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5244 lines
47 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Juni
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Tauschbörse
UrhG
§
Abs.
Satz
§
;
§
;
§
Abs.
§
§
Abs.
Ist
Tonträgerhersteller
Lieferant
Musikalbums
.
GmbH
betriebenen
Katalogdatenbank
eingetragen
stellt
erhebliches
Indiz
Inhaberschaft
Tonträgerherstellerrechten
Album
enthaltenen
Musikaufnahmen
nur
Vortrag
konkreter
Anhaltspunkte
entkräftet
werden
kann
Richtigkeit
Datenbank
findenden
Angaben
sprechen
.
Beweis
IP-Adresse
bestimmten
Zeitraums
öffentlich
zugänglich
gemacht
worden
sind
kann
geführt
werden
Screenshots
dokumentierter
Ermittlungsvorgang
klagenden
Tonträgerhersteller
beauftragten
Unternehmens
vorgelegt
regelmäßige
Ablauf
Ermittlungsvorgangs
Mitarbeiter
Unternehmens
erläutert
wird
.
Beweis
Nachforschungen
beauftragte
Unternehmen
ermittelte
IP-Adresse
Tatzeitpunkt
konkreten
Internetanschluss
zugeordnet
war
kann
regelmäßig
Internetprovider
Rahmen
staatsanwaltschaftlicher
Ermittlungen
Aufklärung
Urheberrechtsverletzungen
Wege
Filesharing
durchgeführte
Zuordnung
geführt
werden
.
Fehlt
konkreten
Anhaltspunkten
Fehlzuordnung
ist
erforderlich
Tonträgerhersteller
nachweist
Internetprovider
vorgenommenen
Zuordnungen
stets
absolut
fehlerfrei
sind
.
Urteil
11
.
Juni
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Dezember
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerinnen
sind
deutsche
Tonträgerhersteller
.
verfügen
ausschließliche
Verwertungsrechte
zahlreichen
Musikaufnahmen
.
Klägerin
ist
Verlaufe
Revisionsverfahrens
Klägerin
verschmolzen
worden
.
Beklagte
selbständiger
IT-Berater
Energieversorgungsunternehmen
ist
Inhaber
Internetzugangs
.
Haushalt
Beklagten
befand
stationärer
Computer
angestellten
Ehefrau
Arbeitsplatz
diente
fraglichen
Zeit
eingeschaltet
Kabel
Internet
verbunden
war
.
Ehefrau
Beklagten
verfügte
Administratorenrechte
Aufspielen
Programmen
.
ebenfalls
Haushalt
Beklagten
lebende
damals
17-jährige
Sohn
hatte
Kenntnis
Passworts
Zugriff
stationären
Computer
.
Beklagten
beruflich
genutzte
Laptop
stationären
Computer
USB-Stick
WLAN-Verbindung
Internet
hergestellt
werden
konnte
war
maßgeblichen
Zeitpunkt
ausgeschaltet
;
war
angeschlossen
.
Klägerinnen
ließen
Beklagten
Anwaltsschreiben
18
.
Februar
abmahnen
;
behaupteten
beauftragte
Unternehmen
GmbH
sei
festgestellt
worden
19
.
Uhr
IP-Adresse
börsenprogramms
BearShare
"
Audiodateien
Herunterladen
verfügbar
gehalten
worden
seien
.
eingeleiteten
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren
sei
festgestellt
worden
IP-Adresse
genannten
Zeitpunkt
Internetanschluss
Beklagten
zugewiesen
gewesen
sei
.
angebotenen
Dateien
enthielten
Musikaufnahmen
Klägerinnen
originär
rechtsgeschäftlichen
Erwerbs
ausschließlichen
Verwertungsrechte
Tonträgerhersteller
abgeleiteten
Erwerbs
Rechte
ausübenden
Künstler
Territorium
Bundesrepublik
besäßen
.
Beklagte
ließ
Anwaltsschreiben
27
.
Februar
Anerkennung
Rechtspflicht
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
abgeben
.
Klägerinnen
haben
Beklagten
Erstattung
Abmahnkosten
Höhe
Anspruch
genommen
.
Betrag
haben
Klägerinnen
Basis
Gegenstandswerts
berechnet
.
haben
Klägerinnen
Schadensersatz
öffentlichen
Zugänglichmachens
insgesamt
Einzelnen
Künstler
Titel
benannten
Musikaufnahmen
verlangt
.
sind
Titel
fiktiven
Lizenzgebühr
ausgegangen
.
haben
beantragt
Beklagten
verurteilen
Klägerin
Klägerin
Klägerin
Klägerinnen
gleichen
Teilen
Betrag
Höhe
jeweils
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
22
.
Dezember
zahlen
.
Beklagte
hat
bestritten
maßgeblichen
Zeitpunkt
selbst
Familienangehörigen
Dritter
Internetanschluss
fraglichen
Audiodateien
Download
angeboten
hätten
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Zurückweisung
Berufung
Übrigen
landgerichtliche
Urteil
Hinblick
Verurteilung
Erstattung
Abmahnkosten
abgeändert
.
hat
Beklagten
Abweisung
Klage
Übrigen
verurteilt
Klägerinnen
gleichen
Teilen
Betrag
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
22
.
Dezember
zahlen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerinnen
beantragen
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerinnen
stünden
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
Gesichtspunkt
Lizenzanalogie
voller
Höhe
geltend
gemachte
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
Höhe
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klägerinnen
könnten
Tonträgerhersteller
Sinne
Abs.
UrhG
jeweils
Schadensersatz
§
UrhG
verlangen
.
seien
vorgelegten
Ausdrucken
Katalogdatenbank
"
.
"
Ph
.
GmbH
Lieferantinnen
Musikalben
ausgewiesen
fraglichen
Musikaufnahmen
enthielten
.
Beklagte
habe
Indizwirkung
Einträge
Vortrag
näherer
Anhaltspunkte
entkräftet
konkreten
Fall
Zweifel
Richtigkeit
Eintragungen
ergeben
könnten
.
Schadensersatzantrag
zugrunde
liegenden
Musikaufnahmen
seien
Internetanschluss
Beklagten
Sinne
UrhG
öffentlich
zugänglich
gemacht
worden
.
Landgericht
habe
Grundlage
eingereichten
Screenshots
erläuternden
Bekundungen
Zeugen
vernommenen
Mitarbeitern
Klägerinnen
beauftragten
Unternehmens
GmbH
zutreffend
erwiesen
hen
streitgegenständlichen
Audiodateien
19
.
August
Uhr
IP-Adresse
Internet
bereitgestellt
seien
.
Landgericht
habe
ferner
Grundlage
Rahmen
Ermittlungsverfahrens
Staatsanwaltschaft
Deutsche
AG
erteilten
Auskunft
zutreffend
angenommen
fragliche
IP-Adresse
maßgeblichen
Zeitpunkt
Internetanschluss
Beklagten
zugeordnet
gewesen
sei
.
fehle
konkreten
Anhaltspunkten
Annahme
IP-Adresse
Beklagten
fehlerhaft
zugeordnet
worden
sei
.
Berufungsgericht
durchgeführten
Beweisaufnahme
Vernehmung
Ehefrau
Sohnes
Beklagten
bestünden
Zweifel
Rede
stehenden
Musikaufnahmen
Anschluss
Tatzeit
unstreitig
Internet
verbundenen
stationären
Computers
Beklagten
Download
angeboten
worden
seien
.
Beklagte
habe
Internetanschluss
erfolgten
Verletzungen
urheberrechtlichen
Leistungsschutzrechte
Klägerinnen
Täter
einzustehen
.
Andere
Personen
schieden
Verantwortliche
Verletzungshandlung
.
Klägerinnen
könnten
insgesamt
Berechnung
einbezogenen
Musiktitel
Wege
Lizenzanalogie
Betrag
Höhe
verlangen
.
Klägerinnen
stünden
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
Ansprüche
Erstattung
Abmahnkosten
.
Umfang
schlüssig
dargelegten
Rechtsverletzungen
jedoch
deutlich
Zahl
Abmahnung
behaupteten
Rechtsverletzungen
zurückbleibe
sei
Gegenstandswert
berechtigten
Teils
Abmahnung
Ansicht
Klägerinnen
mehr
bemessen
.
führe
Ansatz
1,3-Geschäftsgebühr
Erstattungsanspruch
Höhe
.
stehe
Klägerinnen
gleichen
Teilen
.
B.
hiergegen
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
unbegründet
.
Klägerinnen
stehen
geltend
gemachten
Ansprüche
Schadensersatz
gemäß
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
Erstattung
Abmahnkosten
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
§
Satz
Berufungsgericht
angenommenen
Höhe
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Klägerinnen
§
Abs.
Satz
UrhG
Schadensersatzansprüche
Höhe
Download
bereitgehaltenen
Dateien
Musikaufnahmen
zustehen
.
1
.
Zeitpunkt
behaupteten
Verletzung
August
maßgeblichen
Fassung
§
Abs.
Satz
UrhG
23
.
Juni
kann
Schadensersatz
Anspruch
genommen
werden
Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
widerrechtlich
vorsätzlich
fahrlässig
verletzt
.
Klägerinnen
haben
Klage
Verletzung
Hersteller
Tonträgern
zustehenden
Verwertungsrechte
§
Abs.
Satz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
gestützt
.
Bestimmung
hat
Hersteller
Tonträgers
ausschließliche
Recht
Tonträger
vervielfältigen
verbreiten
öffentlich
zugänglich
machen
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Anbieten
Tonaufnahmen
FilesharingProgramms
sogenannten
"
Peer-to-Peer"-Netzwerken
Internet
Recht
öffentliche
Zugänglichmachung
Herstellers
Tonträgers
Tonaufnahme
aufgezeichnet
ist
verletzt
vgl.
Vogel
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
§
UrhG
.
47
;
Boddien
Urheberrecht
11
.
Aufl
.
§
UrhG
.
56
;
Schaefer
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
§
UrhG
.
.
erhebt
Revision
.
2
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Klägerinnen
Bezug
Schadensersatzbegehren
zugrunde
gelegten
Musiktitel
Inhaber
Tonträgerherstellerrechte
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
sind
.
-9-
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerinnen
seien
vorgelegten
Ausdrucken
Katalogdatenbank
"
.
.
"
GmbH
Lieferantinnen
Musikalben
ausgewiesen
Vortrag
Klägerinnen
Beklagten
Tauschbörsenprogramm
"
BearShare
"
19
.
August
öffentlich
zugänglich
gemachten
insgesamt
Musikaufnahmen
enthielten
.
tatrichterliche
Feststellung
hat
Revision
erhoben
.
Berufungsgericht
hat
ferner
rechtsfehlerfrei
angenommen
Eintragungen
Datenbank
erhebliches
Indiz
Inhaberschaft
Tonträgerherstellerrechte
ist
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
Bestreiten
Rechtsinhaberschaft
Klägerinnen
Nichtwissen
Sinne
Abs.
Beklagten
unzulässig
gehalten
.
ist
vielmehr
zulässigen
Bestreiten
ausgegangen
hat
Aktivlegitimation
Klägerinnen
beweisbedürftig
gehalten
.
Rahmen
tatrichterlicher
Würdigung
ist
ausgegangen
Klägerinnen
vorgelegten
Auszügen
Ph
.
Medienkatalog
che
Indizwirkung
Inhaberschaft
Tonträgerherstellerrechte
Sinne
§
Abs.
UrhG
zukommt
.
Beurteilung
wendet
Revision
vergeblich
.
Tatrichter
ist
grundsätzlich
Beweiskraft
Indizien
Einzelnen
Gesamtschau
Überzeugungsbildung
beimisst
.
Revisionsrechtlich
ist
Würdigung
jedoch
überprüfen
Umstände
vollständig
berücksichtigt
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstoßen
hat
.
Überprüfung
ermöglichen
hat
Tatrichter
wesentlichen
Gesichtspunkte
gungsbildung
nachvollziehbar
darzulegen
Urteil
22
.
Januar
.
Anforderungen
hält
Beurteilung
Berufungsgerichts
stand
.
Praxis
selten
bestehenden
Schwierigkeiten
Nachweises
Urheberschaft
Inhaberschaft
ausschließlichen
Nutzungsrechten
haben
Gesetzgeber
bewogen
effektive
Durchsetzung
Vermutungsregelungen
gemäß
§
UrhG
Vorgaben
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
Durchsetzung
Rechte
geistigen
Eigentums
umsetzen
gewährleisten
.
Vermutungswirkungen
§
Abs.
UrhG
Streitfall
greifen
ist
Fall
Indizienbeweis
zulässig
mittelbare
Tatsachen
Grundlage
Annahme
Rechtsinhaberschaft
liefern
vgl.
Urteil
28
November
f.
P-Vermerk
;
Thum
Wandtke/Bullinger
aaO
§
UrhG
.
;
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
UrhG
.
.
Indiz
Inhaberschaft
Tonträgerherstellerrechten
kommt
auch
Eintragung
Lieferant
Musiktitels
Handel
einschlägigen
Datenbank
Ph
.
GmbH
Betracht
vgl.
Schulze
UrhG
5
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
.
Medienkatalog
zentrale
Einkaufskatalog
Einzelhandel
ist
Richtigkeit
enthaltenen
Daten
großen
Wert
legt
.
Feststellungen
Revision
erhoben
hat
tragen
Annahme
erheblichen
Indizwirkung
Eintragung
Medienkatalog
.
Zusammenhang
sind
auch
besonderen
Schwierigkeiten
Nachweis
Rechteinhaberschaft
gemäß
§
Abs.
UrhG
berücksichtigen
Komplexität
Begriffs
Tonträgerherstellers
begründet
liegen
.
Tonträgerhersteller
Inhaber
Leistungsschutzrechts
§
UrhG
ist
wirtschaftliche
organisatorische
technische
Leistung
erbringt
Tonmaterial
erstmalig
Tonträger
aufzuzeichnen
Urteil
20
November
.
Metall
Metall
.
maßgeblichen
Leistungen
gehören
Übernahme
wirtschaftlichen
Verantwortung
Abschluss
erforderlichen
Verträge
Musikern
Sprechern
sonstigen
beteiligten
Personen
eigenen
Namen
Miete
Instrumente
Gerätschaften
Studios
Übernahme
Materialkosten
organisatorische
Leitung
Überwachung
Aufnahmen
.
würde
Durchsetzung
Leistungsschutzrechts
unzumutbar
erschweren
bloßes
Bestreiten
Nichtwissen
hin
einzelne
Musikaufnahme
insoweit
relevanten
Einzelheiten
dargelegt
bewiesen
werden
müssten
.
Tonträgerhersteller
kann
Darlegung
Beweis
Aktivlegitimation
besonderem
Maße
Indizien
namentlich
Eintragung
Ph
.
Medienkatalog
beziehen
.
weitergehender
Vortrag
ist
erst
erforderlich
Verletzer
Anspruch
Genommenen
konkrete
Anhaltspunkte
dargelegt
werden
Richtigkeit
Eintragungen
fraglichen
Datenbank
jeweiligen
Musikstücken
sprechen
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Beklagte
habe
Anhaltspunkte
vorgetragen
Indizwirkung
Einträge
.
Datenbank
entkräften
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Eintragung
tenbank
gehe
rechtliche
Prüfung
Verwertungsrechten
.
Ebenso
Vermutungswirkung
Sinne
§
UrhG
ergibt
indizielle
Bedeutung
Eintragung
Lieferant
Ph
.
vorangegangenen
Rechtsprüfung
tatsächlichen
typischerweise
Rechteinhaberschaft
sprechenden
äußeren
Umständen
.
Revision
hat
vorgebracht
Beklagte
konkrete
Anhaltspunkte
dargelegt
hat
Rechteinhaberschaft
Klägerinnen
maßgeblichen
Musikaufnahmen
sprechen
.
Ansicht
Revision
kann
ausgegangen
werden
Beklagten
Vortrag
unmöglich
ist
.
Berufungsgericht
hat
Feststellung
Bezug
genommen
Beklagten
tatsächlich
möglich
sei
eigene
Recherchen
streitgegenständlichen
Titeln
durchzuführen
.
Revisionserwiderung
weist
Recht
bereits
summarische
Prüfung
Rechtevermerke
einschlägigen
öffentlich
zugänglichen
Downloadplattformen
unschwer
verifiziert
werden
kann
dort
angegebene
Rechteinhaber
Behauptungen
Klägerinnen
abweicht
.
ergibt
auch
Beklagten
selbst
Anlage
vorgelegten
Screenshots
Verkaufsplattform
.
Ansicht
Revision
ergibt
generelle
Unzuverlässigkeit
Einträge
Ph
.
Medienkatalogs
Vortrag
Beklagten
Datenbank
sei
Klägerin
Inhaberin
Rechte
Titel
"
Goldrapper
"
Künstlers
"
"
aufgeführt
.
sei
unzutreffend
Veröffentlichung
Titels
Urheberrechte
Komponisten
verstoßen
habe
Geltendmachung
Urheberrechten
aktivlegitimiert
gewesen
sei
.
Frage
Rüge
Revision
bereits
unzutreffenden
Annahmen
ausgeht
schon
rechtskräftig
feststeht
Vervielfältigung
Verbreitung
Titels
"
Goldrapper
"
überhaupt
Urheberrechte
Dritter
verletzt
worden
sind
vgl.
Urteil
16
.
April
juris
Goldrapper
kann
beruhen
.
Berufungsgericht
hat
jedenfalls
zutreffend
angenommen
etwaige
Verletzung
Urheberrechte
Dritter
Künstler
Einfluss
Entstehung
Streitfall
maßgeblichen
Leistungsschutzrechts
Tonträgerherstellers
§
Abs.
UrhG
hat
vgl.
Schulze
Dreier/Schulze
aaO
§
.
19
;
aaO
UrhG
.
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
einzelnen
Fehleintragung
gefolgert
werden
kann
Eintragungen
Katalog
auch
Einzelfall
unsorgfältig
vorgenommen
seien
.
Revision
geltend
macht
Ph
.
gehöre
%
Klägerin
hat
ordnungsgemäße
Revisionsrüge
erhoben
.
Revision
Ausdruck
bringen
will
Berufungsgericht
habe
Umstand
Beurteilung
Betracht
gelassen
fehlt
gemäß
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
erforderliche
Angabe
Fundstellen
Inhalts
Vortrags
Beklagten
Vorinstanz
vgl.
Urteil
8
Juli
f.
;
542
;
Ball
12
.
Aufl
.
.
11
;
.
4
.
Aufl
.
.
;
30
.
Aufl
.
.
.
Übrigen
ist
dargelegt
worden
noch
ersichtlich
Kapitalbeteiligung
Klägerin
Ph
.
GmbH
generell
konkreten
Streitfall
Zuverlässigkeit
Unternehmen
betriebenen
Datenbank
sprechen
könnte
.
3
.
Revision
rügt
Berufungsgericht
habe
Frage
urheberrechtlichen
Schutzfähigkeit
Streitfall
maßgeblichen
Dateien
gänzlich
ungeklärt
gelassen
.
Schutzfähigkeit
sei
verneinen
.
Filesharing
bezeichnete
Tausch
sogenannte
Peer-to-Peer-
Tauschbörsen
sei
Besonderheit
gekennzeichnet
lediglich
teifragmente
"
Chunks
"
untereinander
getauscht
würden
allein
Größe
Dateien
Dauer
Internetverbindung
Nutzer
unmöglich
sei
Datei
vollständig
nur
einzigen
Person
herunterzuladen
.
kann
Revision
Erfolg
haben
.
Streitfall
ist
unerheblich
Computer
Beklagten
Dateien
vollständigen
Musikstücken
lediglich
Dateifragmente
vorhanden
waren
.
Berufungsgericht
hat
Verletzung
Tonträgerherstellerrechts
gemäß
§
Abs.
UrhG
angenommen
.
Maßgeblicher
Verletzungsgegenstand
ist
mithin
urheberrechtlich
geschütztes
Werk
Sinne
§
UrhG.
kommt
vielmehr
Beklagte
Leistungsschutzrechte
Herstellers
Tonträgern
Sinne
§
UrhG
verletzt
hat
.
§
Abs.
Satz
UrhG
ist
aber
Tonträger
Tonfolge
selbst
Festlegung
Tonfolge
Tonträger
erforderliche
wirtschaftliche
organisatorische
technische
Leistung
Tonträgerherstellers
.
Tonträgerhersteller
unternehmerische
Leistung
gesamten
Tonträger
erbringt
gibt
Teil
Tonträgers
Teil
Aufwands
entfällt
geschützt
ist
.
Mithin
stellt
selbst
Entnahme
kleinster
Tonpartikel
Eingriff
§
Abs.
Satz
UrhG
geschützte
Leistung
Tonträgerherstellers
.
Metall
Metall
.
Revision
geltend
macht
selbst
Vorhandensein
vollständigen
Dateien
Festplatte
Rechners
Beklagten
lasse
jedenfalls
Schluss
Dateien
auch
vollständig
hochgeladen
worden
seien
hat
ebenfalls
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
dargelegt
.
öffentliches
Zugänglichmachen
Sinne
Abs.
Satz
UrhG
ist
Hochladen
Datei
erforderlich
.
Ausreichend
ist
bereits
Dritten
Zugriff
Zugriffssphäre
Vorhaltenden
befindende
geschützte
Werk
eröffnet
wird
vgl.
§
UrhG
Urteil
29
.
April
.
Vorschaubilder
.
4
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
streitbefangenen
Musiktitel
19
.
August
Uhr
IPAdresse
öffentlich
zugänglich
gemacht
wurden
.
Unrecht
rügt
Revision
pauschal
fehlerhafte
Anwendung
"
geltenden
Beweislastregeln
"
Feststellung
Verletzungshandlung
Beklagten
Berufungsgericht
.
Anhaltspunkte
Berufungsgericht
insoweit
Klägerinnen
Beklagten
beweisbelastet
gehalten
hat
sind
dargelegt
noch
sonst
ersichtlich
.
Berufungsgericht
ist
vielmehr
erkennbar
ausgegangen
Klägerinnen
Beweis
Verletzungshandlung
Beklagten
geführt
haben
.
Ansicht
Revision
lässt
auch
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
revisionsrechtlich
beachtlichen
Fehler
erkennen
.
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
Feststellungen
ist
Revisionsgericht
gemäß
§
Abs.
gebunden
.
Revisionsgericht
kann
lediglich
überprüfen
Tatrichter
Gebot
§
Abs.
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
Urteil
22
.
Mai
TranspR
.
.
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
entspricht
Anforderungen
.
gilt
Frage
Klägerinnen
ermittelten
IP-Adresse
behaupteten
Tatzeit
hier
maßgeblichen
Musikdateien
öffentlich
zugänglich
gemacht
wurden
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
angenommen
Landgericht
habe
Ergebnis
erstinstanzlichen
Beweisaufnahme
Recht
Überzeugung
gewonnen
streitbefangenen
Musikdateien
19
.
August
IP-Adresse
Internet
verfügbar
gemacht
worden
seien
.
Berufung
habe
konkreten
Anhaltspunkte
aufgezeigt
fehlerhafte
Beweiswürdigung
Landgerichts
sprächen
Sinne
§
Abs.
Nr.
Zweifel
Richtigkeit
Feststellungen
begründeten
.
Zeugen
Klägerinnen
beauftragten
Unternehmens
Mitarbeiter
GmbH
hätten
Klägerinnen
vorgetragenen
Screenshots
dokumentierten
Ermittlungsvorgang
glaubhaft
bestätigt
weiter
erläutert
.
Landgericht
habe
Grundlage
nachvollziehbar
erwiesen
angesehen
Anlage
ausgewiesenen
Musiktitel
IP-Adresse
auch
Klägerinnen
behaupteten
Tatzeit
19
.
August
Uhr
bereitgehalten
worden
seien
.
Ausdrucke
Datenaufzeichnungsprogramms
Anlage
abweichende
Uhrzeit
Uhr
auswiesen
habe
Zeuge
nachvollziehbar
erklären
können
Screenshots
erst
Ende
Ermittlungstätigkeit
gefertigt
habe
.
Überzeugung
Landgerichts
Zeugen
akustisch
abgeglichenen
Musiktiteln
auch
weiteren
Anlage
aufgeführten
Audiodateien
genannten
IP-Adresse
angeboten
worden
seien
sei
beanstanden
.
Ermittlern
kontrollierten
Musikdateien
habe
Bezeichnung
zutreffend
herausgestellt
.
könne
hinreichender
Sicherheit
Schluss
gezogen
werden
auch
weiteren
Gesamtangebot
erfassten
Dateien
ausgewiesenen
Musikwerke
enthielten
.
ergebe
Sinn
Zweck
Dateibezeichnungen
Teilnehmern
Internet-Tauschbörse
Auffinden
Download
gesuchten
Musiktitels
ermöglichen
.
Beurteilung
wendet
Revision
Erfolg
Aussage
Zeugen
sei
lückenhaft
unergiebig
sprüchlich
.
Aussage
gebe
letztlich
konkreten
Vorgänge
nur
groben
Ermittlungsablauf
üblicherweise
vonstatten
gehe
.
Auch
Aussage
Zeugen
beziehe
letztlich
nur
pauschal
üblichen
Gang
Ermittlungen
aber
konkreten
Tatzeitpunkt
konkreten
Sachverhalt
.
Vorbringen
legt
Revision
rechtsfehlerhafte
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
versucht
unzulässiger
Weise
eigene
Würdigung
Stelle
Tatrichters
setzen
.
lässt
Acht
Berufungsgericht
Überzeugung
wesentlich
Klägerinnen
eingereichten
Unterlagen
gestützt
haben
Einvernahme
Zeugen
Erläuterung
Unterlagen
dokumentierten
Umstände
technischen
Vorgänge
Schilderung
Streitfall
maßgeblichen
konkreten
Ermittlungsergebnisse
eigener
Wahrnehmung
diente
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Erfolg
rügt
Revision
Aussage
Zeugen
sei
entnehmen
Abgleich
Atomuhr
nommen
worden
sei
.
IP-Adressen
dynamisch
zugeordnet
würden
sei
sekundengenauer
Abgleich
aber
erforderlich
.
ermittelte
IP-Adresse
könne
Sekunde
zuvor
noch
anderen
Anschlussinhaber
zugeordnet
gewesen
sein
.
Vorbringen
ist
Revision
schlossen
§
Abs.
.
Revision
legt
Berufungsgericht
entsprechenden
Vortrag
Beklagten
verfahrensordnungswidrig
übergangen
hat
.
Vortrag
Revisionserwiderung
Durchführung
Zeitsynchronisation
Streitfall
eingereichten
Screenshots
ersichtlich
Zeugen
bestätigt
worden
sei
kommt
.
5
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Deutsche
AG
zeitlichem
Abstand
verschiedene
Nutzer
"
dynamisch
"
vergebene
IP-Adresse
19
.
Uhr
Internetanschluss
Beklagten
zugeordnet
war
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Zuordnung
IP-Adresse
Internetanschluss
Beklagten
dergestalt
erfolgt
Klägerinnen
Staatsanwaltschaft
elektronischer
Post
digital
gespeicherte
Tabelle
Dateiformat
übersandten
Daten
Zeitpunkte
IP-Adressen
GmbH
recherchierten
Rechtsverletzungen
eingetragen
waren
.
Staatsanwaltschaft
versandte
Tabelle
elektronischer
Post
Bitte
Ergänzung
Bestandsdaten
Auswertung
IP-Adressen
zuständige
Regionalstelle
staatliche
Sonderaufgaben
Deutsche
AG
.
Dort
wurde
Excel-Tabelle
Namen
Anschrift
Anschlussinhaber
ergänzt
elektronischem
Weg
Staatsanwaltschaft
zurückgesandt
.
vervollständigten
Tabelle
haben
Klägerinnen
vorliegenden
Verfahren
Druckversion
Anlage
CD-ROM
Anlage
gespeicherte
digitale
Version
eingereicht
.
Tabelle
waren
IP-Adresse
Datum
Uhrzeit
11:12:31
Name
Adresse
Beklagten
angegeben
.
Angabe
Nachnamens
Beklagten
war
allerdings
Buchstabe
falsch
geschrieben
worden
"
"
"
")
.
Feststellungen
Ablauf
Ergebnis
fahrens
sind
Rechtsgründen
beanstanden
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
sei
Klägerin
gelungen
Auskunftsverfahren
detailliert
nachvollziehbar
offenzulegen
.
lediglich
pauschal
erhobene
Rüge
lässt
erkennen
konkret
Defizit
tatrichterlichen
Beurteilung
liegen
soll
genügt
Anforderungen
zulässige
Revisionsrüge
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
lägen
Umstände
generell
Zuverlässigkeit
Verfahren
gegebenen
Auskünfte
sprächen
.
Richtigkeit
Auskunft
könne
Zweifel
gezogen
werden
Ergänzungen
Bearbeitungen
Tabelle
theoretisch
Fehlzuordnung
ganzer
Datensätze
erfolgt
sein
könne
sogar
Manipulationen
Auftrag
Deutsche
AG
tätigen
unbekannten
Mitarbeiter
stattgefunden
haben
könnten
.
Zwar
erschienen
bewusste
unbewusste
Fehler
schlechthin
undenkbar
.
Fehler
lägen
Streitfall
Würdigung
Umstände
jedoch
.
Bekundungen
Zeugen
Leiter
Dienststelle
ReSA
Deutsche
AG
sei
anzunehmen
Anfragen
Staatsanwaltschaft
seinerzeit
grundsätzlich
gewissenhaft
zuverlässig
bearbeitet
worden
seien
.
sei
auch
auszugehen
Bearbeitung
derartiger
Anfragen
befassten
Personen
sogar
Fall
etwaigen
Eingabe
Hand
Kundendaten
Anbetracht
bekannten
strafprozessualen
Konsequenzen
Betroffenen
bemüht
gewesen
seien
Fehlzuordnungen
tunlichst
vermeiden
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Ansicht
Revision
ist
zweifelsfreier
Nachweis
vollständigen
Fehlerfreiheit
Auskunftsverfahrens
erforderlich
.
Anforderungen
§
Abs.
genügende
richterliche
Überzeugung
bedarf
absoluten
unumstößlichen
Gewissheit
Sinne
wissenschaftlichen
Nachweises
nur
praktische
Leben
brauchbaren
Grades
Gewissheit
Zweifeln
Schweigen
gebietet
völlig
auszuschließen
Urteil
17
.
Februar
;
Urteil
16
.
April
.
8)
.
Grund
greifen
auch
weiteren
Rügen
Revision
geltend
macht
Datenermittlung
könne
lückenlos
nachvollzogen
werden
Qualitätsmanagement
Provider
sei
offensichtlich
vorhanden
gewesen
Übermittlung
Daten
Stationen
liege
totale
Intransparenz
"
habe
zahlreiche
risikobehaftete
fehleranfällige
Situationen
gegeben
ungeschützte
ExcelTabelle
sei
ohnehin
absolut
ungeeignet
beweissicheren
Übermittlung
Daten
.
Insoweit
werden
lediglich
abstrakt
mögliche
Fehlerquellen
behauptet
zwar
Annahme
absoluten
Gewissheit
Richtigkeit
entgegenstehen
mögen
aber
Beurteilung
Berufungsgerichts
widersprechen
Fehler
Streitfall
Würdigung
Umstände
fernlägen
.
Revision
ferner
Bezugnahme
instanzgerichtliche
Urteile
geltend
macht
Fehler
Ermittlung
IP-Adressen
kämen
Praxis
nachweislich
kann
gleichen
Gründen
Angriff
durchdringen
.
absolute
Fehlerfreiheit
ist
Gewinnung
praktischen
Leben
brauchbaren
Grades
Gewissheit
erforderlich
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
fehlten
konkrete
Anhaltspunkte
Annahme
IPAdresse
sei
Beklagten
unzutreffend
zugeordnet
worden
.
Revision
geltend
macht
Rahmen
Verfahrens
sei
Zeitpunkt
Urkunde
vorgelegt
worden
Daten
Name
Uhrzeit
IP-Adresse
Tatzeitpunkt
dokumentiere
lässt
Acht
Berufungsgericht
Würdigung
Urkunden
verschiedene
Abschnitte
Ermittlungen
dokumentieren
berücksichtigt
ergänzend
Urkunden
Verfahren
insgesamt
erläuternde
Zeugenaussagen
gestützt
hat
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Ansicht
Revision
ist
auch
beanstanden
Berufungsgericht
weiter
aufgeklärt
hat
Art
Datenbank
Daten
ausgelesen
worden
sind
Person
damaligen
Zeitpunkt
Auskunft
bearbeitet
hat
.
Klärung
Detailfragen
war
Streitfall
richterliche
Überzeugungsbildung
Frage
Richtigkeit
Zuordnung
IPAdresse
Internetanschluss
Beklagten
erforderlich
.
Erfolg
rügt
Revision
Berufungsgericht
habe
fehlerhafte
Schreibweise
Nachnamens
Beklagten
berücksichtigt
.
Berufungsgericht
hat
Umstand
auseinandergesetzt
.
hat
angenommen
unzutreffende
Schreibweise
Buchstabens
Nachnamens
Beklagten
tabellarischen
Auskunft
Deutsche
AG
stelle
allein
Anhaltspunkt
Fehlzuordnung
.
zutreffenden
Angabe
Anschrift
Großteils
Nachnamens
Beklagten
handele
offensichtlichen
Schreibfehler
Ergänzung
Tabelle
Identität
Beklagten
unberührt
lasse
.
fehlerhafte
Erfassung
einzelnen
Buchstabens
Nachnamen
lasse
Zweifel
generellen
Richtigkeit
Bestandsdatenerfassung
Ermittlung
Beklagten
Anschlussinhaber
aufkommen
.
Vielmehr
könne
teilweise
unzutreffende
Schreibweise
Weiteres
fehlerhaften
Aufnahme
Übertragung
Nachnamens
sei
Zuge
fassung
Kundendaten
Abschluss
Vertrages
Einrichtung
Internetanschlusses
sei
manuellen
Ergänzung
Staatsanwaltschaft
übermittelten
Excel-Tabelle
erklärt
werden
.
Beurteilung
wendet
Revision
vergeblich
.
Revision
geltend
macht
belege
Auskunftstabelle
erfassten
Daten
automatisch
Hand
eingepflegt
worden
seien
hat
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
dargelegt
.
Berufungsgericht
ist
vielmehr
ausdrücklich
Möglichkeit
ausgegangen
Schreibfehler
Ergänzung
Staatsanwaltschaft
übermittelten
Excel-Tabelle
Hand
erfolgt
sein
kann
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
jedoch
angenommen
auch
erst
Zuge
Auskunftserteilung
unterlaufenes
Versehen
Schreiben
Nachnamens
insbesondere
automatisierter
manueller
Übertragung
Kundendaten
geeignet
sei
Angaben
insgesamt
unzuverlässig
fehlerhaft
qualifizieren
Beklagten
Inhaber
Internetanschlusses
Auskunft
angeführten
Anschrift
verwiesen
.
Anhaltspunkte
Erfahrungssatz
Schreiben
Kundennamen
zugleich
Lesefehler
Bearbeitung
staatsanwaltschaftlichen
Anfrage
fehlerhafte
Zuordnung
Kundendaten
mitgeteilten
IP-Adressen
hindeuteten
habe
Beklagte
aufgezeigt
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Revision
meint
greife
Erfahrungssatz
dort
Fehler
passiere
weitere
Fehler
offensichtlich
ausgeschlossen
seien
ersetzt
lediglich
tatrichterliche
Beurteilung
eigene
Ansicht
Rechtsfehler
Berufungsgericht
aufzuzeigen
.
kommt
theoretisch
praktisch
absolute
Fehlerfreiheit
Auskunftssystems
vollständig
fehlerfreie
Schreibweise
Namens
Beklagten
Frage
Streitfall
konkrete
Anhaltspunkte
fehlerhafte
Zuordnung
ermittelten
IPAdresse
Internetanschluss
Beklagten
vorliegen
Tatrichter
vorliegenden
Angaben
ausreichenden
Grad
Gewissheit
erlangen
konnte
Vorliegen
fraglichen
Tatsachen
überzeugt
sein
konnte
.
Berufungsgericht
Hinblick
vollständig
richtig
geschriebenen
Nachnamen
Beklagten
Möglichkeit
Fehleingabe
Hand
ausdrücklich
rechtsfehlerfrei
berücksichtigt
hat
kommt
weiteren
Rügen
Revision
mehr
Annahme
wendet
Schreibfehler
habe
bereits
Stammdaten
Kundenkontos
Beklagten
Deutsche
AG
vorhanden
gewesen
sein
können
.
Ebenfalls
beruhen
kann
auch
Vortrag
Revision
könne
vollautomatisierten
Auskunftserteilung
ausgegangen
werden
.
Erfolg
rügt
Revision
Berufungsgericht
habe
unberücksichtigt
gelassen
Rahmen
Strafverfahrens
"
weitere
Ungereimtheiten
"
aufgefallen
seien
.
So
ergebe
beispielsweise
Ermittlungsakte
offensichtliches
Chaos
Hinblick
UJs-Aktenzeichen
bestanden
habe
.
Berufungsgericht
hat
Umstand
auseinandergesetzt
zutreffend
ausgeführt
lägen
dennoch
Anhaltspunkte
Staatsanwaltschaft
elektronische
Datenauskunft
Deutsche
AG
nachträglich
verfälscht
haben
könnte
.
Revision
weiter
meint
seltsam
erscheine
auch
Staatsanwalt
Verfügung
geringen
Anzahl
Dateien
"
ausgegangen
sei
Dateien
Rede
stünden
hat
Entscheidungserheblichkeit
Umstandes
dargelegt
zulässige
Revisionsrüge
erhoben
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
zutreffend
auch
Tatzeit
maßgeblichen
Umstände
Haushalt
Beklagten
berücksichtigt
.
hat
Revision
unbeanstandet
angenommen
Computer
Zeitpunkt
unstreitig
eingeschaltet
Internet
verbunden
war
.
ist
ferner
ausgegangen
Streitfall
Ergebnis
Beweisaufnahme
Anhaltspunkte
bestehen
Installation
Filesharing-Programms
streitbefangenen
Musikdateien
Computer
Beklagten
sprechen
.
ergebe
zweiter
Instanz
durchgeführten
Beweisaufnahme
zeugenschaftliche
Vernehmung
Ehefrau
Sohnes
Beklagten
.
wendet
Revision
vergeblich
.
Revision
macht
geltend
Annahme
Haftung
Beklagten
Berufungsgericht
sei
nachvollziehbar
Ehefrau
auch
Sohn
Beklagten
glaubhaft
ausgesagt
hätten
Beklagte
Musikliebhaber
sei
selten
Musik
höre
MP3-Player
verfüge
.
sei
ersichtlich
Beklagte
Musikdateien
digitalisierter
Form
verfügt
haben
solle
.
dringt
Revision
.
Berufungsgericht
hat
Aussagen
Ehefrau
Sohnes
Beklagten
auseinandergesetzt
.
hat
insoweit
angenommen
bekundeten
Umstände
schlössen
Beklagte
große
Anzahl
beispielsweise
gesellige
Anlässe
Überlassung
Dritte
technischem
Interesse
Funktionsweise
Internettauschbörse
Hilfe
Filesharing-Software
Computer
installiert
habe
.
persönliches
Interesse
Musikdateien
sei
erforderlich
.
Beurteilung
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Berufungsgericht
selbständig
gend
angestellten
Erwägungen
Glaubhaftigkeit
Zeugenaussagen
erhobenen
Revisionsrügen
kommt
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
Beurteilung
auch
Erfahrungssätze
unberücksichtigt
gelassen
.
Revision
macht
insoweit
geltend
Beklagten
greife
Erfahrungssatz
Computer
bereits
Familienmitgliedern
verschiedener
Administratorenrechte
schütze
erst
recht
eigenen
Anschluss
illegal
Musik
tauschen
werde
.
Beklagte
sei
IT-Fachmann
.
widerspreche
Lebenserfahrung
Materie
auskenne
Filesharing
eigenen
Anschluss
betreibe
.
insbesondere
Filesharing
gerade
Jahr
große
Präsenz
Medien
gehabt
habe
.
kann
zugestimmt
werden
.
Revision
hat
dargelegt
Beklagte
hinreichende
Anknüpfungspunkte
behaupteten
Erfahrungssätze
vorgetragen
hat
.
sind
auch
ersichtlich
.
ergeben
Lebenserfahrung
.
Erfolg
bleibt
Einwand
Revision
Beklagten
begangene
Verletzungshandlung
spreche
indiziell
Abmahnungen
anderen
Anwaltskanzleien
erhalten
habe
.
Revision
meint
hätte
Beklagte
stets
Tauschbörsen
genutzt
wäre
zahlreichen
abgemahnt
worden
.
Tatsache
einzigen
Abmahnung
geblieben
sei
spreche
letztlich
falsches
Ermittlungsergebnis
.
Rüge
greift
bereits
Berufungsgericht
Revision
zugrunde
gelegten
tatsächlichen
Umstände
festgestellt
Revision
dargelegt
hat
Beklagte
entsprechenden
Vortrag
gehalten
hat
.
Rüge
geht
auch
Beklagten
Streitfall
vorgeworfen
wird
stets
Tauschbörsen
benutzen
.
Übrigen
fehlt
Anhaltspunkten
Annahme
lungen
Filesharing-Bereich
Lebenserfahrung
nur
Personen
begangen
werden
stets
Tauschbörsen
Umfang
nutzen
mindestens
Anwaltskanzleien
abgemahnt
werden
.
6
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Beklagte
Täter
verantwortlich
ist
streitbefangenen
Musiktitel
19
.
August
Uhr
IP-Adresse
lich
zugänglich
gemacht
wurden
.
hat
angenommen
andere
Personen
schieden
Verantwortliche
Verletzungshandlung
.
Ehefrau
Beklagten
sei
entsprechender
Administratorenrechte
Installation
Filesharing-Software
stationären
Rechner
Lage
gewesen
.
Sohn
habe
Kenntnis
Zugangspassworts
Computer
allein
benutzen
können
.
unbefugte
Nutzung
Beklagten
eingerichteten
verkehrsüblich
verschlüsselten
kabellosen
lokalen
Netzwerks
unbefugt
handelnde
Dritte
spreche
Betrieb
erforderliche
USB-Stick
Tatzeit
stationären
Rechner
Beklagten
verbunden
lokales
Funknetz
aktiviert
gewesen
sei
.
habe
Leistungsfähigkeit
USB-Sticks
Vortrag
Beklagten
Herstellung
Funkverbindung
Arbeitszimmers
beschränkt
.
Beklagte
habe
tatsächliche
Vermutung
Verantwortlichkeit
häuslichen
Sphäre
begangene
Rechtsverletzung
auch
anderweitig
entkräftet
.
Beklagte
Vortrag
Tatzeit
Hause
gewesen
sei
lasse
Tatherrschaft
entfallen
.
zuvor
heruntergeladenen
Dateien
hätten
eingeschalteten
Internet
verbundenen
Rechner
auch
Abwesenheit
Download
Verfügung
gestanden
.
Ausführungen
Revision
auch
wendet
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
konnte
Sachlage
ausgehen
Rechtsverletzung
Inhaber
begangen
worden
ist
ausgeschlossen
ist
Dritte
Internetanschluss
Tatzeitpunkt
benutzt
haben
.
7
.
Beklagte
hat
auch
schuldhaft
gehandelt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagten
eigenen
Vortrag
tatsächliche
rechtliche
Problematik
Filesharing
bekannt
gewesen
sei
.
8
.
Revision
wendet
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
Höhe
Schadensersatzes
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Klägerinnen
könnten
gewählten
Berechnungsmethode
Lizenzanalogie
gemäß
§
UrhG
Betrag
insgesamt
Schadensberechnung
einbezogenen
Musiktitel
verlangen
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Klägerinnen
gemäß
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
ersetzenden
Schaden
Grundsätzen
Lizenzanalogie
berechnen
können
Urteil
22
.
März
Lizenzanalogie
.
Ansicht
Revision
stehen
Grundsätze
Widerspruch
Erwägungsgrund
Richtlinie
.
Allerdings
liegt
Streitfall
maßgebliche
Verletzungshandlung
29
.
April
Zeitpunkt
Richtlinie
Art
.
Abs.
Satz
spätestens
Mitgliedstaaten
umzusetzen
war
.
ist
auch
Auslegung
Zeitpunkt
Kraft
getretenen
§
Abs.
UrhG
soweit
möglich
Wortlaut
Zweck
Richtlinie
auszurichten
.
hier
interessierende
Frage
Möglichkeit
Berechnung
Schadensersatzes
Weise
hat
Richtlinie
jedoch
geändert
.
Art
.
Abs.
Satz
Buchst
.
Richtlinie
sieht
Möglichkeit
Berechnung
Schadensersatzanspruchs
konkreten
Verletzten
entstandenen
Schadens
Verletzer
erzielten
Gewinns
Lizenzanalogie
.
ergibt
Erwägungsgrund
Richtlinie
vgl.
Urteil
16
.
August
.
Einzelbild
;
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
§
.
58
;
Wandtke/Bullinger
aaO
§
UrhG
.
60
;
Reber
aaO
UrhG
.
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
Schadensschätzung
gemäß
§
Abs.
Ermessen
fehlerhaft
ausgeübt
.
Gibt
Streitfall
branchenüblichen
Vergütungssätze
Tarife
ist
Höhe
Schadensersatz
zahlenden
Lizenzgebühr
Tatrichter
gemäß
§
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
freien
Überzeugung
bemessen
.
Einzelbild
.
sind
Art
Umfang
Geschädigten
beizubringenden
Schätzgrundlagen
nur
geringe
Anforderungen
stellen
;
Tatrichter
kommt
Grenzen
freien
Ermessens
großer
Spielraum
vgl.
Urteil
17
.
Juni
ZR
.
tatrichterliche
Schadensschätzung
unterliegt
nur
beschränkten
Nachprüfung
Revisionsgericht
.
Überprüfbar
ist
lediglich
Tatrichter
Rechtsgrundsätze
Schadensbemessung
verkannt
wesentliche
Bemessungsfaktoren
Acht
gelassen
Schätzung
unrichtige
Maßstäbe
zugrunde
gelegt
hat
Urteil
18
.
Februar
.
Anforderungen
hält
Berufungsgericht
vorgenommene
Schadensschätzung
stand
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Rahmen
Schadensschätzung
könnten
verkehrsübliche
Entgeltsätze
legale
Downloadangebote
Internet
Rahmenvereinbarungen
Tonträger-Branche
herangezogen
werden
.
ausgehend
erscheine
Betrag
Abruf
angemessen
.
Beurteilung
Rechtsfehler
erkennen
lässt
hat
Revision
ausgeführten
erhoben
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Ansatz
mindestens
möglichen
Abrufen
unbekannte
Tauschbörsenteilnehmer
Musikaufnahmen
streitbefangenen
Art
angemessen
ist
.
Hiergegen
wendet
Revision
Erfolg
.
Revision
macht
Unrecht
geltend
Annahme
Berufungsgerichts
sei
mal
Datei
zugegriffen
worden
sei
ansatzweise
nachvollziehbar
Blaue
erfolgt
.
Ansicht
Revision
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Titel
jeweils
mal
zugegriffen
worden
sei
.
hat
Blick
hier
maßgebliche
Verletzungshandlung
öffentlichen
Zugänglichmachens
vielmehr
zutreffend
angenommen
mindestens
möglichen
Abrufen
unbekannte
Tauschbörsenteilnehmer
auszugehen
ist
.
Annahme
hat
Berufungsgericht
auch
nachvollziehbar
begründet
.
hat
Ausführungen
eigenen
Entscheidung
.
Ausführungen
Oberlandesgerichts
f.
Bezug
genommen
Angemessenheit
Ansatzes
möglichen
Zugriffen
Berücksichtigung
Popularität
auch
Streitfall
eingesetzten
Tauschsoftware
"
Gefährdungspotential
Tatzeit
gleichzeitig
online
befindlichen
Hunderttausend
potentiellen
Nutzern
Attraktivität
streitbefangenen
Musiktitel
plausibel
begründet
wurde
.
Berufungsgericht
hat
Streitfall
ergänzend
festgestellt
hinreichende
tatsächliche
Anhaltspunkte
Streitfall
niedrigeren
Ansatz
führen
müssten
dargetan
ersichtlich
seien
.
Gegenteil
bestünden
konkrete
Anhaltspunkte
Beteiligung
Internetanschluss
Beklagten
abrufbaren
Dateien
zahlreiche
unbekannte
Dritte
Aufnahmen
zugegriffen
hätten
.
Tatzeit
sei
fragliche
Tauschbörse
Angaben
vorgelegten
Screenshot
Anlage
weltweit
Teilnehmern
genutzt
worden
.
handele
unwiderlegten
Vorbringen
Klägerinnen
Streitfall
Schadensersatzbegehren
zugrunde
gelegten
Titeln
Aufnahmen
international
erfolgreicher
deutscher
Popmusiker
auch
aktuell
immer
wieder
nachgefragt
würden
.
Beurteilung
Revision
konkret
angegriffen
wird
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
technischen
Gegebenheiten
insbesondere
höchstmöglich
übertragbaren
Jahr
standardmäßig
eingesetzten
Internetzugangs
durchschnittlichen
Dateigrößen
ergebe
Berücksichtigung
Berufungsgericht
angenommen
Anzahl
Dateien
Annahme
durchschnittlichen
Zugriffen
Datei
Uploadzeit
Jahren
.
Ergebnis
sei
offensichtlich
unrichtig
.
Vorbringen
ist
Revision
Revisionsinstanz
ausgeschlossen
§
Abs.
.
Revision
legt
Berufungsgericht
entsprechenden
Vortrag
Beklagten
technischen
Kapazitäten
eingesetzten
Internetanschlusses
Größe
Streitfall
maßgeblichen
Dateien
verfahrensordnungswidrig
übergangen
hat
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
Schätzung
auch
"
Problematik
vielfachen
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen
"
verkannt
.
Revision
macht
insoweit
geltend
unabhängigen
Schätzungen
seien
Abmahnungen
Filesharing-Vorwürfen
verschickt
worden
.
Theoretisch
bestehe
Möglichkeit
Beklagte
Anbieter
auch
Tauschpartner
Dateifragment
Beklagten
erhalten
habe
abgemahnt
Lizenzschaden
Anspruch
genommen
werde
.
vielfache
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen
Rechtsverletzung
verstoße
Grundsätze
Schadensersatzrechts
führe
letztendlich
ungerechtfertigten
Bereicherung
Klägerinnen
.
Ausführungen
kann
gefolgt
werden
.
Revision
geht
bereits
Ausgangspunkt
unzutreffend
Filesharing-Vorgang
Anbieter
Tauschpartner
Rechtsverletzung
begehen
.
verkennt
relevante
Verletzungshandlung
Eröffnung
Zugriffsmöglichkeit
Dritte
besteht
Absenden
Empfangen
Dateifragments
Zweipersonenverhältnis
.
ergibt
eigenständige
Verwertungshandlung
Sinne
§
§
Abs.
UrhG
vorliegt
Zugriffsmöglichkeit
Dritte
eröffnet
wird
.
Übrigen
wären
Klägerinnen
auch
Annahme
einheitlichen
Verletzungshandlung
gemäß
§
§
Abs.
berechtigt
Verletzer
vollem
Umfang
Anspruch
nehmen
vgl.
auch
Wild
aaO
§
UrhG
.
.
Berufungsgericht
hat
offengelassen
zuerkannten
Schadensersatzbeträge
auch
angemessen
wären
Klägerinnen
Geltendmachung
fiktiver
Lizenzvergütungen
vergleichsweise
geringe
Zahl
Musikdateien
beschränkt
hätten
.
Beurteilung
lässt
nen
Rechtsfehler
erkennen
.
Allerdings
kommt
Wege
Schätzung
§
Abs.
Satz
ermittelnden
fiktiven
Lizenzbetrag
auch
Anzahl
Rechtsinhaber
rechtsverletzend
verwerteten
Musikaufnahmen
.
Bestimmung
angemessenen
Lizenzgebühr
ist
objektiv
abzustellen
vertraglicher
Einräumung
vernünftiger
Lizenzgeber
gefordert
vernünftiger
Lizenznehmer
gewährt
hätte
Zeitpunkt
Entscheidung
gegebene
Sachlage
gekannt
hätten
Lizenzanalogie
;
Urteil
6
.
Oktober
.
Pressefotos
;
Urteil
16
.
August
.
Einzelbild
.
erscheint
ausgeschlossen
vernünftig
denkender
privater
Musiknutzer
vertragliche
Einräumung
Nutzungsrechten
Lizenzgebühr
Musikaufnahme
zahlen
würde
Gegenstand
Vereinbarung
öffentliche
Zugänglichmachen
großen
Anzahl
Musikaufnahmen
wäre
.
Streitfall
geltend
gemachten
Ansprüche
Verwertung
insgesamt
Aufnahmen
hält
jedoch
noch
Rahmen
Umständen
Betrag
Aufnahme
abzugeltenden
Nutzung
Klägerinnen
Ansprüche
Aufnahmen
beschränkt
haben
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Klägerinnen
Recht
Anspruch
Ersatz
Abmahnkosten
Höhe
zugesprochen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Streitfall
Anspruch
Ersatz
Kosten
Abmahnung
Urheberrechtsverletzung
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
§
Satz
Betracht
kommt
.
Abmahnung
18
.
Februar
ist
1
.
September
Kraft
getretene
Wirkung
9
.
Oktober
geänderte
Regelung
§
UrhG
bar
vgl.
Urteil
8
.
Januar
ZR
.
BearShare
.
2
.
Grundsätze
Geschäftsführung
Auftrag
gestützter
Erstattungsanspruch
setzt
Abmahnung
berechtigt
war
Abmahnenden
Abgemahnten
Zeitpunkt
Abmahnung
Unterlassungsanspruch
zustand
.
BearShare
.
Voraussetzungen
sind
gegeben
.
Beklagte
hat
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
hier
Verwertungsrecht
Tonträgerherstellers
öffentliche
Zugänglichmachung
§
Abs.
UrhG
verletzt
.
3
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Inhalt
streitgegenständlichen
Abmahnung
stellenden
Anforderungen
entspricht
.
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
setzt
gemäß
§
Abmahnung
Interesse
Abgemahnten
entspricht
.
ergibt
Form
Inhalt
Abmahnung
Zweck
erfüllen
müssen
Befriedigung
Gläubigers
herbeizuführen
vgl.
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
10
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
Mahnt
Gläubiger
zunächst
sofort
Klage
erheben
Antrag
Erlass
einstweiligen
Verfügung
stellen
gibt
Schuldner
Möglichkeit
gerichtliche
Auseinandersetzung
kostengünstige
Weise
Abgabe
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
abzuwenden
Urteil
1
.
Juni
.
Telefax-Werbung
.
muss
Gläubiger
Schuldner
Abmahnung
erkennen
geben
Verhalten
rechtsverletzend
ansieht
vgl.
.
.
.
Verletzungshandlung
muss
so
konkret
angegeben
werden
Schuldner
erkennen
kann
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
vorgeworfen
wird
2
.
Aufl
.
.
.
Abmahnung
sind
Sachverhalt
abgeleitete
Vorwurf
rechtswidrigen
Verhaltens
so
genau
anzugeben
Abgemahnte
Vorwurf
tatsächlich
rechtlich
überprüfen
gebotenen
Folgerungen
ziehen
kann
.
Anspruchsgegner
ist
Lage
versetzen
Verletzungshandlung
Betracht
kommenden
rechtlichen
Gesichtspunkten
würdigen
Urteil
22
.
Januar
.
.
erforderlich
ist
allerdings
Einzelheiten
mitzuteilen
Fezer/Büscher
aaO
.
.
Bleiben
Schuldner
gewisse
Zweifel
Vorliegen
Rechtsverletzung
Aktivlegitimation
Abmahnenden
ist
Glauben
gehalten
Abmahnenden
Zweifel
hinzuweisen
gegebenenfalls
Umständen
angemessene
Belege
behaupteten
Rechtsverletzungen
Legitimation
Rechtsverfolgung
verlangen
vgl.
Urteil
17
.
August
.
Stiftparfüm
;
vgl.
§
Abs.
UrhG
aaO
UrhG
.
.
Grundsätzen
genügt
Abmahnung
Klägerinnen
.
wurde
Beklagten
vorgeworfen
geschützte
Tonaufnahmen
Umfang
Musikdateien
Verstoß
§
§
77
Nr.
UrhG
19
.
August
11:12:31
Uhr
Internetanschluss
IPAdresse
"
")
Herunterladen
verfügbar
gemacht
haben
.
Berufungsgericht
hat
ferner
Revision
beanstandet
festgestellt
Abmahnung
Liste
maßgeblichen
Audiodateien
beigefügt
war
Klägerinnen
insoweit
ausschließliche
Verwertungsrechte
geltend
gemacht
haben
.
Umstand
Abmahnung
führt
war
aufgelisteten
Titel
Klägerin
geltend
macht
steht
Ansicht
Revision
Erstattungsfähigkeit
Abmahnkosten
.
konkrete
Zuordnung
Abmahnung
war
geboten
Beklagten
Stand
versetzen
Vorwurf
tatsächlich
rechtlich
überprüfen
gebotenen
Folgerungen
ziehen
.
Fall
aufgelisteten
Musikaufnahmen
etwa
Abgleichs
einschlägigen
öffentlich
zugänglichen
Downloadplattformen
konkrete
Zweifel
Aktivlegitimation
Klägerinnen
Vorliegen
urheberrechtlichen
Schutzes
entstanden
wären
wäre
Beklagte
Glauben
gehalten
gewesen
Klägerinnen
Zweifel
hinzuweisen
Aufklärung
Hinblick
behaupteten
Rechtsverletzungen
Legitimation
Rechtsverfolgung
nachzusuchen
.
Vorliegend
hat
Revision
geltend
gemacht
Beklagte
Zweifel
gehabt
Klägerinnen
vergeblich
Aufklärung
gebeten
hat
.
4
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Klägerinnen
§
erstattungsfähige
Aufwendungen
Basis
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
entstanden
sind
.
Anspruch
Erstattung
Kosten
Rechtsverfolgung
Aufwendungen
Abmahnung
ist
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
§
Satz
§
ebenso
Schadensersatz
nur
begründet
Kosten
erforderlich
waren
Urteil
6
.
Mai
2/03
Selbstauftrag
;
Urteil
24
.
Februar
.
Kosten
Patentanwalts
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Streitfall
hätten
Klägerinnen
Rechtsanwälten
Abmahnung
1,3-Geschäftsgebühr
Nr.
VV
erstatten
.
Hiergegen
wendet
Revision
Erfolg
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Klägerinnen
Rechtsanwälten
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
maßgebliche
Gebühr
schuldeten
.
Beklagte
gemutmaßt
habe
Klägerinnen
hätten
Prozessbevollmächtigten
gesetzlichen
Vergütung
liegendes
Erfolgshonorar
vereinbart
habe
greifbare
Anhaltspunkte
aufgezeigt
noch
Beweis
angetreten
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Frage
Erstattungsfähigkeit
Abmahnkosten
Regelfall
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
getroffenen
Bestimmungen
auszugehen
ist
.
Auch
Revision
ist
ausgegangen
Klägerinnen
beauftragte
Rechtsanwaltskanzlei
grundsätzlich
Vergütung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vereinbart
haben
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
weiter
angenommen
Beklagte
habe
greifbare
konkrete
Anhaltspunkte
aufgezeigt
noch
Beweis
angetreten
Klägerinnen
Prozessbevollmächtigten
ausnahmsweise
erfolgsabhängiges
Fall
Vergleichsabschlusses
gesetzlichen
Vergütung
liegendes
Honorar
vereinbart
hätten
.
Beklagten
vorgelegten
Beweisaufnahmeprotokoll
anderen
Verfahren
Vernehmung
Klägerinnen
auch
Sache
beauftragten
Rechtsanwalts
weiteren
Zeugen
lasse
lediglich
entnehmen
Klägerinnen
ten
Abrechnung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vereinbarten
allerdings
üblicherweise
Abgemahnte
vorgerichtlich
angebotene
Pauschalzahlung
einlasse
nachträglich
Ermäßigung
ansonsten
höherer
Gebühren
verständigten
.
vorliegenden
Fall
habe
Beklagten
Abmahnung
angebotene
Pauschalzahlung
jedoch
eingeklagten
Gesamtbetrag
gelegen
.
Ferner
scheide
Vergleich
Teilerlass
Honorarforderung
Prozessbevollmächtigten
Klägerinnen
weiter
Beklagte
vorgerichtliches
Zahlungsangebot
eingegangen
sei
.
tatbestandliche
Feststellung
Berufungsurteil
Klägerin
Rechtsanwälten
Abrechnung
Abmahnung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vereinbaren
Reduzierung
Vergütung
allenfalls
nachträglich
Falle
vorgerichtlichen
Vergleichs
erfolgt
sind
Beklagten
Tatbestandsberichtigungsantrag
§
Abs.
angegriffen
worden
.
stehen
Beweiskraft
tatbestandlichen
Feststellungen
§
Satz
.
Revision
ist
Rüge
ausgeschlossen
Feststellungen
Berufungsgerichts
sei
Klägerinnen
Prozessbevollmächtigen
erst
nachträglich
vornherein
vereinbart
gewesen
gesetzlichen
Gebühren
vorgerichtlichen
Vergleich
reduzieren
.
fehlt
Rügen
Revision
tatsächliche
Grundlage
.
Berufungsgericht
gegebenen
weiteren
selbständig
tragenden
Begründungen
Annahme
gesetzlichen
Gebührenhöhe
liegenden
Erstattungsanspruchs
erhobenen
Revisionsrügen
kommt
mehr
.
5
.
Erfolg
wendet
Revision
schließlich
Berufungsgericht
Berechnung
erstattenden
Rechtsanwaltsgebühren
zugrunde
gelegten
Streitwert
Höhe
.
Berufungsgericht
hat
ursprünglich
Klägerinnen
Erstattungsantrag
zugrunde
gelegten
Streitwert
reduziert
Klägerinnen
Aktivlegitimation
nur
Musiktitel
dargelegt
hätten
.
ist
ausgegangen
reduzierte
Streitwert
wirtschaftlichen
Interesse
Klägerinnen
Unterbindung
weiterer
Rechtsverletzungen
entspricht
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Ansicht
Revision
ist
ersichtlich
Berufungsgericht
insoweit
Unrecht
durchschnittlichen
Zahl
Zugriffen
gefundene
Musikdatei
ausgegangen
sei
.
Erfolg
macht
Revision
ferner
geltend
Berufungsgericht
hätte
Bemessung
Streitwertes
§
Abs.
berücksichtigen
müssen
.
Vorschrift
ist
Abmahnungen
Verletzung
Urheberrechtsgesetz
geschützten
Rechten
gestützt
sind
entsprechend
anwendbar
vgl.
Retzer
3
.
Aufl
.
.
.
Übrigen
hat
Revision
schon
geltend
gemacht
persönlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Beklagten
gehaltenen
Vortrag
Streitfall
vorliegen
.
.
Revision
ist
somit
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
20.12.2013