You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

3852 lines
34 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
Juli
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
Vertrag
ist
Kommissionsagenturvertrag
qualifizieren
Unternehmer
anderen
Zahlung
Provision
beauftragt
ständig
gelieferte
jedoch
Beauftragten
übereignete
Ware
eigenen
Namen
Rechnung
Unternehmers
veräußern
Abtretung
Forderungen
Veräußerung
Waren
Unternehmer
vereinbart
ist
.
Kommissionsagenten
steht
Beendigung
Kommissionsagenturvertrags
entsprechender
Anwendung
§
Ausgleichsanspruch
Kommittenten
Absatzorganisation
eingebunden
ist
Beendigung
Vertragsverhältnisses
Kundenstamm
überlassen
hat
.
weitgehend
anonymen
Massengeschäft
stationären
Sonderpostenmarkt
benötigt
Kommittent
Übernahme
Kundenstamms
gleicher
Weise
Verkauf
hochwertiger
Wirtschaftsgüter
Zugang
vollständigen
Kundendaten
.
Betreibt
Kommissionsagent
Kommittenten
angemieteten
Räumen
filialähnlich
organisierten
Markt
hat
Kommittent
vorinstalliertes
Kassensystem
ständigen
Zugriff
Informationen
Verkaufsvorgängen
Kunden
Rahmen
Bezahlvorgangs
mitgeteilten
personenbezogenen
Daten
ist
faktischen
Kontinuität
Kundenstamms
auszugehen
Kommittent
Beendigung
Kommissionsagenturverhältnisses
Markt
Geschäftsbezeichnung
Geschäftsräumen
weiterführen
kann
.
Urteil
21
Juli
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
betreibt
bundesweit
angemietete
Sonderpostenmärkte
Bezeichnung
"
"
.
Märkte
werden
selbständigen
Marktleitern
Provisionsbasis
geführt
.
Klägerin
war
zunächst
Vertrags
11
.
Oktober
Marktleiterin
Beklagte
Sonderpostenmarkt
tätig
31
.
Januar
betrieb
.
Vereinbarung
Parteien
15
November
führte
Klägerin
14
.
März
Sonderpostenmarkt
.
Vertrag
sind
folgende
Regelungen
getroffen
:
Präambel
hat
Namen
"
"
Konzept
Betrieb
Kette
Sonderposteneinzelhandelsmärkten
erforderlichen
Infrastruktur
entwickelt
Marktgeltung
Bundesrepublik
gebracht
.
"
"
-System
ist
umfassendes
Vertriebssystem
Sonderposten-Einzelhandel
.
besteht
insbesondere
:
Namen
Geschäftsbezeichnung
"
"
;
Vertragsgegenstand
1
.
gewährt
Unternehmer
Recht
T.
-Markt
betreiben
.
Recht
wird
Unternehmer
persönlich
gewährt
.
darf
vorherige
schriftliche
Zustimmung
ganz
noch
teilweise
direkt
indirekt
Dritte
übertragen
werden
.
Unternehmer
führt
Betrieb
eigene
Rechnung
Gefahr
selbständiger
Kaufmann
.
ist
vorherige
schriftliche
Zustimmung
Einzelfall
erteilt
werden
muß
berechtigt
Erklärungen
Wirkung
und/oder
abzugeben
und/oder
entgegenzunehmen
.
2
.
Dauer
Vertrages
ist
Unternehmer
berechtigt
verpflichtet
Geschäftsbetrieb
Firmennamen
nutzen
.
4
.
Geschäftslokal
Geschäftsbetrieb
Unternehmers
werden
Firmenbezeichnung
"
"
geführt
.
Betrieb
T.
1
.
Vertragliche
Hauptpflicht
ist
Einräumung
Präambel
genannten
Rechte
Betrieb
Unternehmers
.
Insbesondere
ist
verpflichtet
Unternehmer
Markt
Verkauf
gelangenden
Waren
liefern
.
-Marktes
Pflichten
Betrieb
Marktes
Pflichten
Unternehmers
3
.
Unternehmer
ist
verpflichtet
Vertrag
eingeräumten
Rechte
Sorgfalt
ordentlichen
Kaufmanns
persönlich
Einsatz
gesamten
Arbeitskraft
vollem
Umfang
auszuüben
nutzen
insbesondere
Förderung
Absatzes
Waren
besten
Kräften
betreiben
.
4
.
Unternehmer
ist
verpflichtet
Kunden
Rechnung
bedienen
.
eigene
Allgemeine
Verkaufsbedingungen
Provision
2
.
Provision
Unternehmer
erhält
Verkaufsprovision
%
Netto-Umsatz
.
Zusätzlich
können
außergewöhnlich
guter
Führung
Marktes
Prämien
%
Netto-Umsatz
gewährt
werden
.
Verkaufsprovision
sind
Aufwendungen
Unternehmers
Betrieb
Marktes
hat
abgegolten
.
Insbesondere
trägt
Unternehmer
beweglichen
beeinflußbaren
Kosten
Löhne
Kleinreparaturen
Aufrechterhaltung
Geschäftsfähigkeit
Inventurkosten
Betriebskosten
Marktes
.
Kosten
größere
Reparaturen
notwendige
Versicherungen
Zeitungswerbung
Miete
trägt
.
5
.
Unternehmer
ist
verpflichtet
Kasseneinnahmen
täglich
abzurechnen
.
Sicherheitsgründen
ist
Kassenbestand
täglich
Geschäftsschluß
benennenden
Bank
einzuzahlen
.
Forderungen
Kunden
Verkauf
Waren
gelten
Verhältnis
Unternehmer
Gläubigern
Forderungen
.
Unternehmer
tritt
bereits
jetzt
Forderungen
Verkauf
Waren
Höhe
Faktura-Endbetrages
Mehrwertsteuer
.
nimmt
Abtretung
.
Haftung
2
.
Unternehmer
betreibt
Betrieb
Vertrag
eigene
Rechnung
Gefahr
.
haftet
vereinbart
ist
Rechtsmängel
gleich
Art
insbesondere
auch
Aufrechterhaltung
Rentabilität
Betriebes
hat
Zusagen
gemacht
.
Beklagte
kündigte
Vertrag
30
.
Juni
.
Klägerin
verfolgt
vorliegenden
Verfahren
Beklagte
noch
Interesse
Anspruch
.
Landgericht
hat
Zahlung
Betrags
Höhe
311.694,45
brutto
Zinsen
gerichteten
Klage
Höhe
stattgegeben
.
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Zahlung
Betrags
Höhe
186.966,46
Zinsen
verurteilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Vertragsverhältnis
Parteien
sei
Kommissionsagenturverhältnis
anzusehen
.
Verhältnis
sei
Handelsvertreter
geltende
Vorschrift
§
entsprechend
anzuwenden
.
Klägerin
zustehende
Ausgleichsanspruch
bestehe
zugesprochenen
Höhe
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Parteien
haben
Kommissionsagenturvertrag
geschlossen
.
Vertrag
ist
Vorschrift
§
entsprechend
anzuwenden
.
Klägerin
zustehende
Anspruch
besteht
Berufungsgericht
zugesprochenen
Höhe
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Vertragsverhältnis
Parteien
Kommissionsagenturverhältnis
Sinne
§
.
handelt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
habe
Klägerin
Parteien
geschlossenen
Vereinbarung
ständigen
Tätigkeit
betraut
.
vertraglichen
Vereinbarungen
ließen
Zweifel
Klägerin
Rechnung
Beklagten
handeln
sollte
.
Klägerin
sei
Warenverkäufen
Kommissionär
eigenen
Namen
Handelsvertreter
Namen
Beklagten
aufgetreten
.
§
Nr.
Vereinbarung
Parteien
sei
Klägerin
berechtigt
gewesen
vorherige
Einzelfall
erteilende
schriftliche
Zustimmung
Beklagten
Erklärungen
Wirkung
abzugeben
.
sei
§
Nr.
Vertrags
vereinbart
Forderungen
Kunden
Verkauf
Waren
Verhältnis
Parteien
Forderungen
Beklagten
gälten
Klägerin
bereits
jetzt
Forderungen
Verkauf
Waren
Beklagte
abtrete
.
Regelung
wäre
notwendig
Warenverkauf
ohnehin
Namen
Beklagten
erfolgen
sollte
.
ergebe
Art
Weise
Parteien
geschlossenen
Vertrag
Praxis
durchgeführt
hätten
.
Zwar
würden
Klägerin
erstellten
Kassenbons
lediglich
Bezeichnung
"
Sonderposten
"
nummern
Beklagten
genannt
Name
Klägerin
erscheine
.
werde
Beklagten
verteilten
Prospekten
nur
Firma
Sitz
genannt
.
Dennoch
stelle
Situation
einkaufenden
Kunden
so
Beklagte
Vertragspartner
werde
.
Eingangstür
Marktes
habe
Schild
Klägerin
Inhaberin
hingewiesen
.
Vertragsverhältnis
Parteien
sei
auch
Leitlinien
vertikale
Beschränkungen
Europäischen
Kommission
ABl
.
Nr.
19
.
Mai
Handelsvertretervertrag
einzuordnen
.
kartellrechtliche
Leitlinie
könne
Zweifel
begründen
Abschluss
Verträgen
eigenen
Namen
Handelsvertretertätigkeit
Sinne
§
Abs.
Art
.
Abs.
Richtlinie
86/653/EWG
Koordinierung
Rechtsvorschriften
Mitgliedstaaten
betreffend
selbständigen
Handelsvertreter
sei
.
hält
Ergebnis
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Leitbild
§
.
führt
Kommissionär
Geschäfte
eigenem
Namen
Rechnung
Kommittenten
vgl.
§
Abs.
§
Abs.
Tätigkeit
typischerweise
Provision
Falle
Verkaufskommission
abzusetzende
Ware
Eigentum
Verwahrung
Verkauf
erhält
.
Kommittent
Rechte
Kommissionär
geschlossenen
Geschäften
geltend
machen
müssen
Ansprüche
abgetreten
werden
§
Abs.
.
Kommissionär
wird
gesetzgeberischen
Konzeption
immer
nur
Einzelfall
eingeschaltet
;
Kommissionsagent
Kommissionär
eigenen
Namen
fremde
Rechnung
verkauft
ist
Handelsvertreter
"
ständig
betraut
"
Urteil
20
.
März
;
Handbuch
Vertriebsrechts
4
.
Aufl
.
.
11
;
Löwisch
Ebenroth/
Boujong/Joost/Strohn
3
.
Aufl
.
.
;
.
Stand
1
.
August
;
.
Handelsvertreter
wird
fremdem
Namen
fremde
Rechnung
tätig
Martinek
aaO
.
ist
ständig
Vermittlung
Geschäften
Prinzipal
betraut
§
Abs.
Satz
.
Anders
Handelsvertreter
Kommissionär
fehlt
Kommissionsagenten
eigenständige
gesetzliche
Regelung
Löwisch
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn
aaO
.
.
Grundsätzlich
findet
Kommissionsagenten
Kommissionsrecht
Anwendung
.
ist
Vereinbarung
Parteien
Kommissionsagenturvertrag
anzusehen
vgl.
Urteil
1
.
März
.
.
So
sieht
§
Abs.
Satz
Vereinbarung
Parteien
Beklagte
abzusetzenden
Waren
Klägerin
zwar
liefert
aber
übereignet
;
hat
§
Nr.
Vertrags
Verkaufserlös
täglich
abzurechnen
noch
selben
Tag
Beklagten
benannten
Bank
einzuzahlen
.
§
Nr.
Vertrags
steht
Klägerin
Tätigkeit
Vertriebssystem
Beklagten
Provision
;
Gebühr
Einbindung
System
hat
entrichten
.
Bestimmungen
stellen
deutliche
Hinweise
Klägerin
gelieferten
Waren
Beklagten
getroffenen
Vereinbarungen
Rahmen
Kommissionsverhältnisses
abzusetzen
hatte
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Klägerin
Rechnung
Beklagten
tätig
werden
sollte
.
Umstand
Klägerin
§
Nr.
§
Nr.
Vertrags
Parteien
Betrieb
Sonderpostenmarkts
eigene
Rechnung
Gefahr
führen
hatte
steht
-9-
.
genannten
Bestimmungen
regeln
lediglich
Klägerin
generell
Aufwendungen
Betrieb
Sonderpostenmarkts
verantwortlich
ist
gemäß
§
Nr.
zustehenden
Verkaufsprovision
abgegolten
sind
.
vorzunehmende
Beurteilung
letztlich
entscheidenden
Regelungen
§
Nr.
§
Nr.
Nr.
Vertrages
Klägerin
Verkaufsgeschäfte
Rechnung
Beklagten
führt
wirtschaftlichen
Erfolg
allein
Form
vereinbarten
festen
Provision
teilhat
bleiben
Bestimmungen
unberührt
vgl.
.
Grund
ist
Klägerin
Franchisenehmerin
Beklagten
anzusehen
.
Franchisenehmer
handelt
tätig
wird
eigene
Rechnung
Ware
entgeltlich
erwirbt
Erlös
Ware
behält
Franchisegeber
Leistungen
Gebühr
zahlt
.
So
liegt
Streitfall
.
ist
§
Nr.
Vertrags
vorgesehene
Zession
Forderungen
Beklagte
maßgebliches
Indiz
Kommissionsverhältnis
.
Regelung
trägt
Umstand
Rechnung
Kommittent
Forderungen
Geschäft
Kommissionär
abgeschlossen
hat
erst
Abtretung
geltend
machen
kann
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klägerin
vertraglichen
Regelungen
gehalten
war
Beklagten
gelieferte
Ware
eigenem
Namen
veräußern
.
spricht
zunächst
Regelung
§
Nr.
Vertrags
Parteien
Klägerin
berechtigt
sein
sollte
Erklärungen
Wirkung
Beklagte
abzugeben
entgegenzunehmen
.
Zwar
schließt
Regelung
Bestimmung
Klägerin
trieb
Sonderpostenmarkts
eigene
Rechnung
betreibt
.
bezieht
jedoch
allein
Klägerin
abzuschließende
Arbeitsverträge
Aufträge
Durchführung
Kleinreparaturen
Inventurkosten
Betriebskosten
soll
ersichtlich
allgemein
Klägerin
Kunden
Sonderpostenmarkts
abzuschließende
Verträge
gelten
.
Verpflichtung
Klägerin
Kunden
Sonderpostenmarkts
eigenen
Namen
aufzutreten
sprechen
Regelungen
§
Nr.
Vertrags
.
gelten
Forderungen
Kunden
Verkauf
Waren
Verhältnis
Parteien
Forderungen
Beklagten
.
Vereinbarung
Fiktion
wäre
Fall
Handelns
Klägerin
Namen
Beklagten
überflüssig
.
gilt
Vereinbarung
Klägerin
bereits
jetzt
Forderungen
Verkauf
Waren
Beklagte
abtritt
.
Klägerin
Vereinbarungen
Parteien
Namen
Beklagten
auftreten
sollte
spricht
wirksame
Verpflichtung
Beklagte
vertreten
allein
Handeln
Namen
entsprechende
Vollmacht
Beklagten
voraussetzen
würde
§
Abs.
Satz
Vollmacht
Vertrag
Parteien
entnehmen
lässt
.
Erfolg
macht
Revisionserwiderung
geltend
Berufungsgericht
habe
Vertragsverhältnis
Parteien
Handelsvertretervertrag
ansehen
müssen
.
Berufungsgericht
habe
Unrecht
beispielhaft
generelle
Handhabung
Markt
Klägerin
vorgelegten
Kassenbon
entscheidende
Bedeutung
beigemessen
maßgeblich
Hinweis
Eingangstür
Marktes
abgestellt
.
Umstand
Klägerin
Kunden
Sonderpostenmarkts
eigenen
fremden
Namen
aufgetreten
ist
ist
Frage
Rechtsnatur
vertragliche
Vereinbarung
Parteien
hat
grundsätzlich
Bedeutung
.
Maßgeblich
ist
vertragliche
Beziehung
zueinander
.
Kommissionsvertrag
regelt
Rechtsverhältnis
Kommittenten
Kommissionär
Handelsvertretervertrag
dasjenige
Handelsvertreter
.
ist
Ausführungsgeschäft
unterscheiden
Kommissionär
Handelsvertreter
Ausführung
Kommissionsvertrags
Dritten
schließt
vgl.
Flohr/Pohl
aaO
.
.
Ausgestaltung
Vertragsbeziehungen
Klägerin
Kunden
geleiteten
Sonderpostenmarkts
lässt
nur
mittelbar
Rückschlüsse
Auslegung
rechtliche
Qualifikation
Vertrags
Parteien
.
Annahme
Revisionserwiderung
kann
Gestaltung
Klägerin
geführten
Sonderpostenmarkt
ausgegebenen
Hinweis
entnommen
werden
Klägerin
vertraglichen
Vereinbarungen
Beklagten
Namen
auftreten
sollte
.
Rechtsstreit
vorgelegten
Kassenbon
ergibt
"
Sonderposten
"
ausgegeben
ist
entspricht
§
Nr.
Nr.
Vertrags
Parteien
vorgesehenen
Verpflichtung
Klägerin
Geschäftsbetrieb
Firmennamen
"
"
führen
.
Revisionserwiderung
selbst
einräumt
handelt
Verwendung
Angabe
"
Sonderposten
"
Klägerin
Hinweis
Unternehmen
Beklagten
Umsetzung
Verpflichtung
Klägerin
einheitlichen
Markenauftritt
T.
-Sonderpostenmärkte
beizutragen
.
Bedeutung
Frage
Vertragsverhältnis
Parteien
Handelsvertretervertrag
anzusehen
ist
ist
Verständnis
Sonderpostenmarkt
einkaufenden
Kunden
.
Revisionserwiderung
selbst
zugesteht
werden
Kunden
Verbrauchermarktes
Klägerin
betriebenen
Sonderpostenmarkt
Kauf
Regel
Gedanken
Person
Vertragspartners
machen
so
Bedeutung
ist
Inhaber
Sonderpostenmarktes
eigenen
fremden
Namen
handelt
.
derartigen
Geschäft
angeht
ist
Offenlegung
Vertreterwillens
erforderlich
Geschäft
kommt
angeht
Urteil
13
.
März
.
kommt
Hinweis
Klägerin
Inhaberin
betriebenen
Sonderpostenmarktes
Eingangstür
Kunden
Hinweis
Vertragspartner
darstellt
.
Berufungsgericht
angenommen
hat
Abschluss
Verträgen
eigenen
Namen
gemäß
§
Abs.
auch
Art
.
Abs.
Richtlinie
86/653/EWG
Handelsvertretertätigkeit
darstellt
vgl.
10
.
Februar
Slg
.
I-1578
.
sind
Rechtsfehler
erkennbar
.
Revision
erhebt
insoweit
auch
Rügen
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Kommissionsagenturverträge
sei
Vorschrift
§
entsprechend
anzuwenden
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
sei
gemäß
§
Nr.
Parteien
geschlossenen
Vertrags
verpflichtet
gesamte
Arbeitskraft
Förderung
Warenabsatzes
einzusetzen
.
enthalte
Vereinbarung
zahlreiche
Vorgaben
Klägerin
Sonderpostenmarkt
führen
habe
.
sei
anders
Handelsvertreter
Absatzorganisation
Beklagten
eingebunden
.
Zwar
enthalte
Vertrag
Parteien
ausdrückliche
Verpflichtung
Klägerin
Überlassung
geworbenen
Kundenstamms
Beklagte
.
sei
Klägerin
Kommissionsagentin
jedoch
bereits
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
verpflichtet
.
Streitfall
treffe
Klägerin
Pflicht
vorinstallierte
Kassensystem
nutzen
Beklagte
ständigen
Zugriff
Kunden
Rahmen
Bezahlvorgangs
mitgeteilten
personenbezogenen
Daten
gehabt
habe
.
sei
fortlaufende
Überlassung
Bezahlvorgänge
mitgeteilten
Kundendaten
verbunden
.
könne
offen
bleiben
analoge
Anwendung
spreche
Fortführung
Sonderpostenmarkts
Geschäftsbezeichnung
Beklagten
gemieteten
Geschäftsräumen
tatsächliche
Kontinuität
Kundenstamms
vorliege
ausdrückliche
Pflicht
Übertragung
Kundenstamms
entbehrlich
erscheinen
lasse
.
Revision
Beurteilung
erhobenen
greifen
.
Grundsätzlich
kann
§
Vertrieb
tätige
Personen
entsprechend
anwendbar
sein
vgl.
entsprechenden
Anwendung
§
Markenlizenzverträge
Urteil
29
.
April
.
!
.
gilt
insbesondere
Vertragshändler
eigenen
Namen
eigene
Rechnung
kontrahieren
Großkomm
.
HGB/Emde
5
.
Aufl
.
.
Hersteller
Bezugsvertrag
Bindung
ähnlich
Handelsvertretervertrag
abschließen
Großkomm
.
HGB/Emde
aaO
.
.
Handelsvertreter
zugeschnittene
Bestimmung
§
ist
Vertragshändler
entsprechend
anzuwenden
Rechtsverhältnis
Vertragshändler
Hersteller
Lieferanten
bloßen
Käufer-Verkäufer-Beziehung
erschöpft
Vertragshändler
Weise
Absatzorganisation
Herstellers
Lieferanten
eingegliedert
war
wirtschaftlich
erheblichem
Umfang
Handelsvertreter
vergleichbare
Aufgaben
erfüllen
hat
Vertragshändler
verpflichtet
ist
Hersteller
Lieferanten
Kundenstamm
übertragen
so
Vertragsende
Vorteile
Kundenstamms
sofort
nutzbar
machen
kann
.
.
;
vgl.
Urteil
11
.
Dezember
83
;
Urteil
13
.
Januar
.
;
.
!
;
Urteil
6
.
Oktober
.
17
;
Urteil
6
.
Oktober
.
18
;
Urteil
5
.
Februar
.
.
muss
Verpflichtung
Vertragshändlers
Übertragung
Kundenstamms
ausdrücklich
unmittelbar
schriftlichen
Händlervertrag
ergeben
;
kann
auch
Vertragshändler
auferlegten
Pflichten
folgen
Urteil
26
.
Februar
14
;
Urteil
12
.
Januar
.
bloß
faktische
Kontinuität
Kundenstamms
rechtfertigt
Bundesgerichtshof
Auseinandersetzung
Schrifttum
vgl.
Nachweise
Urteil
17
.
April
5/95
verbreiteten
Ansicht
entschieden
hat
entsprechende
Anwendung
Vertragshändlerverhältnis
Urteil
26
November
;
.
15
;
vgl.
ferner
Urteil
16
.
Februar
VersR
.
ist
Franchiseverträgen
Wesentlichen
anonymes
Massengeschäft
betreffen
entsprechende
Anwendung
Handelsvertreter
zugeschnittenen
Bestimmung
§
gerechtfertigt
.
Insoweit
besteht
hinreichende
Ähnlichkeit
Interessenlage
.
.
Franchisenehmer
eigenen
Namen
eigene
Rechnung
handelt
besorgt
anders
Handelsvertreter
Werbung
Kundenstamms
primär
eigenes
fremdes
Geschäft
.
ändert
Franchisenehmer
Außenverhältnis
Kunden
meist
eigenem
Kennzeichen
Franchisesystems
Erscheinung
treten
.
Franchisenehmer
geworbener
Wesentlichen
anonymer
Kundenstamm
ist
Vertragsbeendigung
Franchisegeber
nutzbar
.
tatsächliche
Möglichkeit
Franchisegeber
Kundenstamm
Vertragsende
nutzen
ist
insbesondere
dann
eingeschränkt
Franchisenehmer
selben
Standort
eigenem
Kennzeichen
weiterhin
Geschäft
betreiben
kann
Möglichkeit
Gebrauch
macht
.
.
Bundesgerichtshof
hat
bisher
Frage
offen
gelassen
§
Kommissionsagenten
Kommittenten
bestehende
Rechtsverhältnis
entsprechend
anzuwenden
sein
kann
VersR
401
;
Urteil
1
.
Juni
823
;
Urteil
12
.
März
.
Schrifttum
wird
Frage
bejaht
2
.
Aufl
.
.
10
;
Großkomm
.
HGB/Emde
aaO
.
43
;
Hopt
Baumbach/Hopt
36
.
Aufl
.
.
19
;
Thume
Röhricht/Graf
4
.
Aufl
.
.
41
;
Löwisch
aaO
.
;
Busche
4
.
Aufl
.
.
68
;
Wank
aaO
§
.
;
.
4
.
Aufl
.
.
.
Begründet
wird
Auffassung
Wesentlichen
analoge
Anwendung
§
Kommissionsagenten
noch
eher
geboten
sei
Vertragshändler
aaO
§
.
10
;
Hopt
Baumbach/Hopt
.
.
Streitfall
sind
Voraussetzungen
analoge
Anwendung
§
gegeben
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Klägerin
ebenso
Handelsvertreter
Absatzorganisation
Beklagten
eingebunden
.
Revision
nimmt
.
Klägerin
wurde
Kommissionsagentin
Rechnung
Beklagten
tätig
.
Insofern
sind
Interessen
Handelsvertreters
eher
vergleichbar
Interessen
Vertragshändlern
Franchisenehmern
sind
Werbung
Kundenstamms
primär
eigenes
fremdes
Geschäft
besorgen
.
bestand
Seiten
Klägerin
Verpflichtung
Beklagten
Kundenstamm
überlassen
.
Annahme
Berufungsgerichts
wendet
Revision
Erfolg
.
Verpflichtung
Überlassung
Kundenstamms
ergibt
§
Abs.
.
hat
Kommissionär
Kommittenten
erforderlichen
Nachrichten
geben
insbesondere
Ausführung
Kommission
unverzüglich
Anzeige
machen
§
Abs.
Ausführungsanzeige
Benennung
Namens
Dritten
gehört
Kommissionär
Kommissionsware
veräußert
hat
vgl.
Großkomm
.
HGB/Koller
aaO
§
.
.
.
Weiter
ist
Kommissionär
tet
Kommittenten
Geschäft
Rechenschaft
abzulegen
dasjenige
herauszugeben
Geschäftsbesorgung
erhalten
hat
Abs.
.
Aufgabe
Kommissionsagenten
ist
ähnlich
Handelsvertreter
Unternehmer
Kundenstamm
werben
liegt
Kundenstamm
dasjenige
Geschäftsbesorgung
erlangt
hat
.
Kommissionsagenten
fällt
Handelsvertreter
Kundenstamm
Vertragsende
schon
gesetzlichen
Ausgestaltung
Vertragsverhältnisses
Lieferanten
besonderen
vertraglichen
Verpflichtung
Überlassung
bedarf
vgl.
.
Erfolg
beruft
Revision
§
Abs.
normierte
Pflicht
Namhaftmachung
Dritten
Kommissionär
kontrahiert
hat
modifiziert
abbedungen
werden
kann
.
HGB/Häuser
3
.
Aufl
.
.
42
;
Hopt
Baumbach/Hopt
.
7
;
differenzierend
Großkomm
.
HGB/Koller
aaO
§
.
Streitfall
geschehen
sei
.
Namhaftmachung
Person
Kunden
gehört
Verpflichtung
Kommissionärs
Ausführungsanzeige
§
Abs.
.
Verpflichtung
Kommissionärs
Übertragung
Kundenstamms
ist
unabhängig
ergibt
§
Abs.
;
hiernach
hat
Kundenstamm
dasjenige
Geschäftsführung
erlangt
hat
Kommittenten
herauszugeben
.
Revision
zeigt
Umstände
Streitfall
Annahme
rechtfertigen
würden
Parteien
Pflicht
Übertragung
Kundenstamms
abbedungen
hätten
.
Insbesondere
kann
Umstand
Betrieb
Sonderpostenmarkts
anonymes
Massengeschäft
ist
Schluss
konkludente
Abbedingung
Pflicht
Kommissionsagenten
Überlassung
Kundenstamms
Vertragsende
rechtfertigen
.
gesetzliche
Verpflichtung
Herausgabe
Erlangten
Herausgabe
Kundenstamms
besteht
Pflicht
Streitfall
Beklagten
verwendeten
Vertrag
abbedungen
ist
bedarf
Entscheidung
Pflicht
Überlassung
Kundenstamms
analoge
Anwendung
§
Kommissionsagenturverträgen
ebenso
Vertragshändlern
überhaupt
erforderlich
ist
derartige
Vertragsverhältnisse
Voraussetzung
modifizieren
ist
vgl.
Großkomm
.
HGB/Emde
aaO
.
.
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
tatsächlich
sei
Übertragung
individualisierbaren
Kundenstamms
erfolgt
.
kann
Beklagten
ausgegangen
werden
Klägerin
Beklagten
Namen
Anschriften
Sonderpostenmarkt
einkaufenden
Kunden
übermittelt
hat
.
ist
Streitfall
analoge
Anwendung
erforderlich
.
reicht
Beklagte
Tätigkeit
Klägerin
Daten
erhalten
hat
Beklagte
Übernahme
Klägerin
geworbenen
Kundenstamms
benötigt
.
Allerdings
ist
Voraussetzung
analoge
Anwendung
§
Vertragshändler
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Verpflichtung
Vertragshändlers
Hersteller
Lieferanten
Kundenstamm
Übermittlung
Kundendaten
so
übertragen
Vertragsende
Vorteile
Kundenstamms
sofort
nutzbar
machen
kann
.
;
Urteil
17
.
April
5/95
;
Urteil
12
.
Januar
jeweils
;
Urteil
28
.
Juni
.
.
Zutreffend
weist
Revisionserwiderung
Erfordernis
Verpflichtung
Vertragshändlers
Übertragung
Kundenstamms
Bereich
langlebiger
Wirtschaftsgüter
insbesondere
Bereich
Automobilhandels
entwickelt
worden
ist
Verkäufen
derartiger
Güter
üblicherweise
Kundendaten
vollständig
erfasst
werden
.
Hersteller
Lieferant
ist
derartigen
Wirtschaftsgütern
komplette
Kundendaten
angewiesen
Kundenstamm
Vertragsende
sofort
nutzbar
machen
können
.
ist
Automobilhandel
Vertragshändler
Besitzer
Verkaufsräume
muss
Beendigung
Vertragshändlervertrags
verlassen
.
Lieferant
ist
Sachlage
Weitergabe
Kundendaten
angewiesen
Händler
aufgebauten
Kundenbeziehungen
weiter
nutzen
können
.
Streitfall
hat
Klägerin
filialähnlich
organisierten
Sonderpostenmarkt
Beklagten
angemieteten
Räumen
betrieben
.
Fallkonstellation
weist
eher
Ähnlichkeit
Betrieb
Tankstellen
Handelsvertreter
Nutzbarkeit
Kundenstamms
maßgeblich
Übergabe
Tankstelle
ankommt
vgl.
Urteile
6
.
August
ZR
ZR
.
Ähnlich
liegt
Streitfall
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
bisher
Klägerin
geleitete
Sonderpostenmarkt
Geschäftsbezeichnung
Beklagten
gemieteten
Geschäftsräumen
weitergeführt
wird
.
derartigen
Sachlage
ist
faktischen
Kontinuität
Kundenstamms
auszugehen
.
weitgehend
anonymen
Massengeschäft
stationären
Sonderpostenmarkt
benötigt
Hersteller
Lieferant
Übernahme
Kundenstamms
gleicher
Weise
Verkauf
hochwertiger
Wirtschaftsgüter
Zugang
vollständigen
Kundendaten
.
Vielmehr
sind
derartigen
Fall
erster
Linie
Informationen
Verkaufsvorgang
erheblich
Unternehmer
ermöglichen
abzuschätzen
Art
Waren
jeweiligen
Standort
Mengen
nachgefragt
wird
.
Informationen
Beklagte
Klägerin
beziehen
wollte
hat
selbst
festgelegt
Klägerin
verpflichtete
vorinstallierte
Kassensystem
Beklagten
nutzen
.
hatte
Beklagte
ständigen
Zugriff
Informationen
Verkaufsvorgängen
Kunden
Rahmen
Bezahlvorgangs
mitgeteilten
personenbezogenen
Daten
.
Vergeblich
macht
Revision
geltend
Beklagte
habe
Berufungsgericht
entscheidungserheblich
angesehenen
Umstand
Berufungsverfahren
äußern
können
.
Revision
legt
Vortrag
gehalten
hätte
Gelegenheit
gegeben
worden
wäre
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Höhe
Klägerin
§
zustehenden
Anspruchs
zutreffend
bemessen
.
Revision
erhobenen
haben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Grundlage
Berechnung
Ausgleichsanspruchs
seien
letzten
Vertragsjahr
gezahlten
Provisionen
.
Berücksichtigt
werden
könnten
nur
Stammkunden
erzielten
Umsätze
Anteil
§
Abs.
%
schätzen
sei
.
Stammkundenumsatz
sei
Abschlag
%
vorzunehmen
Ermittlung
Höhe
Ausgleichsanspruchs
nur
Provisionen
Abschlusstätigkeit
zugrunde
gelegt
werden
könnten
Provisionen
vermittlungsfremde
verwaltende
Tätigkeiten
.
sei
Billigkeitsgesichtspunkten
Abzug
%
Hinblick
erheblichem
Umfang
ersparte
Personalkosten
Klägerin
.
weiterer
Abzug
%
sei
Gesichtspunkt
Sogwirkung
Marke
Beklagten
vorzunehmen
.
Umstand
Klägerin
lediglich
Zeit
März
Juni
Sonderpostenmarkt
geleitet
habe
rechtfertige
weiteren
Billigkeitsabzug
Klägerin
vorher
längeren
Zeitraum
Marktleiterin
tätig
gewesen
sei
.
Ausgleichsanspruch
stehe
Klägerin
Jahre
angemessen
sei
Jahr
Abwanderungsquote
jeweils
%
berücksichtigen
.
ermittelte
Betrag
sei
Zinssatz
%
abzuzinsen
Mehrwertsteuer
hinzuzurechnen
so
Ausgleichsanspruch
Höhe
186.966,46
errechne
.
so
ermittelte
Ausgleichsanspruch
überschreite
Höchstgrenze
§
Abs.
.
Beurteilung
gerichteten
kann
Revision
durchdringen
.
Erfolg
wendet
Revision
Berufungsgericht
angenommene
Berechnungsgrundlage
.
Revision
macht
geltend
Berechnung
Ausgleichsanspruchs
seien
Basisjahr
verdienten
Provisionen
zugrunde
legen
.
Bemessungsgrundlage
seien
nur
Vermittlungsprovisionen
Provisionen
verwaltende
Tätigkeiten
seien
ausgleichsrelevant
.
knüpften
Öffnungszeitprovisionen
Abschluss
Geschäften
Umsetzung
längerer
Öffnungszeiten
.
zeigt
Revision
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Berechnung
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Satz
zuletzt
erzielte
Jahresprovision
maßgebend
ist
.
liegt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
29
.
März
2/89
§
zulässige
Schätzung
zugrunde
Beklagten
Beendigung
Vertragsverhältnisses
verbleibenden
Vorteile
Geschäftsverbindung
neuen
Kunden
Klägerin
geworben
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
Höhe
identisch
sind
Provisionsverlusten
Klägerin
Beendigung
Vertragsverhältnisses
erleidet
Urteil
19
.
Januar
ZR
.
.
Berufungsgericht
hat
Berechnung
Ausgleichsanspruchs
Klägerin
vollständigen
Basisjahr
verdienten
Provisionen
lediglich
Ausgangspunkt
zugrunde
gelegt
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Ermittlung
Höhe
Ausgleichsanspruchs
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
nur
Provisionen
Provisionsanteile
berücksichtigen
sind
Handelsvertreter
"
werbende
"
Abschlusstätigkeit
erhält
Provisionen
vermittlungsfremde
"
verwaltende
"
Tätigkeiten
.
.
Berufungsgericht
hat
verwaltende
Tätigkeiten
pauschalen
Abzug
%
vorgenommen
.
Höhe
Abzugs
hat
Revision
Einwendungen
erhoben
.
Recht
hat
Berufungsgericht
auch
Provisionen
längere
Öffnungszeiten
berücksichtigt
.
Grundsätzlich
trägt
Ausgleichsanspruch
geltend
machende
Kläger
Beweislast
Voraussetzungen
auch
Berechnung
Ausgleichsanspruchs
nur
Provisionsanteile
zugrunde
liegen
Tätigkeit
entfallen
vgl.
Urteil
10
Juli
ZR
;
Urteil
11
November
.
.
kann
bezweifelt
werden
verlängerte
Öffnungszeiten
Verwaltung
Abschluss
Geschäften
dienen
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Ausgleichsanspruch
§
maßgeblichen
Stammkundenumsatz
%
geschätzt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
könne
ausgegangen
werden
Klägerin
betriebene
Sonderpostenmarkt
Stammkunden
habe
.
stehe
Widerspruch
eigenen
Vortrag
Beklagten
Bedeutung
Marke
entwickelten
Marketingund
Vertriebskonzepts
Ziel
habe
Kunden
langfristig
binden
regelmäßigen
Besuch
Sonderpostenmärkte
bewegen
.
sei
auszugehen
Kunden
Märkte
Beklagten
mindestens
einmal
Monat
aufsuchten
Stammkunden
seien
.
Anteil
Kunden
könne
Klägerin
vorgelegten
Coaching-Briefs
Beklagten
%
geschätzt
werden
.
wendet
Revision
Erfolg
.
Grundsätzlich
hat
Handelsvertreter
darzulegen
beweisen
Anteil
Umsatz
Provisionseinnahmen
Zeit
Vertragsbeendigung
Geschäfte
Mehrfachkunden
entfiel
.
Bundesgerichtshof
hat
Handelsvertreter
Hinblick
tatsächlichen
Schwierigkeiten
anonymen
Massengeschäft
Stammkundenumsatzanteil
konkret
ermitteln
Darlegung
Beweisführung
erleichtert
Schätzung
§
Abs.
zugelassen
Verwendung
statistischen
Materials
gebilligt
hat
Urteil
12
.
September
.
.
Klägerin
hat
Darlegungslast
Vorlage
Beklagten
erstellten
Coaching-Briefs
genügt
.
Brief
ergibt
%
Kunden
T.
-Sonderpostenmärkte
wenigstens
mal
Monat
dort
einkaufen
.
Umstand
Prozentsatz
notwendigerweise
Anteil
Stammkunden
Umsatz
entspricht
Klägerin
betriebenen
Sonderpostenmarkt
übertragen
werden
kann
hat
Berufungsgericht
erheblichen
Abschlag
knapp
%
berücksichtigt
ist
Stammkunden
generierten
Umsatz
%
ausgegangen
.
ist
Hinblick
Daten
Kaufhäufigkeit
Coaching-Brief
Beklagten
selbst
stammen
Bewerbung
T.
-Sonder-
postenmärkte
Öffentlichkeit
Leiter
Sonderpostenmärkte
Steigerung
Kaufmotivation
Stammkunden
bestimmt
sind
beanstanden
.
kann
derartigen
Schulungszwecken
eingesetzten
Material
erwartet
werden
zutreffenden
Grundlage
beruht
.
obliegt
Beklagten
beruft
selbst
beauftragte
Befragung
beruhe
lediglich
Befragten
repräsentativen
Umfrage
näher
darzulegen
beweisen
Anteil
Kunden
mindestens
einmal
Monat
einkaufen
%
beträgt
dort
ausgewiesen
geringer
ist
Kunden
generierte
Umsatz
%
beträgt
.
Beklagte
Tatsacheninstanzen
ausreichenden
Vortrag
gehalten
hätte
zeigt
Revision
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Schätzung
Berufungsgerichts
sei
fehlerhaft
schätzungsrelevanten
Umstände
berücksichtigt
habe
.
Landgericht
Ausführungen
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
hat
ausgeführt
Klägerin
neu
eröffneten
Sonderpostenmarkt
geleitet
hat
so
Grundsatz
Stammkunden
zuzurechnen
seien
.
Revision
geltend
macht
Beklagte
betreibe
Sonderpostenmärkte
so
auszugehen
sei
Kunden
Klägerin
Neukunden
gewesen
seien
verweist
insoweit
Beklagten
Tatsacheninstanzen
gehaltenen
Vortrag
.
handelt
neues
Tatsachenvorbringen
Revisionsinstanz
Beklagte
gemäß
§
ausgeschlossen
ist
.
trifft
Rüge
Revision
Berufungsgericht
Umsatzanteil
Stammkunden
geschätzten
Stammkundenanteil
gleichgesetzt
habe
.
Landgericht
hat
Urteil
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
ausgeführt
Bezeichnung
Kunden
Stammkunden
erfordere
gleichbleibendes
Sortiment
.
sei
anzunehmen
Stammkunden
gebe
nur
Kernsortiment
Sonderpostenmarkts
interessierten
aber
dennoch
Sonderpostenmarkt
aufsuchten
Kaufgelegenheiten
halten
.
Berufungsgericht
hat
Coaching-Brief
ausgewiesenen
Anteil
Kunden
%
mindestens
einmal
Monat
Sonderpostenmärkten
Beklagten
einkauft
Stammkunden
anzusehen
sind
erheblichen
Abschlag
vorgenommen
Kunden
generierten
Umsatz
%
geschätzt
.
Vergeblich
rügt
Revision
Berufungsgericht
habe
besonders
hohen
Verwaltungskosten
Klägerin
insofern
Vertragsbeendigung
ersparten
Kosten
lediglich
Abzug
Höhe
%
vornehmen
dürfen
habe
begründet
höheren
Abzug
vorgenommen
habe
.
vorgelegten
betriebswirtschaftlichen
Auswertungen
habe
Betriebskostenanteil
rund
%
betragen
.
Berechnung
Ausgleichsanspruchs
ist
nur
Vergütungsanteil
einzubeziehen
Handelsvertreter
Abzug
gesamten
Personalkosten
Gewinn
verbleibt
.
Verhältnis
Handelsvertreter
Unternehmer
§
ankommt
ist
Nettoeinnahme
Handelsvertreters
abzustellen
Gesamtprovision
Abzug
Kosten
ergibt
Bruttoprovision
.
Nur
ausnahmsweise
können
besonders
hohe
Verdienst
schmälernde
Betriebskosten
Handelsvertreter
Vertragsbeendigung
erspart
Kürzung
Ausgleichsanspruchs
Billigkeitsgesichtspunkten
führen
Urteil
12
.
Februar
.
ist
allerdings
auch
Rahmen
Billigkeitserwägungen
Reinverdienst
Handelsvertreters
etwa
Weise
abzustellen
Betriebskosten
abzusetzen
wären
f.
.
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
insbesondere
berücksichtigt
Billigkeitsabzug
führen
darf
Anspruchsberechtigte
lediglich
Ausgleich
Reingewinns
verwiesen
wird
.
hat
Entscheidung
Ausgleichsanspruch
Klägerin
ausnahmsweise
Beklagten
Billigkeitsgesichtspunkten
kürzen
berücksichtigt
Führung
Sonderpostenmarkts
erforderlichen
Lagerhaltung
Regalpflege
langen
Öffnungszeiten
beträchtlicher
Personalaufwand
erforderlich
ist
Klägerin
übernehmen
hatte
.
hat
umgekehrt
ebenso
berücksichtigt
Klägerin
vollen
Kosten
Ladenmiete
tragen
hatte
nur
Nebenkosten
.
Revision
legt
Berufungsgericht
maßgebliche
Gesichtspunkte
unberücksichtigt
gelassen
hätte
.
sind
insoweit
erkennbar
.
Vergeblich
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Prognosezeitraum
sei
Jahre
bemessen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Prognosezeitraum
Jahren
Abwanderungsquote
%
seien
angemessen
.
erhebt
Revision
erheblichen
Rügen
.
Maßgeblich
Bemessung
Ausgleichsanspruchs
ist
Unternehmer
Geschäftsverbindungen
Handelsvertreter
geworbenen
Kunden
auch
Beendigung
Vertragsverhältnisses
erhebliche
Vorteile
hat
Anspruchsberechtigte
Beendigung
Vertragsverhältnisses
Provisionseinnahmen
verliert
Fortsetzung
Geschäften
geworbenen
Kunden
erzielt
hätte
.
ist
Entwicklung
Handelsvertreter
hergestellten
Geschäftsbeziehungen
Blick
nehmen
festzustellen
lange
Umfang
Geschäfte
Unternehmer
Neukunden
voraussichtlich
fortgesetzt
werden
.
berücksichtigen
sind
Besonderheiten
jeweiligen
Branche
Marktgegebenheiten
Wettbewerbsbedingungen
Kundenfluktuation
Art
Tätigkeit
Urteil
15
.
Oktober
.
Annahme
Geschäftsverbindung
Vorteilen
Unternehmer
ist
Zeitspanne
maßgebend
normalerweise
noch
Folgeaufträgen
Handelsvertreter
neu
geworbenen
Kunden
gerechnet
werden
kann
.
Falle
Vertriebs
Waren
bestimmt
Zeitraum
häufig
Neubedarf
einstellt
.
Lassen
vertriebenen
Artikel
Zweckbestimmung
Langlebigkeit
Regel
nur
einmalige
fung
erwarten
so
kann
Geschäftsherrn
absehbarer
Zeit
weiterhin
nutzbaren
Geschäftsverbindung
gesprochen
werden
.
Andererseits
steht
Entstehung
Geschäftsverbindung
Vorteilen
Unternehmer
aber
vornherein
Nachbestellungen
Lebensdauer
Erzeugnisses
erst
längeren
auch
mehrjährigen
Zeitspanne
Betracht
kommen
Urteil
25
.
Oktober
.
Ergebnis
hält
Maßstäben
Berufungsgericht
vorgenommene
Bemessung
Prognosezeitraums
Abwanderungsquote
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Klägerin
hat
vorgetragen
Sonderpostenmärkten
Lebensmittel
Getränke
Süßwaren
Waschmittel
Seifen
Kosmetika
Gebrauchsgüter
überwiegend
Haus
Garten
Gartenmöbel
Werkzeuge
Pflanzen
Textilwaren
Haushaltsgeräte
verkauft
werden
.
handelt
Waren
unterschiedlicher
Lebensdauer
so
Berufungsgericht
Annahme
Prognosezeitraum
betrage
Jahre
ersichtlich
auch
kurzlebige
Waren
berücksichtigt
hat
.
ist
beanstanden
.
Revision
pauschalen
Vortrag
Beklagten
verweist
Prognosezeitraum
betrage
Regelfall
Jahre
längere
Dauer
sei
nur
langlebigen
Gütern
gerechtfertigt
zeigt
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
ersetzt
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
revisionsrechtlich
unzulässiger
Weise
eigene
.
weiteren
Überlegungen
Berufungsgerichts
Bemessung
Ausgleichsanspruchs
erhebt
Revision
Rügen
.
sind
insoweit
auch
ersichtlich
.
Zinsanspruch
Klägerin
ergibt
Zeit
Rechtshängigkeit
§
Satz
§
Abs.
Satz
Zeit
Abs.
§
Abs.
§
.
.
ist
Revision
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.04.2015
OLG
Entscheidung
27.10.2015