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2671 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
September
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Rechtsnachfolgerin
AG
Transportversicherer
GmbH
S.
GmbH
AG
Weiteren
:
Versender
.
nimmt
Beklagte
Paketbeförderungsdienst
betreibt
abgetretenem
übergegangenem
Recht
Versender
Verlusts
Transportgut
folgenden
Fällen
Schadensersatz
Anspruch
:
:
21
.
September
beauftragte
S.
GmbH
Beklagte
Beförderung
Pakets
.
Paket
erreichte
Empfänger
.
Klägerin
begehrt
Abzug
vorprozessualen
Zahlung
Beklagten
Höhe
weiteren
Schadensersatz
Höhe
.
Beförderungsvertrag
lagen
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
Beklagten
Stand
Februar
zugrunde
auszugsweise
folgende
Regelungen
enthielten
:
"
10
.
Haftung
Fällen
CMR-Abkommen
gelten
wird
Haftung
vorliegenden
Beförderungsbedingungen
geregelt
.
U.
haftet
Verschulden
nachgewiesene
direkte
Schäden
Höhe
DM
Sendung
Bundesrepublik
§
ermittelten
Erstattungsbetrag
je
Betrag
höher
ist
sei
denn
Versender
hat
Folgenden
beschrieben
höheren
Wert
angegeben
.
Haftungsgrenze
wird
angehoben
korrekte
Deklaration
Werts
Sendung
.
Wertangabe
gilt
Haftungsgrenze
.
Versender
erklärt
Unterlassung
Wertangabe
Interesse
Gütern
oben
genannte
Grundhaftung
übersteigt
.
Vorstehende
Haftungsbegrenzungen
gelten
Vorsatz
grober
Fahrlässigkeit
gesetzlichen
Vertreter
Erfüllungsgehilfen
.
"
:
24
.
September
beauftragte
GmbH
Beklagte
Beförderung
Pakets
Harrislee
.
Paket
erreichte
Empfänger
.
Klägerin
verlangt
Abzug
vorprozessualen
Zahlung
Beklagten
Höhe
weiteren
Schadensersatz
Höhe
.
Beförderungsvertrag
lagen
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
Beklagten
Stand
November
zugrunde
auszugsweise
folgende
Regelungen
enthielten
:
"
2
.
Serviceumfang
besonderen
Dienstleistungen
vereinbart
werden
beschränkt
angebotene
Service
Abholung
Transport
Zollabfertigung
zutreffend
Zustellung
Sendung
.
Versender
gewünschte
kurze
Beförderungsdauer
niedrige
Beförderungsentgelt
ermöglichen
werden
Sendungen
Rahmen
Sammelbeförderung
transportiert
.
Versender
nimmt
Wahl
Beförderungsart
Massenbeförderung
gleiche
Einzelbeförderung
gewährleistet
werden
kann
.
Versender
ist
einverstanden
Kontrolle
Transportweges
insbesondere
dokumentation
einzelnen
Umschlagstellen
-Systemes
durchgeführt
wird
.
Versender
weitergehende
Kontrolle
Beförderung
wünscht
wählt
Beförderung
Wertpaket
.
9
.
Haftung
Gelten
Abkommensbestimmungen
sonstige
zwingende
nationale
Gesetze
wird
Haftung
ausschließlich
Bedingungen
geregelt
.
ist
Haftung
Verlust
Beschädigung
begrenzt
nachgewiesene
direkte
Schäden
maximal
DM
Sendung
Kilogramm
je
Betrag
höher
ist
.
Vorstehende
Haftungsbegrenzungen
gelten
Schaden
Handlung
Unterlassung
zurückzuführen
ist
gesetzlichen
Vertreter
vorsätzlich
leichtfertig
Bewußtsein
Schaden
Wahrscheinlichkeit
eintreten
werde
begangen
haben
.
Haftungsgrenze
wird
angehoben
korrekte
Deklaration
höheren
Wertes
Sendung
Zahlung
"
Tariftabelle
Serviceleistungen
"
aufgeführten
Zuschlages
angegebenen
Wert
Wertpaket
.
Fall
dürfen
Absatz
festgesetzten
Grenzen
überschritten
werden
.
Versender
erklärt
Unterlassung
Wertdeklaration
Interesse
Gütern
genannte
Grundhaftung
übersteigt
.
kann
Wertzuschläge
namens
Auftrag
Versenders
Prämie
Versicherung
Interessen
Versenders
Versicherungsgesellschaft
weitergeben
.
Fall
werden
etwaige
Ansprüche
Versenders
Schadensersatz
U.
gestellt
Namen
Versicherungsgesellschaft
bezahlt
.
U.
Zwecke
eingesetzten
Policen
können
oben
genannten
Anschrift
eingesehen
werden
.
"
Schadensfall
:
15
.
Mai
beauftragte
D.
AG
Beklagte
Transport
Paketes
Emmenbrücke
.
Paket
erreichte
Empfänger
.
Klägerin
begehrt
Abzug
vorprozessualen
Zahlung
Beklagten
Höhe
weiteren
Schadensersatz
Höhe
.
Beförderungsvertrag
lagen
ebenfalls
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
Beklagten
Stand
November
zugrunde
.
Transportaufträge
wurden
EDI-Verfahren
abgewickelt
.
handelt
EDV-gestütztes
Verfahren
Versender
befördernden
Pakete
Beklagten
Verfügung
gestellten
Software
selbst
System
erfassen
kann
.
System
teilt
sodann
Paket
Kontrollnummer
erstellt
Aufkleber
Versender
Paket
aufbringen
kann
.
Versanddaten
werden
elektronischem
Wege
Beklagte
übermittelt
.
Abholfahrer
Beklagten
nimmt
Vielzahl
bereitgestellten
Versender
üblicherweise
sogenannten
Feeder
verladenen
Pakete
quittiert
Gesamtzahl
übernommenen
Pakete
"
"
.
Abgleich
Versandliste
Inhalt
Feeders
nimmt
Abholfahrer
.
Klägerin
hat
behauptet
Beklagte
habe
auch
Schadensfall
verlorengegangene
Paket
übernommen
.
Verlust
geratenen
Pakete
hätten
Rechnungen
aufgeführten
Waren
enthalten
.
habe
Versender
Höhe
geltend
gemachten
Regressbeträge
entschädigt
.
Beklagte
müsse
Warenverluste
voller
Höhe
haften
Pakete
Mitarbeitern
gestohlen
worden
seien
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
Zinsen
zahlen
.
Beklagte
hat
Aktivlegitimation
Klägerin
bestritten
Auffassung
vertreten
hafte
qualifizierten
Verschuldens
Versendern
wirksam
Verzicht
Schnittstellenkontrollen
vereinbart
habe
.
Schadensfall
scheide
Annahme
qualifizierten
Verschuldens
auch
Verlust
unverschuldeten
Brand
Transports
zurückzuführen
sei
.
Übrigen
müsse
Klägerin
haftungsausschließendes
Mitverschulden
Versender
fehlender
Wertdeklaration
zurechnen
lassen
.
Falle
Wertdeklaration
wären
Pakete
sicherer
befördert
worden
Versender
auch
gewusst
hätten
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Klägerin
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
unbeschränkte
Haftung
Beklagten
Verlust
Pakete
§
§
Schadensfälle
Art
.
angenommen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klägerin
sei
aktivlegitimiert
.
Ansprüche
seien
jedenfalls
Überlassung
Schadensunterlagen
konkludent
Versendern
abgetreten
worden
.
Verstoß
Rechtsberatungsgesetz
liege
.
Beklagte
hafte
qualifizierten
Verschuldens
unbeschränkt
.
Schadensfällen
ergebe
schon
Beklagte
Klägerin
erhobenen
Vorwurf
Diebstahls
Mitarbeiter
Beklagten
substantiiert
entgegengetreten
sei
.
weise
Betriebsorganisation
Beklagten
schwerwiegende
Mängel
durchgehenden
Schnittstellenkontrollen
vorsehe
.
Verzicht
Durchführung
Schnittstellenkontrollen
habe
Beklagte
Versendern
jedenfalls
wirksam
vereinbart
.
Schadensfall
habe
Beklagte
nachgewiesen
fragliche
Paket
Transports
ausgebrannten
Wechselbrücke
befunden
habe
.
Inhalt
Containers
sei
erfasst
worden
.
Demgemäß
könne
Beklagte
Übergabe
Rede
stehenden
Pakets
Subunternehmer
urkundlich
belegen
.
vorgenommene
Ausgangsscannung
Umschlagslagers
Beklagten
könne
Beweis
erbringen
gescannte
Paket
-9-
sächlich
Umschlagslager
verlassen
habe
.
vorgenommene
Scannung
könne
Ausgangskontrolle
ersetzen
.
Auch
Schadensfall
stehe
Beklagte
Paket
förderung
übernommen
habe
.
Beweis
sei
EDI-Verfahren
erstellte
Abholfahrer
abgezeichnete
Versandliste
geführt
Beklagte
unverzüglich
Eingang
Warensendung
Differenz
übertragenen
Versandliste
tatsächlichen
Paketeingang
reklamiert
habe
.
Mitverschulden
§
Abs.
unterlassener
Wertdeklaration
falle
Versendern
Last
.
stehe
Beklagte
Empfängern
angekommenen
Pakete
erhöhter
Sicherheit
befördert
hätte
Wertpakete
versandt
worden
wären
.
Beklagte
habe
dargetan
Wertpakete
EDI-Verfahren
erhöhter
Beförderungssicherheit
transportiert
würden
.
seien
Versender
belehrt
worden
EDI-Verfahren
hätten
vorgehen
müssen
erhöhte
Transportsicherheit
erreichen
.
Mitverschulden
§
Abs.
Satz
Unterlassens
Hinweises
außergewöhnlich
hohen
Schaden
scheide
ebenfalls
erst
Paketwert
über
US-Dollar
anzunehmen
sei
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
streitgegenständlichen
Schadensfällen
Mitverschulden
Versender
Betracht
kommen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Klägerin
Inhaberin
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
ist
.
folgt
Klägerin
behauptet
Versender
entschädigt
hat
Abs.
aber
jedenfalls
zumindest
konkludent
erklärten
Abtretung
Versender
jeweils
Überlassung
sämtlicher
Schadensunterlagen
sehen
ist
.
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen
Transportversicherer
verstößt
Senat
zeitlich
Verkündung
Berufungsurteils
entschieden
hat
selbst
dann
Rechtsberatungsgesetz
Versicherer
Schaden
Versicherungsnehmers
noch
reguliert
hat
abgetretenem
Recht
beklagten
Spediteur/Frachtführer
vorgeht
.
Tz
.
TranspR
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsverstoß
Voraussetzungen
vertraglichen
Haftung
Beklagten
hier
Rede
stehenden
Verluste
Transportgut
§
Abs.
§
Abs.
Art
.
Abs.
bejaht
.
ist
zutreffend
Revision
auch
unbeanstandet
ausgegangen
Beklagte
Versendern
Fixkostenspediteur
.
S.
§
beauftragt
worden
ist
Haftung
demgemäß
grundsätzlich
Bestimmungen
Haftung
Frachtführers
.
Art
.
.
vertraglicher
Einbeziehung
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
beurteilt
.
3
.
Erfolg
wendet
Revision
Berufungsgericht
Schadensfall
Übergabe
Empfänger
angekommenen
Pakets
Beklagte
bewiesen
erachtet
hat
.
unangegriffen
gebliebenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
wurde
Schadensfall
zugrunde
liegende
Transport
EDI-Verfahren
abgewickelt
.
Vereinbarung
Verfahrens
haben
Versicherungsnehmerin
Klägerin
Versenderin
Beklagte
Abrede
getroffen
Inhalt
Versandliste
Abholfahrer
Beklagten
quittierten
Feeder
bestätigt
gilt
Beklagte
unverzüglich
widerspricht
.
Versender
kann
Senat
ebenfalls
zeitlich
Verkündung
Berufungsurteils
entschieden
hat
Glauben
§
ausgehen
Spediteur/Frachtführer
Öffnung
verplombten
Behältnisses
Pakete
befinden
Richtigkeit
Versandliste
unverzüglich
überprüft
Beanstandungen
Versender
ebenfalls
unverzüglich
mitteilt
.
Unterbleibt
Beanstandung
kann
Versender
Sinn
Zweck
EDI-Verfahrens
Bestätigung
Versandliste
ansehen
Wirkung
Empfangsbestätigung
erhält
.
TranspR
VersR
.
Empfangsbestätigung
begründete
Vermutung
Versandliste
aufgeführten
Pakete
Beklagten
gelangt
sind
hat
Beklagte
Schadensfall
widerlegt
.
4
.
Erfolg
bleiben
auch
Angriffe
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
schulde
Schadensfällen
gemäß
§
Abs.
§
Art
.
Abs.
Art
.
Schadensfall
Schadensersatz
Gesetz
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
vorgesehenen
Haftungsbeschränkungen
berufen
können
hier
Rede
stehenden
Warenverluste
leichtfertig
Bewusstsein
Schaden
Wahrscheinlichkeit
eintreten
werde
verursacht
habe
.
Berufungsgericht
hat
Vorwurf
leichtfertigen
Handelns
auch
gestützt
Betriebsorganisation
vorliegenden
Fall
Ausgangskontrollen
Umschlag
Transportgütern
durchgängig
vorsieht
Vorwurf
leichtfertigen
Verhaltens
rechtfertigt
hierbei
elementare
Vorkehrungen
Verlust
Ware
handelt
.
Beurteilung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
.
;
.
VersR
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Versender
wirksam
Durchführung
Schnittstellenkontrollen
verzichtet
haben
.
Auffassung
Revision
ergibt
Verzicht
Nr.
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
Beklagten
Stand
November
.
kann
offenbleiben
Regelung
Nr.
Beförderungsbedingungen
Beklagten
lediglich
Dokumentation
Schnittstellenkontrollen
bezieht
auch
Durchführung
Kontrollen
selbst
erstreckt
.
Senat
ebenfalls
zeitlich
Verkündung
Berufungsurteils
entschieden
hat
wäre
Klausel
Verzicht
Durchführung
Schnittstellenkontrollen
selbst
enthielte
gemäß
§
Abs.
Satz
unwirksam
.
Vorschrift
kann
gesetzlichen
Haftungsregelung
§
§
nur
Einzelnen
ausgehandelte
Vereinbarung
abgewichen
werden
.
.
.
173
;
Urt
.
TranspR
.
.
.
qualifizierte
Verschulden
Beklagten
schon
Fehlen
durchgehenden
Schnittstellenkontrollen
ergibt
kommt
Schadensfällen
Berufungsgericht
angenommen
hat
Beklagte
Klägerin
erhobenen
Vorwurf
Diebstahls
abhandengekommenen
Waren
Mitarbeiter
Beklagten
substantiiert
entgegengetreten
ist
.
Verstoß
Berufungsgerichts
Art
.
Abs.
GG
i.V.
§
Abs.
Revision
gerügt
hätte
entscheidungserheblich
ausgewirkt
.
5
.
Angriffe
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
auch
Schadensfall
hafte
Beklagte
unbeschränkt
haben
Erfolg
.
tatrichterliche
Beurteilung
Frage
bewusste
Leichtfertigkeit
.
S.
§
vorliegt
wird
Revisionsgericht
nachgeprüft
Berufungsgericht
Rechtsbegriff
bewussten
Leichtfertigkeit
verkannt
hat
Verstöße
§
Denkgesetze
Erfahrungssätze
vorliegen
.
Berufungsgericht
ist
Annahme
Beklagten
sei
auch
Schadensfall
qualifiziertes
Verschulden
anzulasten
ausgegangen
Frachtführer
geschilderten
Schadenshergang
beweisen
müsse
.
Streitfall
habe
Beklagte
bewiesen
Empfänger
angekommene
Paket
tatsächlich
verbrannt
sei
.
könne
ausgeschlossen
werden
Paket
überhaupt
Container
gelangt
sei
.
Scannungen
erbrächten
nur
Nachweis
Paket
angegebenen
Zeitpunkten
Umschlagslagers
befunden
habe
.
Selbst
Zugrundelegung
üblichen
Betriebsablaufs
habe
noch
Laufweg
Minute
zurücklegen
müssen
Container
angekommen
sei
.
Paket
Weg
angetreten
Container
tatsächlich
erreicht
habe
bleibe
ungewiss
.
Umständen
sei
auszugehen
Beklagte
bewiesen
habe
Empfänger
angekommene
Paket
ausgebrannten
Wechselbrücke
befunden
habe
.
Begründung
kann
qualifiziertes
Verschulden
Beklagten
.
S.
§
angenommen
werden
.
Grundsätzlich
ist
Anspruchsteller
gehalten
Voraussetzungen
Wegfall
Frachtführers
bestehenden
gesetzlichen
vertraglichen
Haftungsbegrenzungen
darzulegen
gegebenenfalls
beweisen
.
trägt
Beweislast
Frachtführer
Leute
vorsätzlich
leichtfertig
Bewusstsein
gehandelt
haben
Schaden
Wahrscheinlichkeit
eintreten
werde
vgl.
.
;
Urt
.
4.3.2004
461
;
Urt
.
14.6.2006
VersR
.
.
Anspruchsteller
obliegende
Beweislast
kann
auch
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
ausgegangen
ist
jedoch
gemildert
werden
Frachtführer
unterschiedlichen
Informationsstands
Vertragsparteien
Glauben
gehalten
ist
möglich
zumutbar
näheren
Umständen
Schadensfalls
eingehend
vorzutragen
.
Insbesondere
hat
substantiiert
Sorgfalt
konkret
aufgewendet
hat
.
Kommt
kann
Umständen
Einzelfalls
Schluss
qualifiziertes
schulden
gerechtfertigt
sein
.
;
.
;
.
;
VersR
.
.
Beklagte
ist
sekundären
Darlegungslast
insoweit
nachgekommen
Organisationsmaßnahmen
Umschlagslager
Beladung
Containers
Einzelnen
vorgetragen
Ausbrennen
Containers
Transports
Schadensursache
dargelegt
hat
.
Berufungsgericht
kann
Annahme
beigetreten
werden
auch
Schadensfall
müsse
ausgegangen
werden
Beklagte
Einlassungsobliegenheit
genügen
könne
auch
leichtfertig
verursacht
habe
.
auszugehen
ist
Beklagte
Umschlag
Transportgütern
durchgängigen
Ausgangskontrollen
durchführt
ist
Schadensfall
unerheblich
Berufungsgericht
festgestellt
hat
Organisationsmangel
anderen
Umschlagsplätzen
Verlust
Pakets
ursächlich
gewesen
ist
.
obliegt
zwar
grundsätzlich
Frachtführer
Falle
groben
Organisationsmangels
Bezug
fehlender
Schadensursächlichkeit
entlasten
.
Voraussetzung
ist
jedoch
beanstandende
Verhalten
Schadensursache
ernsthaft
Betracht
kommt
.
m.w
.
.
fehlt
hier
jedoch
.
Berufungsgericht
hat
allein
abgestellt
ausgeschlossen
werden
könne
Rede
stehende
Paket
Ausgangsscannung
Container
verlorengegangen
sei
.
kann
qualifizierte
Verschulden
Beklagten
Verletzung
Einlassungsobliegenheit
noch
Unterlassen
durchgängigen
Schnittstellenkontrollen
begründet
werden
.
Beklagten
gereicht
auch
Nachteil
geschilderte
Schadensursache
bewiesen
hat
insoweit
Beweislast
obliegt
.
Anspruchsteller
muss
Spediteur/Frachtführer
Einlassungsobliegenheit
hier
genügt
hat
Voraussetzungen
unbeschränkte
Haftung
Frachtführers
darlegen
gegebenenfalls
beweisen
.
kommt
vielmehr
fraglichen
Umschlagslager
grobe
Organisationsmängel
vorliegen
.
Berufungsgericht
bislang
getroffenen
Feststellungen
rechtfertigen
Annahme
.
Senat
geht
ständiger
Rechtsprechung
Umschlag
Transportgütern
besonders
schadensanfälligen
Bereich
handelt
so
organisiert
werden
muss
Regel
Ausgang
Güter
kontrolliert
werden
Fehlbestände
frühzeitig
festgehalten
werden
können
.
ausreichende
Ausgangskontrollen
Regelfall
körperlichen
Abgleich
EDVmäßig
erfassten
Waren
erfordern
kann
verlässlicher
Überblick
Lauf
Verbleib
einzelnen
Umschlagsstationen
abgehenden
Güter
gewonnen
werden
Folge
Eintritt
Schadens
Schadensbereich
zeitlicher
räumlicher
personeller
Hinsicht
eingegrenzt
werden
können
vgl.
m.w
.
.
Revisionsverfahren
ist
gegenteiliger
Feststellungen
Beklagten
auszugehen
Ausgangsscannung
fraglichen
Lager
dergestalt
platziert
ist
Paket
nur
noch
etwa
Minute
Förderband
befindet
Container
gelangt
.
reicht
Annahme
bewusst
leichtfertigen
Organisationsverschuldens
.
Berufungsgericht
überspannt
insoweit
forderungen
Organisation
.
ist
erforderlich
Ausgangskontrolle
unmittelbar
Containerbeladung
erfolgt
.
gewährleistet
ist
Paket
Zeit
Ausgangsscannung
fehlgeleitet
wird
unbemerkten
Zugriff
unterliegt
ist
Kontrolle
ausreichend
Verlustfall
Schadensort
lokalisieren
.
Entsprechendes
hat
Beklagte
vorgetragen
.
6
.
Erfolg
wendet
Revision
auch
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
müsse
Mitverschulden
Versender
zurechnen
lassen
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Mitverschuldenseinwand
auch
Fall
qualifizierten
Verschuldens
.
S.
Art
.
Abs.
berücksichtigen
ist
vgl.
;
Urt
.
.
Berufungsgericht
kann
jedoch
Annahme
beigetreten
werden
Mitverschulden
Versender
gemäß
§
Abs.
Unterlassens
Wertdeklaration
komme
Betracht
festgestellt
werden
könne
Beklagte
Pakete
zutreffender
Wertangabe
größerer
Sorgfalt
behandelt
also
besonderen
Sicherungen
unterstellt
hätte
.
Berufungsgericht
ist
Ansatz
zutreffend
ausgegangen
Versender
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beachtlichen
Selbstwiderspruch
geraten
kann
Kenntnis
Spediteur/Frachtführer
Pakete
richtiger
Wertangabe
größerer
Sorgfalt
behandelt
Wertdeklaration
absieht
Verlust
gleichwohl
Schadensersatz
verlangt
vgl.
353
;
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Versender
Schadensfällen
hätten
Nr.
Beförderungsbedingungen
Beklagten
gewusst
Betriebsorganisation
Beklagten
Wertpaketen
erhöhte
Beförderungssicherheit
gewährleistet
werden
solle
.
ist
weiter
auszugehen
berücksichtigendes
Mitverschulden
ausreichen
kann
Versender
sorgfältigere
Behandlung
Wertpaketen
Transporteur
hätte
erkennen
müssen
vgl.
.
20.7.2006
9/05
.
m.w
.
.
Schadensfall
hätte
Versenderin
Nr.
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
Beklagten
Kenntnis
verschaffen
können
Beförderung
Pakets
Wertpaket
Beklagten
weitergehende
Kontrollen
vorgesehen
sind
wertdeklarierten
Paketen
vgl.
.
.
TranspR
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Vortrag
Beklagten
behandele
wertdeklarierte
Pakete
sorgfältiger
wertdeklarierte
unerheblich
verlorengegangenen
Pakete
jeweils
Wege
sogenannten
EDI-Verfahrens
versandt
worden
sind
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
dargetan
Weise
sicherstellt
Wertpakete
auch
Verfahren
erhöhter
Beförderungssicherheit
transportiert
werden
.
Begründung
kann
Mitverschulden
Versender
Unterlassens
Wertdeklaration
verneint
werden
.
Beklagten
vorgetragenen
zusätzlichen
Kontrollen
Beförderung
Wertpaketen
können
allerdings
umgesetzt
werden
Kunden
EDIVerfahren
teilnehmen
Eingabe
Paketdaten
zwar
Wertdeklaration
vornehmen
wertdeklarierte
Paket
dann
aber
zusammen
anderen
Paketen
Feeder
geben
.
Recht
weist
Revision
aber
offenkundig
ist
gesonderte
Behandlung
Wertpaketen
Falle
separaten
Übergabe
Frachtführer
möglich
ist
vgl.
.
.
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
Beklagten
unterstellen
ist
konkrete
Ausgestaltung
Versandverfahrens
Absender
Anhaltspunkte
bietet
Weise
wertdeklarierte
Pakete
besonders
kontrollierten
Transportsystem
zugeführt
werden
hat
selbst
Maßnahmen
ergreifen
sorgfältigere
Behandlung
wertdeklarierten
Pakets
aufmerksam
machen
vgl.
.
.
schadensursächlichen
Mitverschulden
Versender
ist
auszugehen
hätten
erkennen
können
sorgfältigere
Behandlung
Beklagte
nur
gewährleistet
ist
wertdeklarierte
Pakete
anderen
Paketen
Feeder
gegeben
Abholfahrer
Beklagten
gesondert
übergeben
werden
.
separate
Übergabe
Abholfahrer
erforderlich
ist
liegt
Ausgestaltung
vorliegend
angewandten
Verfahrens
beiderseitigen
Interesse
Beschleunigung
Versands
angelegt
ist
Paketkontrollen
zunächst
unterbleiben
vgl.
ordentlichen
vernünftigen
Versender
Hand
.
.
Erfolg
wendet
Revision
Schadensfällen
auch
Verneinung
Mitverschuldens
Versender
Unterlassens
Hinweises
Gefahr
besonders
hohen
Schadens
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
ungewöhnlich
hoher
Schaden
erst
Paketwert
US-Dollar
anzunehmen
.
Senat
ebenfalls
zeitlich
Verkündung
Berufungsurteils
entschieden
hat
ist
Gefahr
besonders
hohen
Schadens
Allgemeinen
Fällen
gegeben
Wert
Pakets
übersteigt
also
etwa
zehnfachen
Betrag
Haftungshöchstgrenze
gemäß
Beförderungsbedingungen
Beklagten
ausmacht
vgl.
.
.
;
.
.
ungewöhnlich
hoher
Schaden
.
S.
§
Abs.
Satz
ist
Schadensfällen
gegeben
Wert
Paketinhalte
unangegriffen
gebliebenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
jeweils
betragen
hat
.
Kausalität
Mitverschuldenseinwands
§
Abs.
Satz
kann
nur
verneint
werden
Transporteur
Hinweises
ungewöhnlichen
Wert
Gutes
besonderen
Maßnahmen
ergriffen
hätte
.
.
hat
Berufungsgericht
bislang
Feststellungen
getroffen
.
.
ist
angefochtene
Urteil
Revision
Beklagten
aufzuheben
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
1
.
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
wird
Berufungsgericht
Feststellungen
treffen
haben
Organisation
Beklagten
gewährleistet
ist
Ausgangsscannung
Pakete
auch
tatsächlich
Weitertransport
bereitstehenden
Container
gelangen
.
Beklagte
Einlassungsobliegenheit
insoweit
nachgekommen
ist
ist
Sache
Klägerin
Nachweis
erbringen
Verhalten
strengen
Verschuldensvorwurf
rechtfertigt
vgl.
;
Transportrecht
6
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Warschauer
Abkommen
vgl.
;
Beweislastverteilung
Falle
sekundären
Darlegungslast
vgl.
.
3.5.2002
;
.
ZPO/Peters
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
22
;
Stein/Jonas/Leipold
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
grobes
Organisationsverschulden
festgestellt
wird
obliegt
Beklagten
Nachweis
Paket
tatsächlich
verbrannt
ist
somit
Kausalität
festgestellten
Organisationsmangels
fehlt
.
2
.
Rahmen
Haftungsabwägung
Mitverschuldens
Versender
grundsätzlich
Tatrichter
obliegt
vgl.
wird
beachten
sein
Reichweite
wertdeklarierten
Sendungen
gesicherten
Bereichs
Bemessung
Haftungsquote
relevanten
Gesichtspunkt
darstellt
:
Je
größer
gesicherte
Bereich
ist
desto
größer
ist
auch
Anteil
Mitverschuldens
Versenders
Unterlassen
Wertangabe
Transport
Ware
gesicherten
Be-
reichs
veranlasst
.
Tz
.
TranspR
.
Ferner
ist
Wert
transportierten
wertdeklarierten
Ware
Bedeutung
:
Je
höher
tatsächliche
Wert
wertdeklarierten
Pakets
ist
desto
gewichtiger
ist
Unterlassen
Wertdeklaration
liegende
Schadensbeitrag
.
gilt
auch
Falle
Mitverschuldens
Unterlassens
Hinweises
Gefahr
besonders
hohen
Schadens
Abs.
.
je
höher
Wert
transportierenden
Paketsendung
ist
desto
offensichtlicher
ist
Beförderung
Gutes
besonders
sorgfältige
Behandlung
Spediteur
erfordert
desto
größer
ist
Unterlassen
Wertdeklaration
liegende
Verschulden
Versenders
selbst
.
Tz
.
.
folgt
Streitfall
beispielsweise
Mitverschuldensanteil
Schadensfall
deutlich
Schadensfall
liegen
muss
.
Bemessung
Quote
wird
berücksichtigen
sein
Seiten
Beklagten
qualifiziertes
Verschulden
vorliegt
so
Verschuldensanteil
Regel
höher
gewichten
ist
.
Umständen
Einzelfalls
kann
aber
auch
Mitverschuldensanteil
%
Betracht
kommen
vgl.
.
3.5.2007
;
anders
noch
Urt
.
.
gilt
Fällen
Paket
Beförderungsbedingungen
Beklagten
Transport
ausgeschlossen
ist
.
15.2.2007
TranspR
.
;
.
höhere
Quote
%
kann
aber
auch
dann
sachgerecht
sein
Wert
Pakets
unabhängig
Überschreiten
Beförderungsbedingungen
gesetzten
Wertgrenze
sehr
deutlich
über
Betrag
liegt
Hinweis
ungewöhnlich
hohen
Schaden
hätte
erfolgen
müssen
.
kann
hier
Rede
stehenden
Schadensfällen
angenommen
werden
.
Art
Weise
Abwägung
Mitverschuldensquote
muss
aber
auch
vorliegenden
geringeren
Paketwerten
Blick
haben
hohen
Warenwerten
unangemessenen
Ergebnissen
führt
.
Bornkamm
Pokrant
RiBGH
Dr.
ist
ausgeschieden
kann
unterschreiben
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.04.2004
3/03
Entscheidung
I-18