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1711 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Januar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Mißbräuchliche
Mehrfachabmahnung
§
Abs.
Gehen
Rechtsanwalt
vertretene
Konzernunternehmen
Wettbewerbsverstoßes
Weise
Beklagten
gleichzeitig
jeweils
getrennten
Anwaltsschreiben
abmahnen
kann
mißbräuchliche
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
liegen
vernünftigen
Gründe
Vorgehen
ersichtlich
sind
.
Konzernunternehmen
ist
Fall
zuzumuten
Vorgehen
Weise
koordinieren
Abmahnung
nur
Konzernunternehmen
gemeinsam
ausgesprochen
wird
.
Unterlassungsanspruch
Gegenstand
§
Abs.
mißbräuchlichen
Abmahnung
war
kann
auch
gerichtlich
mehr
geltend
gemacht
werden
.
.
17
.
Januar
Kammergericht
LG
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Kammergerichts
13
Juli
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Wettbewerber
Einzelhandel
Geräten
Unterhaltungselektronik
.
Beklagte
warb
Berliner
Zeitung
27
November
Autoradio
CD-Wechsler
Preis
DM
Zusatz
Ehemaliger
DM
.
Bereits
10
.
Oktober
hatte
Beklagte
gleiche
Modell
Preis
DM
Zusatz
Ehemaliger
DM
beworben
.
Schreiben
8
.
Dezember
mahnte
Klägerin
vertreten
Hamburger
Rechtsanwalt
Beklagte
Werbung
.
gleichlautendem
Schreiben
selben
Tag
mahnte
selben
Konzern
Klägerin
gehörendes
Berliner
Media-Markt-Unternehmen
Beklagte
ebenfalls
Hamburger
Rechtsanwalt
vertreten
wurde
.
Abmahnschreiben
wurde
Beklagten
Fall
11
.
Dezember
geforderte
Unterwerfungserklärung
abgebe
Einleitung
Verfügungsverfahrens
gleichzeitige
Erhebung
Hauptsacheklage
angedroht
.
Ankündigung
machte
nur
Klägerin
zunächst
nur
Einleitung
Verfügungsverfahrens
.
Kammergericht
mündlichen
Verhandlung
Berufung
Beklagten
hingewiesen
hatte
Vorgehen
Klägerin
möglicherweise
mißbräuchlich
anzusehen
sei
nahm
Klägerin
Verfügungsantrag
erhob
Zeit
später
Hauptsacheklage
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verbieten
geschäftlichen
Verkehr
Wettbewerbszwecken
Hinweis
werben
:
Ehemaliger
Preis
Wochen
Erscheinen
Werbung
verlangt
ausnahmslos
bezahlt
worden
ist
insbesondere
werben
folgt
Hinweis
beanstandeten
Anzeigen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Klage
unzulässig
abgewiesen
.
Kammergericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägerin
Klageantrag
weiterverfolgt
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Verhalten
Klägerin
bräuchlich
§
Abs.
angesehen
Abweisung
Klage
bestätigt
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Mißbrauchsverbot
§
Abs.
gelte
allein
Abs.
Klagebefugten
auch
unmittelbar
betroffenen
Mitbewerber
.
Mißbräuchlichkeit
Vorgehens
Klägerin
ergebe
Klägerin
selben
Konzern
verbundene
Berliner
MediaMarkt-Unternehmen
wortgleiche
Abmahnung
Beklagte
gesandt
habe
.
Mißbrauch
könne
immer
dann
ausgegangen
werden
Mitkonkurrenten
Rechtsverstoß
verfolgten
gesellschaftsrechtlich
miteinander
verbunden
seien
Rechtsanwalt
vertreten
würden
;
Voraussetzungen
sei
anzunehmen
parallel
abmahnenden
Mitbewerber
voneinander
Kenntnis
hätten
.
Weitere
Voraussetzung
Mißbrauchs
sei
stets
vernünftiger
Grund
Mehrfachverfolgung
ersichtlich
sei
.
So
verhalte
Streitfall
:
Klägerin
zweite
abmahnende
Unternehmen
seien
Konzernschwestern
räumlichen
sachlichen
Markt
tätig
.
Bereich
Wettbewerbsrechts
würden
gerichtlichen
außergerichtlichen
Aktivitäten
Hamburger
Rechtsanwalt
vertreten
.
bestehe
Direktive
selben
Konzern
Klägerin
gehörenden
Unternehmen
fraglichen
Hamburger
Rechtsanwalt
obliege
Verfahren
Beklagte
führen
koordinieren
.
Mehrfachabmahnung
rechtsmißbräuchlich
sei
entfalle
Unterlassungsanspruch
Abmahnenden
könne
mehr
klageweise
geltend
gemacht
werden
.
sei
erkennbare
Tendenz
Gesetzgebers
Mißbräuchen
so
früh
möglich
Riegel
vorzuschieben
Folge
bereits
mißbräuchliche
Abmahnung
unzulässig
sei
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Recht
haben
Landgericht
Berufungsgericht
Vorgehen
Klägerin
mißbräuchlich
angesehen
Klage
unzulässig
abgewiesen
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Klägerin
unabhängig
Anspruch
§
Abs.
Nr.
i.V.
§
betroffene
Mitbewerberin
unmittelbar
§
stützt
Adressatin
Mißbrauchsregelung
§
Abs.
ist
.
Bestimmung
findet
nur
Fällen
Anwendung
Anspruchsberechtigung
Gläubigers
§
Abs.
ergibt
auch
dann
Gläubiger
betroffener
Wettbewerber
unmittelbar
verletzten
Norm
vorgehen
kann
.
Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung
.
2
.
Abmahnung
Beklagten
Klägerin
war
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
rechtsmißbräuchlich
§
Abs.
.
Umstand
Beklagte
gleichzeitig
selben
Konzern
Klägerin
gehörenden
Markt
tätigen
Rechtsanwalt
vertretenen
Unternehmen
abgemahnt
worden
ist
deutet
Streitfall
Abmahnung
sachfremde
Ziele
etwa
Interesse
Gegner
möglichst
hohen
Kosten
belasten
maßgeblich
waren
.
Zwar
ist
auszuschließen
Sicht
abmahnenden
Unte
rnehmens
auch
Konstellation
gleichzeitige
Abmahnung
Konzernunternehmen
erforderlich
erscheint
.
vernünftigen
Gründe
Einzelfall
Vorwurf
Rechtsmißbrauchs
ausschließen
nnen
sind
Streitfall
jedoch
ersichtlich
.
Bestimmung
§
Abs.
bezieht
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
ist
nur
gerichtliche
Geltendmachung
wettbewerbsrechtlichen
Anspruchs
.
wird
schon
Wortlaut
nahegelegt
Gerichtsverfahren
generell
Geltendmachung
Anspruchs
abstellt
.
Gesetz
nennt
übrigen
Regelbeispiel
mißbräuchlichen
Geltendmachung
Fall
Interesse
Gläubigers
erster
Linie
gerichtet
ist
Schuldner
Anspruch
Ersatz
Aufwendungen
entstehen
lassen
.
spricht
Gesetz
gerade
vorgerichtliche
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
.
Senatsrechtsprechung
ist
anerkannt
mehrfache
gerichtliche
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
miteinander
konzernmäßig
verbundene
Unternehmen
bestimmten
Voraussetzungen
Rechtsmißbrauch
darstellen
kann
.
Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung
;
.
;
Urt
.
Neu
II
;
Urt
.
Falsche
Herstellerpreisempfehlung
;
Urt
.
Zeitlich
versetzte
Mehrfachverfolgung
;
Urt
.
Scanner-Werbung
.
Gläubiger
wird
derartigen
Fällen
Recht
abgeschnitten
bestehenden
Unterlassungsanspruch
durchzusetzen
.
Maßgeblich
Gesetz
angelegte
gleichwohl
weitreichende
einschneidende
Begrenzung
Gläubigerbefugnisse
ist
allein
Schutz
auch
Erwägung
extensive
Mehrfachverfolgung
bewährte
System
deutschen
Wettbewerbsrechts
sprengen
droht
auch
Allgemeininteresse
liegende
Durchsetzung
wettbewerbsrechtlichen
Normen
Vielzahl
Anspruchsberechtigten
anvertraut
ist
Eigeninteresse
Verstöße
verfolgen
Verwaltungsbehörde
anderen
Ländern
Einhaltung
wettbewerbsrechtlicher
Gebote
Verbote
überwacht
überflüssig
machen
.
extensive
Mehrfachabmahnung
stellt
Mißstand
ähnlich
Mehrfachklage
beschriebene
System
Rechtsdurchsetzung
Mitbewerber
Verbände
Frage
stellen
kann
.
wesentliche
Komponente
effektiven
zivilrechtlichen
Durchsetzung
wettbewerbsrechtlicher
Ansprüche
liegt
Möglichkeit
Gläubiger
auch
Prozeß
klaglos
stellen
.
geschieht
Vielzahl
Fällen
strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung
Abmahnung
Gläubiger
abgegeben
wird
.
Fall
begründeten
Abmahnung
ist
Schuldner
dann
abgesehen
möglichen
weitergehenden
Schadensersatzansprüchen
allgemeinen
nur
Abmahnkosten
belastet
Gläubiger
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
vgl.
f.
Fotowettbewerb
Schadensersatz
vgl.
.
Korrekturflüssigkeit
schuldet
.
Schuldner
Unterwerfungserklärung
abgibt
begegnet
auch
Gefahr
Vielzahl
weiterer
Gläubiger
Anspruch
genommen
werden
Abgabe
Erklärung
allgemeinen
-9-
gefahr
auch
Verhältnis
anderen
Gläubigern
entfällt
.
.
;
.
2.12.1982
Wiederholte
Unterwerfung
.
Wird
Schuldner
indessen
gleichzeitig
Vielzahl
Gläubigern
abgemahnt
Vorgehen
jedenfalls
insoweit
koordinieren
Rechtsanwalt
Wahrnehmung
Interessen
beauftragen
ist
Schuldner
Weg
kostengünstigen
außerprozessualen
Erledigung
verstellt
.
Unterwirft
muß
rechnen
Abmahner
Kosten
Abmahnung
erstatten
müssen
.
Fällen
gleichzeitiger
Abmahnung
hilft
auch
Erwägung
Erstattung
Abmahnkosten
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
allgemeinen
nur
ersten
Abmahnung
Betracht
kommt
maßgeblichen
objektiven
Sicht
Sicht
Abmahnenden
kommt
vgl.
nur
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
7
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
nur
erste
Abmahnung
Interesse
mutmaßlichen
Willen
Abgemahnten
entspricht
.
sachfremden
Erwägungen
erfolgende
Mehrfachabmahnung
wird
Abgemahnten
abgesehen
unangemessenen
System
zivilrechtlichen
Durchsetzung
wettbewerbsrechtlicher
Ansprüche
diskreditierenden
Belastung
auch
kostengünstige
Weg
Konflikt
verstellt
.
Streitfall
war
gleichzeitige
Abmahnung
Beklagten
Klägerin
Konzernschwester
mißbräuchlich
§
Abs.
.
Vernünftige
Gründe
Beklagte
Konzerngesellschaften
abgemahnt
werden
mußte
bestanden
.
vorliegende
Fall
ist
ähnlich
Fälle
mißbräuchlichen
Senatsentscheidungen
6
.
April
zugrunde
lagen
Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung
;
82
;
Neu
gekennzeichnet
Klägerin
selben
Konzern
gehörende
Media-Markt-Unternehmen
Rechtsanwalt
vertreten
waren
.
Umstand
ist
Frage
Mißbrauchs
Bedeutung
Vertretung
hrerer
Gläubiger
Hand
liegt
Möglichkeit
koordinierten
Vorgehens
ergibt
zwar
Möglichkeit
Schuldner
nachteiligen
Koordinierung
gleichzeitige
Abmahnung
Schuldner
Möglichkeit
genommen
wird
ersten
Abmahnung
unterwerfen
Wiederholungsgefahr
auch
Verhältnis
anderen
Gläubigern
entfallen
lassen
auch
Schuldner
günstigen
Koordinierung
gleichwertigen
Vorgehensweisen
Schuldner
schonendste
wählt
.
geht
Senat
Gesellschaften
Media-Markt/
Saturn-Konzerns
zufällig
Hamburger
Rechtsanwalt
beauftragt
haben
Mandatierung
zumindest
Bewußtsein
erfolgte
Anwalt
auch
andere
Konzernunternehmen
vertritt
.
Berufungsgericht
festgestellte
weitergehende
Koordinierung
gerichtlichen
außergerichtlichen
Vorgehens
Konzernunternehmen
Rechtsanwalt
kommt
Streitfall
.
gehen
auch
Rügen
Revision
Leere
Feststellung
wendet
.
Maßstäbe
Senat
erwähnten
Entscheidungen
6
.
April
Mehrfachklagen
angelegt
hat
lassen
allerdings
weiteres
Mehrfachabmahnung
übertragen
.
Entscheidungen
ist
zwar
hingewiesen
worden
auch
Konzernunternehmen
selbst
klagt
berechtigten
Interessen
wahren
kann
.
Senat
hat
jedoch
betont
Möglichkeit
gerichtlichen
Geltendmachung
bestehenden
materiell-rechtlichen
Anspruchs
generell
abgeschnitten
ist
Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung
.
Abmahnung
kann
mißbräuchlich
angesehen
werden
notfalls
Wege
Streitgenossenschaft
erhebende
Klage
erforderlich
ist
Falle
sofortigen
Anerkenntnisses
§
Kostennachteile
vermeiden
.
übrigen
muß
auch
Fällen
Abgemahnte
unterwirft
gewährleistet
sein
Konzernunternehmen
eigene
Abmahnung
verzichtet
hat
hinreichend
gesichert
ist
.
Schließlich
dürfen
Verzicht
Abmahnung
auch
weiteren
unzumutbaren
Nachteile
verbunden
sein
.
berechtigte
Interesse
Klägerin
Konzernschwester
Beklagte
Rede
stehenden
Wettbewerbsverstoßes
gerichtlich
Anspruch
nehmen
wäre
beeinträchtigt
worden
nur
Gesellschaften
Abmahnung
ausspricht
.
Unterwirft
Schuldner
wird
dann
streitgenossenschaftlich
nur
Unternehmen
Abmahnung
ausgesprochen
hat
auch
Konzernschwester
Anspruch
genommen
drohen
Falle
sofortigen
Anerkenntnisses
Nachteile
.
Schuldner
hat
Fall
Abmahnung
unterworfen
hat
auch
Verhältnis
Konzern
angehörigen
Gläubigern
hinreichenden
Anlaß
Klage
gegeben
.
Zwar
sehen
Rechtsprechung
Schrifttum
erfolglosen
Abmahnung
Dritten
notwendig
Grund
Abmahnung
entbehrlich
halten
.
Abmahnung
ist
aber
jedenfalls
dann
geboten
erste
Abmahnung
selben
Konzern
gehörenden
Unternehmen
ausgesprochen
wurde
abzusehen
ist
zweite
Abmahnung
ebensowenig
Erfolg
haben
wird
erste
vgl.
OLG
;
ferner
.
Rdn
.
;
Melullis
Handbuch
Wettbewerbsprozesses
3
.
Aufl
.
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
Auch
Beklagte
Abmahnung
Konzernunternehmen
unterworfen
hätte
wären
beachtlichen
Nachteile
andere
Konzernunternehmen
verbunden
gewesen
.
gilt
Streitfall
schon
Gläubiger
auftretenden
Konzernunternehmen
sachlichen
räumlichen
Markt
nämlich
Berliner
Einzelhandel
Geräten
Unterhaltungselektronik
tätig
sind
.
ist
auszugehen
Konzernschwester
Gläubigerin
Strafversprechens
ist
zukünftige
gleichartige
Verstöße
verfolgen
wird
.
Wäre
Beklagte
nur
Konzernschwester
abgemahnt
worden
hätte
unterworfen
wäre
Wiederholungsgefahr
jedenfalls
bezogen
Tätigkeitsbereich
Klägerin
entfallen
.
muß
Klägerin
entgegenhalten
lassen
.
auch
anspruchsberechtigten
Konzernunternehmen
verschiedenen
Orten
tätig
sind
besteht
berechtigtes
Interesse
Mehrfachabmahnung
.
auch
dann
Unterwerfungserklärung
räumlich
begrenzt
tätigen
Mitbewerber
abgegeben
wird
wird
häufig
Anlaß
bestehen
Ernsthaftigkeit
Unterwerfungserklärung
zweifeln
Folge
Wiederholungsgefahr
gesamten
Bundesgebiet
entfällt
vgl.
OLG
f.
;
f.
.
gilt
jedenfalls
dann
Gläubiger
Unterwerfungserklärung
anderen
Wettbewerbern
Schuldners
Konzern
verbunden
ist
Schuldner
rechnen
muß
Gläubiger
eigenen
so
doch
Interesse
anderen
Konzernunternehmen
Zuwiderhandlungen
verfolgen
wird
selbst
räumlichen
Tätigkeitsbereichs
begangen
worden
sind
.
Zweifel
auszuräumen
kann
Konzernunternehmen
Abgemahnte
übrigen
Weise
unterwerfen
Angebot
Abschluß
echten
Vertrags
Dritter
Fall
Zuwiderhandlung
Zahlung
Vertragsstrafe
verspricht
Konzernunternehmen
verlangt
werden
kann
vgl.
Teplitzky
.
berechtigtes
Interesse
Abmahnung
Konzernunternehmen
läßt
schließlich
auch
ableiten
Konzernunte
rnehmen
Abmahnung
verzichtet
entstandenen
Anwaltskosten
mehr
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
geltend
machen
kann
.
Abmahnung
allein
Zweck
dient
Anspruch
Kostenerstattung
erlangen
entspricht
Fall
Interesse
wirklichen
mutmaßlichen
Willen
Abgemahnten
.
Streitfall
bestehenden
zumutbaren
Möglichkeit
Beklagte
nur
Konzernunternehmen
abzumahnen
hätten
Klägerin
Konzernschwester
Beklagte
auch
gemeinsam
abmahnen
können
Vorwurf
Mißbrauchs
auszusetzen
.
gemeinsame
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
hätte
deutlich
geringere
Kosten
verursacht
Anwaltskosten
gemeinsamen
Geltendmachung
verdoppeln
sei
§
Abs.
Satz
OLG
185
;
Traub
.
;
.
OLG
jeweils
Fall
Streitgenossenschaft
Passivseite
sei
Berücksichtigung
Streitwertbemessung
vgl.
.
Rdn
.
24
;
KG
;
OLG
nur
verhältnismäßig
geringem
Umfang
erhöhen
.
3
.
Ist
außergerichtliche
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
Klägerin
mißbräuchlich
anzusehen
führt
Ansicht
Revision
fragliche
Anspruch
klageweise
mehr
geltend
gemacht
werden
kann
.
erhobene
Klage
ist
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
unzulässig
vgl.
Rechtsnatur
§
Abs.
Großkomm
.
UWG/Erdmann
§
Rdn
.
;
.
Rdn
.
;
.
ZR
Vorratslücken
m.w
.
.
Falle
Rechtsmißbrauchs
§
Abs.
kann
Rede
stehende
Unterlassungsanspruch
mehr
geltend
gemacht
werden
.
ist
Gläubiger
verwehrt
Durchsetzung
Ansprüche
gerichtliche
Hilfe
Anspruch
nehmen
zwar
unabhängig
Rechtsmißbrauch
nur
außergerichtlichen
Geltendmachung
sehen
ist
auch
Klageerhebung
genommen
Voraussetzungen
Rechtsmißbrauchs
erfüllt
so
bereits
NJWE-WettbR
.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
vertretene
Gegenansicht
mißbräuchliche
Abmahnung
zwar
unwirksam
unbeachtlich
ist
so
Abgemahnten
negativen
Rechtsfolgen
geknüpft
werden
können
hindert
Unterlassungsanspruch
gerichtlich
geltend
machen
wird
Gesetzeswortlaut
nahegelegt
.
Fall
Mißbrauchs
sieht
§
Abs.
Sanktion
:
Anspruch
Unterlassung
kann
geltend
gemacht
werden
.
ist
gerade
auch
gerichtliche
Geltendmachung
gemeint
.
wäre
wenig
sinnvoll
Rechtsfolge
Mißbrauchs
vorzusehen
Anspruch
mehr
auße
rgerichtlich
wohl
aber
gerichtlich
geltend
gemacht
werden
kann
.
Abgesehen
Gesetzeswortlaut
abgeleiteten
Argument
ist
strengere
Rechtsfolge
Hinblick
mißbräuchlichen
Mehrfachabmahnung
verbundenen
Gefahren
auch
angemessen
.
.
Revision
Klägerin
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Büscher
Bornkamm