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1263 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Dezember
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Zivilkammer
10
.
Februar
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
war
Mitglied
Pop-Gruppe
.
klagte
verwertet
Musikaufnahmen
Gruppe
.
Parteien
streiten
Beklagte
berechtigt
ist
alte
Musikaufnahmen
Gruppe
Kläger
ausübender
Künstler
mitgewirkt
hat
CD
verwerten
.
Rechtsvorgängerin
Beklagten
folgenden
:
Tongesellschaft
mbH
schlossen
Mitglieder
Gruppe
28
.
September
Künstlervertrag
kommerzielle
Auswertung
Musikaufnahmen
Pop-Gruppe
ging
.
§
Rechtsübertragung
Ausschließlichkeit
Vertrages
heißt
u.a.
:
Künstler
überträgt
Einschränkung
Länder
Welt
sämtlichen
Leistungsschutzrechte
Rechte
übertragbar
sind
.
Künstler
räumt
ausschließliche
übertragbare
Recht
Aufnahmen
Darbietungen
zeitlich
unbeschränkt
ganz
teilweise
ganzen
Welt
Weise
verwerten
verwerten
lassen
übertragenen
Rechte
schließen
insbesondere
Recht
Aufnahme
Vervielfältigung
Verbreitung
Recht
Anspruch
öffentlichen
Aufführung
Verwertung
Schallaufnahmen
andere
optisch-akustische
Verfahren
.
Grundlage
Vertrags
brachte
Langspielplatten
Aufnahmen
Gruppe
.
Später
vergab
Drittunternehmen
Rechte
Verwertung
Aufnahmen
CD
.
Kläger
ist
Auffassung
Aufnahmen
hätten
Erlaubnis
Auswertung
CD
lizenziert
werden
dürfen
Zeit
Vertragsschlusses
noch
bekannte
Nutzungsart
.
S.
§
Abs.
UrhG
gewesen
sei
.
hat
inzwischen
Records
GmbH
firmierte
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Unterlassung
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Rechtsvorgängerin
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Kläger
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Revisionsverfahrens
ist
Rechtsvorgängerin
Beklagten
cords
GmbH
Beklagte
verschmolzen
worden
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Kläger
Aktivlegitimation
Abs.
Satz
UrhG
entnommen
hat
Verwertung
fraglichen
Aufnahmen
CD
Unterlassungsanspruch
zugesprochen
.
Begründung
hat
schon
früher
geäußerte
Rechtsauffassung
OLG
verwiesen
.
sei
Möglichkeit
Veröffentlichung
Tonaufnahmen
CD-Tonträgern
Jahre
noch
bekannte
Nutzungsart
.
S.
§
Abs.
UrhG
gewesen
.
Abzustellen
sei
Nutzungsart
nur
dann
bekannt
angesehen
werden
könne
nur
technischen
Möglichkeiten
auch
wirtschaftlich
bedeutsamen
Verwertbarkeit
bereits
bekannt
gewesen
sei
.
Grundsätzen
sei
auch
Klimbim-Entscheidung
Bundesgerichtshofs
festzuhalten
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Abweisung
Klage
.
kann
dahinstehen
Streitfall
Voraussetzungen
vorliegen
einzelnes
Mitglied
Ensembles
abweichend
§
Abs.
Satz
UrhG
ähnlich
einzelner
Miturheber
§
Abs.
Satz
UrhG
Verletzung
Leistungsschutzrechts
vorgehen
kann
vgl.
.
.
beanstandete
Nutzung
CD
ist
umfassenden
Einwilligung
Mitglieder
Gruppe
gedeckt
.
Vertrag
28
.
September
1
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
Einräumung
Nutzungsrechten
noch
bekannte
Nutzungsarten
unwirksam
ist
auch
Einwilligung
ausübenden
Künstlers
Nutzung
Darbietung
gilt
.
stillschweigenden
Annahme
Berufungsgerichts
kommt
Bestimmung
vorliegend
jedoch
Anwendung
.
Streitfall
nötigt
Berufungsgericht
Mittelpunkt
stehende
Rechtsprechung
Schrifttum
umstrittene
Frage
beantworten
Auswertung
Tonaufnahmen
CD
Aufnahmen
herkömmlichen
Langspielplatten
Musikkassetten
neue
Nutzungsart
darstellt
bejahend
KG
;
OLG
f.
;
144
;
Reber
;
.
;
Urheberrecht
9
.
Aufl
.
UrhG
Rdn
.
18
;
unbekannte
Nutzungsart
S.
;
verneinend
OLG
;
[
279
;
Gamm
;
Schack
Urhebervertragsrecht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
551
;
Castendyk
.
systematischen
Einordnung
Vorschrift
Urheberrecht
betitelten
Ersten
Teil
Gesetz(es
Urheberrecht
verwandte
Schutzrechte
Fünften
Abschnitt
Rechtsverkehr
Urheberrecht
wird
bereits
deutlich
Bestimmung
zunächst
lediglich
urheberrechtliche
Werke
bezieht
.
Rechte
Werken
etwa
§
§
UrhG
macht
Kläger
aber
geltend
.
hat
vorgetragen
Komponist
Textdichter
fraglichen
Titel
sein
.
Rede
stehen
vielmehr
Rechte
Klägers
ausübender
Künstler
§
Abs.
UrhG
.
Rechte
sind
Verwandte
Schutzrechte
Zweiten
Teil
Urheberrechtsgesetzes
§
§
UrhG
geregelt
.
Vierten
Teil
Gesetzes
§
UrhG
Bestimmungen
Urheberrecht
verwandte
Schutzrechte
finden
Bestimmungen
Rechtseinräumung
.
Bereits
systematische
Stellung
§
Abs.
Urheberrechtsgesetz
legt
Bestimmung
andere
Rechte
nur
Falle
ausdrücklichen
Regelung
anzuwenden
.
derartige
Regelung
gibt
beispielsweise
§
Abs.
UrhG.
Dort
ist
bestimmt
Lichtbilder
entsprechender
Anwendung
Lichtbildwerke
geltenden
Vorschriften
Ersten
Teils
geschützt
werden
;
schließt
Anwendung
§
Abs.
UrhG
.
lassen
Vorschriften
ausübende
Künstler
.
UrhG
Regelung
vermissen
Folge
Leistungen
Genuß
Schutzvorschrift
§
Abs.
UrhG
gelangen
.
verdeutlichen
insbesondere
Regelungen
§
§
Abs.
UrhG
kurzem
eingefügten
§
Abs.
UrhG
:
Bestimmungen
erklären
Teile
einzelne
Vorschriften
Ersten
Teils
Urheberrechtsgesetzes
§
Abs.
UrhG
sogar
einzelne
Absätze
§
UrhG
entsprechend
anwendbar
.
entsprechende
Anwendung
hier
Rede
stehenden
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
ist
dort
gerade
vorgesehen
.
handelt
hierbei
auch
planwidrige
Regelungslücke
richterlicher
Rechtsfortbildung
geschlossen
werden
könnte
.
Zuge
Reform
Urhebervertragsrechts
ist
diskutiert
worden
§
Abs.
UrhG
auch
noch
andere
Absätze
Bestimmung
Leistungen
ausübenden
Künstler
anwendbar
sein
sollen
.
Gesetzgeber
hat
gleichwohl
selektiven
Regelung
Absatzes
ausschließenden
Verweisung
belassen
.
So
war
Vorfeld
jüngst
Kraft
getretenen
Gesetzes
Stärkung
vertraglichen
Stellung
Urhebern
ausübenden
Künstlern
22
.
März
.
S.
zunächst
geplant
ausübende
Künstler
§
Abs.
UrhG
Vorschrift
§
Abs.
UrhG
entsprechend
anwendbar
erklären
vgl.
Gesetzentwurf
Regierungsfraktionen
BT-Drucks
.
14/6433
S.
.
Änderung
wurde
letztlich
verzichtet
zwar
Begründung
sei
praktikabel
Darbietungen
Mitwirkenden
Rechte
neue
bislang
unbekannte
Nutzungsarten
zahlreichen
ausübenden
Künstlern
nachträglich
erworben
werden
müßten
Beschlußempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
.
Auch
Regierungsentwurf
Richtlinie
2001/29/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
22
.
Mai
Harmonisierung
bestimmter
Aspekte
Urheberrechts
verwandten
Schutzrechte
Informationsgesellschaft
umgesetzt
werden
soll
BR-Drucks
.
sieht
§
Rechte
ausübenden
Künstler
§
Rechte
Tonträgerhersteller
lediglich
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
UrhG
;
Anwendung
§
Abs.
UrhG
Leistungsschutzrechte
ausübenden
Künstler
Tonträgerhersteller
soll
ausdrücklich
ausgeschlossen
bleiben
.
Begründung
Gesetzentwurfs
verweist
Tonträgerhersteller
Verweisung
u.a.
Vorschriften
ausgeklammert
worden
seien
lediglich
Schutz
Urhebers
regelmäßig
schwächeren
Vertragspartei
dienen
§
Abs.
BR-Drucks
.
S.
.
mündlichen
Verhandlung
Senat
ist
schließlich
Frage
erörtert
worden
Nichtanwendbarkeit
§
Abs.
UrhG
Leistungen
ausübenden
Künstler
erst
Jahre
eingefügten
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
.
ergibt
also
vorher
bestehende
Anwendbarkeit
erst
neue
Bestimmung
abgeschafft
worden
ist
.
ist
eindeutig
verneinen
vgl.
Schack
Fn
.
22
;
.
Auch
schon
Einfügung
neuen
Bestimmung
sprachen
Systematik
Gesetzes
ausdrückliche
Aufzählung
entsprechend
denden
Vorschriften
Ersten
Teils
Urheberrechtsgesetzes
Abs.
UrhG
Leistungen
ausübenden
Künstler
entsprechend
anzuwenden
.
heute
Gemeinsamkeiten
Urheberrecht
Leistungsschutzrecht
ausübenden
Künstler
betont
werden
lag
gesetzlichen
Regelung
Vorstellung
zugrunde
Urheberrecht
Leistungsschutzrechten
rechtsdogmatisch
klare
Trennungslinie
ziehen
sei
Inhalt
Umfang
Leistungsschutzrechte
jeweils
Berücksichtigung
besonderen
Bedürfnisse
schützenden
Personengruppen
selbständig
bestimmen
seien
einfach
entsprechenden
Anwendung
urheberrechtlicher
Grundsätze
gewonnen
werden
könnten
Begründung
Regierungsentwurfs
Urheberrechtsgesetzes
BT-Drucks
.
IV/270
S.
.
entsprach
allgemeiner
Auffassung
lediglich
§
Abs.
UrhG
ausdrücklich
normierte
stets
aber
Ausdruck
allgemeinen
Rechtsgedankens
verstandene
Zweckübertragungsregel
auch
Einwilligung
Inhaber
Leistungsschutzrechten
anzuwenden
ist
.
23.2.1979
f.
;
.
22.9.1983
Synchronisationssprecher
;
Gamm
Urheberrechtsgesetz
Einf
.
Rdn
.
;
Büscher
Wandtke/Bullinger
Urheberrecht
UrhG
Rdn
.
5
;
Krüger
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
§
§
.
UrhG
Rdn
.
17
;
anders
lediglich
f.
.
.
entsprechende
Anwendbarkeit
§
Abs.
UrhG
übrigen
auch
Schrifttum
ersichtlich
befürwortet
wurde
vgl.
Krüger
aaO
§
§
.
UrhG
Rdn
.
19
;
Kroitzsch
Urheberrechtsgesetz
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
aaO
§
UrhG
Rdn
.
fehlte
auch
schon
bisherigen
Recht
Grundlage
.
läßt
auch
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
entnehmen
Frage
problematisieren
stillschweigend
ausgegangen
sind
§
Abs.
-9-
UrhG
sei
Einwilligung
ausübende
Künstler
anwendbar
vgl.
KG
;
OLG
;
OLG
.
2
.
vertraglich
getroffenen
Vereinbarung
ist
Vervielfältigung
Verbreitung
fraglichen
Darbietungen
CD
erteilten
Einwilligung
Jahre
erfaßt
.
Dort
wurde
Rechtsvorgängerin
Beklagten
ausschließliche
übertragbare
Recht
eingeräumt
Aufnahmen
Darbietungen
zeitlich
unbeschränkt
ganz
teilweise
ganzen
Welt
Weise
verwerten
verwerten
lassen
.
Einwilligung
schließt
Wortlaut
Verwertung
CD
Nutzungsart
noch
bekannt
war
.
Auch
Zweckübertragungsgedanken
§
Abs.
UrhG
ergibt
.
Regel
Umfang
Nutzungsrechts
Zweifel
Einräumung
verfolgten
Zweck
richtet
wird
Ausdruck
allgemeinen
Rechtsgedankens
verstanden
oben
dargelegt
einhellig
auch
Einwilligung
Inhaber
Leistungsschutzrechten
angewandt
.
Streitfall
war
§
Abs.
Vertrages
erteilte
Einwilligung
umfassende
Nutzung
gerichtet
;
Zweck
beschränkt
bestimmtes
Trägermedium
umfaßt
auch
Zeitpunkt
Vertragsabschlusses
noch
bekannte
Nutzung
Schallaufnahmen
CD
inzwischen
herkömmlichen
Langspielplatten
fast
vollständig
verdrängt
hat
.
handelt
hierbei
zusätzliche
Nutzung
Parteien
Auge
gefaßte
Form
Verwertung
tritt
wirtschaftlich
eigenständige
Verwertung
erlaubt
vgl.
Videozweitauswertung
;
.
Vielmehr
geht
technisch
neue
Nutzungsvariante
Beklagten
ermöglicht
vertraglich
vereinbarte
Nutzung
auch
Zeit
fortzusetzen
Nachfrage
Verbraucher
mehr
Langspielplatten
Tonträger
richtet
ursprünglichen
Vertragszweck
gedeckt
ist
.
.
angefochtene
Urteil
ist
Revision
Beklagten
aufzuheben
.
Klage
ist
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher