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3002 lines
26 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
Abs.
Wird
Transportgut
unzureichender
Sicherung
Seebeförderung
beschädigt
so
spricht
zunächst
grobes
Organisationsverschulden
Verfrachters
.
muss
Einzelnen
darlegen
organisatorischen
Maßnahmen
selbst
handelnden
Verhinderung
Verladungsfehlern
ergriffen
haben
.
Kommt
Verfrachter
obliegenden
Darlegungslast
erstreckt
Vermutung
groben
Organisationsverschuldens
auch
Verhalten
.
Urteil
29
Juli
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Mai
Richter
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägerin
Urteil
2
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
2
November
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Transportversicherer
GmbH
Weiteren
:
Versicherungsnehmerin
.
nimmt
Beklagte
ansässiges
Speditionsunternehmen
abgetretenem
übergegangenem
Recht
Versicherungsnehmerin
Beschädigung
Transportgut
Schadensersatz
Anspruch
.
Versicherungsnehmerin
veräußerte
Vertrag
2
.
Februar
Windenergieanlagen
Gesamtpreis
etwa
australisches
Unternehmen
.
getroffenen
Vereinbarungen
hatte
Anlagen
liefern
dort
aufzustellen
.
Transport
Anlagen
Herstellungswerk
beauftragte
Versicherungsnehmerin
Beklagte
fixen
Kosten
.
Anlagen
sollten
zunächst
Seeweg
Bestimmungshafen
dort
Lastkraftwagen
Aufstellungsort
befördert
werden
.
Landtransport
beauftragte
Beklagte
australisches
Transportunternehmen
.
Transport
wurden
Anlagen
zerlegt
.
vorliegenden
Rechtsstreit
geht
Beförderung
sogenannten
Gondel
Gewicht
.
letzten
Abschnitt
Weges
Aufstellungsort
Windenergieanlagen
öffentliche
Straße
gab
ließ
Versicherungsnehmerin
Strecke
Baustraße
sogenanntem
"
limestone
"
Art
errichten
.
Gondeln
Hafen
Aufstellungsort
reibungslos
transportiert
worden
waren
kam
Beförderung
sechsten
Gondel
6
.
Mai
Unfall
.
Tieflader
Transportgestell
Gondel
befand
neigte
Bereich
ansteigenden
Linkskurve
Außengefälle
derart
stark
rechts
Gondel
zusammen
Transportgestell
Tieflader
kippte
erheblich
beschädigt
wurde
.
Ursache
Unfallgeschehens
besteht
Parteien
Streit
.
beschädigte
Gondel
wurde
zunächst
zurückbefördert
dort
Auftrag
Versicherungsnehmerin
Sachverständigen
untersucht
.
Anschließend
entschloss
Versicherungsnehmerin
Gondel
Reparatur
zurückzuschicken
.
auch
Rücktransport
fixen
Kosten
beauftragte
Beklagte
übernahm
beschädigte
Gondel
31
.
Oktober
lieferte
Durchführung
Seetransports
25
.
Januar
.
Eintreffen
Gondel
wurde
festgestellt
Rücktransports
zusammen
Transportgestell
Transport-Flat
umgefallen
war
.
Ansicht
Klägerin
haftet
Beklagte
entstandenen
Schäden
unbeschränkt
.
hat
behauptet
Beklagten
Landtransport
beauftragte
Frachtführer
habe
Kurve
Baustraße
engen
Radius
befahren
so
Tieflader
Gondel
befunden
habe
gekippt
sei
.
habe
Frachtführer
Verhalten
Beklagte
zurechnen
lassen
müsse
Frachtgut
nur
unzureichend
Transportgefahren
gesichert
gehabt
.
unbeschränkte
Haftung
Beklagten
Landtransports
eingetretenen
Schaden
ergebe
sekundären
Darlegungslast
Einzelheiten
Unfallhergangs
genügt
habe
.
Seestrecke
eingetretenen
Schäden
hafte
Beklagte
ebenfalls
unbegrenzt
Aufklärung
Beklagten
Schadenshergang
fehle
.
Grundsätze
sekundäre
Darlegungslast
seien
auch
Seefrachtrecht
anzuwenden
.
Beklagte
habe
obliegenden
sekundären
Darlegungslast
Weise
genügt
so
qualifiziertes
Verschulden
vermuten
sei
.
Klägerin
hat
behauptet
Versicherungsnehmerin
sei
Schaden
Höhe
entstanden
.
entfielen
Schadensereignis
.
Beklagte
hafte
Schaden
unbeschränkt
so
auch
Rücktransport
eingetretenen
weiteren
Schäden
Folgeschäden
Haftung
umfasst
seien
.
Klagebetrag
habe
Versicherungsnehmerin
Schadensregulierung
gezahlt
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
Landtransport
entstandenen
Schadens
hat
insbesondere
vorgebracht
Kippen
Tiefladers
sei
gekommen
Straßengrund
mangelhaft
hergestellten
Baustraße
eingesunken
sei
.
Unfall
sei
Frachtführer
auch
Anwendung
äußerster
Sorgfalt
vermeidbar
gewesen
.
könne
Frachtführer
zugemutet
werden
baulichen
Zustand
Baustraße
zuverlässig
beurteilen
.
etwaige
Beschädigungen
Gondel
Rücktransports
hafte
allenfalls
Rahmen
seefrachtrechtlichen
Höchstgrenzen
.
gebe
Anhaltspunkte
qualifiziertes
Verschulden
Beklagten
selbst
schließen
ließen
.
Landgericht
hat
Revisionsverfahren
Bedeutung
Grundurteil
ausgesprochen
Beklagte
Klägerin
Unfallereignis
6
.
Mai
Seetransports
Zeit
31
.
Oktober
25
.
Januar
Gondel
entstandenen
Schäden
Rahmen
gesetzlichen
Höchstbeträge
.
§
Schadensersatz
haftet
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
entschieden
Beklagte
Seetransport
Gondel
entstandenen
Schäden
unbeschränkt
Schadensersatz
haftet
.
richten
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägerin
.
Beklagte
erstrebt
Rechtsmittel
Seetransport
entstandenen
Schäden
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Klägerin
verfolgt
Anschlussrevision
Begehren
Feststellung
unbeschränkten
Haftung
Beklagten
Landtransport
entstandenen
Schäden
.
tritt
Übrigen
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
gesetzlichen
Höchstbeträge
begrenzte
Haftung
Beklagten
Landtransport
Gondel
entstandenen
Schäden
§
Abs.
§
bejaht
.
Seetransports
entstandenen
zusätzlichen
Schäden
hat
unbeschränkte
Haftung
Beklagten
gemäß
§
Satz
§
Abs.
angenommen
.
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
:
Versicherungsnehmerin
Beklagten
geschlossenen
Vertrag
Beförderung
Windenergieanlagen
Multimodaltransport
beziehe
komme
deutsches
Recht
Anwendung
.
Gleiches
gelte
hypothetischen
Teilstreckenvertrag
Straßenbeförderung
.
Beklagte
unterliege
Frachtführerhaftung
§
§
.
Transport
Anlagen
festen
Kosten
übernommen
habe
.
erste
Beschädigung
Gondel
hafte
Beklagte
gemäß
§
Abs.
Gut
Obhutszeit
Schaden
gekommen
sei
.
Klägerin
könne
allerdings
nur
Schadensersatz
gesetzlichen
Haftungsbeschränkungen
Handelsgesetzbuchs
§
verlangen
.
könne
festgestellt
werden
Beklagten
eingesetzte
Unterfrachtführer
Schaden
leichtfertig
Bewusstsein
Schaden
Wahrscheinlichkeit
eintreten
werde
verursacht
habe
.
könne
offenbleiben
Gondel
Tieflader
ordnungsgemäß
verzurrt
gewesen
sei
.
Fahrer
Lkw
habe
jedenfalls
zuvor
reibungslos
durchgeführten
Transporte
ausgehen
dürfen
auch
sechsten
Mal
"
gutgehen
werde
"
.
unbeschränkte
Haftung
Beklagten
Nichterfüllung
eventuell
obliegenden
sekundären
Darlegungslast
komme
ebenfalls
Betracht
.
Beklagte
verfüge
Auftraggeberin
Versicherungsnehmerin
Wissensvorsprung
Mitarbeiter
Versicherungsnehmerin
Transport
Gondeln
zugegen
gewesen
sei
.
könne
Versicherungsnehmerin
Einzelheiten
Unfallereignisses
eigener
Wahrnehmung
mitteilen
.
Rücktransport
geschlossenen
Vertrag
komme
ebenfalls
deutsches
Recht
Anwendung
.
habe
wiederum
Multimodaltransport
gehandelt
.
zweite
Beschädigung
Seebeförderung
eingetreten
sei
kämen
Haftungsvorschriften
deutschen
Seefrachtrechts
Anwendung
.
Beklagte
könne
Beschränkung
Haftung
§
Abs.
berufen
Lasten
Verletzung
obliegenden
sekundären
Darlegungslast
vermuten
sei
Rede
stehende
Schaden
Gondel
Seetransports
leichtfertig
Bewusstsein
verursacht
worden
sei
Schaden
Wahrscheinlichkeit
eintreten
werde
§
Abs.
.
Landtransport
entwickelten
Grundsätze
sekundären
Darlegungslast
Frachtführers
würden
grundsätzlich
auch
Seetransport
gelten
.
sei
dann
anzunehmen
Frachtgut
eingetretene
Schaden
Streitfall
unzureichenden
Sicherung
Transportgutes
beruhe
.
Vermutung
qualifizierten
Verschuldens
erfasse
auch
Personenkreis
.
S.
§
.
B.
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägerin
haben
Erfolg
.
Revision
Beklagten
:
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Beklagte
Seebeförderung
Gondel
entstandenen
weiteren
Schäden
Grunde
gemäß
§
Satz
haftet
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Versicherungsnehmerin
Beklagten
geschlossenen
Vertrag
Rücktransport
Gondel
gemäß
Art
.
Abs.
Satz
deutsches
Sachrecht
Anwendung
kommt
.
Vorschrift
wird
vermutet
Güterbeförderungsvertrag
Staat
engsten
Verbindungen
aufweist
Beförderer
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Hauptniederlassung
hat
Staat
auch
Entladeort
Hauptniederlassung
-9-
Absenders
befinden
Gesamtheit
Umstände
ergibt
Vertrag
engere
Verbindungen
anderen
Staat
aufweist
Art
.
Abs.
.
gilt
auch
multimodale
Frachtverträge
.
S.
.
467
;
Urt
.
TranspR
.
VersR
m.w
.
.
Versicherungsnehmerin
Beklagte
Hauptniederlassungen
jeweils
haben
sind
Voraussetzungen
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
erfüllt
.
spricht
auch
Rede
stehende
Vertrag
anderen
Staat
engere
Verbindungen
aufweist
.
Berufungsgericht
hat
auch
Recht
angenommen
Haftung
Beklagten
Seebeförderung
entstandenen
Transportschaden
Bestimmungen
Haftung
Verfrachters
.
beurteilt
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Landgerichts
hatten
Versicherungsnehmerin
Beklagte
Rücktransport
Gondel
multimodalen
Transportvertrag
gemäß
geschlossen
.
einheitliche
Speditionsleistung
hatte
Beförderung
verschiedenartigen
Transportmitteln
Schiff
Lkw
Gegenstand
.
Einzelne
Teile
Vertrags
wären
gesonderte
Verträge
geschlossen
worden
wären
verschiedenen
Rechtsvorschriften
unterworfen
gewesen
.
Transport
Gondel
Schiff
wäre
§
§
.
beurteilen
.
Transport
Gondel
Lkw
kämen
Bestimmungen
Anwendung
.
Richtet
Leistung
Fixkostenspediteurs
Besorgung
multimodalen
Transports
greift
§
.
;
Transportrecht
6
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Satz
sind
auch
soweit
Teil
Beförderung
See
durchgeführt
wird
§
Satz
Vorschriften
.
nur
dann
einheitlich
gesamte
Beförderungsleistung
anzuwenden
internationalen
Übereinkommen
besonderen
Vorschriften
§
.
ergibt
.
Internationale
Übereinkommen
greifen
Streitfall
.
Anwendung
unterschiedlicher
Rechtsvorschriften
einzelne
Teilstrecken
Beförderung
ergibt
hier
jedoch
§
Satz
.
Vorschrift
bestimmt
Haftung
multimodalen
Transport
Recht
Teilstrecke
wenn
feststeht
Schaden
Teilstrecke
eingetreten
ist
heißt
Schadensursache
gesetzt
worden
ist
.
;
aaO
Rdn
.
.
unangegriffen
gebliebenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Seestrecke
weiterer
Landbeförderung
entstandene
Beschädigung
hinausgehender
Sachschaden
Gondel
eingetreten
.
Satz
ist
Haftung
Frachtführers
Recht
maßgeblich
hypothetischen
Vertrag
Beförderung
Teilstrecke
gelten
würde
Schaden
eingetreten
ist
.
Annahme
Berufungsgerichts
auch
hypothetische
Teilstreckenvertrag
unterliege
deutschen
Recht
ist
ebenfalls
frei
Rechtsfehlern
.
Anwendung
deutschen
Rechts
folgt
Versicherungsnehmerin
auch
Beklagte
vertragliche
Beziehung
insoweit
abzustellen
ist
.
TranspR
Tz
.
VersR
;
OLG
;
Fremuth
Fremuth/Thume
Transportrecht
Rdn
.
f.
;
aaO
Rdn
.
Hauptniederlassung
jeweils
Bundesrepublik
haben
auch
spricht
hier
Rede
stehende
hypothetische
Teilstreckenvertrag
engere
Verbindungen
anderen
Staat
aufweist
Art
.
Abs.
Satz
Abs.
;
vgl.
auch
.
.
streitgegenständliche
weitere
Transportschaden
Feststellungen
Berufungsgerichts
Seestrecke
eingetreten
ist
fiktiven
Teilstreckenvertrag
Versicherungsnehmerin
Beklagten
deutsches
Recht
Anwendung
kommt
richtet
Haftung
Beklagten
Verfrachter
geltenden
Vorschriften
§
§
.
.
fiktive
Verfrachterin
haftet
Beklagte
gemäß
§
Satz
Schaden
Verlust
Beschädigung
Güter
Zeit
Annahme
Ablieferung
entsteht
sei
denn
Verlust
Beschädigung
Umständen
beruht
Sorgfalt
ordentlichen
Verfrachters
abgewendet
werden
konnten
.
Verschulden
Leute
Schiffsbesatzung
hat
Verfrachter
gemäß
§
Abs.
gleichem
Umfang
vertreten
eigenes
Verschulden
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
bereits
beschädigte
Gondel
Transportgestells
Seetransports
umgekippt
hat
zusätzliche
Schäden
erlitten
.
insoweit
darlegungsbelastete
Beklagte
hat
vorgetragen
Eintritt
.
S.
§
Satz
vertreten
hat
.
hat
lediglich
unbeschränkte
Haftung
Seetransports
entstandenen
Schäden
gewandt
.
2
.
Angriffe
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagten
sei
Streitfall
§
Abs.
verwehrt
Haftungsbegrenzung
gemäß
§
Abs.
Satz
berufen
Schaden
Transportgut
qualifiziertes
Verschulden
Beklagten
verursacht
worden
sei
bleiben
Erfolg
.
Umfang
Verfrachter
leistenden
Schadensersatzes
bestimmt
§
vgl.
Rabe
Seehandelsrecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
gemäß
§
berechnende
Schadensersatz
wird
Regelungen
§
Abs.
Satz
begrenzt
.
§
Abs.
verliert
Verfrachter
allerdings
sein
Recht
Haftungsbeschränkung
Abs.
Schaden
Handlung
Unterlassung
zurückzuführen
ist
Verfrachter
Absicht
Schaden
herbeizuführen
leichtfertig
Bewusstsein
begangen
hat
Schaden
Wahrscheinlichkeit
eintreten
werde
.
Entsprechend
Wortlaut
§
Abs.
nur
"
Verfrachter
"
auch
etwa
§
§
genannten
Personen
Rede
ist
ist
Berufungsgericht
Recht
ausgegangen
nur
qualifiziertes
Verschulden
Verfrachters
selbst
Wegfall
Haftungsbeschränkung
§
Abs.
führt
.
18.6.2009
.
.
;
ebenso
:
Rabe
Rdn
.
26
;
.
144
;
Herber
neue
Haftungsrecht
Schifffahrt
S.
f.
;
.
Seehandelsrecht
S.
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
könne
Beschränkung
Haftung
gemäß
§
Abs.
berufen
obliegenden
sekundären
Darlegungslast
nachgekommen
vermuten
sei
Seetransports
Gondel
entstandene
Schaden
qualifiziertes
Verschulden
.
S.
§
Abs.
verursacht
worden
sei
.
hat
abgestellt
Landtransport
entwickelten
Grundsätze
sekundären
Darlegungslast
Frachtführers
grundsätzlich
auch
Seetransport
gelten
.
Verlustfälle
entwickelten
allgemeinen
Grundsätze
sekundären
Darlegungslast
seien
Beschädigungsfälle
jedoch
nur
Einschränkungen
übertragen
.
verbleibe
grundsätzlich
Beweislast
jeweiligen
Anspruchstellers
Organisationsverschulden
Frachtführers
Rede
stehe
.
Abweichendes
gelte
nur
dann
Frachtgut
eingetretene
Schaden
unzureichenden
Sicherung
Transportgutes
beruhe
.
Spediteur/Frachtführer
habe
Beweislast
Betriebsbereichs
tragen
Schaden
vorgetragenen
Sachverhalt
qualifizierten
Verschulden
beruhen
solle
.
Verhalten
Geschäftsführers
sei
gemäß
§
analog
zuzurechnen
.
Streitfall
stehe
Grundlage
Vortrags
Parteien
Wesentlichen
Art
Weise
Gondel
Seetransports
Schaden
gekommen
sei
.
vorgelegten
Fotos
ergebe
Gondel
Seetransports
umgekippt
sei
.
Schiffsbericht
sei
entnehmen
streitgegenständliche
Vorfall
5
.
Dezember
Uhr
ereignet
habe
.
Inhalt
Berichts
sei
Schadensfall
"
Nichterfüllung
Qualitätsanforderungen
"
zurückzuführen
gewesen
.
Ursache
werde
Schiffsbericht
angegeben
Gewicht
Gondel
sei
fehlerhaft
niedrig
angenommen
worden
Tonnen
Tonnen
.
falsche
Gewicht
solle
Stauplan
Schiffsladeplan
vermerkt
gewesen
sein
.
Konnossement
habe
Reederei
hingegen
Gewicht
Tonnen
Gondel
angegeben
.
Berücksichtigung
Umstände
stehe
transports
eingetretenen
Schäden
fehlerhafte
Verzurrung
unzureichende
Ladungssicherung
zurückzuführen
seien
.
Dementsprechend
habe
Beklagte
Glauben
unterschiedlichen
Informationsstands
Vertragsparteien
näheren
Umständen
Betriebsbereich
möglich
zumutbar
eingehend
vorzutragen
.
sekundären
Darlegungslast
sei
Beklagte
nachgekommen
.
sei
völlig
ungeklärt
geblieben
Gründen
falsches
Gewicht
Stauplan
Schiffsladeplan
aufgenommen
worden
sei
.
Konnossement
seien
Zahlen
genannt
worden
.
Ebenso
wenig
habe
Beklagte
dargelegt
Form
Verträge
bezüglich
Rücktransports
abgeschlossen
habe
.
sei
ersichtlich
Art
Weise
Beklagte
sichergestellt
habe
Weisungen
überhaupt
erteilt
habe
auch
beachtet
würden
.
bestehe
Vermutung
Vorliegen
qualifizierten
Verschuldens
.
Abs.
i.V.
§
analog
komme
qualifiziertes
Verschulden
Organs
Beklagten
also
Geschäftsführers
.
begründete
Vermutung
qualifizierten
Verschuldens
erfasse
auch
Personenkreis
.
S.
§
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
wendet
Revision
Beklagten
Erfolg
.
Berufungsgericht
ist
rechtlichen
Ansatz
zutreffend
ausgegangen
auch
Rahmen
§
Abs.
Grundsatz
gilt
Anspruchsteller
treffende
Beweislast
besonderen
Voraussetzungen
unbeschränkten
Haftung
Spediteurs
gemildert
wird
Glauben
§
unterschiedlichen
Informationsstands
Vertragsparteien
näheren
Umständen
Betriebsbereich
soweit
möglich
zumutbar
eingehend
vorzutragen
hat
.
VersR
insoweit
.
abgedruckt
.
Voraussetzung
ist
Anspruchsteller
Anhaltspunkte
Vorliegen
qualifizierten
Verschuldens
darlegt
insbesondere
Art
Ausmaß
Schadens
ergeben
können
.
.
Verlustfälle
entwickelte
Grundsatz
kann
Fälle
Beschädigung
Transportgut
übertragen
werden
entstandene
Schaden
unzureichenden
Sicherung
Frachtgutes
beruht
.
Frachtführer
hat
Fall
konkreten
Fall
zuzumuten
ist
substantiierter
Weise
darzulegen
Hand
liegenden
Schadensverhütungsmaßnahmen
getroffen
hat
.
26
;
.
8.5.2002
TranspR
VersR
.
Kommt
sekundären
Darlegungslast
gebotenen
Umfang
so
spricht
widerlegliche
tatsächliche
Vermutung
objektiver
subjektiver
Hinsicht
qualifiziertes
Verschulden
trifft
.
176
;
Urt
.
4.3.2004
.
Revision
Beklagten
rügt
vergeblich
Berufungsgericht
sei
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
Feststellung
gelangt
Beschädigung
Gondel
Seetransports
fehlerhafte
Verzurrung
unzureichende
Ladungssicherung
zurückzuführen
sei
.
macht
geltend
Beklagte
habe
Hinweis
Schiffsbericht
vorgetragen
Schiff
Gondel
transportiert
worden
sei
Fahrt
4./5
.
Dezember
sehr
schwerem
Wetter
schwerem
Seegang
befunden
habe
.
Wetterverhältnisse
hätten
geführt
Mafi-Trailer
Gondel
befunden
habe
habe
losreißen
können
.
Beklagte
habe
vorgetragen
Sicherung
Gondel
Mafi-Trailer
Stauer
Terminals
Seeschiffs
erfolgt
sei
.
Schadensbericht
Kapitäns
sei
Gehäuse
Ketten
gesichert
gewesen
zusätzlich
Auslaufen
Schiffs
angebracht
worden
seien
.
Berufungsgericht
Vortrag
Beklagten
berücksichtigt
hätte
hätte
Feststellung
gelangen
dürfen
Schadensursache
komme
nur
fehlerhafte
Verzurrung
Frachtgutes
unzureichende
Ladungssicherung
Betracht
.
Vorbringen
verhilft
Revision
Erfolg
.
Art
.
Abs.
GG
sind
Gerichte
nur
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
.
.
7
;
.
.
.
Revision
Beklagten
berücksichtigt
genügend
Frachtgut
auch
Fall
schweren
Seegangs
Maße
gesichert
werden
musste
.
macht
geltend
Wetterverhältnisse
Zeitpunkt
Schadenseintritts
Dezember
völlig
ungewöhnlich
waren
festgestellten
Windstärken
gerechnet
werden
musste
.
unangegriffen
gebliebenen
Feststellungen
Landgerichts
hat
auch
lediglich
Gondel
Ketten
gelöst
.
ist
vielmehr
Mafi-Trailer
umgekippt
.
Auch
spricht
genügende
Sicherung
Frachtgutes
.
Umständen
kann
angenommen
werden
Berufungsgericht
Revision
Bezug
genommene
Vorbringen
Beklagten
Entscheidung
unberücksichtigt
gelassen
erwogen
hat
.
Auch
Verstoß
§
ist
gegeben
.
Auch
weitere
Rüge
Revision
Beklagten
Berufungsurteil
könne
entnommen
werden
festgestellten
Verladungsfehler
Beklagten
persönlich
Beklagten
juristische
Person
handele
Geschäftsführer
anzulasten
seien
bleiben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
qualifizierte
Verschulden
Beklagten
ersichtlich
unzureichenden
Ladungssicherung
gesehen
.
Vielmehr
hat
angenommen
sei
Organisationsverschulden
Beklagten
auszugehen
näheren
Umständen
Betriebsbereich
vorgetragen
habe
.
kommt
Beklagte
Ladungssicherung
selbst
vorgenommen
hat
.
Entscheidend
ist
vielmehr
hätte
vortragen
müssen
Weisungen
Ladungssicherung
erteilt
Art
Weise
Einhaltung
überwacht
hatte
.
Ebenso
ist
ungeklärt
geblieben
Gründen
falsches
Gewicht
Tonnen
Stauplan
Schiffsladeplan
aufgenommen
wurde
.
Beklagte
hätte
Einzelnen
darlegen
müssen
Vermeidung
konkreten
Schadens
unternommen
hatte
.
Auffassung
Revision
ist
Beklagten
gebotene
Vortrag
unzumutbar
Berufungsgericht
Beklagte
erst
Jahre
Schadensfall
aufgefordert
hat
Recherchen
anzustellen
.
Beklagte
wurde
spätestens
Zustellung
Klage
Jahre
Schadensfall
informiert
.
hätte
bereits
Zeitpunkt
Aufklärung
erforderlichen
Maßnahmen
einleiten
müssen
.
kann
Beklagte
entlasten
nunmehr
eigenen
Vortrag
weiteren
Recherchen
mehr
anstellen
kann
vgl.
aaO
Rdn
.
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
Revision
Weiteren
zutreffend
angenommen
Streitfall
Vermutung
qualifizierten
Verschuldens
gemäß
§
analog
auch
Geschäftsführer
Beklagten
Organ
erstreckt
.
Verlässt
Schiff
Hafen
unzureichend
gesicherter
Ladung
so
spricht
zunächst
grobes
Organisationsverschulden
vgl.
.
muss
Beklagte
Einzelnen
vortragen
Vermeidung
konkret
eingetretenen
Schadens
unternommen
hat
.
gehört
auch
Vortrag
organisatorischen
Maßnahmen
Beklagte
selbst
handelnden
ergriffen
haben
Verladungsfehler
hier
Berufungsgericht
festgestellten
Art
verhindern
.
Kommt
Verfrachter
obliegenden
Darlegungslast
Streitfall
erstreckt
folglich
Vermutung
groben
Organisationsverschuldens
auch
Verhalten
Organe
.
II
.
Anschlussrevision
Klägerin
:
1
.
Anschlussrevision
Klägerin
ist
zulässig
.
gemäß
§
Abs.
erforderlichen
Voraussetzungen
wirksame
Anschlussrevision
liegen
.
Ist
Revision
hier
nur
beschränkt
zugelassen
so
muss
Anschlussrevision
Lebenssachverhalt
betreffen
Revision
geltend
gemachten
Streitgegenstand
unmittelbaren
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
steht
.
f.
;
.
.
.
ist
hier
schon
Fall
Klägerin
geltend
gemacht
hat
Rücktransport
entstandenen
Schäden
seien
Folgeschäden
unbegrenzten
Haftung
Beklagten
Hintransport
Aufstellungsort
umfasst
.
2
.
Rechtsverstoß
hat
Berufungsgericht
Voraussetzungen
vertraglichen
Haftung
Beklagten
Gondel
Landtransport
entstandenen
Schaden
Grunde
§
§
Abs.
bejaht
.
Anwendbarkeit
deutschen
Rechts
Versicherungsnehmerin
Beklagten
geschlossenen
Gesamtvertrag
Beförderung
Windenergieanlagen
auch
hypothetischen
Teilstreckenvertrag
betreffend
Straßentransport
hat
Berufungsgericht
zutreffend
Art
.
Abs.
Satz
gestützt
siehe
Ausführungen
.
Abs.
haftet
Frachtführer
Schäden
Frachtgut
Zeit
Übernahme
Beförderung
Ablieferung
entstehen
.
Handlungen
Unterlassungen
Leute
hat
Frachtführer
§
Satz
gleichem
Umfang
vertreten
eigene
Handlungen
Unterlassungen
Leute
Ausübung
Verrichtungen
handeln
.
Gleiches
gilt
Handlungen
Unterlassungen
anderer
Personen
Frachtführer
Ausführung
Beförderung
bedient
§
Satz
.
übereinstimmenden
Vortrag
Parteien
ist
Gondel
Landtransports
Hafen
Aufstellungsort
mithin
Beendigung
Obhutszeit
Beklagten
Schaden
gekommen
.
3
.
Berufungsgericht
hat
unbeschränkte
Haftung
Beklagten
ersten
Gondel
entstandenen
Schaden
verneint
Voraussetzungen
qualifiziertes
Verschulden
.
S.
§
erfüllt
angesehen
hat
.
gerichteten
Angriffe
Anschlussrevision
Klägerin
haben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
offengelassen
Gondel
Transport
Aufstellungsort
Tieflader
ordnungsgemäß
verzurrt
gesichert
war
Klägerin
Abrede
gestellt
hat
.
revisionsrechtliche
Beurteilung
ist
Vortrag
Klägerin
auszugehen
.
Beklagten
§
zuzurechnendes
qualifiziertes
Verschulden
eingesetzten
Unterfrachtführers
S.
hat
Berufungsgericht
verneint
Unterfrachtführer
zuvor
beanstandungsfrei
durchgeführten
Transporte
habe
annehmen
dürfen
auch
sechsten
Mal
"
gutgehen
werde
"
.
andere
Beurteilung
käme
nur
dann
Betracht
Durchführung
vierten
fünften
Transports
Sicherung
Befestigung
Gondel
Tieflader
sechsten
Transport
geändert
worden
wäre
.
Annahme
gebe
jedoch
Anhaltspunkte
.
Beurteilung
gerichteten
Rügen
Anschlussrevision
haben
Erfolg
.
Anschlussrevision
macht
geltend
Berufungsgericht
hätte
Beweisaufnahme
Feststellung
gelangen
dürfen
leichtfertiges
Handeln
ausführenden
Frachtführers
sei
nachweisbar
.
Vortrag
Klägerin
sei
Unfallereignis
Faktoren
Verantwortungsbereich
Beklagten
verursacht
worden
:
Verwendung
Tiefladers
lenkbare
Hinterachse
unzureichende
Ladungssicherung
Wahl
engen
Kurvenradius
Befahren
Baustraße
.
Vorbringen
Anschlussrevision
steht
Verneinung
leichtfertigen
Handelns
Unterfrachtführers
Berufungsgericht
.
Anschlussrevision
erforderlich
erachteten
Beweisaufnahme
bedurfte
schon
Berufungsgericht
Entscheidung
Vortrag
Klägerin
zugrunde
gelegt
hat
.
Wegfall
Haftungsbegrenzungen
vorsätzlichem
Verhalten
erforderliche
Leichtfertigkeit
setzt
besonders
schweren
Pflichtenverstoß
Frachtführer
Personen
Ausführung
Beförderung
bedient
krasser
Weise
Sicherheitsinteressen
Vertragspartners
hinwegsetzen
.
subjektive
Erfordernis
Bewusstseins
Wahrscheinlichkeit
Schadenseintritts
ist
Handelnden
leichtfertigen
Verhalten
aufdrängende
Erkenntnis
werde
wahrscheinlich
Schaden
entstehen
.
Erkenntnis
innere
Tatsache
ist
erst
dann
anzunehmen
leichtfertige
Verhalten
Inhalt
Umständen
aufgetreten
ist
Folgerung
rechtfertigt
f.
;
.
VersR
.
.
bleibt
tatrichterlichen
Würdigung
vorbehalten
Handeln
äußeren
Ablauf
beurteilenden
Geschehens
Bewusstsein
getragen
wurde
Eintritt
Schadens
Wahrscheinlichkeit
drohe
.
Hinsicht
sind
erster
Linie
Erfahrungssätze
heranzuziehen
.
Tatrichter
vorgenommene
Beurteilung
Frage
qualifiziertes
Verschulden
vorliegt
wird
Revisionsgericht
nur
überprüft
Rechtsbegriff
qualifizierten
Verschuldens
verkannt
worden
ist
Verstöße
§
Denkgesetze
Erfahrungssätze
vorliegen
.
.
Anschlussrevision
gerügten
Verstöße
richts
§
Art
.
Abs.
GG
liegen
.
Ebenso
wenig
hat
Berufungsgericht
Rechtsbegriff
qualifizierten
Verschuldens
verkannt
.
Berufungsgericht
hat
Unfallursache
Klägerin
behauptete
Nichteinhaltung
Ideallinie
Durchfahren
Linkskurve
Baustraße
unterstellt
.
hat
angenommen
Verlassen
sogenannten
Ideallinie
erheblicher
Verschuldensvorwurf
herleiten
lasse
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Verfehlen
Ideallinie
ist
genommen
Regel
einfacher
Fahrfehler
anders
Abkommen
gerade
verlaufenden
Straße
Rückschluss
besonders
schweren
Pflichtenverstoß
zulässt
.
Umstand
vorhandene
Kurvenradius
ausreichend
war
Einhalten
Ideallinie
auch
vorausgegangenen
Fahrten
möglich
gewesen
wäre
vermag
Beurteilung
ändern
.
Berufungsgericht
unterstellte
Fahrfehler
wird
auch
groben
Pflichtenverstoß
Frachtführer
rechtzeitig
angehalten
Fahrfehler
korrigiert
hat
.
ist
festgestellt
Klägerin
auch
dargelegt
Frachtführer
Zeitpunkt
Fahrfehler
noch
hätte
korrigiert
werden
können
auch
bemerkt
hat
.
Auffassung
Anschlussrevision
musste
Berufungsgericht
Vortrag
Klägerin
angeblich
unzureichenden
Ladungssicherung
schlechten
Kontrollierbarkeit
Transportfahrzeugs
Kurvenfahrten
Einholung
Sachverständigengutachten
nachgehen
.
Umstände
begründeten
schon
bewusste
Leichtfertigkeit
Beklagten
Leute
vorangegangenen
Transporte
reibungslos
durchgeführt
worden
waren
.
ist
ersichtlich
Klägerin
auch
dargelegt
streitgegenständliche
sechste
Transport
anderen
Voraussetzungen
insbesondere
geringeren
Sicherheitsvorkehrungen
ausgeführt
wurde
.
Annahme
Berufungsgerichts
Frachtführer
habe
ausgehen
dürfen
auch
sechsten
Transport
"
gutgehen
werde
"
ist
Umständen
Rechtsgründen
beanstanden
.
Berufungsgericht
Vortrag
Klägerin
unzureichenden
Verzurrung
Gondel
Tieflader
unterstellt
hat
kommt
Anschlussrevision
rügt
Berufungsgericht
Unrecht
Verletzung
Beklagten
obliegenden
Darlegungslast
verneint
hat
.
Erfolg
bleibt
auch
Rüge
Anschlussrevision
Berufungsgericht
habe
verkannt
Beklagten
oblegen
habe
darzulegen
Sicherungsmaßnahmen
Vermeidung
Verladungsfehlern
ergriffen
habe
.
Beklagte
hierzu
Vortrag
gehalten
habe
sei
groben
Organisationsverschulden
Beklagten
auszugehen
.
lässt
Anschlussrevision
Acht
Klägerin
Anhaltspunkte
Organisationsverschulden
Berufungsinstanz
vorgebracht
hat
.
hat
vielmehr
nur
leichtfertiges
Verhalten
Beklagten
eingesetzten
Unterfrachtführers
gestützt
.
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägerin
sind
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.11.2005
OLG
Entscheidung
02.11.2006