NAMEN Verkündet : 20 . Januar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Abs. 4 ; § Grenzziehung Branchenähnlichkeit Branchenunähnlichkeit Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. ist ebenso Dienstleistungsähnlichkeit -unähnlichkeit Verwechslungsprüfung § Abs. Nr. Kennzeichnungskraft Klagekennzeichens abhängig . Bestehen Geschäftsfelder Parteien Erbringung Dienstleistungen ist Beurteilung Branchennähe regelmäßig Dienstleistungen Mittel abzustellen Parteien hierbei bedienen . Will erster Instanz erfolgreiche Kläger Berufungsinstanz erstmals zusätzlichen Anspruch Rechtsstreit einführen hier : Anspruch Urteilsbekanntmachung Kennzeichenverletzung schon erster Instanz geltend gemachten Anspruch weiteren Klagegrund etwa weiteres Kennzeichen stützen muss Berufung Beklagten anschließen . Urteil 20 . Januar OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats 11 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin 7 . Februar Handelsregister eingetragen wurde führte Unternehmensbezeichnung " Unternehmensberatung Gesellschaft Unternehmensorganisation Informationsmanagement mbH " . Zeit benutzt Unternehmensbezeichnung " Unternehmensberatung GmbH " . Gegenstand Unternehmens Klägerin ist Beratung Entwicklung Konzeptionen Bereich Informationsmanagements Unternehmensorganisation insbesondere Entwicklung Vertrieb Installation Wartung Software Vertrieb Dienstleistungen Waren Bereich Telekommunikation . Beklagte Dienstleistungen Bereich Telekommunikationsund Informationstechnik erbringt ist 10 . September zunächst Unternehmensbezeichnung Communication GmbH " Ende Firmierung " GmbH " Handelsregister eingetragen . Geschäftsverkehr stellt schlagwortartig Bezeichnung " " verwendet Domainnamen " bcc.de " . Beklagte ist Inhaberin Marken Priorität 14 . August Dienstleistungen Telekommunikation ; Sprachdatenübermittlung ; Erstellung Telekommunikationsinfrastrukturen ; Internetaufbau ; Installation Betrieb Übertragungsund Vermittlungstechniken Sprache sonstige Daten ; Erstellung Telekommunikations-Stadtnetzen Telekommunikations-Fernnetzen ; Aufbau Betrieb Telekommunikations-Rechenzentren ; Entwurf Entwicklung Design Computerhardware Computersoftware eingetragen nachstehend wiedergegebenen landgerichtlichen Urteilsformel näher bezeichnet sind . ist weiterhin Inhaberin Marken Nr. Priorität 13 . Oktober Nr. Priorität 19 . April Nr. Priorität 14 Juli . Marken sind verschiedene Dienstleistungen eingetragen Wesentlichen identisch sind übrigen Marken Schutz beanspruchen . Klägerin behauptet biete Februar Dienstleistungen bundesweit Bezeichnung " . ist Ansicht Firmenschlagwort " Beklagten verwendeten Unternehmensbezeichnung Marken Domainnamen Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr . Klägerin hat Beklagte Unterlassung Einwilligung Löschung Unternehmensbezeichnung Marken Domainnamens Auskunftserteilung Anspruch genommen Feststellung Verpflichtung Beklagten begehrt Verletzungshandlungen entstandenen noch entstehenden Schaden ersetzen . Landgericht hat Klage Wesentlichen stattgegeben Beklagte verurteilt 1 . unterlassen geschäftlichen Verkehr Bezeichnung " " Alleinstellung Zusammenhang Entwicklung Vertrieb Installation Wartung Software Vertrieb Dienstleistungen Waren Bereich Informationstechnologie Telekommunikation Tätigkeiten verbundenen Beratung verwenden ; geschäftlichen Verkehr Bezeichnung " GmbH " Bezeichnung Firma verwenden Unternehmensgegenstand Zusammenhang Entwicklung Vertrieb Installation Wartung Software Vertrieb Dienstleistungen Waren Bereich Informationstechnologie Telekommunikation Tätigkeiten verbundenen Beratung steht ; geschäftlichen Verkehr Deutschen Markenamt folgenden Registernummern eingetragenen Marken benutzen " ; " " " " geschäftlichen Verkehr Deutschen Markenamt folgenden Registernummern eingetragenen Marken " " " " " " " " " " " " Server Computing " " " " " " " housingBase " housingPro " " " ip-accessXL " " Waren Dienstleistungen Bereich Telekommunikation Sprachdatenübermittlung ; Erstellung Telekommunikationsinfrastrukturen ; Internetaufbau ; Installation Betrieb Vermittlungstechniken Sprache sonstige Daten ; Erstellung Telekommunikations-Stadtnetzen 2 . 3 . 4 . 5 . ; Aufbau Betrieb Telekommunikations-Rechenzentren ; Entwurf Entwicklung Design Computerhardware Computersoftware benutzen ; geschäftlichen Verkehr www.bcc.de Zusammenhang Entwicklung Vertrieb Installation Wartung Software Vertrieb Dienstleistungen Waren Bereich Informationstechnologie Telekommunikation Tätigkeiten verbundenen Beratung unterhalten benutzen ; Handelsregister Amtsgerichts Löschung eingetragenen Firma " GmbH " einzuwilligen Löschung bewirken ; Deutschen Markenamt vollständige Löschung Ziffer aufgeführten Marken einzuwilligen Löschung bewirken teilweise Löschung Ziffer eingetragenen Marken folgender Waren Dienstleistungen einzuwilligen insoweit Löschung bewirken : Telekommunikation Sprachdatenübermittlung ; Erstellung Telekommunikationsinfrastrukturen ; Internetaufbau ; Installation Betrieb Vermittlungstechniken Sprache sonstige Daten ; Erstellung Telekommunikations-Stadtnetzen Telekommunikations-Fernnetzen ; Aufbau Betrieb TelekommunikationsRechenzentren ; Entwurf Entwicklung Design Computerhardware Computersoftware ; zentralen deutschen Registrierungsstelle Internetdomains Endung " " . Verzicht Rechte www.bcc.de erklären Löschung einzuwilligen Löschung bewirken ; Auskunft erteilen Rechnung legen Umfang Verletzungshandlungen Ziffer . Landgericht hat ferner Klageantrag festgestellt Beklagte verpflichtet ist Klägerin Schaden ersetzen Verletzungshandlungen gemäß Ziffer entstanden ist zukünftig entstehen wird . hat Beklagte Berufung eingelegt . Berufungsverfahren hat Klägerin weiterhin beantragt 7 . gestatten Urteilskopf Urteilstenor begrenzt zuerkannten Unterlassungsansprüche auch auszugsweise Monaten Eintritt Rechtskraft Kosten Beklagten aufeinanderfolgenden Ausgaben branchenrelevanten Fachzeitschrift erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekanntzumachen . Klägerin hat hilfsweise Klageanträge eingeschränkt . Berufungsgericht hat Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klageanträge Landgericht zuerkannten Umfang Hilfsanträge Klageantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin stünden geltend gemachten Ansprüche Unternehmensbezeichnung Abs. . hat ausgeführt : kennzeichenrechtlichen Schutz Unternehmensbezeichnung Klägerin sei Bestandteil " abzustellen prägendes Element Gesamtbezeichnung Firmenschlagwort sei . Zeichenbestandteile " Kollisionszeichen isoliert gegenüberstünden liege Zeichenidentität . Firmenschlagwort " " Klägerin verfüge Computerdienstleistungen Haus nur geringe Kennzeichnungskraft Benutzungslage gesteigert sei . Ansprüche Klägerin seien ausgeschlossen § Abs. Verwechslungsgefahr erforderliche Branchennähe gegeben sei . Beurteilung Branchennähe seien ausgeübten Kerntätigkeiten konkurrierenden Unternehmen maßgeblich . Klägerin erbringe Unternehmensberatung IT-Bereich erster Linie Zusammenhang IBM-Software . eng begrenzte Tätigkeitsfeld Klägerin werde Leistungsspektrum Beklagten umfasst . Mangels Branchennähe seien auch Ansprüche Einwilligung Löschung Firmierung Beklagten Löschung Domainnamens gegeben . Ansprüche Unterlassung Benutzung Marken Beklagten Einwilligung Löschung seien gerechtfertigt Tätigkeitsfeld Klägerin Berührungspunkte Waren Dienstleistungen aufweise Marken geschützt seien . Folgeansprüche Anspruch Urteilsveröffentlichung seien Kennzeichenverletzung ebenfalls gegeben . II . Beurteilung Berufungsgerichts gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann Verwendung Bezeichnung " Alleinstellung gerichtete Unterlassungsanspruch § Abs. verneint werden Klageantrag Urteilsformel Landgerichts . Berufungsgericht hat Unrecht Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. absoluter Branchenunähnlichkeit Hinblick Tätigkeitsbereiche Parteien verneint . Berufungsgericht hat allerdings Recht angenommen Klägerin Bezeichnung " schon Kennzeichenrecht zusteht Bestandteil Firmenschlagwort handelt genommen hinreichend unterscheidungskräftig geeignet ist Verkehr Kurzbezeichnung Klägerin dienen vgl. Urteil 18 . Dezember . Augsburger Puppenkiste ; Urteil 31 . März . Verbraucherzentrale . Schlagwort " verfügt Teil Unternehmensbezeichnung Klägerin auch Alleinstellung benutzt worden ist jedenfalls Zeitrang vgl. Urteil 24 . Februar ; Urteil 31 Juli . Haus Grund . Berufungsgericht ist auch zutreffend Zeichenidentität Firmenschlagwort " " Klägerin identischen Alleinstellung benutzten Wortfolge " " Beklagten ausgegangen . Berufungsgericht hat weiter Recht angenommen Kennzeichnungskraft Firmenschlagworts " " Klägerin gering ist . Buchstabenfolge verfügt allerdings Regelfall Haus über normale Kennzeichnungskraft konkreten Anhaltspunkte Schwächung Kennzeichnungskraft bestehen vgl. Urteil 8 November ; 8 . Mai ZB f. . Schwächung Kennzeichnungskraft kann ergeben Wortfolge angesprochenen Verkehrskreise erkennbar beschreibende Begriffe angelehnt ist vgl. Urteil 21 November ; Urteil 15 . Februar . Streitfall hat Berufungsgericht festgestellt Buchstaben Kennzeichnung Dienstleistungen Zusammenhang Computer häufig benutzt -9- Buchstabenfolge beschreibende Elemente enthält . ist Rechtsgründen beanstanden . Anders Revision meint gilt Berufungsgericht festgestellte beschreibende Anklang auch Bereich Informationstechnologie Telekommunikation Klägerin Dienstleistungen Unternehmensbezeichnung kennzeichnet . Erfolg wendet Revision auch Berufungsgericht Steigerung Haus geringen Kennzeichnungskraft Firmenschlagworts Klägerin umfangreiche Benutzung ausgegangen ist . Jahresumsatz Klägerin € Berufungsgericht Recht Indiz Benutzungslage herangezogen hat ergibt Anhalt Steigerung Kennzeichnungskraft umfangreiche Benutzung Klagezeichens . Entsprechendes gilt Artikel Fachzeitschrift " digital richtig 20 . Oktober Revision Nachweis umfangreichen Benutzung abstellt . Artikel ist Hinblick Gewicht fallende bundesweite Marktpräsenz Klägerin aussagekräftig . lässt Rückschlüsse Klägerin engen Softwarebereich Steigerung Kennzeichnungskraft Firmenschlagworts erforderlichen Umfang tätig ist . Berufungsgericht hat Branchennähe Tätigkeitsfeldern Parteien verneint . Klägerin berate Unternehmen Bereich Informationstechnologie erster Linie Zusammenhang Software " " . Leistungsspektrum umfasse Tätigkeitsfeld Beklagten Sektor netzwerkbasierenden IT-Lösungen Unternehmensvernetzung Rechenzentrumsdienste Systemhausleistungen Basis Technologien IT-Sicherheit tätig sei . sei Kennzeichnungskraft Unternehmenskennzeichens Klägerin gering Branchennähe begründen . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht ist unzutreffenden Maßstab Beurteilung Branchennähe ausgegangen hat relevanten Tätigkeitsfelder Klägerin Beurteilung einbezogen . Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft ausgegangen Beurteilung Branchennähe vorliegt jeweilige Kennzeichnungskraft Klagekennzeichens berücksichtigen ist . Beurteilung Branchennähe kommt erster Linie Produktbereiche Arbeitsgebiete Verkehrsauffassung typisch Parteien sind . Anhaltspunkte Branchennähe können Berührungspunkte Waren Dienstleistungen Unternehmen Märkten Gemeinsamkeiten Vertriebswege Verwendbarkeit Produkte Dienstleistungen sein . Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende nur theoretische Ausweitungen Tätigkeitsbereiche Parteien . Einzelfall können auch Überschneidungen Randbereichen Unternehmenstätigkeiten berücksichtigen sein vgl. Urteil 21 . Februar f. defacto ; Urteil 5 . Februar . . Begriff Branchennähe ist Hinblick Verwechslungsgefahr § Abs. auszulegen . Unähnlichkeit Branchen Parteien kann nur ausgegangen werden unterstellter Identität Kennzeichen Annahme Verwechslungsgefahr Abstands Tätigkeitsfelder vornherein ausgeschlossen ist . gibt absolute Branchenunähnlichkeit auch Identität Zeichen erhöhte Kennzeichnungskraft prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ausgeglichen werden kann vgl. Dienstleistungsähnlichkeit Verwechslungsgefahr Sinne Art . Abs. Buchst . Abs. Nr. : Urteil 29 . September Slg . . ; Beschluss 28 . September ZB . ; 13 . Dezember . ; § aF Urteil 6 Juli etirex ; § Abs. : Büscher Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht 2 . Aufl . . 55 ; Fezer Markenrecht 4 . Aufl . . 215 ; Lange . . Frage Rahmen Prüfung Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. Branchennähe vollständig ausgeschlossen absoluter Branchenunähnlichkeit auszugehen ist ist losgelöst konkreten Kennzeichnungskraft Klagekennzeichens beantworten . entspricht Beurteilung markenrechtlichen Dienstleistungsähnlichkeit geltenden Maßstäben vgl. Urteil 18 . Dezember C-16/06 Slg . Int . . ; Urteil 24 . Januar . Revision rügt auch Erfolg Berufungsgericht Beurteilung Branchennähe Tätigkeitsfeld Klägerin zutreffend bestimmt hat . Auffassung Berufungsgerichts ist Bestimmung Tätigkeitsbereichs Klägerin entscheidend benutzte Software " " abzustellen . Bestimmung Klägerin tätig ist stehen Dienstleistungen Vordergrund Klägerin Kunden erbringt Mittel Software Klägerin bedient . Dienstleistungen Klägerin Umfang verwendete Software geprägt werden Dienstleistungen Parteien Märkten Berührungspunkte aufweisen Beklagte auch Software " " bedient hat Berufungsgericht angenommen . Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht Bezug genommen hat decken Tätigkeitsbereiche Parteien weitgehend . Klägerin ist Bereich Informationstechnologie Informationsmanagement tätig insbesondere Entwicklung Vertrieb Installation Wartung Software Dienstleistungen Bereich IT-Sicherheit gehören . Beklagte erbringt Dienstleistungen ebenfalls Bereich Informationstechnologie . plant integriert betreibt IT-Infrastrukturen hebt Zusammenhang Erfahrungen Bereich IT-Sicherheit . Parteien bieten Kunden Sicherheitslösungen IT-Infrastrukturen . rechtfertigt Landgericht angenommene teilweise Branchenidentität hochgradige Branchenähnlichkeit . Dienstleistungen Bereich IT-Sicherheit Tätigkeitsfeld Parteien typisch sind nur vernachlässigende Randbereiche betreffen hat Berufungsgericht festgestellt . spricht auch Parteien Dienstleistungen Bereich Darstellung Tätigkeitsbereiche besonders herausstellen . Sind Parteien Dienstleistungsbereich Sicherheitslösungen Infrastrukturen tätig ist Revisionsverfahren abweichender Feststellungen Berufungsgerichts auszugehen Geschäftsbereich Parteien typische Dienstleistungen handelt ist Schlussfolgerung Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft liege Branchenunähnlichkeit . 2 . Erwägungen Berufungsgerichts tragen oben genannten Gründen auch Abweisung Klage Verwendung Bezeichnung " GmbH " gerichteten Klageantrag Urteilsformel Landgerichts . 3 . Klägerin Klageantrag Fassung Urteilsformel Landgerichts Benutzung Marken Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch § Abs. Abs. kann Grundlage bislang getroffenen Feststellungen gleichfalls unbegründet erachtet werden . Berufungsgericht hat Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. Firmenschlagwort " " Klägerin Marken Beklagten Bestandteil " Kleinschreibung verneint vollständigen Unähnlichkeit Branche Klägerin tätig ist Dienstleistungen begründet Marken Schutz beanspruchen . hält rechtlichen Nachprüfung stand Dienstleistungen Marken eingetragen sind auch Bereich Sicherheitslösungen ITInfrastrukturen umfassen jedenfalls vollständige Unähnlichkeit Branche besteht Klägerin tätig ist . 4 . Berufungsgericht kann auch gefolgt werden Unterlassungsantrag Urteilsformel Landgerichts geltend gemachte Verbot Domainnamen " bcc.de " näher Waren Dienstleistungen benutzen Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. ausgeschlossen ist . Berufungsgericht hat Abweisung Antrags ebenfalls fehlenden Branchennähe begründet . vorstehenden Erwägungen kann Annahme Berufungsgerichts Bestand haben . 5 . § Abs. Verbindung § § Abs. § Abs. Nr. folgenden Einwilligung Löschung Firma Beklagten Einwilligung vollständige teilweise Löschung Marken Einwilligung Löschung Domainnamens gerichteten kennzeichenrechtlichen Beseitigungsansprüche Klageanträge Urteilsformel Landgerichts können oben genannten Gründen Berufungsgericht gegebenen Begründung mangelnder Branchenähnlichkeit verneint werden . Entsprechendes gilt abgeleiteten Rechnungslegungsanspruch Klageantrag landgerichtliche Urteilsformel Schadensersatzanspruch § Abs. Feststellungsantrag landgerichtliche Urteilsformel Anspruch Urteilsbekanntmachung § Klageantrag . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Endentscheidung reif ist § Abs. Satz Abs. . bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts Vorbringen Parteien ist Senat abschließende Entscheidung Klägerin geltend gemachten Ansprüche Beklagte zustehen möglich . Feststellungen Berufungsgerichts Tätigkeitsfeldern Parteien Ähnlichkeit Branche Klägerin tätig ist Waren Dienstleistungen Unterlassungsanträgen erfasst werden lassen schließende Beurteilung Branchennähe Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. Revisionsgericht . gilt ebenfalls Klageanträgen geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Löschungsansprüche weiteren Ansprüche Klageanträgen 7 . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : 1 . Klageanträge erfassen Vielzahl unterschiedlichen Waren Dienstleistungen Klägerin Unterlassung Kennzeichennutzung Löschung Bezeichnungen begehrt . Klägerin muss Branchennähe Hinblick Dienstleistungen Einzelnen vortragen . ist bisher durchgängig erfolgt . Entsprechendes gilt Waren Klageanträgen erfasst werden . Ausführungen Klägerin Marken nur Dienstleistungen eingetragen auch Waren umfassenden Klageantrag Kennzeichnung Waren benutzt worden sind fehlen ebenfalls . Klageantrag macht Klägerin Löschung auch Waren geltend ; Marken sind jedoch Waren eingetragen . Klageantrag muss entsprechend angepasst werden . 2 . Einwilligung vollständige Löschung Firma Beklagten Klageantrag kann Klägerin kennzeichenrechtlichen Beseitigungsanspruchs nur verlangen Voraussetzungen Abs. Beklagten ausgeübte Geschäftstätigkeit vorliegen . 3 . Klageantrag geltend gemachte Anspruch Einwilligung Löschung Domainnamens richtig " bcc.de " setzt jedwede Belegung Domainnamen betriebenen Internetseite Verletzungshandlung darstellt also auch bisherigen Tätigkeitsbereiche Beklagten vgl. Urteil 29 Juli . . kann Grundlage bisherigen Vortrags Klägerin Weiteres ausgegangen werden . Beklagte selbst berechtigt ist Bestandteil " " führen ist Ansicht Landgerichts auch ersichtlich Klägerin Beklagte Anspruch Einwilligung Löschung Domainnamens § zusteht . Rechtsverhältnis Parteien finden Fall Parteien sind berechtigte Namensträger Grundsätze Rechts Gleichnamigen Anwendung vgl. Urteil 11 . April vossius.de ; Urteil 31 . März . . Anspruch Einwilligung Löschung Domainnamens steht Klägerin Grundsätzen nur Interessen Beklagten Benutzung Bestandteils " Domainnamen eindeutig Klägerin zurücktreten müssen vgl. Urteil 22 November shell.de . ist ersichtlich . 4 . Berufungsgericht wird wiedereröffneten Berufungsverfahren auch prüfen haben Entscheidung Sache Anspruch Urteilsbekanntmachung § Klageantrag überhaupt ergehen kann . Berufungsgericht durfte Bestehen erstmals Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruchs nur entscheiden Klägerin wirksam Rechtsstreit eingeführt hat . konnte Berufungsinstanz nur Wege Anschlussberufung geschehen . erstmaligen Geltendmachung Anspruchs Urteilsbekanntmachung hat Klägerin weiteren Streitgegenstand Rechtsstreit eingeführt . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs wird prozessuale Anspruch Klageantrag Kläger Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert Lebenssachverhalt Klagegrund bestimmt Kläger begehrte Rechtsfolge herleitet vgl. Urteil 3 . April f. Reinigungsarbeiten . Will Klägerseite erster Instanz voll obsiegt hat vorliegend erstinstanzliche Entscheidung Klage abgewiesen worden ist anfechten möchte Klage erweitern neuen Anspruch Rechtsstreit einführen muss gemäß § Berufung Gegenseite anschließen vgl. Großer Senat Zivilsachen Beschluss 17 . Dezember ; 28 . Aufl . . ; Gerken 3 . Aufl . . . Anschlussberufung vorliegend erforderlich war Klageantrag erstmals Berufungsinstanz verfolgten Anspruch noch geltend machen können hat Klägerin eingelegt . § Abs. Satz erforderliche Anschließung Einreichung Berufungsanschlussschrift hat Klägerin Schriftsatz 23 . Oktober vorgenommen Urteilsbekanntmachung gerichteten Klageantrag anhängig gemacht hat . reicht Anschließung Berufung Beklagten . ausdrückliche Erklärung werde Anschlussberufung eingelegt ist erforderlich vgl. Urteil 6 Juli ZR . Vielmehr genügt Erklärung Sinn Begehren Abänderung Urteils erster Instanz darstellt vgl. Urteil 28 . Oktober . Berufungsanschließung konnte auch konkludent Weise erfolgen Klägerin Streitfall geschehen Klagebegehren Geltendmachung weiteren Anspruchs erweiterte . Berufungsgericht wird jedoch prüfen haben Anschließung rechtzeitig erfolgt ist . Klägerin hat Anschließung Frist § Abs. Satz erklärt . Bestimmung kann Berufungsbeklagte Berufung Gegners nur Ablauf Frist Berufungserwiderung anschließen . Klägerin Verlängerung gesetzte Frist Berufungserwiderung lief 12 . August . erst Schriftsatz 23 . Oktober erfolgte Anschließung wäre gleichwohl rechtzeitig Frist Berufungserwiderung Klägerin wirksam bestimmt worden wäre . Senat kann Akteninhalt entnehmen beglaubigte Abschrift richterlichen Verfügung Frist Berufungserwiderung gesetzt worden ist gemäß § Abs. Satz § Abs. zugestellt wurde vgl. . Entsprechendes gilt Frage Klägerin Rechtsfolgen Fristversäumnis gemäß Abs. Satz § Abs. Satz § Abs. belehrt worden ist . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Verstoß Belehrungspflicht § Abs. wendung Präklusionsvorschriften Betracht kommt vgl. Urteil 12 . Januar IVa . Entsprechendes hat Frage Rechtzeitigkeit Anschlussberufung gelten erforderliche Belehrung § Abs. Satz § Abs. unterblieben ist vgl. Beschluss 23 . September ZR . . Berufungsgericht wird erforderlichen Feststellungen wirksamen Bestimmung Frist Berufungserwiderung treffen haben . Sollte Frist Berufungserwiderung wirksam bestimmt worden sein konnte Klägerin geschehen Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsinstanz Rechtsmittel Beklagten anschließen vgl. . . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung