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1805 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ec-Karten
Bed
Banken
Nr.
Fassung
Oktober
Frage
Rechtsscheinhaftung
Bank
mißbräuchlicher
Verwendung
eurocheque-Vordrucken
Weg
Druckerei
Bank
abhanden
gekommen
sind
.
Urteil
22
.
Mai
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Mai
Richter
Dr.
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Revision
Klägerin
wird
vorbezeichnete
Urteil
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
Streithelferin
Beklagten
betätigen
Gebiet
Wertguttransportes
.
Klägerin
nimmt
Beklagte
Verlustes
ec-Karten
eurocheque-Vordrucken
Beförderung
Beklagte
beauftragt
hatte
Schadensersatz
Anspruch
.
Klägerin
wandte
Anfang
Beklagte
Geschäftsbeziehung
Durchführung
Wertguttransporten
einzugehen
.
Dauer
angelegte
Geschäftspartnerschaft
scheiterte
Juni
jedoch
Beklagte
gepanzerten
Fahrzeuge
verfügte
Versicherungsschutz
vorgesehenen
Transporte
erlangen
konnte
.
Gleichwohl
kamen
Parteien
Beklagte
Einzelaufträgen
Wertguttransporte
Klägerin
Haftungsfreistellung
durchführen
sollte
.
bezug
Haftungsausschluß
heißt
unwidersprochen
gebliebenen
Schreiben
Beklagten
Klägerin
5
Juli
folgt
:
"
Haftung
liegt
jedoch
besprochen
Klärung
Versicherungsschutzes
Vertragsabschluß
beiderseits
vollem
Umfang
Haus
.
"
11
.
14
.
Oktober
übernahm
Beklagte
Klägerin
erteilten
Auftrages
insgesamt
ec-Karten
eurocheque-Vordrucke
Druckerei
verschiedenen
Banken
neuen
Bundesländern
befördert
werden
sollten
.
anschließenden
Transport
führte
Streithelferin
Beklagten
Auftrag
gepanzerten
zeugen
.
Umladevorgangs
Betriebsgelände
Streithelferin
Beklagten
kam
17
.
Oktober
Raubüberfall
u.a.
auch
Beklagten
Klägerin
übergebenen
ecKarten
Scheckvordrucke
entwendet
wurden
.
abhanden
gekommenen
Scheckvordrucke
waren
bereits
fortlaufenden
Schecknummern
versehen
.
erst
Ausgabe
Kunden
einzudruckenden
Kontonummern
fehlten
jedoch
noch
.
Folgezeit
wurden
Ausland
zahlreiche
Scheckvordrukke
Banken
Geschäften
verwendet
Zeitpunkt
Raubüberfalls
noch
fehlenden
Kontonummern
nachträglich
Kodierzeile
aufgedruckt
worden
waren
.
Streithelferinnen
Klägerin
haben
bezogene
Kreditinstitute
vorgelegten
eurocheques
Höhe
Garantiebetrages
DM
Zahlung
geleistet
.
nehmen
Klägerin
Ersatz
entstandenen
Schadens
Anspruch
.
Klägerin
hat
Auffassung
vertreten
Beklagte
müsse
Verhalten
Streithelferin
grob
fahrlässig
unterlassen
habe
ausreichende
Sicherheitsvorkehrungen
Überfall
treffen
vollem
Umfang
einstehen
.
könne
Erfolg
Haftungsfreistellung
berufen
nur
Transport
ungepanzerten
Fahrzeugen
Umschlag
Transportgutes
beziehe
.
habe
Beklagte
abredewidrig
Subunternehmerin
eingeschaltet
Verhalten
Haftungsfreistellung
ohnehin
erstrecke
.
entstandene
Schaden
setze
Neuherstellung
entwendeten
ec-Karten
Scheckvordrucke
erforderlichen
Aufwendungen
unstreitig
DM
Banken
Vorlage
gefälschten
Schecks
bislang
geleisteten
Zahlungen
Klägerin
Kreditinstituten
erstattet
habe
.
noch
zahlreiche
entwendeten
Scheckvordrucke
Umlauf
seien
müsse
künftiger
Einlösung
Entstehung
weiterer
Schäden
gerechnet
werden
.
Klägerin
hat
zuletzt
beantragt
Beklagte
verurteilen
DM
Zinsen
zahlen
II
.
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
vorgenannten
Klagebetrag
hinausgehenden
Schaden
Überfall
17
.
Oktober
Geschäftsstelle
Rahmen
Parteien
abgeschlossenen
Frachtverträge
11
.
14
.
Oktober
DM
ersetzen
.
Beklagte
Streithelferin
sind
entgegengetreten
.
Beklagte
hat
Klägerin
vereinbarte
Haftungsfreistellung
berufen
vorgebracht
Weitergabe
Auftrags
Streithelferin
habe
vertragswidrig
gehandelt
Klägerin
selbst
Einschaltung
Subunternehmern
gewünscht
habe
.
Beklagte
Streithelferin
haben
weiterhin
Auffassung
vertreten
Schadensersatzverpflichtung
eingelöster
noch
eurocheques
komme
Betracht
Voraussetzungen
Garantiehaftung
betroffenen
Bankinstitute
gegeben
seien
.
Vorwurf
seien
gebotene
Sicherheitsvorkehrungen
Überfall
grob
fahrlässig
unterlassen
worden
sei
unbegründet
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Abweisung
weitergehenden
Klage
Zahlung
DM
Zinsen
verurteilt
.
Klägerin
verfolgt
Revision
Klagebegehren
bislang
noch
entsprochen
worden
ist
.
Beklagte
erstrebt
Revision
vollständige
Abweisung
Klage
.
Parteien
beantragen
Rechtsmittel
Gegenseite
zurückzuweisen
.
Streithelferinnen
Klägerin
Revisionsverfahren
beigetreten
sind
haben
Revisionsanträgen
Klägerin
angeschlossen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
unbegründet
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
gerichteten
Revisionsangriffe
Klägerin
haben
Erfolg
.
führen
teilweisen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Revision
Beklagten
Revision
Beklagten
wendet
Ergebnis
Erfolg
Entscheidung
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Beklagte
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
30
.
Juni
geltenden
Fassung
folgenden
:
.
Anspruch
Ersatz
Wiederherstellungswertes
abhanden
gekommenen
ec-Karten
eurocheque-Vordrucke
DM
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
Revision
unbeanstandet
ausgegangen
Haftung
Beklagten
§
.
.
beurteilt
Parteien
11
.
14
.
Oktober
geschlossenen
Verträge
Frachtverträge
qualifizieren
sind
.
2
.
Parteien
unstreitig
vereinbarte
Haftungsfreistellung
steht
Inanspruchnahme
Beklagten
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Haftungsfreistellung
sei
Geschäftsgrundlage
gewesen
Beklagte
erteilten
Transportaufträge
entweder
selbst
andere
Unternehmen
.
-Gruppe
ausführe
.
Erklärung
Haftungsfreistellung
5
Juli
seien
Parteien
Grundlage
ausgegangen
.
Beweisaufnahme
habe
ergeben
Klägerin
Folgezeit
Wegfall
Änderung
Geschäftsgrundlage
einverstanden
gewesen
sei
.
Beauftragung
Streithelferin
Beklagten
Durchführung
streitgegenständlichen
Transports
habe
Geschäftsgrundlage
entfallen
lassen
Folge
Beklagte
Haftungsfreistellung
berufen
könne
Klägerin
Festhalten
mehr
zumutbar
sei
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
nur
Ergebnis
stand
.
Berufungsgericht
hat
Annahme
vereinbarte
Haftungsfreistellung
eingreife
Geschäftsgrundlage
entfallen
sei
hinreichend
beachtet
Vertragsauslegung
Vorrang
Anwendung
Grundsätze
Wegfall
Geschäftsgrundlage
hat
vgl.
.
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Maßgeblich
kam
Entscheidung
Frage
Inhalt
Vertragspflichten
hatten
Haftungsfreistellung
bezog
Reichweite
dementsprechend
Haftungsfreistellung
haben
sollte
.
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
nötigt
indes
Sache
auch
insoweit
zurückzuverweisen
Senat
gebotene
Vertragsauslegung
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
selbst
vornehmen
kann
.
ergibt
Beklagte
verpflichtet
war
Klägerin
11
.
14
.
Oktober
erteilten
Transportaufträge
entweder
selbst
auszuführen
Unternehmen
.
-Gruppe
durchführen
lassen
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
sei
übereinstimmender
Wille
Parteien
gewesen
Beklagte
Klägerin
erteilten
Transportaufträge
selbst
ausführte
.
hat
schriftlichen
Vertragsentwurf
18
.
Juni
hergeleitet
vorgesehen
war
Transporte
Beklagten
anderen
Unternehmen
.
-Gruppe
eigenen
Leuten
eigenen
Fahrzeugen
durchgeführt
werden
sollten
.
Vertragsentwurf
18
.
Juni
ist
allerdings
Inhalt
Einzelaufträge
Klägerin
geworden
.
enthaltene
Regelung
Transportaufträge
Beklagten
selbst
anderen
Unternehmen
.
-Gruppe
durchzuführen
seien
sollte
aber
18
.
Juni
-9-
erteilten
Einzelaufträge
Klägerin
gelten
.
spricht
bereits
Feststellung
Berufungsgerichts
Bestandteil
Vertragsentwurfs
Scheitern
ursprünglichen
Vertragsverhandlungen
28
.
Juni
Frage
gestellt
war
Anschluß
auch
abweichenden
Abreden
Parteien
getroffen
wurden
.
Klägerin
hatte
auch
Beklagte
offensichtlich
berechtigtes
Interesse
Transportaufträge
Beklagten
selbst
anderen
Unternehmen
.
-Gruppe
durchgeführt
würden
.
Organisationsstruktur
heitsstandards
konnte
Klägerin
Einblick
nehmen
entsprechenden
Verhältnisse
anderer
Unternehmen
.
Hinblick
Beklagte
verpflichtet
war
Klägerin
11
.
14
.
Oktober
erteilten
Transportaufträge
entweder
selbst
auszuführen
anderen
Unternehmen
.
-Gruppe
führen
lassen
sollte
auch
Haftungsfreistellung
eingreifen
Beklagte
vertragswidrig
.
-Gruppe
gehörendes
beauftragte
.
Gerade
hohen
Schadensrisiko
hier
Rede
stand
hat
Vertragspartei
weitreichenden
Haftungsfreistellung
anderen
mögliche
Regreßansprüche
verzichtet
besonderes
Interesse
Vereinbarungen
Grundlage
Haftungsausschluß
sind
eingehalten
werden
Haftungsfreistellung
übernommene
eigene
Haftungsrisiko
überschaubar
bleibt
.
Hier
kommt
Klägerin
schon
offensichtlich
berechtigtes
Interesse
vertragsgemäßen
Durchführung
Transportaufträge
hatte
Organisationsstrukturen
Sicherheitsstandards
.
-Gruppe
gehörenden
Unternehmen
ersten
Hälfte
Jahres
geführten
Vertragsverhandlungen
kannte
.
Streithelferin
Beklagten
war
Feststellungen
Berufungsgerichts
unbekannt
.
3
.
Beklagte
haftet
gemäß
§
Abs.
.
grundsätzlich
Schaden
Verlust
Gutes
Zeit
Annahme
Beförderung
Ablieferung
entstanden
ist
.
Abs.
.
hat
auch
Streithelferin
eingetretenen
Verlust
einzustehen
.
Frachtführer
haftet
eigenes
vermutetes
Verschulden
§
Abs.
.
auch
dasjenige
Leute
Erfüllungsgehilfen
.
.
kann
allerdings
Führung
Entlastungsbeweises
Haftung
befreien
.
muß
dartun
beweisen
nachweislich
Obhutszeitraumes
eingetretene
Schaden
Umständen
beruht
auch
Sorgfalt
ordentlichen
Frachtführers
hätten
abgewendet
werden
können
vgl.
.
HGB/Dubischar
§
Rdn
.
.
Dementsprechend
hätte
Beklagte
Streitfall
substantiiert
darlegen
beweisen
müssen
Diebstahl
ec-Karten
eurocheque-Vordrucke
auch
Einhaltung
ordentlichen
Frachtführer
verlangten
Sorgfalt
vermeidbar
war
.
insoweit
unangegriffen
gebliebenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
waren
Sicherheitsvorkehrungen
Umschlag
entwendeten
Gutes
Betriebsgelände
jedoch
unzureichend
.
Wertguttransporten
befaßtes
Unternehmen
hätte
Streithelferin
Beklagten
Vorkehrungen
treffen
müssen
Täter
unbemerkt
Hofraum
Lager
eindringen
konnten
.
4
.
Höhe
notwendig
gewordenen
Beklagten
gemäß
Abs.
.
ersetzenden
Aufwendungen
Neuherstellung
entwendeten
ec-Karten
eurocheque-Vordrucke
beträgt
unstreitig
DM
.
II
.
Revision
Klägerin
Revision
Klägerin
wendet
Erfolg
Auffassung
Berufungsgerichts
Klägerin
stehe
§
Abs.
i.V.
§
Abs.
.
Anspruch
Ersatz
Vermögensschadens
unbefugte
Verwendung
abhanden
gekommenen
eurochequeVordrucke
entstanden
sei
.
1
.
Beklagte
haftet
Vermögensschaden
§
Abs.
§
Abs.
§
.
nur
dann
Schaden
grobe
Fahrlässigkeit
Streithelferin
Durchführung
Transports
ec-Karten
eurocheque-Vordrucke
Banken
beauftragt
hatte
herbeigeführt
worden
Klägerin
ihrerseits
Banken
Auftraggebern
Schadensersatz
verpflichtet
ist
.
hat
Berufungsgericht
bislang
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
.
Feststellung
Verschuldensgrades
obliegt
Tatrichter
wird
gegebenenfalls
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
nachzuholen
sein
.
könnte
auch
Umstand
Bedeutung
sein
eurocheque-Vordrucke
zusammen
Geld
transportiert
worden
sind
gefahrerhöhend
ausgewirkt
haben
kann
.
2
.
gegenwärtigen
Stand
Verfahrens
kann
Schadensersatzpflicht
Beklagten
abweichend
Ansicht
Berufungsgerichts
bereits
Rechtsgründen
ausgeschlossen
werden
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
könne
Beklagte
Ersatz
Vermögensschadens
Anspruch
nehmen
Einlösung
entwendeten
sodann
gefälschten
eurocheque-Vordrucke
entstanden
sei
Klägerin
Streithelferinnen
hafte
.
seien
verpflichtet
gewesen
eurocheques
Zahlung
leisten
.
mißbräuchlichen
Verwendung
eurocheque-Vordrucken
Dritten
beruhe
Haftung
Kreditinstituts
Vertrauenstatbestand
Ausgabe
ec-Karte
eurocheque-Vordrucken
geschaffen
habe
.
Voraussetzung
fehle
hier
benutzten
Vordrucke
Kunden
betroffenen
Banken
ausgegeben
worden
seien
bereits
Transports
Druckerei
Banken
abhanden
gekommen
seien
.
Rechtsscheinhaftung
bezogenen
Kreditinstitute
scheitere
schon
verwendeten
eurocheque-Vordrucke
gefälscht
gewesen
seien
.
Kontonummern
üblicherweise
Banken
Ausgabe
Vordrucke
Kunden
eingedruckt
würden
seien
Personen
Vordrucke
mißbräuchlich
verwendet
hätten
eingedruckt
worden
Zugehörigkeit
eurocheques
Kundenkonto
vorzutäuschen
.
Nr.
Bedingungen
ec-Service
Banken
Sparkassen
Fassung
Januar
ergebe
Banken
Verwendung
gefälschter
Vordrucke
Scheckeinlösung
verpflichtet
seien
.
genannten
Bedingung
knüpfe
Garantiehaftung
Kreditinstituts
Scheck
eurocheque-Vordrucken
"
ausgestellt
werde
.
Vordruck
Kreditinstituts
sei
aber
mehr
gegeben
total
hier
Teilen
unbefugten
Dritten
hergestellt
gefälscht
sei
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Frage
Umfang
Klägerin
Auftraggebern
schadensersatzpflichtig
geworden
ist
hängt
u.a.
Banken
verpflichtet
waren
Hilfe
entwendeten
Vordrucke
ausgestellten
eurocheques
einzulösen
.
Revisionsverfahren
zugrunde
legenden
Sachverhalt
kommt
Verpflichtung
Betracht
.
Voraussetzungen
vertragliche
Garantiehaftung
Banken
Nr.
III.1.1
Bedingungen
ec-Karten
Banken
Fassung
Oktober
abgedruckt
BankrechtsHandbuch
2
.
Aufl
.
.
§
§
;
weiteren
:
ec-Bedingungen
sind
unstreitigen
Sachverhalt
allerdings
erfüllt
eurocheque-Vordrucke
gestohlen
Nichtberechtigten
verwendet
worden
sind
.
Verhältnis
gutgläubigen
Schecknehmer
eurocheque
Nichtberechtigten
erhalten
hat
kommt
jedoch
Garantiehaftung
bezogenen
Kreditinstituts
Gesichtspunkt
zurechenbar
veranlaßten
Rechtsscheins
Betracht
vgl.
Nobbe
Bankrechts-Handbuch
aaO
§
Rdn
.
.
Voraussetzung
Haftung
Bank
ist
zurechenbaren
Vertrauenstatbestand
veranlaßt
hat
.
Vertrauenstatbestand
ist
gegeben
sonst
gleichen
Umständen
Handeln
berechtigten
ec-Karteninhabers
Garantiehaftung
Kreditinstituts
Maßgabe
dann
geltenden
Bedingungen
Nr.
ec-Bedingungen
begründet
würde
.
Rechtsscheinhaftung
Bank
Falle
mißbräuchlicher
Verwendung
abhanden
gekommener
eurocheque-Vordrucke
ec-Karten
knüpft
Vorlage
ec-Karte
Verwendung
eurocheque-Vordrucks
.
ergibt
Nr.
III.1.3
ec-Bedingungen
folgendes
bestimmt
ist
:
"
Werden
ec-Karte
eurocheque-Vordrucke
Abhandenkommen
gemeinsam
mißbräuchlich
verwendet
so
ist
Bank
gutgläubigen
Schecknehmer
dennoch
Einlösung
eurocheques
verpflichtet
Voraussetzungen
Zustandekommen
Garantie
vgl.
Ziff
.
eingehalten
sind
Unterschrift
eurocheque
äußeren
Anschein
Eindruck
Echtheit
erweckt
.
"
Rechtsscheinhaftung
bezogenen
Bank
scheidet
zurechenbar
veranlaßten
Rechtsscheins
verwendeten
ecKarten
und/oder
eurocheque-Vordrucke
gefälscht
sind
vgl.
Baumbach/
Hefermehl
Wechselgesetz
Scheckgesetz
22
.
Aufl
.
.
ScheckG
Rdn
.
;
Nobbe
Bankrechts-Handbuch
aaO
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
eigenen
Vorbringen
Klägerin
Vorinstanzen
sind
genden
Fall
Scheckbegebung
teilweise
auch
gefälschte
ec-Karten
verwendet
worden
.
Raubüberfall
abhanden
gekommenen
eurochequeVordrucke
sind
Auffassung
Berufungsgerichts
gefälscht
behandeln
.
Verwendung
begründete
ist
betroffenen
Banken
zurechenbar
.
Rechtsscheinhaftung
scheitert
unbefugt
verwendeten
eurocheque-Vordrucke
schon
Bankkunden
ausgegeben
worden
waren
vgl.
auch
Fall
Abhandenkommens
Vordrukken
Gewahrsam
Bank
Bankvertragsrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Nobbe
Bankrechts-Handbuch
aaO
Rdn
.
.
betroffenen
Banken
haben
wesentliche
Ursache
entstandenen
Rechtsschein
Rücksicht
Verschulden
bereits
zurechenbar
geschaffen
Herstellung
eurocheque-Vordrucke
Auftrag
gegeben
haben
hergestellten
Vordrucke
versenden
ließen
.
gutgläubigen
Schecknehmer
ist
erkennbar
berechtigt
hergestellter
Vordruck
abhanden
gekommen
ist
.
Vertrauen
knüpft
Vordruck
.
Dementsprechend
stellt
auch
Nr.
III.1.3
ec-Bedingungen
enthaltene
Regelung
Haftung
Banken
Abhandenkommen
eurocheque-Vordrucken
Interesse
Akzeptanz
Ausgabe
Vordrucke
Bankkunden
.
eurocheque-Vordrucke
sind
auch
gefälscht
anzusehen
Kontonummern
erst
Diebstahl
eingedruckt
worden
sind
.
Druckerei
ordnungsgemäß
hergestellten
eurocheque-Vordrucke
sind
mißbräuchliche
Eintragung
Kontonummern
Kodierzeile
nur
verfälscht
worden
.
erhielten
gutgläubigen
erkennen
kann
Eintrag
stammt
Aussehen
Bankkunden
ausgegebener
eurocheque-Vordrucke
.
knüpft
gerade
berechtigte
Vertrauen
gutgläubigen
Schecknehmers
.
3
.
Voraussetzungen
Rechtsscheinhaftung
Streithelferinnen
Klägerin
vorliegen
wird
Frage
Einlösung
eurocheques
verpflichtet
waren
Verwendung
abhanden
gekommenen
Vordrucke
begeben
worden
sind
weiter
ankommen
Einzelfall
Nr.
Abs.
ec-Bedingungen
aufgeführten
Garantiebedingungen
erfüllt
waren
.
hat
Beklagte
bestritten
.
.
war
Revision
Beklagten
zurückzuweisen
.
Revision
Klägerin
war
angefochtene
Urteil
Kostenpunkt
insoweit
aufzuheben
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
war
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Bornkamm
Büscher
Pokrant