NAMEN Verkündet : 31 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Dresdner Abs. Nr. Abs. § Abs. Nr. § Abs. § Abs. Abs. § Abs. Nr. § Inhaber Kollektivmarke kann entsprechender Anwendung Abs. Nr. Rechte Marke Verstoßes Verbandsmitglieds Markensatzung geregelten Bedingungen Markenbenutzung geltend machen . § Abs. enthaltene Schutzschranke soll rechtmäßigen Benutzern § geographischen Herkunftsangabe unabhängig Verbandsmitgliedschaft guten Sitten widersprechende Verwendung geographischen Herkunftsangabe ermöglichen . Benutzt Verbandsmitglied reine geographische Herkunftsangabe weitere Elemente enthaltende Kollektivmarke hat Markensatzung angeführten Bedingungen Benutzung Kollektivmarke halten . . 31 . Oktober I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 31 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 . August Kostenpunkt übrigen teilweise aufgehoben insgesamt folgt gefaßt : Berufung Beklagten wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil Landgerichts 5 . Zivilkammer 18 . Februar Kostenpunkt aufgehoben übrigen Beibehaltung Strafandrohung Unterlassungsausspruch abändernd neu gefaßt : Beklagten werden verurteilt unterlassen geschäftlichen Verkehr Verbandsmarke Schutzverbandes " Dresdner Stollen " Qualitätssiegel Übereinstimmung Satzung Schutzverbandes gekennzeichneten Stollen zugleich " Confiserie " kennzeichnen so gekennzeichneten Stollen folgender Aufmachung Verkehr bringen : Kosten Rechtsstreits tragen Kläger Beklagten . Tatbestand : Kläger Schutzverband Dresdner Stollen ist eingetragener Verein Verbandszweck Förderung gewerblichen Interessen Mitglieder Zusammenhang Herstellung Vertrieb Dresdner Stollen Schutz Verbraucher Stollen Irreführungen besteht . Kläger ist Inhaber Kollektivmarken " Stollen eingetragenen Wortmarke Nr. " Dresdner Christstollen " Bildmarke Nr. Verband benutzte Qualitätssiegel darstellt . Marken sind Kraft . Löschungsantrag Beklagten begründet wurde " Dresdner Stollen sei Gattungsbezeichnung Backwaren freizuhalten ist Beschluß Deutschen Markenamtes 10 . Oktober zurückgewiesen worden . 23 Juli geltenden Fassung Satzung gestattet Kläger Mitgliedern Stollen Verbandsmarken " Stollen " " Dresdner Christstollen " kennzeichnen . Weiter heißt Satzung : Benutzung Verbandsmarke Benutzungsform angeht ist " Dresdner " stets Kennzeichenbestandteil hingegen kann Bestandteil " Stollen " ergänzt modifiziert werden betrifft insbesondere ergänzenden Hinweise " " auch Hinweise besonderen Zutaten " " " " . Verbandsmarke hat sichtbaren Oberseite Stollenverpackung dominierendes Kennzeichen erscheinen Schriftgröße farbliche Gestaltung betrifft . gilt auch Abs. genannten Variationen . Benutzung weiterer Kennzeichen Verbandsmitglied ist verpflichtet Namen Firma mindestens sichtbaren Fläche Verpackung anzubringen optischen Wirkung Verbandsmarke zurückgesetzt erfolgt . Verbandsmarke Namen Firma ist Verbandsmitglied gestattet weitere Kennzeichen benutzen optische Dominanz Verbandsmarke beeinträchtigt wird . Beklagte ist Inhaber Bäckerei Umgebung Bereich Schutzverbandes . ist Mitglied klagenden Verbandes . stellt Stollen Kläger festgelegten Rezepturen Qualitätsmaßstäben . Beklagte GmbH Sitz handelt u.a. Konditorwaren Marke " bundesweit vertreibt . hat Beklagten hergestellten verpackten gelieferten Christstollen Weihnachtssaison Handel gebracht . Verpackung befinden Bezeichnung " Original " Kollektivmarke geschützte Qualitätssiegel Klägers Zeichen Confiserie . Klageantrag ist Oberseite Verpackung aufgeklappter Vorderseite wiedergegeben . Kläger hat Ansicht vertreten Beklagten Vertrieb verwandte Verpackung entspreche Vorgaben Satzung . Benutzung Kollektivmarke sei verboten Kennzeichen Nichtmitgliedern anzubringen . Schutz Kollektivmarke werde Verwendung Kennzeichen Dritter beeinträchtigt . Satzung Gesamteindruck auch Zeichen " Dresdner Christstollen Bezeichnung Confiserie " Beklagten 2 . Kläger hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Verbandsmarke Schutzverbandes " Dresdner Stollen " Qualitätssiegel Übereinstimmung Satzung Schutzverbandes gekennzeichneten Stollen zugleich Confiserie " kennzeichnen so gekennzeichneten Stollen Verkehr bringen insbesondere folgender Aufmachung : II . 1 . Beklagten verurteilen Kläger Auskunft erteilen Anzahl Einzelgewicht 1 . September unter beschriebenen Kennzeichnung Beklagte Auftrag Dritte ausgelieferten Stollen aufgegliedert Kalendermonaten ; 2 . Beklagte verurteilen Kläger Auskunft erteilen Anzahl Einzelgewicht 1 . September Klageantrag bezeichneten Stollen abverkauft hat ; 3 . Beklagten verurteilen Kläger Abgabepreise Klageantrag bezeichneten Stollen Auskunft erteilen 1 . September zwar aufgegliedert Monaten ; . Beklagten verurteilen Kläger Schaden ersetzen 1 . September begangenen Handlungen Klageantrag bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird . Beklagten sind entgegengetreten . haben geltend gemacht gewählte Verpackung verstoße Satzung Klägers . Anbringung Kennzeichnung Dritten Mitglieder Klägers seien sei zulässig . Marke Beklagten dominiere Kollektivmarke Klägers . Landgericht hat Klage Klageantrag II . 3 . Auskunft Abgabepreise stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . richtet Revision Klägers Aufhebung Urteils Berufungsgerichts Zurückweisung Berufung Beklagten erstrebt . Beklagten beantragen Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Kläger geltend gemachten Ansprüche begründet erachtet . hat ausgeführt : Zwar sei Kläger aktivlegitimiert . Inhaber Kollektivmarke könne analoger Anwendung § Abs. Nr. Mitglieder geltend machen . gerichtliche Verfolgung Ansprüche sei auch ausgeschlossen Kläger zunächst vereinsinterne Sanktionen habe ergreifen müssen . Markenverletzung Ansprüche § Abs. Nr. Abs. i.V. § Abs. Nr. begründen könne sei jedoch gegeben . Beklagten verstießen § Abs. Satzung Klägers . Vorschrift verbiete Verwendung Drittmarken . Auch Verstoß § Satzung vorgesehene Dominanz -9- marke sei gegeben . werde Aufdruck Confiserie " beeinträchtigt . Unerheblich sei Beklagte § Abs. Satzung verpflichtet sei Oberseite Verpackung Kollektivmarke Klägers verwenden . eventueller Verstoß hiergegen werde Kläger gerügt führe jedenfalls zwangsläufig Beeinträchtigung optischen Dominanz Kollektivmarke . Verbraucher Verpackung Regel " Oberseite " auch Stirnseiten sehe werde Verpackung Schriftzug " " Qualitätssiegel Klägers dominiert . Dominanz beeinträchtigen sei Marke Beklagten klein farblich wenig hervorstechend . Ansprüche § bestünden Verwendung angegriffenen Verpackung Täuschung geographische noch betriebliche Herkunft verursacht werde . Rufausbeutung . S. § sei ebenfalls gegeben . Beklagte habe Zeichen Übereinstimmung Satzung Klägers verwendet . Kollektivmarke satzungsgemäß benutzt habe seien Markenrechte gestützten Ansprüche Beklagten erschöpft . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben teilweise Erfolg . führen Wiederherstellung Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils soweit Anträge konkrete Verletzungsform beziehen . übrigen bleibt Berufungsgericht ausgesprochenen Abweisung Klage . 1 . Ansicht Revisionserwiderung ist Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt . Vorschrift § Abs. Nr. darf Unterlassungsantrag § Abs. Nr. beruhende Verurteilung derart undeutlich gefaßt sein Streitgegenstand Umfang Entscheidungsbefugnis Gerichts mehr klar umrissen sind Beklagten erschöpfend verteidigen können Ergebnis Vollstreckungsgericht Entscheidung überlassen bleibt Beklagten verboten ist . . ; vgl. . . Anforderungen genügt Klageantrag . ist zwar mehrfacher Hinsicht auslegungsbedürftig . Umfang Entscheidungsbefugnis wird jedoch hinreichend deutlich . Kläger begehrt Verbot Inverkehrbringens Stollen Kollektivmarken " Dresdner Christstollen " " Qualitätssiegel " auch Zeichen Confiserie " gekennzeichnet sind jedenfalls Klageantrag wiedergegebenen konkreten Verletzungsform . folgt Vorbringen Klägers Klage stützt Auslegung Klageantrags heranzuziehen ist vgl. . 7.6.2001 Jubiläumsschnäppchen m.w . . Zwar führt Kläger Klageantrag Klagemarke " Dresdner " Dresdner Stollen . Vorbringen ergibt jedoch zweifelsfrei Klage Verwendung Kollektivmarken zugleich Bezeichnung Confiserie " Beklagten gerichtet ist . zieht auch Revisionserwiderung Zweifel . Auch Formulierung Übereinstimmung Satzung Schutzverbandes gekennzeichneten Stollen " macht Unterlassungsantrag unbestimmt . begehrte Verbot zielt Vorbringen Klägers unschwer entnehmen ist Kennzeichnung Stollen Zeichen Beklagten Stollen Satzung Klägers unterfallenden Zeichen tragen . 2 . Unterlassungsantrag ist allerdings § Abs. Nr. Abs. Abs. nur insoweit begründet konkrete Verletzungsform richtet optische Dominanz Kollektivmarke " Dresdner Christstollen " Klägers Zeichen Beklagten gewährleistet ist . Kläger ist berechtigt jedwede Verwendung fremden Marke Zusammenhang Benutzung Kollektivmarken untersagen . Allein Verwendung fremden Marke hier Bezeichnung " Satzung gebotene optische Dominanz Kollektivmarke " Dresdner Christstollen beeinträchtigt ist unterlassen . Verlangen kommt Insbesondere-Antrag Unterlassung konkreten Verletzungsform Ausdruck . Kläger hat Begründung Charakteristische Verletzung gesehen Kollektivmarke " Dresdner Christstollen gemeinsam Zeichen Confiserie " verwendet wird . Bezugnahme konkrete Verletzungsform macht deutlich Gegenstand Klagebegehrens jedenfalls Unterlassung konkret beanstandeten ist vgl. . 1-Pfennig-Farbbild . Berufungsgericht hat angenommen § Abs. Satzung Klägers enthalte generelles Verbot Kennzeichen Dritten anzubringen Mitglieder Klägers sind . läßt Rechtsfehler erkennen . Zutreffend ist Berufungsgericht Auslegung Satzung ausgegangen grundsätzlich objektiv auszulegen ist Verfassung Verbandes wechselnden Mitglieder Empfängerhorizont verstanden werden muß vgl. ; . Benutzungsregelung § Abs. enthält Beschränkung Benutzung Kennzeichen Verbandsmitgliedern . Vielmehr wird Verbandsmitglied Verwendung weiterer Kennzeichen gestattet optische Dominanz Kollektivmarke beeinträchtigt wird . Regelungszusammenhang § § Abs. Satzung folgt ebenfalls Wortlaut einschränkende Auslegung . Benutzungsregelungen § Satzung noch Verpflichtung Verbandsmitglieds Namen Firma Verpackung anzubringen ist Hinweis entnehmen allein Kennzeichen Mitglieder Klägers angebracht werden dürfen . Ansicht Revision läßt Verbot Verwendung verbandsfremden Kennzeichens allein Ziel Verbandssatzung ableiten Denaturierung Kollektivmarke Gattungsbegriff entgegenzuwirken . hätte konkreten beschränkenden Regelung bedurft . vorliegende Satzung läßt auch Ansicht Revision Kollektivmarke jedenfalls Benutzung weiterer Kennzeichen Inhaber Verbandsmitglied ist . Revision beschriebenen Gefahr Denaturierung Kollektivmarke " Dresdner Christstollen " Gattungsbegriff läßt jedoch unterschiedliche Behandlung Zeichen Mitgliedern Nichtmitgliedern begegnen . Berufungsgericht hat angenommen Kläger stehe Unterlassungsanspruch § Abs. Nr. Abs. § Abs. Beklagten Verstoßes § Satzung auch Verpackung angebrachten Zeichen Dominanz Kollektivmarke " Dresdner " Klägers beeinträchtigten . kann beigetreten werden . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Kläger Geltendmachung Unterlassungsanspruchs Beklagten aktivlegitimiert ist . Bestimmung § Abs. folgt Inhaber Kollektivmarke grundsätzlich Geltendmachung Verletzungsansprüchen Außenverhältnis Dritten hier Beklagten berechtigt ist vgl. Fezer Markenrecht 3 . Aufl . § Rdn . 1 ; Ingerl/ Rohnke Markengesetz Rdn . 1 ; Markengesetz 6 . Aufl . § Rdn . 1 ; Schultz/Gruber Markenrecht § Rdn . . Verhältnis Beklagten folgt Aktivlegitimation Klägers entsprechenden Anwendung § Abs. Nr. MarkenG. Vorschrift kann Inhaber Marke Rechte Marke Lizenznehmer geltend machen Marke Lizenzvertrag genehmigten Form benutzt . Vorschrift ist entsprechend anwendbar Markengesetz geregelten Fall Verstoßes Verbandsmitglieds Markensatzung geregelten Bedingungen Markenbenutzung Kollektivmarke § Abs. Nr. Fezer aaO § Rdn . 8) . Beklagten sind berechtigt Kollektivmarke Klägers angegriffenen Aufmachung Verpackung Stollen anzubringen Abs. Nr. Abs. Nr. § Abs. . Recht wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Aufdruck Zeichens Beklagten werde optische Dominanz Kollektivmarke " Dresdner Christstollen " beeinträchtigt . Berufungsgericht hat ausgeführt Verbandsmarke " Dresdner Christstollen großflächig goldener Schrift Unterseite Verpackung angebracht sei Marke " Confiserie " Seitenteilen untergeordneter Weise scheinung trete . Zwar sei Ober-/Deckelseite Stadtansicht allein Drittzeichen Confiserie " aufgebracht . Drittzeichen komme farblichen Gestaltung auch gewisse optische Wirkung . Zeichen trete aber bereits Größe ca. ca. großen Deckel Verpackung kaum Erscheinung . Verbraucher Verpackung Regel Oberseite auch Stirnseiten sehe werde Verpackung ca. großen Schriftzug " Original Dresdner " Qualitätssiegel Klägers ca. dominiert . Abs. Satzung erlaube nur Anbringen völlig untergeordneter Zeichen . Dominanz Kollektivmarke beeinträchtigen sei Marke Beklagten klein farblich wenig hervorstechend . Beurteilung Berufungsgerichts ist frei Rechtsfehlern . Berufungsgericht hat hohe Anforderungen Beeinträchtigung Dominanz Kollektivmarke gestellt . Dominanz bedeutet Wortsinn " Vorherrschen " " Überlagern " . § Abs. § Abs. Satzung Klägers müssen weiteren Verpackung angebrachten Kennzeichen so weit zurücktreten Kollektivmarke übrigen Zeichen optischen Wirkung überlagert . gibt Satzung § Abs. selbst Anhalt optische Dominanz Kollektivmarke Sinne Regelung § Abs. herzustellen ist . § Abs. hat Kollektivmarke sichtbaren Oberseite Stollenverpackung dominierendes Kennzeichen erscheinen Schriftgröße farbliche Gestaltung betrifft . Oberseite Stollenverpackung ist Oberseite Deckelaufdrucks bezeichnet . ansonsten Satzung allgemein Stollenverpackung Abs. sichtbaren Fläche Verpackung Abs. Rede ist führt § Abs. ausdrücklich Oberseite Stollenverpackung bezeichnet Deckelaufdruck . Regelung § Abs. Satzung bezweckt ebenfalls Dominanz Kollektivmarke sicherzustellen Oberseite Verpackung hervorgehobener Stelle verwendet wird . fehlt vorliegend . Beklagten verwendete Verpakkung weist Oberseite Deckelaufdruck Kollektivmarke " " gar . Deckel Verpackung ist vielmehr allein Drittzeichen Confiserie " angebracht einziges Kennzeichen Oberseite Verpackung auch Farbgestaltung deutlich hervortritt . optische Dominanz Kollektivmarke wird beanstandeten Verpackung auch Rückseite angebrachten Zeichen " Dresdner Christstollen " " Qualitätssiegel " Klägers hergestellt . stehen weiteren Seitenflächen angebrachten Kennzeichen Beklagten . Verstoß Benutzungsbedingungen Markensatzung Abs. Nr. läßt Zustimmung Klägers Verwendung Kollektivmarken Beklagten entfallen . Inhaber Kollektivmarken stehen Fall ebenso Lizenzgeber allgemeinen markenrechtlichen Ansprüche vgl. Fezer aaO Rdn . . steht Bestimmung § Abs. Streitfall . Bestimmung wird Art . Abs. MarkenRL umgesetzt Mitgliedstaaten ermöglichte Schutz geographischen Herkunftsangabe Kollektivmarke Dritten entgegengehalten werden kann Benutzung geographischen Herkunftsangabe berechtigt ist Weise tut anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel widerspricht . rechtmäßigen Benutzern § geographischen Herkunftsangabe soll unabhängig Mitglieder Verbandes sind Benutzung untersagt werden können Benutzung guten Sitten entspricht vgl. Begr . Regierungsentwurf BT-Drucks . S. Sonderheft S. . Vorschrift erweitert Schutzschranken allgemein Markenarten § ergeben Falle Eintragung geographischen Herkunftsangabe Kollektivmarke . frei wählbaren Zeichenelementen darf rechtmäßige Benutzer geographischen kunftsangabe Darstellungsform Schreibweise Kollektivmarke allerdings unnötig annähern vgl. Begr . Regierungsentwurf BT-Drucks . S. Sonderheft S. ; Ingerl/Rohnke aaO § Rdn . . Schutzschranke § Abs. kann Beklagte schon Erfolg berufen Kennzeichnung Stollen nur geographische Herkunftsangabe " Dresdner " verwendet ebenfalls Kollektivmarke geschützte " Qualitätssiegel " . Benutzung " Qualitätssiegels " ist Beklagten zwar verwehrt Mitglied klagenden Verbandes ist . Verbandsmitglied hat aber Benutzung bloßen geographischen Herkunftsangabe weitere Elemente enthaltenden Kollektivmarke Markensatzung halten Rahmen rechtlich zulässiger Benutzungshandlungen bestimmt . Beklagte kann Benutzungsrecht Kollektivmarken Anspruch nehmen zugleich Satzung zuwider so verhalten existiere Schutz Verbandsmarken . berechtigter außenstehender Dritter . S. § könnte markenrechtlich gehindert werden geographische Herkunftsangabe verwenden Zeichen Dritter versehen . Grenzen lauteren Verhaltens Handel Gewerbe eingehalten werden bleibt Frage Einzelfalls . berechtigtem Außenstehenden wäre aber Fall verwehrt Kollektivmarken " Dresdner Christstollen " " Qualitätssiegel " benutzen zusammen geographischen Herkunftsangabe abweichen . Beklagte gerichtete Unterlassungsanspruch ist Einwand Erschöpfung . S. § ausgeschlossen . Kläger hat Inverkehrbringen Stollen Rede stehenden Bezeichnungen zugestimmt . Beklagte ist Inverkehrbringen Ware Kollektivmarken berechtigt Benutzungshandlungen Markensatzung einhält . 3 . Ansprüche Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzverpflichtung stehen Kläger Landgericht zuerkannten konkrete Verletzungsform beschränkten Umfang § Abs. § Abs. § . . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Büscher Pokrant