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2471 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Januar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Abs.
4
;
§
Grenzziehung
Branchenähnlichkeit
Branchenunähnlichkeit
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
ist
ebenso
Dienstleistungsähnlichkeit
-unähnlichkeit
Verwechslungsprüfung
§
Abs.
Nr.
Kennzeichnungskraft
Klagekennzeichens
abhängig
.
Bestehen
Geschäftsfelder
Parteien
Erbringung
Dienstleistungen
ist
Beurteilung
Branchennähe
regelmäßig
Dienstleistungen
Mittel
abzustellen
Parteien
hierbei
bedienen
.
Will
erster
Instanz
erfolgreiche
Kläger
Berufungsinstanz
erstmals
zusätzlichen
Anspruch
Rechtsstreit
einführen
hier
:
Anspruch
Urteilsbekanntmachung
Kennzeichenverletzung
schon
erster
Instanz
geltend
gemachten
Anspruch
weiteren
Klagegrund
etwa
weiteres
Kennzeichen
stützen
muss
Berufung
Beklagten
anschließen
.
Urteil
20
.
Januar
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
11
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
7
.
Februar
Handelsregister
eingetragen
wurde
führte
Unternehmensbezeichnung
"
Unternehmensberatung
Gesellschaft
Unternehmensorganisation
Informationsmanagement
mbH
"
.
Zeit
benutzt
Unternehmensbezeichnung
"
Unternehmensberatung
GmbH
"
.
Gegenstand
Unternehmens
Klägerin
ist
Beratung
Entwicklung
Konzeptionen
Bereich
Informationsmanagements
Unternehmensorganisation
insbesondere
Entwicklung
Vertrieb
Installation
Wartung
Software
Vertrieb
Dienstleistungen
Waren
Bereich
Telekommunikation
.
Beklagte
Dienstleistungen
Bereich
Telekommunikationsund
Informationstechnik
erbringt
ist
10
.
September
zunächst
Unternehmensbezeichnung
Communication
GmbH
"
Ende
Firmierung
"
GmbH
"
Handelsregister
eingetragen
.
Geschäftsverkehr
stellt
schlagwortartig
Bezeichnung
"
"
verwendet
Domainnamen
"
bcc.de
"
.
Beklagte
ist
Inhaberin
Marken
Priorität
14
.
August
Dienstleistungen
Telekommunikation
;
Sprachdatenübermittlung
;
Erstellung
Telekommunikationsinfrastrukturen
;
Internetaufbau
;
Installation
Betrieb
Übertragungsund
Vermittlungstechniken
Sprache
sonstige
Daten
;
Erstellung
Telekommunikations-Stadtnetzen
Telekommunikations-Fernnetzen
;
Aufbau
Betrieb
Telekommunikations-Rechenzentren
;
Entwurf
Entwicklung
Design
Computerhardware
Computersoftware
eingetragen
nachstehend
wiedergegebenen
landgerichtlichen
Urteilsformel
näher
bezeichnet
sind
.
ist
weiterhin
Inhaberin
Marken
Nr.
Priorität
13
.
Oktober
Nr.
Priorität
19
.
April
Nr.
Priorität
14
Juli
.
Marken
sind
verschiedene
Dienstleistungen
eingetragen
Wesentlichen
identisch
sind
übrigen
Marken
Schutz
beanspruchen
.
Klägerin
behauptet
biete
Februar
Dienstleistungen
bundesweit
Bezeichnung
"
.
ist
Ansicht
Firmenschlagwort
"
Beklagten
verwendeten
Unternehmensbezeichnung
Marken
Domainnamen
Beklagten
bestehe
Verwechslungsgefahr
.
Klägerin
hat
Beklagte
Unterlassung
Einwilligung
Löschung
Unternehmensbezeichnung
Marken
Domainnamens
Auskunftserteilung
Anspruch
genommen
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
begehrt
Verletzungshandlungen
entstandenen
noch
entstehenden
Schaden
ersetzen
.
Landgericht
hat
Klage
Wesentlichen
stattgegeben
Beklagte
verurteilt
1
.
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Bezeichnung
"
"
Alleinstellung
Zusammenhang
Entwicklung
Vertrieb
Installation
Wartung
Software
Vertrieb
Dienstleistungen
Waren
Bereich
Informationstechnologie
Telekommunikation
Tätigkeiten
verbundenen
Beratung
verwenden
;
geschäftlichen
Verkehr
Bezeichnung
"
GmbH
"
Bezeichnung
Firma
verwenden
Unternehmensgegenstand
Zusammenhang
Entwicklung
Vertrieb
Installation
Wartung
Software
Vertrieb
Dienstleistungen
Waren
Bereich
Informationstechnologie
Telekommunikation
Tätigkeiten
verbundenen
Beratung
steht
;
geschäftlichen
Verkehr
Deutschen
Markenamt
folgenden
Registernummern
eingetragenen
Marken
benutzen
"
;
"
"
"
"
geschäftlichen
Verkehr
Deutschen
Markenamt
folgenden
Registernummern
eingetragenen
Marken
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
Server
Computing
"
"
"
"
"
"
"
housingBase
"
housingPro
"
"
"
ip-accessXL
"
"
Waren
Dienstleistungen
Bereich
Telekommunikation
Sprachdatenübermittlung
;
Erstellung
Telekommunikationsinfrastrukturen
;
Internetaufbau
;
Installation
Betrieb
Vermittlungstechniken
Sprache
sonstige
Daten
;
Erstellung
Telekommunikations-Stadtnetzen
2
.
3
.
4
.
5
.
;
Aufbau
Betrieb
Telekommunikations-Rechenzentren
;
Entwurf
Entwicklung
Design
Computerhardware
Computersoftware
benutzen
;
geschäftlichen
Verkehr
www.bcc.de
Zusammenhang
Entwicklung
Vertrieb
Installation
Wartung
Software
Vertrieb
Dienstleistungen
Waren
Bereich
Informationstechnologie
Telekommunikation
Tätigkeiten
verbundenen
Beratung
unterhalten
benutzen
;
Handelsregister
Amtsgerichts
Löschung
eingetragenen
Firma
"
GmbH
"
einzuwilligen
Löschung
bewirken
;
Deutschen
Markenamt
vollständige
Löschung
Ziffer
aufgeführten
Marken
einzuwilligen
Löschung
bewirken
teilweise
Löschung
Ziffer
eingetragenen
Marken
folgender
Waren
Dienstleistungen
einzuwilligen
insoweit
Löschung
bewirken
:
Telekommunikation
Sprachdatenübermittlung
;
Erstellung
Telekommunikationsinfrastrukturen
;
Internetaufbau
;
Installation
Betrieb
Vermittlungstechniken
Sprache
sonstige
Daten
;
Erstellung
Telekommunikations-Stadtnetzen
Telekommunikations-Fernnetzen
;
Aufbau
Betrieb
TelekommunikationsRechenzentren
;
Entwurf
Entwicklung
Design
Computerhardware
Computersoftware
;
zentralen
deutschen
Registrierungsstelle
Internetdomains
Endung
"
"
.
Verzicht
Rechte
www.bcc.de
erklären
Löschung
einzuwilligen
Löschung
bewirken
;
Auskunft
erteilen
Rechnung
legen
Umfang
Verletzungshandlungen
Ziffer
.
Landgericht
hat
ferner
Klageantrag
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Schaden
ersetzen
Verletzungshandlungen
gemäß
Ziffer
entstanden
ist
zukünftig
entstehen
wird
.
hat
Beklagte
Berufung
eingelegt
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
weiterhin
beantragt
7
.
gestatten
Urteilskopf
Urteilstenor
begrenzt
zuerkannten
Unterlassungsansprüche
auch
auszugsweise
Monaten
Eintritt
Rechtskraft
Kosten
Beklagten
aufeinanderfolgenden
Ausgaben
branchenrelevanten
Fachzeitschrift
erscheinende
halbseitige
Anzeige
öffentlich
bekanntzumachen
.
Klägerin
hat
hilfsweise
Klageanträge
eingeschränkt
.
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Klageanträge
Landgericht
zuerkannten
Umfang
Hilfsanträge
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
stünden
geltend
gemachten
Ansprüche
Unternehmensbezeichnung
Abs.
.
hat
ausgeführt
:
kennzeichenrechtlichen
Schutz
Unternehmensbezeichnung
Klägerin
sei
Bestandteil
"
abzustellen
prägendes
Element
Gesamtbezeichnung
Firmenschlagwort
sei
.
Zeichenbestandteile
"
Kollisionszeichen
isoliert
gegenüberstünden
liege
Zeichenidentität
.
Firmenschlagwort
"
"
Klägerin
verfüge
Computerdienstleistungen
Haus
nur
geringe
Kennzeichnungskraft
Benutzungslage
gesteigert
sei
.
Ansprüche
Klägerin
seien
ausgeschlossen
§
Abs.
Verwechslungsgefahr
erforderliche
Branchennähe
gegeben
sei
.
Beurteilung
Branchennähe
seien
ausgeübten
Kerntätigkeiten
konkurrierenden
Unternehmen
maßgeblich
.
Klägerin
erbringe
Unternehmensberatung
IT-Bereich
erster
Linie
Zusammenhang
IBM-Software
.
eng
begrenzte
Tätigkeitsfeld
Klägerin
werde
Leistungsspektrum
Beklagten
umfasst
.
Mangels
Branchennähe
seien
auch
Ansprüche
Einwilligung
Löschung
Firmierung
Beklagten
Löschung
Domainnamens
gegeben
.
Ansprüche
Unterlassung
Benutzung
Marken
Beklagten
Einwilligung
Löschung
seien
gerechtfertigt
Tätigkeitsfeld
Klägerin
Berührungspunkte
Waren
Dienstleistungen
aufweise
Marken
geschützt
seien
.
Folgeansprüche
Anspruch
Urteilsveröffentlichung
seien
Kennzeichenverletzung
ebenfalls
gegeben
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
kann
Verwendung
Bezeichnung
"
Alleinstellung
gerichtete
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
verneint
werden
Klageantrag
Urteilsformel
Landgerichts
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
absoluter
Branchenunähnlichkeit
Hinblick
Tätigkeitsbereiche
Parteien
verneint
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Recht
angenommen
Klägerin
Bezeichnung
"
schon
Kennzeichenrecht
zusteht
Bestandteil
Firmenschlagwort
handelt
genommen
hinreichend
unterscheidungskräftig
geeignet
ist
Verkehr
Kurzbezeichnung
Klägerin
dienen
vgl.
Urteil
18
.
Dezember
.
Augsburger
Puppenkiste
;
Urteil
31
.
März
.
Verbraucherzentrale
.
Schlagwort
"
verfügt
Teil
Unternehmensbezeichnung
Klägerin
auch
Alleinstellung
benutzt
worden
ist
jedenfalls
Zeitrang
vgl.
Urteil
24
.
Februar
;
Urteil
31
Juli
.
Haus
Grund
.
Berufungsgericht
ist
auch
zutreffend
Zeichenidentität
Firmenschlagwort
"
"
Klägerin
identischen
Alleinstellung
benutzten
Wortfolge
"
"
Beklagten
ausgegangen
.
Berufungsgericht
hat
weiter
Recht
angenommen
Kennzeichnungskraft
Firmenschlagworts
"
"
Klägerin
gering
ist
.
Buchstabenfolge
verfügt
allerdings
Regelfall
Haus
über
normale
Kennzeichnungskraft
konkreten
Anhaltspunkte
Schwächung
Kennzeichnungskraft
bestehen
vgl.
Urteil
8
November
;
8
.
Mai
ZB
f.
.
Schwächung
Kennzeichnungskraft
kann
ergeben
Wortfolge
angesprochenen
Verkehrskreise
erkennbar
beschreibende
Begriffe
angelehnt
ist
vgl.
Urteil
21
November
;
Urteil
15
.
Februar
.
Streitfall
hat
Berufungsgericht
festgestellt
Buchstaben
Kennzeichnung
Dienstleistungen
Zusammenhang
Computer
häufig
benutzt
-9-
Buchstabenfolge
beschreibende
Elemente
enthält
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Anders
Revision
meint
gilt
Berufungsgericht
festgestellte
beschreibende
Anklang
auch
Bereich
Informationstechnologie
Telekommunikation
Klägerin
Dienstleistungen
Unternehmensbezeichnung
kennzeichnet
.
Erfolg
wendet
Revision
auch
Berufungsgericht
Steigerung
Haus
geringen
Kennzeichnungskraft
Firmenschlagworts
Klägerin
umfangreiche
Benutzung
ausgegangen
ist
.
Jahresumsatz
Klägerin
Berufungsgericht
Recht
Indiz
Benutzungslage
herangezogen
hat
ergibt
Anhalt
Steigerung
Kennzeichnungskraft
umfangreiche
Benutzung
Klagezeichens
.
Entsprechendes
gilt
Artikel
Fachzeitschrift
"
digital
richtig
20
.
Oktober
Revision
Nachweis
umfangreichen
Benutzung
abstellt
.
Artikel
ist
Hinblick
Gewicht
fallende
bundesweite
Marktpräsenz
Klägerin
aussagekräftig
.
lässt
Rückschlüsse
Klägerin
engen
Softwarebereich
Steigerung
Kennzeichnungskraft
Firmenschlagworts
erforderlichen
Umfang
tätig
ist
.
Berufungsgericht
hat
Branchennähe
Tätigkeitsfeldern
Parteien
verneint
.
Klägerin
berate
Unternehmen
Bereich
Informationstechnologie
erster
Linie
Zusammenhang
Software
"
"
.
Leistungsspektrum
umfasse
Tätigkeitsfeld
Beklagten
Sektor
netzwerkbasierenden
IT-Lösungen
Unternehmensvernetzung
Rechenzentrumsdienste
Systemhausleistungen
Basis
Technologien
IT-Sicherheit
tätig
sei
.
sei
Kennzeichnungskraft
Unternehmenskennzeichens
Klägerin
gering
Branchennähe
begründen
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
ist
unzutreffenden
Maßstab
Beurteilung
Branchennähe
ausgegangen
hat
relevanten
Tätigkeitsfelder
Klägerin
Beurteilung
einbezogen
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerhaft
ausgegangen
Beurteilung
Branchennähe
vorliegt
jeweilige
Kennzeichnungskraft
Klagekennzeichens
berücksichtigen
ist
.
Beurteilung
Branchennähe
kommt
erster
Linie
Produktbereiche
Arbeitsgebiete
Verkehrsauffassung
typisch
Parteien
sind
.
Anhaltspunkte
Branchennähe
können
Berührungspunkte
Waren
Dienstleistungen
Unternehmen
Märkten
Gemeinsamkeiten
Vertriebswege
Verwendbarkeit
Produkte
Dienstleistungen
sein
.
Beurteilung
einzubeziehen
sind
naheliegende
nur
theoretische
Ausweitungen
Tätigkeitsbereiche
Parteien
.
Einzelfall
können
auch
Überschneidungen
Randbereichen
Unternehmenstätigkeiten
berücksichtigen
sein
vgl.
Urteil
21
.
Februar
f.
defacto
;
Urteil
5
.
Februar
.
.
Begriff
Branchennähe
ist
Hinblick
Verwechslungsgefahr
§
Abs.
auszulegen
.
Unähnlichkeit
Branchen
Parteien
kann
nur
ausgegangen
werden
unterstellter
Identität
Kennzeichen
Annahme
Verwechslungsgefahr
Abstands
Tätigkeitsfelder
vornherein
ausgeschlossen
ist
.
gibt
absolute
Branchenunähnlichkeit
auch
Identität
Zeichen
erhöhte
Kennzeichnungskraft
prioritätsälteren
Unternehmenskennzeichens
ausgeglichen
werden
kann
vgl.
Dienstleistungsähnlichkeit
Verwechslungsgefahr
Sinne
Art
.
Abs.
Buchst
.
Abs.
Nr.
:
Urteil
29
.
September
Slg
.
.
;
Beschluss
28
.
September
ZB
.
;
13
.
Dezember
.
;
§
aF
Urteil
6
Juli
etirex
;
§
Abs.
:
Büscher
Schiwy
Gewerblicher
Rechtsschutz
Urheberrecht
Medienrecht
2
.
Aufl
.
.
55
;
Fezer
Markenrecht
4
.
Aufl
.
.
215
;
Lange
.
.
Frage
Rahmen
Prüfung
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
Branchennähe
vollständig
ausgeschlossen
absoluter
Branchenunähnlichkeit
auszugehen
ist
ist
losgelöst
konkreten
Kennzeichnungskraft
Klagekennzeichens
beantworten
.
entspricht
Beurteilung
markenrechtlichen
Dienstleistungsähnlichkeit
geltenden
Maßstäben
vgl.
Urteil
18
.
Dezember
C-16/06
Slg
.
Int
.
.
;
Urteil
24
.
Januar
.
Revision
rügt
auch
Erfolg
Berufungsgericht
Beurteilung
Branchennähe
Tätigkeitsfeld
Klägerin
zutreffend
bestimmt
hat
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Bestimmung
Tätigkeitsbereichs
Klägerin
entscheidend
benutzte
Software
"
"
abzustellen
.
Bestimmung
Klägerin
tätig
ist
stehen
Dienstleistungen
Vordergrund
Klägerin
Kunden
erbringt
Mittel
Software
Klägerin
bedient
.
Dienstleistungen
Klägerin
Umfang
verwendete
Software
geprägt
werden
Dienstleistungen
Parteien
Märkten
Berührungspunkte
aufweisen
Beklagte
auch
Software
"
"
bedient
hat
Berufungsgericht
angenommen
.
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
decken
Tätigkeitsbereiche
Parteien
weitgehend
.
Klägerin
ist
Bereich
Informationstechnologie
Informationsmanagement
tätig
insbesondere
Entwicklung
Vertrieb
Installation
Wartung
Software
Dienstleistungen
Bereich
IT-Sicherheit
gehören
.
Beklagte
erbringt
Dienstleistungen
ebenfalls
Bereich
Informationstechnologie
.
plant
integriert
betreibt
IT-Infrastrukturen
hebt
Zusammenhang
Erfahrungen
Bereich
IT-Sicherheit
.
Parteien
bieten
Kunden
Sicherheitslösungen
IT-Infrastrukturen
.
rechtfertigt
Landgericht
angenommene
teilweise
Branchenidentität
hochgradige
Branchenähnlichkeit
.
Dienstleistungen
Bereich
IT-Sicherheit
Tätigkeitsfeld
Parteien
typisch
sind
nur
vernachlässigende
Randbereiche
betreffen
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
spricht
auch
Parteien
Dienstleistungen
Bereich
Darstellung
Tätigkeitsbereiche
besonders
herausstellen
.
Sind
Parteien
Dienstleistungsbereich
Sicherheitslösungen
Infrastrukturen
tätig
ist
Revisionsverfahren
abweichender
Feststellungen
Berufungsgerichts
auszugehen
Geschäftsbereich
Parteien
typische
Dienstleistungen
handelt
ist
Schlussfolgerung
Berufungsgerichts
rechtsfehlerhaft
liege
Branchenunähnlichkeit
.
2
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
tragen
oben
genannten
Gründen
auch
Abweisung
Klage
Verwendung
Bezeichnung
"
GmbH
"
gerichteten
Klageantrag
Urteilsformel
Landgerichts
.
3
.
Klägerin
Klageantrag
Fassung
Urteilsformel
Landgerichts
Benutzung
Marken
Beklagten
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Abs.
kann
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
gleichfalls
unbegründet
erachtet
werden
.
Berufungsgericht
hat
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
Firmenschlagwort
"
"
Klägerin
Marken
Beklagten
Bestandteil
"
Kleinschreibung
verneint
vollständigen
Unähnlichkeit
Branche
Klägerin
tätig
ist
Dienstleistungen
begründet
Marken
Schutz
beanspruchen
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
Dienstleistungen
Marken
eingetragen
sind
auch
Bereich
Sicherheitslösungen
ITInfrastrukturen
umfassen
jedenfalls
vollständige
Unähnlichkeit
Branche
besteht
Klägerin
tätig
ist
.
4
.
Berufungsgericht
kann
auch
gefolgt
werden
Unterlassungsantrag
Urteilsformel
Landgerichts
geltend
gemachte
Verbot
Domainnamen
"
bcc.de
"
näher
Waren
Dienstleistungen
benutzen
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
ausgeschlossen
ist
.
Berufungsgericht
hat
Abweisung
Antrags
ebenfalls
fehlenden
Branchennähe
begründet
.
vorstehenden
Erwägungen
kann
Annahme
Berufungsgerichts
Bestand
haben
.
5
.
§
Abs.
Verbindung
§
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
folgenden
Einwilligung
Löschung
Firma
Beklagten
Einwilligung
vollständige
teilweise
Löschung
Marken
Einwilligung
Löschung
Domainnamens
gerichteten
kennzeichenrechtlichen
Beseitigungsansprüche
Klageanträge
Urteilsformel
Landgerichts
können
oben
genannten
Gründen
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
mangelnder
Branchenähnlichkeit
verneint
werden
.
Entsprechendes
gilt
abgeleiteten
Rechnungslegungsanspruch
Klageantrag
landgerichtliche
Urteilsformel
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Feststellungsantrag
landgerichtliche
Urteilsformel
Anspruch
Urteilsbekanntmachung
§
Klageantrag
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
.
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vorbringen
Parteien
ist
Senat
abschließende
Entscheidung
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
Beklagte
zustehen
möglich
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Tätigkeitsfeldern
Parteien
Ähnlichkeit
Branche
Klägerin
tätig
ist
Waren
Dienstleistungen
Unterlassungsanträgen
erfasst
werden
lassen
schließende
Beurteilung
Branchennähe
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
Revisionsgericht
.
gilt
ebenfalls
Klageanträgen
geltend
gemachten
kennzeichenrechtlichen
Löschungsansprüche
weiteren
Ansprüche
Klageanträgen
7
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Klageanträge
erfassen
Vielzahl
unterschiedlichen
Waren
Dienstleistungen
Klägerin
Unterlassung
Kennzeichennutzung
Löschung
Bezeichnungen
begehrt
.
Klägerin
muss
Branchennähe
Hinblick
Dienstleistungen
Einzelnen
vortragen
.
ist
bisher
durchgängig
erfolgt
.
Entsprechendes
gilt
Waren
Klageanträgen
erfasst
werden
.
Ausführungen
Klägerin
Marken
nur
Dienstleistungen
eingetragen
auch
Waren
umfassenden
Klageantrag
Kennzeichnung
Waren
benutzt
worden
sind
fehlen
ebenfalls
.
Klageantrag
macht
Klägerin
Löschung
auch
Waren
geltend
;
Marken
sind
jedoch
Waren
eingetragen
.
Klageantrag
muss
entsprechend
angepasst
werden
.
2
.
Einwilligung
vollständige
Löschung
Firma
Beklagten
Klageantrag
kann
Klägerin
kennzeichenrechtlichen
Beseitigungsanspruchs
nur
verlangen
Voraussetzungen
Abs.
Beklagten
ausgeübte
Geschäftstätigkeit
vorliegen
.
3
.
Klageantrag
geltend
gemachte
Anspruch
Einwilligung
Löschung
Domainnamens
richtig
"
bcc.de
"
setzt
jedwede
Belegung
Domainnamen
betriebenen
Internetseite
Verletzungshandlung
darstellt
also
auch
bisherigen
Tätigkeitsbereiche
Beklagten
vgl.
Urteil
29
Juli
.
.
kann
Grundlage
bisherigen
Vortrags
Klägerin
Weiteres
ausgegangen
werden
.
Beklagte
selbst
berechtigt
ist
Bestandteil
"
"
führen
ist
Ansicht
Landgerichts
auch
ersichtlich
Klägerin
Beklagte
Anspruch
Einwilligung
Löschung
Domainnamens
§
zusteht
.
Rechtsverhältnis
Parteien
finden
Fall
Parteien
sind
berechtigte
Namensträger
Grundsätze
Rechts
Gleichnamigen
Anwendung
vgl.
Urteil
11
.
April
vossius.de
;
Urteil
31
.
März
.
.
Anspruch
Einwilligung
Löschung
Domainnamens
steht
Klägerin
Grundsätzen
nur
Interessen
Beklagten
Benutzung
Bestandteils
"
Domainnamen
eindeutig
Klägerin
zurücktreten
müssen
vgl.
Urteil
22
November
shell.de
.
ist
ersichtlich
.
4
.
Berufungsgericht
wird
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
auch
prüfen
haben
Entscheidung
Sache
Anspruch
Urteilsbekanntmachung
§
Klageantrag
überhaupt
ergehen
kann
.
Berufungsgericht
durfte
Bestehen
erstmals
Berufungsinstanz
geltend
gemachten
Anspruchs
nur
entscheiden
Klägerin
wirksam
Rechtsstreit
eingeführt
hat
.
konnte
Berufungsinstanz
nur
Wege
Anschlussberufung
geschehen
.
erstmaligen
Geltendmachung
Anspruchs
Urteilsbekanntmachung
hat
Klägerin
weiteren
Streitgegenstand
Rechtsstreit
eingeführt
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
wird
prozessuale
Anspruch
Klageantrag
Kläger
Anspruch
genommene
Rechtsfolge
konkretisiert
Lebenssachverhalt
Klagegrund
bestimmt
Kläger
begehrte
Rechtsfolge
herleitet
vgl.
Urteil
3
.
April
f.
Reinigungsarbeiten
.
Will
Klägerseite
erster
Instanz
voll
obsiegt
hat
vorliegend
erstinstanzliche
Entscheidung
Klage
abgewiesen
worden
ist
anfechten
möchte
Klage
erweitern
neuen
Anspruch
Rechtsstreit
einführen
muss
gemäß
§
Berufung
Gegenseite
anschließen
vgl.
Großer
Senat
Zivilsachen
Beschluss
17
.
Dezember
;
28
.
Aufl
.
.
;
Gerken
3
.
Aufl
.
.
.
Anschlussberufung
vorliegend
erforderlich
war
Klageantrag
erstmals
Berufungsinstanz
verfolgten
Anspruch
noch
geltend
machen
können
hat
Klägerin
eingelegt
.
§
Abs.
Satz
erforderliche
Anschließung
Einreichung
Berufungsanschlussschrift
hat
Klägerin
Schriftsatz
23
.
Oktober
vorgenommen
Urteilsbekanntmachung
gerichteten
Klageantrag
anhängig
gemacht
hat
.
reicht
Anschließung
Berufung
Beklagten
.
ausdrückliche
Erklärung
werde
Anschlussberufung
eingelegt
ist
erforderlich
vgl.
Urteil
6
Juli
ZR
.
Vielmehr
genügt
Erklärung
Sinn
Begehren
Abänderung
Urteils
erster
Instanz
darstellt
vgl.
Urteil
28
.
Oktober
.
Berufungsanschließung
konnte
auch
konkludent
Weise
erfolgen
Klägerin
Streitfall
geschehen
Klagebegehren
Geltendmachung
weiteren
Anspruchs
erweiterte
.
Berufungsgericht
wird
jedoch
prüfen
haben
Anschließung
rechtzeitig
erfolgt
ist
.
Klägerin
hat
Anschließung
Frist
§
Abs.
Satz
erklärt
.
Bestimmung
kann
Berufungsbeklagte
Berufung
Gegners
nur
Ablauf
Frist
Berufungserwiderung
anschließen
.
Klägerin
Verlängerung
gesetzte
Frist
Berufungserwiderung
lief
12
.
August
.
erst
Schriftsatz
23
.
Oktober
erfolgte
Anschließung
wäre
gleichwohl
rechtzeitig
Frist
Berufungserwiderung
Klägerin
wirksam
bestimmt
worden
wäre
.
Senat
kann
Akteninhalt
entnehmen
beglaubigte
Abschrift
richterlichen
Verfügung
Frist
Berufungserwiderung
gesetzt
worden
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
zugestellt
wurde
vgl.
.
Entsprechendes
gilt
Frage
Klägerin
Rechtsfolgen
Fristversäumnis
gemäß
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
belehrt
worden
ist
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Verstoß
Belehrungspflicht
§
Abs.
wendung
Präklusionsvorschriften
Betracht
kommt
vgl.
Urteil
12
.
Januar
IVa
.
Entsprechendes
hat
Frage
Rechtzeitigkeit
Anschlussberufung
gelten
erforderliche
Belehrung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
unterblieben
ist
vgl.
Beschluss
23
.
September
ZR
.
.
Berufungsgericht
wird
erforderlichen
Feststellungen
wirksamen
Bestimmung
Frist
Berufungserwiderung
treffen
haben
.
Sollte
Frist
Berufungserwiderung
wirksam
bestimmt
worden
sein
konnte
Klägerin
geschehen
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsinstanz
Rechtsmittel
Beklagten
anschließen
vgl.
.
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung