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2052 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
MOST-Pralinen
Abs.
Nr.
Wird
Internetnutzern
Marke
identischen
verwechselbaren
Schlüsselworts
Anzeige
Dritten
angezeigt
KeywordAdvertising
ist
Beeinträchtigung
Herkunftsfunktion
Marke
grundsätzlich
ausgeschlossen
Anzeige
Trefferliste
eindeutig
getrennten
entsprechend
gekennzeichneten
Werbeblock
erscheint
selbst
Marke
noch
sonst
Hinweis
Markeninhaber
Marke
angebotenen
Produkte
enthält
Fortführung
Urteil
13
.
Januar
;
Urteil
13
.
Januar
.
Urteil
13
.
Dezember
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
31
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
November
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
August
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Widerklage
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Inhaberin
ausschließlichen
Lizenz
Warenklasse
auch
Pralinen
Schokolade
eingetragenen
deutschen
Wort-Bildmarke
.
betreibt
Internetadresse
hochwertige
Schokoladenprodukte
vertreibt
.
Beklagte
unterhält
Internetadressen
www.feinkostgeschenke.de
Onlineshop
Geschenke
Pralinen
Schokolade
.
schaltete
Januar
Suchmaschine
Adword-Anzeige
Internetshop
.
Schlüsselwort
Keyword
Eingabe
Suchmaske
Erscheinen
Anzeige
auslösen
sollte
hatte
Beklagte
Begriff
Pralinen
Option
weitgehend
passende
Keywords
gewählt
.
Liste
weitgehend
passenden
stand
auch
Schlüsselwort
most
pralinen
.
Eingabe
Pralinen
Eingabe
Anführungszeichen
erschien
19
.
Januar
rechts
Suchergebnissen
folgende
Anzeige
Beklagten
:
Pralinen
Weine
Pralinen
Feinkost
Präsente
Genießen
schenken
!
Anzeige
angegebenen
elektronischen
Verweis
gelangte
Suchmaschinennutzer
Homepage
Beklagten
Internetadresse
.
Onlineshop
Beklagten
wurden
Produkte
Zeichen
vertrieben
.
Klägerin
ist
Ansicht
Beklagte
habe
Schaltung
Anzeige
Recht
Wort-Bildmarke
verletzt
.
Markeninhaberin
Verfolgung
Markenverletzungen
ermächtigte
Klägerin
hat
Beklagte
Unterlassung
Freistellung
Kosten
Abmahnung
Abschlussschreibens
Höhe
jeweils
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Beklagte
hat
Klägerin
Wege
Widerklage
Zahlung
Freistellung
Rechtsanwaltskosten
Höhe
jeweils
nebst
Zinsen
verlangt
.
ist
Ansicht
Klägerin
habe
Unrecht
abgemahnt
Abgabe
Abschlusserklärung
aufgefordert
;
sei
Erstattung
entstandenen
Anwaltskosten
verpflichtet
.
Landgericht
hat
Klage
Abweisung
Zinsantrags
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Beklagte
hat
Berufung
eingelegt
.
Klägerin
hat
Berufungsverfahren
Unterlassungsantrag
konkrete
Verletzungsform
beschränkt
Freistellungsantrag
bezüglich
Kosten
Abschlussschreibens
Zustimmung
Beklagten
zurückgenommen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
1
.
Beklagten
untersagt
wird
geschäftlichen
Verkehr
GoogleAdWords-Anzeigen
http://www.selection-exquisit.de
Internet
eingestellten
Onlineshop
verweisen
Art
Weise
gestalten
und/oder
verbreiten
gestalten
lassen
und/oder
verbreiten
lassen
erfolgter
gezielter
Suche
Most
Pralinen
unmittelbarem
räumlichen
Zusammenhang
Google-Suchergebnisliste
erscheinen
genannten
Onlineshop
verweisen
Produkte
Marke
anbietet
und/oder
vertreibt
folgt
geschieht
:
2
.
Beklagte
verurteilt
wird
Klägerin
entstandenen
Rechtsanwaltskosten
Höhe
Zahlung
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
freizustellen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungstrag
Widerklageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
stünden
zuletzt
erhobenen
Ansprüche
Unterlassung
Freistellung
Abmahnkosten
.
Klägerin
sei
Lizenznehmerin
berechtigt
Ansprüche
Markenverletzung
Zustimmung
Markeninhabers
geltend
machen
.
Rede
stehende
Adword-Anzeige
habe
Rechte
Klagemarke
verletzt
.
Beklagte
sei
Täterin
jedenfalls
aber
Störerin
verantwortlich
.
Widerklage
sei
unbegründet
Klägerin
Unterlassungsanspruch
zustehe
unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung
vorliege
.
Markenverletzung
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
:
Beklagte
benutze
Zeichen
most
pralinen
Schlüsselwort
Adword-Anzeige
ausgewählt
habe
geschäftlichen
Verkehr
.
benutze
Zeichen
Onlineshop
angebotenen
Waren
Dienstleistungen
auch
Schlüsselwort
Anzeige
erscheine
.
Klagemarke
Schlüsselwort
most
pralinen
bestehe
Identität
nur
Ähnlichkeit
Klagemarke
Wort-Bildmarke
handele
.
komme
Verwechslungsgefahr
.
Berücksichtigung
sehr
hohen
Zeichenähnlichkeit
Warenidentität
mindestens
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
Wechselwirkung
Faktoren
sei
Verwechslungsgefahr
gegeben
.
liege
auch
Beeinträchtigung
Herkunftsfunktion
.
durchschnittlichen
Internetnutzer
sei
Werbeanzeige
erkennen
beworbenen
Waren
Dienstleistungen
Inhaber
Marke
wirtschaftlich
verbundenen
Unternehmen
doch
Dritten
stammten
.
Internetnutzer
Suchbegriff
Pralinen
Suchmaschine
eingegeben
habe
erwarte
Wortlauts
Werbeanzeige
Angebot
Pralinen
Marke
gehe
irrtümlich
jedenfalls
Inhaber
Lizenznehmer
Marke
Werbenden
Vertrieb
Markenprodukte
eingebunden
habe
.
Zumindest
könne
durchschnittlicher
Internetnutzer
Werbelinks
zugehörigen
Werbebotschaft
erkennen
tatsächlich
wirtschaftliche
Verbindung
Werbenden
Markeninhaber
Lizenznehmer
bestehe
.
abweichende
Beurteilung
ergebe
Werbeanzeige
Suchergebnissen
Anzeige
gekennzeichneten
Bereich
erschienen
sei
.
Beklagte
sei
Markenrechtsverletzung
Täterin
jedenfalls
Störerin
verantwortlich
.
habe
Inhalt
Anzeige
selbst
gestaltet
Schlüsselwort
Pralinen
selbst
gewählt
.
habe
ferner
angebotenen
Keyword-Optionen
weitgehend
passende
Keywords
passende
Wortgruppen
genau
passende
Keywords
gewählt
habe
Standard-Option
weitgehend
passende
Keywords
gebucht
.
habe
Auswahl
Option
hinzugefügten
Werbenden
abwählbaren
aber
abgewählten
Schlüsselwörter
dazugebucht
Schlüsselwort
most
pralinen
.
Beklagten
Buchung
bereitgestellte
Informationen
Keyword-Optionen
Gefahr
Markenrechtsverletzungen
vorgelegen
hätten
habe
fahrlässig
gehandelt
.
Jedenfalls
sei
zuzumuten
gewesen
prüfen
Schlüsselwörtern
Adword-Anzeige
erscheinen
würde
.
hätte
Prüfung
erkennen
können
Anzeige
auch
Eingabe
Suchbegriffs
most
pralinen
Pralinen
erscheinen
würde
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
Rede
stehende
Adword-Anzeige
Rechte
Klagemarke
verletzt
.
Klage
zuletzt
erhobenen
Ansprüche
Unterlassung
§
Abs.
Nr.
Abs.
Freistellung
Abmahnkosten
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
sind
begründet
.
kann
Widerklage
geltend
gemachte
Anspruch
Erstattung
Anwaltskosten
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneint
-9-
liege
unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung
Klägerin
Unterlassungsanspruch
zustehe
.
1
.
Dritten
ist
§
Abs.
Nr.
untersagt
Zustimmung
Inhabers
Marke
geschäftlichen
Verkehr
Zeichen
benutzen
Identität
Ähnlichkeit
Zeichens
Marke
Identität
Ähnlichkeit
Marke
Zeichen
erfassten
Waren
Dienstleistungen
Publikum
Gefahr
Verwechslungen
besteht
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
setzt
.
Abs.
Satz
Buchst
.
MarkenRL
ist
richtlinienkonform
auszulegen
.
Markeninhaber
kann
Dritten
Art
.
Abs.
Satz
Buchst
.
MarkenRL
verbieten
Zeichen
Zustimmung
geschäftlichen
Verkehr
benutzen
Identität
Ähnlichkeit
Zeichens
Marke
Identität
Ähnlichkeit
Marke
Zeichen
erfassten
Waren
Dienstleistungen
Publikum
Gefahr
Verwechslungen
besteht
.
2
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Beklagte
Zeichen
most
pralinen
Zustimmung
Markeninhabers
geschäftlichen
Verkehr
benutzt
hat
.
Benutzung
geschäftlichen
Verkehr
liegt
Benutzung
Zusammenhang
wirtschaftlichen
Vorteil
gerichteten
kommerziellen
Tätigkeit
privaten
Bereich
erfolgt
.
Betreiber
Suchmaschine
Werbenden
Marken
identische
ähnliche
Zeichen
Schlüsselwörter
anbietet
Werbenden
ausgewählten
Zeichen
speichert
Eingabe
Zeichen
entsprechenden
Suchwortes
Werbeanzeigen
Kunden
einblendet
handelt
zwar
Geschäftsverkehr
.
benutzt
Zeichen
jedoch
selbst
.
Zeichen
ist
vielmehr
Werbende
Schlüsselwort
Zwecke
auswählt
.
Schlüsselwort
ausgewählte
Zeichen
verwendet
Erscheinen
Anzeige
auszulösen
benutzt
Zeichen
auch
geschäftlichen
Verkehr
vgl.
Urteil
23
.
März
Slg
.
I-2417
.
;
Urteil
25
.
März
Slg
.
.
Reisen
;
26
.
März
.
Eis.de/BBY
;
Urteil
8
Juli
.
Portakabin/Primakabin
;
Urteil
22
.
September
.
.
.
Beklagte
hat
nur
Schlüsselwort
Pralinen
selbst
gewählt
.
hat
vielmehr
angebotenen
Keyword-Optionen
weitgehend
passende
Keywords
passende
Wortgruppen
genau
passende
Keywords
gewählt
hat
Standard-Option
weitgehend
passende
Keywords
gebucht
Auswahl
Option
hinzugefügten
Werbenden
abwählbaren
aber
abgewählten
Schlüsselwörter
dazugebucht
Schlüsselwort
most
pralinen
.
hat
auch
Schlüsselwort
most
pralinen
Werbezwecke
ausgewählt
.
3
.
Berufungsgericht
hat
weiter
Recht
angenommen
Beklagte
Zeichen
most
pralinen
Waren
Dienstleistungen
benutzt
hat
.
Benutzung
Zeichens
Waren
Dienstleistungen
kann
auch
Verwendung
Werbung
liegen
Art
.
Abs.
Buchst
.
;
Abs.
Nr.
.
kommt
Schlüsselwort
verwendete
Zeichen
Schlüsselworts
beworbenen
Waren
Dienstleistungen
Werbeanzeige
selbst
erscheinen
.
Vielmehr
reicht
Werbende
Auswahl
Marke
entsprechenden
Schlüsselworts
erreichen
möchte
Internetnutzer
Eingabe
Suchworts
Werbelink
anklickt
öffnenden
Internetseite
angebotenen
Waren
Dienstleistungen
wahrnimmt
vgl.
.
;
.
;
.
Eis.de/BBY
;
.
Portakabin/Primakabin
;
.
.
;
Urteil
13
.
Januar
.
.
Beklagte
hat
Zeichen
most
pralinen
Auswahl
Schlüsselwort
Werbeanzeige
Onlineshop
angebotenen
Waren
Dienstleistungen
benutzt
auch
Werbeanzeige
Zeichen
noch
Waren
Dienstleistungen
sehen
sind
.
4
.
Berufungsgericht
ist
auch
zutreffend
ausgegangen
Klagemarke
Schlüsselwort
most
pralinen
Identität
nur
Ähnlichkeit
besteht
Klagemarke
Wort-Bildmarke
handelt
.
hat
Recht
angenommen
Frage
Verwechslungsgefahr
ankommt
vgl.
.
;
.
Reisen
;
.
Portakabin/Primakabin
Schutz
Marke
Verwechslungsgefahr
Fälle
beschränkt
ist
Benutzung
Zeichens
Dritten
Hauptfunktion
Marke
heißt
Gewährleistung
Herkunft
Ware
Dienstleistung
Verbraucher
beeinträchtigt
trächtigen
könnte
Urteil
12
.
Juni
.
.
Urteil
13
.
Januar
.
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Herkunftsfunktion
Marke
Klägerin
Anzeige
Beklagten
jedoch
beeinträchtigt
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
erfordert
Beurteilung
Herkunftsfunktion
Marke
beeinträchtigt
wird
Internetnutzern
Marke
identischen
Marke
ähnlichen
Schlüsselworts
Anzeige
Dritten
gezeigt
wird
zweistufige
Prüfung
:
Zunächst
hat
Gericht
festzustellen
normal
informierten
angemessen
aufmerksamen
Internetnutzer
allgemein
bekannten
Marktmerkmale
Wissen
unterstellen
ist
Werbende
Markeninhaber
miteinander
wirtschaftlich
verbunden
sind
miteinander
Wettbewerb
stehen
.
allgemeines
Wissen
fehlt
hat
Gericht
sodann
festzustellen
Internetnutzer
Werbeanzeige
erkennbar
ist
Werbenden
angebotenen
Waren
Dienstleistungen
Markeninhaber
wirtschaftlich
verbundenen
Unternehmen
stammen
vgl.
.
.
.
Streitfall
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
Anhaltspunkte
ergeben
könnten
normal
informierte
angemessen
aufmerksame
Internetnutzer
allgemein
bekannten
Marktmerkmale
Kenntnis
hat
Werbende
Markeninhaber
miteinander
wirtschaftlich
verbunden
sind
miteinander
Wettbewerb
stehen
.
kommt
allein
Internetnutzer
Werbeanzeige
erkennbar
ist
Werbenden
angebotenen
Waren
Dienstleistungen
Markeninhaber
lich
verbundenen
Unternehmen
stammen
.
Beurteilung
hängt
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
insbesondere
Gestaltung
Anzeige
.
Ist
Anzeige
normal
informierten
angemessen
aufmerksamen
Internetnutzer
nur
schwer
erkennen
dort
beworbenen
Waren
Dienstleistungen
Inhaber
Marke
wirtschaftlich
verbundenen
Unternehmen
vielmehr
Dritten
stammen
ist
herkunftshinweisende
Funktion
Marke
beeinträchtigt
vgl.
Marke
identischen
Schlüsselwort
.
;
.
;
.
Eis.de/BBY
;
.
Portakabin/Primakabin
;
.
.
;
Marke
ähnlichen
Schlüsselwort
.
f.
;
.
Portakabin/Primakabin
.
Beeinträchtigung
Sinne
ist
schließen
Anzeige
Dritten
suggeriert
Markeninhaber
wirtschaftliche
Verbindung
besteht
.
gilt
Anzeige
Bestehen
wirtschaftlichen
Verbindung
zwar
suggeriert
Herkunft
fraglichen
Ware
Dienstleistung
aber
so
vage
gehalten
ist
normal
informierter
angemessen
aufmerksamer
Internetnutzer
Werbelinks
begleitenden
Werbebotschaft
erkennen
kann
Werbende
Verhältnis
Markeninhaber
Dritter
vielmehr
wirtschaftlich
verbunden
ist
.
;
.
;
.
f.
;
.
Portakabin/Primakabin
;
.
.
.
Grundsätzen
Beeinträchtigung
herkunftshinweisenden
Funktion
vorliegt
vorliegen
kann
ist
Sache
Würdigung
nationale
Gericht
.
;
.
;
.
Eis.de/BBY
;
.
;
.
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
liegt
Grundsätzen
Beeinträchtigung
herkunftshinweisenden
Funktion
Marke
Werbeanzeige
Trefferliste
eindeutig
getrennten
entsprechend
gekennzeichneten
Werbeblock
erscheint
selbst
Marke
noch
sonst
Hinweis
Markeninhaber
Marke
angebotenen
Produkte
enthält
vgl.
.
;
.
.
verständige
Internetnutzer
erwartet
Trefferliste
räumlich
farblich
andere
Weise
deutlich
abgesetzten
Begriff
Anzeigen
gekennzeichneten
Werbeblock
ausschließlich
Angebote
Markeninhabers
verbundener
Unternehmen
.
Verkehr
Trennung
Werbung
eigentlich
nachgefragten
Leistung
Bereich
Presse
Rundfunk
kennt
unterscheidet
Fundstellen
Trefferliste
gekennzeichneten
Anzeigen
.
ist
klar
notwendige
Bedingung
Erscheinen
Anzeige
Bezahlung
Werbenden
ist
.
ist
bekannt
regelmäßig
auch
Dritte
bezahlte
Anzeigen
schalten
.
hat
Anlass
Annahme
Eingabe
Marke
Suchwort
Anzeigenspalte
erscheinende
Adword-Anzeige
weise
allein
Angebot
Markeninhabers
wirtschaftlich
verbundenen
Unternehmens
.
.
Rechnet
Internetnutzer
Angeboten
Markeninhaber
verbundenen
Unternehmen
stammen
bedarf
Hinweises
Fehlen
wirtschaftlichen
Verbindung
Werbenden
Markeninhaber
Beeinträchtigung
Herkunftsfunktion
Marke
auszuschließen
.
Umstand
Werbeanzeige
angegebener
Domain-Name
andere
betriebliche
Herkunft
hinweist
vgl.
.
ist
notwendige
Bedingung
nur
zusätzlicher
Grund
Ausschluss
Beeinträchtigung
Herkunftsfunktion
.
Andererseits
kann
Herkunftsfunktion
Marke
auch
Platzierung
Anzeige
deutlich
abgesetzten
entsprechend
gekennzeichneten
Werbeblock
beeinträchtigt
sein
Werbeanzeige
Hinweis
Markenwort
Markeninhaber
Marke
Markeninhaber
Zustimmung
angebotenen
Waren
Dienstleistungen
enthält
.
Allein
Umstand
Waren
Dienstleistungen
Marke
vertriebenen
Art
Werbeanzeige
Gattungsbegriffen
bezeichnet
werden
kann
allerdings
grundsätzlich
Beeinträchtigung
Herkunftsfunktion
Marke
führen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Rechtsprechung
Gerichtshofs
entnehmen
Frage
Beeinträchtigung
Herkunftsfunktion
unerheblich
ist
Werbeanzeige
Trefferliste
deutlich
abgesetzten
entsprechend
gekennzeichneten
Werbeblock
steht
.
Gerichtshof
Vorabentscheidungsverfahren
BergSpechte
Vorlagefrage
Bedeutung
ist
Anzeige
Trefferliste
Anzeigenblock
erscheint
unerheblich
erachtet
beantwortet
hat
beruht
ersichtlich
allein
Annahme
Vorlagefrage
betreffe
betreffenden
Ausgangverfahren
gegebene
Fallgestaltung
Anzeige
Anzeigenblock
Trefferliste
erscheint
vgl.
.
Reisen
;
.
Portakabin/
Primakabin
.
ist
Streitfall
Beeinträchtigung
Herkunftsfunktion
Verletzung
Klagemarke
verneinen
.
Gibt
Internetnutzer
Schlüsselwort
gebuchten
Begriff
Pralinen
Suchwort
erscheint
Feststellungen
Berufungsgerichts
Anzeige
Beklagten
Überschrift
Anzeigen
gekennzeichneten
deutlich
abgesetzten
besonderen
Werbeblock
.
Anzeigentext
Pralinen
.
Pralinen
Feinkost
Präsente
.
Geniessen
schenken
!
noch
aufgeführte
elektronische
Verweis
enthalten
Hinweis
Markenwort
Markeninhaber
Markeninhaber
Zustimmung
Marke
angebotenen
Produkte
.
enthalten
lediglich
Gattungsbegriffe
weisen
Herkunft
Produkte
Betrieb
Klägerin
.
Ansicht
Revisionserwiderung
ist
auch
Blick
Rechtsprechung
österreichischen
Obersten
Gerichtshofs
französischen
Cour
Vorlage
Gerichtshof
Klärung
Frage
erforderlich
Senat
Beurteilung
festhalten
kann
.
österreichische
Oberste
Gerichtshof
ist
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Sache
ausgegangen
Herkunftsfunktion
Marke
werde
bereits
dann
beeinträchtigt
Werbeanzeige
klarstellenden
Hinweis
enthält
Markeninhaber
Werbenden
wirtschaftliche
Verbindung
besteht
21
.
Juni
Int
.
BergSpechte
;
vgl.
Int
.
.
französische
Cour
hat
Vorabentscheidung
richtshofs
Sachen
Annahme
Berufungsgerichts
rechtsfehlerhaft
erachtet
Verwechslungsgefahr
ausgeschlossen
sei
auch
Anzeige
fragliche
Marke
erwähne
eigene
verwechselbare
Unterscheidungszeichen
verwende
separaten
Kolumne
Überschrift
geschäftliche
Links
rechts
Ergebnissen
eigentlichen
Recherche
erscheine
Urteil
13
Juli
Int
.
;
vgl.
Henning-Bodewig
Int
.
.
österreichische
Oberste
Gerichtshof
französische
Cour
haben
auch
Bundesgerichtshof
Entscheidungen
13
.
Januar
lediglich
geprüft
Werbeanzeigen
Gestaltung
Gerichtshof
Europäischen
Union
aufgestellten
Grundsätzen
herkunftshinweisende
Funktion
Marke
beeinträchtigen
.
Beurteilung
hat
Gerichtshof
Europäischen
Union
nationalen
Gerichten
überlassen
vgl.
oben
.
.
.
Ansicht
Revisionserwiderung
sind
auch
Ausführungen
Gerichtshofs
Entscheidung
vorgenannten
Entscheidungen
nationalen
Gerichte
ergangen
ist
verstehen
Gerichtshof
Anforderungen
markenrechtliche
Zulässigkeit
Keyword-Advertising
Vorgaben
zweite
Stufe
Prüfung
verschärft
hat
so
;
f.
.
Insbesondere
ist
Entscheidung
entnehmen
Beeinträchtigung
Herkunftsfunktion
nur
dann
ausgeschlossen
ist
Werbende
Anzeige
ausdrücklich
Fehlen
wirtschaftlichen
Verbindung
Markeninhaber
hinweist
;
enthält
auch
Hinweis
Ausschluss
Verwechslungsgefahr
ausreicht
Anzeige
Trefferliste
deutlich
abgesetzten
entsprechend
gekennzeichneten
Werbeblock
erscheint
.
Gerichtshof
hat
lediglich
ausgeführt
beurteilenden
Fall
vorliegenden
Umständen
normal
informierten
angemessen
aufmerksamen
Internetnutzer
besonders
schwer
sein
kann
Hinweis
Werbenden
Werbeanzeige
Suche
genannten
Marke
Suchwort
erscheint
erkennen
Werbende
wirtschaftlich
Markeninhaber
verbunden
ist
vgl.
.
.
.
ist
Annahme
ausgeschlossen
durchschnittliche
Internetnutzer
anderen
Umständen
auch
Hinweis
Werbenden
erkennt
Markeninhaber
wirtschaftlich
verbunden
ist
.
hat
Gerichtshof
auch
Zusammenhang
nochmals
hervorgehoben
Sache
nationalen
Gerichts
ist
Frage
Beeinträchtigung
Herkunftsfunktion
Berücksichtigung
Faktoren
relevant
erachtet
prüfen
.
.
.
.
ist
Berufungsurteil
Revision
Beklagten
aufzuheben
.
landgerichtliche
Urteil
ist
Berufung
Beklagten
abzuändern
.
Klage
ist
abzuweisen
.
Widerklage
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Senat
kann
insoweit
Sache
selbst
entscheiden
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
noch
Feststellungen
Voraussetzungen
unberechtigten
Schutzrechtsverwarnung
getroffen
hat
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
24.11.2010