NAMEN Verkündet : 20 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Werbung Telefondienstleistungen § Abs. Satz ; Anforderungen Angabe Preisen gemäß § bestehen allein Blick unmittelbar angebotenen beworbenen Produkte auch Produkte Verwendung angebotenen beworbenen Produkte erforderlich kompatibel sind . Anbieten Telefonendgeräten Telefonanschlussdienstleistungen enthält Hinblick Durchschnittskunden bekannten Möglichkeiten Verbindungsdienstleistungen anderen Anbieter erbringen lassen " Pre-Selection " " zugleich auch Angebot Verbindungsdienstleistungen ist Durchschnittskunden insoweit auch irreführend . . 20 . Dezember OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 29 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . Februar aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 9 . Kammer Handelssachen Landgerichts 27 . April abgeändert . Klage wird abgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Beklagte Deutsche AG bezeichnet angebotenen ISDN-Telefonanschluss Festnetz auch Tarifstrukturen Entgelte Verbindungen Festnetz " " . Nutzung " T-ISDN werden auch sonst Verbindungen Beklagten hergestellt Tarif " " abgerechnet Kunde Verbindungen dauerhafte Voreinstellung " Pre-Selection " Wählen bestimmten Kennziffer einzelnen Verbindung " " anderen Anbieter herstellen lässt . Beklagte bietet ferner Versenden Textnachrichten Short Message Service . Möglichkeit besteht auch Kunden Telefonverbindungen anderen Anbieter herstellen lassen . Juni verbreitete Beklagte Werbebroschüre ersten Seiten folgt verkleinert wiedergegeben gestaltet waren : Klägerin Mobilfunknetz betreibt sieht hierin irreführende Werbung Beklagte Versprechen " freie SMS inklusive " auch Tarif " " bewerbe Inanspruchnahme Tarifs anfallenden Verbindungsentgelte aufzuklären . Kopplung beworbenen Telefonanschluss Verbindungstarif handele Beklagte auch Preisangabenverordnung zuwider wettbewerbswidrig Grenzen Gebühren Verbindungsdienstleistungen aufzeige . Klägerin hat Beklagte Unterlassung Anspruch genommen . Beklagte hat geltend gemacht Parteien bestehe unterschiedlichen Märkte Festnetz-Telefondienstleistungen Mobilfunk-Dienstleistungen schon Wettbewerbsverhältnis . Verbindungen " T-ISDN xxl"-Anschluss andere Anbieter hergestellt werden könnten gingen angesprochenen Verkehrskreise auch Werbung Anschluss zugleich Telefontarife beworben würden . Verbindung Werbung Anschluss Angebot SMS-Nachrichten kostenlos versenden begründe ebenfalls einheitliches Angebot Verbindungsdienstleistungen . handele kostenpflichtigen Teil kostenlosen Teil gebildetes zulässiges Paketangebot . Auch seien SMS-Festnetzdienstleistungen Teil Telefontarifs so behaupteten Irreführung auch geltend gemachten Verstoß Preisangabenverordnung fehle . sei Anbieter Festnetz-Telefondienstleistungen Informationspflichten Abs. privilegiert Beklagte insoweit bestehenden Pflichten nachgekommen . Klageanspruch sei Übrigen verjährt . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Klageabweisung weiter . Klägerin beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klageanspruch Gesichtspunkten Rechtsbruchs Nr. § . jeweils Abs. Satz Abs. Irreführung § Abs. . begründet erachtet ausgeführt : Gegenstand angegriffenen Werbung seien Broschüre genannten Geräten Anschluss " " auch Tarif " abgerechneten Verbindungsleistungen . Unentschieden bleiben könne Versprechen kostenlosen SMS-Nachrichten Werbung sonstigen Beklagten angebotenen kostenpflichtigen Verbindungsdienstleistungen darstelle . einheitliche Bewerben Leistungen Anschlusses ergebe funktionalen Zusammenhang Telefonanschluss Verbindungsdienstleistungen : Anschluss sei sinnlos Verbindungen hergestellt werden könnten Inanspruchnahme Verbindungsdienstleistungen setze Anschluss . funktional aufeinander bezogenen Leistungen biete Beklagte einheitlich ; bedürfe gesonderten Willensbetätigung Benutzer beworbenen Anschlusses auch dungsdienstleistungen Beklagten Anspruch nehmen Gegenteil besonderen Willensbetätigung Verbindungsdienstleistungen anderen Anbieters anzunehmen . ergebenden Verpflichtung auch Verbindungsherstellung verbundenen Kosten hinreichend deutlich machen sei Beklagte nachgekommen . Gebühren hergestellten Verbindungen dargestellt würden könne angesprochene Verkehr Inanspruchnahme Tarifs verbundene wirtschaftliche Belastung Angaben Werbebroschüre Kosten " T-ISDN xxl"-Anschlusses einschätzen . Umstand Beklagte Verpflichtung § Abs. erfüllt habe lasse Verstoß Preisangabenverordnung unberührt . Verhalten Beklagten sei Gesichtspunkt Rechtsbruchs Irreführung angesprochenen Verkehrskreise wettbewerbswidrig . Klageanspruch sei auch verjährt . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . Berufungsgericht hat Unrecht angenommen Beklagte müsse beanstandeten Werbebroschüre nur Grundgebühr " T-ISDN Preise dort angebotenen Telefongeräte auch Entgelte nennen herzustellenden Verbindungen berechne . 1 . Beklagte verstößt insoweit Berufungsgericht gemeint hat Bestimmungen Preisangabenverordnung handelt Gesichtspunkt Rechtsbruchs Nr. . wettbewerbswidrig . durchschnittlichen Abnehmer Telefondienstleistungen ist erkennbar beanstandeten -9- schüre lediglich Telefonendgeräte Telefonanschlüsse Verbindungsdienstleistungen angeboten werden . § Abs. Satz hat Letztverbrauchern Waren Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet Angabe Preisen bewirbt zahlenden Endpreise anzugeben . Leistungen können üblich ist gemäß § Abs. Satz stattdessen Verrechnungssätze angegeben werden . Angaben müssen § Abs. Satz PAngV allgemeinen Verkehrsauffassung Grundsätzen Preisklarheit Preiswahrheit entsprechen . genannten Anforderungen bestehen allerdings allein Blick unmittelbar angebotenen beworbenen Produkte . gelten auch Produkte lediglich etwa benötigte Verbrauchsmaterialien Ersatzteile Kundendienstleistungen Leistungen angebotenen beworbenen Produkte Anspruch genommen werden können Verwendung angebotenen beworbenen Produkte erforderlich kompatibel sind . Anbieter Werbende ist Preisangabenverordnung auch dann Angabe Preise weiterer erforderlicher kompatibler Produkte verpflichtet selbst Angebotsprogramm hat gegebenenfalls immerhin indirekt mitbewirbt . Senat hat allerdings Preisangabenverordnung bestehende Verpflichtung Anbieter Mobiltelefonen bejaht Verbraucher Abschluss Netzkartenvertrags verbundenen Kosten deutlich kenntlich machen . lag allerdings zugrunde kostenlose fast kostenlose Erwerb Mobiltelefons Abschluss Netzkartenvertrags erkauft wurde vielfach unbeträchtliche schlussgebühren insbesondere bestimmten Zeitraum Voraus festgelegte monatliche Grundgebühren Gesprächsgebühren anfielen vgl. . Handy DM . Unterschied steht Erwerbern Produkte Beklagte Klägerin beanstandeten Werbebroschüre angeboten hat frei Verbindungsdienstleistungen generell Wege dauerhaften Voreinstellung " Pre-Selection " Wählen bestimmten Kennziffer einzelnen Verbindung " " anderen Anbieter erbringen lassen . Möglichkeiten sind durchschnittlich informierten verständigen Abnehmer Telefondienstleistungen geläufig können auch Schwierigkeit Anspruch genommen werden . Dementsprechend ist Sicht Erwerb Beklagten beanstandeten Werbebroschüre beworbenen Produkte anders allein Verbindungsdienst bestimmten Mobilfunkbetreibers einsetzbaren Mobiltelefon noch Entscheidung immerhin Weiteres abzuändernde Vorentscheidung Hinblick Wahl Anbieters Gerät Anspruch nehmenden Telefondienstleistungen verbunden . mündlichen Revisionsverhandlung erörterte Umstand zumindest Vergangenheit wohl größere Teil Anschlussinhaber Beklagten angebotenen Verbindungsdienstleistungen auch weiterhin Anspruch genommen hat führt insoweit abweichenden Beurteilung . Beklagte hat auch Preisangabenverordnung verstoßen Klägerin beanstandeten Broschüre SMS-Dienstleistungen Angabe Preisen geworben hat . Verpflichtung Angabe End-)Preise besteht Werbung anders Angebot § Abs. Satz nur dann Angabe Preisen erfolgt . 2 . durchschnittlich informierte verständige Abnehmer Telefondienstleistungen wird beanstandeten Werbebroschüre auch . S. § § . irregeführt . Insbesondere wird Broschüre unzutreffende Eindruck erweckt Erwerb dort beworbenen Produkte verpflichte weiterhin auch Verbindungsdienstleistungen Beklagten Anspruch nehmen . Ebenso hat Werbung Broschüre konkreten Hinweis Verbindungsdienstleistungen Beklagten verstehen . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch Ergebnis zutreffend § beanstandeten Werbeanzeige Wert Erwerb " T-ISDN xxl"-Anschlusses versprochenen kostenlosen SMS-Nachrichten genannt ist . Verbot Entscheidungsfreiheit Kunden unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigen § Nr. . abzuleitende Verpflichtung Angabe Wertes einzelnen Leistungen besteht Kopplungsangeboten ebenso Zugaben nur ausnahmsweise dann Wertangabe Gefahr besteht Verbraucher unzureichende Information vgl. Kopplungsangebot Täuschung tatsächlichen Wert Angebots insbesondere Wert angebotenen Zusatzleistung vgl. Gesamtpreisangebot ; . . Zeitschrift Sonnenbrille unlauterer Weise beeinflusst wird . aber kann Streitfall ausgegangen werden . IV . ist Urteil Berufungsgerichts aufzuheben Klage Abänderung landgerichtlichen Urteils Kostenfolge § Abs. Satz abzuweisen . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung