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1055 lines
9.0 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
20
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Auskunftsantrag
unzulässig
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Berufung
Klägerin
Urteil
2
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
21
November
teilweise
abgeändert
1
.
festgestellt
wird
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Schaden
ersetzen
20
.
Februar
entstanden
ist
künftig
noch
entsteht
Beklagte
geschäftlichen
Verkehr
Wettbewerbszwecken
Wirtschaftsraum
Werbung
höherwertige
Geräte
abgebildet
hat
textlich
beworben
und/oder
angegebenen
Preis
abgegeben
wurden
2
.
Beklagte
verurteilt
wird
Klägerin
Auskunft
erteilen
oft
20
.
Februar
Ziffer
beschriebenen
Form
geworben
hat
Auskunft
Werbeträgern
Auflage
Werbeträger
Kalendervierteljahren
aufzuschlüsseln
ist
.
Kosten
ersten
zweiten
Rechtszuges
hat
Klägerin
Beklagte
tragen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
werden
Klägerin
5/9
Beklagten
auferlegt
.
Tatbestand
:
Parteien
betreiben
Einzelhandel
Computern
.
Klägerin
hat
Sitz
;
gehört
Media-Markt/Saturn-Gruppe
.
Beklagte
ist
bundesweit
tätiges
Unternehmen
zahlreichen
Städten
auch
Filialen
unterhält
.
Februar
warb
Beklagte
nachstehend
Ausschnitt
wiedergegebenen
Beilage
örtlichen
Tagespresse
Flachbettscanner
Marke
Preis
DM
:
Abbildung
zeigt
beworbenen
Scanner
Mustek
Flachbettscanner
Marke
.
abgebildete
Scanner
Hewlett
kostete
Zeitpunkt
Erscheinens
Werbung
Beklagten
DM
.
Klägerin
hat
Werbung
irreführend
beanstandet
.
hat
geltend
gemacht
Beklagte
erwecke
Abbildung
höherwertigen
Scanners
angesprochenen
Verkehr
Eindruck
Leistungsangebots
tatsächlichen
Angebot
entspreche
.
Verkehr
gehe
Werbung
Scanner
Hewlett
Preis
DM
erwerben
können
.
Klägerin
hat
beantragt
1
.
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verbieten
geschäftlichen
Verkehr
Wettbewerbszwecken
Wirtschaftsraum
Werbung
höherwertige
Geräte
abzubilden
textlich
beworben
und/oder
angegebenen
Preis
abgegeben
werden
2
.
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Schaden
ersetzen
20
.
Februar
Ziff
.
beschriebene
Wettbewerbshandlung
entstanden
ist
künftig
noch
entsteht
3
.
Beklagte
verurteilen
Klägerin
Auskunft
erteilen
oft
20
.
Februar
Ziff
.
beanstandeten
Form
geworben
hat
Auskunft
Werbeträgern
Auflage
Werbeträger
Kalendervierteljahren
aufzuschlüsseln
ist
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
hat
mißbräuchliche
Rechtsverfolgung
Klägerin
eingewandt
.
Irreführung
hat
Beklagte
Abrede
gestellt
.
hat
vorgetragen
beanstandete
Abbildung
sei
geeignet
angesprochenen
Verkehrskreise
irrezuführen
unkundige
Verbraucher
erkenne
abgebildeten
Gerät
Scanner
Hewlett
handele
kundige
Verbraucher
erkenne
Angebot
Scanners
Hewlett
handeln
könne
.
Landgericht
hat
Klage
unzulässig
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hatte
Erfolg
.
Senat
hat
Revision
Klägerin
nur
insoweit
angenommen
Klage
Auskunftsantrag
unzulässig
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
verfolgt
Klägerin
Klageanträge
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Anträge
Feststellung
satzverpflichtung
Auskunftserteilung
Übereinstimmung
Landgericht
unzulässig
abgewiesen
.
hat
ausgeführt
:
Klägerin
fehle
Vorrangs
Leistungsklage
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
erforderliche
Rechtsschutzinteresse
.
Klägerin
sei
bereits
Erhebung
Klage
Juni
Lage
gewesen
entstandenen
Schaden
beziffern
Schadensentwicklung
Zeitpunkt
bereits
abgeschlossen
gewesen
sei
Rückgang
eigenen
Verkaufszahlen
Ende
März
hinreichenden
Ansatz
Schadensschätzung
§
bilde
.
Antrag
Auskunftserteilung
sei
ebenfalls
Rechtsschutzinteresses
unzulässig
.
Klägerin
Tätigkeitsbereich
fende
Werbung
üblichen
Zeitschriften
genau
beobachte
sei
bekannt
Umfang
Beklagte
beanstandeten
Weise
geworben
habe
.
II
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
führen
Umfang
Annahme
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Verurteilung
Beklagten
Klageanträgen
.
1
.
Recht
wendet
Revision
Berufungsgericht
Abweisung
Klage
Feststellungsantrag
bestätigt
hat
.
Klägerin
fehlt
Ansicht
Berufungsgerichts
Rechtsschutzbedürfnis
Feststellungsantrag
.
Revision
macht
Recht
geltend
eigenen
Verkaufszahlen
nur
Anhaltspunkten
Schadensschätzung
§
bilden
Vortrag
Umfang
beanstandeten
Werbemaßnahme
entbehrlich
machen
.
Vielmehr
ist
Klägerin
Bezifferung
behaupteten
Schadens
Erteilung
Auskünften
Zeitpunkt
Umfang
Intensität
beanstandeten
Werbemaßnahme
angewiesen
vgl.
.
Goldene
Karte
;
Urt
.
Vier-Streifen-Schuh
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
sei
schon
eigener
Marktbeobachtungen
unterrichtet
stellt
ungerechtfertigte
Unterstellung
getroffenen
Feststellungen
noch
Parteivorbringen
Stütze
findet
.
Feststellungsantrag
ist
auch
begründet
.
beanstandete
Verhalten
Beklagten
stellt
irreführende
Werbung
§
.
Beurteilung
ist
Senat
Berufungsgericht
getroffenen
lungen
allgemeinen
Lebenserfahrung
möglich
Berufungsgericht
Rahmen
Prüfung
mißbräuchlichen
Verhaltens
Klägerin
Ausdruck
gebracht
hat
Rede
stehende
ScannerWerbung
Beklagten
wettbewerbswidrig
hält
.
beanstandete
Werbung
richtet
erster
Linie
Teil
Verkehrs
Fachmann
sein
schon
einmal
Scanner
erworben
hat
Gedanken
Erwerbs
trägt
verschiedenen
Markt
befindlichen
Geräten
genauerem
Blick
begegnet
.
Verkehrskreise
werden
beanstandeten
Werbung
Beklagten
abgebildete
hochpreisige
Gerät
wiedererkennen
charakteristische
Gestaltungsmerkmale
verfügt
.
sind
Hinsicht
lamellenförmig
ausgebildeten
Seitenwangen
Lamellen
Vorderseite
Bedienung
Deckels
erleichtern
konkav
geschwungenen
Einbuchtung
zurücktreten
großen
runden
deutlich
sichtbaren
Standfüße
.
Verbrauchern
abgebildete
Gerät
wiedererkennen
liegt
auch
Gefahr
Irreführung
.
Zwar
wird
Teil
Verbraucher
Widersprüchlichkeit
Werbeangaben
erkennen
annehmen
angebotene
Gerät
abgebildet
ist
.
Andere
Verbraucher
werden
jedoch
Marken
vertraut
sein
meinen
häufig
anzutreffende
Gerät
Marktführers
sei
hier
Preis
DM
haben
.
Wieder
andere
Verbraucher
mögen
Werbung
Vorstellung
verbinden
Marke
werde
baugleiches
Modell
Marktführers
Hewlett
angeboten
.
Schließlich
wird
auch
Teil
Verbraucher
irregeführt
flüchtige
Betrachtung
objektiv
falschen
Werbung
Assoziation
besonders
günstiger
Preise
knüpft
.
Senat
bereits
entschieden
hat
schützt
§
auch
flüchtigen
Verbraucher
hier
Rede
stehenden
Werbeprospekt
Werbung
handelt
durchschnittlich
informierte
aufmerksame
verständige
Verbraucher
Grad
Aufmerksamkeit
wahrnimmt
vgl.
.
Orient-Teppichmuster
;
.
19.4.2001
Steuerkanzlei
;
.
7.6.2001
.
f.
.
Wird
einen
Seite
Rahmen
§
geboten
ist
Bild
durchschnittlich
informierten
aufmerksamen
verständigen
Verbrauchers
zugrunde
gelegt
muß
anderen
Seite
doch
gewährleistet
sein
Irreführungsverbot
ureigenste
Aufgabe
erfüllen
imstande
ist
Einsatz
Unwahrheit
Werbung
verhindern
.
Streitfall
hat
Beklagte
Abbildung
Scanners
Anzeige
aufgenommen
Eindruck
vermitteln
abgebildete
Gerät
könne
angegebenen
Preis
DM
erworben
werden
.
hat
Angabe
Vorteil
versprochen
;
muß
festhalten
lassen
.
vernünftiger
Grund
Beklagten
Werbung
eindeutig
falschen
Angabe
gestattet
werden
sollte
ist
ersichtlich
.
Auch
Verwendung
falschen
Abbildung
Werbung
Mustek-Scanner
Versehen
beruhen
würde
Streitfall
ersichtlich
ist
läßt
derartiger
Fall
Praxis
gezielten
Einsatz
Unwahrheit
Werbung
unterscheiden
.
Irreführungsverbot
muß
Lage
sein
auch
rechtfertigende
dreiste
Lüge
erfassen
selbst
äußeren
Erscheinungsbild
irrtümlichen
Falschangabe
unterscheidet
vgl.
.
Falsche
Herstellerpreisempfehlung
.
-9-
Fehlvorstellung
maßgeblicher
Teil
Verbraucher
unterliegt
ist
wettbewerbsrechtlich
relevant
.
niedrige
Preis
angeblich
abgebildete
Gerät
gilt
kann
Kaufentscheidung
Verbraucher
beeinflussen
.
vermeintliche
Günstigkeit
Angebots
fordert
näheren
Befassung
Angebot
Beklagten
ist
geeignet
auch
Interessenten
Angebot
Beklagten
Abbildung
höherwertigen
Scanners
Marke
besonders
beachtet
hätten
Geschäftslokal
locken
.
Feststellung
Schadensersatzpflicht
fehlt
auch
erforderlichen
Wahrscheinlichkeit
Schadens
.
ist
erforderlich
auch
ausreichend
Lebenserfahrung
Schaden
Sicherheit
erwarten
ist
vgl.
GRUR
Falsche
Herstellerpreisempfehlung
;
.
Filialleiterfehler
.
kann
Fällen
Irreführung
zwar
generell
ausgegangen
werden
.
Streitfall
geht
jedoch
beanstandeten
Werbung
starke
Anlockwirkung
.
bezieht
Anziehungskraft
hochwertiges
Gerät
scheinbar
ungewöhnlich
niedrigen
Sicht
irregeführten
Verbraucher
wiederkehrenden
Preis
angeboten
wird
.
Umständen
sind
Auswirkungen
Absatzgeschäfte
Klägerin
hinreichend
wahrscheinlich
anzusehen
vgl.
Fall
unzulässigen
Sonderveranstaltung
.
Neu
.
2
.
Auskunftsbegehren
ist
Hilfsanspruch
Vorbereitung
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
§
§
Abs.
Nr.
Satz
zulässig
begründet
.
bestehen
Annahme
fungsgerichts
Anhaltspunkte
Klägerin
bereits
Informationen
verfügt
Wege
Beklagten
erhalten
möchte
.
.
ist
angefochtene
Urteil
Umfang
Annahme
Revision
aufzuheben
.
Klage
ist
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
insoweit
stattzugeben
Klägerin
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Auskunftserteilung
begehrt
hat
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
.
Büscher
Bornkamm