NAMEN Verkündet : 2 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Abs. Nr. Verwechslungsgefahr weiteren Sinne kann vorliegen älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch ähnlich zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird Serienzeichen selbstständig kennzeichnende Stellung behält . Bestandteil Kennzeichnung Zeitschrift verwendeten Zeichens kommt selbstständig kennzeichnende Stellung Bestandteil automobil " Haus Unterscheidungskraft somit auch Eignung fehlt Herkunft so bezeichneten Zeitschriften bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil Zeichenserie Titel Reihe Automobilzeitschriften verwendet werden Zeichenbestandteil auch tatsächlichen Verwendung Verkehr Stammbestandteil bereits existierenden Zeichenserie verstanden wird . Urteil 2 . Dezember OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . Zivilsenat 31 . Januar aufgehoben . Berufung Klägers Urteil Landgerichts Kammer Handelssachen 20 . Dezember wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsmittel . Tatbestand : Parteien geben Automobilzeitschriften . Kläger ist Rechtsnachfolger Verlagsgesellschaft mbH Inhaber 22 Juli angemeldeten 21 November Verlagserzeugnisse insbesondere Bücher Zeitschriften eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. " : verlegt Verwendung Marke Titel Zeitschrift " " monatlich Auflage rund Exemplaren erscheint . Verlag Beklagten Verlagsgruppe AG gehört erscheint Zeitschrift automobil " . Ende gibt Beklagte ferner Zeitschrift Titel automobil " . Jahre benutzte Titelgestaltung nachstehenden Schwarz-Weiß-Einblendung ersichtliche Aufmachung : Kläger beanstandete Gestaltung Schreiben 15 . September Verletzung Titelrechte . Beklagte änderte Jahre Titelaufmachung Zeitschrift nachfolgenden Schwarz-Weiß-Einblendung ersichtlich : Kläger ist Auffassung Aufmachungen Zeitschrift Beklagten verletzten Titelrechte . hat Beklagten Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Anspruch genommen . Berufungsgericht hat ersten Rechtszug erfolglosen Klage antragsgemäß stattgegeben OLG . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisung gerichtetes Begehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klageansprüche seien § Abs. Nr. Abs. § begründet . hat ausgeführt : Beklagte verwende angegriffenen Ausführungsformen markenmäßig . Grad Kennzeichnungskraft Klagemarke sei knapp unterdurchschnittlich . Kennzeichnungskraft Haus Automobilzeitschrift glatt beschreibenden Klagemarke habe zwar langjährige Benutzung Zeitschriftentitel gewisse Stärkung erfahren . Gleichwohl sei Grad Kennzeichnungskraft nunmehr nur noch knapp schnittlich einzustufen inzwischen gewisse Gewöhnung Verkehrs mittlerweile eingedeutsche englischsprachige Bezeichnung eingetreten sei geländegängigen Fahrzeugen zusammenhängenden sportlichen Aktivitäten befestigter Straßen tun habe . bestehe Warenidentität . Klagemarke angegriffenen Bezeichnungen Beklagten sei unmittelbare Verwechslungsgefahr engeren Sinne jedoch verneinen Zeichen nur schwache Ähnlichkeit bildlicher sprachlicher Hinsicht etwas stärkere Hinblick Bedeutungsgehalt aufwiesen . Bejahung Verwechslungsgefahr reiche aber Publikum Zeichen Sinne Marke gedanklich Verbindung bringe Auseinanderhaltens Zeichen werbenden Unternehmen Warenähnlichkeit organisatorischen vertraglichen sonstigen Verbindungen ausgehe . sei berücksichtigen Teile zusammengesetzten Titels Beklagten selbstständig kennzeichnende Stellung zusammengesetzten Zeichen behielten . Bestandteile Gesamtzeichens Beklagten seien grafisch voneinander abgesetzt gleichwohl aufeinander bezogen . wiesen Gleichwertigkeit . Annahme selbstständig kennzeichnenden Stellung Zeichenbestandteile sprächen auch Verkehr bekannten Kennzeichnungsgewohnheiten maßgeblichen Zeitschriftenmarkt . So würden Sonderausgaben Zeitschriften bestimmtes Thema hin ausgerichtete Zeitschriften eigentlichen weiteren spezielle Thema ausgerichteten weiteren Titelbestandteil herausgegeben . Ähnlich liege hier . Zwar gebe Beklagte " Mutterblatt Titel automobil " . Unstreitig verfüge jedoch weitere Zeitschrift automobil " auch Artikel streitgegenständliche Zeitschrift " entnommen würden . Bereits Titeln Zeitschriften ergebe Beklagte Bestandteil automobil " Serienzeichen Dachzeichen verwende Bestandteil " " " Verkehr Zweitzeichen wirke . Rechtssätze Entscheidung " " Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften seien auch dann anzuwenden ältere Marke hier Dachzeichen Gesamtzeichen verbunden worden sei Produktreihe kennzeichnen . Zwar könne nur schwachen bildlichen Ähnlichkeit Klagemarke Zeichenbestandteil " " Verletzungsformen Beklagten gesprochen werden . bestehe aber Klang Bedeutungsgehalt Zeichenidentität so Berücksichtigung knapp durchschnittlichen Kennzeichnungskraft Produktidentität Verwechslungsgefahr weiteren Sinn bejahen sei . Kläger müsse auch § Nr. hinnehmen Beklagte Zeichenbestandteil " " Gesamtzeichen Zeitschriftentitel benutze Verwendung guten Sitten . S. § verstoße . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung Berufungsurteils Wiederherstellung klageabweisenden landgerichtlichen Urteils . Kläger stehen geltend gemachten Ansprüche Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten . 1 . Auffassung Berufungsgerichts Kläger könne § Abs. Nr. Abs. beanspruchen Beklagte dete Verwendung Titel Automobilzeitschrift unterlässt hält rechtlichen Nachprüfung stand . Feststellungen Berufungsgerichts tragen Annahme Streitfall bestehe gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr weiteren Sinne . Berufungsgericht ist zwar Recht ausgegangen Verwechslungsgefahr weiteren Sinne vorliegt älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch ähnlich zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird Unternehmenskennzeichen Serienzeichen selbstständig kennzeichnende Stellung behält Übereinstimmung Bestandteils älteren Marke angesprochenen Verkehrskreisen Eindruck hervorgerufen wird so gekennzeichneten Waren Dienstleistungen wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen vgl. . 6.10.2005 Slg . I-8551 . . ; . Malteserkreuz ; . . ; . . . Auffassung Berufungsgerichts zusammengesetzten Titeln Beklagten behielten Teile auch Klagemarke ähnliche Bestandteil " " selbstständig kennzeichnende Stellung beruht aber Revision Recht beanstandet rechtsfehlerhaften Erwägungen . Unternehmensbezeichnung enthalten beanstandeten Titel Beklagten Bestandteil " " . Annahme Beklagte verwende Bestandteil automobil " beanstandeten Titeln Dachzeichen wird Feststellungen getragen . Bezeichnung automobil ist Bestandteil Automobilzeitschrift glatt beschreibend . Kennzeichnung Zeitschrift fehlt Haus Unterscheidungskraft somit auch Eignung Herkunft so bezeichneten Zeitschriften bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil Zeichenserie Titel Reihe Automobilzeitschriften verwendet werden . Eignung kommt zwar Verkehr Haus unterscheidungskräftigen Stammbestandteil bereits existierenden Zeichenserie gewöhnt hat vgl. . 13.9.2007 C-234/06 Slg . . ; . . Allein Umstand Beklagte weitere Zeitschrift Titel automobil " herausgibt kann glatt beschreibenden Charakters Bezeichnung automobil " Automobilzeitschrift jedoch Auffassung Berufungsgerichts entnommen werden Verkehr verstehe " automobil " Herkunft hinweisenden Stammbestandteil Zeichenserie Beklagten . Hervorhebung Bestandteils grafische Gestaltung Anordnung Gesamtzeichen führt gleichfalls bereits Annahme selbstständig kennzeichnenden Stellung Verkehr gleichwohl einheitlichen Kennzeichen ausgeht . selbstständig kennzeichnende Stellung Bestandteils " " beanstandeten Bezeichnungen Beklagten kann Streitfall hergeleitet werden Bestandteil automobil " Feststellungen Berufungsgerichts deutlich größeren Buchstaben geschrieben ist Anfang Gesamtzeichens steht Bestandteile grafisch voneinander -9- abgesetzt sind . auch Berufungsgericht Recht angenommen hat sind einzelnen Bestandteile zusammengesetzten Titel Beklagten gleichwohl aufeinander bezogen gleichwertig . Einheitlichkeit Betrachtung kennzeichenrechtlichen Wirkung einzelnen Zeichenbestandteile spricht inhaltlicher Bezug . Bestandteil automobil " allgemein Inhalt so bezeichneten Zeitschrift beschreibt verengt Bestandteil " " auch Berufungsgericht ausgegangen ist Thematik Bereich Geländefahrzeuge . 2 . Kann folglich Auffassung Berufungsgerichts angegriffenen Titeln Beklagten behielten Teile nämlich Bestandteil " " auch Bestandteil automobil " selbstständig kennzeichnende Stellung Rechtsgründen Bestand haben versteht Verkehr Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat Beklagten verwendeten Bezeichnungen Gesamtzeichen so hat Grundsatz bleiben Verkehr Normalfall Kennzeichnung Ganzes wahrnimmt Beurteilung Verwechslungsgefahr Gesamteindruck abzustellen ist gegenüberstehenden Kennzeichen hervorrufen vgl. . . Berufungsgericht hat angenommen Wort-/Bildmarke " " Klägers Titel automobil " Beklagten nur schwache Zeichenähnlichkeit bildlicher sprachlicher Hinsicht etwas stärkere Hinblick Bedeutungsgehalt besteht Zeitschrift Geländefahrzeuge gleichfalls beschreibenden Bedeutung versehene Bestandteil " " Gesamteindruck Zeichens Beklagten weiteren Bestandteil automobil eindeutig dominiert . reicht Ähnlichkeit gegenüberstehenden Zeichen Gesamteindruck Feststellungen Berufungsgerichts Annahme Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. . Beurteilung ist Rechtsgründen beanstanden . Berufungsgericht ist Tatrichter obliegenden Feststellung Gesamteindrucks Zeichens Beklagten rechtsfehlerfrei ausgegangen auch Bestandteil hier Bestandteil automobil " beschreibende Angabe enthält Gesamteindruck beitragen kann vgl. . . Informationsdienst m.w . . Revisionserwiderung erhebt insoweit auch Rügen . 3 . Mangels Verwechslungsgefahr fehlt Verletzung Klagemarke so Kläger geltend gemachten Ansprüche Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten Wort-/Bildmarke zustehen . Übrigen könnte Beklagte Klageansprüchen auch Verletzung Klagemarke gestützt worden sind Auffassung Berufungsgerichts Erfolg Schutzschranke § Nr. berufen vgl. unten . . . Berufungsurteil ist somit aufzuheben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. . Berufungsgericht hat zwar dahinstehen lassen Kläger Klageansprüche auch Verletzung Werktitelrechte § Abs. berufen kann . Etwaigen Ansprüchen Klägers § Abs. § Abs. stünde aber Schutzschranke § Nr. . Auffassung Berufungsgerichts Verwendung Zeichenbestandteils " " Beklagten verstoße guten Sitten . S. § hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt " " Bezeichnung sportliche Aktivitäten abseits Straße geländegängigen Fahrzeugen durchgesetzt hat Verwendung Bezeichnung Titel Zeitschrift Geländewagen zusammenhängende Themen Angabe Merkmale Eigenschaften Zeitschrift . S. § Nr. anzusehen ist . ist weiter rechtsfehlerfrei ausgegangen Beurteilung Zeichen beschreibende Angabe . S. § Nr. benutzt wird Markeninhaber Inhaber Werktitelrechts Zeichen Recht hat Benutzung untersagen Zeitpunkt Schlusses mündlichen Verhandlung Tatsacheninstanz ankommt . Frage jedenfalls geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch Zeitraum Aufnahme Benutzung beanstandeten Bezeichnung abzustellen ist kann dahinstehen . Ausführungen Berufungsgerichts Zusammenhang frühere Entscheidung August Bezug nimmt kann entnommen werden auch schon insoweit Rede stehenden Zeitraum November beschreibenden Bedeutung Bezeichnung " " . S. § Nr. ausgegangen ist . 2 . Anwendbarkeit Schutzschranke § Nr. steht Beklagte Begriff " kennzeichenmäßig verwendet ; auch etwaige Gefahr Verwechslung geschützten Zeichen schließt Anwendung § Nr. vgl. . ; . . . begründete allein auch noch Verstoß guten Sitten . 7.1.2004 C-100/02 Slg . I-691 . Gerolsteiner Brunnen ; . m.w . . 3 . Verstoß guten Sitten . S. § ist auszugehen Verwendung angegriffenen Bezeichnung anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel entspricht vgl. Art . Abs. . erfordert Gesamtwürdigung Interessen Beteiligten Berücksichtigung relevanten Umstände Einzelfalls . m.w . . gebotene umfassende Beurteilung Umstände ergibt vorliegend Benutzung Bezeichnung " " Beklagten Auffassung Berufungsgerichts unlauter ist . Berufungsgericht kann gegenteiligen Würdigung schon gefolgt werden Beklagte Bezeichnung " " so benutzt beschreibende Bedeutung kennzeichenmäßigen Verwendung zurücktritt . gemeinsame Verwendung weiteren Bestandteil automobil " Verkehr Gesamtzeichen aufgefassten zusammengesetzten Zeitschriftentitel bleibt beschreibende Bedeutung vielmehr Gegenteil gerade erhalten Verkehr auch Berufungsgericht Zusammenhang angenommen hat Bestandteile gleichwertig ansieht Sinne aufeinander bezieht Titelbestandteil " " speziellere Thema so betitelten Zeitschrift bezeichnet ist . Ansicht Berufungsgerichts kommt § Nr. anders Schutzschranke § Nr. auch Beklagten andere Benutzungsalternativen Verfügung stehen vgl. Urt . . POST/RegioPost . Beklagte hat angegriffenen Bezeichnungen hinreichenden Abstand Klagezeichen gewahrt anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel verstoßen . bildlicher sicht bestehen auch Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat bedeutsame Unterschiede Klagezeichen Zeichenbestandteil " " angegriffenen Titeln Beklagten . bloße Übereinstimmung Klang Bedeutungsgehalt kann Verstoß guten Sitten . S. § Nr. begründen Beklagte Aufnahme zusätzlicher Bestandteile Titel Zeitschrift weiter Kläger abgegrenzt hat . 4 . Kläger stehen Klageansprüche auch Verletzung Werktitelrechts Klagezeichen " " . Berufung Klägers klageabweisende Entscheidung Landgerichts ist zurückzuweisen . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. § Abs. . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung