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1525 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Küchentiefstpreis-Garantie
Nr.
;
.
Preisgarantie
lediglich
abstrakte
Gefahr
begründet
einzelnen
Fällen
Waren
Einstandspreis
abgegeben
werden
ist
auch
dann
grundsätzlich
Gesichtspunkt
gezielten
Behinderung
Mitbewerbern
unlautere
Wettbewerbshandlung
angesprochenen
Kunden
veranlassen
kann
Handelnden
Mitbewerbern
erstellte
Planungsunterlagen
Verfügung
stellen
Ergänzung
%
billiger
.
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
;
.
Abs.
Nr.
Rechtsfähige
Verbände
Förderung
gewerblicher
Interessen
sind
nur
insoweit
Geltendmachung
Abwehransprüchen
gezielter
Mitbewerberbehinderung
befugt
Interessen
Mitbewerber
auch
Interessen
anderer
Personen
insbesondere
Verbraucher
beeinträchtigt
sind
.
.
2
.
Oktober
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
8
.
März
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
9
.
März
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
Klägerin
auferlegt
.
Tatbestand
:
Beklagte
betreibt
Einrichtungshäuser
Angebot
Küchen
gehören
.
27
.
Dezember
"
Saarbrücker
Zeitung
"
erschienenen
Anzeige
warb
folgender
Ankündigung
:
Egal
Küchenkauf
anbietet
garantieren
Preis
%
liegt
.
Januar
April
warb
Beklagte
dann
Rundfunk
Aussagen
günstigsten
Preis
macht
garantiert
%
Küchen-Tiefpreis-Garantie
.
liefern
garantiert
Wettbewerbspreis
.
Klägerin
Zentrale
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs
hat
Werbung
wettbewerbswidrig
beanstandet
.
Klage
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Letztverbraucher
gerichteter
Werbung
sonst
werblich
Verkauf
Einbauküchen
Ankündigung
Egal
Küchenkauf
anbietet
garantieren
Preis
%
MITBEWERBER-ANGEBOT
liegt
.
bewerben
und/oder
Ankündigung
verfahren
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Klägerin
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägerin
§
Abs.
bejaht
ausgeführt
:
Klägerin
habe
Umständen
Annahme
individuellen
Behinderung
.
S.
§
Nr.
rechtfertigten
ausreichend
vorgetragen
.
aber
Aufzählung
§
abschließend
sei
könne
Voraussetzungen
dort
aufgeführten
Beispielsfälle
erfüllt
seien
§
zurückgegriffen
werden
.
sei
Vorliegen
unlauteren
Behinderung
Gesamtwürdigung
Einzelumstände
Abwägung
widerstreitenden
Interessen
Wettbewerber
beurteilen
.
insoweit
gebotene
Bewertung
führe
Streitfall
Annahme
unzulässigen
Behinderung
Preisunterbietung
.
Preisunterbietung
sei
zwar
wesentliches
Element
freien
Wettbewerbs
werde
aber
Hinzutreten
weiterer
Umstände
wettbewerbswidrig
.
Beklagte
fordere
potentielle
Interessenten
Küche
beanstandeten
Werbung
geradezu
Mitbewerber
Küchenplanung
Grundlage
Angebots
erstellen
lassen
dann
Beklagte
wenden
Mitbewerber
erarbeiteten
angebotenen
Preis
mindestens
%
unterbiete
.
komme
Ausarbeitung
detaillierten
Angebots
gerichtsbekannt
Zeit
Mühe
koste
.
Beklagten
angegebenen
Arbeitsstunden
seien
vollkommen
unrealistisch
.
Werbung
Beklagten
ziele
gerade
Konkurrenten
Arbeitsergebnisses
bedienen
selbst
Kunden
verschaffen
zwangsläufig
Beratungsgespräch
Mitbewerber
eigenes
Haus
führen
.
Mitbewerber
könne
Leistung
Markt
auch
noch
so
günstigen
Preis
mehr
angemessen
Geltung
bringen
Fall
unterboten
werde
.
Beklagte
nehme
Garantie
auch
Verkaufspreise
eigenen
Einstandspreise
Kauf
.
Planungsarbeit
leistenden
Mitbewerber
werde
realistische
Chance
Auftragserteilung
genommen
.
Klageanspruch
sei
auch
Gesichtspunkt
Übernahme
fremden
Leistung
begründet
.
Regelung
§
Nr.
Buchst
.
sei
insoweit
ebenfalls
abschließend
.
Wettbewerber
fremdes
schutzwürdiges
Arbeitsergebnis
unmittelbar
übernehme
könne
Grundsatz
Nachahmungsfreiheit
auch
dann
Anspruch
nehmen
Arbeitsergebnis
nur
geringe
wettbewerbliche
Eigenart
zukomme
.
Beklagte
Übernahme
fremder
Planungsleistungen
leugne
stehe
Widerspruch
eigenen
Werbeaussage
.
II
.
Revision
ist
begründet
führt
Abweisung
Klage
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klägerin
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
Gesichtspunkt
gezielten
Behinderung
Mitbewerbern
§
Nr.
;
.
zusteht
.
getroffenen
Feststellungen
kann
Streitfall
Bestimmungen
unzulässigen
Preisunterbietung
Verdrängungsabsicht
ausgegangen
werden
.
Unternehmen
steht
grundsätzlich
Preise
eigener
Verantwortung
gestalten
Preise
Konkurrenten
insbesondere
auch
Verkauf
Waren
unterbieten
vgl.
.
Verkauf
Einstandspreis
;
Hitlisten-Platten
;
.
30.3.2006
.
%
billiger
m.w
.
.
Auch
Verkauf
Einstandspreises
ist
grundsätzlich
nur
Vorliegen
besonderer
Umstände
wettbewerbswidrig
.
Verkauf
Einstandspreis
;
.
Preiskampf
;
.
%
billiger
.
entsprechendes
Angebot
ist
zwar
dann
unlauter
anzusehen
geeignet
bestimmt
ist
Mitbewerber
Markt
drängen
.
Sind
Preise
kaufmännischen
Grundsätzen
vertretbar
kalkuliert
reicht
allein
Umstand
Preisgestaltung
gezielt
Mitbewerber
eingesetzt
wird
Wettbewerbsverstoß
begründen
vgl.
Tz
.
%
billiger
.
Bereits
eigene
Sachvortrag
Klägerin
rechtfertigt
Annahme
Beklagte
Mitbewerber
beanstandeten
Verhaltensweise
unlauterer
Weise
gezielt
behindert
.
Klägerin
hat
Hinsicht
lediglich
vorgebracht
Beklagte
nehme
billigend
Kauf
Verkäufen
Einstandspreis
komme
.
genügt
aber
Werbemaßnahme
lediglich
abstrakte
Gefahr
begründet
Waren
Einstandspreis
abgegeben
werden
.
%
billiger
.
beanstandete
Verhalten
Beklagten
stellt
auch
Gesichtspunkt
unlauteren
Abfangens
Kunden
wettbewerbswidrig
.
Ausspannen
Abfangen
Kunden
ist
allein
dann
wettbewerbswidrig
Kunden
bereits
Mitbewerber
"
zuzurechnen
"
sind
unangemessener
Weise
eingewirkt
wird
eigene
Kunden
gewinnen
erhalten
1
;
.
.
Änderung
Voreinstellung
.
unangemessene
Einwirkung
Kunden
liegt
insbesondere
dann
Abfangende
gewissermaßen
Mitbewerber
Kunden
stellt
Änderung
Entschlusses
aufzudrängen
Waren
Dienstleistungen
Mitbewerbers
Anspruch
nehmen
.
Änderung
Voreinstellung
m.w
.
.
Dementsprechend
sind
Maßnahmen
Anlocken
Kunden
dienen
schon
unlauter
anzusehen
Absatz
Mitbewerbers
nachteilig
auswirken
können
erst
dann
Verdrängung
Mitbewerbers
abzielen
Kunden
unzumutbar
belästigen
unangemessen
unsachlich
beeinflussen
vgl.
.
Änderung
Voreinstellung
;
26
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Voraussetzungen
sind
Streitfall
auch
eigenen
Vortrag
Klägerin
erfüllt
.
Beklagte
behindert
Mitbewerber
auch
unzulässiger
Weise
Verhalten
Planunterlagen
unredlich
verschafft
.
Voraussetzung
unredliches
Sich-Verschaffen
wäre
Bestehen
Vertrauensverhältnisses
Auflage
verbunden
ist
Informationen
Unterlagen
vertraulich
behandeln
nur
Interesse
Weisungen
Überlassenden
verwenden
Vertrauensverhältnis
auch
bereits
Rahmen
Anbahnung
Vertragsverhältnisses
entstehen
kann
.
entsprechende
Abrede
vorvertragliche
Pflicht
Rücksichtnahme
ist
insbesondere
dann
anzunehmen
Zusammenhang
Vertragsverhandlungen
Überlassung
Unterlagen
kommt
vgl.
.
10.7.1963
31
;
.
Brombeer-Muster
;
.
UWG/Wiebe
Nr.
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
.
entsprechendes
Vertrauensverhältnis
besteht
Planung
Küche
regelmäßig
.
Anbieter
muss
hier
rechnen
Kaufinteressent
Kaufentscheidung
Hinblick
Kosten
Langlebigkeit
Kaufgegenstands
Vergleichsangebote
einholt
Weise
günstigste
Angebot
ermitteln
.
Lebenserfahrung
zumindest
naheliegende
Vorgehensweise
setzt
jedoch
regelmäßig
Küche
Konkurrenzangebot
identisch
geplant
wird
anderenfalls
Vergleich
unmöglich
so
doch
jedenfalls
erheblich
erschwert
ist
.
Umständen
kann
Küchenplan
erstellende
Anbieter
grundsätzlich
ausgehen
Kaufinteressent
Planunterlagen
vertraulich
behandeln
absehen
wird
Mitbewerbern
Anbieters
zugänglich
machen
Vergleichsangebot
erstellen
.
Planersteller
muss
zwar
grundsätzlich
hinnehmen
Mitbewerber
Kunden
überreichten
Planung
-9-
eigenes
Angebot
ausarbeitet
.
ist
insoweit
aber
rechtlos
gestellt
.
kann
etwa
absichern
jedenfalls
abzusichern
suchen
Planerstellung
Vergütung
verlangt
gegebenenfalls
Kaufpreis
verrechnet
wird
Kunden
vertrauliche
Behandlung
Planunterlagen
ausdrücklich
vereinbart
Vereinbarung
gegebenenfalls
auch
Planunterlagen
dokumentiert
vgl.
auch
.
UWG/Sosnitza
§
Rdn
.
.
;
.
UWG/Jänich
Nr.
Rdn
.
Fn
.
.
kann
auch
absichern
Kunden
Planunterlagen
nur
nackte
Angebot
überlässt
einzelnen
erwerbenden
Elemente
Kosten
gegebenenfalls
Kosten
Einbaus
ergeben
.
kommt
Mitbewerbern
Überlassung
Planunterlagen
regelmäßig
sonst
weiteres
zugängliches
Know-how
Gestaltung
gewünschten
Küche
vermittelt
wird
vgl.
BrombeerMuster
;
.
Betonsteinelemente
.
Zusammenhang
ist
nämlich
beachten
bereits
Hersteller
Küchen
Gestaltungselemente
vorgeben
so
Planung
Küche
jedenfalls
Wesentlichen
Anordnung
einzelnen
Bauelemente
geht
.
hängt
Gestaltung
Plans
erster
Linie
Wünschen
Kaufinteressenten
technischen
Möglichkeiten
Notwendigkeiten
Umständen
Planende
jedenfalls
nur
schwer
beeinflussen
kann
so
Gestaltungsspielraum
entsprechend
verringert
.
Überdies
ist
Aufbau
Kombination
einzelnen
Küchenelemente
benötigte
Know-how
jeweilige
Produkt
vertreibenden
Händler
frei
zugänglich
.
Übrigen
zielt
beanstandete
Werbung
Beklagten
Annahme
Berufungsgerichts
notwendig
Übernahme
fremden
Arbeitsergebnisses
.
mag
Fälle
geben
Kunde
Mitbewerber
vollständig
ausgearbeitete
Planung
umfassenden
Angebot
neue
Küche
erstellen
lässt
Beklagte
dann
entsprechendes
Angebot
bitten
.
beanstandete
Werbung
Beklagten
betrifft
aber
erster
Linie
Angebote
Wettbewerber
Kauf
Küche
etwa
Kauf
Elementen
bestehenden
gemeint
ist
.
derartigen
Angeboten
werden
Elemente
jeweiligen
Küchenblock
gehören
Einzelnen
aufgeführt
;
individuelle
räumlichen
Verhältnisse
Wohnung
Kunden
zugeschnittene
Detailplanung
umfasst
Angebot
aber
.
Werbung
auch
angesprochenen
Verkehrskreisen
so
verstanden
worden
ist
deutet
Berufungsgericht
zwar
angeführte
Unrecht
irrelevant
erachtete
Vorbringen
Beklagten
sei
bislang
noch
Kunde
detaillierten
Planung
Mitbewerbers
gekommen
.
Klägerin
fehlt
Übrigen
insoweit
allein
gezielte
Behinderung
Mitbewerbern
Beeinträchtigung
Interessen
Personen
insbesondere
Verbrauchern
geltend
macht
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
.
erforderliche
Klagebefugnis
.
muss
einzelnen
Mitbewerbern
möglichen
Behinderung
betroffen
werden
überlassen
bleiben
Behinderung
hinnehmen
vgl.
Köhler
aaO
Nr.
Rdn
.
;
§
Rdn
.
;
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
2
.
Klägerin
geltend
gemachten
Anspruch
auch
Gesichtspunkt
ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
unredlichen
Sich-Verschaffens
Planungsunterlagen
Nr.
.
;
.
Behinderung
Mitbewerber
Nr.
;
.
gestützt
hat
fehlt
ebenfalls
bereits
spruchsberechtigung
.
auch
insoweit
steht
genannten
Vorschriften
vermittelte
Schutz
Disposition
betreffenden
Verhaltensweisen
beeinträchtigten
Mitbewerber
vgl.
Köhler
Bornkamm
aaO
Rdn
.
9.86
;
aaO
Rdn
.
9/108
;
§
Nr.
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
kommt
§
Nr.
§
.
ergebende
Schutz
Nachahmungen
nur
Leistungsergebnisse
besteht
wettbewerbliche
Eigenart
zukommt
Klageantrag
ebenso
wenig
abstellt
Beklagte
Mitbewerbern
geschützte
Leistung
übernimmt
.
3
.
Klage
ist
auch
Gesichtspunkt
allgemeinen
Marktbehinderung
Preisunterbietung
§
;
.
begründet
.
allgemeine
Marktbehinderung
liegt
dann
Preisunterbietung
sachlich
gerechtfertigt
ist
führen
kann
Mitbewerber
Markt
verdrängt
werden
Wettbewerb
Markt
völlig
nahezu
aufgehoben
wird
vgl.
Verkauf
Einstandspreis
;
ADAC-Verkehrsrechtsschutz
;
Preiskampf
.
sachliche
Rechtfertigung
besteht
Unternehmen
Selbstkosten
Einstandspreis
unterschreitet
Falle
Unterschreitung
Selbstkosten
nachvollziehbaren
Interesse
Förderung
eigenen
Absatzes
leiten
lässt
.
Sachlich
vertretbar
ist
Verkauf
Selbstkosten
Einstandspreis
erst
dann
anderer
nachvollziehbarer
Grund
erkennbar
ist
Schädigung
Mitbewerbern
Inkaufnahme
eigener
Verluste
aaO
Rdn
.
.
generelle
Vermutung
wettbewerblich
missbilligende
Absicht
besteht
.
kann
Würdigung
Gesamtumstände
insbesondere
Marktanteils
Finanzkraft
Eigenart
Dauer
Häufigkeit
Intensität
Maßnahme
Zahl
Größe
Finanzkraft
Mitbewerber
nur
dann
angenommen
werden
Verhalten
Preisunterbieters
kaufmännisch
nur
erklären
lässt
Weise
Mitbewerber
Markt
gedrängt
werden
Weise
längere
Sicht
auskömmliche
Preise
erzielt
werden
können
vgl.
Verkauf
Einstandspreis
;
aaO
Rdn
.
.
ist
auch
berücksichtigen
derartige
Verkaufsstrategie
regelmäßig
nur
Unternehmen
hohem
Marktanteil
großer
Finanzkraft
auch
nur
Märkten
hohen
Zutrittsschranken
verfolgt
werden
kann
aaO
Rdn
.
.
Vortrag
Klägerin
ergibt
Voraussetzungen
Streitfall
erfüllt
sein
könnten
.
4
.
Frage
beanstandete
Werbung
irreführend
ist
deutlich
wird
Angebot
nur
Küchen
bezieht
Beklagte
Sortiment
hat
ist
entsprechenden
Unterwerfungserklärung
Beklagten
mehr
Streit
.
.
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
Klage
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
abzuweisen
Abs.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
RiBGH
Pokrant
ist
krankheitsbedingt
abwesend
kann
unterschreiben
.
Bornkamm
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung