NAMEN Verkündet : 21 Juli Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Abs. § Abs. § Abs. § Vertrag ist Kommissionsagenturvertrag qualifizieren Unternehmer anderen Zahlung Provision beauftragt ständig gelieferte jedoch Beauftragten übereignete Ware eigenen Namen Rechnung Unternehmers veräußern Abtretung Forderungen Veräußerung Waren Unternehmer vereinbart ist . Kommissionsagenten steht Beendigung Kommissionsagenturvertrags entsprechender Anwendung § Ausgleichsanspruch Kommittenten Absatzorganisation eingebunden ist Beendigung Vertragsverhältnisses Kundenstamm überlassen hat . weitgehend anonymen Massengeschäft stationären Sonderpostenmarkt benötigt Kommittent Übernahme Kundenstamms gleicher Weise Verkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter Zugang vollständigen Kundendaten . Betreibt Kommissionsagent Kommittenten angemieteten Räumen filialähnlich organisierten Markt hat Kommittent vorinstalliertes Kassensystem ständigen Zugriff Informationen Verkaufsvorgängen Kunden Rahmen Bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen Daten ist faktischen Kontinuität Kundenstamms auszugehen Kommittent Beendigung Kommissionsagenturverhältnisses Markt Geschäftsbezeichnung Geschäftsräumen weiterführen kann . Urteil 21 Juli ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte betreibt bundesweit angemietete Sonderpostenmärkte Bezeichnung " " . Märkte werden selbständigen Marktleitern Provisionsbasis geführt . Klägerin war zunächst Vertrags 11 . Oktober Marktleiterin Beklagte Sonderpostenmarkt tätig 31 . Januar betrieb . Vereinbarung Parteien 15 November führte Klägerin 14 . März Sonderpostenmarkt . Vertrag sind folgende Regelungen getroffen : Präambel hat Namen " " Konzept Betrieb Kette Sonderposteneinzelhandelsmärkten erforderlichen Infrastruktur entwickelt Marktgeltung Bundesrepublik gebracht . " " -System ist umfassendes Vertriebssystem Sonderposten-Einzelhandel . besteht insbesondere : Namen Geschäftsbezeichnung " " ; Vertragsgegenstand 1 . gewährt Unternehmer Recht T. -Markt betreiben . Recht wird Unternehmer persönlich gewährt . darf vorherige schriftliche Zustimmung ganz noch teilweise direkt indirekt Dritte übertragen werden . Unternehmer führt Betrieb eigene Rechnung Gefahr selbständiger Kaufmann . ist vorherige schriftliche Zustimmung Einzelfall erteilt werden muß berechtigt Erklärungen Wirkung und/oder abzugeben und/oder entgegenzunehmen . 2 . Dauer Vertrages ist Unternehmer berechtigt verpflichtet Geschäftsbetrieb Firmennamen … nutzen . 4 . Geschäftslokal Geschäftsbetrieb Unternehmers werden Firmenbezeichnung " " geführt . Betrieb T. 1 . Vertragliche Hauptpflicht ist Einräumung Präambel genannten Rechte Betrieb Unternehmers . Insbesondere ist verpflichtet Unternehmer Markt Verkauf gelangenden Waren liefern . -Marktes Pflichten Betrieb Marktes Pflichten Unternehmers 3 . Unternehmer ist verpflichtet Vertrag eingeräumten Rechte Sorgfalt ordentlichen Kaufmanns persönlich Einsatz gesamten Arbeitskraft vollem Umfang auszuüben nutzen insbesondere Förderung Absatzes Waren besten Kräften betreiben . 4 . … Unternehmer ist verpflichtet Kunden Rechnung bedienen . eigene Allgemeine Verkaufsbedingungen Provision 2 . Provision Unternehmer erhält Verkaufsprovision % Netto-Umsatz . Zusätzlich können außergewöhnlich guter Führung Marktes Prämien % Netto-Umsatz gewährt werden . Verkaufsprovision sind Aufwendungen Unternehmers Betrieb Marktes hat abgegolten . Insbesondere trägt Unternehmer beweglichen beeinflußbaren Kosten Löhne Kleinreparaturen Aufrechterhaltung Geschäftsfähigkeit Inventurkosten Betriebskosten Marktes . … Kosten größere Reparaturen notwendige Versicherungen Zeitungswerbung Miete trägt . 5 . Unternehmer ist verpflichtet Kasseneinnahmen täglich abzurechnen . … Sicherheitsgründen ist Kassenbestand täglich Geschäftsschluß benennenden Bank einzuzahlen . Forderungen Kunden Verkauf Waren gelten Verhältnis Unternehmer Gläubigern Forderungen . Unternehmer tritt bereits jetzt Forderungen Verkauf Waren Höhe Faktura-Endbetrages Mehrwertsteuer . nimmt Abtretung . Haftung 2 . Unternehmer betreibt Betrieb Vertrag eigene Rechnung Gefahr . haftet vereinbart ist Rechtsmängel gleich Art insbesondere auch Aufrechterhaltung Rentabilität Betriebes hat Zusagen gemacht . Beklagte kündigte Vertrag 30 . Juni . Klägerin verfolgt vorliegenden Verfahren Beklagte noch Interesse Anspruch . Landgericht hat Zahlung Betrags Höhe 311.694,45 € brutto Zinsen gerichteten Klage Höhe € stattgegeben . haben Parteien Berufung eingelegt . Berufungsgericht hat Beklagte Zahlung Betrags Höhe 186.966,46 € Zinsen verurteilt Klage Übrigen abgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten Zurückweisung Klägerin beantragt . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Vertragsverhältnis Parteien sei Kommissionsagenturverhältnis anzusehen . Verhältnis sei Handelsvertreter geltende Vorschrift § entsprechend anzuwenden . Klägerin zustehende Ausgleichsanspruch bestehe zugesprochenen Höhe . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Parteien haben Kommissionsagenturvertrag geschlossen . Vertrag ist Vorschrift § entsprechend anzuwenden . Klägerin zustehende Anspruch besteht Berufungsgericht zugesprochenen Höhe . 1 . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Vertragsverhältnis Parteien Kommissionsagenturverhältnis Sinne § . handelt . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte habe Klägerin Parteien geschlossenen Vereinbarung ständigen Tätigkeit betraut . vertraglichen Vereinbarungen ließen Zweifel Klägerin Rechnung Beklagten handeln sollte . Klägerin sei Warenverkäufen Kommissionär eigenen Namen Handelsvertreter Namen Beklagten aufgetreten . § Nr. Vereinbarung Parteien sei Klägerin berechtigt gewesen vorherige Einzelfall erteilende schriftliche Zustimmung Beklagten Erklärungen Wirkung abzugeben . sei § Nr. Vertrags vereinbart Forderungen Kunden Verkauf Waren Verhältnis Parteien Forderungen Beklagten gälten Klägerin bereits jetzt Forderungen Verkauf Waren Beklagte abtrete . Regelung wäre notwendig Warenverkauf ohnehin Namen Beklagten erfolgen sollte . ergebe Art Weise Parteien geschlossenen Vertrag Praxis durchgeführt hätten . Zwar würden Klägerin erstellten Kassenbons lediglich Bezeichnung " Sonderposten " nummern Beklagten genannt Name Klägerin erscheine . werde Beklagten verteilten Prospekten nur Firma Sitz genannt . Dennoch stelle Situation einkaufenden Kunden so Beklagte Vertragspartner werde . Eingangstür Marktes habe Schild Klägerin Inhaberin hingewiesen . Vertragsverhältnis Parteien sei auch Leitlinien vertikale Beschränkungen Europäischen Kommission ABl . Nr. 19 . Mai Handelsvertretervertrag einzuordnen . kartellrechtliche Leitlinie könne Zweifel begründen Abschluss Verträgen eigenen Namen Handelsvertretertätigkeit Sinne § Abs. Art . Abs. Richtlinie 86/653/EWG Koordinierung Rechtsvorschriften Mitgliedstaaten betreffend selbständigen Handelsvertreter sei . hält Ergebnis revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Leitbild § . führt Kommissionär Geschäfte eigenem Namen Rechnung Kommittenten vgl. § Abs. § Abs. Tätigkeit typischerweise Provision Falle Verkaufskommission abzusetzende Ware Eigentum Verwahrung Verkauf erhält . Kommittent Rechte Kommissionär geschlossenen Geschäften geltend machen müssen Ansprüche abgetreten werden § Abs. . Kommissionär wird gesetzgeberischen Konzeption immer nur Einzelfall eingeschaltet ; Kommissionsagent Kommissionär eigenen Namen fremde Rechnung verkauft ist Handelsvertreter " ständig betraut " Urteil 20 . März ; Handbuch Vertriebsrechts 4 . Aufl . . 11 ; Löwisch Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn 3 . Aufl . . ; . Stand 1 . August ; . Handelsvertreter wird fremdem Namen fremde Rechnung tätig Martinek aaO . ist ständig Vermittlung Geschäften Prinzipal betraut § Abs. Satz . Anders Handelsvertreter Kommissionär fehlt Kommissionsagenten eigenständige gesetzliche Regelung Löwisch Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO . . Grundsätzlich findet Kommissionsagenten Kommissionsrecht Anwendung . ist Vereinbarung Parteien Kommissionsagenturvertrag anzusehen vgl. Urteil 1 . März . . So sieht § Abs. Satz Vereinbarung Parteien Beklagte abzusetzenden Waren Klägerin zwar liefert aber übereignet ; hat § Nr. Vertrags Verkaufserlös täglich abzurechnen noch selben Tag Beklagten benannten Bank einzuzahlen . § Nr. Vertrags steht Klägerin Tätigkeit Vertriebssystem Beklagten Provision ; Gebühr Einbindung System hat entrichten . Bestimmungen stellen deutliche Hinweise Klägerin gelieferten Waren Beklagten getroffenen Vereinbarungen Rahmen Kommissionsverhältnisses abzusetzen hatte . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Klägerin Rechnung Beklagten tätig werden sollte . Umstand Klägerin § Nr. § Nr. Vertrags Parteien Betrieb Sonderpostenmarkts eigene Rechnung Gefahr führen hatte steht -9- . genannten Bestimmungen regeln lediglich Klägerin generell Aufwendungen Betrieb Sonderpostenmarkts verantwortlich ist gemäß § Nr. zustehenden Verkaufsprovision abgegolten sind . vorzunehmende Beurteilung letztlich entscheidenden Regelungen § Nr. § Nr. Nr. Vertrages Klägerin Verkaufsgeschäfte Rechnung Beklagten führt wirtschaftlichen Erfolg allein Form vereinbarten festen Provision teilhat bleiben Bestimmungen unberührt vgl. . Grund ist Klägerin Franchisenehmerin Beklagten anzusehen . Franchisenehmer handelt tätig wird eigene Rechnung Ware entgeltlich erwirbt Erlös Ware behält Franchisegeber Leistungen Gebühr zahlt . So liegt Streitfall . ist § Nr. Vertrags vorgesehene Zession Forderungen Beklagte maßgebliches Indiz Kommissionsverhältnis . Regelung trägt Umstand Rechnung Kommittent Forderungen Geschäft Kommissionär abgeschlossen hat erst Abtretung geltend machen kann § Abs. . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klägerin vertraglichen Regelungen gehalten war Beklagten gelieferte Ware eigenem Namen veräußern . spricht zunächst Regelung § Nr. Vertrags Parteien Klägerin berechtigt sein sollte Erklärungen Wirkung Beklagte abzugeben entgegenzunehmen . Zwar schließt Regelung Bestimmung Klägerin trieb Sonderpostenmarkts eigene Rechnung betreibt . bezieht jedoch allein Klägerin abzuschließende Arbeitsverträge Aufträge Durchführung Kleinreparaturen Inventurkosten Betriebskosten soll ersichtlich allgemein Klägerin Kunden Sonderpostenmarkts abzuschließende Verträge gelten . Verpflichtung Klägerin Kunden Sonderpostenmarkts eigenen Namen aufzutreten sprechen Regelungen § Nr. Vertrags . gelten Forderungen Kunden Verkauf Waren Verhältnis Parteien Forderungen Beklagten . Vereinbarung Fiktion wäre Fall Handelns Klägerin Namen Beklagten überflüssig . gilt Vereinbarung Klägerin bereits jetzt Forderungen Verkauf Waren Beklagte abtritt . Klägerin Vereinbarungen Parteien Namen Beklagten auftreten sollte spricht wirksame Verpflichtung Beklagte vertreten allein Handeln Namen entsprechende Vollmacht Beklagten voraussetzen würde § Abs. Satz Vollmacht Vertrag Parteien entnehmen lässt . Erfolg macht Revisionserwiderung geltend Berufungsgericht habe Vertragsverhältnis Parteien Handelsvertretervertrag ansehen müssen . Berufungsgericht habe Unrecht beispielhaft generelle Handhabung Markt Klägerin vorgelegten Kassenbon entscheidende Bedeutung beigemessen maßgeblich Hinweis Eingangstür Marktes abgestellt . Umstand Klägerin Kunden Sonderpostenmarkts eigenen fremden Namen aufgetreten ist ist Frage Rechtsnatur vertragliche Vereinbarung Parteien hat grundsätzlich Bedeutung . Maßgeblich ist vertragliche Beziehung zueinander . Kommissionsvertrag regelt Rechtsverhältnis Kommittenten Kommissionär Handelsvertretervertrag dasjenige Handelsvertreter . ist Ausführungsgeschäft unterscheiden Kommissionär Handelsvertreter Ausführung Kommissionsvertrags Dritten schließt vgl. Flohr/Pohl aaO . . Ausgestaltung Vertragsbeziehungen Klägerin Kunden geleiteten Sonderpostenmarkts lässt nur mittelbar Rückschlüsse Auslegung rechtliche Qualifikation Vertrags Parteien . Annahme Revisionserwiderung kann Gestaltung Klägerin geführten Sonderpostenmarkt ausgegebenen Hinweis entnommen werden Klägerin vertraglichen Vereinbarungen Beklagten Namen auftreten sollte . Rechtsstreit vorgelegten Kassenbon ergibt " Sonderposten " ausgegeben ist entspricht § Nr. Nr. Vertrags Parteien vorgesehenen Verpflichtung Klägerin Geschäftsbetrieb Firmennamen " " führen . Revisionserwiderung selbst einräumt handelt Verwendung Angabe " Sonderposten " Klägerin Hinweis Unternehmen Beklagten Umsetzung Verpflichtung Klägerin einheitlichen Markenauftritt T. -Sonderpostenmärkte beizutragen . Bedeutung Frage Vertragsverhältnis Parteien Handelsvertretervertrag anzusehen ist ist Verständnis Sonderpostenmarkt einkaufenden Kunden . Revisionserwiderung selbst zugesteht werden Kunden Verbrauchermarktes Klägerin betriebenen Sonderpostenmarkt Kauf Regel Gedanken Person Vertragspartners machen so Bedeutung ist Inhaber Sonderpostenmarktes eigenen fremden Namen handelt . derartigen Geschäft angeht ist Offenlegung Vertreterwillens erforderlich Geschäft kommt angeht Urteil 13 . März . kommt Hinweis Klägerin Inhaberin betriebenen Sonderpostenmarktes Eingangstür Kunden Hinweis Vertragspartner darstellt . Berufungsgericht angenommen hat Abschluss Verträgen eigenen Namen gemäß § Abs. auch Art . Abs. Richtlinie 86/653/EWG Handelsvertretertätigkeit darstellt vgl. 10 . Februar Slg . I-1578 . sind Rechtsfehler erkennbar . Revision erhebt insoweit auch Rügen . 2 . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Kommissionsagenturverträge sei Vorschrift § entsprechend anzuwenden . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin sei gemäß § Nr. Parteien geschlossenen Vertrags verpflichtet gesamte Arbeitskraft Förderung Warenabsatzes einzusetzen . enthalte Vereinbarung zahlreiche Vorgaben Klägerin Sonderpostenmarkt führen habe . sei anders Handelsvertreter Absatzorganisation Beklagten eingebunden . Zwar enthalte Vertrag Parteien ausdrückliche Verpflichtung Klägerin Überlassung geworbenen Kundenstamms Beklagte . sei Klägerin Kommissionsagentin jedoch bereits gesetzlichen Regelung § Abs. verpflichtet . Streitfall treffe Klägerin Pflicht vorinstallierte Kassensystem nutzen Beklagte ständigen Zugriff Kunden Rahmen Bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen Daten gehabt habe . sei fortlaufende Überlassung Bezahlvorgänge mitgeteilten Kundendaten verbunden . könne offen bleiben analoge Anwendung spreche Fortführung Sonderpostenmarkts Geschäftsbezeichnung Beklagten gemieteten Geschäftsräumen tatsächliche Kontinuität Kundenstamms vorliege ausdrückliche Pflicht Übertragung Kundenstamms entbehrlich erscheinen lasse . Revision Beurteilung erhobenen greifen . Grundsätzlich kann § Vertrieb tätige Personen entsprechend anwendbar sein vgl. entsprechenden Anwendung § Markenlizenzverträge Urteil 29 . April . ! . gilt insbesondere Vertragshändler eigenen Namen eigene Rechnung kontrahieren Großkomm . HGB/Emde 5 . Aufl . . Hersteller Bezugsvertrag Bindung ähnlich Handelsvertretervertrag abschließen Großkomm . HGB/Emde aaO . . Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung § ist Vertragshändler entsprechend anzuwenden Rechtsverhältnis Vertragshändler Hersteller Lieferanten bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft Vertragshändler Weise Absatzorganisation Herstellers Lieferanten eingegliedert war wirtschaftlich erheblichem Umfang Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben erfüllen hat Vertragshändler verpflichtet ist Hersteller Lieferanten Kundenstamm übertragen so Vertragsende Vorteile Kundenstamms sofort nutzbar machen kann . . ; vgl. Urteil 11 . Dezember 83 ; Urteil 13 . Januar . ; . ! ; Urteil 6 . Oktober . 17 ; Urteil 6 . Oktober . 18 ; Urteil 5 . Februar . . muss Verpflichtung Vertragshändlers Übertragung Kundenstamms ausdrücklich unmittelbar schriftlichen Händlervertrag ergeben ; kann auch Vertragshändler auferlegten Pflichten folgen Urteil 26 . Februar 14 ; Urteil 12 . Januar . bloß faktische Kontinuität Kundenstamms rechtfertigt Bundesgerichtshof Auseinandersetzung Schrifttum vgl. Nachweise Urteil 17 . April 5/95 verbreiteten Ansicht entschieden hat entsprechende Anwendung Vertragshändlerverhältnis Urteil 26 November ; . 15 ; vgl. ferner Urteil 16 . Februar VersR . ist Franchiseverträgen Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen entsprechende Anwendung Handelsvertreter zugeschnittenen Bestimmung § gerechtfertigt . Insoweit besteht hinreichende Ähnlichkeit Interessenlage . . Franchisenehmer eigenen Namen eigene Rechnung handelt besorgt anders Handelsvertreter Werbung Kundenstamms primär eigenes fremdes Geschäft . ändert Franchisenehmer Außenverhältnis Kunden meist eigenem Kennzeichen Franchisesystems Erscheinung treten . Franchisenehmer geworbener Wesentlichen anonymer Kundenstamm ist Vertragsbeendigung Franchisegeber nutzbar . tatsächliche Möglichkeit Franchisegeber Kundenstamm Vertragsende nutzen ist insbesondere dann eingeschränkt Franchisenehmer selben Standort eigenem Kennzeichen weiterhin Geschäft betreiben kann Möglichkeit Gebrauch macht . . Bundesgerichtshof hat bisher Frage offen gelassen § Kommissionsagenten Kommittenten bestehende Rechtsverhältnis entsprechend anzuwenden sein kann VersR 401 ; Urteil 1 . Juni 823 ; Urteil 12 . März . Schrifttum wird Frage bejaht 2 . Aufl . . 10 ; Großkomm . HGB/Emde aaO . 43 ; Hopt Baumbach/Hopt 36 . Aufl . . 19 ; Thume Röhricht/Graf 4 . Aufl . . 41 ; Löwisch aaO . ; Busche 4 . Aufl . . 68 ; Wank aaO § . ; . 4 . Aufl . . . Begründet wird Auffassung Wesentlichen analoge Anwendung § Kommissionsagenten noch eher geboten sei Vertragshändler aaO § . 10 ; Hopt Baumbach/Hopt . . Streitfall sind Voraussetzungen analoge Anwendung § gegeben . Feststellungen Berufungsgerichts ist Klägerin ebenso Handelsvertreter Absatzorganisation Beklagten eingebunden . Revision nimmt . Klägerin wurde Kommissionsagentin Rechnung Beklagten tätig . Insofern sind Interessen Handelsvertreters eher vergleichbar Interessen Vertragshändlern Franchisenehmern sind Werbung Kundenstamms primär eigenes fremdes Geschäft besorgen . bestand Seiten Klägerin Verpflichtung Beklagten Kundenstamm überlassen . Annahme Berufungsgerichts wendet Revision Erfolg . Verpflichtung Überlassung Kundenstamms ergibt § Abs. . hat Kommissionär Kommittenten erforderlichen Nachrichten geben insbesondere Ausführung Kommission unverzüglich Anzeige machen § Abs. Ausführungsanzeige Benennung Namens Dritten gehört Kommissionär Kommissionsware veräußert hat vgl. Großkomm . HGB/Koller aaO § . . . Weiter ist Kommissionär tet Kommittenten Geschäft Rechenschaft abzulegen dasjenige herauszugeben Geschäftsbesorgung erhalten hat Abs. . Aufgabe Kommissionsagenten ist ähnlich Handelsvertreter Unternehmer Kundenstamm werben liegt Kundenstamm dasjenige Geschäftsbesorgung erlangt hat . Kommissionsagenten fällt Handelsvertreter Kundenstamm Vertragsende schon gesetzlichen Ausgestaltung Vertragsverhältnisses Lieferanten besonderen vertraglichen Verpflichtung Überlassung bedarf vgl. . Erfolg beruft Revision § Abs. normierte Pflicht Namhaftmachung Dritten Kommissionär kontrahiert hat modifiziert abbedungen werden kann . HGB/Häuser 3 . Aufl . . 42 ; Hopt Baumbach/Hopt . 7 ; differenzierend Großkomm . HGB/Koller aaO § . Streitfall geschehen sei . Namhaftmachung Person Kunden gehört Verpflichtung Kommissionärs Ausführungsanzeige § Abs. . Verpflichtung Kommissionärs Übertragung Kundenstamms ist unabhängig ergibt § Abs. ; hiernach hat Kundenstamm dasjenige Geschäftsführung erlangt hat Kommittenten herauszugeben . Revision zeigt Umstände Streitfall Annahme rechtfertigen würden Parteien Pflicht Übertragung Kundenstamms abbedungen hätten . Insbesondere kann Umstand Betrieb Sonderpostenmarkts anonymes Massengeschäft ist Schluss konkludente Abbedingung Pflicht Kommissionsagenten Überlassung Kundenstamms Vertragsende rechtfertigen . gesetzliche Verpflichtung Herausgabe Erlangten Herausgabe Kundenstamms besteht Pflicht Streitfall Beklagten verwendeten Vertrag abbedungen ist bedarf Entscheidung Pflicht Überlassung Kundenstamms analoge Anwendung § Kommissionsagenturverträgen ebenso Vertragshändlern überhaupt erforderlich ist derartige Vertragsverhältnisse Voraussetzung modifizieren ist vgl. Großkomm . HGB/Emde aaO . . . Erfolg macht Revision geltend tatsächlich sei Übertragung individualisierbaren Kundenstamms erfolgt . kann Beklagten ausgegangen werden Klägerin Beklagten Namen Anschriften Sonderpostenmarkt einkaufenden Kunden übermittelt hat . ist Streitfall analoge Anwendung erforderlich . reicht Beklagte Tätigkeit Klägerin Daten erhalten hat Beklagte Übernahme Klägerin geworbenen Kundenstamms benötigt . Allerdings ist Voraussetzung analoge Anwendung § Vertragshändler ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Verpflichtung Vertragshändlers Hersteller Lieferanten Kundenstamm Übermittlung Kundendaten so übertragen Vertragsende Vorteile Kundenstamms sofort nutzbar machen kann . ; Urteil 17 . April 5/95 ; Urteil 12 . Januar jeweils ; Urteil 28 . Juni . . Zutreffend weist Revisionserwiderung Erfordernis Verpflichtung Vertragshändlers Übertragung Kundenstamms Bereich langlebiger Wirtschaftsgüter insbesondere Bereich Automobilhandels entwickelt worden ist Verkäufen derartiger Güter üblicherweise Kundendaten vollständig erfasst werden . Hersteller Lieferant ist derartigen Wirtschaftsgütern komplette Kundendaten angewiesen Kundenstamm Vertragsende sofort nutzbar machen können . ist Automobilhandel Vertragshändler Besitzer Verkaufsräume muss Beendigung Vertragshändlervertrags verlassen . Lieferant ist Sachlage Weitergabe Kundendaten angewiesen Händler aufgebauten Kundenbeziehungen weiter nutzen können . Streitfall hat Klägerin filialähnlich organisierten Sonderpostenmarkt Beklagten angemieteten Räumen betrieben . Fallkonstellation weist eher Ähnlichkeit Betrieb Tankstellen Handelsvertreter Nutzbarkeit Kundenstamms maßgeblich Übergabe Tankstelle ankommt vgl. Urteile 6 . August ZR ZR . Ähnlich liegt Streitfall . Berufungsgericht hat festgestellt bisher Klägerin geleitete Sonderpostenmarkt Geschäftsbezeichnung Beklagten gemieteten Geschäftsräumen weitergeführt wird . derartigen Sachlage ist faktischen Kontinuität Kundenstamms auszugehen . weitgehend anonymen Massengeschäft stationären Sonderpostenmarkt benötigt Hersteller Lieferant Übernahme Kundenstamms gleicher Weise Verkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter Zugang vollständigen Kundendaten . Vielmehr sind derartigen Fall erster Linie Informationen Verkaufsvorgang erheblich Unternehmer ermöglichen abzuschätzen Art Waren jeweiligen Standort Mengen nachgefragt wird . Informationen Beklagte Klägerin beziehen wollte hat selbst festgelegt Klägerin verpflichtete vorinstallierte Kassensystem Beklagten nutzen . hatte Beklagte ständigen Zugriff Informationen Verkaufsvorgängen Kunden Rahmen Bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen Daten . Vergeblich macht Revision geltend Beklagte habe Berufungsgericht entscheidungserheblich angesehenen Umstand Berufungsverfahren äußern können . Revision legt Vortrag gehalten hätte Gelegenheit gegeben worden wäre . 3 . Berufungsgericht hat Höhe Klägerin § zustehenden Anspruchs zutreffend bemessen . Revision erhobenen haben Erfolg . Berufungsgericht hat angenommen Grundlage Berechnung Ausgleichsanspruchs seien letzten Vertragsjahr gezahlten Provisionen . Berücksichtigt werden könnten nur Stammkunden erzielten Umsätze Anteil § Abs. % schätzen sei . Stammkundenumsatz sei Abschlag % vorzunehmen Ermittlung Höhe Ausgleichsanspruchs nur Provisionen Abschlusstätigkeit zugrunde gelegt werden könnten Provisionen vermittlungsfremde verwaltende Tätigkeiten . sei Billigkeitsgesichtspunkten Abzug % Hinblick erheblichem Umfang ersparte Personalkosten Klägerin . weiterer Abzug % sei Gesichtspunkt Sogwirkung Marke Beklagten vorzunehmen . Umstand Klägerin lediglich Zeit März Juni Sonderpostenmarkt geleitet habe rechtfertige weiteren Billigkeitsabzug Klägerin vorher längeren Zeitraum Marktleiterin tätig gewesen sei . Ausgleichsanspruch stehe Klägerin Jahre angemessen sei Jahr Abwanderungsquote jeweils % berücksichtigen . ermittelte Betrag sei Zinssatz % abzuzinsen Mehrwertsteuer hinzuzurechnen so Ausgleichsanspruch Höhe 186.966,46 € errechne . so ermittelte Ausgleichsanspruch überschreite Höchstgrenze § Abs. . Beurteilung gerichteten kann Revision durchdringen . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht angenommene Berechnungsgrundlage . Revision macht geltend Berechnung Ausgleichsanspruchs seien Basisjahr verdienten Provisionen zugrunde legen . Bemessungsgrundlage seien nur Vermittlungsprovisionen Provisionen verwaltende Tätigkeiten seien ausgleichsrelevant . knüpften Öffnungszeitprovisionen Abschluss Geschäften Umsetzung längerer Öffnungszeiten . zeigt Revision Rechtsfehler Berufungsgerichts . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Berechnung Ausgleichsanspruchs § Abs. Satz zuletzt erzielte Jahresprovision maßgebend ist . liegt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 29 . März 2/89 § zulässige Schätzung zugrunde Beklagten Beendigung Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile Geschäftsverbindung neuen Kunden Klägerin geworben hat § Abs. Satz Nr. Höhe identisch sind Provisionsverlusten Klägerin Beendigung Vertragsverhältnisses erleidet Urteil 19 . Januar ZR . . Berufungsgericht hat Berechnung Ausgleichsanspruchs Klägerin vollständigen Basisjahr verdienten Provisionen lediglich Ausgangspunkt zugrunde gelegt . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Ermittlung Höhe Ausgleichsanspruchs ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur Provisionen Provisionsanteile berücksichtigen sind Handelsvertreter " werbende " Abschlusstätigkeit erhält Provisionen vermittlungsfremde " verwaltende " Tätigkeiten . . Berufungsgericht hat verwaltende Tätigkeiten pauschalen Abzug % vorgenommen . Höhe Abzugs hat Revision Einwendungen erhoben . Recht hat Berufungsgericht auch Provisionen längere Öffnungszeiten berücksichtigt . Grundsätzlich trägt Ausgleichsanspruch geltend machende Kläger Beweislast Voraussetzungen auch Berechnung Ausgleichsanspruchs nur Provisionsanteile zugrunde liegen Tätigkeit entfallen vgl. Urteil 10 Juli ZR ; Urteil 11 November . . kann bezweifelt werden verlängerte Öffnungszeiten Verwaltung Abschluss Geschäften dienen . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht Ausgleichsanspruch § maßgeblichen Stammkundenumsatz % geschätzt . Berufungsgericht hat angenommen könne ausgegangen werden Klägerin betriebene Sonderpostenmarkt Stammkunden habe . stehe Widerspruch eigenen Vortrag Beklagten Bedeutung Marke entwickelten Marketingund Vertriebskonzepts Ziel habe Kunden langfristig binden regelmäßigen Besuch Sonderpostenmärkte bewegen . sei auszugehen Kunden Märkte Beklagten mindestens einmal Monat aufsuchten Stammkunden seien . Anteil Kunden könne Klägerin vorgelegten Coaching-Briefs Beklagten % geschätzt werden . wendet Revision Erfolg . Grundsätzlich hat Handelsvertreter darzulegen beweisen Anteil Umsatz Provisionseinnahmen Zeit Vertragsbeendigung Geschäfte Mehrfachkunden entfiel . Bundesgerichtshof hat Handelsvertreter Hinblick tatsächlichen Schwierigkeiten anonymen Massengeschäft Stammkundenumsatzanteil konkret ermitteln Darlegung Beweisführung erleichtert Schätzung § Abs. zugelassen Verwendung statistischen Materials gebilligt hat Urteil 12 . September . . Klägerin hat Darlegungslast Vorlage Beklagten erstellten Coaching-Briefs genügt . Brief ergibt % Kunden T. -Sonderpostenmärkte wenigstens mal Monat dort einkaufen . Umstand Prozentsatz notwendigerweise Anteil Stammkunden Umsatz entspricht Klägerin betriebenen Sonderpostenmarkt übertragen werden kann hat Berufungsgericht erheblichen Abschlag knapp % berücksichtigt ist Stammkunden generierten Umsatz % ausgegangen . ist Hinblick Daten Kaufhäufigkeit Coaching-Brief Beklagten selbst stammen Bewerbung T. -Sonder- postenmärkte Öffentlichkeit Leiter Sonderpostenmärkte Steigerung Kaufmotivation Stammkunden bestimmt sind beanstanden . kann derartigen Schulungszwecken eingesetzten Material erwartet werden zutreffenden Grundlage beruht . obliegt Beklagten beruft selbst beauftragte Befragung beruhe lediglich Befragten repräsentativen Umfrage näher darzulegen beweisen Anteil Kunden mindestens einmal Monat einkaufen % beträgt dort ausgewiesen geringer ist Kunden generierte Umsatz % beträgt . Beklagte Tatsacheninstanzen ausreichenden Vortrag gehalten hätte zeigt Revision . Erfolg macht Revision geltend Schätzung Berufungsgerichts sei fehlerhaft schätzungsrelevanten Umstände berücksichtigt habe . Landgericht Ausführungen Berufungsgericht Bezug genommen hat hat ausgeführt Klägerin neu eröffneten Sonderpostenmarkt geleitet hat so Grundsatz Stammkunden zuzurechnen seien . Revision geltend macht Beklagte betreibe Sonderpostenmärkte so auszugehen sei Kunden Klägerin Neukunden gewesen seien verweist insoweit Beklagten Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag . handelt neues Tatsachenvorbringen Revisionsinstanz Beklagte gemäß § ausgeschlossen ist . trifft Rüge Revision Berufungsgericht Umsatzanteil Stammkunden geschätzten Stammkundenanteil gleichgesetzt habe . Landgericht hat Urteil Berufungsgericht Bezug genommen hat ausgeführt Bezeichnung Kunden Stammkunden erfordere gleichbleibendes Sortiment . sei anzunehmen Stammkunden gebe nur Kernsortiment Sonderpostenmarkts interessierten aber dennoch Sonderpostenmarkt aufsuchten Kaufgelegenheiten halten . Berufungsgericht hat Coaching-Brief ausgewiesenen Anteil Kunden % mindestens einmal Monat Sonderpostenmärkten Beklagten einkauft Stammkunden anzusehen sind erheblichen Abschlag vorgenommen Kunden generierten Umsatz % geschätzt . Vergeblich rügt Revision Berufungsgericht habe besonders hohen Verwaltungskosten Klägerin insofern Vertragsbeendigung ersparten Kosten lediglich Abzug Höhe % vornehmen dürfen habe begründet höheren Abzug vorgenommen habe . vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen habe Betriebskostenanteil rund % betragen . Berechnung Ausgleichsanspruchs ist nur Vergütungsanteil einzubeziehen Handelsvertreter Abzug gesamten Personalkosten Gewinn verbleibt . Verhältnis Handelsvertreter Unternehmer § ankommt ist Nettoeinnahme Handelsvertreters abzustellen Gesamtprovision Abzug Kosten ergibt Bruttoprovision . Nur ausnahmsweise können besonders hohe Verdienst schmälernde Betriebskosten Handelsvertreter Vertragsbeendigung erspart Kürzung Ausgleichsanspruchs Billigkeitsgesichtspunkten führen Urteil 12 . Februar . ist allerdings auch Rahmen Billigkeitserwägungen Reinverdienst Handelsvertreters etwa Weise abzustellen Betriebskosten abzusetzen wären f. . ist Berufungsgericht ausgegangen . hat insbesondere berücksichtigt Billigkeitsabzug führen darf Anspruchsberechtigte lediglich Ausgleich Reingewinns verwiesen wird . hat Entscheidung Ausgleichsanspruch Klägerin ausnahmsweise Beklagten Billigkeitsgesichtspunkten kürzen berücksichtigt Führung Sonderpostenmarkts erforderlichen Lagerhaltung Regalpflege langen Öffnungszeiten beträchtlicher Personalaufwand erforderlich ist Klägerin übernehmen hatte . hat umgekehrt ebenso berücksichtigt Klägerin vollen Kosten Ladenmiete tragen hatte nur Nebenkosten . Revision legt Berufungsgericht maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hätte . sind insoweit erkennbar . Vergeblich wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Prognosezeitraum sei Jahre bemessen . Berufungsgericht hat angenommen Prognosezeitraum Jahren Abwanderungsquote % seien angemessen . erhebt Revision erheblichen Rügen . Maßgeblich Bemessung Ausgleichsanspruchs ist Unternehmer Geschäftsverbindungen Handelsvertreter geworbenen Kunden auch Beendigung Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat Anspruchsberechtigte Beendigung Vertragsverhältnisses Provisionseinnahmen verliert Fortsetzung Geschäften geworbenen Kunden erzielt hätte . ist Entwicklung Handelsvertreter hergestellten Geschäftsbeziehungen Blick nehmen festzustellen lange Umfang Geschäfte Unternehmer Neukunden voraussichtlich fortgesetzt werden . berücksichtigen sind Besonderheiten jeweiligen Branche Marktgegebenheiten Wettbewerbsbedingungen Kundenfluktuation Art Tätigkeit Urteil 15 . Oktober . Annahme Geschäftsverbindung Vorteilen Unternehmer ist Zeitspanne maßgebend normalerweise noch Folgeaufträgen Handelsvertreter neu geworbenen Kunden gerechnet werden kann . Falle Vertriebs Waren bestimmt Zeitraum häufig Neubedarf einstellt . Lassen vertriebenen Artikel Zweckbestimmung Langlebigkeit Regel nur einmalige fung erwarten so kann Geschäftsherrn absehbarer Zeit weiterhin nutzbaren Geschäftsverbindung gesprochen werden . Andererseits steht Entstehung Geschäftsverbindung Vorteilen Unternehmer aber vornherein Nachbestellungen Lebensdauer Erzeugnisses erst längeren auch mehrjährigen Zeitspanne Betracht kommen Urteil 25 . Oktober . Ergebnis hält Maßstäben Berufungsgericht vorgenommene Bemessung Prognosezeitraums Abwanderungsquote revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Klägerin hat vorgetragen Sonderpostenmärkten Lebensmittel Getränke Süßwaren Waschmittel Seifen Kosmetika Gebrauchsgüter überwiegend Haus Garten Gartenmöbel Werkzeuge Pflanzen Textilwaren Haushaltsgeräte verkauft werden . handelt Waren unterschiedlicher Lebensdauer so Berufungsgericht Annahme Prognosezeitraum betrage Jahre ersichtlich auch kurzlebige Waren berücksichtigt hat . ist beanstanden . Revision pauschalen Vortrag Beklagten verweist Prognosezeitraum betrage Regelfall Jahre längere Dauer sei nur langlebigen Gütern gerechtfertigt zeigt Rechtsfehler Berufungsgerichts ersetzt tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts revisionsrechtlich unzulässiger Weise eigene . weiteren Überlegungen Berufungsgerichts Bemessung Ausgleichsanspruchs erhebt Revision Rügen . sind insoweit auch ersichtlich . Zinsanspruch Klägerin ergibt Zeit Rechtshängigkeit § Satz § Abs. Satz Zeit Abs. § Abs. § . . ist Revision Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung 24.04.2015 OLG Entscheidung 27.10.2015