NAMEN Verkündet : 20 . September Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Rechtsnachfolgerin AG Transportversicherer GmbH S. GmbH AG Weiteren : Versender . nimmt Beklagte Paketbeförderungsdienst betreibt abgetretenem übergegangenem Recht Versender Verlusts Transportgut folgenden Fällen Schadensersatz Anspruch : : 21 . September beauftragte S. GmbH Beklagte Beförderung Pakets . Paket erreichte Empfänger . Klägerin begehrt Abzug vorprozessualen Zahlung Beklagten Höhe € weiteren Schadensersatz Höhe € . Beförderungsvertrag lagen Allgemeinen Beförderungsbedingungen Beklagten Stand Februar zugrunde auszugsweise folgende Regelungen enthielten : " 10 . Haftung … Fällen CMR-Abkommen gelten wird Haftung vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt . U. haftet Verschulden nachgewiesene direkte Schäden Höhe … DM Sendung Bundesrepublik § … ermittelten Erstattungsbetrag je Betrag höher ist sei denn Versender hat Folgenden beschrieben höheren Wert angegeben . Haftungsgrenze wird angehoben korrekte Deklaration Werts Sendung . Wertangabe gilt Haftungsgrenze . Versender erklärt Unterlassung Wertangabe Interesse Gütern oben genannte Grundhaftung übersteigt . Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten Vorsatz grober Fahrlässigkeit gesetzlichen Vertreter Erfüllungsgehilfen . … " : 24 . September beauftragte GmbH Beklagte Beförderung Pakets Harrislee . Paket erreichte Empfänger . Klägerin verlangt Abzug vorprozessualen Zahlung Beklagten Höhe € weiteren Schadensersatz Höhe . Beförderungsvertrag lagen Allgemeinen Beförderungsbedingungen Beklagten Stand November zugrunde auszugsweise folgende Regelungen enthielten : " 2 . Serviceumfang besonderen Dienstleistungen vereinbart werden beschränkt angebotene Service Abholung Transport Zollabfertigung zutreffend Zustellung Sendung . Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer niedrige Beförderungsentgelt ermöglichen werden Sendungen Rahmen Sammelbeförderung transportiert . Versender nimmt Wahl Beförderungsart Massenbeförderung gleiche Einzelbeförderung gewährleistet werden kann . Versender ist einverstanden Kontrolle Transportweges insbesondere dokumentation einzelnen Umschlagstellen -Systemes durchgeführt wird . Versender weitergehende Kontrolle Beförderung wünscht wählt Beförderung Wertpaket . 9 . Haftung Gelten Abkommensbestimmungen sonstige zwingende nationale Gesetze wird Haftung ausschließlich Bedingungen geregelt . ist Haftung Verlust Beschädigung begrenzt nachgewiesene direkte Schäden maximal DM Sendung Kilogramm je Betrag höher ist . Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten Schaden Handlung Unterlassung zurückzuführen ist gesetzlichen Vertreter vorsätzlich leichtfertig Bewußtsein Schaden Wahrscheinlichkeit eintreten werde begangen haben . Haftungsgrenze wird angehoben korrekte Deklaration höheren Wertes Sendung Zahlung " Tariftabelle Serviceleistungen " aufgeführten Zuschlages angegebenen Wert Wertpaket . Fall dürfen Absatz festgesetzten Grenzen überschritten werden . Versender erklärt Unterlassung Wertdeklaration Interesse Gütern genannte Grundhaftung übersteigt . kann Wertzuschläge namens Auftrag Versenders Prämie Versicherung Interessen Versenders Versicherungsgesellschaft weitergeben . Fall werden etwaige Ansprüche Versenders Schadensersatz U. gestellt Namen Versicherungsgesellschaft bezahlt . U. Zwecke eingesetzten Policen können oben genannten Anschrift eingesehen werden . … " Schadensfall : 15 . Mai beauftragte D. AG Beklagte Transport Paketes Emmenbrücke . Paket erreichte Empfänger . Klägerin begehrt Abzug vorprozessualen Zahlung Beklagten Höhe € weiteren Schadensersatz Höhe € . Beförderungsvertrag lagen ebenfalls Allgemeinen Beförderungsbedingungen Beklagten Stand November zugrunde . Transportaufträge wurden EDI-Verfahren abgewickelt . handelt EDV-gestütztes Verfahren Versender befördernden Pakete Beklagten Verfügung gestellten Software selbst System erfassen kann . System teilt sodann Paket Kontrollnummer erstellt Aufkleber Versender Paket aufbringen kann . Versanddaten werden elektronischem Wege Beklagte übermittelt . Abholfahrer Beklagten nimmt Vielzahl bereitgestellten Versender üblicherweise sogenannten Feeder verladenen Pakete quittiert Gesamtzahl übernommenen Pakete " " . Abgleich Versandliste Inhalt Feeders nimmt Abholfahrer . Klägerin hat behauptet Beklagte habe auch Schadensfall verlorengegangene Paket übernommen . Verlust geratenen Pakete hätten Rechnungen aufgeführten Waren enthalten . habe Versender Höhe geltend gemachten Regressbeträge entschädigt . Beklagte müsse Warenverluste voller Höhe haften Pakete Mitarbeitern gestohlen worden seien . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen € Zinsen zahlen . Beklagte hat Aktivlegitimation Klägerin bestritten Auffassung vertreten hafte qualifizierten Verschuldens Versendern wirksam Verzicht Schnittstellenkontrollen vereinbart habe . Schadensfall scheide Annahme qualifizierten Verschuldens auch Verlust unverschuldeten Brand Transports zurückzuführen sei . Übrigen müsse Klägerin haftungsausschließendes Mitverschulden Versender fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen . Falle Wertdeklaration wären Pakete sicherer befördert worden Versender auch gewusst hätten . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Klägerin beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat unbeschränkte Haftung Beklagten Verlust Pakete § § Schadensfälle Art . angenommen . Begründung hat ausgeführt : Klägerin sei aktivlegitimiert . Ansprüche seien jedenfalls Überlassung Schadensunterlagen konkludent Versendern abgetreten worden . Verstoß Rechtsberatungsgesetz liege . Beklagte hafte qualifizierten Verschuldens unbeschränkt . Schadensfällen ergebe schon Beklagte Klägerin erhobenen Vorwurf Diebstahls Mitarbeiter Beklagten substantiiert entgegengetreten sei . weise Betriebsorganisation Beklagten schwerwiegende Mängel durchgehenden Schnittstellenkontrollen vorsehe . Verzicht Durchführung Schnittstellenkontrollen habe Beklagte Versendern jedenfalls wirksam vereinbart . Schadensfall habe Beklagte nachgewiesen fragliche Paket Transports ausgebrannten Wechselbrücke befunden habe . Inhalt Containers sei erfasst worden . Demgemäß könne Beklagte Übergabe Rede stehenden Pakets Subunternehmer urkundlich belegen . vorgenommene Ausgangsscannung Umschlagslagers Beklagten könne Beweis erbringen gescannte Paket -9- sächlich Umschlagslager verlassen habe . vorgenommene Scannung könne Ausgangskontrolle ersetzen . Auch Schadensfall stehe Beklagte Paket förderung übernommen habe . Beweis sei EDI-Verfahren erstellte Abholfahrer abgezeichnete Versandliste geführt Beklagte unverzüglich Eingang Warensendung Differenz übertragenen Versandliste tatsächlichen Paketeingang reklamiert habe . Mitverschulden § Abs. unterlassener Wertdeklaration falle Versendern Last . stehe Beklagte Empfängern angekommenen Pakete erhöhter Sicherheit befördert hätte Wertpakete versandt worden wären . Beklagte habe dargetan Wertpakete EDI-Verfahren erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden . seien Versender belehrt worden EDI-Verfahren hätten vorgehen müssen erhöhte Transportsicherheit erreichen . Mitverschulden § Abs. Satz Unterlassens Hinweises außergewöhnlich hohen Schaden scheide ebenfalls erst Paketwert über US-Dollar anzunehmen sei . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Auffassung Berufungsgerichts kann streitgegenständlichen Schadensfällen Mitverschulden Versender Betracht kommen . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Klägerin Inhaberin geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist . folgt Klägerin behauptet Versender entschädigt hat Abs. aber jedenfalls zumindest konkludent erklärten Abtretung Versender jeweils Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen sehen ist . Geltendmachung Schadensersatzansprüchen Transportversicherer verstößt Senat zeitlich Verkündung Berufungsurteils entschieden hat selbst dann Rechtsberatungsgesetz Versicherer Schaden Versicherungsnehmers noch reguliert hat abgetretenem Recht beklagten Spediteur/Frachtführer vorgeht . Tz . TranspR . 2 . Berufungsgericht hat Rechtsverstoß Voraussetzungen vertraglichen Haftung Beklagten hier Rede stehenden Verluste Transportgut § Abs. § Abs. Art . Abs. bejaht . ist zutreffend Revision auch unbeanstandet ausgegangen Beklagte Versendern Fixkostenspediteur . S. § beauftragt worden ist Haftung demgemäß grundsätzlich Bestimmungen Haftung Frachtführers . Art . . vertraglicher Einbeziehung Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt . 3 . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht Schadensfall Übergabe Empfänger angekommenen Pakets Beklagte bewiesen erachtet hat . unangegriffen gebliebenen Feststellungen Berufungsgerichts wurde Schadensfall zugrunde liegende Transport EDI-Verfahren abgewickelt . Vereinbarung Verfahrens haben Versicherungsnehmerin Klägerin Versenderin Beklagte Abrede getroffen Inhalt Versandliste Abholfahrer Beklagten quittierten Feeder bestätigt gilt Beklagte unverzüglich widerspricht . Versender kann Senat ebenfalls zeitlich Verkündung Berufungsurteils entschieden hat Glauben § ausgehen Spediteur/Frachtführer Öffnung verplombten Behältnisses Pakete befinden Richtigkeit Versandliste unverzüglich überprüft Beanstandungen Versender ebenfalls unverzüglich mitteilt . Unterbleibt Beanstandung kann Versender Sinn Zweck EDI-Verfahrens Bestätigung Versandliste ansehen Wirkung Empfangsbestätigung erhält . TranspR VersR . Empfangsbestätigung begründete Vermutung Versandliste aufgeführten Pakete Beklagten gelangt sind hat Beklagte Schadensfall widerlegt . 4 . Erfolg bleiben auch Angriffe Revision Annahme Berufungsgerichts Beklagte schulde Schadensfällen gemäß § Abs. § Art . Abs. Art . Schadensfall Schadensersatz Gesetz Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen können hier Rede stehenden Warenverluste leichtfertig Bewusstsein Schaden Wahrscheinlichkeit eintreten werde verursacht habe . Berufungsgericht hat Vorwurf leichtfertigen Handelns auch gestützt Betriebsorganisation vorliegenden Fall Ausgangskontrollen Umschlag Transportgütern durchgängig vorsieht Vorwurf leichtfertigen Verhaltens rechtfertigt hierbei elementare Vorkehrungen Verlust Ware handelt . Beurteilung ist Rechtsgründen beanstanden . entspricht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. . ; . VersR m.w . . Berufungsgericht hat Recht angenommen Versender wirksam Durchführung Schnittstellenkontrollen verzichtet haben . Auffassung Revision ergibt Verzicht Nr. Allgemeinen Beförderungsbedingungen Beklagten Stand November . kann offenbleiben Regelung Nr. Beförderungsbedingungen Beklagten lediglich Dokumentation Schnittstellenkontrollen bezieht auch Durchführung Kontrollen selbst erstreckt . Senat ebenfalls zeitlich Verkündung Berufungsurteils entschieden hat wäre Klausel Verzicht Durchführung Schnittstellenkontrollen selbst enthielte gemäß § Abs. Satz unwirksam . Vorschrift kann gesetzlichen Haftungsregelung § § nur Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden . . . 173 ; Urt . TranspR . . . qualifizierte Verschulden Beklagten schon Fehlen durchgehenden Schnittstellenkontrollen ergibt kommt Schadensfällen Berufungsgericht angenommen hat Beklagte Klägerin erhobenen Vorwurf Diebstahls abhandengekommenen Waren Mitarbeiter Beklagten substantiiert entgegengetreten ist . Verstoß Berufungsgerichts Art . Abs. GG i.V. § Abs. Revision gerügt hätte entscheidungserheblich ausgewirkt . 5 . Angriffe Revision Annahme Berufungsgerichts auch Schadensfall hafte Beklagte unbeschränkt haben Erfolg . tatrichterliche Beurteilung Frage bewusste Leichtfertigkeit . S. § vorliegt wird Revisionsgericht nachgeprüft Berufungsgericht Rechtsbegriff bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat Verstöße § Denkgesetze Erfahrungssätze vorliegen . Berufungsgericht ist Annahme Beklagten sei auch Schadensfall qualifiziertes Verschulden anzulasten ausgegangen Frachtführer geschilderten Schadenshergang beweisen müsse . Streitfall habe Beklagte bewiesen Empfänger angekommene Paket tatsächlich verbrannt sei . könne ausgeschlossen werden Paket überhaupt Container gelangt sei . Scannungen erbrächten nur Nachweis Paket angegebenen Zeitpunkten Umschlagslagers befunden habe . Selbst Zugrundelegung üblichen Betriebsablaufs habe noch Laufweg Minute zurücklegen müssen Container angekommen sei . Paket Weg angetreten Container tatsächlich erreicht habe bleibe ungewiss . Umständen sei auszugehen Beklagte bewiesen habe Empfänger angekommene Paket ausgebrannten Wechselbrücke befunden habe . Begründung kann qualifiziertes Verschulden Beklagten . S. § angenommen werden . Grundsätzlich ist Anspruchsteller gehalten Voraussetzungen Wegfall Frachtführers bestehenden gesetzlichen vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen gegebenenfalls beweisen . trägt Beweislast Frachtführer Leute vorsätzlich leichtfertig Bewusstsein gehandelt haben Schaden Wahrscheinlichkeit eintreten werde vgl. . ; Urt . 4.3.2004 461 ; Urt . 14.6.2006 VersR . . Anspruchsteller obliegende Beweislast kann auch Berufungsgericht Ansatz zutreffend ausgegangen ist jedoch gemildert werden Frachtführer unterschiedlichen Informationsstands Vertragsparteien Glauben gehalten ist möglich zumutbar näheren Umständen Schadensfalls eingehend vorzutragen . Insbesondere hat substantiiert Sorgfalt konkret aufgewendet hat . Kommt kann Umständen Einzelfalls Schluss qualifiziertes schulden gerechtfertigt sein . ; . ; . ; VersR . . Beklagte ist sekundären Darlegungslast insoweit nachgekommen Organisationsmaßnahmen Umschlagslager Beladung Containers Einzelnen vorgetragen Ausbrennen Containers Transports Schadensursache dargelegt hat . Berufungsgericht kann Annahme beigetreten werden auch Schadensfall müsse ausgegangen werden Beklagte Einlassungsobliegenheit genügen könne auch leichtfertig verursacht habe . auszugehen ist Beklagte Umschlag Transportgütern durchgängigen Ausgangskontrollen durchführt ist Schadensfall unerheblich Berufungsgericht festgestellt hat Organisationsmangel anderen Umschlagsplätzen Verlust Pakets ursächlich gewesen ist . obliegt zwar grundsätzlich Frachtführer Falle groben Organisationsmangels Bezug fehlender Schadensursächlichkeit entlasten . Voraussetzung ist jedoch beanstandende Verhalten Schadensursache ernsthaft Betracht kommt . m.w . . fehlt hier jedoch . Berufungsgericht hat allein abgestellt ausgeschlossen werden könne Rede stehende Paket Ausgangsscannung Container verlorengegangen sei . kann qualifizierte Verschulden Beklagten Verletzung Einlassungsobliegenheit noch Unterlassen durchgängigen Schnittstellenkontrollen begründet werden . Beklagten gereicht auch Nachteil geschilderte Schadensursache bewiesen hat insoweit Beweislast obliegt . Anspruchsteller muss Spediteur/Frachtführer Einlassungsobliegenheit hier genügt hat Voraussetzungen unbeschränkte Haftung Frachtführers darlegen gegebenenfalls beweisen . kommt vielmehr fraglichen Umschlagslager grobe Organisationsmängel vorliegen . Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen Annahme . Senat geht ständiger Rechtsprechung Umschlag Transportgütern besonders schadensanfälligen Bereich handelt so organisiert werden muss Regel Ausgang Güter kontrolliert werden Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können . ausreichende Ausgangskontrollen Regelfall körperlichen Abgleich EDVmäßig erfassten Waren erfordern kann verlässlicher Überblick Lauf Verbleib einzelnen Umschlagsstationen abgehenden Güter gewonnen werden Folge Eintritt Schadens Schadensbereich zeitlicher räumlicher personeller Hinsicht eingegrenzt werden können vgl. m.w . . Revisionsverfahren ist gegenteiliger Feststellungen Beklagten auszugehen Ausgangsscannung fraglichen Lager dergestalt platziert ist Paket nur noch etwa Minute Förderband befindet Container gelangt . reicht Annahme bewusst leichtfertigen Organisationsverschuldens . Berufungsgericht überspannt insoweit forderungen Organisation . ist erforderlich Ausgangskontrolle unmittelbar Containerbeladung erfolgt . gewährleistet ist Paket Zeit Ausgangsscannung fehlgeleitet wird unbemerkten Zugriff unterliegt ist Kontrolle ausreichend Verlustfall Schadensort lokalisieren . Entsprechendes hat Beklagte vorgetragen . 6 . Erfolg wendet Revision auch Annahme Berufungsgerichts Klägerin müsse Mitverschulden Versender zurechnen lassen . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Mitverschuldenseinwand auch Fall qualifizierten Verschuldens . S. Art . Abs. berücksichtigen ist vgl. ; Urt . . Berufungsgericht kann jedoch Annahme beigetreten werden Mitverschulden Versender gemäß § Abs. Unterlassens Wertdeklaration komme Betracht festgestellt werden könne Beklagte Pakete zutreffender Wertangabe größerer Sorgfalt behandelt also besonderen Sicherungen unterstellt hätte . Berufungsgericht ist Ansatz zutreffend ausgegangen Versender gemäß § Abs. § Abs. beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann Kenntnis Spediteur/Frachtführer Pakete richtiger Wertangabe größerer Sorgfalt behandelt Wertdeklaration absieht Verlust gleichwohl Schadensersatz verlangt vgl. 353 ; . Berufungsgericht hat angenommen Versender Schadensfällen hätten Nr. Beförderungsbedingungen Beklagten gewusst Betriebsorganisation Beklagten Wertpaketen erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden solle . ist weiter auszugehen berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann Versender sorgfältigere Behandlung Wertpaketen Transporteur hätte erkennen müssen vgl. . 20.7.2006 9/05 . m.w . . Schadensfall hätte Versenderin Nr. Allgemeinen Beförderungsbedingungen Beklagten Kenntnis verschaffen können Beförderung Pakets Wertpaket Beklagten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind wertdeklarierten Paketen vgl. . . TranspR . Auffassung Berufungsgerichts ist Vortrag Beklagten behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger wertdeklarierte unerheblich verlorengegangenen Pakete jeweils Wege sogenannten EDI-Verfahrens versandt worden sind . Ansicht Berufungsgerichts hat Beklagte dargetan Weise sicherstellt Wertpakete auch Verfahren erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden . Begründung kann Mitverschulden Versender Unterlassens Wertdeklaration verneint werden . Beklagten vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen Beförderung Wertpaketen können allerdings umgesetzt werden Kunden EDIVerfahren teilnehmen Eingabe Paketdaten zwar Wertdeklaration vornehmen wertdeklarierte Paket dann aber zusammen anderen Paketen Feeder geben . Recht weist Revision aber offenkundig ist gesonderte Behandlung Wertpaketen Falle separaten Übergabe Frachtführer möglich ist vgl. . . gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts Beklagten unterstellen ist konkrete Ausgestaltung Versandverfahrens Absender Anhaltspunkte bietet Weise wertdeklarierte Pakete besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden hat selbst Maßnahmen ergreifen sorgfältigere Behandlung wertdeklarierten Pakets aufmerksam machen vgl. . . schadensursächlichen Mitverschulden Versender ist auszugehen hätten erkennen können sorgfältigere Behandlung Beklagte nur gewährleistet ist wertdeklarierte Pakete anderen Paketen Feeder gegeben Abholfahrer Beklagten gesondert übergeben werden . separate Übergabe Abholfahrer erforderlich ist liegt Ausgestaltung vorliegend angewandten Verfahrens beiderseitigen Interesse Beschleunigung Versands angelegt ist Paketkontrollen zunächst unterbleiben vgl. ordentlichen vernünftigen Versender Hand . . Erfolg wendet Revision Schadensfällen auch Verneinung Mitverschuldens Versender Unterlassens Hinweises Gefahr besonders hohen Schadens Abs. § Abs. Satz . Ansicht Berufungsgerichts ist ungewöhnlich hoher Schaden erst Paketwert US-Dollar anzunehmen . Senat ebenfalls zeitlich Verkündung Berufungsurteils entschieden hat ist Gefahr besonders hohen Schadens Allgemeinen Fällen gegeben Wert Pakets € übersteigt also etwa zehnfachen Betrag Haftungshöchstgrenze gemäß Beförderungsbedingungen Beklagten ausmacht vgl. . . ; . . ungewöhnlich hoher Schaden . S. § Abs. Satz ist Schadensfällen gegeben Wert Paketinhalte unangegriffen gebliebenen Feststellungen Berufungsgerichts jeweils € betragen hat . Kausalität Mitverschuldenseinwands § Abs. Satz kann nur verneint werden Transporteur Hinweises ungewöhnlichen Wert Gutes besonderen Maßnahmen ergriffen hätte . . hat Berufungsgericht bislang Feststellungen getroffen . . ist angefochtene Urteil Revision Beklagten aufzuheben . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . 1 . wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Berufungsgericht Feststellungen treffen haben Organisation Beklagten gewährleistet ist Ausgangsscannung Pakete auch tatsächlich Weitertransport bereitstehenden Container gelangen . Beklagte Einlassungsobliegenheit insoweit nachgekommen ist ist Sache Klägerin Nachweis erbringen Verhalten strengen Verschuldensvorwurf rechtfertigt vgl. ; Transportrecht 6 . Aufl . Rdn . ; Warschauer Abkommen vgl. ; Beweislastverteilung Falle sekundären Darlegungslast vgl. . 3.5.2002 ; . ZPO/Peters 2 . Aufl . § Rdn . 22 ; Stein/Jonas/Leipold 22 . Aufl . § Rdn . . grobes Organisationsverschulden festgestellt wird obliegt Beklagten Nachweis Paket tatsächlich verbrannt ist somit Kausalität festgestellten Organisationsmangels fehlt . 2 . Rahmen Haftungsabwägung Mitverschuldens Versender grundsätzlich Tatrichter obliegt vgl. wird beachten sein Reichweite wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs Bemessung Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt : Je größer gesicherte Bereich ist desto größer ist auch Anteil Mitverschuldens Versenders Unterlassen Wertangabe Transport Ware gesicherten Be- reichs veranlasst . Tz . TranspR . Ferner ist Wert transportierten wertdeklarierten Ware Bedeutung : Je höher tatsächliche Wert wertdeklarierten Pakets ist desto gewichtiger ist Unterlassen Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag . gilt auch Falle Mitverschuldens Unterlassens Hinweises Gefahr besonders hohen Schadens Abs. . je höher Wert transportierenden Paketsendung ist desto offensichtlicher ist Beförderung Gutes besonders sorgfältige Behandlung Spediteur erfordert desto größer ist Unterlassen Wertdeklaration liegende Verschulden Versenders selbst . Tz . . folgt Streitfall beispielsweise Mitverschuldensanteil Schadensfall deutlich Schadensfall liegen muss . Bemessung Quote wird berücksichtigen sein Seiten Beklagten qualifiziertes Verschulden vorliegt so Verschuldensanteil Regel höher gewichten ist . Umständen Einzelfalls kann aber auch Mitverschuldensanteil % Betracht kommen vgl. . 3.5.2007 ; anders noch Urt . . gilt Fällen Paket Beförderungsbedingungen Beklagten Transport ausgeschlossen ist . 15.2.2007 TranspR . ; . höhere Quote % kann aber auch dann sachgerecht sein Wert Pakets unabhängig Überschreiten Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze sehr deutlich über Betrag liegt Hinweis ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen . kann hier Rede stehenden Schadensfällen angenommen werden . Art Weise Abwägung Mitverschuldensquote muss aber auch vorliegenden geringeren Paketwerten Blick haben hohen Warenwerten unangemessenen Ergebnissen führt . Bornkamm Pokrant RiBGH Dr. ist ausgeschieden kann unterschreiben . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 29.04.2004 3/03 Entscheidung I-18