NAMEN Verkündet : 17 . Januar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung § Abs. Gehen Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen Wettbewerbsverstoßes Weise Beklagten gleichzeitig jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen kann mißbräuchliche Geltendmachung Unterlassungsanspruchs liegen vernünftigen Gründe Vorgehen ersichtlich sind . Konzernunternehmen ist Fall zuzumuten Vorgehen Weise koordinieren Abmahnung nur Konzernunternehmen gemeinsam ausgesprochen wird . Unterlassungsanspruch Gegenstand § Abs. mißbräuchlichen Abmahnung war kann auch gerichtlich mehr geltend gemacht werden . . 17 . Januar Kammergericht LG I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Kammergerichts 13 Juli wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien sind Wettbewerber Einzelhandel Geräten Unterhaltungselektronik . Beklagte warb Berliner Zeitung 27 November Autoradio CD-Wechsler Preis DM Zusatz Ehemaliger DM . Bereits 10 . Oktober hatte Beklagte gleiche Modell Preis DM Zusatz Ehemaliger DM beworben . Schreiben 8 . Dezember mahnte Klägerin vertreten Hamburger Rechtsanwalt Beklagte Werbung . gleichlautendem Schreiben selben Tag mahnte selben Konzern Klägerin gehörendes Berliner Media-Markt-Unternehmen Beklagte ebenfalls Hamburger Rechtsanwalt vertreten wurde . Abmahnschreiben wurde Beklagten Fall 11 . Dezember geforderte Unterwerfungserklärung abgebe Einleitung Verfügungsverfahrens gleichzeitige Erhebung Hauptsacheklage angedroht . Ankündigung machte nur Klägerin zunächst nur Einleitung Verfügungsverfahrens . Kammergericht mündlichen Verhandlung Berufung Beklagten hingewiesen hatte Vorgehen Klägerin möglicherweise mißbräuchlich anzusehen sei nahm Klägerin Verfügungsantrag erhob Zeit später Hauptsacheklage . Klägerin hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verbieten geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken Hinweis werben : Ehemaliger Preis Wochen Erscheinen Werbung verlangt ausnahmslos bezahlt worden ist insbesondere werben folgt Hinweis beanstandeten Anzeigen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Landgericht hat Klage unzulässig abgewiesen . Kammergericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägerin Klageantrag weiterverfolgt . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Verhalten Klägerin bräuchlich § Abs. angesehen Abweisung Klage bestätigt . Begründung hat ausgeführt : Mißbrauchsverbot § Abs. gelte allein Abs. Klagebefugten auch unmittelbar betroffenen Mitbewerber . Mißbräuchlichkeit Vorgehens Klägerin ergebe Klägerin selben Konzern verbundene Berliner MediaMarkt-Unternehmen wortgleiche Abmahnung Beklagte gesandt habe . Mißbrauch könne immer dann ausgegangen werden Mitkonkurrenten Rechtsverstoß verfolgten gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden seien Rechtsanwalt vertreten würden ; Voraussetzungen sei anzunehmen parallel abmahnenden Mitbewerber voneinander Kenntnis hätten . Weitere Voraussetzung Mißbrauchs sei stets vernünftiger Grund Mehrfachverfolgung ersichtlich sei . So verhalte Streitfall : Klägerin zweite abmahnende Unternehmen seien Konzernschwestern räumlichen sachlichen Markt tätig . Bereich Wettbewerbsrechts würden gerichtlichen außergerichtlichen Aktivitäten Hamburger Rechtsanwalt vertreten . bestehe Direktive selben Konzern Klägerin gehörenden Unternehmen fraglichen Hamburger Rechtsanwalt obliege Verfahren Beklagte führen koordinieren . Mehrfachabmahnung rechtsmißbräuchlich sei entfalle Unterlassungsanspruch Abmahnenden könne mehr klageweise geltend gemacht werden . sei erkennbare Tendenz Gesetzgebers Mißbräuchen so früh möglich Riegel vorzuschieben Folge bereits mißbräuchliche Abmahnung unzulässig sei . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Recht haben Landgericht Berufungsgericht Vorgehen Klägerin mißbräuchlich angesehen Klage unzulässig abgewiesen . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Klägerin unabhängig Anspruch § Abs. Nr. i.V. § betroffene Mitbewerberin unmittelbar § stützt Adressatin Mißbrauchsregelung § Abs. ist . Bestimmung findet nur Fällen Anwendung Anspruchsberechtigung Gläubigers § Abs. ergibt auch dann Gläubiger betroffener Wettbewerber unmittelbar verletzten Norm vorgehen kann . Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung . 2 . Abmahnung Beklagten Klägerin war Berufungsgericht Recht angenommen hat rechtsmißbräuchlich § Abs. . Umstand Beklagte gleichzeitig selben Konzern Klägerin gehörenden Markt tätigen Rechtsanwalt vertretenen Unternehmen abgemahnt worden ist deutet Streitfall Abmahnung sachfremde Ziele etwa Interesse Gegner möglichst hohen Kosten belasten maßgeblich waren . Zwar ist auszuschließen Sicht abmahnenden Unte rnehmens auch Konstellation gleichzeitige Abmahnung Konzernunternehmen erforderlich erscheint . vernünftigen Gründe Einzelfall Vorwurf Rechtsmißbrauchs ausschließen nnen sind Streitfall jedoch ersichtlich . Bestimmung § Abs. bezieht Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist nur gerichtliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlichen Anspruchs . wird schon Wortlaut nahegelegt Gerichtsverfahren generell Geltendmachung Anspruchs abstellt . Gesetz nennt übrigen Regelbeispiel mißbräuchlichen Geltendmachung Fall Interesse Gläubigers erster Linie gerichtet ist Schuldner Anspruch Ersatz Aufwendungen entstehen lassen . spricht Gesetz gerade vorgerichtliche Geltendmachung Unterlassungsanspruchs . Senatsrechtsprechung ist anerkannt mehrfache gerichtliche Geltendmachung Unterlassungsanspruchs miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen bestimmten Voraussetzungen Rechtsmißbrauch darstellen kann . Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung ; . ; Urt . Neu II ; Urt . Falsche Herstellerpreisempfehlung ; Urt . Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung ; Urt . Scanner-Werbung . Gläubiger wird derartigen Fällen Recht abgeschnitten bestehenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen . Maßgeblich Gesetz angelegte gleichwohl weitreichende einschneidende Begrenzung Gläubigerbefugnisse ist allein Schutz auch Erwägung extensive Mehrfachverfolgung bewährte System deutschen Wettbewerbsrechts sprengen droht auch Allgemeininteresse liegende Durchsetzung wettbewerbsrechtlichen Normen Vielzahl Anspruchsberechtigten anvertraut ist Eigeninteresse Verstöße verfolgen Verwaltungsbehörde anderen Ländern Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Gebote Verbote überwacht überflüssig machen . extensive Mehrfachabmahnung stellt Mißstand ähnlich Mehrfachklage beschriebene System Rechtsdurchsetzung Mitbewerber Verbände Frage stellen kann . wesentliche Komponente effektiven zivilrechtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche liegt Möglichkeit Gläubiger auch Prozeß klaglos stellen . geschieht Vielzahl Fällen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung Abmahnung Gläubiger abgegeben wird . Fall begründeten Abmahnung ist Schuldner dann abgesehen möglichen weitergehenden Schadensersatzansprüchen allgemeinen nur Abmahnkosten belastet Gläubiger Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag vgl. f. Fotowettbewerb Schadensersatz vgl. . Korrekturflüssigkeit schuldet . Schuldner Unterwerfungserklärung abgibt begegnet auch Gefahr Vielzahl weiterer Gläubiger Anspruch genommen werden Abgabe Erklärung allgemeinen -9- gefahr auch Verhältnis anderen Gläubigern entfällt . . ; . 2.12.1982 Wiederholte Unterwerfung . Wird Schuldner indessen gleichzeitig Vielzahl Gläubigern abgemahnt Vorgehen jedenfalls insoweit koordinieren Rechtsanwalt Wahrnehmung Interessen beauftragen ist Schuldner Weg kostengünstigen außerprozessualen Erledigung verstellt . Unterwirft muß rechnen Abmahner Kosten Abmahnung erstatten müssen . Fällen gleichzeitiger Abmahnung hilft auch Erwägung Erstattung Abmahnkosten Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag allgemeinen nur ersten Abmahnung Betracht kommt maßgeblichen objektiven Sicht Sicht Abmahnenden kommt vgl. nur Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 7 . Aufl . Kap . Rdn . nur erste Abmahnung Interesse mutmaßlichen Willen Abgemahnten entspricht . sachfremden Erwägungen erfolgende Mehrfachabmahnung wird Abgemahnten abgesehen unangemessenen System zivilrechtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche diskreditierenden Belastung auch kostengünstige Weg Konflikt verstellt . Streitfall war gleichzeitige Abmahnung Beklagten Klägerin Konzernschwester mißbräuchlich § Abs. . Vernünftige Gründe Beklagte Konzerngesellschaften abgemahnt werden mußte bestanden . vorliegende Fall ist ähnlich Fälle mißbräuchlichen Senatsentscheidungen 6 . April zugrunde lagen Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung ; 82 ; Neu gekennzeichnet Klägerin selben Konzern gehörende Media-Markt-Unternehmen Rechtsanwalt vertreten waren . Umstand ist Frage Mißbrauchs Bedeutung Vertretung hrerer Gläubiger Hand liegt Möglichkeit koordinierten Vorgehens ergibt zwar Möglichkeit Schuldner nachteiligen Koordinierung gleichzeitige Abmahnung Schuldner Möglichkeit genommen wird ersten Abmahnung unterwerfen Wiederholungsgefahr auch Verhältnis anderen Gläubigern entfallen lassen auch Schuldner günstigen Koordinierung gleichwertigen Vorgehensweisen Schuldner schonendste wählt . geht Senat Gesellschaften Media-Markt/ Saturn-Konzerns zufällig Hamburger Rechtsanwalt beauftragt haben Mandatierung zumindest Bewußtsein erfolgte Anwalt auch andere Konzernunternehmen vertritt . Berufungsgericht festgestellte weitergehende Koordinierung gerichtlichen außergerichtlichen Vorgehens Konzernunternehmen Rechtsanwalt kommt Streitfall . gehen auch Rügen Revision Leere Feststellung wendet . Maßstäbe Senat erwähnten Entscheidungen 6 . April Mehrfachklagen angelegt hat lassen allerdings weiteres Mehrfachabmahnung übertragen . Entscheidungen ist zwar hingewiesen worden auch Konzernunternehmen selbst klagt berechtigten Interessen wahren kann . Senat hat jedoch betont Möglichkeit gerichtlichen Geltendmachung bestehenden materiell-rechtlichen Anspruchs generell abgeschnitten ist Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung . Abmahnung kann mißbräuchlich angesehen werden notfalls Wege Streitgenossenschaft erhebende Klage erforderlich ist Falle sofortigen Anerkenntnisses § Kostennachteile vermeiden . übrigen muß auch Fällen Abgemahnte unterwirft gewährleistet sein Konzernunternehmen eigene Abmahnung verzichtet hat hinreichend gesichert ist . Schließlich dürfen Verzicht Abmahnung auch weiteren unzumutbaren Nachteile verbunden sein . berechtigte Interesse Klägerin Konzernschwester Beklagte Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes gerichtlich Anspruch nehmen wäre beeinträchtigt worden nur Gesellschaften Abmahnung ausspricht . Unterwirft Schuldner wird dann streitgenossenschaftlich nur Unternehmen Abmahnung ausgesprochen hat auch Konzernschwester Anspruch genommen drohen Falle sofortigen Anerkenntnisses Nachteile . Schuldner hat Fall Abmahnung unterworfen hat auch Verhältnis Konzern angehörigen Gläubigern hinreichenden Anlaß Klage gegeben . Zwar sehen Rechtsprechung Schrifttum erfolglosen Abmahnung Dritten notwendig Grund Abmahnung entbehrlich halten . Abmahnung ist aber jedenfalls dann geboten erste Abmahnung selben Konzern gehörenden Unternehmen ausgesprochen wurde abzusehen ist zweite Abmahnung ebensowenig Erfolg haben wird erste vgl. OLG ; ferner . Rdn . ; Melullis Handbuch Wettbewerbsprozesses 3 . Aufl . Rdn . jeweils m.w . . Auch Beklagte Abmahnung Konzernunternehmen unterworfen hätte wären beachtlichen Nachteile andere Konzernunternehmen verbunden gewesen . gilt Streitfall schon Gläubiger auftretenden Konzernunternehmen sachlichen räumlichen Markt nämlich Berliner Einzelhandel Geräten Unterhaltungselektronik tätig sind . ist auszugehen Konzernschwester Gläubigerin Strafversprechens ist zukünftige gleichartige Verstöße verfolgen wird . Wäre Beklagte nur Konzernschwester abgemahnt worden hätte unterworfen wäre Wiederholungsgefahr jedenfalls bezogen Tätigkeitsbereich Klägerin entfallen . muß Klägerin entgegenhalten lassen . auch anspruchsberechtigten Konzernunternehmen verschiedenen Orten tätig sind besteht berechtigtes Interesse Mehrfachabmahnung . auch dann Unterwerfungserklärung räumlich begrenzt tätigen Mitbewerber abgegeben wird wird häufig Anlaß bestehen Ernsthaftigkeit Unterwerfungserklärung zweifeln Folge Wiederholungsgefahr gesamten Bundesgebiet entfällt vgl. OLG f. ; f. . gilt jedenfalls dann Gläubiger Unterwerfungserklärung anderen Wettbewerbern Schuldners Konzern verbunden ist Schuldner rechnen muß Gläubiger eigenen so doch Interesse anderen Konzernunternehmen Zuwiderhandlungen verfolgen wird selbst räumlichen Tätigkeitsbereichs begangen worden sind . Zweifel auszuräumen kann Konzernunternehmen Abgemahnte übrigen Weise unterwerfen Angebot Abschluß echten Vertrags Dritter Fall Zuwiderhandlung Zahlung Vertragsstrafe verspricht Konzernunternehmen verlangt werden kann vgl. Teplitzky . berechtigtes Interesse Abmahnung Konzernunternehmen läßt schließlich auch ableiten Konzernunte rnehmen Abmahnung verzichtet entstandenen Anwaltskosten mehr Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag geltend machen kann . Abmahnung allein Zweck dient Anspruch Kostenerstattung erlangen entspricht Fall Interesse wirklichen mutmaßlichen Willen Abgemahnten . Streitfall bestehenden zumutbaren Möglichkeit Beklagte nur Konzernunternehmen abzumahnen hätten Klägerin Konzernschwester Beklagte auch gemeinsam abmahnen können Vorwurf Mißbrauchs auszusetzen . gemeinsame Geltendmachung Unterlassungsanspruchs hätte deutlich geringere Kosten verursacht Anwaltskosten gemeinsamen Geltendmachung verdoppeln sei § Abs. Satz OLG 185 ; Traub . ; . OLG jeweils Fall Streitgenossenschaft Passivseite sei Berücksichtigung Streitwertbemessung vgl. . Rdn . 24 ; KG ; OLG nur verhältnismäßig geringem Umfang erhöhen . 3 . Ist außergerichtliche Geltendmachung Unterlassungsanspruchs Klägerin mißbräuchlich anzusehen führt Ansicht Revision fragliche Anspruch klageweise mehr geltend gemacht werden kann . erhobene Klage ist Berufungsgericht zutreffend angenommen hat unzulässig vgl. Rechtsnatur § Abs. Großkomm . UWG/Erdmann § Rdn . ; . Rdn . ; . ZR Vorratslücken m.w . . Falle Rechtsmißbrauchs § Abs. kann Rede stehende Unterlassungsanspruch mehr geltend gemacht werden . ist Gläubiger verwehrt Durchsetzung Ansprüche gerichtliche Hilfe Anspruch nehmen zwar unabhängig Rechtsmißbrauch nur außergerichtlichen Geltendmachung sehen ist auch Klageerhebung genommen Voraussetzungen Rechtsmißbrauchs erfüllt so bereits NJWE-WettbR . 2 . Aufl . § Rdn . vertretene Gegenansicht mißbräuchliche Abmahnung zwar unwirksam unbeachtlich ist so Abgemahnten negativen Rechtsfolgen geknüpft werden können hindert Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen wird Gesetzeswortlaut nahegelegt . Fall Mißbrauchs sieht § Abs. Sanktion : Anspruch Unterlassung kann geltend gemacht werden . ist gerade auch gerichtliche Geltendmachung gemeint . wäre wenig sinnvoll Rechtsfolge Mißbrauchs vorzusehen Anspruch mehr auße rgerichtlich wohl aber gerichtlich geltend gemacht werden kann . Abgesehen Gesetzeswortlaut abgeleiteten Argument ist strengere Rechtsfolge Hinblick mißbräuchlichen Mehrfachabmahnung verbundenen Gefahren auch angemessen . . Revision Klägerin ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Büscher Bornkamm