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2409 lines
21 KiB

NAMEN
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Rechtsstreit
Verkündet
:
5
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
UrhG
§
Abs.
§
;
§
Hat
Fotograf
Zeitschrift
Recht
eingeräumt
Fotografien
abzudrucken
erstreckt
Nutzungsrechtseinräumung
später
erschienene
CD-ROM-Ausgabe
Jahrgangsbände
Zeitschrift
.
Ist
erforderliche
Zustimmung
CD-ROM-Ausgabe
eingeholt
worden
kann
Fotograf
Hilfe
Unterlassungsanspruchs
ungenehmigte
Verwertung
Werke
Leistungen
vorgehen
.
steht
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
auch
Fotograf
vertraglicher
Treuepflichten
rechtzeitiger
Anfrage
verpflichtet
gewesen
wäre
Nutzung
Fotografien
Rahmen
CD-ROM-Ausgabe
zuzustimmen
.
Wird
Verletzer
Ersatz
Wege
Lizenzanalogie
berechneten
Anspruch
genommen
führt
Zahlung
Abschluß
Lizenzvertrags
auch
Einräumung
Nutzungsrechts
.
Urteil
5
Juli
OLG
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
5
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Pokrant
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
5
November
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
aufgehoben
Beklagte
Aufnahmen
Fotografen
Unterlassung
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Berufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
Zivilkammer
19
.
August
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revision
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verein
etwa
Berufsfotografen
organisiert
sind
.
beklagten
Verlag
erscheint
Nachrichtenmagazin
.
Parteien
streiten
Beklagte
berechtigt
ist
zusätzlich
Anfang
achtziger
Jahre
angebotenen
Mikrofiche-Ausgabe
Vergangenheit
veröffentlichten
Fotografien
erneut
CD-ROM-Jahrgangsausgaben
verbreiten
.
Anlaß
ist
Beklagte
etwa
April/Mai
Zwecke
digitalisierten
SPIEGEL-Ausgaben
Jahrgänge
Werbung
CD-ROM-Version
anbietet
zuvor
Zustimmung
Fotografen
einzuholen
Ausgaben
veröffentlichten
Fotografien
stammen
.
Nachfolgend
ist
beispielhaft
Seite
Ausgabe
Heft
Seite
wiedergegeben
:
Kläger
hat
Tenor
Berufungsurteils
namentlich
aufgeführten
Mitgliedern
Ansprüche
ungenehmigter
Nutzung
Aufnahmen
CD-ROM
SPIEGEL-Jahrgänge
abtreten
lassen
.
hat
vorgetragen
telefonischer
Rechtseinräumung
seien
insgesamt
Fotografien
Fotografen
veröffentlicht
worden
auch
CD-ROM-Jahrgangsausgaben
enthalten
.
Zeitpunkt
Rechtseinräumung
sei
Nutzung
CD-ROM
Rede
gewesen
.
Mitglieder
hätten
erst
Ende
hier
Rede
stehenden
CD-ROM-Ausgaben
erfahren
.
Kläger
hat
Auffassung
vertreten
CD-ROM-Nutzung
liege
neue
Nutzungsart
Zustimmung
Berechtigten
bedurft
hätte
.
Kläger
hat
Fotografien
nähere
Angaben
Person
Fotografen
Veröffentlichungsstelle
gemacht
.
Zahlungsklage
hat
Teilklage
Fälle
beschränkt
.
hat
Revisionsverfahren
Bedeutung
zuletzt
beantragt
Beklagten
verurteilen
1
.
DM
nebst
%
Zinsen
DM
29
November
DM
16
.
Juni
zahlen
;
2
.
unterlassen
Aufnahmen
Anlage
aufgeführten
Fotografen
CD-ROM
SPIEGEL-Jahrgänge
verbreiten
verbreiten
lassen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
Anspruchsberechtigung
Klägers
Frage
gestellt
vorgebracht
Zuordnung
einzelnen
Fotografen
möglich
sei
.
Lediglich
Teils
Aufnahmen
Kläger
Veröffentlichung
Nennung
jeweiligen
SPIEGEL-Heftes
vorgetragen
hatte
betrifft
Unterlassungsantrag
aufgeführten
Fotografen
hat
Beklagte
Verwendung
CD-ROM
bestritten
.
übrigen
hat
Beklagte
Ansicht
vertreten
Rede
stehenden
CD-ROM-Ausgaben
Substitutionsprodukt
Mikrofiche-Ausgabe
Jahrgangsbände
handele
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Teilurteil
Zahlungsanspruch
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
oben
wiedergegebenen
Unterlassungsantrag
namentlicher
Nennung
fraglichen
Fotografen
stattgegeben
OLG
.
Hiergegen
richtet
Revision
Beklagten
Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt
.
Kläger
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
nur
geringem
Umfang
begründet
.
hat
nur
insoweit
Erfolg
Beklagte
Aufnahmen
Fotografen
Unterlassung
verurteilt
worden
ist
.
übrigen
bleibt
Revision
Erfolg
versagt
.
Berufungsgericht
hat
Klage
zulässig
erachtet
anstandeten
Nutzung
Urheberrechtsverletzung
gesehen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Unterlassungsantrag
sei
hinreichend
bestimmt
.
Insbesondere
sei
Streitfall
verzichtbar
gewesen
einzelnen
Fotografien
Erscheinungsdatum
jeweiligen
SPIEGEL-Ausgabe
näher
bezeichnen
.
Unterlassungsantrag
angehe
könne
Kläger
zwar
Recht
vorgehen
Unterlassungsantrag
isoliert
abgetreten
werden
könne
.
Kläger
sei
aber
insoweit
Rede
stehenden
Fotografen
ermächtigt
Prozeßstandschafter
Ansprüche
geltend
machen
.
Beklagten
seien
Rechtsinhabern
ausdrücklich
noch
konkludent
Nutzungsrechte
erfolgte
Digitalisierung
eingeräumt
worden
.
Beklagte
sei
lediglich
Veröffentlichung
Fotos
wohl
auch
Mikrofiche
berechtigt
.
Hinblick
wesentlich
intensiveren
Nutzungsmöglichkeiten
stelle
CD-ROM-Nutzung
neue
Vergleich
Zeitschrift
Jahrgangsband
auch
Mikrofiche
selbständige
Nutzungsart
.
handele
allein
neue
Übermittlungstechnik
neues
Produkt
schon
äußerlich
stark
herkömmlichen
zungsarten
unterscheide
.
So
benötige
CD-ROM
anders
Jahrgangsband
kaum
Platz
nutze
sei
leicht
reproduzierbar
.
Rechercheoption
erlaube
schnellere
Suche
CD-ROM
könne
Serverbetrieb
Computern
parallel
genutzt
werden
.
CD
gespeicherten
Bilder
erst
einmal
digitalisiert
Qualitätsverlust
Datennetz
verbreitet
werden
könnten
seien
wirtschaftlichen
Interessen
Urhebers
Übertragung
Fotografien
CD-ROM
besonders
gefährdet
.
ändere
auch
Umstand
hier
Rede
stehende
CD-ROM
technisch
noch
neuestem
Stand
sei
Fotografien
noch
Qualität
gedruckten
Ausgabe
erreichten
.
Rechtseinräumung
ausgehen
können
hätten
Rechte
elektronischen
Nutzung
gesondert
benannt
werden
müssen
.
Andernfalls
greife
Zweckübertragungslehre
§
Abs.
UrhG
Folge
Umfang
eingeräumten
Rechte
Vertragszweck
richte
.
CD-ROM-Versionen
Wochenmagazinen
Tageszeitungen
noch
üblich
gewesen
seien
könne
ausgegangen
werden
Vertragszweck
Nutzungsart
erstreckt
habe
.
Umständen
könne
offenbleiben
Einräumung
Rechte
gescheitert
wäre
Zeitpunkt
Rechtseinräumung
neue
Nutzungsart
gehandelt
habe
.
Fotografen
Rechte
Kläger
geltend
mache
Pflicht
Einwilligung
zusätzliche
Nutzung
treffe
bedürfe
ebenfalls
Entscheidung
;
Verpflichtung
erwachse
schon
sonst
Schutzbestimmung
§
Abs.
UrhG
sehr
ausgehöhlt
werde
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
zusätzliche
Nutzung
Einwilligung
erfolge
.
Zahlungsantrag
sei
Grunde
gerechtfertigt
.
Höhe
geltend
gemachten
Schadens
bedürfe
aber
noch
Sachverständigenbeweises
.
Auch
sei
Unterlassungsantrag
Geltendmachung
Zahlungsanspruchs
ausgeschlossen
.
Erst
Kläger
Schaden
Wege
Lizenzanalogie
berechne
Beklagte
Schaden
erstattet
habe
sei
Beklagte
Nutzung
berechtigt
anzusehen
.
II
.
Beklagte
Unterlassung
verurteilt
worden
ist
hält
Berufungsurteil
revisionsrechtlichen
Prüfung
wesentlichen
stand
.
1
.
Ansicht
Revision
bestehen
Bedenken
Zulässigkeit
Unterlassungsklage
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Unterlassungsantrag
Klage
stattgegeben
worden
ist
hinreichend
bestimmt
ist
§
Abs.
Nr.
.
Rahmen
Prüfung
Zulässigkeit
Klage
stellt
Frage
Kläger
Tenor
Berufungsurteils
namentlich
aufgeführten
Fotografen
Verletzung
Leistungsschutzrechte
dargetan
hat
unten
II.2.a
.
handelt
insoweit
Frage
Zulässigkeit
Begründetheit
Klage
.
Ist
Vergangenheit
liegende
Verletzungshandlung
dargetan
richtet
Unterlassungsantrag
weitere
Kern
gleichartige
Verletzungshandlungen
.
Klage
hätte
zwingend
beschränkt
bleiben
müssen
Beklagten
Verwendung
Aufnahmen
namentlich
genannten
Fotografen
zurückliegenden
CD-ROM-Ausgaben
hier
Jahrgänge
untersagen
.
Beträfe
Unterlassungsausspruch
zukünftige
CD-
ROM-Ausgaben
wäre
Bezeichnung
näheren
Fundstelle
Revision
Hinweis
§
Abs.
Nr.
notwendig
hält
naturgemäß
ausgeschlossen
.
Zweifel
Bestimmtheit
ergäben
ebensowenig
vorliegenden
Fall
Unterlassungsausspruch
bereits
einmal
erschienene
Aufnahmen
beschränkt
ist
.
Kommt
Streit
Aufnahme
Gläubiger
Unterlassungstitels
stammt
ist
Urheberschaft
derartigen
Fällen
notfalls
Vollstreckungsverfahren
klären
.
ist
zwingende
Folge
Umstands
geltend
gemachte
Anspruch
konkrete
Verletzungsform
beschränkt
auch
Unterlassung
Kern
gleichartiger
Verletzungshandlungen
gerichtet
ist
.
Streitfall
hat
Kläger
Antrag
zwar
Verwendung
Fotografien
Jahrgangsausgaben
beschränkt
so
genaue
Bezeichnung
jeweiligen
Fundstelle
möglich
gewesen
wäre
.
wäre
jedoch
noch
weitergehende
rechtlich
gebotene
Beschränkung
begehrten
Unterlassungstitels
verbunden
gewesen
.
übrigen
weist
Revisionserwiderung
Recht
Parteivorbringen
Berufungsurteil
insoweit
bezieht
unten
auch
Fundstellen
einzelnen
Fotografien
entnommen
werden
können
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsverstoß
angenommen
Kläger
gewillkürter
Prozeßstandschaft
tätig
geworden
ist
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Kläger
Abtretung
Inhaber
Unterlassungsansprüche
Rede
stehenden
Fotografen
geworden
ist
.
isolierte
Abtretung
Ansprüche
ist
Hinblick
verbundene
Veränderung
Leistungsinhalts
-9-
schlossen
vgl.
Universitätsemblem
;
.
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
unwirksamen
Abtretungserklärungen
Rechtsfehler
Weise
umgedeutet
Kläger
ermächtigt
werden
sollte
Ansprüche
eigenen
Namen
durchzusetzen
.
Ermächtigung
ist
wirksam
.
Insbesondere
steht
Auffassung
Revision
Prozeßstandschaft
geltend
machende
Anspruch
abtretbar
ist
.
Geldmafiosi
.
Zwar
ist
gewillkürte
Prozeßstandschaft
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unzulässig
gehalten
worden
einzuklagende
Recht
höchstpersönlichen
Charakter
hat
Rechtsinhaber
Person
entstanden
ist
so
eng
verknüpft
ist
Möglichkeit
gerichtliche
Geltendmachung
Dritten
eigenen
Namen
überlassen
Widerspruch
stünde
Geldmafiosi
m.w
.
.
Handelt
aber
Rechte
rechtlich
geschützte
Positionen
zusammen
Ansprüchen
schützen
sollen
übertragbar
sind
hat
Rechtsprechung
auch
geltend
machenden
Ansprüche
allein
übertragbar
sind
Ermächtigung
gerichtlichen
Verfolgung
Rechten
materiell
Berechtigten
stets
zulässig
erachtet
Ermächtigte
Rechtsverfolgung
eigenes
rechtsschutzwürdiges
Interesse
hat
Geldmafiosi
m.w
.
.
Rechten
gerichtlicher
Wahrnehmung
Rechtsinhaber
Dritten
wirksam
ermächtigen
kann
zählen
auch
urheberrechtlichen
Verwertungsrechten
fließenden
Unterlassungsansprüche
.
können
isoliert
abtretbar
Falle
Einräumung
Nutzungsrechten
ursprünglichen
Rechtsinhabern
geltend
gemacht
werden
.
Auch
Geltendmachung
Wege
Prozeßstandschaft
steht
grundsätzlich
.
gewillkürte
Prozeßstandschaft
Klägers
fehlt
auch
erforderlichen
eigenen
schutzwürdigen
Interesse
vgl.
.
9.10.1997
417
Verbandsklage
Prozeßstandschaft
.
Kläger
handelt
Berufsverband
weiteres
auch
Feststellungen
Satzungszweck
getroffen
sind
auszugehen
ist
Geltendmachung
Ansprüchen
hier
Rede
stehenden
Art
Aufgaben
gehört
eigenes
schutzwürdiges
Interesse
Rechtsverfolgung
hat
.
2
.
Kläger
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
Fotografen
sind
Ausnahme
begründet
.
Beklagte
hat
CDROM-Ausgaben
Jahre
Aufnahmen
Fotografen
veröffentlicht
Rechte
Kläger
geltend
macht
.
Hierin
liegt
Verletzung
Leistungsschutzrechte
Fotografen
Beklagten
entsprechende
Nutzungsrechte
eingeräumt
waren
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
UrhG
.
Beklagte
kann
auch
berufen
Fotografen
verpflichtet
gewesen
wären
entsprechenden
Nutzungsrechte
einzuräumen
.
Berufungsgericht
hat
versäumt
einzelnen
Feststellungen
treffen
Weise
Beklagte
Leistungsschutzrechte
Fotografen
eingegriffen
hat
Ansprüche
Kläger
geltend
macht
.
Kläger
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
ausschließlich
Verletzungshandlungen
Vergangenheit
stützt
kommt
vornherein
Unterlassungsanspruch
nur
Fotografen
Betracht
Aufnahmen
Beklagten
Vergangenheit
SPIEGEL-Ausgaben
CD-ROM
verwendet
worden
sind
.
Berufungsurteil
kann
allerdings
entnommen
werden
unstreitigen
Parteivorbringen
jeweils
mindestens
Aufnahme
Fotografen
CD-ROM-Ausgaben
Jahre
enthalten
ist
.
hat
Berufungsgericht
Aufnahmen
Fotografen
Beklagten
mehr
bestrittene
Vorbringen
Klägers
Schriftsätzen
31
Juli
dort
Seite
Verweis
Anlage
K3
18
.
Februar
dort
Seite
Aufnahmen
weiterer
Fotografen
Vorbringen
Schriftsätzen
4
.
September
dort
Seite
30
.
September
Aufnahmen
restlichen
Fotografen
Beklagten
Schriftsatz
21
Juli
vorgelegte
Anlage
gestützt
;
Anlage
enthält
Aufstellung
ergibt
Fotografen
Beklagte
Nutzung
einräumt
.
lassen
Berufungsurteil
auch
Heranziehung
zitierten
Parteivorbringens
lediglich
Fotografen
Hinweise
entnehmen
Weise
Aufnahmen
Beklagten
CD-ROM-Ausgaben
verwendet
worden
sind
.
Berufungsurteil
kann
insoweit
Kläger
auch
Aufnahmen
Fotografen
Unterlassungsanspruch
zugebilligt
hat
Bestand
haben
.
Beklagte
war
berechtigt
Aufnahmen
verbleibenden
Fotografen
Zustimmung
CD-ROM-Ausgabe
verwenden
.
waren
Verwertung
Nutzungsrechte
ausdrücklich
noch
konkludent
eingeräumt
worden
.
Berufungsgericht
hat
offengelassen
hier
Rede
stehenden
CD-ROM-Ausgabe
Wochenrhythmus
erscheinenden
Nachrichtenmagazins
maßgeblichen
Zeitraum
noch
unbekannte
Nutzungsart
.
S.
§
Abs.
UrhG
handelt
.
Revisionsverfahren
ist
Beklagten
unterstellen
fragliche
CD-ROM-Nutzung
maßgeblichen
Zeitraum
Streitfall
Ende
beginnt
Beklagte
Rechte
Abdruck
ersten
Ausgaben
Jahre
einräumen
ließ
bereits
bekannt
war
.
Ergebnis
zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
erfolgte
Rechtseinräumung
CD-ROM-Nutzung
erstreckt
.
entspricht
auch
überwiegenden
Auffassung
Schrifttum
Schricker
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
UrhG
Rdn
.
;
Spautz
UrhG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
S.
f.
;
145
;
;
Katzenberger
;
.
Elektronische
Printmedien
Urheberrecht
S.
;
Maaßen
f.
;
Hoeren
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
entnehmen
ist
wurden
Streitfall
Nutzung
Fotografien
nur
mündliche
Vereinbarungen
getroffen
.
ist
ausdrückliche
Rechtseinräumung
CDROM-Nutzung
erfolgt
insbesondere
haben
Vertragsparteien
Nutzungsart
einzeln
bezeichnet
.
bestimmt
Umfang
Beklagten
eingeräumten
Nutzungsrechte
Einräumung
verfolgten
Zweck
§
Abs.
UrhG
.
Zweckübertragungsgedanke
§
Abs.
UrhG
gesetzlichen
Niederschlag
gefunden
hat
besagt
Kern
Urheber
Verträgen
Urheberrecht
Zweifel
Nutzungsrechte
nur
Umfang
einräumt
Vertragszweck
unbedingt
erfordert
vgl.
8
Pauschale
Rechtseinräumung
;
Comic-Übersetzungen
.
Auslegungsregel
kommt
Ausdruck
urheberrechtlichen
Befugnisse
Tendenz
haben
möglich
Urheber
verbleiben
angemessener
Weise
Erträgnissen
Werkes
beteiligt
wird
vgl.
.
23.2.1979
f.
;
Verlagsrecht
3
.
Aufl
.
S.
;
Schricker
aaO
UrhG
Rdn
.
.
bedeutet
allgemeinen
nur
jeweiligen
Nutzungsrechte
stillschweigend
eingeräumt
sind
Erreichung
Vertragszwecks
ermöglicht
wird
f.
Comic-Übersetzungen
.
kommt
allein
fraglichen
Nutzung
eigenständige
Nutzungsart
handelt
.
Zweckübertragungsgedanke
kommt
gerade
auch
dann
Zug
geht
Grenzen
ganz
Nutzungsart
haltenden
Nutzungsrechts
bestimmen
vgl.
f.
Comic-Übersetzungen
Frage
Zustimmung
Übersetzers
Veranstaltung
Folgeauflagen
.
Beantwortung
Frage
CD-ROM-Ausgabe
Zeitschrift
selbständige
Nutzungsart
handelt
erfolgte
Rechtseinräumung
Druckerzeugnis
auch
CD-ROM-Ausgabe
erstreckt
kann
Frage
Preisbindungsfähigkeit
ergangene
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
CD-ROM
noch
Frage
dinglichen
Aufspaltung
Nutzungsrechten
ergangenen
Entscheidungen
vgl.
7
OEM-Version
m.w
.
zurückgegriffen
werden
.
Rahmen
Zweckübertragungslehre
maßgebliche
Sicht
Urhebers
bestimmende
Vertragszweck
spielt
Entscheidungen
allenfalls
untergeordnete
Rolle
.
scheidet
Streitfall
Einräumung
Rechte
Fotografen
CD-ROM-Nutzung
.
Frage
Urheber
Zeitschriftenverlag
Nutzungsrechte
einräumt
auch
Rechte
CD-ROM-Nutzung
vergibt
kann
nur
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
beantwortet
werden
.
wissenschaftlicher
Autor
mag
häufig
möglichst
weitreichenden
Verbreitung
Beiträge
interessiert
sein
Honorierung
nur
zweiter
Linie
Wert
legen
.
ist
Journalist
Fotograf
Beitrag
Bilder
Zeitschrift
Veröffentlichung
überläßt
allgemeinen
Honorar
angewiesen
.
Dementsprechend
stellt
auch
Frage
CD-ROMNutzung
Fällen
unterschiedlicher
Weise
.
Falle
wissenschaftlichen
Autors
eher
angenommen
werden
kann
Zweck
Rechtseinräumung
auch
Nutzung
richtet
muß
freiberuflich
tätigen
Journalisten
Fotografen
ausgegangen
werden
Nutzung
eigenen
wirtschaftlichen
Ertrag
verspricht
gesondert
verhandeln
wollen
Weise
sicherzustellen
zusätzlichen
wirtschaftlichen
Verwertung
Leistung
angemessen
beteiligt
werden
.
Ist
Rahmen
Anwendung
Zweckübertragungslehre
abzustellen
technisch
neue
Nutzung
wirtschaftlich
eigenständige
Verwertung
verspricht
vgl.
Videozweitauswertung
folgt
Streitfall
Verbreitung
CD-ROM
ursprünglichen
Vertragszweck
gedeckt
ist
.
Auch
Beklagte
getragen
hat
Vermarktung
CD-ROM-Ausgabe
noch
erwünschten
wirtschaftlichen
Erfolg
gezeigt
hat
ist
Ausgabe
geeignet
neuen
eigenständigen
Markt
erschließen
.
gedruckten
Jahrgangsbände
Mikrofiche-Ausgabe
kann
immer
nur
verhältnismäßig
kleinen
Markt
geben
Archive
Bibliotheken
.
normalen
Abonnenten
werden
Ausgaben
allgemeinen
Frage
kommen
.
Jahrgangsbände
beanspruchen
Platz
;
Mikrofiche-Ausgabe
bedarf
Lesegerätes
.
vorliegende
CD-ROM-Ausgabe
zunächst
Hinsicht
Mikrofiche-Ausgabe
vergleichbar
erscheint
weist
verglichen
anderen
digitalen
Datenträgern
beschränkten
Einsatzmöglichkeit
ganz
anderes
Marktpotential
.
kommen
Abonnenten
zusätzlicher
Interessentenkreis
.
werden
selten
Interesse
haben
SPIEGEL-Jahrgänge
gedrängtem
Raum
Verfügung
haben
einfache
platzsparende
Weise
Sammelbedürfnis
befriedigen
.
Vergleich
bisherigen
Randnutzungen
gedruckte
Jahrgangsbände
Mikrofiche-Ausgabe
wird
Sicht
Auffassung
Revision
eher
bestätigt
Frage
gestellt
.
Berufungsgericht
Mittelpunkt
gestellte
Erwägung
Digitalisierung
drohe
umfassende
elektronische
Nutzung
Werks
kommt
Umständen
entscheidend
.
Revision
weist
zwar
zutreffend
Digitalisierung
genommen
noch
notwendig
anderen
Nutzungsqualität
führe
.
hier
Rede
stehende
SPIEGEL-CD-ROM
vermittelt
elektronischen
Speicherung
verbundenen
Nutzungsmöglichkeiten
nur
ganz
eingeschränkt
läßt
beispielsweise
Volltextrecherche
enthält
elektronischen
Verweise
links
weiterführende
Informationen
.
Vielmehr
muß
Benutzer
Indexes
bedienen
herkömmlichen
Sachregister
entspricht
.
übrigen
können
auch
Fotografien
gedruckten
Ausgabe
große
Mühe
gescannt
sodann
Internet
versandt
werden
.
Rechtseinräumung
Fotografen
scheidet
aber
unabhängig
hier
Rede
stehende
nur
eingeschränkte
Nutzung
erlaubt
.
Recht
hat
Berufungsgericht
entscheidend
erachtet
Fotografen
Rechte
Kläger
geltend
macht
Beklagten
Glauben
verpflichtet
gewesen
wären
Nutzung
Aufnahmen
Rahmen
CD-ROM-Ausgabe
zuzustimmen
Anspruch
;
.
480
;
Hillig
Nr.
;
anders
.
auch
sprechen
mag
Anspruch
gegebenen
Umständen
grundsätzlich
bejahen
sein
sollte
berührt
Unterlassungsanspruch
Falle
Zustimmung
erfolgten
Nutzung
.
Auffassung
Revision
könnte
Beklagte
Unterlassungsanspruch
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
begegnen
so
aber
.
Bestünde
Anspruch
Zustimmung
so
handelte
Sache
nach
Zwangslizenz
.
Stünde
Beklagten
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
Seite
liefe
gesetzliche
Lizenz
Gesetz
streng
Fällen
Zwangslizenz
getrennt
ist
Urheber
deutlich
ungünstigere
Position
versetzt
Vergütungsanspruch
erfolgter
Nutzung
Werkes
geltend
machen
muß
Falle
Zwangslizenz
Erteilung
Zustimmung
Zahlung
geschuldeten
Vergütung
abhängig
machen
können
.
Auch
Fall
Zwangslizenz
betreffende
Regelung
§
UrhWG
spricht
Anspruch
Einräumung
Nutzungsrechts
zusteht
fremde
Werk
Zustimmung
nutzen
Falle
Inanspruchnahme
Urheber
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
erheben
könnte
.
§
Abs.
UrhWG
gilt
Fall
Parteien
Höhe
Vergütung
einigen
Nutzungsrecht
eingeräumt
geforderte
Vergütung
Vorbehalt
gezahlt
Berechtigten
hinterlegt
worden
ist
.
Bestimmung
zeigt
Gesetz
Urheber
Fällen
Zwangslizenz
Verhandlungsposition
einräumt
gesetzlichen
Lizenz
zukommt
.
Geht
Kläger
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
Wahrung
gesetzlichen
Position
kann
Einwand
unzulässigen
Rechtsausübung
entgegenstehen
.
Berufungsgericht
hat
erwogen
Unterlassungsanspruch
entfallen
ist
Kläger
abgetretenen
Schadensersatzansprüche
geltend
macht
möglicherweise
Wege
Lizenzanalogie
abrechnet
.
Zwar
könne
Unterlassungsanspruch
entfallen
Verletzer
Schadensersatz
Gebühr
fiktive
Lizenzerteilung
zahlt
Nutzung
berechtigt
sei
.
Bislang
habe
aber
Beklagte
geforderte
Zahlung
noch
geleistet
so
auch
Wirkungen
Lizenz
noch
eingetreten
seien
.
Berufungsgericht
ist
Erwägung
Unrecht
ausgegangen
Verletzte
Schaden
Wege
Lizenzanalogie
berechnet
Unterlassungsanspruch
verliert
geforderte
Lizenzgebühr
gezahlt
ist
.
Lizenzanalogie
handelt
Form
Schadensersatzes
etwa
Abschluß
Lizenzvertrages
auch
Einräumung
Nutzungsrechtes
führt
.
.
Berufungsgericht
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
hat
hält
Entscheidung
revisionsrechtlichen
Prüfung
stand
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
fahrlässig
gehandelt
.
gewerblichen
Rechtsschutz
Urheberrecht
werden
ebenso
Wettbewerbsrecht
Beachtung
erforderlichen
Sorgfalt
strenge
Anforderungen
gestellt
.
ständiger
Rechtsprechung
ist
Rechtsirrtum
nur
dann
entschuldigt
Irrende
Anwendung
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
anderen
Beurteilung
Gerichte
rechnen
brauchte
.
zweifelhaften
Rechtsfrage
noch
einheitliche
Rechtsprechung
gebildet
hat
insbesondere
höchstrichterliche
Entscheidungen
geklärt
ist
muß
strenge
Sorgfaltsanforderungen
verhindert
werden
Risiko
zweifelhaften
Rechtslage
anderen
Teil
zugeschoben
wird
.
Fahrlässig
handelt
erkennbar
Grenzbereich
rechtlich
Zulässigen
bewegt
eigenen
Einschätzung
abweichende
Beurteilung
rechtlichen
Zulässigkeit
fraglichen
Verhaltens
Betracht
ziehen
muß
vgl.
.
Beatles-Doppel-CD
;
Urt
.
23.4.1998
Band
.
IV
.
angefochtene
Urteil
ist
insoweit
aufzuheben
Beklagte
auch
Aufnahmen
Fotografen
sung
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
bedarf
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Sache
ist
Punkt
Endentscheidung
reif
§
Abs.
Nr.
.
Klage
ist
Aufnahmen
Fotografen
gestützt
ist
unschlüssig
Vorbringen
Verletzungshandlung
fehlt
.
überwiegenden
Umfang
Aufnahmen
anderen
Fotografen
Schadensersatzausspruchs
ist
Revision
Beklagten
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Pokrant