NAMEN Verkündet : 30 . April Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Flugvermittlung Internet § Nr. Betreiber Internetportals Kunden Wege Vermittlung Flüge buchen können verstößt auch dann Verbot unlauterer Behinderung § Nr. Vermittlung zugrundeliegenden frei zugänglichen Flugverbindungsdaten Wege automatisierten Abfrage Internetseite Fluggesellschaft ermittelt werden sog. " " Betreiber Internetportals Buchungsvorgangs Setzen Hakens Nutzungsbedingungen Fluggesellschaft einverstanden erklärt automatisierten Abruf Flugdaten untersagen . Urteil 30 . April I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Januar Richter Prof. Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . Zivilsenat 24 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Unterlassungshauptantrags Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Fluggesellschaft preisgünstige Linienflüge anbietet . vertreibt Flüge Reisebüros Reiseveranstalter sonstige Vermittler ausschließlich Internetseite Callcenter . Dort bietet Klägerin auch Möglichkeit Buchung Zusatzleistungen Dritter beispielsweise Hotelaufenthalte Mietwagenreservierungen . Internetseite Klägerin kann Entgelt Werbung geschaltet werden . Buchung Flugs Internetseite Klägerin muss Kunde Kästchen ankreuzen folgender Text zugeordnet ist : Wichtig ! habe Geschäftsbedingungen Nutzungsbedingungen Internetseite Lichtbildausweis-Richtlinie oben stehenden wichtigen Informationen gelesen akzeptiere . werde anderen Reiseteilnehmer Buchung Bestimmungen Kenntnis setzen . Klicken Fortfahren Kontrollkästchen Internetseite Klägerin abrufbar gehaltenen " Nutzungsbestimmungen Website " Fassung Januar heißt : 2 . Ausschließlicher Vertriebskanal ist einzige Website berechtigt ist -Flüge vertreiben . gestattet anderen Webseite Flüge vertreiben einzelne Flugleistung noch Teil Reisepakets . behält ausdrücklich Recht Rückerstattung Buchungskosten Buchungen stornieren direkt Webseite erfolgen Buchungen Webseiten Dritter zwar auch Reisebüros . behält ausdrücklich Recht Beförderung Passagiere verweigern Buchungen vornehmen . 3 . Zulässige Nutzung ist gestattet Website Folgenden aufgeführten privaten kommerziellen Zwecke nutzen : Anzeigen Website ; Vornehmen Buchungen ; Überprüfen/Ändern Buchungen ; Überprüfen Abfluginformationen ; Ausführen OnlineEincheckvorgängen ; Navigieren anderen Websites Seite bereitgestellten Links Nutzen sonstiger Angebote Website bereitgestellt werden können . Nutzung Website oben aufgeführten privaten kommerziellen Zwecken ist untersagt . Untersagt ist insbesondere Einsatz automatisierten Systems Software Extrahieren Daten Website anderen Website anzuzeigen " " . darf Website vorherige schriftliche Zustimmung genutzt werden Informationen -Flügen kommerziellen Zwecken Dritten bereitzustellen Dienstleistungen erwerben Dritte weiterzuverkaufen ähnliche Handlungen auszuführen . Beklagte betreibt Jahr Internetseite " . " Portal Kunden Flüge verschiedener Flug- gesellschaften online buchen können . Dort wählt Kunde Suchmaske Flugstrecke Flugdatum . werden entsprechende Flüge verschiedener Fluggesellschaften aufgelistet ; zählen auch Flüge Klägerin . Wählt Kunde Flug werden genauen Flugdaten Fluggesellschaft erhobene Flugpreis angezeigt . konkrete Nutzeranfrage erforderlichen Informationen werden Beklagten Wege automatisierten Abrufs Internetseiten Fluggesellschaften abgefragt Arbeitsspeicher Servers Beklagten vervielfältigt anschließend wieder gelöscht . Eingabe Bestätigung Kontaktdaten Kunden werden weiteren Seite nochmals Flugdaten Gesamtpreis angezeigt Flugpreis " Customer Service"-Gebühr " Reservierungsgebühr bezeichneten Aufschlägen zusammensetzt . letztgenannten Preisbestandteile werden Beklagten erhoben Flugpreis Fluganbieter veranschlagt wird hinzugerechnet . Buchung Internetportal Beklagten wird Kunde aufgefordert Kästchen Hinweis " akzeptiere Allgemeinen Geschäftsbedingungen " anzukreuzen . Text ist elektronischen Verweis unterlegt Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten führt . findet Hinweis Beklagte ausschließlich Vermittler Beförderungsleistungen auftritt Vertrag Reise ausschließlich Kunden jeweiligen Fluganbieter kommt . Wählt Kunde Internetportal Beklagten Flug Klägerin übermittelt Beklagte Flugroute Flugzeiten Buchungssystem Klägerin . Kontaktfeld Buchungsmaske Klägerin fügte Beklagte September Unternehmensbezeichnung " B. Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Kreditkartendaten . Zuname Kunden wurde lediglich Bezeichnung Passagiers angegeben . Beklagte Rahmen gerichtlichen Verfahrens 24 . September Klägerin strafbewehrt verpflichtet hatte Rahmen Buchung Online-Portal Zunamen Passagiers auch Adresse Telefonnummer übermitteln teilte Beklagte Klägerin auch Informationen Kontaktdaten gab aber weitere Kontaktdaten nach vor eigene E-Mail-Adresse Kreditkartendaten . 5 . September hat Beklagte Vertragsstrafe bewehrt Klägerin erklärt Namen Adresse Telefonnummer auch E-Mail-Adresse Buchenden mitzuteilen . Buchung wird Klägerin automatisch Buchungsbestätigung Reservierungsnummer hergestellt Beklagte übermittelt . übersendet sodann ihrerseits Buchungsbestätigung Kunden Klägerin mitgeteilten Reservierungsnummer Hinweis enthält Kunde weitere Fragen Buchung Klägerin direkt angegebenen Telefonnummer erreichen kann . weist Beklagte notwendig ist Klägerin angebotenen Flüge online einzuchecken . Klägerin sieht Verhalten Beklagten missbräuchliche Nutzung Buchungssystems unzulässiges Einschleichen Direktvertriebssystem . hat urheberrechtlich geschützte bankrechte Grundsätze wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes berufen Vorgehen Beklagten irreführend beanstandet . Revisionsverfahren Bedeutung hat Klägerin beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen Website www.r . kommerziellen Zwecken Zustimmung Klägerin folgt nutzen und/oder nutzen lassen und/oder diesbezüglich werben : Vervielfältigung Verbreitung Daten Flugbuchungsmaske Informationen Flügen Klägerin bereitzustellen Flugbuchungen vorzunehmen gebuchte Flüge Dritte weiterzuverkaufen und/oder Flugbuchungen Dritte vermitteln . Ferner hat Klägerin Beklagte Auskunft Anspruch genommen Feststellung Schadensersatzpflicht beantragt . Landgericht hat Beklagte Gesichtspunkt unlauteren Schleichbezugs gemäß § Nr. allein Hinblick Alternative Weiterverkaufs gebuchten Flügen Dritte Buchungsverhalten Beklagten September Unterlassung verurteilt Klage Übrigen abgewiesen . hat Ansprüche Gesichtspunkt Verletzung Datenbankrechten § 87b Abs. UrhG sogenannten virtuellen " Ansprüche wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gemäß § Nr. Buchst . Irreführung Verletzung wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß Abs. verneint . Berufung hat Klägerin auch Alternative Vermittlung Flügen Dritte Buchungsverhalten Beklagten September gerichteten Unterlassungsantrag Anträge Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht weiterverfolgt . hat hilfsweise beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen Website www.r . kommerziellen Zwecken Zustimmung Klägerin folgt nutzen und/oder nutzen lassen und/oder diesbezüglich werben : Vervielfältigung Verbreitung Daten Flugbuchungsmaske Informationen Flügen Klägerin bereitzustellen Flugbuchungen vorzunehmen gebuchte Flüge Dritte weiterzuverkaufen und/oder Flugbuchungen Dritte vermitteln zwar Umgehung technischen Schutzmaßnahme geschieht nachfolgend abgebildet klägerischen Website www.r . eingerichtet ist umgangen wird Nutzer gestellte Aufgabe nachfolgenden Abbildung vorgegeben gelöst wird . Ferner hat Klägerin Beklagte hilfsweise auch Hinblick Unterlassungshilfsantrag beschriebene Verhalten Auskunft Anspruch genommen Feststellung Schadensersatzpflicht beantragt . Berufungsgericht hat Beklagte Unterlassungshauptantrag verurteilt Berufung Klägerin Übrigen zurückgewiesen Urteil 24 . Oktober juris . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Zurückweisung Berufung Klägerin gerichteten Antrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin stehe Unterlassungsanspruch auch Hinblick Alternative Vermittlung Flügen Dritte Buchungsverhalten Beklagten September . Ansprüche Auskunftserteilung Schadensersatz hat abgelehnt . Begründung hat Berufungsgericht ausgeführt : Unterlassungsanspruch Verletzung Datenbankrechten gemäß § 87b Abs. UrhG scheide . Zwar vervielfältige Beklagte Teile Datenbank Klägerin wiederholt systematisch . Teile seien jedoch wesentlich Sinne § Abs. Satz UrhG anzusehen . Ferner laufe Verhalten Beklagten normalen Auswertung Datenbank zuwider beinträchtige auch berechtigten Interessen Klägerin unzumutbarer Weise § Abs. Satz UrhG . Anträge Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht -9- schließlich Verletzung Schutzrechten Datenbank gestützt seien seien auch Anträge unbegründet . sei Klägerin Wege kumulativen Klagehäufung geltend gemachte Unterlassungsanspruch unlauteren Schleichbezugs gemäß § 3 Nr. auch Hinblick Beklagten September vorgenommenen Flugbuchungen begründet . Zwar habe Beklagte Buchungen mehr eigenen Namen getätigt anschließend Kunden weiterverkauft . sei vielmehr Gunsten Beklagten auszugehen nunmehr nur noch Vermittlerin Flugleistungen Klägerin auftrete so Unlauterkeitsumstand Täuschung Wiederverkaufsabsicht fehle . mehr akzeptable Beeinträchtigung Interessen Klägerin Leistungen direkt Endkunden anbiete liege jedoch auch dann Beklagte Vermittlerin technische Schutzmechanismen überwinde Einschaltung verhindern sollten anderer Weise nur ausdrücklich erklärte auch kommunikationstechnisch geschützte Abwehr derartigen Verhaltens Fluggesellschaft hinwegsetze . kommunikationstechnische Schutzvorrichtung sei hier vorhanden . Buchende müsse Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägerin nur Kenntnis nehmen auch Haken vorgesehenen Kästchen ausdrücklich Kenntnisnahme Einverständnis Bedingungen Ausdruck bringen Buchung fortsetzen können . B. Verurteilung Beklagten gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Gegenstand Revisionsverfahrens ist allein Unterlassungshauptantrag Verbot Vermittlung Flugbuchungen Dritte gerichtet Wettbewerbsrecht gestützt ist . 1 . Weiterverkauf gebuchten Flügen gerichtete Unterlassungsgebot ist bereits rechtskräftig entschieden Beklagte entsprechende Verurteilung Landgericht Rechtsmittel angegriffen hat . 2 . Ebenfalls bereits rechtskräftigt entschieden ist Unterlassungshauptantrag verfolgten Ansprüche Verletzung urheberrechtlichen Schutzes Datenbankrechten gemäß § UrhG. Soweit Verbot Vermittlung Flugbuchungen Dritte gerichtete Unterlassungshauptantrag Verletzung Rechte Klägerin Datenbankhersteller gemäß § UrhG gestützt war hat Berufungsgericht Verneinung Ansprüche gerichtete Berufung Klägerin zwar Tenor Sache Entscheidungsgründen Berufungsurteils zurückgewiesen . Verstoß Lauterkeitsrecht Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte Datenbankherstellers gemäß § UrhG handelt unterschiedliche Streitgegenstände . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs wird Streitgegenstand prozessuale Anspruch Klageantrag Kläger Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert Lebenssachverhalt Klagegrund bestimmt Kläger begehrte Rechtsfolge herleitet Urteil 19 . April . Pelikan ; Urteil 13 . September . Biomineralwasser . einheitlichen Klagebegehren liegen Streitgegenstände materiell-rechtliche Regelung zusammentreffenden Ansprüche Verselbständigung einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet . ist etwa Fall Kläger Klagebegehren Schutzrecht wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten Beklagten stützt Anspruch Schutzrechten herleitet . Voraussetzungen liegen auch einheitlichen Klagebegehren Streitgegenstände Urteil 24 . Januar . ; Urteil 22 . Januar . wetteronline.de . So verhält Streitfall . Klägerin hat Unterlassungsantrag Wege kumulativen Klagehäufung wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 3 Nr. auch Rechte gemäß § UrhG gestützt . Berufungsgericht folgerichtig prozessualen Ansprüche entschieden Unterlassungshauptantrag Verletzung Rechten Datenbank Klägerin gestützt war unbegründet angesehen hat ist Teil Entscheidung Berufungsgerichts Unterlassungshauptantrag Revisionsinstanz gelangt Klägerin Rechtsmittel angefochten worden ist vgl. Urteil 27 . März . . II . Revision wendet Erfolg Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe Klägerin gemäß § Nr. wettbewerbswidrig behindert . 1 . unlautere Behinderung Mitbewerbern § § Nr. setzt Beeinträchtigung wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten Mitbewerber Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist . Unlauter ist Beeinträchtigung Allgemeinen dann gezielt Zweck verfolgt wird Mitbewerber Entfaltung hindern verdrängen Behinderung führt beeinträchtigten Mitbewerber Leistung Markt eigene Anstrengung mehr angemessener Weise Geltung bringen können . Voraussetzungen erfüllt sind lässt nur Gesamtwürdigung Umstände Einzelfalls Berücksichtigung Interessen Mitbewerber Verbraucher sonstiger Marktteilnehmer Allgemeinheit beurteilen vgl. Urteil 7 . Oktober ZR . Rufumleitung ; Urteil 12 November . WM-Marken ; Urteil 22 . Juni . AutomobilOnlinebörse . 2 . Voraussetzungen unlauteren Behinderung liegen Streitfall . Berufungsgericht hat Umstände festgestellt Annahme rechtfertigen könnten Beklagte verfolge gezielt Zweck Klägerin Entfaltung hindern verdrängen . Umstände sind auch ersichtlich . Angebot Beklagten zielt Störung wettbewerblichen Entfaltung Klägerin baut gerade Angebot Funktionsfähigkeit Buchungsportals Klägerin Internet vgl. . Automobil-Onlinebörse . Streitfall führt Gesamtwürdigung Umstände vorliegenden Falls Berücksichtigung Interessen Mitbewerber Verbraucher sonstigen Marktteilnehmer Allgemeinheit auch Annahme Klägerin beanstandete Vermittlung Flügen Beklagte Leistung Markt eigene Anstrengung mehr angemessener Weise Geltung bringen kann . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen beanstandete Verhalten Beklagten Gesichtspunkt Schleichbezugs Täuschung Absicht Weiterverkauf wettbewerbswidrig ist . Gesichtspunkt Schleichbezugs kann Tatbestand gezielten Mitbewerberbehinderung Sinne § Nr. erfüllen . Schwerpunkt Unlauterkeitsvorwurfs Fallgruppe liegt Behinderung Vertriebskonzepts Hersteller Dienstleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt Urteil 11 . September . bundesligakarten.de . Grundsätzen kann auch Direktvertriebssystem Anbieter Waren Dienstleistungen zulässiger Weise entschieden hat Angebot selbst weisungsabhängige Vertreter Agenturen abzusetzen Schutz Täuschung Wiederverkaufsabsicht genießen . bundesligakarten.de . Berufungsgericht hat Recht angenommen Revisionsverfahren noch relevante Antrag Untersagung Vermittlung Flugbuchungen Dritte Unlauterkeitsgesichtspunkt Täuschung Wiederverkaufsabsicht Beklagten gestützt werden kann . Antrag liegt Buchungsverhalten Beklagten September zugrunde . Verhalten ist gekennzeichnet Beklagte Klägerin Buchungsvorgangs Kontaktdaten Zunamen Kunden Adresse Telefonnummer mitteilt allein Vertragspartner Betracht kommt . Berufungsgericht ist Grundlage Recht ausgegangen Beklagte insoweit nur noch Vermittlerin Flugleistungen Klägerin aufgetreten ist eigenen Verträge abschließt . Erfolg wendet Revision Beurteilung Berufungsgerichts Streitfall liege Sachverhalt Täuschung Wiederverkaufsabsicht gleichstehe . Berufungsgericht hat angenommen Bejahung unlauteren Behinderung Gesichtspunkt Schleichbezuges sei unerheblich Vorschriften Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägerin Modell Direktvertriebs Ausdruck komme rechtlichen Inhaltskontrolle standhielten wirksam Vertrag einbezogen worden seien . kann zugestimmt werden . wettbewerbsrechtlicher Schutz kommt nur Hinblick Direktvertriebssysteme Betracht Anbieter rechtlich zulässiger Weise entschieden hat . So sind Vertriebssysteme kartellrechtliche Vorschriften verstoßen wettbewerbsrechtlich schutzwürdig vgl. Urteil 1 . Dezember Außenseiteranspruch ; 32 . Aufl . . f. . kann Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Vertriebssysteme gelten rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten maßgebenden Bedingungen erst gar Abnehmern abzuschließenden Verträge einbezogen werden Rechtswirkung entfalten . Erfolg beruft Revision gegenteilige Ansicht Senatsentscheidung " " . dort Frage Wirksamkeit Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheblich gehalten wurde ging allein Bedingungen verletzt beanstandeten konkreten Vertriebsbindung tun hatten vgl. . bundesligakarten.de . Streitfall braucht Frage Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägerin wirksam Vertrag einbezogen worden sind Inhaltskontrolle standhalten beantwortet werden . kann Klägerin unterstellt werden . unlautere Behinderung Klägerin Gesichtspunkt Schleichbezugs liegt auch dann . Berufungsgericht hat angenommen Behinderung Gesichtspunkt Schleichbezugs erforderliche Unlauterkeitsmoment könne auch bestehen Vermittler Direktvertrieb angebotenen Waren Dienstleistungen technische Schutzmechanismen überwinde Einschaltung verhindern sollten anderer Weise nur ausdrücklich erklärte auch kommunikationstechnisch geschützte Abwehr derartigen Verhaltens Fluggesellschaft hinwegsetze . Unlauterkeitsvorwurf tragende kommunikationstechnisch geschützte Abwehr hat Berufungsgericht gesehen Klägerin nur Geschäftsbedingungen gewerbliche Vermittlung Flüge Grundlage Daten gewandt hat Internetseite bereitgehalten hat Rahmen Buchungsvorgangs vorgesehen hat Haken vorgesehenen Kästchen ausdrücklich Kenntnisnahme Einverständnis Bedingungen Ausdruck bringen . ergebe Beklagte Verhalten eindeutig bekundeten Willen Klägerin wahrheitswidrige Angaben missachtet habe zwar nur inneren Vorbehalt technisch dokumentierte Willensbetätigung . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . Zutreffend ist allerdings rechtliche Ausgangspunkt Berufungsgerichts . liegt allein unlautere Behinderung Beklagte Allgemeinen Geschäftsbedingungen geäußerten Willen Klägerin hinweggesetzt hat gewerbliche Vermittlung Flügen Daten vorzunehmen Internetseite Klägerin entnommen worden sind . Unlauterkeit kann schon allein gesehen werden Verhalten Mitbewerbers Willen Unternehmers widerspricht . Willen Unternehmers werden regelmäßig auch Wesen lauteren Wettbewerbs entsprechende Verhaltensweisen Mitbewerbers widersprechen Unternehmer eigenen wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten beschränken . Allein Umstand Beklagte Mitbewerberin Klägerin Willen hinwegsetzt Flüge nur eigene Internetseite vertreiben Kunde dort vorhandene Werbung kostenpflichtigen Zusatzangebote Kenntnis nehmen kann kann Unlauterkeitsvorwurf begründen . Zutreffend ist Berufungsgericht weiter ausgegangen auch ändert Klägerin Willen Geschäftsbedingungen ausdrücklich geäußert hat . bloße Sich-Hinwegsetzen Vertragsbedingungen reicht Bewertung geschäftlichen Handlung wettbewerbswidrig regelmäßig Verdinglichung schuldrechtlicher Pflichten führt Aufgabe Wettbewerbsrechts Einklang stünde . Erforderlich ist auch insoweit Hinzutreten besonderer Umstände Wettbewerbsverhalten unlauter erscheinen lassen vgl. Außenseiteranspruch ; Urteil 11 . Januar . Außendienstmitarbeiter ; Köhler/Bornkamm aaO . § . jeweils . Berufungsgericht kann aber Beurteilung gefolgt werden Unlauterkeit Verhaltens Beklagten folgt Streitfall Klägerin Rahmen Buchungsvorgangs vorgesehene kommunikationstechnische Schranke hinwegsetze . Allerdings kann Überwindung technischen Schutzvorrichtung Mitbewerber verhindert Internetangebot Allgemeinheit genutzt werden kann Umstand sein Unlauterkeitsvorwurf begründet . liegt Erwägung Unternehmer Angebot Internet öffentlich zugänglich macht Allgemeininteresse Funktionsfähigkeit Internets festhalten lassen muss eingestellten Informationen übliche Suchdienste automatisierten Verfahren aufgefunden Nutzer Suchbedürfnissen aufbereitet Verfügung gestellt werden . muss auch hinnehmen Werbeeinnahmen verlorengehen Nutzer Internetseite aufsuchen vgl. Urteil 17 Juli 1 18 Paperboy ; . AutomobilOnlinebörse . ist Allgemeininteresse Funktionsfähigkeit Internets dann mehr betroffen Unternehmer technische Maßnahmen verhindert automatisierte Abfrage Daten Internetangebots möglich ist vgl. 1 18 Paperboy ; . Automobil-Onlinebörse ; vgl. auch Deutsch . technischen Maßnahme steht jedoch Notwendigkeit gleich Setzen Hakens dokumentieren Nutzungsbedingungen Klägerin akzeptieren . Erfordernis Verbraucher übliche Vorgehensweise Bestellvorgängen Internet kennt will Unternehmer sicherstellen Bedingungen schließenden Vertrag einbezogen werden . primär vertragsrechtliche Maßnahme kann Begrenzung Nutzung Internetseite technische Maßnahmen automatisierte Abfrage gleichgesetzt werden . Setzen Hakens wird lediglich dokumentiert Nutzer Annahme unlauteren Behinderung genommen unbeachtlichen Willen Klägerin Hinblick gewünschte Nutzung Buchungsportals Kenntnis nehmen konnte . Unlauterkeitsurteil begründender besonderer Umstand liegt . Revision wendet Erfolg auch Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung . Vorliegen unlauteren Behinderung lässt gemäß § Nr. nur Gesamtwürdigung Umstände Einzelfalls Berücksichtigung Interessen Mitbewerber Verbraucher sonstigen Marktteilnehmer Allgemeinheit beurteilen . Berufungsgericht ist ausgegangen Angebot Beklagten großem Nutzen Verbraucher sein kann . hat angenommen Geschäftsmodell Beklagten fördere Preistransparenz Markt Flugreisen erleichtere Kunden Auffinden günstigsten Flugs bestimmte Flugverbindung . könne Angebot Beklagten Wettbewerb auch Kundeninteressen positiv auswirken . Berufungsgericht hat gleichwohl angenommen Beeinträchtigung Interessen Klägerin rechtfertige Annahme Behinderung . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin entgingen potentielle Einnahmen ; sei wahrscheinlich unerhebliche Zahl Fluginteressierten Buchungsmöglichkeit Internetseite Beklagten Besuch Website Klägerin abgehalten würden . Kunden nähmen Klägerin angebotenen Zusatzleistungen dort bereitgehaltene Werbung Kenntnis . Beurteilung hat Berufungsgericht Umstand hinreichend berücksichtigt Klägerin Buchungsportal technische Maßnahmen automatisierte Abfrage gesichert Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht hat . Fall muss Interesse Funktionsfähigkeit Internets hinnehmen Kunden Möglichkeit Internet üblichen Suchdiensten nutzen selbst unmittelbar Website Klägerin aufsuchen . Berufungsgericht kann auch Beurteilung zugestimmt werden Klägerin sei zuzumuten Umfang Endkunden gelangten Informationen Kontrolle liege . Klägerin hat technische Maßnahmen sichergestellt nur Endkunden Internetportal Flüge selbst buchen können . ist auch festgestellt ersichtlich Hinblick Angebot Durchführung Flügen Vertragsschluss Vermittler generell Schwierigkeiten führt Klägerin Vertrieb Flüge allein Wege unmittelbaren Vertragsschlusses Endkunden zuzumuten ist . kommt Klägerin freisteht Beklagten mittelte Flugbuchungen jedenfalls angegebenen Kreditkartendaten Beklagten erkennbar sind anzunehmen . Klägerin aber Buchungen Beklagten erkennbar Kunden vorgenommen werden kommt rechtsgeschäftlich ohnehin allein Kenntnis Beklagten § Abs. . zusätzliche Kenntnis Kunden etwa Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägerin ist erforderlich wirksam Vertragsverhältnis Klägerin Kunden Beklagten einzubeziehen . kann Revisionserwiderung Erfolg entgegenhalten Klägerin setze automatisiertes Buchungsverfahren verlasse Buchenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen . Berufungsgericht hat festgestellt Beklagte September anders Form Vermittlerin aufgetreten ist Verträge eigenen Namen geschlossen hat . hat festgestellt Beklagte Buchungsvorgangs Klägerin eigenen Kreditkartendaten eingibt . ist Klägerin jedenfalls erkennbar beanstandeten Buchungen Mitwirkung Beklagten Wege Stellvertretung vorgenommen werden . Umstand Klägerin Umstände Kenntnis nimmt Automation vereinfachtes Bearbeitungsverfahren entschieden hat kann Rahmen Interessenabwägung Ausschlag Gunsten geben vgl. OLG . Interesse Klägerin direkten kommunikativen Zugang Kunden bezieht Wesentlichen Möglichkeit direkt werblich anzusprechen . Interesse kann Rahmen Streitfall vorzunehmenden Gesamtwürdigung maßgebendes Gewicht beigemessen werden . gilt umso Beklagte Klägerin Namen auch Anschrift Telefonnummer Kunden mitteilt Beklagte 5 . September Weiterleitung E-Mail-Adresse Kunden verpflichtet hat . verfügt Klägerin ausreichende Möglichkeiten Kunden kommunizieren . Revisionserwiderung geltend macht Beklagte habe Verkündung Berufungsurteils Auffassung vertreten Klägerin könne Verpflichtungserklärung 5 . September Ansprüche herleiten kann neue Sachvortrag Revisionsinstanz berücksichtigt werden § Abs. . Erfolg wendet Revision auch Annahme Berufungsgerichts Beklagte beeinträchtige gezielt ungehinderte Kommunikation Vertragsabwicklung Klägerin Kunden Buchungsvorgang eigenen Kreditkartendaten Kunden angebe . Berufungsgericht hat angenommen Kreditkartendaten seien verlässliche Kommunikation Klägerin Vertragspartnern erheblicher Bedeutung Regelfall allein Daten ausreichend verlässlich seien sicherzustellen Person Kreditkarte ausgegeben worden sei Person kommuniziert werde Kreditkarte Inhaber Verfügung gestellt worden sei . lässt Interessenbeeinträchtigung ableiten Rahmen Gesamtwürdigung Sinne § Nr. Bedeutung ist . Angabe Kreditkartendaten Rahmen Buchungsvorgangs geht Sicherstellung Entrichtung Kaufpreises Erwerb Flugreisen Schuldner persönlich vorgenommen werden muss § . kommt allein Kreditkartendaten Person angegeben werden Zahlung vornimmt . hende Funktion Kreditkartenangabe ist Berufungsgericht festgestellt worden auch sonst ersichtlich . wesentliche Interessenbeeinträchtigung Klägerin folgt Ansicht Berufungsgerichts auch Klägerin vorgetragenen Kundenbeschwerden unvollständiger Buchungsdaten unterbliebener Sicherheitschecks . Ausführungen lässt entnehmen betreffenden Beschwerden symptomatische Missstände beschreiben lediglich Charakter normalen Geschäftsverkehr völlig auszuschließenden Einzelfällen haben . Entsprechendes gilt Annahme Berufungsgerichts Klägerin befürchte Grund Ansehen könne auch schlechten Service gewerblichen Vermittler leiden . Berufungsgericht kann auch Beurteilung zugestimmt werden Klägerin habe grundsätzlich schutzwürdiges Interesse angebotenen Flugpreise Vermittlungsprovisionen erhöhen . wird Acht gelassen Beklagte Sammeln Aufbereiten Buchungsanfrage Kunden passenden Flugdaten eigene Leistung erbringt auch Feststellungen Berufungsgerichts Interesse Kunden entspricht . Annahme Berufungsgerichts Beklagte lege Kunden Kenntnis vorzuenthalten Zusatzgebühren Fluggesellschaften erhoben werden wird getroffenen Feststellungen getragen . Berufungsgericht hat festgestellt Kunden würden Buchung Internetportal Beklagten konkret dahingehend getäuscht bestimmte Beklagten erhobene Preisbestandteile fälschlich Klägerin zugerechnet werden . Auch Berufungsgericht angenommene abstrakte Irreführungsgefahr fehlt hinreichenden Feststellungen . Berufungsgericht hat vielmehr angenommen angesprochenen Verkehrskreise gingen Klägerin versprochenen günstigen Preise nur Buchung direkt Internetseite Klägerin garantiert werden könnten . hat ferner festgestellt sei häufig bekannt Preisgefüge Einschaltung Drittunternehmen Vermittler notwendigerweise Direkterwerb Hersteller Anbieter entspreche . hat weiter ausgeführt Beklagte Ablaufs Buchung Nutzer eigenen Gebühren auch nur " nach nach " offenbare . lässt Annahme Einklang bringen Kunden gingen zusätzlichen Preisbestandteile würden Klägerin verlangt . Übrigen hat Klägerin auch Antragsfassung Ausdruck gebracht Verbot Verletzungsform bezieht Beklagte Kunden Preisgestaltung täuscht . . Berufungsurteil anderen Gründen richtig erweist ist aufzuheben § Abs. Nachteil Beklagten Unterlassungshauptantrags erkannt worden ist . Sache ist Vorinstanz zurückzuverweisen noch Endentscheidung reif ist § Abs. . Berufungsgericht hat Sicht folgerichtig Feststellungen Klägerin Begründung Unterlassungshauptantrags geltend gemachten Ansprüchen ergänzenden Leistungsschutzes gemäß § Nr. Irreführung gemäß § getroffen . gilt Klägerin gestellten Hilfsanträge . Ansicht Revision hat Berufungsgericht insoweit auch noch Feststellungen Hinblick geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche getroffen . Büscher Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung