NAMEN Nachschlagewerk : ja : ja : ja Rechtsstreit Verkündet : 5 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle UrhG § Abs. § ; § Hat Fotograf Zeitschrift Recht eingeräumt Fotografien abzudrucken erstreckt Nutzungsrechtseinräumung später erschienene CD-ROM-Ausgabe Jahrgangsbände Zeitschrift . Ist erforderliche Zustimmung CD-ROM-Ausgabe eingeholt worden kann Fotograf Hilfe Unterlassungsanspruchs ungenehmigte Verwertung Werke Leistungen vorgehen . steht Einwand unzulässigen Rechtsausübung auch Fotograf vertraglicher Treuepflichten rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre Nutzung Fotografien Rahmen CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen . Wird Verletzer Ersatz Wege Lizenzanalogie berechneten Anspruch genommen führt Zahlung Abschluß Lizenzvertrags auch Einräumung Nutzungsrechts . Urteil 5 Juli OLG I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 5 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Pokrant Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 5 November Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben Beklagte Aufnahmen Fotografen Unterlassung verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Berufung Klägers Urteil Landgerichts Zivilkammer 19 . August zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revision tragen . Tatbestand : Kläger ist Verein etwa Berufsfotografen organisiert sind . beklagten Verlag erscheint Nachrichtenmagazin . Parteien streiten Beklagte berechtigt ist zusätzlich Anfang achtziger Jahre angebotenen Mikrofiche-Ausgabe Vergangenheit veröffentlichten Fotografien erneut CD-ROM-Jahrgangsausgaben verbreiten . Anlaß ist Beklagte etwa April/Mai Zwecke digitalisierten SPIEGEL-Ausgaben Jahrgänge Werbung CD-ROM-Version anbietet zuvor Zustimmung Fotografen einzuholen Ausgaben veröffentlichten Fotografien stammen . Nachfolgend ist beispielhaft Seite Ausgabe Heft Seite wiedergegeben : Kläger hat Tenor Berufungsurteils namentlich aufgeführten Mitgliedern Ansprüche ungenehmigter Nutzung Aufnahmen CD-ROM SPIEGEL-Jahrgänge abtreten lassen . hat vorgetragen telefonischer Rechtseinräumung seien insgesamt Fotografien Fotografen veröffentlicht worden auch CD-ROM-Jahrgangsausgaben enthalten . Zeitpunkt Rechtseinräumung sei Nutzung CD-ROM Rede gewesen . Mitglieder hätten erst Ende hier Rede stehenden CD-ROM-Ausgaben erfahren . Kläger hat Auffassung vertreten CD-ROM-Nutzung liege neue Nutzungsart Zustimmung Berechtigten bedurft hätte . Kläger hat Fotografien nähere Angaben Person Fotografen Veröffentlichungsstelle gemacht . Zahlungsklage hat Teilklage Fälle beschränkt . hat Revisionsverfahren Bedeutung zuletzt beantragt Beklagten verurteilen 1 . DM nebst % Zinsen DM 29 November DM 16 . Juni zahlen ; 2 . unterlassen Aufnahmen Anlage aufgeführten Fotografen CD-ROM SPIEGEL-Jahrgänge verbreiten verbreiten lassen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat Anspruchsberechtigung Klägers Frage gestellt vorgebracht Zuordnung einzelnen Fotografen möglich sei . Lediglich Teils Aufnahmen Kläger Veröffentlichung Nennung jeweiligen SPIEGEL-Heftes vorgetragen hatte betrifft Unterlassungsantrag aufgeführten Fotografen hat Beklagte Verwendung CD-ROM bestritten . übrigen hat Beklagte Ansicht vertreten Rede stehenden CD-ROM-Ausgaben Substitutionsprodukt Mikrofiche-Ausgabe Jahrgangsbände handele . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Teilurteil Zahlungsanspruch Grunde gerechtfertigt erklärt oben wiedergegebenen Unterlassungsantrag namentlicher Nennung fraglichen Fotografen stattgegeben OLG . Hiergegen richtet Revision Beklagten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt . Kläger beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Revision ist nur geringem Umfang begründet . hat nur insoweit Erfolg Beklagte Aufnahmen Fotografen Unterlassung verurteilt worden ist . übrigen bleibt Revision Erfolg versagt . Berufungsgericht hat Klage zulässig erachtet anstandeten Nutzung Urheberrechtsverletzung gesehen . Begründung hat ausgeführt : Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt . Insbesondere sei Streitfall verzichtbar gewesen einzelnen Fotografien Erscheinungsdatum jeweiligen SPIEGEL-Ausgabe näher bezeichnen . Unterlassungsantrag angehe könne Kläger zwar Recht vorgehen Unterlassungsantrag isoliert abgetreten werden könne . Kläger sei aber insoweit Rede stehenden Fotografen ermächtigt Prozeßstandschafter Ansprüche geltend machen . Beklagten seien Rechtsinhabern ausdrücklich noch konkludent Nutzungsrechte erfolgte Digitalisierung eingeräumt worden . Beklagte sei lediglich Veröffentlichung Fotos wohl auch Mikrofiche berechtigt . Hinblick wesentlich intensiveren Nutzungsmöglichkeiten stelle CD-ROM-Nutzung neue Vergleich Zeitschrift Jahrgangsband auch Mikrofiche selbständige Nutzungsart . handele allein neue Übermittlungstechnik neues Produkt schon äußerlich stark herkömmlichen zungsarten unterscheide . So benötige CD-ROM anders Jahrgangsband kaum Platz nutze sei leicht reproduzierbar . Rechercheoption erlaube schnellere Suche CD-ROM könne Serverbetrieb Computern parallel genutzt werden . CD gespeicherten Bilder erst einmal digitalisiert Qualitätsverlust Datennetz verbreitet werden könnten seien wirtschaftlichen Interessen Urhebers Übertragung Fotografien CD-ROM besonders gefährdet . ändere auch Umstand hier Rede stehende CD-ROM technisch noch neuestem Stand sei Fotografien noch Qualität gedruckten Ausgabe erreichten . Rechtseinräumung ausgehen können hätten Rechte elektronischen Nutzung gesondert benannt werden müssen . Andernfalls greife Zweckübertragungslehre § Abs. UrhG Folge Umfang eingeräumten Rechte Vertragszweck richte . CD-ROM-Versionen Wochenmagazinen Tageszeitungen noch üblich gewesen seien könne ausgegangen werden Vertragszweck Nutzungsart erstreckt habe . Umständen könne offenbleiben Einräumung Rechte gescheitert wäre Zeitpunkt Rechtseinräumung neue Nutzungsart gehandelt habe . Fotografen Rechte Kläger geltend mache Pflicht Einwilligung zusätzliche Nutzung treffe bedürfe ebenfalls Entscheidung ; Verpflichtung erwachse schon sonst Schutzbestimmung § Abs. UrhG sehr ausgehöhlt werde Einwand unzulässigen Rechtsausübung zusätzliche Nutzung Einwilligung erfolge . Zahlungsantrag sei Grunde gerechtfertigt . Höhe geltend gemachten Schadens bedürfe aber noch Sachverständigenbeweises . Auch sei Unterlassungsantrag Geltendmachung Zahlungsanspruchs ausgeschlossen . Erst Kläger Schaden Wege Lizenzanalogie berechne Beklagte Schaden erstattet habe sei Beklagte Nutzung berechtigt anzusehen . II . Beklagte Unterlassung verurteilt worden ist hält Berufungsurteil revisionsrechtlichen Prüfung wesentlichen stand . 1 . Ansicht Revision bestehen Bedenken Zulässigkeit Unterlassungsklage . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Unterlassungsantrag Klage stattgegeben worden ist hinreichend bestimmt ist § Abs. Nr. . Rahmen Prüfung Zulässigkeit Klage stellt Frage Kläger Tenor Berufungsurteils namentlich aufgeführten Fotografen Verletzung Leistungsschutzrechte dargetan hat unten II.2.a . handelt insoweit Frage Zulässigkeit Begründetheit Klage . Ist Vergangenheit liegende Verletzungshandlung dargetan richtet Unterlassungsantrag weitere Kern gleichartige Verletzungshandlungen . Klage hätte zwingend beschränkt bleiben müssen Beklagten Verwendung Aufnahmen namentlich genannten Fotografen zurückliegenden CD-ROM-Ausgaben hier Jahrgänge – untersagen . Beträfe Unterlassungsausspruch zukünftige CD- ROM-Ausgaben wäre Bezeichnung näheren Fundstelle Revision Hinweis § Abs. Nr. notwendig hält naturgemäß ausgeschlossen . Zweifel Bestimmtheit ergäben ebensowenig vorliegenden Fall Unterlassungsausspruch bereits einmal erschienene Aufnahmen beschränkt ist . Kommt Streit Aufnahme Gläubiger Unterlassungstitels stammt ist Urheberschaft derartigen Fällen notfalls Vollstreckungsverfahren klären . ist zwingende Folge Umstands geltend gemachte Anspruch konkrete Verletzungsform beschränkt auch Unterlassung Kern gleichartiger Verletzungshandlungen gerichtet ist . Streitfall hat Kläger Antrag zwar Verwendung Fotografien Jahrgangsausgaben beschränkt so genaue Bezeichnung jeweiligen Fundstelle möglich gewesen wäre . wäre jedoch noch weitergehende rechtlich gebotene Beschränkung begehrten Unterlassungstitels verbunden gewesen . übrigen weist Revisionserwiderung Recht Parteivorbringen Berufungsurteil insoweit bezieht unten auch Fundstellen einzelnen Fotografien entnommen werden können . Berufungsgericht hat Rechtsverstoß angenommen Kläger gewillkürter Prozeßstandschaft tätig geworden ist . Recht hat Berufungsgericht angenommen Kläger Abtretung Inhaber Unterlassungsansprüche Rede stehenden Fotografen geworden ist . isolierte Abtretung Ansprüche ist Hinblick verbundene Veränderung Leistungsinhalts -9- schlossen vgl. Universitätsemblem ; . 3 . Aufl . § Rdn . . Berufungsgericht hat jedoch unwirksamen Abtretungserklärungen Rechtsfehler Weise umgedeutet Kläger ermächtigt werden sollte Ansprüche eigenen Namen durchzusetzen . Ermächtigung ist wirksam . Insbesondere steht Auffassung Revision Prozeßstandschaft geltend machende Anspruch abtretbar ist . Geldmafiosi . Zwar ist gewillkürte Prozeßstandschaft Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unzulässig gehalten worden einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat Rechtsinhaber Person entstanden ist so eng verknüpft ist Möglichkeit gerichtliche Geltendmachung Dritten eigenen Namen überlassen Widerspruch stünde Geldmafiosi m.w . . Handelt aber Rechte rechtlich geschützte Positionen zusammen Ansprüchen schützen sollen übertragbar sind hat Rechtsprechung auch geltend machenden Ansprüche allein übertragbar sind Ermächtigung gerichtlichen Verfolgung Rechten materiell Berechtigten stets zulässig erachtet Ermächtigte Rechtsverfolgung eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat Geldmafiosi m.w . . Rechten gerichtlicher Wahrnehmung Rechtsinhaber Dritten wirksam ermächtigen kann zählen auch urheberrechtlichen Verwertungsrechten fließenden Unterlassungsansprüche . können isoliert abtretbar Falle Einräumung Nutzungsrechten ursprünglichen Rechtsinhabern geltend gemacht werden . Auch Geltendmachung Wege Prozeßstandschaft steht grundsätzlich . gewillkürte Prozeßstandschaft Klägers fehlt auch erforderlichen eigenen schutzwürdigen Interesse vgl. . 9.10.1997 417 Verbandsklage Prozeßstandschaft . Kläger handelt Berufsverband weiteres auch Feststellungen Satzungszweck getroffen sind auszugehen ist Geltendmachung Ansprüchen hier Rede stehenden Art Aufgaben gehört eigenes schutzwürdiges Interesse Rechtsverfolgung hat . 2 . Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche Fotografen sind Ausnahme begründet . Beklagte hat CDROM-Ausgaben Jahre Aufnahmen Fotografen veröffentlicht Rechte Kläger geltend macht . Hierin liegt Verletzung Leistungsschutzrechte Fotografen Beklagten entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt waren § Abs. Nr. § Abs. UrhG . Beklagte kann auch berufen Fotografen verpflichtet gewesen wären entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen . Berufungsgericht hat versäumt einzelnen Feststellungen treffen Weise Beklagte Leistungsschutzrechte Fotografen eingegriffen hat Ansprüche Kläger geltend macht . Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche ausschließlich Verletzungshandlungen Vergangenheit stützt kommt vornherein Unterlassungsanspruch nur Fotografen Betracht Aufnahmen Beklagten Vergangenheit SPIEGEL-Ausgaben CD-ROM verwendet worden sind . Berufungsurteil kann allerdings entnommen werden unstreitigen Parteivorbringen jeweils mindestens Aufnahme Fotografen CD-ROM-Ausgaben Jahre enthalten ist . hat Berufungsgericht Aufnahmen Fotografen Beklagten mehr bestrittene Vorbringen Klägers Schriftsätzen 31 Juli dort Seite Verweis Anlage K3 18 . Februar dort Seite Aufnahmen weiterer Fotografen Vorbringen Schriftsätzen 4 . September dort Seite 30 . September Aufnahmen restlichen Fotografen Beklagten Schriftsatz 21 Juli vorgelegte Anlage gestützt ; Anlage enthält Aufstellung ergibt Fotografen Beklagte Nutzung einräumt . lassen Berufungsurteil auch Heranziehung zitierten Parteivorbringens lediglich Fotografen Hinweise entnehmen Weise Aufnahmen Beklagten CD-ROM-Ausgaben verwendet worden sind . Berufungsurteil kann insoweit Kläger auch Aufnahmen Fotografen Unterlassungsanspruch zugebilligt hat Bestand haben . Beklagte war berechtigt Aufnahmen verbleibenden Fotografen Zustimmung CD-ROM-Ausgabe verwenden . waren Verwertung Nutzungsrechte ausdrücklich noch konkludent eingeräumt worden . Berufungsgericht hat offengelassen hier Rede stehenden CD-ROM-Ausgabe Wochenrhythmus erscheinenden Nachrichtenmagazins maßgeblichen Zeitraum noch unbekannte Nutzungsart . S. § Abs. UrhG handelt . Revisionsverfahren ist Beklagten unterstellen fragliche CD-ROM-Nutzung maßgeblichen Zeitraum Streitfall Ende beginnt Beklagte Rechte Abdruck ersten Ausgaben Jahre einräumen ließ bereits bekannt war . Ergebnis zutreffend hat Berufungsgericht angenommen erfolgte Rechtseinräumung CD-ROM-Nutzung erstreckt . entspricht auch überwiegenden Auffassung Schrifttum Schricker Urheberrecht 2 . Aufl . UrhG Rdn . ; Spautz UrhG 2 . Aufl . § Rdn . ; S. f. ; 145 ; ; Katzenberger ; . Elektronische Printmedien Urheberrecht S. ; Maaßen f. ; Hoeren . Feststellungen Berufungsgerichts entnehmen ist wurden Streitfall Nutzung Fotografien nur mündliche Vereinbarungen getroffen . ist ausdrückliche Rechtseinräumung CDROM-Nutzung erfolgt insbesondere haben Vertragsparteien Nutzungsart einzeln bezeichnet . bestimmt Umfang Beklagten eingeräumten Nutzungsrechte Einräumung verfolgten Zweck § Abs. UrhG . Zweckübertragungsgedanke § Abs. UrhG gesetzlichen Niederschlag gefunden hat besagt Kern Urheber Verträgen Urheberrecht Zweifel Nutzungsrechte nur Umfang einräumt Vertragszweck unbedingt erfordert vgl. 8 Pauschale Rechtseinräumung ; Comic-Übersetzungen . Auslegungsregel kommt Ausdruck urheberrechtlichen Befugnisse Tendenz haben möglich Urheber verbleiben angemessener Weise Erträgnissen Werkes beteiligt wird vgl. . 23.2.1979 f. ; Verlagsrecht 3 . Aufl . S. ; Schricker aaO UrhG Rdn . . bedeutet allgemeinen nur jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind Erreichung Vertragszwecks ermöglicht wird f. Comic-Übersetzungen . kommt allein fraglichen Nutzung eigenständige Nutzungsart handelt . Zweckübertragungsgedanke kommt gerade auch dann Zug geht Grenzen ganz Nutzungsart haltenden Nutzungsrechts bestimmen vgl. f. Comic-Übersetzungen Frage Zustimmung Übersetzers Veranstaltung Folgeauflagen . Beantwortung Frage CD-ROM-Ausgabe Zeitschrift selbständige Nutzungsart handelt erfolgte Rechtseinräumung Druckerzeugnis auch CD-ROM-Ausgabe erstreckt kann Frage Preisbindungsfähigkeit ergangene Entscheidung Bundesgerichtshofs CD-ROM noch Frage dinglichen Aufspaltung Nutzungsrechten ergangenen Entscheidungen vgl. 7 OEM-Version m.w . zurückgegriffen werden . Rahmen Zweckübertragungslehre maßgebliche Sicht Urhebers bestimmende Vertragszweck spielt Entscheidungen allenfalls untergeordnete Rolle . scheidet Streitfall Einräumung Rechte Fotografen CD-ROM-Nutzung . Frage Urheber Zeitschriftenverlag Nutzungsrechte einräumt auch Rechte CD-ROM-Nutzung vergibt kann nur Berücksichtigung Umstände Einzelfalls beantwortet werden . wissenschaftlicher Autor mag häufig möglichst weitreichenden Verbreitung Beiträge interessiert sein Honorierung nur zweiter Linie Wert legen . ist Journalist Fotograf Beitrag Bilder Zeitschrift Veröffentlichung überläßt allgemeinen Honorar angewiesen . Dementsprechend stellt auch Frage CD-ROMNutzung Fällen unterschiedlicher Weise . Falle wissenschaftlichen Autors eher angenommen werden kann Zweck Rechtseinräumung auch Nutzung richtet muß freiberuflich tätigen Journalisten Fotografen ausgegangen werden Nutzung eigenen wirtschaftlichen Ertrag verspricht gesondert verhandeln wollen Weise sicherzustellen zusätzlichen wirtschaftlichen Verwertung Leistung angemessen beteiligt werden . Ist Rahmen Anwendung Zweckübertragungslehre abzustellen technisch neue Nutzung wirtschaftlich eigenständige Verwertung verspricht vgl. Videozweitauswertung folgt Streitfall Verbreitung CD-ROM ursprünglichen Vertragszweck gedeckt ist . Auch Beklagte getragen hat Vermarktung CD-ROM-Ausgabe noch erwünschten wirtschaftlichen Erfolg gezeigt hat ist Ausgabe geeignet neuen eigenständigen Markt erschließen . gedruckten Jahrgangsbände Mikrofiche-Ausgabe kann immer nur verhältnismäßig kleinen Markt geben Archive Bibliotheken . normalen Abonnenten werden Ausgaben allgemeinen Frage kommen . Jahrgangsbände beanspruchen Platz ; Mikrofiche-Ausgabe bedarf Lesegerätes . vorliegende CD-ROM-Ausgabe zunächst Hinsicht Mikrofiche-Ausgabe vergleichbar erscheint weist verglichen anderen digitalen Datenträgern beschränkten Einsatzmöglichkeit ganz anderes Marktpotential . kommen Abonnenten zusätzlicher Interessentenkreis . werden selten Interesse haben SPIEGEL-Jahrgänge gedrängtem Raum Verfügung haben einfache platzsparende Weise Sammelbedürfnis befriedigen . Vergleich bisherigen Randnutzungen gedruckte Jahrgangsbände Mikrofiche-Ausgabe wird Sicht Auffassung Revision eher bestätigt Frage gestellt . Berufungsgericht Mittelpunkt gestellte Erwägung Digitalisierung drohe umfassende elektronische Nutzung Werks kommt Umständen entscheidend . Revision weist zwar zutreffend Digitalisierung genommen noch notwendig anderen Nutzungsqualität führe . hier Rede stehende SPIEGEL-CD-ROM vermittelt elektronischen Speicherung verbundenen Nutzungsmöglichkeiten nur ganz eingeschränkt läßt beispielsweise Volltextrecherche enthält elektronischen Verweise links weiterführende Informationen . Vielmehr muß Benutzer Indexes bedienen herkömmlichen Sachregister entspricht . übrigen können auch Fotografien gedruckten Ausgabe große Mühe gescannt sodann Internet versandt werden . Rechtseinräumung Fotografen scheidet aber unabhängig hier Rede stehende nur eingeschränkte Nutzung erlaubt . Recht hat Berufungsgericht entscheidend erachtet Fotografen Rechte Kläger geltend macht Beklagten Glauben verpflichtet gewesen wären Nutzung Aufnahmen Rahmen CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen Anspruch ; . 480 ; Hillig Nr. ; anders . auch sprechen mag Anspruch gegebenen Umständen grundsätzlich bejahen sein sollte berührt Unterlassungsanspruch Falle Zustimmung erfolgten Nutzung . Auffassung Revision könnte Beklagte Unterlassungsanspruch Einwand unzulässigen Rechtsausübung begegnen so aber . Bestünde Anspruch Zustimmung so handelte Sache nach Zwangslizenz . Stünde Beklagten Einwand unzulässigen Rechtsausübung Seite liefe gesetzliche Lizenz Gesetz streng Fällen Zwangslizenz getrennt ist Urheber deutlich ungünstigere Position versetzt Vergütungsanspruch erfolgter Nutzung Werkes geltend machen muß Falle Zwangslizenz Erteilung Zustimmung Zahlung geschuldeten Vergütung abhängig machen können . Auch Fall Zwangslizenz betreffende Regelung § UrhWG spricht Anspruch Einräumung Nutzungsrechts zusteht fremde Werk Zustimmung nutzen Falle Inanspruchnahme Urheber Einwand unzulässigen Rechtsausübung erheben könnte . § Abs. UrhWG gilt Fall Parteien Höhe Vergütung einigen Nutzungsrecht eingeräumt geforderte Vergütung Vorbehalt gezahlt Berechtigten hinterlegt worden ist . Bestimmung zeigt Gesetz Urheber Fällen Zwangslizenz Verhandlungsposition einräumt gesetzlichen Lizenz zukommt . Geht Kläger Geltendmachung Unterlassungsanspruchs Wahrung gesetzlichen Position kann Einwand unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen . Berufungsgericht hat erwogen Unterlassungsanspruch entfallen ist Kläger abgetretenen Schadensersatzansprüche geltend macht möglicherweise Wege Lizenzanalogie abrechnet . Zwar könne Unterlassungsanspruch entfallen Verletzer Schadensersatz Gebühr fiktive Lizenzerteilung zahlt Nutzung berechtigt sei . Bislang habe aber Beklagte geforderte Zahlung noch geleistet so auch Wirkungen Lizenz noch eingetreten seien . Berufungsgericht ist Erwägung Unrecht ausgegangen Verletzte Schaden Wege Lizenzanalogie berechnet Unterlassungsanspruch verliert geforderte Lizenzgebühr gezahlt ist . Lizenzanalogie handelt Form Schadensersatzes etwa Abschluß Lizenzvertrages auch Einräumung Nutzungsrechtes führt . . Berufungsgericht geltend gemachten Schadensersatzansprüche Grunde gerechtfertigt erklärt hat hält Entscheidung revisionsrechtlichen Prüfung stand . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe fahrlässig gehandelt . gewerblichen Rechtsschutz Urheberrecht werden ebenso Wettbewerbsrecht Beachtung erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt . ständiger Rechtsprechung ist Rechtsirrtum nur dann entschuldigt Irrende Anwendung Verkehr erforderlichen Sorgfalt anderen Beurteilung Gerichte rechnen brauchte . zweifelhaften Rechtsfrage noch einheitliche Rechtsprechung gebildet hat insbesondere höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist muß strenge Sorgfaltsanforderungen verhindert werden Risiko zweifelhaften Rechtslage anderen Teil zugeschoben wird . Fahrlässig handelt erkennbar Grenzbereich rechtlich Zulässigen bewegt eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung rechtlichen Zulässigkeit fraglichen Verhaltens Betracht ziehen muß vgl. . Beatles-Doppel-CD ; Urt . 23.4.1998 Band . IV . angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben Beklagte auch Aufnahmen Fotografen sung verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung bedarf Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Sache ist Punkt Endentscheidung reif § Abs. Nr. . Klage ist Aufnahmen Fotografen gestützt ist unschlüssig Vorbringen Verletzungshandlung fehlt . überwiegenden Umfang Aufnahmen anderen Fotografen Schadensersatzausspruchs ist Revision Beklagten zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Bornkamm Pokrant