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2063 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
31
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Dresdner
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Inhaber
Kollektivmarke
kann
entsprechender
Anwendung
Abs.
Nr.
Rechte
Marke
Verstoßes
Verbandsmitglieds
Markensatzung
geregelten
Bedingungen
Markenbenutzung
geltend
machen
.
§
Abs.
enthaltene
Schutzschranke
soll
rechtmäßigen
Benutzern
§
geographischen
Herkunftsangabe
unabhängig
Verbandsmitgliedschaft
guten
Sitten
widersprechende
Verwendung
geographischen
Herkunftsangabe
ermöglichen
.
Benutzt
Verbandsmitglied
reine
geographische
Herkunftsangabe
weitere
Elemente
enthaltende
Kollektivmarke
hat
Markensatzung
angeführten
Bedingungen
Benutzung
Kollektivmarke
halten
.
.
31
.
Oktober
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
31
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
.
August
Kostenpunkt
übrigen
teilweise
aufgehoben
insgesamt
folgt
gefaßt
:
Berufung
Beklagten
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
Landgerichts
5
.
Zivilkammer
18
.
Februar
Kostenpunkt
aufgehoben
übrigen
Beibehaltung
Strafandrohung
Unterlassungsausspruch
abändernd
neu
gefaßt
:
Beklagten
werden
verurteilt
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Verbandsmarke
Schutzverbandes
"
Dresdner
Stollen
"
Qualitätssiegel
Übereinstimmung
Satzung
Schutzverbandes
gekennzeichneten
Stollen
zugleich
"
Confiserie
"
kennzeichnen
so
gekennzeichneten
Stollen
folgender
Aufmachung
Verkehr
bringen
:
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Kläger
Beklagten
.
Tatbestand
:
Kläger
Schutzverband
Dresdner
Stollen
ist
eingetragener
Verein
Verbandszweck
Förderung
gewerblichen
Interessen
Mitglieder
Zusammenhang
Herstellung
Vertrieb
Dresdner
Stollen
Schutz
Verbraucher
Stollen
Irreführungen
besteht
.
Kläger
ist
Inhaber
Kollektivmarken
"
Stollen
eingetragenen
Wortmarke
Nr.
"
Dresdner
Christstollen
"
Bildmarke
Nr.
Verband
benutzte
Qualitätssiegel
darstellt
.
Marken
sind
Kraft
.
Löschungsantrag
Beklagten
begründet
wurde
"
Dresdner
Stollen
sei
Gattungsbezeichnung
Backwaren
freizuhalten
ist
Beschluß
Deutschen
Markenamtes
10
.
Oktober
zurückgewiesen
worden
.
23
Juli
geltenden
Fassung
Satzung
gestattet
Kläger
Mitgliedern
Stollen
Verbandsmarken
"
Stollen
"
"
Dresdner
Christstollen
"
kennzeichnen
.
Weiter
heißt
Satzung
:
Benutzung
Verbandsmarke
Benutzungsform
angeht
ist
"
Dresdner
"
stets
Kennzeichenbestandteil
hingegen
kann
Bestandteil
"
Stollen
"
ergänzt
modifiziert
werden
betrifft
insbesondere
ergänzenden
Hinweise
"
"
auch
Hinweise
besonderen
Zutaten
"
"
"
"
.
Verbandsmarke
hat
sichtbaren
Oberseite
Stollenverpackung
dominierendes
Kennzeichen
erscheinen
Schriftgröße
farbliche
Gestaltung
betrifft
.
gilt
auch
Abs.
genannten
Variationen
.
Benutzung
weiterer
Kennzeichen
Verbandsmitglied
ist
verpflichtet
Namen
Firma
mindestens
sichtbaren
Fläche
Verpackung
anzubringen
optischen
Wirkung
Verbandsmarke
zurückgesetzt
erfolgt
.
Verbandsmarke
Namen
Firma
ist
Verbandsmitglied
gestattet
weitere
Kennzeichen
benutzen
optische
Dominanz
Verbandsmarke
beeinträchtigt
wird
.
Beklagte
ist
Inhaber
Bäckerei
Umgebung
Bereich
Schutzverbandes
.
ist
Mitglied
klagenden
Verbandes
.
stellt
Stollen
Kläger
festgelegten
Rezepturen
Qualitätsmaßstäben
.
Beklagte
GmbH
Sitz
handelt
u.a.
Konditorwaren
Marke
"
bundesweit
vertreibt
.
hat
Beklagten
hergestellten
verpackten
gelieferten
Christstollen
Weihnachtssaison
Handel
gebracht
.
Verpackung
befinden
Bezeichnung
"
Original
"
Kollektivmarke
geschützte
Qualitätssiegel
Klägers
Zeichen
Confiserie
.
Klageantrag
ist
Oberseite
Verpackung
aufgeklappter
Vorderseite
wiedergegeben
.
Kläger
hat
Ansicht
vertreten
Beklagten
Vertrieb
verwandte
Verpackung
entspreche
Vorgaben
Satzung
.
Benutzung
Kollektivmarke
sei
verboten
Kennzeichen
Nichtmitgliedern
anzubringen
.
Schutz
Kollektivmarke
werde
Verwendung
Kennzeichen
Dritter
beeinträchtigt
.
Satzung
Gesamteindruck
auch
Zeichen
"
Dresdner
Christstollen
Bezeichnung
Confiserie
"
Beklagten
2
.
Kläger
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Verbandsmarke
Schutzverbandes
"
Dresdner
Stollen
"
Qualitätssiegel
Übereinstimmung
Satzung
Schutzverbandes
gekennzeichneten
Stollen
zugleich
Confiserie
"
kennzeichnen
so
gekennzeichneten
Stollen
Verkehr
bringen
insbesondere
folgender
Aufmachung
:
II
.
1
.
Beklagten
verurteilen
Kläger
Auskunft
erteilen
Anzahl
Einzelgewicht
1
.
September
unter
beschriebenen
Kennzeichnung
Beklagte
Auftrag
Dritte
ausgelieferten
Stollen
aufgegliedert
Kalendermonaten
;
2
.
Beklagte
verurteilen
Kläger
Auskunft
erteilen
Anzahl
Einzelgewicht
1
.
September
Klageantrag
bezeichneten
Stollen
abverkauft
hat
;
3
.
Beklagten
verurteilen
Kläger
Abgabepreise
Klageantrag
bezeichneten
Stollen
Auskunft
erteilen
1
.
September
zwar
aufgegliedert
Monaten
;
.
Beklagten
verurteilen
Kläger
Schaden
ersetzen
1
.
September
begangenen
Handlungen
Klageantrag
bereits
entstanden
ist
und/oder
noch
entstehen
wird
.
Beklagten
sind
entgegengetreten
.
haben
geltend
gemacht
gewählte
Verpackung
verstoße
Satzung
Klägers
.
Anbringung
Kennzeichnung
Dritten
Mitglieder
Klägers
seien
sei
zulässig
.
Marke
Beklagten
dominiere
Kollektivmarke
Klägers
.
Landgericht
hat
Klage
Klageantrag
II
.
3
.
Auskunft
Abgabepreise
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
richtet
Revision
Klägers
Aufhebung
Urteils
Berufungsgerichts
Zurückweisung
Berufung
Beklagten
erstrebt
.
Beklagten
beantragen
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Kläger
geltend
gemachten
Ansprüche
begründet
erachtet
.
hat
ausgeführt
:
Zwar
sei
Kläger
aktivlegitimiert
.
Inhaber
Kollektivmarke
könne
analoger
Anwendung
§
Abs.
Nr.
Mitglieder
geltend
machen
.
gerichtliche
Verfolgung
Ansprüche
sei
auch
ausgeschlossen
Kläger
zunächst
vereinsinterne
Sanktionen
habe
ergreifen
müssen
.
Markenverletzung
Ansprüche
§
Abs.
Nr.
Abs.
i.V.
§
Abs.
Nr.
begründen
könne
sei
jedoch
gegeben
.
Beklagten
verstießen
§
Abs.
Satzung
Klägers
.
Vorschrift
verbiete
Verwendung
Drittmarken
.
Auch
Verstoß
§
Satzung
vorgesehene
Dominanz
-9-
marke
sei
gegeben
.
werde
Aufdruck
Confiserie
"
beeinträchtigt
.
Unerheblich
sei
Beklagte
§
Abs.
Satzung
verpflichtet
sei
Oberseite
Verpackung
Kollektivmarke
Klägers
verwenden
.
eventueller
Verstoß
hiergegen
werde
Kläger
gerügt
führe
jedenfalls
zwangsläufig
Beeinträchtigung
optischen
Dominanz
Kollektivmarke
.
Verbraucher
Verpackung
Regel
"
Oberseite
"
auch
Stirnseiten
sehe
werde
Verpackung
Schriftzug
"
"
Qualitätssiegel
Klägers
dominiert
.
Dominanz
beeinträchtigen
sei
Marke
Beklagten
klein
farblich
wenig
hervorstechend
.
Ansprüche
§
bestünden
Verwendung
angegriffenen
Verpackung
Täuschung
geographische
noch
betriebliche
Herkunft
verursacht
werde
.
Rufausbeutung
.
S.
§
sei
ebenfalls
gegeben
.
Beklagte
habe
Zeichen
Übereinstimmung
Satzung
Klägers
verwendet
.
Kollektivmarke
satzungsgemäß
benutzt
habe
seien
Markenrechte
gestützten
Ansprüche
Beklagten
erschöpft
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
teilweise
Erfolg
.
führen
Wiederherstellung
Klage
stattgebenden
landgerichtlichen
Urteils
soweit
Anträge
konkrete
Verletzungsform
beziehen
.
übrigen
bleibt
Berufungsgericht
ausgesprochenen
Abweisung
Klage
.
1
.
Ansicht
Revisionserwiderung
ist
Unterlassungsantrag
hinreichend
bestimmt
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
darf
Unterlassungsantrag
§
Abs.
Nr.
beruhende
Verurteilung
derart
undeutlich
gefaßt
sein
Streitgegenstand
Umfang
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
mehr
klar
umrissen
sind
Beklagten
erschöpfend
verteidigen
können
Ergebnis
Vollstreckungsgericht
Entscheidung
überlassen
bleibt
Beklagten
verboten
ist
.
.
;
vgl.
.
.
Anforderungen
genügt
Klageantrag
.
ist
zwar
mehrfacher
Hinsicht
auslegungsbedürftig
.
Umfang
Entscheidungsbefugnis
wird
jedoch
hinreichend
deutlich
.
Kläger
begehrt
Verbot
Inverkehrbringens
Stollen
Kollektivmarken
"
Dresdner
Christstollen
"
"
Qualitätssiegel
"
auch
Zeichen
Confiserie
"
gekennzeichnet
sind
jedenfalls
Klageantrag
wiedergegebenen
konkreten
Verletzungsform
.
folgt
Vorbringen
Klägers
Klage
stützt
Auslegung
Klageantrags
heranzuziehen
ist
vgl.
.
7.6.2001
Jubiläumsschnäppchen
m.w
.
.
Zwar
führt
Kläger
Klageantrag
Klagemarke
"
Dresdner
"
Dresdner
Stollen
.
Vorbringen
ergibt
jedoch
zweifelsfrei
Klage
Verwendung
Kollektivmarken
zugleich
Bezeichnung
Confiserie
"
Beklagten
gerichtet
ist
.
zieht
auch
Revisionserwiderung
Zweifel
.
Auch
Formulierung
Übereinstimmung
Satzung
Schutzverbandes
gekennzeichneten
Stollen
"
macht
Unterlassungsantrag
unbestimmt
.
begehrte
Verbot
zielt
Vorbringen
Klägers
unschwer
entnehmen
ist
Kennzeichnung
Stollen
Zeichen
Beklagten
Stollen
Satzung
Klägers
unterfallenden
Zeichen
tragen
.
2
.
Unterlassungsantrag
ist
allerdings
§
Abs.
Nr.
Abs.
Abs.
nur
insoweit
begründet
konkrete
Verletzungsform
richtet
optische
Dominanz
Kollektivmarke
"
Dresdner
Christstollen
"
Klägers
Zeichen
Beklagten
gewährleistet
ist
.
Kläger
ist
berechtigt
jedwede
Verwendung
fremden
Marke
Zusammenhang
Benutzung
Kollektivmarken
untersagen
.
Allein
Verwendung
fremden
Marke
hier
Bezeichnung
"
Satzung
gebotene
optische
Dominanz
Kollektivmarke
"
Dresdner
Christstollen
beeinträchtigt
ist
unterlassen
.
Verlangen
kommt
Insbesondere-Antrag
Unterlassung
konkreten
Verletzungsform
Ausdruck
.
Kläger
hat
Begründung
Charakteristische
Verletzung
gesehen
Kollektivmarke
"
Dresdner
Christstollen
gemeinsam
Zeichen
Confiserie
"
verwendet
wird
.
Bezugnahme
konkrete
Verletzungsform
macht
deutlich
Gegenstand
Klagebegehrens
jedenfalls
Unterlassung
konkret
beanstandeten
ist
vgl.
.
1-Pfennig-Farbbild
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
§
Abs.
Satzung
Klägers
enthalte
generelles
Verbot
Kennzeichen
Dritten
anzubringen
Mitglieder
Klägers
sind
.
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
Auslegung
Satzung
ausgegangen
grundsätzlich
objektiv
auszulegen
ist
Verfassung
Verbandes
wechselnden
Mitglieder
Empfängerhorizont
verstanden
werden
muß
vgl.
;
.
Benutzungsregelung
§
Abs.
enthält
Beschränkung
Benutzung
Kennzeichen
Verbandsmitgliedern
.
Vielmehr
wird
Verbandsmitglied
Verwendung
weiterer
Kennzeichen
gestattet
optische
Dominanz
Kollektivmarke
beeinträchtigt
wird
.
Regelungszusammenhang
§
§
Abs.
Satzung
folgt
ebenfalls
Wortlaut
einschränkende
Auslegung
.
Benutzungsregelungen
§
Satzung
noch
Verpflichtung
Verbandsmitglieds
Namen
Firma
Verpackung
anzubringen
ist
Hinweis
entnehmen
allein
Kennzeichen
Mitglieder
Klägers
angebracht
werden
dürfen
.
Ansicht
Revision
läßt
Verbot
Verwendung
verbandsfremden
Kennzeichens
allein
Ziel
Verbandssatzung
ableiten
Denaturierung
Kollektivmarke
Gattungsbegriff
entgegenzuwirken
.
hätte
konkreten
beschränkenden
Regelung
bedurft
.
vorliegende
Satzung
läßt
auch
Ansicht
Revision
Kollektivmarke
jedenfalls
Benutzung
weiterer
Kennzeichen
Inhaber
Verbandsmitglied
ist
.
Revision
beschriebenen
Gefahr
Denaturierung
Kollektivmarke
"
Dresdner
Christstollen
"
Gattungsbegriff
läßt
jedoch
unterschiedliche
Behandlung
Zeichen
Mitgliedern
Nichtmitgliedern
begegnen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
stehe
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
Beklagten
Verstoßes
§
Satzung
auch
Verpackung
angebrachten
Zeichen
Dominanz
Kollektivmarke
"
Dresdner
"
Klägers
beeinträchtigten
.
kann
beigetreten
werden
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Kläger
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
Beklagten
aktivlegitimiert
ist
.
Bestimmung
§
Abs.
folgt
Inhaber
Kollektivmarke
grundsätzlich
Geltendmachung
Verletzungsansprüchen
Außenverhältnis
Dritten
hier
Beklagten
berechtigt
ist
vgl.
Fezer
Markenrecht
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
1
;
Ingerl/
Rohnke
Markengesetz
Rdn
.
1
;
Markengesetz
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
1
;
Schultz/Gruber
Markenrecht
§
Rdn
.
.
Verhältnis
Beklagten
folgt
Aktivlegitimation
Klägers
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
Vorschrift
kann
Inhaber
Marke
Rechte
Marke
Lizenznehmer
geltend
machen
Marke
Lizenzvertrag
genehmigten
Form
benutzt
.
Vorschrift
ist
entsprechend
anwendbar
Markengesetz
geregelten
Fall
Verstoßes
Verbandsmitglieds
Markensatzung
geregelten
Bedingungen
Markenbenutzung
Kollektivmarke
§
Abs.
Nr.
Fezer
aaO
§
Rdn
.
8)
.
Beklagten
sind
berechtigt
Kollektivmarke
Klägers
angegriffenen
Aufmachung
Verpackung
Stollen
anzubringen
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
§
Abs.
.
Recht
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Aufdruck
Zeichens
Beklagten
werde
optische
Dominanz
Kollektivmarke
"
Dresdner
Christstollen
"
beeinträchtigt
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Verbandsmarke
"
Dresdner
Christstollen
großflächig
goldener
Schrift
Unterseite
Verpackung
angebracht
sei
Marke
"
Confiserie
"
Seitenteilen
untergeordneter
Weise
scheinung
trete
.
Zwar
sei
Ober-/Deckelseite
Stadtansicht
allein
Drittzeichen
Confiserie
"
aufgebracht
.
Drittzeichen
komme
farblichen
Gestaltung
auch
gewisse
optische
Wirkung
.
Zeichen
trete
aber
bereits
Größe
ca.
ca.
großen
Deckel
Verpackung
kaum
Erscheinung
.
Verbraucher
Verpackung
Regel
Oberseite
auch
Stirnseiten
sehe
werde
Verpackung
ca.
großen
Schriftzug
"
Original
Dresdner
"
Qualitätssiegel
Klägers
ca.
dominiert
.
Abs.
Satzung
erlaube
nur
Anbringen
völlig
untergeordneter
Zeichen
.
Dominanz
Kollektivmarke
beeinträchtigen
sei
Marke
Beklagten
klein
farblich
wenig
hervorstechend
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Berufungsgericht
hat
hohe
Anforderungen
Beeinträchtigung
Dominanz
Kollektivmarke
gestellt
.
Dominanz
bedeutet
Wortsinn
"
Vorherrschen
"
"
Überlagern
"
.
§
Abs.
§
Abs.
Satzung
Klägers
müssen
weiteren
Verpackung
angebrachten
Kennzeichen
so
weit
zurücktreten
Kollektivmarke
übrigen
Zeichen
optischen
Wirkung
überlagert
.
gibt
Satzung
§
Abs.
selbst
Anhalt
optische
Dominanz
Kollektivmarke
Sinne
Regelung
§
Abs.
herzustellen
ist
.
§
Abs.
hat
Kollektivmarke
sichtbaren
Oberseite
Stollenverpackung
dominierendes
Kennzeichen
erscheinen
Schriftgröße
farbliche
Gestaltung
betrifft
.
Oberseite
Stollenverpackung
ist
Oberseite
Deckelaufdrucks
bezeichnet
.
ansonsten
Satzung
allgemein
Stollenverpackung
Abs.
sichtbaren
Fläche
Verpackung
Abs.
Rede
ist
führt
§
Abs.
ausdrücklich
Oberseite
Stollenverpackung
bezeichnet
Deckelaufdruck
.
Regelung
§
Abs.
Satzung
bezweckt
ebenfalls
Dominanz
Kollektivmarke
sicherzustellen
Oberseite
Verpackung
hervorgehobener
Stelle
verwendet
wird
.
fehlt
vorliegend
.
Beklagten
verwendete
Verpakkung
weist
Oberseite
Deckelaufdruck
Kollektivmarke
"
"
gar
.
Deckel
Verpackung
ist
vielmehr
allein
Drittzeichen
Confiserie
"
angebracht
einziges
Kennzeichen
Oberseite
Verpackung
auch
Farbgestaltung
deutlich
hervortritt
.
optische
Dominanz
Kollektivmarke
wird
beanstandeten
Verpackung
auch
Rückseite
angebrachten
Zeichen
"
Dresdner
Christstollen
"
"
Qualitätssiegel
"
Klägers
hergestellt
.
stehen
weiteren
Seitenflächen
angebrachten
Kennzeichen
Beklagten
.
Verstoß
Benutzungsbedingungen
Markensatzung
Abs.
Nr.
läßt
Zustimmung
Klägers
Verwendung
Kollektivmarken
Beklagten
entfallen
.
Inhaber
Kollektivmarken
stehen
Fall
ebenso
Lizenzgeber
allgemeinen
markenrechtlichen
Ansprüche
vgl.
Fezer
aaO
Rdn
.
.
steht
Bestimmung
§
Abs.
Streitfall
.
Bestimmung
wird
Art
.
Abs.
MarkenRL
umgesetzt
Mitgliedstaaten
ermöglichte
Schutz
geographischen
Herkunftsangabe
Kollektivmarke
Dritten
entgegengehalten
werden
kann
Benutzung
geographischen
Herkunftsangabe
berechtigt
ist
Weise
tut
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
widerspricht
.
rechtmäßigen
Benutzern
§
geographischen
Herkunftsangabe
soll
unabhängig
Mitglieder
Verbandes
sind
Benutzung
untersagt
werden
können
Benutzung
guten
Sitten
entspricht
vgl.
Begr
.
Regierungsentwurf
BT-Drucks
.
S.
Sonderheft
S.
.
Vorschrift
erweitert
Schutzschranken
allgemein
Markenarten
§
ergeben
Falle
Eintragung
geographischen
Herkunftsangabe
Kollektivmarke
.
frei
wählbaren
Zeichenelementen
darf
rechtmäßige
Benutzer
geographischen
kunftsangabe
Darstellungsform
Schreibweise
Kollektivmarke
allerdings
unnötig
annähern
vgl.
Begr
.
Regierungsentwurf
BT-Drucks
.
S.
Sonderheft
S.
;
Ingerl/Rohnke
aaO
§
Rdn
.
.
Schutzschranke
§
Abs.
kann
Beklagte
schon
Erfolg
berufen
Kennzeichnung
Stollen
nur
geographische
Herkunftsangabe
"
Dresdner
"
verwendet
ebenfalls
Kollektivmarke
geschützte
"
Qualitätssiegel
"
.
Benutzung
"
Qualitätssiegels
"
ist
Beklagten
zwar
verwehrt
Mitglied
klagenden
Verbandes
ist
.
Verbandsmitglied
hat
aber
Benutzung
bloßen
geographischen
Herkunftsangabe
weitere
Elemente
enthaltenden
Kollektivmarke
Markensatzung
halten
Rahmen
rechtlich
zulässiger
Benutzungshandlungen
bestimmt
.
Beklagte
kann
Benutzungsrecht
Kollektivmarken
Anspruch
nehmen
zugleich
Satzung
zuwider
so
verhalten
existiere
Schutz
Verbandsmarken
.
berechtigter
außenstehender
Dritter
.
S.
§
könnte
markenrechtlich
gehindert
werden
geographische
Herkunftsangabe
verwenden
Zeichen
Dritter
versehen
.
Grenzen
lauteren
Verhaltens
Handel
Gewerbe
eingehalten
werden
bleibt
Frage
Einzelfalls
.
berechtigtem
Außenstehenden
wäre
aber
Fall
verwehrt
Kollektivmarken
"
Dresdner
Christstollen
"
"
Qualitätssiegel
"
benutzen
zusammen
geographischen
Herkunftsangabe
abweichen
.
Beklagte
gerichtete
Unterlassungsanspruch
ist
Einwand
Erschöpfung
.
S.
§
ausgeschlossen
.
Kläger
hat
Inverkehrbringen
Stollen
Rede
stehenden
Bezeichnungen
zugestimmt
.
Beklagte
ist
Inverkehrbringen
Ware
Kollektivmarken
berechtigt
Benutzungshandlungen
Markensatzung
einhält
.
3
.
Ansprüche
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
stehen
Kläger
Landgericht
zuerkannten
konkrete
Verletzungsform
beschränkten
Umfang
§
Abs.
§
Abs.
§
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Büscher
Pokrant