NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 20 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Auskunftsantrag unzulässig abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Berufung Klägerin Urteil 2 . Kammer Handelssachen Landgerichts 21 November teilweise abgeändert 1 . festgestellt wird Beklagte verpflichtet ist Klägerin Schaden ersetzen 20 . Februar entstanden ist künftig noch entsteht Beklagte geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken Wirtschaftsraum Werbung höherwertige Geräte abgebildet hat textlich beworben und/oder angegebenen Preis abgegeben wurden 2 . Beklagte verurteilt wird Klägerin Auskunft erteilen oft 20 . Februar Ziffer beschriebenen Form geworben hat Auskunft Werbeträgern Auflage Werbeträger Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist . Kosten ersten zweiten Rechtszuges hat Klägerin Beklagte tragen . Kosten Revisionsverfahrens werden Klägerin 5/9 Beklagten auferlegt . Tatbestand : Parteien betreiben Einzelhandel Computern . Klägerin hat Sitz ; gehört Media-Markt/Saturn-Gruppe . Beklagte ist bundesweit tätiges Unternehmen zahlreichen Städten auch Filialen unterhält . Februar warb Beklagte nachstehend Ausschnitt wiedergegebenen Beilage örtlichen Tagespresse Flachbettscanner Marke Preis DM : Abbildung zeigt beworbenen Scanner Mustek Flachbettscanner Marke . abgebildete Scanner Hewlett kostete Zeitpunkt Erscheinens Werbung Beklagten DM . Klägerin hat Werbung irreführend beanstandet . hat geltend gemacht Beklagte erwecke Abbildung höherwertigen Scanners angesprochenen Verkehr Eindruck Leistungsangebots tatsächlichen Angebot entspreche . Verkehr gehe Werbung Scanner Hewlett Preis DM erwerben können . Klägerin hat beantragt 1 . Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verbieten geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken Wirtschaftsraum Werbung höherwertige Geräte abzubilden textlich beworben und/oder angegebenen Preis abgegeben werden 2 . festzustellen Beklagte verpflichtet ist Klägerin Schaden ersetzen 20 . Februar Ziff . beschriebene Wettbewerbshandlung entstanden ist künftig noch entsteht 3 . Beklagte verurteilen Klägerin Auskunft erteilen oft 20 . Februar Ziff . beanstandeten Form geworben hat Auskunft Werbeträgern Auflage Werbeträger Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist . Beklagte ist entgegengetreten . hat mißbräuchliche Rechtsverfolgung Klägerin eingewandt . Irreführung hat Beklagte Abrede gestellt . hat vorgetragen beanstandete Abbildung sei geeignet angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen unkundige Verbraucher erkenne abgebildeten Gerät Scanner Hewlett handele kundige Verbraucher erkenne Angebot Scanners Hewlett handeln könne . Landgericht hat Klage unzulässig abgewiesen . Berufung Klägerin hatte Erfolg . Senat hat Revision Klägerin nur insoweit angenommen Klage Auskunftsantrag unzulässig abgewiesen worden ist . Umfang verfolgt Klägerin Klageanträge . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Anträge Feststellung satzverpflichtung Auskunftserteilung Übereinstimmung Landgericht unzulässig abgewiesen . hat ausgeführt : Klägerin fehle Vorrangs Leistungsklage Feststellung Schadensersatzverpflichtung erforderliche Rechtsschutzinteresse . Klägerin sei bereits Erhebung Klage Juni Lage gewesen entstandenen Schaden beziffern Schadensentwicklung Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei Rückgang eigenen Verkaufszahlen Ende März hinreichenden Ansatz Schadensschätzung § bilde . Antrag Auskunftserteilung sei ebenfalls Rechtsschutzinteresses unzulässig . Klägerin Tätigkeitsbereich fende Werbung üblichen Zeitschriften genau beobachte sei bekannt Umfang Beklagte beanstandeten Weise geworben habe . II . Beurteilung hält Angriffen Revision stand . führen Umfang Annahme Aufhebung angefochtenen Urteils Verurteilung Beklagten Klageanträgen . 1 . Recht wendet Revision Berufungsgericht Abweisung Klage Feststellungsantrag bestätigt hat . Klägerin fehlt Ansicht Berufungsgerichts Rechtsschutzbedürfnis Feststellungsantrag . Revision macht Recht geltend eigenen Verkaufszahlen nur Anhaltspunkten Schadensschätzung § bilden Vortrag Umfang beanstandeten Werbemaßnahme entbehrlich machen . Vielmehr ist Klägerin Bezifferung behaupteten Schadens Erteilung Auskünften Zeitpunkt Umfang Intensität beanstandeten Werbemaßnahme angewiesen vgl. . Goldene Karte ; Urt . Vier-Streifen-Schuh ; 2 . Aufl . § Rdn . . Annahme Berufungsgerichts Klägerin sei schon eigener Marktbeobachtungen unterrichtet stellt ungerechtfertigte Unterstellung getroffenen Feststellungen noch Parteivorbringen Stütze findet . Feststellungsantrag ist auch begründet . beanstandete Verhalten Beklagten stellt irreführende Werbung § . Beurteilung ist Senat Berufungsgericht getroffenen lungen allgemeinen Lebenserfahrung möglich Berufungsgericht Rahmen Prüfung mißbräuchlichen Verhaltens Klägerin Ausdruck gebracht hat Rede stehende ScannerWerbung Beklagten wettbewerbswidrig hält . beanstandete Werbung richtet erster Linie Teil Verkehrs Fachmann sein schon einmal Scanner erworben hat Gedanken Erwerbs trägt verschiedenen Markt befindlichen Geräten genauerem Blick begegnet . Verkehrskreise werden beanstandeten Werbung Beklagten abgebildete hochpreisige Gerät wiedererkennen charakteristische Gestaltungsmerkmale verfügt . sind Hinsicht lamellenförmig ausgebildeten Seitenwangen Lamellen Vorderseite Bedienung Deckels erleichtern konkav geschwungenen Einbuchtung zurücktreten großen runden deutlich sichtbaren Standfüße . Verbrauchern abgebildete Gerät wiedererkennen liegt auch Gefahr Irreführung . Zwar wird Teil Verbraucher Widersprüchlichkeit Werbeangaben erkennen annehmen angebotene Gerät abgebildet ist . Andere Verbraucher werden jedoch Marken vertraut sein meinen häufig anzutreffende Gerät Marktführers sei hier Preis DM haben . Wieder andere Verbraucher mögen Werbung Vorstellung verbinden Marke werde baugleiches Modell Marktführers Hewlett angeboten . Schließlich wird auch Teil Verbraucher irregeführt flüchtige Betrachtung objektiv falschen Werbung Assoziation besonders günstiger Preise knüpft . Senat bereits entschieden hat schützt § auch flüchtigen Verbraucher hier Rede stehenden Werbeprospekt Werbung handelt durchschnittlich informierte aufmerksame verständige Verbraucher Grad Aufmerksamkeit wahrnimmt vgl. . Orient-Teppichmuster ; . 19.4.2001 Steuerkanzlei ; . 7.6.2001 . f. . Wird einen Seite Rahmen § geboten ist Bild durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen Verbrauchers zugrunde gelegt muß anderen Seite doch gewährleistet sein Irreführungsverbot ureigenste Aufgabe erfüllen imstande ist Einsatz Unwahrheit Werbung verhindern . Streitfall hat Beklagte Abbildung Scanners Anzeige aufgenommen Eindruck vermitteln abgebildete Gerät könne angegebenen Preis DM erworben werden . hat Angabe Vorteil versprochen ; muß festhalten lassen . vernünftiger Grund Beklagten Werbung eindeutig falschen Angabe gestattet werden sollte ist ersichtlich . Auch Verwendung falschen Abbildung Werbung Mustek-Scanner Versehen beruhen würde Streitfall ersichtlich ist läßt derartiger Fall Praxis gezielten Einsatz Unwahrheit Werbung unterscheiden . Irreführungsverbot muß Lage sein auch rechtfertigende dreiste Lüge erfassen selbst äußeren Erscheinungsbild irrtümlichen Falschangabe unterscheidet vgl. . Falsche Herstellerpreisempfehlung . -9- Fehlvorstellung maßgeblicher Teil Verbraucher unterliegt ist wettbewerbsrechtlich relevant . niedrige Preis angeblich abgebildete Gerät gilt kann Kaufentscheidung Verbraucher beeinflussen . vermeintliche Günstigkeit Angebots fordert näheren Befassung Angebot Beklagten ist geeignet auch Interessenten Angebot Beklagten Abbildung höherwertigen Scanners Marke besonders beachtet hätten Geschäftslokal locken . Feststellung Schadensersatzpflicht fehlt auch erforderlichen Wahrscheinlichkeit Schadens . ist erforderlich auch ausreichend Lebenserfahrung Schaden Sicherheit erwarten ist vgl. GRUR Falsche Herstellerpreisempfehlung ; . Filialleiterfehler . kann Fällen Irreführung zwar generell ausgegangen werden . Streitfall geht jedoch beanstandeten Werbung starke Anlockwirkung . bezieht Anziehungskraft hochwertiges Gerät scheinbar ungewöhnlich niedrigen Sicht irregeführten Verbraucher wiederkehrenden Preis angeboten wird . Umständen sind Auswirkungen Absatzgeschäfte Klägerin hinreichend wahrscheinlich anzusehen vgl. Fall unzulässigen Sonderveranstaltung . Neu . 2 . Auskunftsbegehren ist Hilfsanspruch Vorbereitung Geltendmachung Schadensersatzanspruchs § § Abs. Nr. Satz zulässig begründet . bestehen Annahme fungsgerichts Anhaltspunkte Klägerin bereits Informationen verfügt Wege Beklagten erhalten möchte . . ist angefochtene Urteil Umfang Annahme Revision aufzuheben . Klage ist Abänderung landgerichtlichen Urteils insoweit stattzugeben Klägerin Feststellung Schadensersatzverpflichtung Auskunftserteilung begehrt hat . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. § Abs. . Büscher Bornkamm