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1486 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Falsche
Suchrubrik
§
Abs.
Satz
Nr.
Stellt
Verkäufer
Gebrauchtfahrzeugs
Angebot
Internethandelsplattform
Suchrubrik
geringeren
tatsächlichen
Laufleistung
Pkw
so
handelt
grundsätzlich
unwahre
Angabe
Sinne
§
Abs.
angebotene
Fahrzeug
.
Irreführung
Publikums
ist
unzutreffende
Einordnung
aber
geeignet
durchschnittlich
informierten
verständigen
Leser
bereits
Überschrift
Anzeige
weiteres
hervorgeht
so
angesprochene
Publikum
getäuscht
wird
.
Urteil
6
.
Oktober
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Oktober
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
Februar
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
12
.
Juni
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
handeln
gebrauchten
Kraftfahrzeugen
Internethandelsplattform
.de
Kauf
anbieten
.
Verkäufer
Fahrzeugs
kann
Eingabemaske
verschiedene
Kriterien
Kilometerstand
angebotenen
Fahrzeug
eingeben
.
Kaufinteressent
kann
ebenfalls
Suchmaske
Merkmale
gesuchten
Fahrzeug
angeben
Fahrzeugsuche
einschränken
.
Kilometerstands
kann
Angabe
"
beliebig
"
bestimmte
Zahl
beispielsweise
km
km
km
entscheiden
.
Beklagte
inserierte
12
November
m
.de
Rubrik
"
km
"
Kraftfahrzeug
folgender
Druck
hervorgehobener
Überschrift
:
"
.
KM**EUR
"
.
anschließenden
Fahrzeugbeschreibung
ergab
Pkw
Angebotszeitpunkt
Gesamtkilometerstand
km
aufwies
km
Austauschmotor
eingebaut
worden
war
nunmehr
Kilometerstand
km
hatte
.
Klägerin
hat
Einstellung
Pkws
Rubrik
unzutreffenden
Kilometerangabe
wettbewerbsrechtlich
relevante
Irreführung
Verkehrs
erblickt
.
nimmt
Beklagte
Unterlassung
Erstattung
Abmahnkosten
Anspruch
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
Ansicht
vertreten
Unterlassungsklage
sei
schon
Rechtsmissbräuchlichkeit
unzulässig
Klägerin
beauftragte
Rechtsanwalt
etwaige
werbsverstöße
selbst
ermittle
Abmahngeschäft
eigener
Regie
"
betreibe
.
Übrigen
scheide
Irreführung
Leser
beanstandeten
Angebots
tatsächliche
Gesamtlaufleistung
km
Anzeigenüberschrift
auch
anschließenden
Fließtext
erkennen
könnten
.
Landgericht
hat
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilt
1
.
unterlassen
Verkauf
Kraftfahrzeugen
Angabe
Kilometerlaufleistungen
werben
niedriger
sind
tatsächlich
gefahrenen
Kilometer
führt
Fahrzeug
günstigere
Suchrubrik
gerät
Fahrzeug
Kilometerlaufleistung
zusteht
geschieht
m
.de
12
November
;
2
.
Klägerin
Zinsen
zahlen
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
geltend
gemachten
Unterlassungsanspruch
Übereinstimmung
Landgericht
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
zulässig
begründet
erachtet
.
hat
ausgeführt
:
Unterlassungsklage
sei
zulässig
.
unstreitige
Umstand
Klägerin
Vielzahl
Fällen
Konkurrenten
abmahnen
lasse
Unterlassungsansprüche
auch
gerichtlich
verfolge
strafbewehrte
Unterwerfungserklärung
abgegeben
werde
reiche
Annahme
missbräuchlichen
Rechtsverfolgung
.
sei
auch
ersichtlich
Klägerin
Wettbewerbsverstöße
erster
Linie
Gewinninteresse
verfolge
.
Beklagte
nehme
unwahre
Kilometerangabe
Rubrik
"
km
"
irreführende
Handlung
.
Angebot
Beklagten
richte
hauptsächlich
Verbraucher
Erwerb
Pkw
beworbenen
Art
interessiert
seien
.
Verkehrskreis
gehöre
Laufleistung
Fahrzeugs
maßgeblichen
Entscheidungsgesichtspunkten
.
Beklagte
habe
Laufleistung
beworbenen
Pkw
Kaufangebot
zwar
zutreffende
Angaben
gemacht
.
fehlerhafte
Einstellung
Rubrik
"
km
sei
jedoch
Richtigstellung
eigentlichen
Verkaufs-)Angebot
geeignet
potentielle
Käufer
Kaufentscheidung
relevant
beeinflussen
fehlerhafte
Einordnung
verleitet
würden
überhaupt
Angebot
Beklagten
befassen
.
Beklagte
verschaffe
Einordnung
Angebots
Rubrik
"
km
"
gerade
auch
Mitbewerbern
ebenfalls
§
geschützt
würden
relevanten
Vorteil
.
Rede
stehende
Angebot
Beklagten
erscheine
auch
Sucheingaben
km
.
Sofern
Verbraucher
etwa
Fahrzeuge
"
km
"
aufrufe
werde
Angebot
Beklagten
zwar
geordnet
Laufleistung
Preis
Angebotsliste
aufgeführt
.
Fall
werde
angesprochene
Interessent
Angebot
Beklagten
Überschreitung
eigentlich
vorgegebenen
Laufleistung
Kenntnis
nehmen
Kaufentscheidung
einbeziehen
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Abweisung
Klage
.
1
.
Unterlassungsantrag
ist
Ansicht
Revision
allerdings
missbräuchlichen
Verhaltens
Klägerin
gemäß
§
Abs.
unzulässig
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Mitbewerber
sei
grundsätzlich
unbenommen
Konkurrenten
Falle
Wettbewerbsverstößen
auch
größerer
Anzahl
abzumahnen
erforderlich
Unterlassungsansprüche
titulieren
lassen
.
umfangreiche
Abmahntätigkeit
sei
allein
Indiz
Missbrauch
.
gebe
Anhaltspunkte
Annahme
Geltendmachung
Ansprüche
vorwiegend
diene
Zuwiderhandelnden
Anspruch
Ersatz
Aufwendungen
Kosten
Rechtsverfolgung
entstehen
lassen
.
Klägerin
habe
Wettbewerberin
grundsätzlich
wirtschaftliches
wettbewerbspolitisches
Interesse
Rechtsverfolgung
unrichtige
Angaben
Internetplattform
Suchstrategie
unterlaufen
werde
.
Klägerin
beauftragte
Rechtsanwalt
betreibe
Abmahngeschäft
auch
eigener
Regie
.
Insbesondere
ermittle
selbst
Wettbewerbsverstöße
werde
Klägerin
vorliegenden
Wettbewerbsverstoß
gesetzt
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Missbrauch
Sinne
§
Abs.
ist
auszugehen
Gläubiger
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
sachfremden
Gesichtspunkten
leiten
lässt
.
müssen
allerdings
alleinige
Motiv
Gläubigers
sein
.
Ausreichend
ist
sachfremden
Ziele
überwiegen
Urteil
22
.
Oktober
.
Klassenlotterie
.
Anhaltspunkt
missbräuchliche
Rechtsverfolgung
kann
ergeben
Abmahntätigkeit
vernünftigen
wirtschaftlichen
Verhältnis
gewerblichen
Tätigkeit
Abmahnenden
steht
vgl.
Urteil
5
.
Oktober
Vielfachabmahner
.
Indiz
missbräuchliches
Vorgehen
kann
ferner
gesehen
werden
Anspruchsberechtigte
Geltendmachung
Anspruchs
überwiegend
gesehen
schutzwürdige
Ziel
verfolgt
Gegner
möglichst
hohen
Prozesskosten
belasten
vgl.
Urteil
6
.
April
Missbräuchliche
Mehrfachverfolgung
.
Annahme
missbräuchlichen
Rechtsverfolgung
kann
ferner
sprechen
Abmahnende
systematisch
überhöhte
Abmahngebühren
Vertragsstrafen
verlangt
vgl.
OLG
.
;
29
.
Aufl
.
.
;
Fezer/
Büscher
2
.
Aufl
.
.
.
Gemessen
Grundsätzen
hat
Berufungsgericht
Recht
angenommen
Unterlassungsbegehren
Klägerin
unzulässig
ist
.
Umstand
Klägerin
Vortrag
Beklagten
Zeitraum
Juni
Juni
Fällen
Abmahnverfahren
Kraftfahrzeughändler
eingeleitet
haben
soll
steht
Beurteilung
Berufungsgerichts
.
Beklagte
hat
Einzelheiten
Abmahnverfahren
dargelegt
Beurteilung
Abmahnungen
zugrundeliegenden
Verstöße
erlauben
.
Umständen
kann
ausgegangen
werden
Abmahntätigkeit
Klägerin
vernünftigen
Verhältnis
eigentlichen
Geschäftstätigkeit
gestanden
objektiver
Betrachtung
Verfolgung
Wettbewerbsverstöße
nennenswertes
wirtschaftliches
Interesse
Gebührenerzielung
bestanden
hat
vgl.
261
Vielfachabmahner
;
.
andere
Beurteilung
ergibt
Auffassung
Revision
auch
Abmahnschreiben
12
November
beigefügte
Verpflichtungserklärung
Verzicht
Einrede
Fortsetzungszusammenhangs
vorsah
.
grundsätzlich
bejahenden
berechtigten
Interesses
unmittelbar
Verletzten
beeinträchtigende
Wettbewerbsverstöße
verfolgen
reicht
Umstand
missbräuchliche
Rechtsverfolgung
anzunehmen
.
Anhaltspunkt
missbräuchliche
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
ergibt
Streitfall
schließlich
auch
Vortrag
Beklagten
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
betreibe
Abmahngeschäft
eigener
Regie
"
schließen
lasse
Klägerin
Abmahntätigkeit
sachfremde
Interessen
Ziele
verfolge
nämlich
Belastung
Mitbewerber
möglichst
hohen
Kosten
Erzielung
Einnahmen
Verfolgung
Wettbewerbsverstößen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ermittelt
Klägerin
etwaige
Wettbewerbsverstöße
selbst
teilt
anschließend
Prozessbevollmächtigten
.
wird
erst
tätig
Klägerin
Meinung
Handeln
Mitbewerbers
Kenntnis
gesetzt
hat
.
Testanruf
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
Beklagten
diente
Feststellung
Berufungsgerichts
lediglich
Absicherung
Rede
stehende
Angebot
tatsächlich
Beklagten
Internet
eingestellt
wurde
.
lässt
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
Rückschluss
Abmahntätigkeit
Klägerin
werde
Prozessbevollmächtigten
eigener
Regie
wahrgenommen
.
gegenteiligen
Vortrag
Beklagten
Revision
bezieht
-9-
weiteren
Anhaltspunkte
bestehen
hatte
Berufungsgericht
Veranlassung
Frage
Amts
weiter
nachzugehen
vgl.
Urteil
4
.
Mai
XI
.
2
.
Revision
rügt
aber
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Unrecht
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
wettbewerbsrechtlich
relevante
Irreführung
Beklagten
Laufleistung
angebotenen
Pkw
angenommen
.
Werbung
ist
nur
dann
irreführend
geeignet
ist
erheblichen
Teil
umworbenen
Verkehrskreise
irrige
Vorstellungen
Angebot
hervorzurufen
treffende
Marktentschließung
wettbewerblich
relevanter
Weise
beeinflussen
.
wettbewerbliche
Erheblichkeit
ist
Irreführungstatbestand
immanentes
spezifisches
Relevanzerfordernis
eigenständige
Bagatellschwelle
zusätzliche
Erheblichkeitsprüfung
§
ausschließt
Urteil
26
.
Februar
.
Thermoroll
;
Bornkamm
Köhler/Bornkamm
aaO
.
f.
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Rede
stehende
Inserat
Beklagten
erster
Linie
Verbraucher
richtete
so
Verständnis
Inhalt
Angebots
ankommt
.
Richtig
ist
auch
Annahme
Laufleistung
Pkw
gehöre
wesentlichen
Entscheidungsgesichtspunkten
Kauf
Gebrauchtfahrzeugs
interessierten
Verbraucher
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Laufleistung
beworbenen
Pkw
Verkaufsangebot
wahre
Angaben
gemacht
.
genannten
Daten
Einbau
Austauschmotors
Kilometerstand
Kilometerstand
Austauschmotors
trafen
konnten
angemessen
informierten
verständigen
situationsadäquat
aufmerksamen
Durchschnittsverbraucher
auch
Text
Internethandelsplattform
entnommen
werden
.
hat
Berufungsgericht
Recht
berücksichtigt
angebotenen
Pkw
Preissegment
über
Gegenstand
erheblichem
Wert
gehandelt
hat
.
Werbung
höherwertige
Ware
Dienstleistung
wird
durchschnittlich
informierten
verständigen
Verbraucher
entsprechend
größerer
Aufmerksamkeit
wahrgenommen
Werbung
geringwertige
Gegenstände
täglichen
Bedarfs
erfahrungsgemäß
eher
flüchtig
Kenntnis
genommen
wird
vgl.
Urteil
13
.
März
Umgekehrte
Versteigerung
;
Urteil
17
.
März
.
Ford-Vertragspartner
.
situationsadäquat
aufmerksamer
Durchschnittsverbraucher
wird
Berufungsgericht
Weiteren
angenommen
hat
auch
Widerspruch
Einordnung
Suchrubrik
"
km
"
angebotenen
Fahrzeug
Gesamtlaufleistung
km
sofort
erkennen
.
wird
Einstellung
Suchrubrik
"
km
"
versehentlich
falsch
nur
Bezug
Austauschmotor
zutreffend
betrachten
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
steht
Annahme
Einklang
unrichtige
Einordnung
sei
geeignet
Verbraucher
zutreffende
Kaufentscheidung
Lasten
Wettbewerber
auch
Lasten
Klägerin
relevant
beeinflussen
.
Angebot
unrichtigen
liegt
allerdings
unwahre
Angabe
Laufleistung
.
Rechtsprechung
Senats
kann
Annahme
Irreführung
genügen
Verbraucher
irreführenden
Angabe
überhaupt
jedenfalls
näher
Angebot
befasst
vgl.
Urteil
2
.
Oktober
Mindestverzinsung
;
2
.
Aufl
.
.
.
gilt
jedoch
dann
Werbung
Angesprochene
sofort
Textüberschrift
erkennt
Werbung
passende
Rubrik
eingestellt
wurde
vgl.
Urteil
25
.
April
Anzeigenrubrik
.
hat
Berufungsgericht
hier
indes
gerade
festgestellt
ausgegangen
ist
angemessen
aufmerksamen
Verbraucher
werde
Widerspruch
"
Auge
springen
"
.
hat
Berufungsgericht
Recht
angenommen
Verbraucher
Suchrubrik
"
km
"
aufsucht
grundsätzlich
nur
kurzzeitig
genutzte
"
Neuwagen
"
interessiert
ist
.
weit
überwiegende
Teil
Publikums
Suchstrategie
"
km
"
wird
Anzeige
Beklagten
erscheint
Angebot
sogleich
verwerfen
jedenfalls
ernsthaft
Erwägung
ziehen
vornherein
eigenen
Kaufinteresse
passt
.
Auch
spricht
Annahme
Berufungsgerichts
Einstellung
Rede
stehenden
Angebots
Suchrubrik
"
km
"
verschaffe
Beklagte
gerade
auch
Mitbewerbern
relevanten
Vorteil
.
Umstand
Angebot
Beklagten
nur
Suchrubrik
"
km
"
beispielsweise
auch
Rubrik
"
km
"
erscheint
rechtfertigt
Auffassung
Berufungsgerichts
andere
Beurteilung
.
Sollte
Kaufinteressent
Beklagten
angebotene
Gebrauchtfahrzeug
Kaufentscheidung
miteinbeziehen
Austauschmotor
relativ
geringer
Laufleistung
ausgestattet
war
reichte
Annahme
relevanten
rung
.
liegt
nur
dann
angesprochene
Verkehr
gerade
irreführenden
Angabe
näher
Angebot
befasst
vgl.
Urteil
17
.
Juni
.
Angaben
betreffend
Einbau
Austauschmotors
Laufleistung
waren
Feststellungen
Berufungsgerichts
jedoch
zutreffend
.
3
.
Frage
Einstellung
Gebrauchtfahrzeugs
günstigere
Rubrik
Gesichtspunkt
unzumutbaren
Belästigung
Internetnutzer
wettbewerbsrechtlich
unlauter
ist
hat
Berufungsgericht
festgestellt
Revisionserwiderung
Vortrag
Klägerin
übergangen
rügt
.
4
.
Klägerin
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
Beklagte
auch
Zeit
Veröffentlichung
Anzeige
geltenden
§
Abs.
aF
zusteht
hat
Anspruch
§
Abs.
Satz
Erstattung
Abmahnkosten
.
.
Klage
erweist
unbegründet
.
Dementsprechend
ist
Urteil
Berufungsgerichts
Revision
Beklagten
aufzuheben
.
weiteren
Feststellungen
treffen
sind
hat
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Klage
ist
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung