NAMEN Verkündet : 13 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja MOST-Pralinen Abs. Nr. Wird Internetnutzern Marke identischen verwechselbaren Schlüsselworts Anzeige Dritten angezeigt KeywordAdvertising ist Beeinträchtigung Herkunftsfunktion Marke grundsätzlich ausgeschlossen Anzeige Trefferliste eindeutig getrennten entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint selbst Marke noch sonst Hinweis Markeninhaber Marke angebotenen Produkte enthält Fortführung Urteil 13 . Januar ; Urteil 13 . Januar . Urteil 13 . Dezember I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 31 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 November aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 27 . August abgeändert . Klage wird abgewiesen . Widerklage wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Inhaberin ausschließlichen Lizenz Warenklasse auch Pralinen Schokolade eingetragenen deutschen Wort-Bildmarke . betreibt Internetadresse hochwertige Schokoladenprodukte vertreibt . Beklagte unterhält Internetadressen www.feinkostgeschenke.de Onlineshop Geschenke Pralinen Schokolade . schaltete Januar Suchmaschine Adword-Anzeige Internetshop . Schlüsselwort Keyword Eingabe Suchmaske Erscheinen Anzeige auslösen sollte hatte Beklagte Begriff Pralinen Option weitgehend passende Keywords gewählt . Liste weitgehend passenden stand auch Schlüsselwort most pralinen . Eingabe Pralinen Eingabe Anführungszeichen erschien 19 . Januar rechts Suchergebnissen folgende Anzeige Beklagten : Pralinen Weine Pralinen Feinkost Präsente Genießen schenken ! Anzeige angegebenen elektronischen Verweis gelangte Suchmaschinennutzer Homepage Beklagten Internetadresse . Onlineshop Beklagten wurden Produkte Zeichen vertrieben . Klägerin ist Ansicht Beklagte habe Schaltung Anzeige Recht Wort-Bildmarke verletzt . Markeninhaberin Verfolgung Markenverletzungen ermächtigte Klägerin hat Beklagte Unterlassung Freistellung Kosten Abmahnung Abschlussschreibens Höhe jeweils € Zinsen Anspruch genommen . Beklagte hat Klägerin Wege Widerklage Zahlung Freistellung Rechtsanwaltskosten Höhe jeweils € nebst Zinsen verlangt . ist Ansicht Klägerin habe Unrecht abgemahnt Abgabe Abschlusserklärung aufgefordert ; sei Erstattung entstandenen Anwaltskosten verpflichtet . Landgericht hat Klage Abweisung Zinsantrags stattgegeben Widerklage abgewiesen . Beklagte hat Berufung eingelegt . Klägerin hat Berufungsverfahren Unterlassungsantrag konkrete Verletzungsform beschränkt Freistellungsantrag bezüglich Kosten Abschlussschreibens Zustimmung Beklagten zurückgenommen . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Maßgabe zurückgewiesen 1 . Beklagten untersagt wird geschäftlichen Verkehr GoogleAdWords-Anzeigen http://www.selection-exquisit.de Internet eingestellten Onlineshop verweisen Art Weise gestalten und/oder verbreiten gestalten lassen und/oder verbreiten lassen erfolgter gezielter Suche Most Pralinen unmittelbarem räumlichen Zusammenhang Google-Suchergebnisliste erscheinen genannten Onlineshop verweisen Produkte Marke anbietet und/oder vertreibt folgt geschieht : 2 . Beklagte verurteilt wird Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten Höhe € Zahlung Prozessbevollmächtigten Klägerin freizustellen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisungstrag Widerklageantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin stünden zuletzt erhobenen Ansprüche Unterlassung Freistellung Abmahnkosten . Klägerin sei Lizenznehmerin berechtigt Ansprüche Markenverletzung Zustimmung Markeninhabers geltend machen . Rede stehende Adword-Anzeige habe Rechte Klagemarke verletzt . Beklagte sei Täterin jedenfalls aber Störerin verantwortlich . Widerklage sei unbegründet Klägerin Unterlassungsanspruch zustehe unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliege . Markenverletzung hat Berufungsgericht ausgeführt : Beklagte benutze Zeichen most pralinen Schlüsselwort Adword-Anzeige ausgewählt habe geschäftlichen Verkehr . benutze Zeichen Onlineshop angebotenen Waren Dienstleistungen auch Schlüsselwort Anzeige erscheine . Klagemarke Schlüsselwort most pralinen bestehe Identität nur Ähnlichkeit Klagemarke Wort-Bildmarke handele . komme Verwechslungsgefahr . Berücksichtigung sehr hohen Zeichenähnlichkeit Warenidentität mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft Klagemarke Wechselwirkung Faktoren sei Verwechslungsgefahr gegeben . liege auch Beeinträchtigung Herkunftsfunktion . durchschnittlichen Internetnutzer sei Werbeanzeige erkennen beworbenen Waren Dienstleistungen Inhaber Marke wirtschaftlich verbundenen Unternehmen doch Dritten stammten . Internetnutzer Suchbegriff Pralinen Suchmaschine eingegeben habe erwarte Wortlauts Werbeanzeige Angebot Pralinen Marke gehe irrtümlich jedenfalls Inhaber Lizenznehmer Marke Werbenden Vertrieb Markenprodukte eingebunden habe . Zumindest könne durchschnittlicher Internetnutzer Werbelinks zugehörigen Werbebotschaft erkennen tatsächlich wirtschaftliche Verbindung Werbenden Markeninhaber Lizenznehmer bestehe . abweichende Beurteilung ergebe Werbeanzeige Suchergebnissen Anzeige gekennzeichneten Bereich erschienen sei . Beklagte sei Markenrechtsverletzung Täterin jedenfalls Störerin verantwortlich . habe Inhalt Anzeige selbst gestaltet Schlüsselwort Pralinen selbst gewählt . habe ferner angebotenen Keyword-Optionen weitgehend passende Keywords passende Wortgruppen genau passende Keywords gewählt habe Standard-Option weitgehend passende Keywords gebucht . habe Auswahl Option hinzugefügten Werbenden abwählbaren aber abgewählten Schlüsselwörter dazugebucht Schlüsselwort most pralinen . Beklagten Buchung bereitgestellte Informationen Keyword-Optionen Gefahr Markenrechtsverletzungen vorgelegen hätten habe fahrlässig gehandelt . Jedenfalls sei zuzumuten gewesen prüfen Schlüsselwörtern Adword-Anzeige erscheinen würde . hätte Prüfung erkennen können Anzeige auch Eingabe Suchbegriffs most pralinen Pralinen erscheinen würde . II . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten hat Erfolg . Ansicht Berufungsgerichts hat Rede stehende Adword-Anzeige Rechte Klagemarke verletzt . Klage zuletzt erhobenen Ansprüche Unterlassung § Abs. Nr. Abs. Freistellung Abmahnkosten § Abs. Nr. Abs. § sind begründet . kann Widerklage geltend gemachte Anspruch Erstattung Anwaltskosten Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint -9- liege unberechtigte Schutzrechtsverwarnung Klägerin Unterlassungsanspruch zustehe . 1 . Dritten ist § Abs. Nr. untersagt Zustimmung Inhabers Marke geschäftlichen Verkehr Zeichen benutzen Identität Ähnlichkeit Zeichens Marke Identität Ähnlichkeit Marke Zeichen erfassten Waren Dienstleistungen Publikum Gefahr Verwechslungen besteht . Vorschrift § Abs. Nr. setzt . Abs. Satz Buchst . MarkenRL ist richtlinienkonform auszulegen . Markeninhaber kann Dritten Art . Abs. Satz Buchst . MarkenRL verbieten Zeichen Zustimmung geschäftlichen Verkehr benutzen Identität Ähnlichkeit Zeichens Marke Identität Ähnlichkeit Marke Zeichen erfassten Waren Dienstleistungen Publikum Gefahr Verwechslungen besteht . 2 . Berufungsgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Beklagte Zeichen most pralinen Zustimmung Markeninhabers geschäftlichen Verkehr benutzt hat . Benutzung geschäftlichen Verkehr liegt Benutzung Zusammenhang wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit privaten Bereich erfolgt . Betreiber Suchmaschine Werbenden Marken identische ähnliche Zeichen Schlüsselwörter anbietet Werbenden ausgewählten Zeichen speichert Eingabe Zeichen entsprechenden Suchwortes Werbeanzeigen Kunden einblendet handelt zwar Geschäftsverkehr . benutzt Zeichen jedoch selbst . Zeichen ist vielmehr Werbende Schlüsselwort Zwecke auswählt . Schlüsselwort ausgewählte Zeichen verwendet Erscheinen Anzeige auszulösen benutzt Zeichen auch geschäftlichen Verkehr vgl. Urteil 23 . März Slg . I-2417 . ; Urteil 25 . März Slg . . Reisen ; 26 . März . Eis.de/BBY ; Urteil 8 Juli . Portakabin/Primakabin ; Urteil 22 . September . . . Beklagte hat nur Schlüsselwort Pralinen selbst gewählt . hat vielmehr angebotenen Keyword-Optionen weitgehend passende Keywords passende Wortgruppen genau passende Keywords gewählt hat Standard-Option weitgehend passende Keywords gebucht Auswahl Option hinzugefügten Werbenden abwählbaren aber abgewählten Schlüsselwörter dazugebucht Schlüsselwort most pralinen . hat auch Schlüsselwort most pralinen Werbezwecke ausgewählt . 3 . Berufungsgericht hat weiter Recht angenommen Beklagte Zeichen most pralinen Waren Dienstleistungen benutzt hat . Benutzung Zeichens Waren Dienstleistungen kann auch Verwendung Werbung liegen Art . Abs. Buchst . ; Abs. Nr. . kommt Schlüsselwort verwendete Zeichen Schlüsselworts beworbenen Waren Dienstleistungen Werbeanzeige selbst erscheinen . Vielmehr reicht Werbende Auswahl Marke entsprechenden Schlüsselworts erreichen möchte Internetnutzer Eingabe Suchworts Werbelink anklickt öffnenden Internetseite angebotenen Waren Dienstleistungen wahrnimmt vgl. . ; . ; . Eis.de/BBY ; . Portakabin/Primakabin ; . . ; Urteil 13 . Januar . . Beklagte hat Zeichen most pralinen Auswahl Schlüsselwort Werbeanzeige Onlineshop angebotenen Waren Dienstleistungen benutzt auch Werbeanzeige Zeichen noch Waren Dienstleistungen sehen sind . 4 . Berufungsgericht ist auch zutreffend ausgegangen Klagemarke Schlüsselwort most pralinen Identität nur Ähnlichkeit besteht Klagemarke Wort-Bildmarke handelt . hat Recht angenommen Frage Verwechslungsgefahr ankommt vgl. . ; . Reisen ; . Portakabin/Primakabin Schutz Marke Verwechslungsgefahr Fälle beschränkt ist Benutzung Zeichens Dritten Hauptfunktion Marke heißt Gewährleistung Herkunft Ware Dienstleistung Verbraucher beeinträchtigt trächtigen könnte Urteil 12 . Juni . . Urteil 13 . Januar . . Ansicht Berufungsgerichts ist Herkunftsfunktion Marke Klägerin Anzeige Beklagten jedoch beeinträchtigt . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union erfordert Beurteilung Herkunftsfunktion Marke beeinträchtigt wird Internetnutzern Marke identischen Marke ähnlichen Schlüsselworts Anzeige Dritten gezeigt wird zweistufige Prüfung : Zunächst hat Gericht festzustellen normal informierten angemessen aufmerksamen Internetnutzer allgemein bekannten Marktmerkmale Wissen unterstellen ist Werbende Markeninhaber miteinander wirtschaftlich verbunden sind miteinander Wettbewerb stehen . allgemeines Wissen fehlt hat Gericht sodann festzustellen Internetnutzer Werbeanzeige erkennbar ist Werbenden angebotenen Waren Dienstleistungen Markeninhaber wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen vgl. . . . Streitfall hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen Anhaltspunkte ergeben könnten normal informierte angemessen aufmerksame Internetnutzer allgemein bekannten Marktmerkmale Kenntnis hat Werbende Markeninhaber miteinander wirtschaftlich verbunden sind miteinander Wettbewerb stehen . kommt allein Internetnutzer Werbeanzeige erkennbar ist Werbenden angebotenen Waren Dienstleistungen Markeninhaber lich verbundenen Unternehmen stammen . Beurteilung hängt Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union insbesondere Gestaltung Anzeige . Ist Anzeige normal informierten angemessen aufmerksamen Internetnutzer nur schwer erkennen dort beworbenen Waren Dienstleistungen Inhaber Marke wirtschaftlich verbundenen Unternehmen vielmehr Dritten stammen ist herkunftshinweisende Funktion Marke beeinträchtigt vgl. Marke identischen Schlüsselwort . ; . ; . Eis.de/BBY ; . Portakabin/Primakabin ; . . ; Marke ähnlichen Schlüsselwort . f. ; . Portakabin/Primakabin . Beeinträchtigung Sinne ist schließen Anzeige Dritten suggeriert Markeninhaber wirtschaftliche Verbindung besteht . gilt Anzeige Bestehen wirtschaftlichen Verbindung zwar suggeriert Herkunft fraglichen Ware Dienstleistung aber so vage gehalten ist normal informierter angemessen aufmerksamer Internetnutzer Werbelinks begleitenden Werbebotschaft erkennen kann Werbende Verhältnis Markeninhaber Dritter vielmehr wirtschaftlich verbunden ist . ; . ; . f. ; . Portakabin/Primakabin ; . . . Grundsätzen Beeinträchtigung herkunftshinweisenden Funktion vorliegt vorliegen kann ist Sache Würdigung nationale Gericht . ; . ; . Eis.de/BBY ; . ; . . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs liegt Grundsätzen Beeinträchtigung herkunftshinweisenden Funktion Marke Werbeanzeige Trefferliste eindeutig getrennten entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint selbst Marke noch sonst Hinweis Markeninhaber Marke angebotenen Produkte enthält vgl. . ; . . verständige Internetnutzer erwartet Trefferliste räumlich farblich andere Weise deutlich abgesetzten Begriff Anzeigen gekennzeichneten Werbeblock ausschließlich Angebote Markeninhabers verbundener Unternehmen . Verkehr Trennung Werbung eigentlich nachgefragten Leistung Bereich Presse Rundfunk kennt unterscheidet Fundstellen Trefferliste gekennzeichneten Anzeigen . ist klar notwendige Bedingung Erscheinen Anzeige Bezahlung Werbenden ist . ist bekannt regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen schalten . hat Anlass Annahme Eingabe Marke Suchwort Anzeigenspalte erscheinende Adword-Anzeige weise allein Angebot Markeninhabers wirtschaftlich verbundenen Unternehmens . . Rechnet Internetnutzer Angeboten Markeninhaber verbundenen Unternehmen stammen bedarf Hinweises Fehlen wirtschaftlichen Verbindung Werbenden Markeninhaber Beeinträchtigung Herkunftsfunktion Marke auszuschließen . Umstand Werbeanzeige angegebener Domain-Name andere betriebliche Herkunft hinweist vgl. . ist notwendige Bedingung nur zusätzlicher Grund Ausschluss Beeinträchtigung Herkunftsfunktion . Andererseits kann Herkunftsfunktion Marke auch Platzierung Anzeige deutlich abgesetzten entsprechend gekennzeichneten Werbeblock beeinträchtigt sein Werbeanzeige Hinweis Markenwort Markeninhaber Marke Markeninhaber Zustimmung angebotenen Waren Dienstleistungen enthält . Allein Umstand Waren Dienstleistungen Marke vertriebenen Art Werbeanzeige Gattungsbegriffen bezeichnet werden kann allerdings grundsätzlich Beeinträchtigung Herkunftsfunktion Marke führen . Auffassung Berufungsgerichts ist Rechtsprechung Gerichtshofs entnehmen Frage Beeinträchtigung Herkunftsfunktion unerheblich ist Werbeanzeige Trefferliste deutlich abgesetzten entsprechend gekennzeichneten Werbeblock steht . Gerichtshof Vorabentscheidungsverfahren BergSpechte Vorlagefrage Bedeutung ist Anzeige Trefferliste Anzeigenblock erscheint unerheblich erachtet beantwortet hat beruht ersichtlich allein Annahme Vorlagefrage betreffe betreffenden Ausgangverfahren gegebene Fallgestaltung Anzeige Anzeigenblock Trefferliste erscheint vgl. . Reisen ; . Portakabin/ Primakabin . ist Streitfall Beeinträchtigung Herkunftsfunktion Verletzung Klagemarke verneinen . Gibt Internetnutzer Schlüsselwort gebuchten Begriff Pralinen Suchwort erscheint Feststellungen Berufungsgerichts Anzeige Beklagten Überschrift Anzeigen gekennzeichneten deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock . Anzeigentext Pralinen . Pralinen Feinkost Präsente . Geniessen schenken ! noch aufgeführte elektronische Verweis enthalten Hinweis Markenwort Markeninhaber Markeninhaber Zustimmung Marke angebotenen Produkte . enthalten lediglich Gattungsbegriffe weisen Herkunft Produkte Betrieb Klägerin . Ansicht Revisionserwiderung ist auch Blick Rechtsprechung österreichischen Obersten Gerichtshofs französischen Cour Vorlage Gerichtshof Klärung Frage erforderlich Senat Beurteilung festhalten kann . österreichische Oberste Gerichtshof ist Vorabentscheidung Gerichtshofs Sache ausgegangen Herkunftsfunktion Marke werde bereits dann beeinträchtigt Werbeanzeige klarstellenden Hinweis enthält Markeninhaber Werbenden wirtschaftliche Verbindung besteht 21 . Juni Int . BergSpechte ; vgl. Int . . französische Cour hat Vorabentscheidung richtshofs Sachen Annahme Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft erachtet Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei auch Anzeige fragliche Marke erwähne eigene verwechselbare Unterscheidungszeichen verwende separaten Kolumne Überschrift geschäftliche Links rechts Ergebnissen eigentlichen Recherche erscheine Urteil 13 Juli Int . ; vgl. Henning-Bodewig Int . . österreichische Oberste Gerichtshof französische Cour haben auch Bundesgerichtshof Entscheidungen 13 . Januar lediglich geprüft Werbeanzeigen Gestaltung Gerichtshof Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen herkunftshinweisende Funktion Marke beeinträchtigen . Beurteilung hat Gerichtshof Europäischen Union nationalen Gerichten überlassen vgl. oben . . . Ansicht Revisionserwiderung sind auch Ausführungen Gerichtshofs Entscheidung vorgenannten Entscheidungen nationalen Gerichte ergangen ist verstehen Gerichtshof Anforderungen markenrechtliche Zulässigkeit Keyword-Advertising Vorgaben zweite Stufe Prüfung verschärft hat so ; f. . Insbesondere ist Entscheidung entnehmen Beeinträchtigung Herkunftsfunktion nur dann ausgeschlossen ist Werbende Anzeige ausdrücklich Fehlen wirtschaftlichen Verbindung Markeninhaber hinweist ; enthält auch Hinweis Ausschluss Verwechslungsgefahr ausreicht Anzeige Trefferliste deutlich abgesetzten entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint . Gerichtshof hat lediglich ausgeführt beurteilenden Fall vorliegenden Umständen normal informierten angemessen aufmerksamen Internetnutzer besonders schwer sein kann Hinweis Werbenden Werbeanzeige Suche genannten Marke Suchwort erscheint erkennen Werbende wirtschaftlich Markeninhaber verbunden ist vgl. . . . ist Annahme ausgeschlossen durchschnittliche Internetnutzer anderen Umständen auch Hinweis Werbenden erkennt Markeninhaber wirtschaftlich verbunden ist . hat Gerichtshof auch Zusammenhang nochmals hervorgehoben Sache nationalen Gerichts ist Frage Beeinträchtigung Herkunftsfunktion Berücksichtigung Faktoren relevant erachtet prüfen . . . . ist Berufungsurteil Revision Beklagten aufzuheben . landgerichtliche Urteil ist Berufung Beklagten abzuändern . Klage ist abzuweisen . Widerklage wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Senat kann insoweit Sache selbst entscheiden Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig noch Feststellungen Voraussetzungen unberechtigten Schutzrechtsverwarnung getroffen hat . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 24.11.2010