NAMEN Verkündet : 2 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Küchentiefstpreis-Garantie Nr. ; . Preisgarantie lediglich abstrakte Gefahr begründet einzelnen Fällen Waren Einstandspreis abgegeben werden ist auch dann grundsätzlich Gesichtspunkt gezielten Behinderung Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung angesprochenen Kunden veranlassen kann Handelnden Mitbewerbern erstellte Planungsunterlagen Verfügung stellen Ergänzung % billiger . § Nr. § Abs. Nr. ; . Abs. Nr. Rechtsfähige Verbände Förderung gewerblicher Interessen sind nur insoweit Geltendmachung Abwehransprüchen gezielter Mitbewerberbehinderung befugt Interessen Mitbewerber auch Interessen anderer Personen insbesondere Verbraucher beeinträchtigt sind . . 2 . Oktober I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 1 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 8 . März aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil Kammer Handelssachen Landgerichts 9 . März abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden Klägerin auferlegt . Tatbestand : Beklagte betreibt Einrichtungshäuser Angebot Küchen gehören . 27 . Dezember " Saarbrücker Zeitung " erschienenen Anzeige warb folgender Ankündigung : Egal Küchenkauf anbietet garantieren Preis % liegt . Januar April warb Beklagte dann Rundfunk Aussagen günstigsten Preis macht garantiert % Küchen-Tiefpreis-Garantie . liefern garantiert Wettbewerbspreis . Klägerin Zentrale Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat Werbung wettbewerbswidrig beanstandet . Klage hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Letztverbraucher gerichteter Werbung sonst werblich Verkauf Einbauküchen Ankündigung Egal Küchenkauf anbietet garantieren Preis % MITBEWERBER-ANGEBOT liegt . bewerben und/oder Ankündigung verfahren . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Klägerin beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Anspruch Klägerin § Abs. bejaht ausgeführt : Klägerin habe Umständen Annahme individuellen Behinderung . S. § Nr. rechtfertigten ausreichend vorgetragen . aber Aufzählung § abschließend sei könne Voraussetzungen dort aufgeführten Beispielsfälle erfüllt seien § zurückgegriffen werden . sei Vorliegen unlauteren Behinderung Gesamtwürdigung Einzelumstände Abwägung widerstreitenden Interessen Wettbewerber beurteilen . insoweit gebotene Bewertung führe Streitfall Annahme unzulässigen Behinderung Preisunterbietung . Preisunterbietung sei zwar wesentliches Element freien Wettbewerbs werde aber Hinzutreten weiterer Umstände wettbewerbswidrig . Beklagte fordere potentielle Interessenten Küche beanstandeten Werbung geradezu Mitbewerber Küchenplanung Grundlage Angebots erstellen lassen dann Beklagte wenden Mitbewerber erarbeiteten angebotenen Preis mindestens % unterbiete . komme Ausarbeitung detaillierten Angebots gerichtsbekannt Zeit Mühe koste . Beklagten angegebenen Arbeitsstunden seien vollkommen unrealistisch . Werbung Beklagten ziele gerade Konkurrenten Arbeitsergebnisses bedienen selbst Kunden verschaffen zwangsläufig Beratungsgespräch Mitbewerber eigenes Haus führen . Mitbewerber könne Leistung Markt auch noch so günstigen Preis mehr angemessen Geltung bringen Fall unterboten werde . Beklagte nehme Garantie auch Verkaufspreise eigenen Einstandspreise Kauf . Planungsarbeit leistenden Mitbewerber werde realistische Chance Auftragserteilung genommen . Klageanspruch sei auch Gesichtspunkt Übernahme fremden Leistung begründet . Regelung § Nr. Buchst . sei insoweit ebenfalls abschließend . Wettbewerber fremdes schutzwürdiges Arbeitsergebnis unmittelbar übernehme könne Grundsatz Nachahmungsfreiheit auch dann Anspruch nehmen Arbeitsergebnis nur geringe wettbewerbliche Eigenart zukomme . Beklagte Übernahme fremder Planungsleistungen leugne stehe Widerspruch eigenen Werbeaussage . II . Revision ist begründet führt Abweisung Klage . 1 . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch Gesichtspunkt gezielten Behinderung Mitbewerbern § Nr. ; . zusteht . getroffenen Feststellungen kann Streitfall Bestimmungen unzulässigen Preisunterbietung Verdrängungsabsicht ausgegangen werden . Unternehmen steht grundsätzlich Preise eigener Verantwortung gestalten Preise Konkurrenten insbesondere auch Verkauf Waren unterbieten vgl. . Verkauf Einstandspreis ; Hitlisten-Platten ; . 30.3.2006 . % billiger m.w . . Auch Verkauf Einstandspreises ist grundsätzlich nur Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig . Verkauf Einstandspreis ; . Preiskampf ; . % billiger . entsprechendes Angebot ist zwar dann unlauter anzusehen geeignet bestimmt ist Mitbewerber Markt drängen . Sind Preise kaufmännischen Grundsätzen vertretbar kalkuliert reicht allein Umstand Preisgestaltung gezielt Mitbewerber eingesetzt wird Wettbewerbsverstoß begründen vgl. Tz . % billiger . Bereits eigene Sachvortrag Klägerin rechtfertigt Annahme Beklagte Mitbewerber beanstandeten Verhaltensweise unlauterer Weise gezielt behindert . Klägerin hat Hinsicht lediglich vorgebracht Beklagte nehme billigend Kauf Verkäufen Einstandspreis komme . genügt aber Werbemaßnahme lediglich abstrakte Gefahr begründet Waren Einstandspreis abgegeben werden . % billiger . beanstandete Verhalten Beklagten stellt auch Gesichtspunkt unlauteren Abfangens Kunden wettbewerbswidrig . Ausspannen Abfangen Kunden ist allein dann wettbewerbswidrig Kunden bereits Mitbewerber " zuzurechnen " sind unangemessener Weise eingewirkt wird eigene Kunden gewinnen erhalten 1 ; . . Änderung Voreinstellung . unangemessene Einwirkung Kunden liegt insbesondere dann Abfangende gewissermaßen Mitbewerber Kunden stellt Änderung Entschlusses aufzudrängen Waren Dienstleistungen Mitbewerbers Anspruch nehmen . Änderung Voreinstellung m.w . . Dementsprechend sind Maßnahmen Anlocken Kunden dienen schon unlauter anzusehen Absatz Mitbewerbers nachteilig auswirken können erst dann Verdrängung Mitbewerbers abzielen Kunden unzumutbar belästigen unangemessen unsachlich beeinflussen vgl. . Änderung Voreinstellung ; 26 . Aufl . Rdn . . Voraussetzungen sind Streitfall auch eigenen Vortrag Klägerin erfüllt . Beklagte behindert Mitbewerber auch unzulässiger Weise Verhalten Planunterlagen unredlich verschafft . Voraussetzung unredliches Sich-Verschaffen wäre Bestehen Vertrauensverhältnisses Auflage verbunden ist Informationen Unterlagen vertraulich behandeln nur Interesse Weisungen Überlassenden verwenden Vertrauensverhältnis auch bereits Rahmen Anbahnung Vertragsverhältnisses entstehen kann . entsprechende Abrede vorvertragliche Pflicht Rücksichtnahme ist insbesondere dann anzunehmen Zusammenhang Vertragsverhandlungen Überlassung Unterlagen kommt vgl. . 10.7.1963 31 ; . Brombeer-Muster ; . UWG/Wiebe Nr. Rdn . ; aaO Rdn . . entsprechendes Vertrauensverhältnis besteht Planung Küche regelmäßig . Anbieter muss hier rechnen Kaufinteressent Kaufentscheidung Hinblick Kosten Langlebigkeit Kaufgegenstands Vergleichsangebote einholt Weise günstigste Angebot ermitteln . Lebenserfahrung zumindest naheliegende Vorgehensweise setzt jedoch regelmäßig Küche Konkurrenzangebot identisch geplant wird anderenfalls Vergleich unmöglich so doch jedenfalls erheblich erschwert ist . Umständen kann Küchenplan erstellende Anbieter grundsätzlich ausgehen Kaufinteressent Planunterlagen vertraulich behandeln absehen wird Mitbewerbern Anbieters zugänglich machen Vergleichsangebot erstellen . Planersteller muss zwar grundsätzlich hinnehmen Mitbewerber Kunden überreichten Planung -9- eigenes Angebot ausarbeitet . ist insoweit aber rechtlos gestellt . kann etwa absichern jedenfalls abzusichern suchen Planerstellung Vergütung verlangt gegebenenfalls Kaufpreis verrechnet wird Kunden vertrauliche Behandlung Planunterlagen ausdrücklich vereinbart Vereinbarung gegebenenfalls auch Planunterlagen dokumentiert vgl. auch . UWG/Sosnitza § Rdn . . ; . UWG/Jänich Nr. Rdn . Fn . . kann auch absichern Kunden Planunterlagen nur nackte Angebot überlässt einzelnen erwerbenden Elemente Kosten gegebenenfalls Kosten Einbaus ergeben . kommt Mitbewerbern Überlassung Planunterlagen regelmäßig sonst weiteres zugängliches Know-how Gestaltung gewünschten Küche vermittelt wird vgl. BrombeerMuster ; . Betonsteinelemente . Zusammenhang ist nämlich beachten bereits Hersteller Küchen Gestaltungselemente vorgeben so Planung Küche jedenfalls Wesentlichen Anordnung einzelnen Bauelemente geht . hängt Gestaltung Plans erster Linie Wünschen Kaufinteressenten technischen Möglichkeiten Notwendigkeiten Umständen Planende jedenfalls nur schwer beeinflussen kann so Gestaltungsspielraum entsprechend verringert . Überdies ist Aufbau Kombination einzelnen Küchenelemente benötigte Know-how jeweilige Produkt vertreibenden Händler frei zugänglich . Übrigen zielt beanstandete Werbung Beklagten Annahme Berufungsgerichts notwendig Übernahme fremden Arbeitsergebnisses . mag Fälle geben Kunde Mitbewerber vollständig ausgearbeitete Planung umfassenden Angebot neue Küche erstellen lässt Beklagte dann entsprechendes Angebot bitten . beanstandete Werbung Beklagten betrifft aber erster Linie Angebote Wettbewerber Kauf Küche etwa Kauf Elementen bestehenden gemeint ist . derartigen Angeboten werden Elemente jeweiligen Küchenblock gehören Einzelnen aufgeführt ; individuelle räumlichen Verhältnisse Wohnung Kunden zugeschnittene Detailplanung umfasst Angebot aber . Werbung auch angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden worden ist deutet Berufungsgericht zwar angeführte Unrecht irrelevant erachtete Vorbringen Beklagten sei bislang noch Kunde detaillierten Planung Mitbewerbers gekommen . Klägerin fehlt Übrigen insoweit allein gezielte Behinderung Mitbewerbern Beeinträchtigung Interessen Personen insbesondere Verbrauchern geltend macht gemäß § Abs. Nr. § Abs. Nr. . erforderliche Klagebefugnis . muss einzelnen Mitbewerbern möglichen Behinderung betroffen werden überlassen bleiben Behinderung hinnehmen vgl. Köhler aaO Nr. Rdn . ; § Rdn . ; 4 . Aufl . Rdn . . 2 . Klägerin geltend gemachten Anspruch auch Gesichtspunkt ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unredlichen Sich-Verschaffens Planungsunterlagen Nr. . ; . Behinderung Mitbewerber Nr. ; . gestützt hat fehlt ebenfalls bereits spruchsberechtigung . auch insoweit steht genannten Vorschriften vermittelte Schutz Disposition betreffenden Verhaltensweisen beeinträchtigten Mitbewerber vgl. Köhler Bornkamm aaO Rdn . 9.86 ; aaO Rdn . 9/108 ; § Nr. Rdn . jeweils m.w . . kommt § Nr. § . ergebende Schutz Nachahmungen nur Leistungsergebnisse besteht wettbewerbliche Eigenart zukommt Klageantrag ebenso wenig abstellt Beklagte Mitbewerbern geschützte Leistung übernimmt . 3 . Klage ist auch Gesichtspunkt allgemeinen Marktbehinderung Preisunterbietung § ; . begründet . allgemeine Marktbehinderung liegt dann Preisunterbietung sachlich gerechtfertigt ist führen kann Mitbewerber Markt verdrängt werden Wettbewerb Markt völlig nahezu aufgehoben wird vgl. Verkauf Einstandspreis ; ADAC-Verkehrsrechtsschutz ; Preiskampf . sachliche Rechtfertigung besteht Unternehmen Selbstkosten Einstandspreis unterschreitet Falle Unterschreitung Selbstkosten nachvollziehbaren Interesse Förderung eigenen Absatzes leiten lässt . Sachlich vertretbar ist Verkauf Selbstkosten Einstandspreis erst dann anderer nachvollziehbarer Grund erkennbar ist Schädigung Mitbewerbern Inkaufnahme eigener Verluste aaO Rdn . . generelle Vermutung wettbewerblich missbilligende Absicht besteht . kann Würdigung Gesamtumstände insbesondere Marktanteils Finanzkraft Eigenart Dauer Häufigkeit Intensität Maßnahme Zahl Größe Finanzkraft Mitbewerber nur dann angenommen werden Verhalten Preisunterbieters kaufmännisch nur erklären lässt Weise Mitbewerber Markt gedrängt werden Weise längere Sicht auskömmliche Preise erzielt werden können vgl. Verkauf Einstandspreis ; aaO Rdn . . ist auch berücksichtigen derartige Verkaufsstrategie regelmäßig nur Unternehmen hohem Marktanteil großer Finanzkraft auch nur Märkten hohen Zutrittsschranken verfolgt werden kann aaO Rdn . . Vortrag Klägerin ergibt Voraussetzungen Streitfall erfüllt sein könnten . 4 . Frage beanstandete Werbung irreführend ist deutlich wird Angebot nur Küchen bezieht Beklagte Sortiment hat ist entsprechenden Unterwerfungserklärung Beklagten mehr Streit . . ist Berufungsurteil aufzuheben . Sache Endentscheidung reif ist ist Klage Abänderung landgerichtlichen Urteils abzuweisen Abs. . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm RiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt abwesend kann unterschreiben . Bornkamm Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung