NAMEN Verkündet : 29 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja § Abs. Wird Transportgut unzureichender Sicherung Seebeförderung beschädigt so spricht zunächst grobes Organisationsverschulden Verfrachters . muss Einzelnen darlegen organisatorischen Maßnahmen selbst handelnden Verhinderung Verladungsfehlern ergriffen haben . Kommt Verfrachter obliegenden Darlegungslast erstreckt Vermutung groben Organisationsverschuldens auch Verhalten . Urteil 29 Juli I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Mai Richter Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Anschlussrevision Klägerin Urteil 2 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 2 November werden zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Tatbestand : Klägerin ist Transportversicherer GmbH Weiteren : Versicherungsnehmerin . nimmt Beklagte ansässiges Speditionsunternehmen abgetretenem übergegangenem Recht Versicherungsnehmerin Beschädigung Transportgut Schadensersatz Anspruch . Versicherungsnehmerin veräußerte Vertrag 2 . Februar Windenergieanlagen Gesamtpreis etwa € australisches Unternehmen . getroffenen Vereinbarungen hatte Anlagen liefern dort aufzustellen . Transport Anlagen Herstellungswerk beauftragte Versicherungsnehmerin Beklagte fixen Kosten . Anlagen sollten zunächst Seeweg Bestimmungshafen dort Lastkraftwagen Aufstellungsort befördert werden . Landtransport beauftragte Beklagte australisches Transportunternehmen . Transport wurden Anlagen zerlegt . vorliegenden Rechtsstreit geht Beförderung sogenannten Gondel Gewicht . letzten Abschnitt Weges Aufstellungsort Windenergieanlagen öffentliche Straße gab ließ Versicherungsnehmerin Strecke Baustraße sogenanntem " limestone " Art errichten . Gondeln Hafen Aufstellungsort reibungslos transportiert worden waren kam Beförderung sechsten Gondel 6 . Mai Unfall . Tieflader Transportgestell Gondel befand neigte Bereich ansteigenden Linkskurve Außengefälle derart stark rechts Gondel zusammen Transportgestell Tieflader kippte erheblich beschädigt wurde . Ursache Unfallgeschehens besteht Parteien Streit . beschädigte Gondel wurde zunächst zurückbefördert dort Auftrag Versicherungsnehmerin Sachverständigen untersucht . Anschließend entschloss Versicherungsnehmerin Gondel Reparatur zurückzuschicken . auch Rücktransport fixen Kosten beauftragte Beklagte übernahm beschädigte Gondel 31 . Oktober lieferte Durchführung Seetransports 25 . Januar . Eintreffen Gondel wurde festgestellt Rücktransports zusammen Transportgestell Transport-Flat umgefallen war . Ansicht Klägerin haftet Beklagte entstandenen Schäden unbeschränkt . hat behauptet Beklagten Landtransport beauftragte Frachtführer habe Kurve Baustraße engen Radius befahren so Tieflader Gondel befunden habe gekippt sei . habe Frachtführer Verhalten Beklagte zurechnen lassen müsse Frachtgut nur unzureichend Transportgefahren gesichert gehabt . unbeschränkte Haftung Beklagten Landtransports eingetretenen Schaden ergebe sekundären Darlegungslast Einzelheiten Unfallhergangs genügt habe . Seestrecke eingetretenen Schäden hafte Beklagte ebenfalls unbegrenzt Aufklärung Beklagten Schadenshergang fehle . Grundsätze sekundäre Darlegungslast seien auch Seefrachtrecht anzuwenden . Beklagte habe obliegenden sekundären Darlegungslast Weise genügt so qualifiziertes Verschulden vermuten sei . Klägerin hat behauptet Versicherungsnehmerin sei Schaden Höhe € entstanden . entfielen Schadensereignis € . Beklagte hafte Schaden unbeschränkt so auch Rücktransport eingetretenen weiteren Schäden Folgeschäden Haftung umfasst seien . Klagebetrag habe Versicherungsnehmerin Schadensregulierung gezahlt . Beklagte ist entgegengetreten . Landtransport entstandenen Schadens hat insbesondere vorgebracht Kippen Tiefladers sei gekommen Straßengrund mangelhaft hergestellten Baustraße eingesunken sei . Unfall sei Frachtführer auch Anwendung äußerster Sorgfalt vermeidbar gewesen . könne Frachtführer zugemutet werden baulichen Zustand Baustraße zuverlässig beurteilen . etwaige Beschädigungen Gondel Rücktransports hafte allenfalls Rahmen seefrachtrechtlichen Höchstgrenzen . gebe Anhaltspunkte qualifiziertes Verschulden Beklagten selbst schließen ließen . Landgericht hat Revisionsverfahren Bedeutung Grundurteil ausgesprochen Beklagte Klägerin Unfallereignis 6 . Mai Seetransports Zeit 31 . Oktober 25 . Januar Gondel entstandenen Schäden Rahmen gesetzlichen Höchstbeträge . § Schadensersatz haftet . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels entschieden Beklagte Seetransport Gondel entstandenen Schäden unbeschränkt Schadensersatz haftet . richten Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten Anschlussrevision Klägerin . Beklagte erstrebt Rechtsmittel Seetransport entstandenen Schäden Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Klägerin verfolgt Anschlussrevision Begehren Feststellung unbeschränkten Haftung Beklagten Landtransport entstandenen Schäden . tritt Übrigen Revision Beklagten Anschlussrevision Klägerin . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat gesetzlichen Höchstbeträge begrenzte Haftung Beklagten Landtransport Gondel entstandenen Schäden § Abs. § bejaht . Seetransports entstandenen zusätzlichen Schäden hat unbeschränkte Haftung Beklagten gemäß § Satz § Abs. angenommen . hat Berufungsgericht ausgeführt : Versicherungsnehmerin Beklagten geschlossenen Vertrag Beförderung Windenergieanlagen Multimodaltransport beziehe komme deutsches Recht Anwendung . Gleiches gelte hypothetischen Teilstreckenvertrag Straßenbeförderung . Beklagte unterliege Frachtführerhaftung § § . Transport Anlagen festen Kosten übernommen habe . erste Beschädigung Gondel hafte Beklagte gemäß § Abs. Gut Obhutszeit Schaden gekommen sei . Klägerin könne allerdings nur Schadensersatz gesetzlichen Haftungsbeschränkungen Handelsgesetzbuchs § verlangen . könne festgestellt werden Beklagten eingesetzte Unterfrachtführer Schaden leichtfertig Bewusstsein Schaden Wahrscheinlichkeit eintreten werde verursacht habe . könne offenbleiben Gondel Tieflader ordnungsgemäß verzurrt gewesen sei . Fahrer Lkw habe jedenfalls zuvor reibungslos durchgeführten Transporte ausgehen dürfen auch sechsten Mal " gutgehen werde " . unbeschränkte Haftung Beklagten Nichterfüllung eventuell obliegenden sekundären Darlegungslast komme ebenfalls Betracht . Beklagte verfüge Auftraggeberin Versicherungsnehmerin Wissensvorsprung Mitarbeiter Versicherungsnehmerin Transport Gondeln zugegen gewesen sei . könne Versicherungsnehmerin Einzelheiten Unfallereignisses eigener Wahrnehmung mitteilen . Rücktransport geschlossenen Vertrag komme ebenfalls deutsches Recht Anwendung . habe wiederum Multimodaltransport gehandelt . zweite Beschädigung Seebeförderung eingetreten sei kämen Haftungsvorschriften deutschen Seefrachtrechts Anwendung . Beklagte könne Beschränkung Haftung § Abs. berufen Lasten Verletzung obliegenden sekundären Darlegungslast vermuten sei Rede stehende Schaden Gondel Seetransports leichtfertig Bewusstsein verursacht worden sei Schaden Wahrscheinlichkeit eintreten werde § Abs. . Landtransport entwickelten Grundsätze sekundären Darlegungslast Frachtführers würden grundsätzlich auch Seetransport gelten . sei dann anzunehmen Frachtgut eingetretene Schaden Streitfall unzureichenden Sicherung Transportgutes beruhe . Vermutung qualifizierten Verschuldens erfasse auch Personenkreis . S. § . B. Revision Beklagten Anschlussrevision Klägerin haben Erfolg . Revision Beklagten : 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Beklagte Seebeförderung Gondel entstandenen weiteren Schäden Grunde gemäß § Satz haftet . Berufungsgericht hat Recht angenommen Versicherungsnehmerin Beklagten geschlossenen Vertrag Rücktransport Gondel gemäß Art . Abs. Satz deutsches Sachrecht Anwendung kommt . Vorschrift wird vermutet Güterbeförderungsvertrag Staat engsten Verbindungen aufweist Beförderer Zeitpunkt Vertragsschlusses Hauptniederlassung hat Staat auch Entladeort Hauptniederlassung -9- Absenders befinden Gesamtheit Umstände ergibt Vertrag engere Verbindungen anderen Staat aufweist Art . Abs. . gilt auch multimodale Frachtverträge . S. . 467 ; Urt . TranspR . VersR m.w . . Versicherungsnehmerin Beklagte Hauptniederlassungen jeweils haben sind Voraussetzungen Art . Abs. Satz EGBGB erfüllt . spricht auch Rede stehende Vertrag anderen Staat engere Verbindungen aufweist . Berufungsgericht hat auch Recht angenommen Haftung Beklagten Seebeförderung entstandenen Transportschaden Bestimmungen Haftung Verfrachters . beurteilt . Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellungen Landgerichts hatten Versicherungsnehmerin Beklagte Rücktransport Gondel multimodalen Transportvertrag gemäß geschlossen . einheitliche Speditionsleistung hatte Beförderung verschiedenartigen Transportmitteln Schiff Lkw Gegenstand . Einzelne Teile Vertrags wären gesonderte Verträge geschlossen worden wären verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen . Transport Gondel Schiff wäre § § . beurteilen . Transport Gondel Lkw kämen Bestimmungen Anwendung . Richtet Leistung Fixkostenspediteurs Besorgung multimodalen Transports greift § . ; Transportrecht 6 . Aufl . Rdn . . Satz sind auch soweit Teil Beförderung See durchgeführt wird § Satz Vorschriften . nur dann einheitlich gesamte Beförderungsleistung anzuwenden internationalen Übereinkommen besonderen Vorschriften § . ergibt . Internationale Übereinkommen greifen Streitfall . Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften einzelne Teilstrecken Beförderung ergibt hier jedoch § Satz . Vorschrift bestimmt Haftung multimodalen Transport Recht Teilstrecke wenn feststeht Schaden Teilstrecke eingetreten ist heißt Schadensursache gesetzt worden ist . ; aaO Rdn . . unangegriffen gebliebenen Feststellungen Berufungsgerichts ist Seestrecke weiterer Landbeförderung entstandene Beschädigung hinausgehender Sachschaden Gondel eingetreten . Satz ist Haftung Frachtführers Recht maßgeblich hypothetischen Vertrag Beförderung Teilstrecke gelten würde Schaden eingetreten ist . Annahme Berufungsgerichts auch hypothetische Teilstreckenvertrag unterliege deutschen Recht ist ebenfalls frei Rechtsfehlern . Anwendung deutschen Rechts folgt Versicherungsnehmerin auch Beklagte vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist . TranspR Tz . VersR ; OLG ; Fremuth Fremuth/Thume Transportrecht Rdn . f. ; aaO Rdn . Hauptniederlassung jeweils Bundesrepublik haben auch spricht hier Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen anderen Staat aufweist Art . Abs. Satz Abs. ; vgl. auch . . streitgegenständliche weitere Transportschaden Feststellungen Berufungsgerichts Seestrecke eingetreten ist fiktiven Teilstreckenvertrag Versicherungsnehmerin Beklagten deutsches Recht Anwendung kommt richtet Haftung Beklagten Verfrachter geltenden Vorschriften § § . . fiktive Verfrachterin haftet Beklagte gemäß § Satz Schaden Verlust Beschädigung Güter Zeit Annahme Ablieferung entsteht sei denn Verlust Beschädigung Umständen beruht Sorgfalt ordentlichen Verfrachters abgewendet werden konnten . Verschulden Leute Schiffsbesatzung hat Verfrachter gemäß § Abs. gleichem Umfang vertreten eigenes Verschulden . Feststellungen Berufungsgerichts ist bereits beschädigte Gondel Transportgestells Seetransports umgekippt hat zusätzliche Schäden erlitten . insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat vorgetragen Eintritt . S. § Satz vertreten hat . hat lediglich unbeschränkte Haftung Seetransports entstandenen Schäden gewandt . 2 . Angriffe Revision Annahme Berufungsgerichts Beklagten sei Streitfall § Abs. verwehrt Haftungsbegrenzung gemäß § Abs. Satz berufen Schaden Transportgut qualifiziertes Verschulden Beklagten verursacht worden sei bleiben Erfolg . Umfang Verfrachter leistenden Schadensersatzes bestimmt § vgl. Rabe Seehandelsrecht 4 . Aufl . Rdn . . gemäß § berechnende Schadensersatz wird Regelungen § Abs. Satz begrenzt . § Abs. verliert Verfrachter allerdings sein Recht Haftungsbeschränkung Abs. Schaden Handlung Unterlassung zurückzuführen ist Verfrachter Absicht Schaden herbeizuführen leichtfertig Bewusstsein begangen hat Schaden Wahrscheinlichkeit eintreten werde . Entsprechend Wortlaut § Abs. nur " Verfrachter " auch etwa § § genannten Personen Rede ist ist Berufungsgericht Recht ausgegangen nur qualifiziertes Verschulden Verfrachters selbst Wegfall Haftungsbeschränkung § Abs. führt . 18.6.2009 . . ; ebenso : Rabe Rdn . 26 ; . 144 ; Herber neue Haftungsrecht Schifffahrt S. f. ; . Seehandelsrecht S. . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte könne Beschränkung Haftung gemäß § Abs. berufen obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen vermuten sei Seetransports Gondel entstandene Schaden qualifiziertes Verschulden . S. § Abs. verursacht worden sei . hat abgestellt Landtransport entwickelten Grundsätze sekundären Darlegungslast Frachtführers grundsätzlich auch Seetransport gelten . Verlustfälle entwickelten allgemeinen Grundsätze sekundären Darlegungslast seien Beschädigungsfälle jedoch nur Einschränkungen übertragen . verbleibe grundsätzlich Beweislast jeweiligen Anspruchstellers Organisationsverschulden Frachtführers Rede stehe . Abweichendes gelte nur dann Frachtgut eingetretene Schaden unzureichenden Sicherung Transportgutes beruhe . Spediteur/Frachtführer habe Beweislast Betriebsbereichs tragen Schaden vorgetragenen Sachverhalt qualifizierten Verschulden beruhen solle . Verhalten Geschäftsführers sei gemäß § analog zuzurechnen . Streitfall stehe Grundlage Vortrags Parteien Wesentlichen Art Weise Gondel Seetransports Schaden gekommen sei . vorgelegten Fotos ergebe Gondel Seetransports umgekippt sei . Schiffsbericht sei entnehmen streitgegenständliche Vorfall 5 . Dezember Uhr ereignet habe . Inhalt Berichts sei Schadensfall " Nichterfüllung Qualitätsanforderungen " zurückzuführen gewesen . Ursache werde Schiffsbericht angegeben Gewicht Gondel sei fehlerhaft niedrig angenommen worden Tonnen Tonnen . falsche Gewicht solle Stauplan Schiffsladeplan vermerkt gewesen sein . Konnossement habe Reederei hingegen Gewicht Tonnen Gondel angegeben . Berücksichtigung Umstände stehe transports eingetretenen Schäden fehlerhafte Verzurrung unzureichende Ladungssicherung zurückzuführen seien . Dementsprechend habe Beklagte Glauben unterschiedlichen Informationsstands Vertragsparteien näheren Umständen Betriebsbereich möglich zumutbar eingehend vorzutragen . sekundären Darlegungslast sei Beklagte nachgekommen . sei völlig ungeklärt geblieben Gründen falsches Gewicht Stauplan Schiffsladeplan aufgenommen worden sei . Konnossement seien Zahlen genannt worden . Ebenso wenig habe Beklagte dargelegt Form Verträge bezüglich Rücktransports abgeschlossen habe . sei ersichtlich Art Weise Beklagte sichergestellt habe Weisungen überhaupt erteilt habe auch beachtet würden . bestehe Vermutung Vorliegen qualifizierten Verschuldens . Abs. i.V. § analog komme qualifiziertes Verschulden Organs Beklagten also Geschäftsführers . begründete Vermutung qualifizierten Verschuldens erfasse auch Personenkreis . S. § . Beurteilung Berufungsgerichts wendet Revision Beklagten Erfolg . Berufungsgericht ist rechtlichen Ansatz zutreffend ausgegangen auch Rahmen § Abs. Grundsatz gilt Anspruchsteller treffende Beweislast besonderen Voraussetzungen unbeschränkten Haftung Spediteurs gemildert wird Glauben § unterschiedlichen Informationsstands Vertragsparteien näheren Umständen Betriebsbereich soweit möglich zumutbar eingehend vorzutragen hat . VersR insoweit . abgedruckt . Voraussetzung ist Anspruchsteller Anhaltspunkte Vorliegen qualifizierten Verschuldens darlegt insbesondere Art Ausmaß Schadens ergeben können . . Verlustfälle entwickelte Grundsatz kann Fälle Beschädigung Transportgut übertragen werden entstandene Schaden unzureichenden Sicherung Frachtgutes beruht . Frachtführer hat Fall konkreten Fall zuzumuten ist substantiierter Weise darzulegen Hand liegenden Schadensverhütungsmaßnahmen getroffen hat . 26 ; . 8.5.2002 TranspR VersR . Kommt sekundären Darlegungslast gebotenen Umfang so spricht widerlegliche tatsächliche Vermutung objektiver subjektiver Hinsicht qualifiziertes Verschulden trifft . 176 ; Urt . 4.3.2004 . Revision Beklagten rügt vergeblich Berufungsgericht sei Verstoß Art . Abs. GG Feststellung gelangt Beschädigung Gondel Seetransports fehlerhafte Verzurrung unzureichende Ladungssicherung zurückzuführen sei . macht geltend Beklagte habe Hinweis Schiffsbericht vorgetragen Schiff Gondel transportiert worden sei Fahrt 4./5 . Dezember sehr schwerem Wetter schwerem Seegang befunden habe . Wetterverhältnisse hätten geführt Mafi-Trailer Gondel befunden habe habe losreißen können . Beklagte habe vorgetragen Sicherung Gondel Mafi-Trailer Stauer Terminals Seeschiffs erfolgt sei . Schadensbericht Kapitäns sei Gehäuse Ketten gesichert gewesen zusätzlich Auslaufen Schiffs angebracht worden seien . Berufungsgericht Vortrag Beklagten berücksichtigt hätte hätte Feststellung gelangen dürfen Schadensursache komme nur fehlerhafte Verzurrung Frachtgutes unzureichende Ladungssicherung Betracht . Vorbringen verhilft Revision Erfolg . Art . Abs. GG sind Gerichte nur verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; . . 7 ; . . . Revision Beklagten berücksichtigt genügend Frachtgut auch Fall schweren Seegangs Maße gesichert werden musste . macht geltend Wetterverhältnisse Zeitpunkt Schadenseintritts Dezember völlig ungewöhnlich waren festgestellten Windstärken gerechnet werden musste . unangegriffen gebliebenen Feststellungen Landgerichts hat auch lediglich Gondel Ketten gelöst . ist vielmehr Mafi-Trailer umgekippt . Auch spricht genügende Sicherung Frachtgutes . Umständen kann angenommen werden Berufungsgericht Revision Bezug genommene Vorbringen Beklagten Entscheidung unberücksichtigt gelassen erwogen hat . Auch Verstoß § ist gegeben . Auch weitere Rüge Revision Beklagten Berufungsurteil könne entnommen werden festgestellten Verladungsfehler Beklagten persönlich Beklagten juristische Person handele Geschäftsführer anzulasten seien bleiben Erfolg . Berufungsgericht hat qualifizierte Verschulden Beklagten ersichtlich unzureichenden Ladungssicherung gesehen . Vielmehr hat angenommen sei Organisationsverschulden Beklagten auszugehen näheren Umständen Betriebsbereich vorgetragen habe . kommt Beklagte Ladungssicherung selbst vorgenommen hat . Entscheidend ist vielmehr hätte vortragen müssen Weisungen Ladungssicherung erteilt Art Weise Einhaltung überwacht hatte . Ebenso ist ungeklärt geblieben Gründen falsches Gewicht Tonnen Stauplan Schiffsladeplan aufgenommen wurde . Beklagte hätte Einzelnen darlegen müssen Vermeidung konkreten Schadens unternommen hatte . Auffassung Revision ist Beklagten gebotene Vortrag unzumutbar Berufungsgericht Beklagte erst Jahre Schadensfall aufgefordert hat Recherchen anzustellen . Beklagte wurde spätestens Zustellung Klage Jahre Schadensfall informiert . hätte bereits Zeitpunkt Aufklärung erforderlichen Maßnahmen einleiten müssen . kann Beklagte entlasten nunmehr eigenen Vortrag weiteren Recherchen mehr anstellen kann vgl. aaO Rdn . . Berufungsgericht hat Auffassung Revision Weiteren zutreffend angenommen Streitfall Vermutung qualifizierten Verschuldens gemäß § analog auch Geschäftsführer Beklagten Organ erstreckt . Verlässt Schiff Hafen unzureichend gesicherter Ladung so spricht zunächst grobes Organisationsverschulden vgl. . muss Beklagte Einzelnen vortragen Vermeidung konkret eingetretenen Schadens unternommen hat . gehört auch Vortrag organisatorischen Maßnahmen Beklagte selbst handelnden ergriffen haben Verladungsfehler hier Berufungsgericht festgestellten Art verhindern . Kommt Verfrachter obliegenden Darlegungslast Streitfall erstreckt folglich Vermutung groben Organisationsverschuldens auch Verhalten Organe . II . Anschlussrevision Klägerin : 1 . Anschlussrevision Klägerin ist zulässig . gemäß § Abs. erforderlichen Voraussetzungen wirksame Anschlussrevision liegen . Ist Revision hier nur beschränkt zugelassen so muss Anschlussrevision Lebenssachverhalt betreffen Revision geltend gemachten Streitgegenstand unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang steht . f. ; . . . ist hier schon Fall Klägerin geltend gemacht hat Rücktransport entstandenen Schäden seien Folgeschäden unbegrenzten Haftung Beklagten Hintransport Aufstellungsort umfasst . 2 . Rechtsverstoß hat Berufungsgericht Voraussetzungen vertraglichen Haftung Beklagten Gondel Landtransport entstandenen Schaden Grunde § § Abs. bejaht . Anwendbarkeit deutschen Rechts Versicherungsnehmerin Beklagten geschlossenen Gesamtvertrag Beförderung Windenergieanlagen auch hypothetischen Teilstreckenvertrag betreffend Straßentransport hat Berufungsgericht zutreffend Art . Abs. Satz gestützt siehe Ausführungen . Abs. haftet Frachtführer Schäden Frachtgut Zeit Übernahme Beförderung Ablieferung entstehen . Handlungen Unterlassungen Leute hat Frachtführer § Satz gleichem Umfang vertreten eigene Handlungen Unterlassungen Leute Ausübung Verrichtungen handeln . Gleiches gilt Handlungen Unterlassungen anderer Personen Frachtführer Ausführung Beförderung bedient § Satz . übereinstimmenden Vortrag Parteien ist Gondel Landtransports Hafen Aufstellungsort mithin Beendigung Obhutszeit Beklagten Schaden gekommen . 3 . Berufungsgericht hat unbeschränkte Haftung Beklagten ersten Gondel entstandenen Schaden verneint Voraussetzungen qualifiziertes Verschulden . S. § erfüllt angesehen hat . gerichteten Angriffe Anschlussrevision Klägerin haben Erfolg . Berufungsgericht hat offengelassen Gondel Transport Aufstellungsort Tieflader ordnungsgemäß verzurrt gesichert war Klägerin Abrede gestellt hat . revisionsrechtliche Beurteilung ist Vortrag Klägerin auszugehen . Beklagten § zuzurechnendes qualifiziertes Verschulden eingesetzten Unterfrachtführers S. hat Berufungsgericht verneint Unterfrachtführer zuvor beanstandungsfrei durchgeführten Transporte habe annehmen dürfen auch sechsten Mal " gutgehen werde " . andere Beurteilung käme nur dann Betracht Durchführung vierten fünften Transports Sicherung Befestigung Gondel Tieflader sechsten Transport geändert worden wäre . Annahme gebe jedoch Anhaltspunkte . Beurteilung gerichteten Rügen Anschlussrevision haben Erfolg . Anschlussrevision macht geltend Berufungsgericht hätte Beweisaufnahme Feststellung gelangen dürfen leichtfertiges Handeln ausführenden Frachtführers sei nachweisbar . Vortrag Klägerin sei Unfallereignis Faktoren Verantwortungsbereich Beklagten verursacht worden : Verwendung Tiefladers lenkbare Hinterachse unzureichende Ladungssicherung Wahl engen Kurvenradius Befahren Baustraße . Vorbringen Anschlussrevision steht Verneinung leichtfertigen Handelns Unterfrachtführers Berufungsgericht . Anschlussrevision erforderlich erachteten Beweisaufnahme bedurfte schon Berufungsgericht Entscheidung Vortrag Klägerin zugrunde gelegt hat . Wegfall Haftungsbegrenzungen vorsätzlichem Verhalten erforderliche Leichtfertigkeit setzt besonders schweren Pflichtenverstoß Frachtführer Personen Ausführung Beförderung bedient krasser Weise Sicherheitsinteressen Vertragspartners hinwegsetzen . subjektive Erfordernis Bewusstseins Wahrscheinlichkeit Schadenseintritts ist Handelnden leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis werde wahrscheinlich Schaden entstehen . Erkenntnis innere Tatsache ist erst dann anzunehmen leichtfertige Verhalten Inhalt Umständen aufgetreten ist Folgerung rechtfertigt f. ; . VersR . . bleibt tatrichterlichen Würdigung vorbehalten Handeln äußeren Ablauf beurteilenden Geschehens Bewusstsein getragen wurde Eintritt Schadens Wahrscheinlichkeit drohe . Hinsicht sind erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen . Tatrichter vorgenommene Beurteilung Frage qualifiziertes Verschulden vorliegt wird Revisionsgericht nur überprüft Rechtsbegriff qualifizierten Verschuldens verkannt worden ist Verstöße § Denkgesetze Erfahrungssätze vorliegen . . Anschlussrevision gerügten Verstöße richts § Art . Abs. GG liegen . Ebenso wenig hat Berufungsgericht Rechtsbegriff qualifizierten Verschuldens verkannt . Berufungsgericht hat Unfallursache Klägerin behauptete Nichteinhaltung Ideallinie Durchfahren Linkskurve Baustraße unterstellt . hat angenommen Verlassen sogenannten Ideallinie erheblicher Verschuldensvorwurf herleiten lasse . ist Rechtsgründen beanstanden . Verfehlen Ideallinie ist genommen Regel einfacher Fahrfehler anders Abkommen gerade verlaufenden Straße Rückschluss besonders schweren Pflichtenverstoß zulässt . Umstand vorhandene Kurvenradius ausreichend war Einhalten Ideallinie auch vorausgegangenen Fahrten möglich gewesen wäre vermag Beurteilung ändern . Berufungsgericht unterstellte Fahrfehler wird auch groben Pflichtenverstoß Frachtführer rechtzeitig angehalten Fahrfehler korrigiert hat . ist festgestellt Klägerin auch dargelegt Frachtführer Zeitpunkt Fahrfehler noch hätte korrigiert werden können auch bemerkt hat . Auffassung Anschlussrevision musste Berufungsgericht Vortrag Klägerin angeblich unzureichenden Ladungssicherung schlechten Kontrollierbarkeit Transportfahrzeugs Kurvenfahrten Einholung Sachverständigengutachten nachgehen . Umstände begründeten schon bewusste Leichtfertigkeit Beklagten Leute vorangegangenen Transporte reibungslos durchgeführt worden waren . ist ersichtlich Klägerin auch dargelegt streitgegenständliche sechste Transport anderen Voraussetzungen insbesondere geringeren Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt wurde . Annahme Berufungsgerichts Frachtführer habe ausgehen dürfen auch sechsten Transport " gutgehen werde " ist Umständen Rechtsgründen beanstanden . Berufungsgericht Vortrag Klägerin unzureichenden Verzurrung Gondel Tieflader unterstellt hat kommt Anschlussrevision rügt Berufungsgericht Unrecht Verletzung Beklagten obliegenden Darlegungslast verneint hat . Erfolg bleibt auch Rüge Anschlussrevision Berufungsgericht habe verkannt Beklagten oblegen habe darzulegen Sicherungsmaßnahmen Vermeidung Verladungsfehlern ergriffen habe . Beklagte hierzu Vortrag gehalten habe sei groben Organisationsverschulden Beklagten auszugehen . lässt Anschlussrevision Acht Klägerin Anhaltspunkte Organisationsverschulden Berufungsinstanz vorgebracht hat . hat vielmehr nur leichtfertiges Verhalten Beklagten eingesetzten Unterfrachtführers gestützt . Revision Beklagten Anschlussrevision Klägerin sind zurückzuweisen . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 30.11.2005 OLG Entscheidung 02.11.2006