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936 lines
7.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
September
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Verwendet
Dritter
Recht
Namensführung
hat
Namen
Gebietskörperschaft
weitere
Zusätze
zusammen
"
info
"
liegt
unberechtigte
Namensanmaßung
§
Satz
Alt
.
.
.
21
.
September
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
September
Richter
Dr.
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Stadt
.
ist
Inhaberin
"
.
Beklagte
GmbH
betreibt
Regionalportal
Internet
Informationen
Klägerin
Region
Solingen
anbietet
.
ist
Inhaberin
Domain-Namen
"
solingen-info.de
"
"
solingen.info
"
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Namensrecht
werde
Beklagten
Registrierung
Benutzung
Domain-Namens
"
solingen.info
verletzt
.
Verkehr
erwarte
Inhaberin
Ortsnamen
"
info
gebildeten
Domain-Namens
entsprechende
Gemeinde
sei
.
Klägerin
hat
Revisionsinstanz
Bedeutung
beantragt
Beklagte
verurteilen
1
.
unterlassen
Domain-Namen
"
solingen.info
"
verwenden
;
2
.
Registrierungsstelle
.
DomainNamen
"
solingen.info
"
verzichten
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
vorgetragen
Internet-Nutzer
nehme
nur
Domain-Namen
"
solingen.info
"
Informationen
Region
Solingen
erhalten
ordne
Domain-Namen
aber
Klägerin
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
Verurteilung
Klageanträgen
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Begehren
Abweisung
Klage
.
Klägerin
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klageanträge
§
begründet
angesehen
ausgeführt
:
Benutzung
Namens
weitere
Zusätze
gehe
Verkehr
Allgemeinen
Namensinhabers
handele
.
Benutze
Nichtberechtigter
fremden
Namen
Zusätze
trete
mithin
Zuordnungsverwirrung
.
gelte
auch
Namen
Gebietskörperschaften
.
Verwendung
DomainNamen
Gebietskörperschaften
Zuordnungsverwirrung
unabhängig
eintrete
könne
zweifelhaft
sein
.
widersprüchlichen
Domain-Namen
etwa
karlsruhe.at
"
Verwendung
"
sei
denkbar
Verkehr
Zuordnung
Gebietskörperschaft
vornehme
.
Anders
liege
Sache
"
info
"
bestimmte
Branchen
Staaten
beschränkt
sei
.
Verkehr
habe
Anhaltspunkte
Domain
Namensträgers
handele
.
Beklagte
könne
auch
berufen
Streitfall
werde
Zuordnungsverwirrung
Inhalts
Startseite
ausgeräumt
.
gehe
hinreichend
klar
Website
Klägerin
handele
.
Angabe
"
"
noch
"
Informationen
Stadt
"
lasse
Beklagte
Inhaberin
Internet-Seite
eindeutig
erkennen
.
Benutzung
Ortsnamen
bestehenden
Dritte
Ort
berichten
wollten
könne
Rechtsgründen
bestehende
Zuordnungsverwirrung
auch
Inhalt
Startseite
ausgeschlossen
werden
.
Klägerin
werde
nämlich
auch
sofortiger
Klarstellung
ersten
Internet-Seite
Beklagten
eigenen
Nutzung
ausgeschlossen
.
berechtigten
Belangen
Dritter
Namen
beschreibenden
Zwecken
benutzen
könne
Hinzufügung
beschreibender
Zusätze
Rechnung
getragen
werden
.
Entsprechend
nehme
Klägerin
Benutzung
Domain-Namens
"
solingen-info.de
"
Beklagte
.
Notwendigkeit
weitere
Verkürzung
Beklagten
benutzten
"
solingen
"
bestehe
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
1
.
Klägerin
steht
Verwendung
Domain-Namens
"
solingen.info
gerichtete
Unterlassungsanspruch
§
.
Registrierung
Benutzung
Domain-Namens
"
"
verletzt
Beklagte
Namensrecht
Klägerin
.
unberechtigte
Namensanmaßung
§
Satz
Alt
.
ist
gegeben
Dritter
Recht
Namensführung
hat
unbefugt
gleichen
Namen
Namensträger
gebraucht
Zuordnungsverwirrung
eintritt
schutzwürdige
Interessen
Berechtigten
verletzt
werden
;
.
14.6.2006
Stadt
Geldern
.
Wird
fremder
Name
Internet-Adresse
benutzt
liegen
Voraussetzungen
regelmäßig
vgl.
shell.de
;
.
gilt
ebenfalls
Verwendung
Namens
Gebietskörperschaft
.
steht
Bezeichnung
eigenes
Namensrecht
§
.
Bezeichnung
kann
Voraussetzungen
anderer
Namensträger
nichtberechtigten
Dritten
vorgehen
vgl.
.
.
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
angenommen
Verkehr
identifiziere
Domain-Namen
Streitfall
"
info
"
Städtenamen
weitere
Zusätze
gebildet
sei
Gebietskörperschaft
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Erfolg
wendet
Revision
Begründung
Verkehr
erwarte
"
info
"
gebildet
seien
Informationen
bezeichneten
Personen
Institutionen
Organisationen
nur
Informationen
Ausführungen
Berufungsgerichts
auch
Domain-Namen
"
solingen-info.de
gelte
.
Berufungsgericht
habe
gegenteiligen
Feststellungen
auch
eigener
Sachkunde
treffen
dürfen
Anbetracht
Internationalität
Internets
Verkehrsverständnis
internationalen
Internet-Nutzers
ankomme
.
Internet-Adresse
wird
Zuordnungsverwirrung
ausgeschlossen
Name
Gebietskörperschaft
"
info
"
verknüpft
wird
.
Internet-Nutzer
wird
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
Zuordnung
Domain-Namens
Namensträger
"
solingen
orientieren
.
allgemeine
"
info
"
ist
geeignet
Zuordnung
zeichnung
"
solingen
"
gleichnamigen
deutschen
Stadt
ändern
.
Zwar
ist
auszuschließen
allgemeine
länderspezifische
Top-Level-Domains
Zuordnung
bestimmten
Namensträgern
entgegenwirken
typischen
Nutzern
derartiger
TopLevel-Domains
zuzurechnen
sind
.
vornherein
auszuschließen
könnte
etwa
Top-Level-Domains
"
sein
ablehnend
"
"
Gebietskörperschaft
:
OLG
;
.
.
rechnet
"
info
"
jedoch
.
ist
länderbezogen
grenzt
auch
Kriterien
Kreis
Namensträger
.
isolierten
Verwendung
"
solingen
ausgehende
Zuordnungsverwirrung
besteht
nur
Kombination
länderspezifischen
"
auch
"
info
"
.
Insbesondere
folgt
Verwendung
"
info
"
Internet-Nutzer
Informationsangebot
Dritten
Namensträgers
handelt
.
Berufungsgericht
konnte
entsprechenden
Feststellungen
Zuordnungsverwirrung
Domain-Namens
"
solingen.info
"
auch
eigener
Sachkunde
treffen
Verständnis
internationalen
Verkehrs
festzustellen
.
Informationsangebot
inländische
Großstadt
Domain-Namen
"
solingen.info
"
richtet
bestimmungsgemäß
auch
deutsche
Internet-Nutzer
.
Ordnen
Domain-Namen
"
solingen.info
"
unzutreffend
Klägerin
reicht
Annahme
Zuordnungsverwirrung
Verkehrsverständnis
ausländischer
Internet-Nutzer
ankommt
.
Berufungsgericht
hat
Verletzung
Namensrechts
gerin
Recht
auch
Hinblick
Inhalt
Startseite
Beklagten
ausgeschlossen
angesehen
.
Allerdings
hat
Senat
Gleichnamigen
ausreichen
lassen
etwaige
Fehlvorstellung
angesprochenen
Verkehrskreise
Inhaber
Domain-Namens
Öffnen
ersten
Internet-Seite
dort
angebrachten
deutlich
sichtbaren
Hinweis
beseitigt
wird
Urt
.
11.4.2002
.
Auch
generischen
Second-Level-Domains
ist
ausgeschlossen
Fehlvorstellung
Verkehrs
noch
ersten
InternetSeite
Rechtswirkung
ausgeräumt
wird
1
13
;
68
;
.
25.11.2002
AnwZ
8/02
.
Fällen
bestehen
aber
besondere
Gründe
führen
etwaige
Domain-Namen
hervorgerufene
Fehlvorstellung
Verkehrs
rechtswirksam
noch
ersten
Internet-Seite
beseitigt
werden
kann
.
Fällen
Gleichnamigkeit
ist
Anspruch
genommene
Dritte
selbst
Namensträger
gebraucht
Namen
grundsätzlich
unbefugt
.
Fällen
vorzunehmende
Interessenabwägung
kann
gebieten
Verbots
milderes
Mittel
klarstellenden
Hinweis
ersten
öffnenden
Internet-Seite
genügen
lassen
.
generischen
Second-Level-Domains
führt
Fehlvorstellung
Verkehrs
Verletzung
Kennzeichenrechts
.
tritt
Verwendung
Domain-Namens
"
"
Zuordnungsverwirrung
schutzwürdige
Interessen
Klägerin
auch
dann
verletzt
-9-
stellung
Verkehrs
öffnende
Startseite
sofort
wieder
beseitigt
wird
vgl.
;
vgl.
auch
.
Klägerin
hat
nur
schützenswertes
Interesse
Verwendung
Namens
"
auch
zusätzlich
"
info
gebildeten
DomainNamen
.
berechtigten
Interesse
Dritter
Verwendung
beschreibenden
Domain-Namens
Einbeziehung
Namens
Klägerin
Bezeichnung
Internet-Auftritts
wird
ausreichend
Rechnung
getragen
Name
"
solingen
"
Zusätzen
verwendet
werden
kann
.
2
.
Klägerin
steht
Beklagte
auch
Beseitigungsanspruch
§
Satz
Registrierungsstelle
.
Domain-Namen
"
solingen.info
"
verzichtet
.
Bereits
Registrierung
Domain-Namens
"
"
stellt
Verletzung
Namensrechts
Klägerin
vgl.
.
mho.de
;
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.11.2002
OLG
Entscheidung