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874 lines
7.9 KiB

BESCHLUSS
21
.
April
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
wird
zurückgewiesen
.
Revision
Beklagten
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
März
wird
unzulässig
verworfen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
festgesetzt
.
Revisionsverfahren
wird
Gründe
:
Beklagte
vertreibt
Bezeichnung
"
"
Arzneimittel
Klägerin
Bezeichnung
"
"
Markt
bringt
.
Klägerin
ist
Ansicht
Beklagte
verletze
Rechte
Marke
"
"
nalverpackung
spanischen
Präparats
Bezeichnung
"
"
überklebe
hat
Beklagte
Unterlassung
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Nichtzulassung
Revision
Berufungsurteil
hat
Beklagte
Beschwerde
eingelegt
.
Senat
hat
Beschluß
16
.
Dezember
Revision
zugelassen
.
Beschluß
ist
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
Empfangsbekenntnis
§
Abs.
20
.
Dezember
zugestellt
worden
.
Verfügung
2
.
März
ist
Beklagte
hingewiesen
worden
bislang
Schrift
Revisionsbegründung
Akten
gelangt
sei
.
hat
Beklagte
Schriftsatz
10
.
März
Bezugnahme
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
beantragt
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
Klage
abzuweisen
.
Weiter
hat
beantragt
Versäumung
Frist
Revisionsbegründung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
trägt
Büro
Prozeßbevollmächtigten
Revisionsinstanz
sei
versäumt
worden
Revisionsbegründungsfrist
einzutragen
.
Kanzlei
sei
Eintragung
gesetzlichen
richterlichen
Fristen
Einschluß
Fristen
1
.
Januar
geltenden
Revisionsrechts
so
organisiert
Büroangestellten
angewiesen
seien
Fristen
selbständig
berechnen
kontrollieren
Fristenkalender
einzutragen
.
werde
Prozeßbevollmächtigten
Eintragung
Fristenkalender
gesetzlichen
Fristen
ausdrücklicher
Nennung
Ablaufdatums
vorsorglich
Einzelfall
noch
einmal
mündlich
angeordnet
.
Eintragung
Fristenkalender
werde
sodann
zusätzlich
Handakten
vermerkt
.
führe
Büroangestellten
selbständig
Computerliste
Fristen
Termine
zusätzlich
erfasse
.
Prozeßbevollmächtigte
selbst
führe
unabhängig
Sekretariat
eigenen
Fristenkalender
.
Prozeßbevollmächtigter
könne
ausschließen
konkreten
Fall
Eintragung
Revisionsbegründungsfrist
Fristenkalendern
Computerliste
Handakte
versäumt
worden
sei
sehr
großem
Zeitdruck
gestanden
Zulassung
Revision
Annahme
Revision
altem
Recht
verwechselt
habe
weiteres
Tätigwerden
erfordert
hätte
.
Büroangestellten
habe
schweren
persönlichen
familiären
Krise
befunden
bereits
innerbetrieblichen
Störungen
anderer
Fehler
Sekretariatsbereich
geführt
gehabt
habe
.
andere
Büroangestellte
sei
zusätzlich
belastet
gewesen
.
II
.
Revision
ist
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
Satz
.
ist
erst
10
.
März
gesetzlichen
Frist
Monaten
Zustellung
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
stattgebenden
Entscheidung
Senats
20
.
Dezember
§
Abs.
Satz
i.V.
§
Abs.
Satz
begründet
worden
.
1
.
Revision
ist
schon
zugleich
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
begründet
worden
vgl.
.
.
Beschwerdebegründung
Beklagten
2
.
August
enthält
nur
Darlegung
Zulassungsgründe
genügt
Anforderungen
§
Abs.
Satz
.
2
.
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
kann
Beklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
werden
.
gerichteter
Antrag
ist
zwar
zulässig
bleibt
Sache
aber
Erfolg
.
§
ist
Partei
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
Verschulden
Einhaltung
Frist
gehindert
war
.
Wiedereinsetzungsantrag
glaubhaft
gemachten
Angaben
schließen
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
Revisionsinstanz
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
.
Partei
muß
§
Abs.
zurechnen
lassen
.
Antrag
Wiedereinsetzung
ist
zurückzuweisen
vgl.
.
;
.
.
Revisionsbegründungsfrist
§
Abs.
Satz
Lauf
Zustellung
Beschlusses
Zulassung
Revision
begann
§
Abs.
Satz
ist
Fristenkalender
Rechtsanwalts
Beklagten
eingetragen
worden
.
wurde
Frist
versäumt
.
Beklagte
hat
dargelegt
Unterbleiben
Eintragung
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
Revisionsinstanz
beruht
.
Vortrag
allgemeinen
Behandlung
Fristen
Büro
Prozeßbevollmächtigten
Gründen
personal
Eintragung
Revisionsbegründungsfrist
unterlassen
hat
kann
Fristversäumung
ursächliches
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
ausgeschlossen
werden
.
hat
Empfangsbekenntnis
Zustellung
Senatsbeschlusses
16
.
Dezember
unterzeichnet
zurückgegeben
Datum
Zustellung
Handakten
vermerkt
war
.
Fristbeginn
Falle
Zustellung
Empfangsbekenntnis
ankommt
Rechtsanwalt
Empfangsbekenntnis
unterzeichnet
hat
vgl.
§
Abs.
Satz
bedarf
besonderen
Vermerks
.
17.9.2002
m.w
.
.
sicherzustellen
Vermerk
angefertigt
wird
maßgebliche
Datum
zutreffend
wiedergibt
darf
Rechtsanwalt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Empfangsbekenntnis
Zustellung
Entscheidung
Rechtsmittelfrist
laufen
beginnt
erst
unterzeichnen
zurückgeben
Handakten
Rechtsmittelfrist
festgehalten
vermerkt
ist
.
m.w
.
.
Sorgfaltsgebot
hat
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
objektiv
verletzt
20
.
Dezember
Empfangsbekenntnis
unterzeichnet
zurückgegeben
hat
Revisionsbegründungsfrist
notiert
war
.
Vortrag
Beklagten
kann
ausgegangen
werden
insoweit
Verschulden
trifft
.
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
Unterzeichnung
Empfangsbekenntnisses
Handakten
vorgelegt
worden
sind
überprüft
hat
Frist
bereits
notiert
worden
war
kann
Vorbringen
Beklagten
ausgeschlossen
werden
.
ist
zwar
erforderlich
fangsbekenntnis
erst
vollständiger
Fristensicherung
unterzeichnet
allgemeinen
Geschäftsbetrieb
Rechtsanwalts
dort
zuständige
Gericht
zurückgegeben
wird
vgl.
.
Unterzeichnet
Rechtsanwalt
Empfangsbekenntnis
Frist
Fristenkalender
eingetragen
Handakten
vermerkt
ist
dann
muß
konkrete
Einzelanweisung
erforderlichen
Eintragungen
veranlassen
vgl.
.
konkrete
Einzelanweisung
ist
vorliegenden
Fall
erteilt
worden
.
Einzelanweisung
entbehrlich
sein
kann
ausreichende
organisatorische
Maßnahmen
getroffen
worden
sind
erforderlichen
Eintragungen
Unterzeichnung
Empfangsbekenntnisses
nachgeholt
werden
vgl.
.
kann
dahingestellt
bleiben
.
Beklagte
hat
hinreichend
vorgetragen
organisatorischen
Maßnahmen
Büro
Prozeßbevollmächtigten
Fristensicherung
Zusammenhang
Unterzeichnung
Empfangsbekenntnisses
bestanden
haben
.
Vortrag
allgemeinen
Behandlung
Fristen
Eintragung
Fristenkalender
Handakten
Computerliste
läßt
entnehmen
Eintragungen
Unterzeichnung
Empfangsbekenntnisses
Rechtsanwalt
erfolgen
organisatorischen
Maßnahmen
überprüft
wird
Fristensicherung
Einzelfall
auch
tatsächlich
erfolgt
Empfangsbekenntnis
Gericht
zurückgegeben
wird
.
Werden
getroffenen
organisatorischen
Vorkehrungen
Antrag
Wiedereinsetzung
hinreichend
vorgetragen
glaubhaft
gemacht
so
ist
Organisationsverschulden
Prozeßbevollmächtigten
vermuten
vgl.
.
Vortrag
Beklagten
Prozeßbevollmächtigter
könne
ausschließen
Eintragung
Revisionsbegründungsfrist
Zustellung
Senatsbeschlusses
16
.
Dezember
unterblieben
sei
Zulassung
Revision
Annahme
Revision
altem
Recht
verwechselt
angenommen
habe
weiteres
Tätigwerden
sei
erforderlich
kann
entnommen
werden
Fristversäumung
unverschuldeten
Irrtum
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
beruht
.
Umstand
Prozeßbevollmächtigter
sehr
großem
Zeitdruck
stand
23
.
Dezember
noch
verschiedene
Arbeiten
abzuschließen
hatte
vermag
Irrtum
entschuldigen
.
Beklagte
Zusammenhang
weiter
anführt
Prozeßbevollmächtigter
Revisionsinstanz
sei
möglicherweise
Vorkorrespondenz
Bevollmächtigten
Tatsacheninstanzen
beeinflußt
gewesen
Schreiben
8
.
Dezember
"
Annahme
Nichtzulassungsbeschwerde
"
gesprochen
habe
kann
gleichfalls
Umstand
gesehen
werden
Irrtum
unverschuldet
erscheinen
lassen
könnte
.
somit
eigenen
Vortrag
Beklagten
ausgeschlossen
ist
Fristversäumung
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
Revisionsinstanz
beruht
kann
beantragte
Wiedereinsetzung
gewährt
werden
.
Wiedereinsetzung
kommt
schon
dann
Betracht
Mitverschulden
Partei
Prozeßbevollmächtigten
§
Abs.
Ursache
Fristversäumung
war
.
.
.
-9-
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Pokrant