BESCHLUSS 21 . April Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Pokrant Dr. Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision wird zurückgewiesen . Revision Beklagten Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . März wird unzulässig verworfen . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens . € festgesetzt . Revisionsverfahren wird Gründe : Beklagte vertreibt Bezeichnung " " Arzneimittel Klägerin Bezeichnung " " Markt bringt . Klägerin ist Ansicht Beklagte verletze Rechte Marke " " nalverpackung spanischen Präparats Bezeichnung " " überklebe hat Beklagte Unterlassung Anspruch genommen . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Nichtzulassung Revision Berufungsurteil hat Beklagte Beschwerde eingelegt . Senat hat Beschluß 16 . Dezember Revision zugelassen . Beschluß ist Prozeßbevollmächtigten Beklagten Empfangsbekenntnis § Abs. 20 . Dezember zugestellt worden . Verfügung 2 . März ist Beklagte hingewiesen worden bislang Schrift Revisionsbegründung Akten gelangt sei . hat Beklagte Schriftsatz 10 . März Bezugnahme Begründung Nichtzulassungsbeschwerde beantragt angefochtene Urteil aufzuheben Abänderung landgerichtlichen Urteils Klage abzuweisen . Weiter hat beantragt Versäumung Frist Revisionsbegründung Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs trägt Büro Prozeßbevollmächtigten Revisionsinstanz sei versäumt worden Revisionsbegründungsfrist einzutragen . Kanzlei sei Eintragung gesetzlichen richterlichen Fristen Einschluß Fristen 1 . Januar geltenden Revisionsrechts so organisiert Büroangestellten angewiesen seien Fristen selbständig berechnen kontrollieren Fristenkalender einzutragen . werde Prozeßbevollmächtigten Eintragung Fristenkalender gesetzlichen Fristen ausdrücklicher Nennung Ablaufdatums vorsorglich Einzelfall noch einmal mündlich angeordnet . Eintragung Fristenkalender werde sodann zusätzlich Handakten vermerkt . führe Büroangestellten selbständig Computerliste Fristen Termine zusätzlich erfasse . Prozeßbevollmächtigte selbst führe unabhängig Sekretariat eigenen Fristenkalender . Prozeßbevollmächtigter könne ausschließen konkreten Fall Eintragung Revisionsbegründungsfrist Fristenkalendern Computerliste Handakte versäumt worden sei sehr großem Zeitdruck gestanden Zulassung Revision Annahme Revision altem Recht verwechselt habe weiteres Tätigwerden erfordert hätte . Büroangestellten habe schweren persönlichen familiären Krise befunden bereits innerbetrieblichen Störungen anderer Fehler Sekretariatsbereich geführt gehabt habe . andere Büroangestellte sei zusätzlich belastet gewesen . II . Revision ist unzulässig verwerfen § Abs. Satz . ist erst 10 . März gesetzlichen Frist Monaten Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten stattgebenden Entscheidung Senats 20 . Dezember § Abs. Satz i.V. § Abs. Satz begründet worden . 1 . Revision ist schon zugleich Begründung Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden vgl. . . Beschwerdebegründung Beklagten 2 . August enthält nur Darlegung Zulassungsgründe genügt Anforderungen § Abs. Satz . 2 . Versäumung Revisionsbegründungsfrist kann Beklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt werden . gerichteter Antrag ist zwar zulässig bleibt Sache aber Erfolg . § ist Partei Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren Verschulden Einhaltung Frist gehindert war . Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemachten Angaben schließen Verschulden Prozeßbevollmächtigten Beklagten Revisionsinstanz Versäumung Revisionsbegründungsfrist . Partei muß § Abs. zurechnen lassen . Antrag Wiedereinsetzung ist zurückzuweisen vgl. . ; . . Revisionsbegründungsfrist § Abs. Satz Lauf Zustellung Beschlusses Zulassung Revision begann § Abs. Satz ist Fristenkalender Rechtsanwalts Beklagten eingetragen worden . wurde Frist versäumt . Beklagte hat dargelegt Unterbleiben Eintragung Verschulden Prozeßbevollmächtigten Revisionsinstanz beruht . Vortrag allgemeinen Behandlung Fristen Büro Prozeßbevollmächtigten Gründen personal Eintragung Revisionsbegründungsfrist unterlassen hat kann Fristversäumung ursächliches Verschulden Prozeßbevollmächtigten ausgeschlossen werden . hat Empfangsbekenntnis Zustellung Senatsbeschlusses 16 . Dezember unterzeichnet zurückgegeben Datum Zustellung Handakten vermerkt war . Fristbeginn Falle Zustellung Empfangsbekenntnis ankommt Rechtsanwalt Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat vgl. § Abs. Satz bedarf besonderen Vermerks . 17.9.2002 m.w . . sicherzustellen Vermerk angefertigt wird maßgebliche Datum zutreffend wiedergibt darf Rechtsanwalt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Empfangsbekenntnis Zustellung Entscheidung Rechtsmittelfrist laufen beginnt erst unterzeichnen zurückgeben Handakten Rechtsmittelfrist festgehalten vermerkt ist . m.w . . Sorgfaltsgebot hat Prozeßbevollmächtigte Beklagten objektiv verletzt 20 . Dezember Empfangsbekenntnis unterzeichnet zurückgegeben hat Revisionsbegründungsfrist notiert war . Vortrag Beklagten kann ausgegangen werden insoweit Verschulden trifft . Prozeßbevollmächtigten Beklagten Unterzeichnung Empfangsbekenntnisses Handakten vorgelegt worden sind überprüft hat Frist bereits notiert worden war kann Vorbringen Beklagten ausgeschlossen werden . ist zwar erforderlich fangsbekenntnis erst vollständiger Fristensicherung unterzeichnet allgemeinen Geschäftsbetrieb Rechtsanwalts dort zuständige Gericht zurückgegeben wird vgl. . Unterzeichnet Rechtsanwalt Empfangsbekenntnis Frist Fristenkalender eingetragen Handakten vermerkt ist dann muß konkrete Einzelanweisung erforderlichen Eintragungen veranlassen vgl. . konkrete Einzelanweisung ist vorliegenden Fall erteilt worden . Einzelanweisung entbehrlich sein kann ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen worden sind erforderlichen Eintragungen Unterzeichnung Empfangsbekenntnisses nachgeholt werden vgl. . kann dahingestellt bleiben . Beklagte hat hinreichend vorgetragen organisatorischen Maßnahmen Büro Prozeßbevollmächtigten Fristensicherung Zusammenhang Unterzeichnung Empfangsbekenntnisses bestanden haben . Vortrag allgemeinen Behandlung Fristen Eintragung Fristenkalender Handakten Computerliste läßt entnehmen Eintragungen Unterzeichnung Empfangsbekenntnisses Rechtsanwalt erfolgen organisatorischen Maßnahmen überprüft wird Fristensicherung Einzelfall auch tatsächlich erfolgt Empfangsbekenntnis Gericht zurückgegeben wird . Werden getroffenen organisatorischen Vorkehrungen Antrag Wiedereinsetzung hinreichend vorgetragen glaubhaft gemacht so ist Organisationsverschulden Prozeßbevollmächtigten vermuten vgl. . Vortrag Beklagten Prozeßbevollmächtigter könne ausschließen Eintragung Revisionsbegründungsfrist Zustellung Senatsbeschlusses 16 . Dezember unterblieben sei Zulassung Revision Annahme Revision altem Recht verwechselt angenommen habe weiteres Tätigwerden sei erforderlich kann entnommen werden Fristversäumung unverschuldeten Irrtum Prozeßbevollmächtigten Beklagten beruht . Umstand Prozeßbevollmächtigter sehr großem Zeitdruck stand 23 . Dezember noch verschiedene Arbeiten abzuschließen hatte vermag Irrtum entschuldigen . Beklagte Zusammenhang weiter anführt Prozeßbevollmächtigter Revisionsinstanz sei möglicherweise Vorkorrespondenz Bevollmächtigten Tatsacheninstanzen beeinflußt gewesen Schreiben 8 . Dezember " Annahme Nichtzulassungsbeschwerde " gesprochen habe kann gleichfalls Umstand gesehen werden Irrtum unverschuldet erscheinen lassen könnte . somit eigenen Vortrag Beklagten ausgeschlossen ist Fristversäumung Verschulden Prozeßbevollmächtigten Revisionsinstanz beruht kann beantragte Wiedereinsetzung gewährt werden . Wiedereinsetzung kommt schon dann Betracht Mitverschulden Partei Prozeßbevollmächtigten § Abs. Ursache Fristversäumung war . . . -9- 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Büscher Pokrant