NAMEN Verkündet : 11 . Juni Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Tauschbörse UrhG § Abs. Satz § ; § ; § Abs. § § Abs. Ist Tonträgerhersteller Lieferant Musikalbums . GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen stellt erhebliches Indiz Inhaberschaft Tonträgerherstellerrechten Album enthaltenen Musikaufnahmen nur Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann Richtigkeit Datenbank findenden Angaben sprechen . Beweis IP-Adresse bestimmten Zeitraums öffentlich zugänglich gemacht worden sind kann geführt werden Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt regelmäßige Ablauf Ermittlungsvorgangs Mitarbeiter Unternehmens erläutert wird . Beweis Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse Tatzeitpunkt konkreten Internetanschluss zugeordnet war kann regelmäßig Internetprovider Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen Aufklärung Urheberrechtsverletzungen Wege Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden . Fehlt konkreten Anhaltspunkten Fehlzuordnung ist erforderlich Tonträgerhersteller nachweist Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind . Urteil 11 . Juni Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Dezember wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller . verfügen ausschließliche Verwertungsrechte zahlreichen Musikaufnahmen . Klägerin ist Verlaufe Revisionsverfahrens Klägerin verschmolzen worden . Beklagte selbständiger IT-Berater Energieversorgungsunternehmen ist Inhaber Internetzugangs . Haushalt Beklagten befand stationärer Computer angestellten Ehefrau Arbeitsplatz diente fraglichen Zeit eingeschaltet Kabel Internet verbunden war . Ehefrau Beklagten verfügte Administratorenrechte Aufspielen Programmen . ebenfalls Haushalt Beklagten lebende damals 17-jährige Sohn hatte Kenntnis Passworts Zugriff stationären Computer . Beklagten beruflich genutzte Laptop stationären Computer USB-Stick WLAN-Verbindung Internet hergestellt werden konnte war maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschaltet ; war angeschlossen . Klägerinnen ließen Beklagten Anwaltsschreiben 18 . Februar abmahnen ; behaupteten beauftragte Unternehmen GmbH sei festgestellt worden 19 . Uhr IP-Adresse börsenprogramms BearShare " Audiodateien Herunterladen verfügbar gehalten worden seien . eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden IP-Adresse genannten Zeitpunkt Internetanschluss Beklagten zugewiesen gewesen sei . angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen Klägerinnen originär rechtsgeschäftlichen Erwerbs ausschließlichen Verwertungsrechte Tonträgerhersteller abgeleiteten Erwerbs Rechte ausübenden Künstler Territorium Bundesrepublik besäßen . Beklagte ließ Anwaltsschreiben 27 . Februar Anerkennung Rechtspflicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben . Klägerinnen haben Beklagten Erstattung Abmahnkosten Höhe € Anspruch genommen . Betrag haben Klägerinnen Basis Gegenstandswerts € berechnet . haben Klägerinnen Schadensersatz öffentlichen Zugänglichmachens insgesamt Einzelnen Künstler Titel benannten Musikaufnahmen verlangt . sind Titel fiktiven Lizenzgebühr € ausgegangen . haben beantragt Beklagten verurteilen Klägerin € Klägerin € Klägerin € Klägerinnen gleichen Teilen Betrag Höhe € jeweils Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 22 . Dezember zahlen . Beklagte hat bestritten maßgeblichen Zeitpunkt selbst Familienangehörigen Dritter Internetanschluss fraglichen Audiodateien Download angeboten hätten . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Zurückweisung Berufung Übrigen landgerichtliche Urteil Hinblick Verurteilung Erstattung Abmahnkosten abgeändert . hat Beklagten Abweisung Klage Übrigen verurteilt Klägerinnen gleichen Teilen Betrag € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 22 . Dezember zahlen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerinnen beantragen verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerinnen stünden geltend gemachten Schadensersatzansprüche Gesichtspunkt Lizenzanalogie voller Höhe geltend gemachte Anspruch Erstattung Abmahnkosten Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag Höhe € . Begründung hat ausgeführt : Klägerinnen könnten Tonträgerhersteller Sinne Abs. UrhG jeweils Schadensersatz § UrhG verlangen . seien vorgelegten Ausdrucken Katalogdatenbank " . " Ph . GmbH Lieferantinnen Musikalben ausgewiesen fraglichen Musikaufnahmen enthielten . Beklagte habe Indizwirkung Einträge Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet konkreten Fall Zweifel Richtigkeit Eintragungen ergeben könnten . Schadensersatzantrag zugrunde liegenden Musikaufnahmen seien Internetanschluss Beklagten Sinne UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden . Landgericht habe Grundlage eingereichten Screenshots erläuternden Bekundungen Zeugen vernommenen Mitarbeitern Klägerinnen beauftragten Unternehmens GmbH zutreffend erwiesen hen streitgegenständlichen Audiodateien 19 . August Uhr IP-Adresse Internet bereitgestellt seien . Landgericht habe ferner Grundlage Rahmen Ermittlungsverfahrens Staatsanwaltschaft Deutsche AG erteilten Auskunft zutreffend angenommen fragliche IP-Adresse maßgeblichen Zeitpunkt Internetanschluss Beklagten zugeordnet gewesen sei . fehle konkreten Anhaltspunkten Annahme IP-Adresse Beklagten fehlerhaft zugeordnet worden sei . Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme Vernehmung Ehefrau Sohnes Beklagten bestünden Zweifel Rede stehenden Musikaufnahmen Anschluss Tatzeit unstreitig Internet verbundenen stationären Computers Beklagten Download angeboten worden seien . Beklagte habe Internetanschluss erfolgten Verletzungen urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte Klägerinnen Täter einzustehen . Andere Personen schieden Verantwortliche Verletzungshandlung . Klägerinnen könnten insgesamt Berechnung einbezogenen Musiktitel Wege Lizenzanalogie Betrag Höhe € verlangen . Klägerinnen stünden Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag Ansprüche Erstattung Abmahnkosten . Umfang schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen jedoch deutlich Zahl Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe sei Gegenstandswert berechtigten Teils Abmahnung Ansicht Klägerinnen € mehr € bemessen . führe Ansatz 1,3-Geschäftsgebühr Erstattungsanspruch Höhe € . stehe Klägerinnen gleichen Teilen . B. hiergegen gerichtete Revision Beklagten ist unbegründet . Klägerinnen stehen geltend gemachten Ansprüche Schadensersatz gemäß § Abs. Satz UrhG aF Erstattung Abmahnkosten Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag § Satz Berufungsgericht angenommenen Höhe . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Klägerinnen § Abs. Satz UrhG Schadensersatzansprüche Höhe € Download bereitgehaltenen Dateien Musikaufnahmen zustehen . 1 . Zeitpunkt behaupteten Verletzung August maßgeblichen Fassung § Abs. Satz UrhG 23 . Juni kann Schadensersatz Anspruch genommen werden Urheberrecht Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich vorsätzlich fahrlässig verletzt . Klägerinnen haben Klage Verletzung Hersteller Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte § Abs. Satz UrhG Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt . Bestimmung hat Hersteller Tonträgers ausschließliche Recht Tonträger vervielfältigen verbreiten öffentlich zugänglich machen . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Anbieten Tonaufnahmen FilesharingProgramms sogenannten " Peer-to-Peer"-Netzwerken Internet Recht öffentliche Zugänglichmachung Herstellers Tonträgers Tonaufnahme aufgezeichnet ist verletzt vgl. Vogel Urheberrecht 4 . Aufl . § UrhG . 47 ; Boddien Urheberrecht 11 . Aufl . § UrhG . 56 ; Schaefer Urheberrecht 4 . Aufl . § UrhG . . erhebt Revision . 2 . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Klägerinnen Bezug Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten Musiktitel Inhaber Tonträgerherstellerrechte Sinne § Abs. Satz UrhG sind . -9- Berufungsgericht hat angenommen Klägerinnen seien vorgelegten Ausdrucken Katalogdatenbank " . . " GmbH Lieferantinnen Musikalben ausgewiesen Vortrag Klägerinnen Beklagten Tauschbörsenprogramm " BearShare " 19 . August öffentlich zugänglich gemachten insgesamt Musikaufnahmen enthielten . tatrichterliche Feststellung hat Revision erhoben . Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen Eintragungen Datenbank erhebliches Indiz Inhaberschaft Tonträgerherstellerrechte ist . Ansicht Revision hat Berufungsgericht Bestreiten Rechtsinhaberschaft Klägerinnen Nichtwissen Sinne Abs. Beklagten unzulässig gehalten . ist vielmehr zulässigen Bestreiten ausgegangen hat Aktivlegitimation Klägerinnen beweisbedürftig gehalten . Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist ausgegangen Klägerinnen vorgelegten Auszügen Ph . Medienkatalog che Indizwirkung Inhaberschaft Tonträgerherstellerrechte Sinne § Abs. UrhG zukommt . Beurteilung wendet Revision vergeblich . Tatrichter ist grundsätzlich Beweiskraft Indizien Einzelnen Gesamtschau Überzeugungsbildung beimisst . Revisionsrechtlich ist Würdigung jedoch überprüfen Umstände vollständig berücksichtigt Denkgesetze Erfahrungssätze verstoßen hat . Überprüfung ermöglichen hat Tatrichter wesentlichen Gesichtspunkte gungsbildung nachvollziehbar darzulegen Urteil 22 . Januar . Anforderungen hält Beurteilung Berufungsgerichts stand . Praxis selten bestehenden Schwierigkeiten Nachweises Urheberschaft Inhaberschaft ausschließlichen Nutzungsrechten haben Gesetzgeber bewogen effektive Durchsetzung Vermutungsregelungen gemäß § UrhG Vorgaben Art . Buchst . Richtlinie Durchsetzung Rechte geistigen Eigentums umsetzen gewährleisten . Vermutungswirkungen § Abs. UrhG Streitfall greifen ist Fall Indizienbeweis zulässig mittelbare Tatsachen Grundlage Annahme Rechtsinhaberschaft liefern vgl. Urteil 28 November f. P-Vermerk ; Thum Wandtke/Bullinger aaO § UrhG . ; Urheberrecht 3 . Aufl . § UrhG . . Indiz Inhaberschaft Tonträgerherstellerrechten kommt auch Eintragung Lieferant Musiktitels Handel einschlägigen Datenbank Ph . GmbH Betracht vgl. Schulze UrhG 5 . Aufl . . . Berufungsgericht ist ausgegangen . Medienkatalog zentrale Einkaufskatalog Einzelhandel ist Richtigkeit enthaltenen Daten großen Wert legt . Feststellungen Revision erhoben hat tragen Annahme erheblichen Indizwirkung Eintragung Medienkatalog . Zusammenhang sind auch besonderen Schwierigkeiten Nachweis Rechteinhaberschaft gemäß § Abs. UrhG berücksichtigen Komplexität Begriffs Tonträgerherstellers begründet liegen . Tonträgerhersteller Inhaber Leistungsschutzrechts § UrhG ist wirtschaftliche organisatorische technische Leistung erbringt Tonmaterial erstmalig Tonträger aufzuzeichnen Urteil 20 November . Metall Metall . maßgeblichen Leistungen gehören Übernahme wirtschaftlichen Verantwortung Abschluss erforderlichen Verträge Musikern Sprechern sonstigen beteiligten Personen eigenen Namen Miete Instrumente Gerätschaften Studios Übernahme Materialkosten organisatorische Leitung Überwachung Aufnahmen . würde Durchsetzung Leistungsschutzrechts unzumutbar erschweren bloßes Bestreiten Nichtwissen hin einzelne Musikaufnahme insoweit relevanten Einzelheiten dargelegt bewiesen werden müssten . Tonträgerhersteller kann Darlegung Beweis Aktivlegitimation besonderem Maße Indizien namentlich Eintragung Ph . Medienkatalog beziehen . weitergehender Vortrag ist erst erforderlich Verletzer Anspruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden Richtigkeit Eintragungen fraglichen Datenbank jeweiligen Musikstücken sprechen . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Beklagte habe Anhaltspunkte vorgetragen Indizwirkung Einträge . Datenbank entkräften . Erfolg macht Revision geltend Eintragung tenbank gehe rechtliche Prüfung Verwertungsrechten . Ebenso Vermutungswirkung Sinne § UrhG ergibt indizielle Bedeutung Eintragung Lieferant Ph . vorangegangenen Rechtsprüfung tatsächlichen typischerweise Rechteinhaberschaft sprechenden äußeren Umständen . Revision hat vorgebracht Beklagte konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat Rechteinhaberschaft Klägerinnen maßgeblichen Musikaufnahmen sprechen . Ansicht Revision kann ausgegangen werden Beklagten Vortrag unmöglich ist . Berufungsgericht hat Feststellung Bezug genommen Beklagten tatsächlich möglich sei eigene Recherchen streitgegenständlichen Titeln durchzuführen . Revisionserwiderung weist Recht bereits summarische Prüfung Rechtevermerke einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen unschwer verifiziert werden kann dort angegebene Rechteinhaber Behauptungen Klägerinnen abweicht . ergibt auch Beklagten selbst Anlage vorgelegten Screenshots Verkaufsplattform . Ansicht Revision ergibt generelle Unzuverlässigkeit Einträge Ph . Medienkatalogs Vortrag Beklagten Datenbank sei Klägerin Inhaberin Rechte Titel " Goldrapper " Künstlers " " aufgeführt . sei unzutreffend Veröffentlichung Titels Urheberrechte Komponisten verstoßen habe Geltendmachung Urheberrechten aktivlegitimiert gewesen sei . Frage Rüge Revision bereits unzutreffenden Annahmen ausgeht schon rechtskräftig feststeht Vervielfältigung Verbreitung Titels " Goldrapper " überhaupt Urheberrechte Dritter verletzt worden sind vgl. Urteil 16 . April juris Goldrapper kann beruhen . Berufungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen etwaige Verletzung Urheberrechte Dritter Künstler Einfluss Entstehung Streitfall maßgeblichen Leistungsschutzrechts Tonträgerherstellers § Abs. UrhG hat vgl. Schulze Dreier/Schulze aaO § . 19 ; aaO UrhG . . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen einzelnen Fehleintragung gefolgert werden kann Eintragungen Katalog auch Einzelfall unsorgfältig vorgenommen seien . Revision geltend macht Ph . gehöre % Klägerin hat ordnungsgemäße Revisionsrüge erhoben . Revision Ausdruck bringen will Berufungsgericht habe Umstand Beurteilung Betracht gelassen fehlt gemäß § Abs. Nr. Buchst . erforderliche Angabe Fundstellen Inhalts Vortrags Beklagten Vorinstanz vgl. Urteil 8 Juli f. ; 542 ; Ball 12 . Aufl . . 11 ; . 4 . Aufl . . ; 30 . Aufl . . . Übrigen ist dargelegt worden noch ersichtlich Kapitalbeteiligung Klägerin Ph . GmbH generell konkreten Streitfall Zuverlässigkeit Unternehmen betriebenen Datenbank sprechen könnte . 3 . Revision rügt Berufungsgericht habe Frage urheberrechtlichen Schutzfähigkeit Streitfall maßgeblichen Dateien gänzlich ungeklärt gelassen . Schutzfähigkeit sei verneinen . Filesharing bezeichnete Tausch sogenannte Peer-to-Peer- Tauschbörsen sei Besonderheit gekennzeichnet lediglich teifragmente " Chunks " untereinander getauscht würden allein Größe Dateien Dauer Internetverbindung Nutzer unmöglich sei Datei vollständig nur einzigen Person herunterzuladen . kann Revision Erfolg haben . Streitfall ist unerheblich Computer Beklagten Dateien vollständigen Musikstücken lediglich Dateifragmente vorhanden waren . Berufungsgericht hat Verletzung Tonträgerherstellerrechts gemäß § Abs. UrhG angenommen . Maßgeblicher Verletzungsgegenstand ist mithin urheberrechtlich geschütztes Werk Sinne § UrhG. kommt vielmehr Beklagte Leistungsschutzrechte Herstellers Tonträgern Sinne § UrhG verletzt hat . § Abs. Satz UrhG ist aber Tonträger Tonfolge selbst Festlegung Tonfolge Tonträger erforderliche wirtschaftliche organisatorische technische Leistung Tonträgerherstellers . Tonträgerhersteller unternehmerische Leistung gesamten Tonträger erbringt gibt Teil Tonträgers Teil Aufwands entfällt geschützt ist . Mithin stellt selbst Entnahme kleinster Tonpartikel Eingriff § Abs. Satz UrhG geschützte Leistung Tonträgerherstellers . Metall Metall . Revision geltend macht selbst Vorhandensein vollständigen Dateien Festplatte Rechners Beklagten lasse jedenfalls Schluss Dateien auch vollständig hochgeladen worden seien hat ebenfalls Rechtsfehler Berufungsgerichts dargelegt . öffentliches Zugänglichmachen Sinne Abs. Satz UrhG ist Hochladen Datei erforderlich . Ausreichend ist bereits Dritten Zugriff Zugriffssphäre Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird vgl. § UrhG Urteil 29 . April . Vorschaubilder . 4 . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen streitbefangenen Musiktitel 19 . August Uhr IPAdresse öffentlich zugänglich gemacht wurden . Unrecht rügt Revision pauschal fehlerhafte Anwendung " geltenden Beweislastregeln " Feststellung Verletzungshandlung Beklagten Berufungsgericht . Anhaltspunkte Berufungsgericht insoweit Klägerinnen Beklagten beweisbelastet gehalten hat sind dargelegt noch sonst ersichtlich . Berufungsgericht ist vielmehr erkennbar ausgegangen Klägerinnen Beweis Verletzungshandlung Beklagten geführt haben . Ansicht Revision lässt auch Beweiswürdigung Berufungsgerichts revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen . Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . Feststellungen ist Revisionsgericht gemäß § Abs. gebunden . Revisionsgericht kann lediglich überprüfen Tatrichter Gebot § Abs. Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt Urteil 22 . Mai TranspR . . Beweiswürdigung Berufungsgerichts entspricht Anforderungen . gilt Frage Klägerinnen ermittelten IP-Adresse behaupteten Tatzeit hier maßgeblichen Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht wurden . Berufungsgericht hat insoweit angenommen Landgericht habe Ergebnis erstinstanzlichen Beweisaufnahme Recht Überzeugung gewonnen streitbefangenen Musikdateien 19 . August IP-Adresse Internet verfügbar gemacht worden seien . Berufung habe konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt fehlerhafte Beweiswürdigung Landgerichts sprächen Sinne § Abs. Nr. Zweifel Richtigkeit Feststellungen begründeten . Zeugen Klägerinnen beauftragten Unternehmens Mitarbeiter GmbH hätten Klägerinnen vorgetragenen Screenshots dokumentierten Ermittlungsvorgang glaubhaft bestätigt weiter erläutert . Landgericht habe Grundlage nachvollziehbar erwiesen angesehen Anlage ausgewiesenen Musiktitel IP-Adresse auch Klägerinnen behaupteten Tatzeit 19 . August Uhr bereitgehalten worden seien . Ausdrucke Datenaufzeichnungsprogramms Anlage abweichende Uhrzeit Uhr auswiesen habe Zeuge nachvollziehbar erklären können Screenshots erst Ende Ermittlungstätigkeit gefertigt habe . Überzeugung Landgerichts Zeugen akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch weiteren Anlage aufgeführten Audiodateien genannten IP-Adresse angeboten worden seien sei beanstanden . Ermittlern kontrollierten Musikdateien habe Bezeichnung zutreffend herausgestellt . könne hinreichender Sicherheit Schluss gezogen werden auch weiteren Gesamtangebot erfassten Dateien ausgewiesenen Musikwerke enthielten . ergebe Sinn Zweck Dateibezeichnungen Teilnehmern Internet-Tauschbörse Auffinden Download gesuchten Musiktitels ermöglichen . Beurteilung wendet Revision Erfolg Aussage Zeugen sei lückenhaft unergiebig sprüchlich . Aussage gebe letztlich konkreten Vorgänge nur groben Ermittlungsablauf üblicherweise vonstatten gehe . Auch Aussage Zeugen beziehe letztlich nur pauschal üblichen Gang Ermittlungen aber konkreten Tatzeitpunkt konkreten Sachverhalt . Vorbringen legt Revision rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung Berufungsgerichts versucht unzulässiger Weise eigene Würdigung Stelle Tatrichters setzen . lässt Acht Berufungsgericht Überzeugung wesentlich Klägerinnen eingereichten Unterlagen gestützt haben Einvernahme Zeugen Erläuterung Unterlagen dokumentierten Umstände technischen Vorgänge Schilderung Streitfall maßgeblichen konkreten Ermittlungsergebnisse eigener Wahrnehmung diente . lässt Rechtsfehler erkennen . Erfolg rügt Revision Aussage Zeugen sei entnehmen Abgleich Atomuhr nommen worden sei . IP-Adressen dynamisch zugeordnet würden sei sekundengenauer Abgleich aber erforderlich . ermittelte IP-Adresse könne Sekunde zuvor noch anderen Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sein . Vorbringen ist Revision schlossen § Abs. . Revision legt Berufungsgericht entsprechenden Vortrag Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat . Vortrag Revisionserwiderung Durchführung Zeitsynchronisation Streitfall eingereichten Screenshots ersichtlich Zeugen bestätigt worden sei kommt . 5 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Deutsche AG zeitlichem Abstand verschiedene Nutzer " dynamisch " vergebene IP-Adresse 19 . Uhr Internetanschluss Beklagten zugeordnet war . Feststellungen Berufungsgerichts ist Zuordnung IP-Adresse Internetanschluss Beklagten dergestalt erfolgt Klägerinnen Staatsanwaltschaft elektronischer Post digital gespeicherte Tabelle Dateiformat übersandten Daten Zeitpunkte IP-Adressen GmbH recherchierten Rechtsverletzungen eingetragen waren . Staatsanwaltschaft versandte Tabelle elektronischer Post Bitte Ergänzung Bestandsdaten Auswertung IP-Adressen zuständige Regionalstelle staatliche Sonderaufgaben Deutsche AG . Dort wurde Excel-Tabelle Namen Anschrift Anschlussinhaber ergänzt elektronischem Weg Staatsanwaltschaft zurückgesandt . vervollständigten Tabelle haben Klägerinnen vorliegenden Verfahren Druckversion Anlage CD-ROM Anlage gespeicherte digitale Version eingereicht . Tabelle waren IP-Adresse Datum Uhrzeit 11:12:31 Name Adresse Beklagten angegeben . Angabe Nachnamens Beklagten war allerdings Buchstabe falsch geschrieben worden " " " ") . Feststellungen Ablauf Ergebnis fahrens sind Rechtsgründen beanstanden . Erfolg macht Revision geltend sei Klägerin gelungen Auskunftsverfahren detailliert nachvollziehbar offenzulegen . lediglich pauschal erhobene Rüge lässt erkennen konkret Defizit tatrichterlichen Beurteilung liegen soll genügt Anforderungen zulässige Revisionsrüge gemäß § Abs. Satz Nr. Buchst . . Berufungsgericht hat angenommen lägen Umstände generell Zuverlässigkeit Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen . Richtigkeit Auskunft könne Zweifel gezogen werden Ergänzungen Bearbeitungen Tabelle theoretisch Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne sogar Manipulationen Auftrag Deutsche AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden haben könnten . Zwar erschienen bewusste unbewusste Fehler schlechthin undenkbar . Fehler lägen Streitfall Würdigung Umstände jedoch . Bekundungen Zeugen Leiter Dienststelle ReSA Deutsche AG sei anzunehmen Anfragen Staatsanwaltschaft seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft zuverlässig bearbeitet worden seien . sei auch auszugehen Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar Fall etwaigen Eingabe Hand Kundendaten Anbetracht bekannten strafprozessualen Konsequenzen Betroffenen bemüht gewesen seien Fehlzuordnungen tunlichst vermeiden . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Ansicht Revision ist zweifelsfreier Nachweis vollständigen Fehlerfreiheit Auskunftsverfahrens erforderlich . Anforderungen § Abs. genügende richterliche Überzeugung bedarf absoluten unumstößlichen Gewissheit Sinne wissenschaftlichen Nachweises nur praktische Leben brauchbaren Grades Gewissheit Zweifeln Schweigen gebietet völlig auszuschließen Urteil 17 . Februar ; Urteil 16 . April . 8) . Grund greifen auch weiteren Rügen Revision geltend macht Datenermittlung könne lückenlos nachvollzogen werden Qualitätsmanagement Provider sei offensichtlich vorhanden gewesen Übermittlung Daten Stationen liege totale Intransparenz " habe zahlreiche risikobehaftete fehleranfällige Situationen gegeben ungeschützte ExcelTabelle sei ohnehin absolut ungeeignet beweissicheren Übermittlung Daten . Insoweit werden lediglich abstrakt mögliche Fehlerquellen behauptet zwar Annahme absoluten Gewissheit Richtigkeit entgegenstehen mögen aber Beurteilung Berufungsgerichts widersprechen Fehler Streitfall Würdigung Umstände fernlägen . Revision ferner Bezugnahme instanzgerichtliche Urteile geltend macht Fehler Ermittlung IP-Adressen kämen Praxis nachweislich kann gleichen Gründen Angriff durchdringen . absolute Fehlerfreiheit ist Gewinnung praktischen Leben brauchbaren Grades Gewissheit erforderlich . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts fehlten konkrete Anhaltspunkte Annahme IPAdresse sei Beklagten unzutreffend zugeordnet worden . Revision geltend macht Rahmen Verfahrens sei Zeitpunkt Urkunde vorgelegt worden Daten Name Uhrzeit IP-Adresse Tatzeitpunkt dokumentiere lässt Acht Berufungsgericht Würdigung Urkunden verschiedene Abschnitte Ermittlungen dokumentieren berücksichtigt ergänzend Urkunden Verfahren insgesamt erläuternde Zeugenaussagen gestützt hat . lässt Rechtsfehler erkennen . Ansicht Revision ist auch beanstanden Berufungsgericht weiter aufgeklärt hat Art Datenbank Daten ausgelesen worden sind Person damaligen Zeitpunkt Auskunft bearbeitet hat . Klärung Detailfragen war Streitfall richterliche Überzeugungsbildung Frage Richtigkeit Zuordnung IPAdresse Internetanschluss Beklagten erforderlich . Erfolg rügt Revision Berufungsgericht habe fehlerhafte Schreibweise Nachnamens Beklagten berücksichtigt . Berufungsgericht hat Umstand auseinandergesetzt . hat angenommen unzutreffende Schreibweise Buchstabens Nachnamens Beklagten tabellarischen Auskunft Deutsche AG stelle allein Anhaltspunkt Fehlzuordnung . zutreffenden Angabe Anschrift Großteils Nachnamens Beklagten handele offensichtlichen Schreibfehler Ergänzung Tabelle Identität Beklagten unberührt lasse . fehlerhafte Erfassung einzelnen Buchstabens Nachnamen lasse Zweifel generellen Richtigkeit Bestandsdatenerfassung Ermittlung Beklagten Anschlussinhaber aufkommen . Vielmehr könne teilweise unzutreffende Schreibweise Weiteres fehlerhaften Aufnahme Übertragung Nachnamens sei Zuge fassung Kundendaten Abschluss Vertrages Einrichtung Internetanschlusses sei manuellen Ergänzung Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle erklärt werden . Beurteilung wendet Revision vergeblich . Revision geltend macht belege Auskunftstabelle erfassten Daten automatisch Hand eingepflegt worden seien hat Rechtsfehler Berufungsgerichts dargelegt . Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich Möglichkeit ausgegangen Schreibfehler Ergänzung Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle Hand erfolgt sein kann . Berufungsgericht hat insoweit jedoch angenommen auch erst Zuge Auskunftserteilung unterlaufenes Versehen Schreiben Nachnamens insbesondere automatisierter manueller Übertragung Kundendaten geeignet sei Angaben insgesamt unzuverlässig fehlerhaft qualifizieren Beklagten Inhaber Internetanschlusses Auskunft angeführten Anschrift verwiesen . Anhaltspunkte Erfahrungssatz Schreiben Kundennamen zugleich Lesefehler Bearbeitung staatsanwaltschaftlichen Anfrage fehlerhafte Zuordnung Kundendaten mitgeteilten IP-Adressen hindeuteten habe Beklagte aufgezeigt . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . Revision meint greife Erfahrungssatz dort Fehler passiere weitere Fehler offensichtlich ausgeschlossen seien ersetzt lediglich tatrichterliche Beurteilung eigene Ansicht Rechtsfehler Berufungsgericht aufzuzeigen . kommt theoretisch praktisch absolute Fehlerfreiheit Auskunftssystems vollständig fehlerfreie Schreibweise Namens Beklagten Frage Streitfall konkrete Anhaltspunkte fehlerhafte Zuordnung ermittelten IPAdresse Internetanschluss Beklagten vorliegen Tatrichter vorliegenden Angaben ausreichenden Grad Gewissheit erlangen konnte Vorliegen fraglichen Tatsachen überzeugt sein konnte . Berufungsgericht Hinblick vollständig richtig geschriebenen Nachnamen Beklagten Möglichkeit Fehleingabe Hand ausdrücklich rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat kommt weiteren Rügen Revision mehr Annahme wendet Schreibfehler habe bereits Stammdaten Kundenkontos Beklagten Deutsche AG vorhanden gewesen sein können . Ebenfalls beruhen kann auch Vortrag Revision könne vollautomatisierten Auskunftserteilung ausgegangen werden . Erfolg rügt Revision Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen Rahmen Strafverfahrens " weitere Ungereimtheiten " aufgefallen seien . So ergebe beispielsweise Ermittlungsakte offensichtliches Chaos Hinblick UJs-Aktenzeichen bestanden habe . Berufungsgericht hat Umstand auseinandergesetzt zutreffend ausgeführt lägen dennoch Anhaltspunkte Staatsanwaltschaft elektronische Datenauskunft Deutsche AG nachträglich verfälscht haben könnte . Revision weiter meint seltsam erscheine auch Staatsanwalt Verfügung geringen Anzahl Dateien " ausgegangen sei Dateien Rede stünden hat Entscheidungserheblichkeit Umstandes dargelegt zulässige Revisionsrüge erhoben § Abs. Nr. . Berufungsgericht hat Beurteilung zutreffend auch Tatzeit maßgeblichen Umstände Haushalt Beklagten berücksichtigt . hat Revision unbeanstandet angenommen Computer Zeitpunkt unstreitig eingeschaltet Internet verbunden war . ist ferner ausgegangen Streitfall Ergebnis Beweisaufnahme Anhaltspunkte bestehen Installation Filesharing-Programms streitbefangenen Musikdateien Computer Beklagten sprechen . ergebe zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zeugenschaftliche Vernehmung Ehefrau Sohnes Beklagten . wendet Revision vergeblich . Revision macht geltend Annahme Haftung Beklagten Berufungsgericht sei nachvollziehbar Ehefrau auch Sohn Beklagten glaubhaft ausgesagt hätten Beklagte Musikliebhaber sei selten Musik höre MP3-Player verfüge . sei ersichtlich Beklagte Musikdateien digitalisierter Form verfügt haben solle . dringt Revision . Berufungsgericht hat Aussagen Ehefrau Sohnes Beklagten auseinandergesetzt . hat insoweit angenommen bekundeten Umstände schlössen Beklagte große Anzahl beispielsweise gesellige Anlässe Überlassung Dritte technischem Interesse Funktionsweise Internettauschbörse Hilfe Filesharing-Software Computer installiert habe . persönliches Interesse Musikdateien sei erforderlich . Beurteilung ist frei Rechtsfehlern . Berufungsgericht selbständig gend angestellten Erwägungen Glaubhaftigkeit Zeugenaussagen erhobenen Revisionsrügen kommt . Ansicht Revision hat Berufungsgericht Beurteilung auch Erfahrungssätze unberücksichtigt gelassen . Revision macht insoweit geltend Beklagten greife Erfahrungssatz Computer bereits Familienmitgliedern verschiedener Administratorenrechte schütze erst recht eigenen Anschluss illegal Musik tauschen werde . Beklagte sei IT-Fachmann . widerspreche Lebenserfahrung Materie auskenne Filesharing eigenen Anschluss betreibe . insbesondere Filesharing gerade Jahr große Präsenz Medien gehabt habe . kann zugestimmt werden . Revision hat dargelegt Beklagte hinreichende Anknüpfungspunkte behaupteten Erfahrungssätze vorgetragen hat . sind auch ersichtlich . ergeben Lebenserfahrung . Erfolg bleibt Einwand Revision Beklagten begangene Verletzungshandlung spreche indiziell Abmahnungen anderen Anwaltskanzleien erhalten habe . Revision meint hätte Beklagte stets Tauschbörsen genutzt wäre zahlreichen abgemahnt worden . Tatsache einzigen Abmahnung geblieben sei spreche letztlich falsches Ermittlungsergebnis . Rüge greift bereits Berufungsgericht Revision zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände festgestellt Revision dargelegt hat Beklagte entsprechenden Vortrag gehalten hat . Rüge geht auch Beklagten Streitfall vorgeworfen wird stets Tauschbörsen benutzen . Übrigen fehlt Anhaltspunkten Annahme lungen Filesharing-Bereich Lebenserfahrung nur Personen begangen werden stets Tauschbörsen Umfang nutzen mindestens Anwaltskanzleien abgemahnt werden . 6 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Beklagte Täter verantwortlich ist streitbefangenen Musiktitel 19 . August Uhr IP-Adresse lich zugänglich gemacht wurden . hat angenommen andere Personen schieden Verantwortliche Verletzungshandlung . Ehefrau Beklagten sei entsprechender Administratorenrechte Installation Filesharing-Software stationären Rechner Lage gewesen . Sohn habe Kenntnis Zugangspassworts Computer allein benutzen können . unbefugte Nutzung Beklagten eingerichteten verkehrsüblich verschlüsselten kabellosen lokalen Netzwerks unbefugt handelnde Dritte spreche Betrieb erforderliche USB-Stick Tatzeit stationären Rechner Beklagten verbunden lokales Funknetz aktiviert gewesen sei . habe Leistungsfähigkeit USB-Sticks Vortrag Beklagten Herstellung Funkverbindung Arbeitszimmers beschränkt . Beklagte habe tatsächliche Vermutung Verantwortlichkeit häuslichen Sphäre begangene Rechtsverletzung auch anderweitig entkräftet . Beklagte Vortrag Tatzeit Hause gewesen sei lasse Tatherrschaft entfallen . zuvor heruntergeladenen Dateien hätten eingeschalteten Internet verbundenen Rechner auch Abwesenheit Download Verfügung gestanden . Ausführungen Revision auch wendet halten rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht konnte Sachlage ausgehen Rechtsverletzung Inhaber begangen worden ist ausgeschlossen ist Dritte Internetanschluss Tatzeitpunkt benutzt haben . 7 . Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt . Berufungsgericht hat angenommen Beklagten eigenen Vortrag tatsächliche rechtliche Problematik Filesharing bekannt gewesen sei . 8 . Revision wendet Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts Höhe Schadensersatzes . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Klägerinnen könnten gewählten Berechnungsmethode Lizenzanalogie gemäß § UrhG Betrag € insgesamt Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Klägerinnen gemäß § Abs. Satz UrhG aF ersetzenden Schaden Grundsätzen Lizenzanalogie berechnen können Urteil 22 . März Lizenzanalogie . Ansicht Revision stehen Grundsätze Widerspruch Erwägungsgrund Richtlinie . Allerdings liegt Streitfall maßgebliche Verletzungshandlung 29 . April Zeitpunkt Richtlinie Art . Abs. Satz spätestens Mitgliedstaaten umzusetzen war . ist auch Auslegung Zeitpunkt Kraft getretenen § Abs. UrhG soweit möglich Wortlaut Zweck Richtlinie auszurichten . hier interessierende Frage Möglichkeit Berechnung Schadensersatzes Weise hat Richtlinie jedoch geändert . Art . Abs. Satz Buchst . Richtlinie sieht Möglichkeit Berechnung Schadensersatzanspruchs konkreten Verletzten entstandenen Schadens Verletzer erzielten Gewinns Lizenzanalogie . ergibt Erwägungsgrund Richtlinie vgl. Urteil 16 . August . Einzelbild ; Dreier Dreier/Schulze aaO § . 58 ; Wandtke/Bullinger aaO § UrhG . 60 ; Reber aaO UrhG . . Ansicht Revision hat Berufungsgericht Schadensschätzung gemäß § Abs. Ermessen fehlerhaft ausgeübt . Gibt Streitfall branchenüblichen Vergütungssätze Tarife ist Höhe Schadensersatz zahlenden Lizenzgebühr Tatrichter gemäß § Würdigung Umstände Einzelfalls freien Überzeugung bemessen . Einzelbild . sind Art Umfang Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen stellen ; Tatrichter kommt Grenzen freien Ermessens großer Spielraum vgl. Urteil 17 . Juni ZR . tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur beschränkten Nachprüfung Revisionsgericht . Überprüfbar ist lediglich Tatrichter Rechtsgrundsätze Schadensbemessung verkannt wesentliche Bemessungsfaktoren Acht gelassen Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat Urteil 18 . Februar . Anforderungen hält Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand . Berufungsgericht hat angenommen Rahmen Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze legale Downloadangebote Internet Rahmenvereinbarungen Tonträger-Branche herangezogen werden . ausgehend erscheine Betrag € Abruf angemessen . Beurteilung Rechtsfehler erkennen lässt hat Revision ausgeführten erhoben . Berufungsgericht ist ausgegangen Ansatz mindestens möglichen Abrufen unbekannte Tauschbörsenteilnehmer Musikaufnahmen streitbefangenen Art angemessen ist . Hiergegen wendet Revision Erfolg . Revision macht Unrecht geltend Annahme Berufungsgerichts sei mal Datei zugegriffen worden sei ansatzweise nachvollziehbar Blaue erfolgt . Ansicht Revision ist Berufungsgericht ausgegangen Titel jeweils mal zugegriffen worden sei . hat Blick hier maßgebliche Verletzungshandlung öffentlichen Zugänglichmachens vielmehr zutreffend angenommen mindestens möglichen Abrufen unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist . Annahme hat Berufungsgericht auch nachvollziehbar begründet . hat Ausführungen eigenen Entscheidung . Ausführungen Oberlandesgerichts f. Bezug genommen Angemessenheit Ansatzes möglichen Zugriffen Berücksichtigung Popularität auch Streitfall eingesetzten Tauschsoftware " Gefährdungspotential Tatzeit gleichzeitig online befindlichen Hunderttausend potentiellen Nutzern Attraktivität streitbefangenen Musiktitel plausibel begründet wurde . Berufungsgericht hat Streitfall ergänzend festgestellt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte Streitfall niedrigeren Ansatz führen müssten dargetan ersichtlich seien . Gegenteil bestünden konkrete Anhaltspunkte Beteiligung Internetanschluss Beklagten abrufbaren Dateien zahlreiche unbekannte Dritte Aufnahmen zugegriffen hätten . Tatzeit sei fragliche Tauschbörse Angaben vorgelegten Screenshot Anlage weltweit Teilnehmern genutzt worden . handele unwiderlegten Vorbringen Klägerinnen Streitfall Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten Titeln Aufnahmen international erfolgreicher deutscher Popmusiker auch aktuell immer wieder nachgefragt würden . Beurteilung Revision konkret angegriffen wird ist Rechtsgründen beanstanden . Erfolg macht Revision geltend technischen Gegebenheiten insbesondere höchstmöglich übertragbaren Jahr standardmäßig eingesetzten Internetzugangs durchschnittlichen Dateigrößen ergebe Berücksichtigung Berufungsgericht angenommen Anzahl Dateien Annahme durchschnittlichen Zugriffen Datei Uploadzeit Jahren . Ergebnis sei offensichtlich unrichtig . Vorbringen ist Revision Revisionsinstanz ausgeschlossen § Abs. . Revision legt Berufungsgericht entsprechenden Vortrag Beklagten technischen Kapazitäten eingesetzten Internetanschlusses Größe Streitfall maßgeblichen Dateien verfahrensordnungswidrig übergangen hat . Ansicht Revision hat Berufungsgericht Schätzung auch " Problematik vielfachen Geltendmachung Schadensersatzansprüchen " verkannt . Revision macht insoweit geltend unabhängigen Schätzungen seien Abmahnungen Filesharing-Vorwürfen verschickt worden . Theoretisch bestehe Möglichkeit Beklagte Anbieter auch Tauschpartner Dateifragment Beklagten erhalten habe abgemahnt Lizenzschaden Anspruch genommen werde . vielfache Geltendmachung Schadensersatzansprüchen Rechtsverletzung verstoße Grundsätze Schadensersatzrechts führe letztendlich ungerechtfertigten Bereicherung Klägerinnen . Ausführungen kann gefolgt werden . Revision geht bereits Ausgangspunkt unzutreffend Filesharing-Vorgang Anbieter Tauschpartner Rechtsverletzung begehen . verkennt relevante Verletzungshandlung Eröffnung Zugriffsmöglichkeit Dritte besteht Absenden Empfangen Dateifragments Zweipersonenverhältnis . ergibt eigenständige Verwertungshandlung Sinne § § Abs. UrhG vorliegt Zugriffsmöglichkeit Dritte eröffnet wird . Übrigen wären Klägerinnen auch Annahme einheitlichen Verletzungshandlung gemäß § § Abs. berechtigt Verletzer vollem Umfang Anspruch nehmen vgl. auch Wild aaO § UrhG . . Berufungsgericht hat offengelassen zuerkannten Schadensersatzbeträge auch angemessen wären Klägerinnen Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen vergleichsweise geringe Zahl Musikdateien beschränkt hätten . Beurteilung lässt nen Rechtsfehler erkennen . Allerdings kommt Wege Schätzung § Abs. Satz ermittelnden fiktiven Lizenzbetrag auch Anzahl Rechtsinhaber rechtsverletzend verwerteten Musikaufnahmen . Bestimmung angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv abzustellen vertraglicher Einräumung vernünftiger Lizenzgeber gefordert vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte Zeitpunkt Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten Lizenzanalogie ; Urteil 6 . Oktober . Pressefotos ; Urteil 16 . August . Einzelbild . erscheint ausgeschlossen vernünftig denkender privater Musiknutzer vertragliche Einräumung Nutzungsrechten Lizenzgebühr € Musikaufnahme zahlen würde Gegenstand Vereinbarung öffentliche Zugänglichmachen großen Anzahl Musikaufnahmen wäre . Streitfall geltend gemachten Ansprüche Verwertung insgesamt Aufnahmen hält jedoch noch Rahmen Umständen Betrag € Aufnahme abzugeltenden Nutzung Klägerinnen Ansprüche Aufnahmen beschränkt haben . II . Berufungsgericht hat Klägerinnen Recht Anspruch Ersatz Abmahnkosten Höhe € zugesprochen . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Streitfall Anspruch Ersatz Kosten Abmahnung Urheberrechtsverletzung Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag § Satz Betracht kommt . Abmahnung 18 . Februar ist 1 . September Kraft getretene Wirkung 9 . Oktober geänderte Regelung § UrhG bar vgl. Urteil 8 . Januar ZR . BearShare . 2 . Grundsätze Geschäftsführung Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt Abmahnung berechtigt war Abmahnenden Abgemahnten Zeitpunkt Abmahnung Unterlassungsanspruch zustand . BearShare . Voraussetzungen sind gegeben . Beklagte hat Sinne § Abs. Satz UrhG Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht hier Verwertungsrecht Tonträgerherstellers öffentliche Zugänglichmachung § Abs. UrhG verletzt . 3 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Inhalt streitgegenständlichen Abmahnung stellenden Anforderungen entspricht . Anspruch Erstattung Abmahnkosten setzt gemäß § Abmahnung Interesse Abgemahnten entspricht . ergibt Form Inhalt Abmahnung Zweck erfüllen müssen Befriedigung Gläubigers herbeizuführen vgl. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 10 . Aufl . Kap . . . Mahnt Gläubiger zunächst sofort Klage erheben Antrag Erlass einstweiligen Verfügung stellen gibt Schuldner Möglichkeit gerichtliche Auseinandersetzung kostengünstige Weise Abgabe strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden Urteil 1 . Juni . Telefax-Werbung . muss Gläubiger Schuldner Abmahnung erkennen geben Verhalten rechtsverletzend ansieht vgl. . . . Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden Schuldner erkennen kann tatsächlicher rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird 2 . Aufl . . . Abmahnung sind Sachverhalt abgeleitete Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben Abgemahnte Vorwurf tatsächlich rechtlich überprüfen gebotenen Folgerungen ziehen kann . Anspruchsgegner ist Lage versetzen Verletzungshandlung Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten würdigen Urteil 22 . Januar . . erforderlich ist allerdings Einzelheiten mitzuteilen Fezer/Büscher aaO . . Bleiben Schuldner gewisse Zweifel Vorliegen Rechtsverletzung Aktivlegitimation Abmahnenden ist Glauben gehalten Abmahnenden Zweifel hinzuweisen gegebenenfalls Umständen angemessene Belege behaupteten Rechtsverletzungen Legitimation Rechtsverfolgung verlangen vgl. Urteil 17 . August . Stiftparfüm ; vgl. § Abs. UrhG aaO UrhG . . Grundsätzen genügt Abmahnung Klägerinnen . wurde Beklagten vorgeworfen geschützte Tonaufnahmen Umfang Musikdateien Verstoß § § 77 Nr. UrhG 19 . August 11:12:31 Uhr Internetanschluss IPAdresse " ") Herunterladen verfügbar gemacht haben . Berufungsgericht hat ferner Revision beanstandet festgestellt Abmahnung Liste maßgeblichen Audiodateien beigefügt war Klägerinnen insoweit ausschließliche Verwertungsrechte geltend gemacht haben . Umstand Abmahnung führt war aufgelisteten Titel Klägerin geltend macht steht Ansicht Revision Erstattungsfähigkeit Abmahnkosten . konkrete Zuordnung Abmahnung war geboten Beklagten Stand versetzen Vorwurf tatsächlich rechtlich überprüfen gebotenen Folgerungen ziehen . Fall aufgelisteten Musikaufnahmen etwa Abgleichs einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen konkrete Zweifel Aktivlegitimation Klägerinnen Vorliegen urheberrechtlichen Schutzes entstanden wären wäre Beklagte Glauben gehalten gewesen Klägerinnen Zweifel hinzuweisen Aufklärung Hinblick behaupteten Rechtsverletzungen Legitimation Rechtsverfolgung nachzusuchen . Vorliegend hat Revision geltend gemacht Beklagte Zweifel gehabt Klägerinnen vergeblich Aufklärung gebeten hat . 4 . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Klägerinnen § erstattungsfähige Aufwendungen Basis Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind . Anspruch Erstattung Kosten Rechtsverfolgung Aufwendungen Abmahnung ist Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag § Satz § ebenso Schadensersatz nur begründet Kosten erforderlich waren Urteil 6 . Mai 2/03 Selbstauftrag ; Urteil 24 . Februar . Kosten Patentanwalts . Berufungsgericht hat angenommen Streitfall hätten Klägerinnen Rechtsanwälten Abmahnung 1,3-Geschäftsgebühr Nr. VV erstatten . Hiergegen wendet Revision Erfolg . Berufungsgericht ist ausgegangen Klägerinnen Rechtsanwälten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgebliche Gebühr schuldeten . Beklagte gemutmaßt habe Klägerinnen hätten Prozessbevollmächtigten gesetzlichen Vergütung liegendes Erfolgshonorar vereinbart habe greifbare Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Frage Erstattungsfähigkeit Abmahnkosten Regelfall Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen ist . Auch Revision ist ausgegangen Klägerinnen beauftragte Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich Vergütung Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart haben . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht weiter angenommen Beklagte habe greifbare konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten Klägerinnen Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise erfolgsabhängiges Fall Vergleichsabschlusses gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätten . Beklagten vorgelegten Beweisaufnahmeprotokoll anderen Verfahren Vernehmung Klägerinnen auch Sache beauftragten Rechtsanwalts weiteren Zeugen lasse lediglich entnehmen Klägerinnen ten Abrechnung Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbarten allerdings üblicherweise Abgemahnte vorgerichtlich angebotene Pauschalzahlung einlasse nachträglich Ermäßigung ansonsten höherer Gebühren verständigten . vorliegenden Fall habe Beklagten Abmahnung angebotene Pauschalzahlung jedoch eingeklagten Gesamtbetrag gelegen . Ferner scheide Vergleich Teilerlass Honorarforderung Prozessbevollmächtigten Klägerinnen weiter Beklagte vorgerichtliches Zahlungsangebot eingegangen sei . tatbestandliche Feststellung Berufungsurteil Klägerin Rechtsanwälten Abrechnung Abmahnung Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbaren Reduzierung Vergütung allenfalls nachträglich Falle vorgerichtlichen Vergleichs erfolgt sind Beklagten Tatbestandsberichtigungsantrag § Abs. angegriffen worden . stehen Beweiskraft tatbestandlichen Feststellungen § Satz . Revision ist Rüge ausgeschlossen Feststellungen Berufungsgerichts sei Klägerinnen Prozessbevollmächtigen erst nachträglich vornherein vereinbart gewesen gesetzlichen Gebühren vorgerichtlichen Vergleich reduzieren . fehlt Rügen Revision tatsächliche Grundlage . Berufungsgericht gegebenen weiteren selbständig tragenden Begründungen Annahme gesetzlichen Gebührenhöhe liegenden Erstattungsanspruchs erhobenen Revisionsrügen kommt mehr . 5 . Erfolg wendet Revision schließlich Berufungsgericht Berechnung erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwert Höhe € . Berufungsgericht hat ursprünglich Klägerinnen Erstattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert € € reduziert Klägerinnen Aktivlegitimation nur Musiktitel dargelegt hätten . ist ausgegangen reduzierte Streitwert wirtschaftlichen Interesse Klägerinnen Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen entspricht . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . Ansicht Revision ist ersichtlich Berufungsgericht insoweit Unrecht durchschnittlichen Zahl Zugriffen gefundene Musikdatei ausgegangen sei . Erfolg macht Revision ferner geltend Berufungsgericht hätte Bemessung Streitwertes § Abs. berücksichtigen müssen . Vorschrift ist Abmahnungen Verletzung Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind entsprechend anwendbar vgl. Retzer 3 . Aufl . . . Übrigen hat Revision schon geltend gemacht persönlichen Voraussetzungen § Abs. Beklagten gehaltenen Vortrag Streitfall vorliegen . . Revision ist somit zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 20.12.2013