NAMEN Verkündet : 22 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ec-Karten Bed Banken Nr. Fassung Oktober Frage Rechtsscheinhaftung Bank mißbräuchlicher Verwendung eurocheque-Vordrucken Weg Druckerei Bank abhanden gekommen sind . Urteil 22 . Mai OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Mai Richter Dr. Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . September wird zurückgewiesen . Revision Klägerin wird vorbezeichnete Urteil Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien Streithelferin Beklagten betätigen Gebiet Wertguttransportes . Klägerin nimmt Beklagte Verlustes ec-Karten eurocheque-Vordrucken Beförderung Beklagte beauftragt hatte Schadensersatz Anspruch . Klägerin wandte Anfang Beklagte Geschäftsbeziehung Durchführung Wertguttransporten einzugehen . Dauer angelegte Geschäftspartnerschaft scheiterte Juni jedoch Beklagte gepanzerten Fahrzeuge verfügte Versicherungsschutz vorgesehenen Transporte erlangen konnte . Gleichwohl kamen Parteien Beklagte Einzelaufträgen Wertguttransporte Klägerin Haftungsfreistellung durchführen sollte . bezug Haftungsausschluß heißt unwidersprochen gebliebenen Schreiben Beklagten Klägerin 5 Juli folgt : " Haftung liegt jedoch besprochen Klärung Versicherungsschutzes Vertragsabschluß beiderseits vollem Umfang Haus . " 11 . 14 . Oktober übernahm Beklagte Klägerin erteilten Auftrages insgesamt ec-Karten eurocheque-Vordrucke Druckerei verschiedenen Banken neuen Bundesländern befördert werden sollten . anschließenden Transport führte Streithelferin Beklagten Auftrag gepanzerten zeugen . Umladevorgangs Betriebsgelände Streithelferin Beklagten kam 17 . Oktober Raubüberfall u.a. auch Beklagten Klägerin übergebenen ecKarten Scheckvordrucke entwendet wurden . abhanden gekommenen Scheckvordrucke waren bereits fortlaufenden Schecknummern versehen . erst Ausgabe Kunden einzudruckenden Kontonummern fehlten jedoch noch . Folgezeit wurden Ausland zahlreiche Scheckvordrukke Banken Geschäften verwendet Zeitpunkt Raubüberfalls noch fehlenden Kontonummern nachträglich Kodierzeile aufgedruckt worden waren . Streithelferinnen Klägerin haben bezogene Kreditinstitute vorgelegten eurocheques Höhe Garantiebetrages DM Zahlung geleistet . nehmen Klägerin Ersatz entstandenen Schadens Anspruch . Klägerin hat Auffassung vertreten Beklagte müsse Verhalten Streithelferin grob fahrlässig unterlassen habe ausreichende Sicherheitsvorkehrungen Überfall treffen vollem Umfang einstehen . könne Erfolg Haftungsfreistellung berufen nur Transport ungepanzerten Fahrzeugen Umschlag Transportgutes beziehe . habe Beklagte abredewidrig Subunternehmerin eingeschaltet Verhalten Haftungsfreistellung ohnehin erstrecke . entstandene Schaden setze Neuherstellung entwendeten ec-Karten Scheckvordrucke erforderlichen Aufwendungen unstreitig DM Banken Vorlage gefälschten Schecks bislang geleisteten Zahlungen Klägerin Kreditinstituten erstattet habe . noch zahlreiche entwendeten Scheckvordrucke Umlauf seien müsse künftiger Einlösung Entstehung weiterer Schäden gerechnet werden . Klägerin hat zuletzt beantragt Beklagte verurteilen DM Zinsen zahlen II . festzustellen Beklagte verpflichtet ist Klägerin vorgenannten Klagebetrag hinausgehenden Schaden Überfall 17 . Oktober Geschäftsstelle Rahmen Parteien abgeschlossenen Frachtverträge 11 . 14 . Oktober DM ersetzen . Beklagte Streithelferin sind entgegengetreten . Beklagte hat Klägerin vereinbarte Haftungsfreistellung berufen vorgebracht Weitergabe Auftrags Streithelferin habe vertragswidrig gehandelt Klägerin selbst Einschaltung Subunternehmern gewünscht habe . Beklagte Streithelferin haben weiterhin Auffassung vertreten Schadensersatzverpflichtung eingelöster noch eurocheques komme Betracht Voraussetzungen Garantiehaftung betroffenen Bankinstitute gegeben seien . Vorwurf seien gebotene Sicherheitsvorkehrungen Überfall grob fahrlässig unterlassen worden sei unbegründet . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Beklagte Abweisung weitergehenden Klage Zahlung DM Zinsen verurteilt . Klägerin verfolgt Revision Klagebegehren bislang noch entsprochen worden ist . Beklagte erstrebt Revision vollständige Abweisung Klage . Parteien beantragen Rechtsmittel Gegenseite zurückzuweisen . Streithelferinnen Klägerin Revisionsverfahren beigetreten sind haben Revisionsanträgen Klägerin angeschlossen . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist unbegründet . Beurteilung Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe Klägerin haben Erfolg . führen teilweisen Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Revision Beklagten Revision Beklagten wendet Ergebnis Erfolg Entscheidung Berufungsgerichts Klägerin habe Beklagte § Abs. § Abs. § Abs. 30 . Juni geltenden Fassung folgenden : . Anspruch Ersatz Wiederherstellungswertes abhanden gekommenen ec-Karten eurocheque-Vordrucke DM . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend Revision unbeanstandet ausgegangen Haftung Beklagten § . . beurteilt Parteien 11 . 14 . Oktober geschlossenen Verträge Frachtverträge qualifizieren sind . 2 . Parteien unstreitig vereinbarte Haftungsfreistellung steht Inanspruchnahme Beklagten . Berufungsgericht hat angenommen Haftungsfreistellung sei Geschäftsgrundlage gewesen Beklagte erteilten Transportaufträge entweder selbst andere Unternehmen . -Gruppe ausführe . Erklärung Haftungsfreistellung 5 Juli seien Parteien Grundlage ausgegangen . Beweisaufnahme habe ergeben Klägerin Folgezeit Wegfall Änderung Geschäftsgrundlage einverstanden gewesen sei . Beauftragung Streithelferin Beklagten Durchführung streitgegenständlichen Transports habe Geschäftsgrundlage entfallen lassen Folge Beklagte Haftungsfreistellung berufen könne Klägerin Festhalten mehr zumutbar sei . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung nur Ergebnis stand . Berufungsgericht hat Annahme vereinbarte Haftungsfreistellung eingreife Geschäftsgrundlage entfallen sei hinreichend beachtet Vertragsauslegung Vorrang Anwendung Grundsätze Wegfall Geschäftsgrundlage hat vgl. . 4 . Aufl . § Rdn . . Maßgeblich kam Entscheidung Frage Inhalt Vertragspflichten hatten Haftungsfreistellung bezog Reichweite dementsprechend Haftungsfreistellung haben sollte . Rechtsfehler Berufungsgerichts nötigt indes Sache auch insoweit zurückzuverweisen Senat gebotene Vertragsauslegung Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts selbst vornehmen kann . ergibt Beklagte verpflichtet war Klägerin 11 . 14 . Oktober erteilten Transportaufträge entweder selbst auszuführen Unternehmen . -Gruppe durchführen lassen . Berufungsgericht hat festgestellt sei übereinstimmender Wille Parteien gewesen Beklagte Klägerin erteilten Transportaufträge selbst ausführte . hat schriftlichen Vertragsentwurf 18 . Juni hergeleitet vorgesehen war Transporte Beklagten anderen Unternehmen . -Gruppe eigenen Leuten eigenen Fahrzeugen durchgeführt werden sollten . Vertragsentwurf 18 . Juni ist allerdings Inhalt Einzelaufträge Klägerin geworden . enthaltene Regelung Transportaufträge Beklagten selbst anderen Unternehmen . -Gruppe durchzuführen seien sollte aber 18 . Juni -9- erteilten Einzelaufträge Klägerin gelten . spricht bereits Feststellung Berufungsgerichts Bestandteil Vertragsentwurfs Scheitern ursprünglichen Vertragsverhandlungen 28 . Juni Frage gestellt war Anschluß auch abweichenden Abreden Parteien getroffen wurden . Klägerin hatte auch Beklagte offensichtlich berechtigtes Interesse Transportaufträge Beklagten selbst anderen Unternehmen . -Gruppe durchgeführt würden . Organisationsstruktur heitsstandards konnte Klägerin Einblick nehmen entsprechenden Verhältnisse anderer Unternehmen . Hinblick Beklagte verpflichtet war Klägerin 11 . 14 . Oktober erteilten Transportaufträge entweder selbst auszuführen anderen Unternehmen . -Gruppe führen lassen sollte auch Haftungsfreistellung eingreifen Beklagte vertragswidrig . -Gruppe gehörendes beauftragte . Gerade hohen Schadensrisiko hier Rede stand hat Vertragspartei weitreichenden Haftungsfreistellung anderen mögliche Regreßansprüche verzichtet besonderes Interesse Vereinbarungen Grundlage Haftungsausschluß sind eingehalten werden Haftungsfreistellung übernommene eigene Haftungsrisiko überschaubar bleibt . Hier kommt Klägerin schon offensichtlich berechtigtes Interesse vertragsgemäßen Durchführung Transportaufträge hatte Organisationsstrukturen Sicherheitsstandards . -Gruppe gehörenden Unternehmen ersten Hälfte Jahres geführten Vertragsverhandlungen kannte . Streithelferin Beklagten war Feststellungen Berufungsgerichts unbekannt . 3 . Beklagte haftet gemäß § Abs. . grundsätzlich Schaden Verlust Gutes Zeit Annahme Beförderung Ablieferung entstanden ist . Abs. . hat auch Streithelferin eingetretenen Verlust einzustehen . Frachtführer haftet eigenes vermutetes Verschulden § Abs. . auch dasjenige Leute Erfüllungsgehilfen . . kann allerdings Führung Entlastungsbeweises Haftung befreien . muß dartun beweisen nachweislich Obhutszeitraumes eingetretene Schaden Umständen beruht auch Sorgfalt ordentlichen Frachtführers hätten abgewendet werden können vgl. . HGB/Dubischar § Rdn . . Dementsprechend hätte Beklagte Streitfall substantiiert darlegen beweisen müssen Diebstahl ec-Karten eurocheque-Vordrucke auch Einhaltung ordentlichen Frachtführer verlangten Sorgfalt vermeidbar war . insoweit unangegriffen gebliebenen Feststellungen Berufungsgerichts waren Sicherheitsvorkehrungen Umschlag entwendeten Gutes Betriebsgelände jedoch unzureichend . Wertguttransporten befaßtes Unternehmen hätte Streithelferin Beklagten Vorkehrungen treffen müssen Täter unbemerkt Hofraum Lager eindringen konnten . 4 . Höhe notwendig gewordenen Beklagten gemäß Abs. . ersetzenden Aufwendungen Neuherstellung entwendeten ec-Karten eurocheque-Vordrucke beträgt unstreitig DM . II . Revision Klägerin Revision Klägerin wendet Erfolg Auffassung Berufungsgerichts Klägerin stehe § Abs. i.V. § Abs. . Anspruch Ersatz Vermögensschadens unbefugte Verwendung abhanden gekommenen eurochequeVordrucke entstanden sei . 1 . Beklagte haftet Vermögensschaden § Abs. § Abs. § . nur dann Schaden grobe Fahrlässigkeit Streithelferin Durchführung Transports ec-Karten eurocheque-Vordrucke Banken beauftragt hatte herbeigeführt worden Klägerin ihrerseits Banken Auftraggebern Schadensersatz verpflichtet ist . hat Berufungsgericht bislang Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen . Feststellung Verschuldensgrades obliegt Tatrichter wird gegebenenfalls wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein . könnte auch Umstand Bedeutung sein eurocheque-Vordrucke zusammen Geld transportiert worden sind gefahrerhöhend ausgewirkt haben kann . 2 . gegenwärtigen Stand Verfahrens kann Schadensersatzpflicht Beklagten abweichend Ansicht Berufungsgerichts bereits Rechtsgründen ausgeschlossen werden . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin könne Beklagte Ersatz Vermögensschadens Anspruch nehmen Einlösung entwendeten sodann gefälschten eurocheque-Vordrucke entstanden sei Klägerin Streithelferinnen hafte . seien verpflichtet gewesen eurocheques Zahlung leisten . mißbräuchlichen Verwendung eurocheque-Vordrucken Dritten beruhe Haftung Kreditinstituts Vertrauenstatbestand Ausgabe ec-Karte eurocheque-Vordrucken geschaffen habe . Voraussetzung fehle hier benutzten Vordrucke Kunden betroffenen Banken ausgegeben worden seien bereits Transports Druckerei Banken abhanden gekommen seien . Rechtsscheinhaftung bezogenen Kreditinstitute scheitere schon verwendeten eurocheque-Vordrucke gefälscht gewesen seien . Kontonummern üblicherweise Banken Ausgabe Vordrucke Kunden eingedruckt würden seien Personen Vordrucke mißbräuchlich verwendet hätten eingedruckt worden Zugehörigkeit eurocheques Kundenkonto vorzutäuschen . Nr. Bedingungen ec-Service Banken Sparkassen Fassung Januar ergebe Banken Verwendung gefälschter Vordrucke Scheckeinlösung verpflichtet seien . genannten Bedingung knüpfe Garantiehaftung Kreditinstituts Scheck eurocheque-Vordrucken " ausgestellt werde . Vordruck Kreditinstituts sei aber mehr gegeben total hier Teilen unbefugten Dritten hergestellt gefälscht sei . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Frage Umfang Klägerin Auftraggebern schadensersatzpflichtig geworden ist hängt u.a. Banken verpflichtet waren Hilfe entwendeten Vordrucke ausgestellten eurocheques einzulösen . Revisionsverfahren zugrunde legenden Sachverhalt kommt Verpflichtung Betracht . Voraussetzungen vertragliche Garantiehaftung Banken Nr. III.1.1 Bedingungen ec-Karten Banken Fassung Oktober abgedruckt BankrechtsHandbuch 2 . Aufl . . § § ; weiteren : ec-Bedingungen sind unstreitigen Sachverhalt allerdings erfüllt eurocheque-Vordrucke gestohlen Nichtberechtigten verwendet worden sind . Verhältnis gutgläubigen Schecknehmer eurocheque Nichtberechtigten erhalten hat kommt jedoch Garantiehaftung bezogenen Kreditinstituts Gesichtspunkt zurechenbar veranlaßten Rechtsscheins Betracht vgl. Nobbe Bankrechts-Handbuch aaO § Rdn . . Voraussetzung Haftung Bank ist zurechenbaren Vertrauenstatbestand veranlaßt hat . Vertrauenstatbestand ist gegeben sonst gleichen Umständen Handeln berechtigten ec-Karteninhabers Garantiehaftung Kreditinstituts Maßgabe dann geltenden Bedingungen Nr. ec-Bedingungen begründet würde . Rechtsscheinhaftung Bank Falle mißbräuchlicher Verwendung abhanden gekommener eurocheque-Vordrucke ec-Karten knüpft Vorlage ec-Karte Verwendung eurocheque-Vordrucks . ergibt Nr. III.1.3 ec-Bedingungen folgendes bestimmt ist : " Werden ec-Karte eurocheque-Vordrucke Abhandenkommen gemeinsam mißbräuchlich verwendet so ist Bank gutgläubigen Schecknehmer dennoch Einlösung eurocheques verpflichtet Voraussetzungen Zustandekommen Garantie vgl. Ziff . eingehalten sind Unterschrift eurocheque äußeren Anschein Eindruck Echtheit erweckt . " Rechtsscheinhaftung bezogenen Bank scheidet zurechenbar veranlaßten Rechtsscheins verwendeten ecKarten und/oder eurocheque-Vordrucke gefälscht sind vgl. Baumbach/ Hefermehl Wechselgesetz Scheckgesetz 22 . Aufl . . ScheckG Rdn . ; Nobbe Bankrechts-Handbuch aaO Rdn . jeweils m.w . . eigenen Vorbringen Klägerin Vorinstanzen sind genden Fall Scheckbegebung teilweise auch gefälschte ec-Karten verwendet worden . Raubüberfall abhanden gekommenen eurochequeVordrucke sind Auffassung Berufungsgerichts gefälscht behandeln . Verwendung begründete ist betroffenen Banken zurechenbar . Rechtsscheinhaftung scheitert unbefugt verwendeten eurocheque-Vordrucke schon Bankkunden ausgegeben worden waren vgl. auch Fall Abhandenkommens Vordrukken Gewahrsam Bank Bankvertragsrecht 3 . Aufl . Rdn . ; Nobbe Bankrechts-Handbuch aaO Rdn . . betroffenen Banken haben wesentliche Ursache entstandenen Rechtsschein Rücksicht Verschulden bereits zurechenbar geschaffen Herstellung eurocheque-Vordrucke Auftrag gegeben haben hergestellten Vordrucke versenden ließen . gutgläubigen Schecknehmer ist erkennbar berechtigt hergestellter Vordruck abhanden gekommen ist . Vertrauen knüpft Vordruck . Dementsprechend stellt auch Nr. III.1.3 ec-Bedingungen enthaltene Regelung Haftung Banken Abhandenkommen eurocheque-Vordrucken Interesse Akzeptanz Ausgabe Vordrucke Bankkunden . eurocheque-Vordrucke sind auch gefälscht anzusehen Kontonummern erst Diebstahl eingedruckt worden sind . Druckerei ordnungsgemäß hergestellten eurocheque-Vordrucke sind mißbräuchliche Eintragung Kontonummern Kodierzeile nur verfälscht worden . erhielten gutgläubigen erkennen kann Eintrag stammt Aussehen Bankkunden ausgegebener eurocheque-Vordrucke . knüpft gerade berechtigte Vertrauen gutgläubigen Schecknehmers . 3 . Voraussetzungen Rechtsscheinhaftung Streithelferinnen Klägerin vorliegen wird Frage Einlösung eurocheques verpflichtet waren Verwendung abhanden gekommenen Vordrucke begeben worden sind weiter ankommen Einzelfall Nr. Abs. ec-Bedingungen aufgeführten Garantiebedingungen erfüllt waren . hat Beklagte bestritten . . war Revision Beklagten zurückzuweisen . Revision Klägerin war angefochtene Urteil Kostenpunkt insoweit aufzuheben Nachteil erkannt worden ist . Umfang Aufhebung war Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückzuverweisen . Bornkamm Büscher Pokrant