NAMEN Verkündet : 21 . September Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Verwendet Dritter Recht Namensführung hat Namen Gebietskörperschaft weitere Zusätze zusammen " info " liegt unberechtigte Namensanmaßung § Satz Alt . . . 21 . September OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . September Richter Dr. Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Stadt . ist Inhaberin " . Beklagte GmbH betreibt Regionalportal Internet Informationen Klägerin Region Solingen anbietet . ist Inhaberin Domain-Namen " solingen-info.de " " solingen.info " . Klägerin hat geltend gemacht Namensrecht werde Beklagten Registrierung Benutzung Domain-Namens " solingen.info verletzt . Verkehr erwarte Inhaberin Ortsnamen " info gebildeten Domain-Namens entsprechende Gemeinde sei . Klägerin hat Revisionsinstanz Bedeutung beantragt Beklagte verurteilen 1 . unterlassen Domain-Namen " solingen.info " verwenden ; 2 . Registrierungsstelle . DomainNamen " solingen.info " verzichten . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat vorgetragen Internet-Nutzer nehme nur Domain-Namen " solingen.info " Informationen Region Solingen erhalten ordne Domain-Namen aber Klägerin . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Verurteilung Klageanträgen zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Begehren Abweisung Klage . Klägerin beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klageanträge § begründet angesehen ausgeführt : Benutzung Namens weitere Zusätze gehe Verkehr Allgemeinen Namensinhabers handele . Benutze Nichtberechtigter fremden Namen Zusätze trete mithin Zuordnungsverwirrung . gelte auch Namen Gebietskörperschaften . Verwendung DomainNamen Gebietskörperschaften Zuordnungsverwirrung unabhängig eintrete könne zweifelhaft sein . widersprüchlichen Domain-Namen etwa karlsruhe.at " Verwendung " sei denkbar Verkehr Zuordnung Gebietskörperschaft vornehme . Anders liege Sache " info " bestimmte Branchen Staaten beschränkt sei . Verkehr habe Anhaltspunkte Domain Namensträgers handele . Beklagte könne auch berufen Streitfall werde Zuordnungsverwirrung Inhalts Startseite ausgeräumt . gehe hinreichend klar Website Klägerin handele . Angabe " " noch " Informationen Stadt " lasse Beklagte Inhaberin Internet-Seite eindeutig erkennen . Benutzung Ortsnamen bestehenden Dritte Ort berichten wollten könne Rechtsgründen bestehende Zuordnungsverwirrung auch Inhalt Startseite ausgeschlossen werden . Klägerin werde nämlich auch sofortiger Klarstellung ersten Internet-Seite Beklagten eigenen Nutzung ausgeschlossen . berechtigten Belangen Dritter Namen beschreibenden Zwecken benutzen könne Hinzufügung beschreibender Zusätze Rechnung getragen werden . Entsprechend nehme Klägerin Benutzung Domain-Namens " solingen-info.de " Beklagte . Notwendigkeit weitere Verkürzung Beklagten benutzten " solingen " bestehe . II . Revision ist begründet . 1 . Klägerin steht Verwendung Domain-Namens " solingen.info gerichtete Unterlassungsanspruch § . Registrierung Benutzung Domain-Namens " " verletzt Beklagte Namensrecht Klägerin . unberechtigte Namensanmaßung § Satz Alt . ist gegeben Dritter Recht Namensführung hat unbefugt gleichen Namen Namensträger gebraucht Zuordnungsverwirrung eintritt schutzwürdige Interessen Berechtigten verletzt werden ; . 14.6.2006 Stadt Geldern . Wird fremder Name Internet-Adresse benutzt liegen Voraussetzungen regelmäßig vgl. shell.de ; . gilt ebenfalls Verwendung Namens Gebietskörperschaft . steht Bezeichnung eigenes Namensrecht § . Bezeichnung kann Voraussetzungen anderer Namensträger nichtberechtigten Dritten vorgehen vgl. . . ist auch Berufungsgericht ausgegangen . hat angenommen Verkehr identifiziere Domain-Namen Streitfall " info " Städtenamen weitere Zusätze gebildet sei Gebietskörperschaft . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Erfolg wendet Revision Begründung Verkehr erwarte " info " gebildet seien Informationen bezeichneten Personen Institutionen Organisationen nur Informationen Ausführungen Berufungsgerichts auch Domain-Namen " solingen-info.de gelte . Berufungsgericht habe gegenteiligen Feststellungen auch eigener Sachkunde treffen dürfen Anbetracht Internationalität Internets Verkehrsverständnis internationalen Internet-Nutzers ankomme . Internet-Adresse wird Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen Name Gebietskörperschaft " info " verknüpft wird . Internet-Nutzer wird Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat Zuordnung Domain-Namens Namensträger " solingen orientieren . allgemeine " info " ist geeignet Zuordnung zeichnung " solingen " gleichnamigen deutschen Stadt ändern . Zwar ist auszuschließen allgemeine länderspezifische Top-Level-Domains Zuordnung bestimmten Namensträgern entgegenwirken typischen Nutzern derartiger TopLevel-Domains zuzurechnen sind . vornherein auszuschließen könnte etwa Top-Level-Domains " sein ablehnend " " Gebietskörperschaft : OLG ; . . rechnet " info " jedoch . ist länderbezogen grenzt auch Kriterien Kreis Namensträger . isolierten Verwendung " solingen ausgehende Zuordnungsverwirrung besteht nur Kombination länderspezifischen " auch " info " . Insbesondere folgt Verwendung " info " Internet-Nutzer Informationsangebot Dritten Namensträgers handelt . Berufungsgericht konnte entsprechenden Feststellungen Zuordnungsverwirrung Domain-Namens " solingen.info " auch eigener Sachkunde treffen Verständnis internationalen Verkehrs festzustellen . Informationsangebot inländische Großstadt Domain-Namen " solingen.info " richtet bestimmungsgemäß auch deutsche Internet-Nutzer . Ordnen Domain-Namen " solingen.info " unzutreffend Klägerin reicht Annahme Zuordnungsverwirrung Verkehrsverständnis ausländischer Internet-Nutzer ankommt . Berufungsgericht hat Verletzung Namensrechts gerin Recht auch Hinblick Inhalt Startseite Beklagten ausgeschlossen angesehen . Allerdings hat Senat Gleichnamigen ausreichen lassen etwaige Fehlvorstellung angesprochenen Verkehrskreise Inhaber Domain-Namens Öffnen ersten Internet-Seite dort angebrachten deutlich sichtbaren Hinweis beseitigt wird Urt . 11.4.2002 . Auch generischen Second-Level-Domains ist ausgeschlossen Fehlvorstellung Verkehrs noch ersten InternetSeite Rechtswirkung ausgeräumt wird 1 13 ; 68 ; . 25.11.2002 AnwZ 8/02 . Fällen bestehen aber besondere Gründe führen etwaige Domain-Namen hervorgerufene Fehlvorstellung Verkehrs rechtswirksam noch ersten Internet-Seite beseitigt werden kann . Fällen Gleichnamigkeit ist Anspruch genommene Dritte selbst Namensträger gebraucht Namen grundsätzlich unbefugt . Fällen vorzunehmende Interessenabwägung kann gebieten Verbots milderes Mittel klarstellenden Hinweis ersten öffnenden Internet-Seite genügen lassen . generischen Second-Level-Domains führt Fehlvorstellung Verkehrs Verletzung Kennzeichenrechts . tritt Verwendung Domain-Namens " " Zuordnungsverwirrung schutzwürdige Interessen Klägerin auch dann verletzt -9- stellung Verkehrs öffnende Startseite sofort wieder beseitigt wird vgl. ; vgl. auch . Klägerin hat nur schützenswertes Interesse Verwendung Namens " auch zusätzlich " info gebildeten DomainNamen . berechtigten Interesse Dritter Verwendung beschreibenden Domain-Namens Einbeziehung Namens Klägerin Bezeichnung Internet-Auftritts wird ausreichend Rechnung getragen Name " solingen " Zusätzen verwendet werden kann . 2 . Klägerin steht Beklagte auch Beseitigungsanspruch § Satz Registrierungsstelle . Domain-Namen " solingen.info " verzichtet . Bereits Registrierung Domain-Namens " " stellt Verletzung Namensrechts Klägerin vgl. . mho.de ; . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Bornkamm Büscher Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung 27.11.2002 OLG Entscheidung