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3026 lines
28 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
April
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Flugvermittlung
Internet
§
Nr.
Betreiber
Internetportals
Kunden
Wege
Vermittlung
Flüge
buchen
können
verstößt
auch
dann
Verbot
unlauterer
Behinderung
§
Nr.
Vermittlung
zugrundeliegenden
frei
zugänglichen
Flugverbindungsdaten
Wege
automatisierten
Abfrage
Internetseite
Fluggesellschaft
ermittelt
werden
sog.
"
"
Betreiber
Internetportals
Buchungsvorgangs
Setzen
Hakens
Nutzungsbedingungen
Fluggesellschaft
einverstanden
erklärt
automatisierten
Abruf
Flugdaten
untersagen
.
Urteil
30
.
April
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Januar
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
Zivilsenat
24
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Unterlassungshauptantrags
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Fluggesellschaft
preisgünstige
Linienflüge
anbietet
.
vertreibt
Flüge
Reisebüros
Reiseveranstalter
sonstige
Vermittler
ausschließlich
Internetseite
Callcenter
.
Dort
bietet
Klägerin
auch
Möglichkeit
Buchung
Zusatzleistungen
Dritter
beispielsweise
Hotelaufenthalte
Mietwagenreservierungen
.
Internetseite
Klägerin
kann
Entgelt
Werbung
geschaltet
werden
.
Buchung
Flugs
Internetseite
Klägerin
muss
Kunde
Kästchen
ankreuzen
folgender
Text
zugeordnet
ist
:
Wichtig
!
habe
Geschäftsbedingungen
Nutzungsbedingungen
Internetseite
Lichtbildausweis-Richtlinie
oben
stehenden
wichtigen
Informationen
gelesen
akzeptiere
.
werde
anderen
Reiseteilnehmer
Buchung
Bestimmungen
Kenntnis
setzen
.
Klicken
Fortfahren
Kontrollkästchen
Internetseite
Klägerin
abrufbar
gehaltenen
"
Nutzungsbestimmungen
Website
"
Fassung
Januar
heißt
:
2
.
Ausschließlicher
Vertriebskanal
ist
einzige
Website
berechtigt
ist
-Flüge
vertreiben
.
gestattet
anderen
Webseite
Flüge
vertreiben
einzelne
Flugleistung
noch
Teil
Reisepakets
.
behält
ausdrücklich
Recht
Rückerstattung
Buchungskosten
Buchungen
stornieren
direkt
Webseite
erfolgen
Buchungen
Webseiten
Dritter
zwar
auch
Reisebüros
.
behält
ausdrücklich
Recht
Beförderung
Passagiere
verweigern
Buchungen
vornehmen
.
3
.
Zulässige
Nutzung
ist
gestattet
Website
Folgenden
aufgeführten
privaten
kommerziellen
Zwecke
nutzen
:
Anzeigen
Website
;
Vornehmen
Buchungen
;
Überprüfen/Ändern
Buchungen
;
Überprüfen
Abfluginformationen
;
Ausführen
OnlineEincheckvorgängen
;
Navigieren
anderen
Websites
Seite
bereitgestellten
Links
Nutzen
sonstiger
Angebote
Website
bereitgestellt
werden
können
.
Nutzung
Website
oben
aufgeführten
privaten
kommerziellen
Zwecken
ist
untersagt
.
Untersagt
ist
insbesondere
Einsatz
automatisierten
Systems
Software
Extrahieren
Daten
Website
anderen
Website
anzuzeigen
"
"
.
darf
Website
vorherige
schriftliche
Zustimmung
genutzt
werden
Informationen
-Flügen
kommerziellen
Zwecken
Dritten
bereitzustellen
Dienstleistungen
erwerben
Dritte
weiterzuverkaufen
ähnliche
Handlungen
auszuführen
.
Beklagte
betreibt
Jahr
Internetseite
"
.
"
Portal
Kunden
Flüge
verschiedener
Flug-
gesellschaften
online
buchen
können
.
Dort
wählt
Kunde
Suchmaske
Flugstrecke
Flugdatum
.
werden
entsprechende
Flüge
verschiedener
Fluggesellschaften
aufgelistet
;
zählen
auch
Flüge
Klägerin
.
Wählt
Kunde
Flug
werden
genauen
Flugdaten
Fluggesellschaft
erhobene
Flugpreis
angezeigt
.
konkrete
Nutzeranfrage
erforderlichen
Informationen
werden
Beklagten
Wege
automatisierten
Abrufs
Internetseiten
Fluggesellschaften
abgefragt
Arbeitsspeicher
Servers
Beklagten
vervielfältigt
anschließend
wieder
gelöscht
.
Eingabe
Bestätigung
Kontaktdaten
Kunden
werden
weiteren
Seite
nochmals
Flugdaten
Gesamtpreis
angezeigt
Flugpreis
"
Customer
Service"-Gebühr
"
Reservierungsgebühr
bezeichneten
Aufschlägen
zusammensetzt
.
letztgenannten
Preisbestandteile
werden
Beklagten
erhoben
Flugpreis
Fluganbieter
veranschlagt
wird
hinzugerechnet
.
Buchung
Internetportal
Beklagten
wird
Kunde
aufgefordert
Kästchen
Hinweis
"
akzeptiere
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
"
anzukreuzen
.
Text
ist
elektronischen
Verweis
unterlegt
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
führt
.
findet
Hinweis
Beklagte
ausschließlich
Vermittler
Beförderungsleistungen
auftritt
Vertrag
Reise
ausschließlich
Kunden
jeweiligen
Fluganbieter
kommt
.
Wählt
Kunde
Internetportal
Beklagten
Flug
Klägerin
übermittelt
Beklagte
Flugroute
Flugzeiten
Buchungssystem
Klägerin
.
Kontaktfeld
Buchungsmaske
Klägerin
fügte
Beklagte
September
Unternehmensbezeichnung
"
B.
Anschrift
Telefonnummer
E-Mail-Adresse
Kreditkartendaten
.
Zuname
Kunden
wurde
lediglich
Bezeichnung
Passagiers
angegeben
.
Beklagte
Rahmen
gerichtlichen
Verfahrens
24
.
September
Klägerin
strafbewehrt
verpflichtet
hatte
Rahmen
Buchung
Online-Portal
Zunamen
Passagiers
auch
Adresse
Telefonnummer
übermitteln
teilte
Beklagte
Klägerin
auch
Informationen
Kontaktdaten
gab
aber
weitere
Kontaktdaten
nach
vor
eigene
E-Mail-Adresse
Kreditkartendaten
.
5
.
September
hat
Beklagte
Vertragsstrafe
bewehrt
Klägerin
erklärt
Namen
Adresse
Telefonnummer
auch
E-Mail-Adresse
Buchenden
mitzuteilen
.
Buchung
wird
Klägerin
automatisch
Buchungsbestätigung
Reservierungsnummer
hergestellt
Beklagte
übermittelt
.
übersendet
sodann
ihrerseits
Buchungsbestätigung
Kunden
Klägerin
mitgeteilten
Reservierungsnummer
Hinweis
enthält
Kunde
weitere
Fragen
Buchung
Klägerin
direkt
angegebenen
Telefonnummer
erreichen
kann
.
weist
Beklagte
notwendig
ist
Klägerin
angebotenen
Flüge
online
einzuchecken
.
Klägerin
sieht
Verhalten
Beklagten
missbräuchliche
Nutzung
Buchungssystems
unzulässiges
Einschleichen
Direktvertriebssystem
.
hat
urheberrechtlich
geschützte
bankrechte
Grundsätze
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
berufen
Vorgehen
Beklagten
irreführend
beanstandet
.
Revisionsverfahren
Bedeutung
hat
Klägerin
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
Website
www.r
.
kommerziellen
Zwecken
Zustimmung
Klägerin
folgt
nutzen
und/oder
nutzen
lassen
und/oder
diesbezüglich
werben
:
Vervielfältigung
Verbreitung
Daten
Flugbuchungsmaske
Informationen
Flügen
Klägerin
bereitzustellen
Flugbuchungen
vorzunehmen
gebuchte
Flüge
Dritte
weiterzuverkaufen
und/oder
Flugbuchungen
Dritte
vermitteln
.
Ferner
hat
Klägerin
Beklagte
Auskunft
Anspruch
genommen
Feststellung
Schadensersatzpflicht
beantragt
.
Landgericht
hat
Beklagte
Gesichtspunkt
unlauteren
Schleichbezugs
gemäß
§
Nr.
allein
Hinblick
Alternative
Weiterverkaufs
gebuchten
Flügen
Dritte
Buchungsverhalten
Beklagten
September
Unterlassung
verurteilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
hat
Ansprüche
Gesichtspunkt
Verletzung
Datenbankrechten
§
87b
Abs.
UrhG
sogenannten
virtuellen
"
Ansprüche
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
gemäß
§
Nr.
Buchst
.
Irreführung
Verletzung
wettbewerbsrechtlichen
Generalklausel
gemäß
Abs.
verneint
.
Berufung
hat
Klägerin
auch
Alternative
Vermittlung
Flügen
Dritte
Buchungsverhalten
Beklagten
September
gerichteten
Unterlassungsantrag
Anträge
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
weiterverfolgt
.
hat
hilfsweise
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
Website
www.r
.
kommerziellen
Zwecken
Zustimmung
Klägerin
folgt
nutzen
und/oder
nutzen
lassen
und/oder
diesbezüglich
werben
:
Vervielfältigung
Verbreitung
Daten
Flugbuchungsmaske
Informationen
Flügen
Klägerin
bereitzustellen
Flugbuchungen
vorzunehmen
gebuchte
Flüge
Dritte
weiterzuverkaufen
und/oder
Flugbuchungen
Dritte
vermitteln
zwar
Umgehung
technischen
Schutzmaßnahme
geschieht
nachfolgend
abgebildet
klägerischen
Website
www.r
.
eingerichtet
ist
umgangen
wird
Nutzer
gestellte
Aufgabe
nachfolgenden
Abbildung
vorgegeben
gelöst
wird
.
Ferner
hat
Klägerin
Beklagte
hilfsweise
auch
Hinblick
Unterlassungshilfsantrag
beschriebene
Verhalten
Auskunft
Anspruch
genommen
Feststellung
Schadensersatzpflicht
beantragt
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Unterlassungshauptantrag
verurteilt
Berufung
Klägerin
Übrigen
zurückgewiesen
Urteil
24
.
Oktober
juris
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Zurückweisung
Berufung
Klägerin
gerichteten
Antrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
stehe
Unterlassungsanspruch
auch
Hinblick
Alternative
Vermittlung
Flügen
Dritte
Buchungsverhalten
Beklagten
September
.
Ansprüche
Auskunftserteilung
Schadensersatz
hat
abgelehnt
.
Begründung
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
:
Unterlassungsanspruch
Verletzung
Datenbankrechten
gemäß
§
87b
Abs.
UrhG
scheide
.
Zwar
vervielfältige
Beklagte
Teile
Datenbank
Klägerin
wiederholt
systematisch
.
Teile
seien
jedoch
wesentlich
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
anzusehen
.
Ferner
laufe
Verhalten
Beklagten
normalen
Auswertung
Datenbank
zuwider
beinträchtige
auch
berechtigten
Interessen
Klägerin
unzumutbarer
Weise
§
Abs.
Satz
UrhG
.
Anträge
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
-9-
schließlich
Verletzung
Schutzrechten
Datenbank
gestützt
seien
seien
auch
Anträge
unbegründet
.
sei
Klägerin
Wege
kumulativen
Klagehäufung
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
unlauteren
Schleichbezugs
gemäß
§
3
Nr.
auch
Hinblick
Beklagten
September
vorgenommenen
Flugbuchungen
begründet
.
Zwar
habe
Beklagte
Buchungen
mehr
eigenen
Namen
getätigt
anschließend
Kunden
weiterverkauft
.
sei
vielmehr
Gunsten
Beklagten
auszugehen
nunmehr
nur
noch
Vermittlerin
Flugleistungen
Klägerin
auftrete
so
Unlauterkeitsumstand
Täuschung
Wiederverkaufsabsicht
fehle
.
mehr
akzeptable
Beeinträchtigung
Interessen
Klägerin
Leistungen
direkt
Endkunden
anbiete
liege
jedoch
auch
dann
Beklagte
Vermittlerin
technische
Schutzmechanismen
überwinde
Einschaltung
verhindern
sollten
anderer
Weise
nur
ausdrücklich
erklärte
auch
kommunikationstechnisch
geschützte
Abwehr
derartigen
Verhaltens
Fluggesellschaft
hinwegsetze
.
kommunikationstechnische
Schutzvorrichtung
sei
hier
vorhanden
.
Buchende
müsse
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
nur
Kenntnis
nehmen
auch
Haken
vorgesehenen
Kästchen
ausdrücklich
Kenntnisnahme
Einverständnis
Bedingungen
Ausdruck
bringen
Buchung
fortsetzen
können
.
B.
Verurteilung
Beklagten
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Gegenstand
Revisionsverfahrens
ist
allein
Unterlassungshauptantrag
Verbot
Vermittlung
Flugbuchungen
Dritte
gerichtet
Wettbewerbsrecht
gestützt
ist
.
1
.
Weiterverkauf
gebuchten
Flügen
gerichtete
Unterlassungsgebot
ist
bereits
rechtskräftig
entschieden
Beklagte
entsprechende
Verurteilung
Landgericht
Rechtsmittel
angegriffen
hat
.
2
.
Ebenfalls
bereits
rechtskräftigt
entschieden
ist
Unterlassungshauptantrag
verfolgten
Ansprüche
Verletzung
urheberrechtlichen
Schutzes
Datenbankrechten
gemäß
§
UrhG.
Soweit
Verbot
Vermittlung
Flugbuchungen
Dritte
gerichtete
Unterlassungshauptantrag
Verletzung
Rechte
Klägerin
Datenbankhersteller
gemäß
§
UrhG
gestützt
war
hat
Berufungsgericht
Verneinung
Ansprüche
gerichtete
Berufung
Klägerin
zwar
Tenor
Sache
Entscheidungsgründen
Berufungsurteils
zurückgewiesen
.
Verstoß
Lauterkeitsrecht
Verletzung
urheberrechtlicher
Schutzrechte
Datenbankherstellers
gemäß
§
UrhG
handelt
unterschiedliche
Streitgegenstände
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
wird
Streitgegenstand
prozessuale
Anspruch
Klageantrag
Kläger
Anspruch
genommene
Rechtsfolge
konkretisiert
Lebenssachverhalt
Klagegrund
bestimmt
Kläger
begehrte
Rechtsfolge
herleitet
Urteil
19
.
April
.
Pelikan
;
Urteil
13
.
September
.
Biomineralwasser
.
einheitlichen
Klagebegehren
liegen
Streitgegenstände
materiell-rechtliche
Regelung
zusammentreffenden
Ansprüche
Verselbständigung
einzelnen
Lebensvorgänge
erkennbar
unterschiedlich
ausgestaltet
.
ist
etwa
Fall
Kläger
Klagebegehren
Schutzrecht
wettbewerbswidrig
angesehenes
Verhalten
Beklagten
stützt
Anspruch
Schutzrechten
herleitet
.
Voraussetzungen
liegen
auch
einheitlichen
Klagebegehren
Streitgegenstände
Urteil
24
.
Januar
.
;
Urteil
22
.
Januar
.
wetteronline.de
.
So
verhält
Streitfall
.
Klägerin
hat
Unterlassungsantrag
Wege
kumulativen
Klagehäufung
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
gemäß
§
3
Nr.
auch
Rechte
gemäß
§
UrhG
gestützt
.
Berufungsgericht
folgerichtig
prozessualen
Ansprüche
entschieden
Unterlassungshauptantrag
Verletzung
Rechten
Datenbank
Klägerin
gestützt
war
unbegründet
angesehen
hat
ist
Teil
Entscheidung
Berufungsgerichts
Unterlassungshauptantrag
Revisionsinstanz
gelangt
Klägerin
Rechtsmittel
angefochten
worden
ist
vgl.
Urteil
27
.
März
.
.
II
.
Revision
wendet
Erfolg
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Klägerin
gemäß
§
Nr.
wettbewerbswidrig
behindert
.
1
.
unlautere
Behinderung
Mitbewerbern
§
§
Nr.
setzt
Beeinträchtigung
wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten
Mitbewerber
Wettbewerb
verbundene
Beeinträchtigung
hinausgeht
bestimmte
Unlauterkeitsmerkmale
aufweist
.
Unlauter
ist
Beeinträchtigung
Allgemeinen
dann
gezielt
Zweck
verfolgt
wird
Mitbewerber
Entfaltung
hindern
verdrängen
Behinderung
führt
beeinträchtigten
Mitbewerber
Leistung
Markt
eigene
Anstrengung
mehr
angemessener
Weise
Geltung
bringen
können
.
Voraussetzungen
erfüllt
sind
lässt
nur
Gesamtwürdigung
Umstände
Einzelfalls
Berücksichtigung
Interessen
Mitbewerber
Verbraucher
sonstiger
Marktteilnehmer
Allgemeinheit
beurteilen
vgl.
Urteil
7
.
Oktober
ZR
.
Rufumleitung
;
Urteil
12
November
.
WM-Marken
;
Urteil
22
.
Juni
.
AutomobilOnlinebörse
.
2
.
Voraussetzungen
unlauteren
Behinderung
liegen
Streitfall
.
Berufungsgericht
hat
Umstände
festgestellt
Annahme
rechtfertigen
könnten
Beklagte
verfolge
gezielt
Zweck
Klägerin
Entfaltung
hindern
verdrängen
.
Umstände
sind
auch
ersichtlich
.
Angebot
Beklagten
zielt
Störung
wettbewerblichen
Entfaltung
Klägerin
baut
gerade
Angebot
Funktionsfähigkeit
Buchungsportals
Klägerin
Internet
vgl.
.
Automobil-Onlinebörse
.
Streitfall
führt
Gesamtwürdigung
Umstände
vorliegenden
Falls
Berücksichtigung
Interessen
Mitbewerber
Verbraucher
sonstigen
Marktteilnehmer
Allgemeinheit
auch
Annahme
Klägerin
beanstandete
Vermittlung
Flügen
Beklagte
Leistung
Markt
eigene
Anstrengung
mehr
angemessener
Weise
Geltung
bringen
kann
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
beanstandete
Verhalten
Beklagten
Gesichtspunkt
Schleichbezugs
Täuschung
Absicht
Weiterverkauf
wettbewerbswidrig
ist
.
Gesichtspunkt
Schleichbezugs
kann
Tatbestand
gezielten
Mitbewerberbehinderung
Sinne
§
Nr.
erfüllen
.
Schwerpunkt
Unlauterkeitsvorwurfs
Fallgruppe
liegt
Behinderung
Vertriebskonzepts
Hersteller
Dienstleistungserbringer
legitime
Absatzinteressen
verfolgt
Urteil
11
.
September
.
bundesligakarten.de
.
Grundsätzen
kann
auch
Direktvertriebssystem
Anbieter
Waren
Dienstleistungen
zulässiger
Weise
entschieden
hat
Angebot
selbst
weisungsabhängige
Vertreter
Agenturen
abzusetzen
Schutz
Täuschung
Wiederverkaufsabsicht
genießen
.
bundesligakarten.de
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Revisionsverfahren
noch
relevante
Antrag
Untersagung
Vermittlung
Flugbuchungen
Dritte
Unlauterkeitsgesichtspunkt
Täuschung
Wiederverkaufsabsicht
Beklagten
gestützt
werden
kann
.
Antrag
liegt
Buchungsverhalten
Beklagten
September
zugrunde
.
Verhalten
ist
gekennzeichnet
Beklagte
Klägerin
Buchungsvorgangs
Kontaktdaten
Zunamen
Kunden
Adresse
Telefonnummer
mitteilt
allein
Vertragspartner
Betracht
kommt
.
Berufungsgericht
ist
Grundlage
Recht
ausgegangen
Beklagte
insoweit
nur
noch
Vermittlerin
Flugleistungen
Klägerin
aufgetreten
ist
eigenen
Verträge
abschließt
.
Erfolg
wendet
Revision
Beurteilung
Berufungsgerichts
Streitfall
liege
Sachverhalt
Täuschung
Wiederverkaufsabsicht
gleichstehe
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Bejahung
unlauteren
Behinderung
Gesichtspunkt
Schleichbezuges
sei
unerheblich
Vorschriften
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
Modell
Direktvertriebs
Ausdruck
komme
rechtlichen
Inhaltskontrolle
standhielten
wirksam
Vertrag
einbezogen
worden
seien
.
kann
zugestimmt
werden
.
wettbewerbsrechtlicher
Schutz
kommt
nur
Hinblick
Direktvertriebssysteme
Betracht
Anbieter
rechtlich
zulässiger
Weise
entschieden
hat
.
So
sind
Vertriebssysteme
kartellrechtliche
Vorschriften
verstoßen
wettbewerbsrechtlich
schutzwürdig
vgl.
Urteil
1
.
Dezember
Außenseiteranspruch
;
32
.
Aufl
.
.
f.
.
kann
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
ausgestaltete
Vertriebssysteme
gelten
rechtlichen
Inhaltskontrolle
standhalten
maßgebenden
Bedingungen
erst
gar
Abnehmern
abzuschließenden
Verträge
einbezogen
werden
Rechtswirkung
entfalten
.
Erfolg
beruft
Revision
gegenteilige
Ansicht
Senatsentscheidung
"
"
.
dort
Frage
Wirksamkeit
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
erheblich
gehalten
wurde
ging
allein
Bedingungen
verletzt
beanstandeten
konkreten
Vertriebsbindung
tun
hatten
vgl.
.
bundesligakarten.de
.
Streitfall
braucht
Frage
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
wirksam
Vertrag
einbezogen
worden
sind
Inhaltskontrolle
standhalten
beantwortet
werden
.
kann
Klägerin
unterstellt
werden
.
unlautere
Behinderung
Klägerin
Gesichtspunkt
Schleichbezugs
liegt
auch
dann
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Behinderung
Gesichtspunkt
Schleichbezugs
erforderliche
Unlauterkeitsmoment
könne
auch
bestehen
Vermittler
Direktvertrieb
angebotenen
Waren
Dienstleistungen
technische
Schutzmechanismen
überwinde
Einschaltung
verhindern
sollten
anderer
Weise
nur
ausdrücklich
erklärte
auch
kommunikationstechnisch
geschützte
Abwehr
derartigen
Verhaltens
Fluggesellschaft
hinwegsetze
.
Unlauterkeitsvorwurf
tragende
kommunikationstechnisch
geschützte
Abwehr
hat
Berufungsgericht
gesehen
Klägerin
nur
Geschäftsbedingungen
gewerbliche
Vermittlung
Flüge
Grundlage
Daten
gewandt
hat
Internetseite
bereitgehalten
hat
Rahmen
Buchungsvorgangs
vorgesehen
hat
Haken
vorgesehenen
Kästchen
ausdrücklich
Kenntnisnahme
Einverständnis
Bedingungen
Ausdruck
bringen
.
ergebe
Beklagte
Verhalten
eindeutig
bekundeten
Willen
Klägerin
wahrheitswidrige
Angaben
missachtet
habe
zwar
nur
inneren
Vorbehalt
technisch
dokumentierte
Willensbetätigung
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Zutreffend
ist
allerdings
rechtliche
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
.
liegt
allein
unlautere
Behinderung
Beklagte
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
geäußerten
Willen
Klägerin
hinweggesetzt
hat
gewerbliche
Vermittlung
Flügen
Daten
vorzunehmen
Internetseite
Klägerin
entnommen
worden
sind
.
Unlauterkeit
kann
schon
allein
gesehen
werden
Verhalten
Mitbewerbers
Willen
Unternehmers
widerspricht
.
Willen
Unternehmers
werden
regelmäßig
auch
Wesen
lauteren
Wettbewerbs
entsprechende
Verhaltensweisen
Mitbewerbers
widersprechen
Unternehmer
eigenen
wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten
beschränken
.
Allein
Umstand
Beklagte
Mitbewerberin
Klägerin
Willen
hinwegsetzt
Flüge
nur
eigene
Internetseite
vertreiben
Kunde
dort
vorhandene
Werbung
kostenpflichtigen
Zusatzangebote
Kenntnis
nehmen
kann
kann
Unlauterkeitsvorwurf
begründen
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
weiter
ausgegangen
auch
ändert
Klägerin
Willen
Geschäftsbedingungen
ausdrücklich
geäußert
hat
.
bloße
Sich-Hinwegsetzen
Vertragsbedingungen
reicht
Bewertung
geschäftlichen
Handlung
wettbewerbswidrig
regelmäßig
Verdinglichung
schuldrechtlicher
Pflichten
führt
Aufgabe
Wettbewerbsrechts
Einklang
stünde
.
Erforderlich
ist
auch
insoweit
Hinzutreten
besonderer
Umstände
Wettbewerbsverhalten
unlauter
erscheinen
lassen
vgl.
Außenseiteranspruch
;
Urteil
11
.
Januar
.
Außendienstmitarbeiter
;
Köhler/Bornkamm
aaO
.
§
.
jeweils
.
Berufungsgericht
kann
aber
Beurteilung
gefolgt
werden
Unlauterkeit
Verhaltens
Beklagten
folgt
Streitfall
Klägerin
Rahmen
Buchungsvorgangs
vorgesehene
kommunikationstechnische
Schranke
hinwegsetze
.
Allerdings
kann
Überwindung
technischen
Schutzvorrichtung
Mitbewerber
verhindert
Internetangebot
Allgemeinheit
genutzt
werden
kann
Umstand
sein
Unlauterkeitsvorwurf
begründet
.
liegt
Erwägung
Unternehmer
Angebot
Internet
öffentlich
zugänglich
macht
Allgemeininteresse
Funktionsfähigkeit
Internets
festhalten
lassen
muss
eingestellten
Informationen
übliche
Suchdienste
automatisierten
Verfahren
aufgefunden
Nutzer
Suchbedürfnissen
aufbereitet
Verfügung
gestellt
werden
.
muss
auch
hinnehmen
Werbeeinnahmen
verlorengehen
Nutzer
Internetseite
aufsuchen
vgl.
Urteil
17
Juli
1
18
Paperboy
;
.
AutomobilOnlinebörse
.
ist
Allgemeininteresse
Funktionsfähigkeit
Internets
dann
mehr
betroffen
Unternehmer
technische
Maßnahmen
verhindert
automatisierte
Abfrage
Daten
Internetangebots
möglich
ist
vgl.
1
18
Paperboy
;
.
Automobil-Onlinebörse
;
vgl.
auch
Deutsch
.
technischen
Maßnahme
steht
jedoch
Notwendigkeit
gleich
Setzen
Hakens
dokumentieren
Nutzungsbedingungen
Klägerin
akzeptieren
.
Erfordernis
Verbraucher
übliche
Vorgehensweise
Bestellvorgängen
Internet
kennt
will
Unternehmer
sicherstellen
Bedingungen
schließenden
Vertrag
einbezogen
werden
.
primär
vertragsrechtliche
Maßnahme
kann
Begrenzung
Nutzung
Internetseite
technische
Maßnahmen
automatisierte
Abfrage
gleichgesetzt
werden
.
Setzen
Hakens
wird
lediglich
dokumentiert
Nutzer
Annahme
unlauteren
Behinderung
genommen
unbeachtlichen
Willen
Klägerin
Hinblick
gewünschte
Nutzung
Buchungsportals
Kenntnis
nehmen
konnte
.
Unlauterkeitsurteil
begründender
besonderer
Umstand
liegt
.
Revision
wendet
Erfolg
auch
Berufungsgericht
vorgenommene
Interessenabwägung
.
Vorliegen
unlauteren
Behinderung
lässt
gemäß
§
Nr.
nur
Gesamtwürdigung
Umstände
Einzelfalls
Berücksichtigung
Interessen
Mitbewerber
Verbraucher
sonstigen
Marktteilnehmer
Allgemeinheit
beurteilen
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Angebot
Beklagten
großem
Nutzen
Verbraucher
sein
kann
.
hat
angenommen
Geschäftsmodell
Beklagten
fördere
Preistransparenz
Markt
Flugreisen
erleichtere
Kunden
Auffinden
günstigsten
Flugs
bestimmte
Flugverbindung
.
könne
Angebot
Beklagten
Wettbewerb
auch
Kundeninteressen
positiv
auswirken
.
Berufungsgericht
hat
gleichwohl
angenommen
Beeinträchtigung
Interessen
Klägerin
rechtfertige
Annahme
Behinderung
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
entgingen
potentielle
Einnahmen
;
sei
wahrscheinlich
unerhebliche
Zahl
Fluginteressierten
Buchungsmöglichkeit
Internetseite
Beklagten
Besuch
Website
Klägerin
abgehalten
würden
.
Kunden
nähmen
Klägerin
angebotenen
Zusatzleistungen
dort
bereitgehaltene
Werbung
Kenntnis
.
Beurteilung
hat
Berufungsgericht
Umstand
hinreichend
berücksichtigt
Klägerin
Buchungsportal
technische
Maßnahmen
automatisierte
Abfrage
gesichert
Allgemeinheit
öffentlich
zugänglich
gemacht
hat
.
Fall
muss
Interesse
Funktionsfähigkeit
Internets
hinnehmen
Kunden
Möglichkeit
Internet
üblichen
Suchdiensten
nutzen
selbst
unmittelbar
Website
Klägerin
aufsuchen
.
Berufungsgericht
kann
auch
Beurteilung
zugestimmt
werden
Klägerin
sei
zuzumuten
Umfang
Endkunden
gelangten
Informationen
Kontrolle
liege
.
Klägerin
hat
technische
Maßnahmen
sichergestellt
nur
Endkunden
Internetportal
Flüge
selbst
buchen
können
.
ist
auch
festgestellt
ersichtlich
Hinblick
Angebot
Durchführung
Flügen
Vertragsschluss
Vermittler
generell
Schwierigkeiten
führt
Klägerin
Vertrieb
Flüge
allein
Wege
unmittelbaren
Vertragsschlusses
Endkunden
zuzumuten
ist
.
kommt
Klägerin
freisteht
Beklagten
mittelte
Flugbuchungen
jedenfalls
angegebenen
Kreditkartendaten
Beklagten
erkennbar
sind
anzunehmen
.
Klägerin
aber
Buchungen
Beklagten
erkennbar
Kunden
vorgenommen
werden
kommt
rechtsgeschäftlich
ohnehin
allein
Kenntnis
Beklagten
§
Abs.
.
zusätzliche
Kenntnis
Kunden
etwa
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
ist
erforderlich
wirksam
Vertragsverhältnis
Klägerin
Kunden
Beklagten
einzubeziehen
.
kann
Revisionserwiderung
Erfolg
entgegenhalten
Klägerin
setze
automatisiertes
Buchungsverfahren
verlasse
Buchenden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Kenntnis
nehmen
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Beklagte
September
anders
Form
Vermittlerin
aufgetreten
ist
Verträge
eigenen
Namen
geschlossen
hat
.
hat
festgestellt
Beklagte
Buchungsvorgangs
Klägerin
eigenen
Kreditkartendaten
eingibt
.
ist
Klägerin
jedenfalls
erkennbar
beanstandeten
Buchungen
Mitwirkung
Beklagten
Wege
Stellvertretung
vorgenommen
werden
.
Umstand
Klägerin
Umstände
Kenntnis
nimmt
Automation
vereinfachtes
Bearbeitungsverfahren
entschieden
hat
kann
Rahmen
Interessenabwägung
Ausschlag
Gunsten
geben
vgl.
OLG
.
Interesse
Klägerin
direkten
kommunikativen
Zugang
Kunden
bezieht
Wesentlichen
Möglichkeit
direkt
werblich
anzusprechen
.
Interesse
kann
Rahmen
Streitfall
vorzunehmenden
Gesamtwürdigung
maßgebendes
Gewicht
beigemessen
werden
.
gilt
umso
Beklagte
Klägerin
Namen
auch
Anschrift
Telefonnummer
Kunden
mitteilt
Beklagte
5
.
September
Weiterleitung
E-Mail-Adresse
Kunden
verpflichtet
hat
.
verfügt
Klägerin
ausreichende
Möglichkeiten
Kunden
kommunizieren
.
Revisionserwiderung
geltend
macht
Beklagte
habe
Verkündung
Berufungsurteils
Auffassung
vertreten
Klägerin
könne
Verpflichtungserklärung
5
.
September
Ansprüche
herleiten
kann
neue
Sachvortrag
Revisionsinstanz
berücksichtigt
werden
§
Abs.
.
Erfolg
wendet
Revision
auch
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
beeinträchtige
gezielt
ungehinderte
Kommunikation
Vertragsabwicklung
Klägerin
Kunden
Buchungsvorgang
eigenen
Kreditkartendaten
Kunden
angebe
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kreditkartendaten
seien
verlässliche
Kommunikation
Klägerin
Vertragspartnern
erheblicher
Bedeutung
Regelfall
allein
Daten
ausreichend
verlässlich
seien
sicherzustellen
Person
Kreditkarte
ausgegeben
worden
sei
Person
kommuniziert
werde
Kreditkarte
Inhaber
Verfügung
gestellt
worden
sei
.
lässt
Interessenbeeinträchtigung
ableiten
Rahmen
Gesamtwürdigung
Sinne
§
Nr.
Bedeutung
ist
.
Angabe
Kreditkartendaten
Rahmen
Buchungsvorgangs
geht
Sicherstellung
Entrichtung
Kaufpreises
Erwerb
Flugreisen
Schuldner
persönlich
vorgenommen
werden
muss
§
.
kommt
allein
Kreditkartendaten
Person
angegeben
werden
Zahlung
vornimmt
.
hende
Funktion
Kreditkartenangabe
ist
Berufungsgericht
festgestellt
worden
auch
sonst
ersichtlich
.
wesentliche
Interessenbeeinträchtigung
Klägerin
folgt
Ansicht
Berufungsgerichts
auch
Klägerin
vorgetragenen
Kundenbeschwerden
unvollständiger
Buchungsdaten
unterbliebener
Sicherheitschecks
.
Ausführungen
lässt
entnehmen
betreffenden
Beschwerden
symptomatische
Missstände
beschreiben
lediglich
Charakter
normalen
Geschäftsverkehr
völlig
auszuschließenden
Einzelfällen
haben
.
Entsprechendes
gilt
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
befürchte
Grund
Ansehen
könne
auch
schlechten
Service
gewerblichen
Vermittler
leiden
.
Berufungsgericht
kann
auch
Beurteilung
zugestimmt
werden
Klägerin
habe
grundsätzlich
schutzwürdiges
Interesse
angebotenen
Flugpreise
Vermittlungsprovisionen
erhöhen
.
wird
Acht
gelassen
Beklagte
Sammeln
Aufbereiten
Buchungsanfrage
Kunden
passenden
Flugdaten
eigene
Leistung
erbringt
auch
Feststellungen
Berufungsgerichts
Interesse
Kunden
entspricht
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
lege
Kunden
Kenntnis
vorzuenthalten
Zusatzgebühren
Fluggesellschaften
erhoben
werden
wird
getroffenen
Feststellungen
getragen
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Kunden
würden
Buchung
Internetportal
Beklagten
konkret
dahingehend
getäuscht
bestimmte
Beklagten
erhobene
Preisbestandteile
fälschlich
Klägerin
zugerechnet
werden
.
Auch
Berufungsgericht
angenommene
abstrakte
Irreführungsgefahr
fehlt
hinreichenden
Feststellungen
.
Berufungsgericht
hat
vielmehr
angenommen
angesprochenen
Verkehrskreise
gingen
Klägerin
versprochenen
günstigen
Preise
nur
Buchung
direkt
Internetseite
Klägerin
garantiert
werden
könnten
.
hat
ferner
festgestellt
sei
häufig
bekannt
Preisgefüge
Einschaltung
Drittunternehmen
Vermittler
notwendigerweise
Direkterwerb
Hersteller
Anbieter
entspreche
.
hat
weiter
ausgeführt
Beklagte
Ablaufs
Buchung
Nutzer
eigenen
Gebühren
auch
nur
"
nach
nach
"
offenbare
.
lässt
Annahme
Einklang
bringen
Kunden
gingen
zusätzlichen
Preisbestandteile
würden
Klägerin
verlangt
.
Übrigen
hat
Klägerin
auch
Antragsfassung
Ausdruck
gebracht
Verbot
Verletzungsform
bezieht
Beklagte
Kunden
Preisgestaltung
täuscht
.
.
Berufungsurteil
anderen
Gründen
richtig
erweist
ist
aufzuheben
§
Abs.
Nachteil
Beklagten
Unterlassungshauptantrags
erkannt
worden
ist
.
Sache
ist
Vorinstanz
zurückzuverweisen
noch
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
Klägerin
Begründung
Unterlassungshauptantrags
geltend
gemachten
Ansprüchen
ergänzenden
Leistungsschutzes
gemäß
§
Nr.
Irreführung
gemäß
§
getroffen
.
gilt
Klägerin
gestellten
Hilfsanträge
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
insoweit
auch
noch
Feststellungen
Hinblick
geltend
gemachten
urheberrechtlichen
Ansprüche
getroffen
.
Büscher
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung