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1567 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Abs.
Nr.
Verwechslungsgefahr
weiteren
Sinne
kann
vorliegen
älteren
Marke
übereinstimmender
Bestandteil
identisch
ähnlich
zusammengesetztes
Zeichen
aufgenommen
wird
Serienzeichen
selbstständig
kennzeichnende
Stellung
behält
.
Bestandteil
Kennzeichnung
Zeitschrift
verwendeten
Zeichens
kommt
selbstständig
kennzeichnende
Stellung
Bestandteil
automobil
"
Haus
Unterscheidungskraft
somit
auch
Eignung
fehlt
Herkunft
so
bezeichneten
Zeitschriften
bestimmten
Unternehmen
hinweisender
Stammbestandteil
Zeichenserie
Titel
Reihe
Automobilzeitschriften
verwendet
werden
Zeichenbestandteil
auch
tatsächlichen
Verwendung
Verkehr
Stammbestandteil
bereits
existierenden
Zeichenserie
verstanden
wird
.
Urteil
2
.
Dezember
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
Zivilsenat
31
.
Januar
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
Kammer
Handelssachen
20
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsmittel
.
Tatbestand
:
Parteien
geben
Automobilzeitschriften
.
Kläger
ist
Rechtsnachfolger
Verlagsgesellschaft
mbH
Inhaber
22
Juli
angemeldeten
21
November
Verlagserzeugnisse
insbesondere
Bücher
Zeitschriften
eingetragenen
deutschen
Wort-/Bildmarke
Nr.
"
:
verlegt
Verwendung
Marke
Titel
Zeitschrift
"
"
monatlich
Auflage
rund
Exemplaren
erscheint
.
Verlag
Beklagten
Verlagsgruppe
AG
gehört
erscheint
Zeitschrift
automobil
"
.
Ende
gibt
Beklagte
ferner
Zeitschrift
Titel
automobil
"
.
Jahre
benutzte
Titelgestaltung
nachstehenden
Schwarz-Weiß-Einblendung
ersichtliche
Aufmachung
:
Kläger
beanstandete
Gestaltung
Schreiben
15
.
September
Verletzung
Titelrechte
.
Beklagte
änderte
Jahre
Titelaufmachung
Zeitschrift
nachfolgenden
Schwarz-Weiß-Einblendung
ersichtlich
:
Kläger
ist
Auffassung
Aufmachungen
Zeitschrift
Beklagten
verletzten
Titelrechte
.
hat
Beklagten
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Anspruch
genommen
.
Berufungsgericht
hat
ersten
Rechtszug
erfolglosen
Klage
antragsgemäß
stattgegeben
OLG
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisung
gerichtetes
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klageansprüche
seien
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
begründet
.
hat
ausgeführt
:
Beklagte
verwende
angegriffenen
Ausführungsformen
markenmäßig
.
Grad
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
sei
knapp
unterdurchschnittlich
.
Kennzeichnungskraft
Haus
Automobilzeitschrift
glatt
beschreibenden
Klagemarke
habe
zwar
langjährige
Benutzung
Zeitschriftentitel
gewisse
Stärkung
erfahren
.
Gleichwohl
sei
Grad
Kennzeichnungskraft
nunmehr
nur
noch
knapp
schnittlich
einzustufen
inzwischen
gewisse
Gewöhnung
Verkehrs
mittlerweile
eingedeutsche
englischsprachige
Bezeichnung
eingetreten
sei
geländegängigen
Fahrzeugen
zusammenhängenden
sportlichen
Aktivitäten
befestigter
Straßen
tun
habe
.
bestehe
Warenidentität
.
Klagemarke
angegriffenen
Bezeichnungen
Beklagten
sei
unmittelbare
Verwechslungsgefahr
engeren
Sinne
jedoch
verneinen
Zeichen
nur
schwache
Ähnlichkeit
bildlicher
sprachlicher
Hinsicht
etwas
stärkere
Hinblick
Bedeutungsgehalt
aufwiesen
.
Bejahung
Verwechslungsgefahr
reiche
aber
Publikum
Zeichen
Sinne
Marke
gedanklich
Verbindung
bringe
Auseinanderhaltens
Zeichen
werbenden
Unternehmen
Warenähnlichkeit
organisatorischen
vertraglichen
sonstigen
Verbindungen
ausgehe
.
sei
berücksichtigen
Teile
zusammengesetzten
Titels
Beklagten
selbstständig
kennzeichnende
Stellung
zusammengesetzten
Zeichen
behielten
.
Bestandteile
Gesamtzeichens
Beklagten
seien
grafisch
voneinander
abgesetzt
gleichwohl
aufeinander
bezogen
.
wiesen
Gleichwertigkeit
.
Annahme
selbstständig
kennzeichnenden
Stellung
Zeichenbestandteile
sprächen
auch
Verkehr
bekannten
Kennzeichnungsgewohnheiten
maßgeblichen
Zeitschriftenmarkt
.
So
würden
Sonderausgaben
Zeitschriften
bestimmtes
Thema
hin
ausgerichtete
Zeitschriften
eigentlichen
weiteren
spezielle
Thema
ausgerichteten
weiteren
Titelbestandteil
herausgegeben
.
Ähnlich
liege
hier
.
Zwar
gebe
Beklagte
"
Mutterblatt
Titel
automobil
"
.
Unstreitig
verfüge
jedoch
weitere
Zeitschrift
automobil
"
auch
Artikel
streitgegenständliche
Zeitschrift
"
entnommen
würden
.
Bereits
Titeln
Zeitschriften
ergebe
Beklagte
Bestandteil
automobil
"
Serienzeichen
Dachzeichen
verwende
Bestandteil
"
"
"
Verkehr
Zweitzeichen
wirke
.
Rechtssätze
Entscheidung
"
"
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
seien
auch
dann
anzuwenden
ältere
Marke
hier
Dachzeichen
Gesamtzeichen
verbunden
worden
sei
Produktreihe
kennzeichnen
.
Zwar
könne
nur
schwachen
bildlichen
Ähnlichkeit
Klagemarke
Zeichenbestandteil
"
"
Verletzungsformen
Beklagten
gesprochen
werden
.
bestehe
aber
Klang
Bedeutungsgehalt
Zeichenidentität
so
Berücksichtigung
knapp
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
Produktidentität
Verwechslungsgefahr
weiteren
Sinn
bejahen
sei
.
Kläger
müsse
auch
§
Nr.
hinnehmen
Beklagte
Zeichenbestandteil
"
"
Gesamtzeichen
Zeitschriftentitel
benutze
Verwendung
guten
Sitten
.
S.
§
verstoße
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Wiederherstellung
klageabweisenden
landgerichtlichen
Urteils
.
Kläger
stehen
geltend
gemachten
Ansprüche
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
könne
§
Abs.
Nr.
Abs.
beanspruchen
Beklagte
dete
Verwendung
Titel
Automobilzeitschrift
unterlässt
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
tragen
Annahme
Streitfall
bestehe
gegenüberstehenden
Zeichen
Verwechslungsgefahr
weiteren
Sinne
.
Berufungsgericht
ist
zwar
Recht
ausgegangen
Verwechslungsgefahr
weiteren
Sinne
vorliegt
älteren
Marke
übereinstimmender
Bestandteil
identisch
ähnlich
zusammengesetztes
Zeichen
aufgenommen
wird
Unternehmenskennzeichen
Serienzeichen
selbstständig
kennzeichnende
Stellung
behält
Übereinstimmung
Bestandteils
älteren
Marke
angesprochenen
Verkehrskreisen
Eindruck
hervorgerufen
wird
so
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
wirtschaftlich
miteinander
verbundenen
Unternehmen
stammen
vgl.
.
6.10.2005
Slg
.
I-8551
.
.
;
.
Malteserkreuz
;
.
.
;
.
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
zusammengesetzten
Titeln
Beklagten
behielten
Teile
auch
Klagemarke
ähnliche
Bestandteil
"
"
selbstständig
kennzeichnende
Stellung
beruht
aber
Revision
Recht
beanstandet
rechtsfehlerhaften
Erwägungen
.
Unternehmensbezeichnung
enthalten
beanstandeten
Titel
Beklagten
Bestandteil
"
"
.
Annahme
Beklagte
verwende
Bestandteil
automobil
"
beanstandeten
Titeln
Dachzeichen
wird
Feststellungen
getragen
.
Bezeichnung
automobil
ist
Bestandteil
Automobilzeitschrift
glatt
beschreibend
.
Kennzeichnung
Zeitschrift
fehlt
Haus
Unterscheidungskraft
somit
auch
Eignung
Herkunft
so
bezeichneten
Zeitschriften
bestimmten
Unternehmen
hinweisender
Stammbestandteil
Zeichenserie
Titel
Reihe
Automobilzeitschriften
verwendet
werden
.
Eignung
kommt
zwar
Verkehr
Haus
unterscheidungskräftigen
Stammbestandteil
bereits
existierenden
Zeichenserie
gewöhnt
hat
vgl.
.
13.9.2007
C-234/06
Slg
.
.
;
.
.
Allein
Umstand
Beklagte
weitere
Zeitschrift
Titel
automobil
"
herausgibt
kann
glatt
beschreibenden
Charakters
Bezeichnung
automobil
"
Automobilzeitschrift
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
entnommen
werden
Verkehr
verstehe
"
automobil
"
Herkunft
hinweisenden
Stammbestandteil
Zeichenserie
Beklagten
.
Hervorhebung
Bestandteils
grafische
Gestaltung
Anordnung
Gesamtzeichen
führt
gleichfalls
bereits
Annahme
selbstständig
kennzeichnenden
Stellung
Verkehr
gleichwohl
einheitlichen
Kennzeichen
ausgeht
.
selbstständig
kennzeichnende
Stellung
Bestandteils
"
"
beanstandeten
Bezeichnungen
Beklagten
kann
Streitfall
hergeleitet
werden
Bestandteil
automobil
"
Feststellungen
Berufungsgerichts
deutlich
größeren
Buchstaben
geschrieben
ist
Anfang
Gesamtzeichens
steht
Bestandteile
grafisch
voneinander
-9-
abgesetzt
sind
.
auch
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
sind
einzelnen
Bestandteile
zusammengesetzten
Titel
Beklagten
gleichwohl
aufeinander
bezogen
gleichwertig
.
Einheitlichkeit
Betrachtung
kennzeichenrechtlichen
Wirkung
einzelnen
Zeichenbestandteile
spricht
inhaltlicher
Bezug
.
Bestandteil
automobil
"
allgemein
Inhalt
so
bezeichneten
Zeitschrift
beschreibt
verengt
Bestandteil
"
"
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
Thematik
Bereich
Geländefahrzeuge
.
2
.
Kann
folglich
Auffassung
Berufungsgerichts
angegriffenen
Titeln
Beklagten
behielten
Teile
nämlich
Bestandteil
"
"
auch
Bestandteil
automobil
"
selbstständig
kennzeichnende
Stellung
Rechtsgründen
Bestand
haben
versteht
Verkehr
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
Beklagten
verwendeten
Bezeichnungen
Gesamtzeichen
so
hat
Grundsatz
bleiben
Verkehr
Normalfall
Kennzeichnung
Ganzes
wahrnimmt
Beurteilung
Verwechslungsgefahr
Gesamteindruck
abzustellen
ist
gegenüberstehenden
Kennzeichen
hervorrufen
vgl.
.
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Wort-/Bildmarke
"
"
Klägers
Titel
automobil
"
Beklagten
nur
schwache
Zeichenähnlichkeit
bildlicher
sprachlicher
Hinsicht
etwas
stärkere
Hinblick
Bedeutungsgehalt
besteht
Zeitschrift
Geländefahrzeuge
gleichfalls
beschreibenden
Bedeutung
versehene
Bestandteil
"
"
Gesamteindruck
Zeichens
Beklagten
weiteren
Bestandteil
automobil
eindeutig
dominiert
.
reicht
Ähnlichkeit
gegenüberstehenden
Zeichen
Gesamteindruck
Feststellungen
Berufungsgerichts
Annahme
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
.
Beurteilung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Berufungsgericht
ist
Tatrichter
obliegenden
Feststellung
Gesamteindrucks
Zeichens
Beklagten
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
auch
Bestandteil
hier
Bestandteil
automobil
"
beschreibende
Angabe
enthält
Gesamteindruck
beitragen
kann
vgl.
.
.
Informationsdienst
m.w
.
.
Revisionserwiderung
erhebt
insoweit
auch
Rügen
.
3
.
Mangels
Verwechslungsgefahr
fehlt
Verletzung
Klagemarke
so
Kläger
geltend
gemachten
Ansprüche
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Wort-/Bildmarke
zustehen
.
Übrigen
könnte
Beklagte
Klageansprüchen
auch
Verletzung
Klagemarke
gestützt
worden
sind
Auffassung
Berufungsgerichts
Erfolg
Schutzschranke
§
Nr.
berufen
vgl.
unten
.
.
.
Berufungsurteil
ist
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
zwar
dahinstehen
lassen
Kläger
Klageansprüche
auch
Verletzung
Werktitelrechte
§
Abs.
berufen
kann
.
Etwaigen
Ansprüchen
Klägers
§
Abs.
§
Abs.
stünde
aber
Schutzschranke
§
Nr.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Verwendung
Zeichenbestandteils
"
"
Beklagten
verstoße
guten
Sitten
.
S.
§
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
"
"
Bezeichnung
sportliche
Aktivitäten
abseits
Straße
geländegängigen
Fahrzeugen
durchgesetzt
hat
Verwendung
Bezeichnung
Titel
Zeitschrift
Geländewagen
zusammenhängende
Themen
Angabe
Merkmale
Eigenschaften
Zeitschrift
.
S.
§
Nr.
anzusehen
ist
.
ist
weiter
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Beurteilung
Zeichen
beschreibende
Angabe
.
S.
§
Nr.
benutzt
wird
Markeninhaber
Inhaber
Werktitelrechts
Zeichen
Recht
hat
Benutzung
untersagen
Zeitpunkt
Schlusses
mündlichen
Verhandlung
Tatsacheninstanz
ankommt
.
Frage
jedenfalls
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
auch
Zeitraum
Aufnahme
Benutzung
beanstandeten
Bezeichnung
abzustellen
ist
kann
dahinstehen
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Zusammenhang
frühere
Entscheidung
August
Bezug
nimmt
kann
entnommen
werden
auch
schon
insoweit
Rede
stehenden
Zeitraum
November
beschreibenden
Bedeutung
Bezeichnung
"
"
.
S.
§
Nr.
ausgegangen
ist
.
2
.
Anwendbarkeit
Schutzschranke
§
Nr.
steht
Beklagte
Begriff
"
kennzeichenmäßig
verwendet
;
auch
etwaige
Gefahr
Verwechslung
geschützten
Zeichen
schließt
Anwendung
§
Nr.
vgl.
.
;
.
.
.
begründete
allein
auch
noch
Verstoß
guten
Sitten
.
7.1.2004
C-100/02
Slg
.
I-691
.
Gerolsteiner
Brunnen
;
.
m.w
.
.
3
.
Verstoß
guten
Sitten
.
S.
§
ist
auszugehen
Verwendung
angegriffenen
Bezeichnung
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
entspricht
vgl.
Art
.
Abs.
.
erfordert
Gesamtwürdigung
Interessen
Beteiligten
Berücksichtigung
relevanten
Umstände
Einzelfalls
.
m.w
.
.
gebotene
umfassende
Beurteilung
Umstände
ergibt
vorliegend
Benutzung
Bezeichnung
"
"
Beklagten
Auffassung
Berufungsgerichts
unlauter
ist
.
Berufungsgericht
kann
gegenteiligen
Würdigung
schon
gefolgt
werden
Beklagte
Bezeichnung
"
"
so
benutzt
beschreibende
Bedeutung
kennzeichenmäßigen
Verwendung
zurücktritt
.
gemeinsame
Verwendung
weiteren
Bestandteil
automobil
"
Verkehr
Gesamtzeichen
aufgefassten
zusammengesetzten
Zeitschriftentitel
bleibt
beschreibende
Bedeutung
vielmehr
Gegenteil
gerade
erhalten
Verkehr
auch
Berufungsgericht
Zusammenhang
angenommen
hat
Bestandteile
gleichwertig
ansieht
Sinne
aufeinander
bezieht
Titelbestandteil
"
"
speziellere
Thema
so
betitelten
Zeitschrift
bezeichnet
ist
.
Ansicht
Berufungsgerichts
kommt
§
Nr.
anders
Schutzschranke
§
Nr.
auch
Beklagten
andere
Benutzungsalternativen
Verfügung
stehen
vgl.
Urt
.
.
POST/RegioPost
.
Beklagte
hat
angegriffenen
Bezeichnungen
hinreichenden
Abstand
Klagezeichen
gewahrt
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
verstoßen
.
bildlicher
sicht
bestehen
auch
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
bedeutsame
Unterschiede
Klagezeichen
Zeichenbestandteil
"
"
angegriffenen
Titeln
Beklagten
.
bloße
Übereinstimmung
Klang
Bedeutungsgehalt
kann
Verstoß
guten
Sitten
.
S.
§
Nr.
begründen
Beklagte
Aufnahme
zusätzlicher
Bestandteile
Titel
Zeitschrift
weiter
Kläger
abgegrenzt
hat
.
4
.
Kläger
stehen
Klageansprüche
auch
Verletzung
Werktitelrechts
Klagezeichen
"
"
.
Berufung
Klägers
klageabweisende
Entscheidung
Landgerichts
ist
zurückzuweisen
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung