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1722 lines
15 KiB

Schreibfehlerberichtigung
6
.
August
letzten
Seite
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
NAMEN
Verkündet
:
24
.
Juni
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Brillenversorgung
§
Nr.
;
Abs.
§
Abs.
stellt
unangemessene
unsachliche
Einflussnahme
ärztliche
Behandlungstätigkeit
Gewähren
Inaussichtstellen
finanziellen
Vorteils
hingewirkt
wird
Ärzte
Pflichten
Behandlungsvertrag
Berufsrecht
allein
Patienteninteresses
entscheiden
Patienten
bestimmte
Anbieter
gesundheitlicher
Leistungen
verweisen
.
Urteil
24
.
Juni
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Februar
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Zentrale
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs
.
wendet
Werbung
Beklagten
Vertrieb
Brillen
Augenärzte
.
Beklagte
stellt
Augenärzten
-System
Verfügung
-Brillensortiment
Anfangsphase
ca.
ter
ca.
Musterbrillengestelle
-Computersystem
individuellen
Brillenanpassung
besteht
.
Eingabe
Patientendaten
Auswahl
bestimmten
Brillengestells
Augenarztpraxis
werden
Informationen
Beklagte
übermittelt
.
Bestellt
Patient
Beklagten
Brille
erhält
Augenarzt
Vergütung
Mehrstärkenbrillen
.
Klägerin
hält
Verhalten
Beklagten
wettbewerbswidrig
§
§
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
inhaltlich
übereinstimmenden
Berufsordnungen
Landesärztekammern
§
§
Nr.
verstoße
.
wendet
bestimmte
Werbemaßnahmen
Beklagten
Augenärzten
.
Klägerin
hat
Rechtsstreit
Revisionsinstanz
gelangt
ist
beantragt
Beklagten
untersagen
Wettbewerb
handelnd
Internet
und/oder
verbreitete
Printwerbung
Augenärzten
-Brillensystem
und/oder
System
Augenärzte
Lage
versetzt
werden
Beklagten
hergestellte
Fassungen
Gläser
anzupassen
vertreiben
Angaben
bewerben
offeriere
computergestützte
Brillenabgabe
Augenarztpraxis
und/oder
sei
Brillenwahl
Augenarzt
möglich
und/oder
optimiere
Angebot
Brille
Augenarztpraxis
noch
nie
sei
so
einfach
gewesen
computergestützt
Brillenwahl
Augenarztpraxis
durchzuführen
und/oder
System
fände
Augenarztpraxis
Platz
und/oder
sei
Anpassungssystem
Augenarztpraxis
und/oder
könne
großen
Aufwand
ideale
Abrundung
augenärztliche
Leistungsprogramm
integriert
werden
Einzelnen
bezeichneten
Werbeunterlagen
geschieht
;
Ärzten
Klageschrift
abgebildete
Faltblatt
Weitergabe
Patienten
Verfügung
stellen
-Brillen
und/oder
Brillenanpassung
-Computer
geworben
wird
und/oder
Augenärzten
Musterkollektion
-Brillenfassungen
-Computers
Praxis
Verfügung
stellen
Unterstützung
Verkaufs
Vertriebs
-Brillen
.
hat
Klägerin
Erstattung
Abmahnkosten
Höhe
begehrt
.
Anträge
hat
Klägerin
hilfsweise
Zusatz
stellt
angegriffenen
Handlungen
erfolgen
Augenärzte
zugleich
hinzuweisen
standesrechtlichen
Gründen
Brillenabgabe
-System
nur
mitwirken
dürfen
Einzelfall
vorliegender
Besonderheiten
notwendiger
Bestandteil
ärztlichen
Therapie
ist
Antrag
erwähnte
Faltblatt
Ärzten
nur
Weitergabe
Patienten
Verfügung
gestellt
wird
Empfehlung
Brillen
Einzelfall
hinreichender
Grund
besteht
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Hauptanträgen
verurteilt
.
wendet
Beklagte
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Klägerin
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Verstoß
Beklagten
beanstandeten
Werbeschreiben
Überlassung
Musterbrillen
Computersystem
§
§
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
§
§
Nr.
angenommen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Beklagte
stifte
streitgegenständlichen
Wettbewerbshandlungen
angesprochenen
Ärzte
berufswidrigen
Verhalten
.
fordere
Augenärzte
-System
auch
Fällen
einzusetzen
§
Abs.
§
Abs.
verstoße
.
Hinblick
Grundrecht
Berufsfreiheit
Art
.
GG
gebotenen
engen
Auslegung
§
Abs.
verstoße
Arzt
Fällen
Vorschrift
Beschaffung
Brille
mitwirke
besonderer
Grund
vorliege
.
beanstandete
Werbung
ziele
ferner
§
Abs.
berufswidriges
Verhalten
Augenarztes
Anpassung
Beschaffung
Brillen
namentlich
Standardbrillen
regelmäßig
unmittelbaren
medizinischen
Zusammenhang
aufweise
.
möglichst
Aufträge
erlangen
nehme
Beklagte
billigend
Kauf
zusammenarbeitende
Arzt
Computersystem
auch
sogar
überwiegend
Fällen
verwende
§
Abs.
tragenden
Grund
gebe
§
Abs.
verstieße
.
spreche
schon
Erfolgshonorar
ausgestaltete
Vermittlungsgebühr
Arzt
.
Auch
Inhalt
beanstandeten
Faltblatts
zeige
Beklagten
gehe
Vertriebssystem
gerade
einfach
gelagerten
Fällen
traditionellen
Versorgungsweg
Optiker
ersetzen
.
Faltblatt
solle
Patienten
veranlassen
Augenarzt
Bezug
Brille
Beklagten
anzusprechen
.
Werbung
sei
geeignet
ersichtlich
bestimmt
Verbraucher
erreichen
sachlicher
Grund
Verweisung
Arzt
Beklagte
gegeben
sei
.
Beklagte
wolle
Arzt
technischen
Vorgaben
faktisch
binden
beeinträchtige
so
andere
Leistungsanbieter
.
liege
auch
Anstiftung
§
§
Nr.
unlauteren
Verhalten
.
Durchschnittspatient
sehe
Druck
ausgesetzt
Augenarzt
Zusammenhang
Untersuchung
Behandlung
angesprochen
werde
neue
Brille
System
Beklagten
beschaffen
könne
.
Patienten
seien
etwa
künftigen
Terminvergaben
Familienangehörigen
Wohlwollen
Arztes
angewiesen
wüssten
dankbar
verbunden
so
enttäuschen
wollten
.
Bereitstellung
-Computers
Musterkoffers
Augenarzt
Brillenbestellungen
Beklagte
beschränke
Entscheidungsfreiheit
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Ergebnis
Erfolg
.
bedarf
Entscheidung
Klägerin
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
schon
zustehen
Beklagte
Werbung
angesprochenen
Augenärzte
berufsrechtswidrigen
Verhalten
anstiftet
Nr.
.
Werbung
Beklagten
ist
geeignet
Entscheidungsfreiheit
Augenärzte
unangemessenen
unsachlichen
Einfluss
beeinträchtigen
§
Nr.
.
1
.
Zukunft
gerichteten
Unterlassungsanspruch
sind
Bestimmungen
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
Zeitpunkt
Entscheidung
geltenden
Fassung
anzuwenden
.
Streitfall
Wiederholungsgefahr
gestützte
Unterlassungsanspruch
besteht
allerdings
nur
beanstandete
Verhalten
auch
schon
Zeitpunkt
Begehung
wettbewerbswidrig
war
.
.
;
vgl.
.
20.1.2005
Direkt
Werk
;
Urt
.
28.6.2007
.
Telefonaktion
.
Klägerin
beanstandete
Verhalten
Beklagten
fällt
Zeit
Inkrafttreten
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
.
S.
Folgenden
:
.
Unterlassungsanspruch
setzt
beanstandete
Verhalten
auch
Grundlage
wettbewerbswidrig
war
.
Streitfall
maßgeblichen
Vorschriften
§
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
sind
jedoch
Entscheidung
erheblicher
Weise
geändert
worden
.
2
.
beanstandeten
Werbemaßnahmen
stellen
Auffassung
Berufungsgerichts
allerdings
Gesichtspunkt
unlauter
Werbung
angesprochenen
Augenärzte
verleitet
werden
Entscheidungsfreiheit
Patienten
unangemessenen
unsachlichen
Einfluss
auszuüben
.
Berufungsgericht
angeführten
möglichen
Erwägungen
Patienten
Arzt
enttäuschen
etwa
künftige
Terminvergaben
wohlwollend
stimmen
wollen
stellen
Beeinträchtigung
Entscheidungsfreiheit
Patienten
unangemessener
unsachlicher
Einflussnahme
.
S.
§
Nr.
.
Grenze
Unlauterkeit
ist
§
Nr.
erst
dann
überschritten
geschäftliche
Handlung
geeignet
ist
Rationalität
Nachfrageentscheidung
angesprochenen
Marktteilnehmer
vollständig
Hintergrund
treten
lassen
.
.
;
vgl.
nur
.
.
Nachlass
Selbstbeteiligung
m.w
.
.
geltendem
Recht
Hinblick
Zukunft
gerichteten
Unterlassungsanspruch
berücksichtigen
ist
liegt
Beeinträchtigung
Entscheidungsfreiheit
Verbrauchers
.
S.
§
Nr.
nur
dann
Handelnde
Freiheit
Belästigung
unzulässige
Beeinflussung
.
S.
Art
.
lit
.
Richtlinie
erheblich
beeinträchtigt
vgl.
.
29.10.2009
.
Stumme
Verkäufer
m.w
.
.
Einwirkung
Arztes
Patienten
erreicht
Streitfall
Verstoß
§
Nr.
erforderliche
Maß
.
3
.
streitgegenständliche
Werbung
verstößt
jedoch
Nr.
geeignet
ist
Entscheidungsfreiheit
angesprochenen
Augenärzte
unangemessen
unsachlich
beeinflussen
.
Streitfall
ist
auch
insoweit
rechtlichen
Gesichtspunkt
Verstoßes
§
Nr.
prüfen
.
rechtliche
Würdigung
vorgetragenen
Tatsachenstoffs
obliegt
allein
Gericht
vgl.
.
.
84
Aktivierungskosten
.
beanstandete
Werbung
Beklagten
Brillenabgabesystem
verstößt
§
Nr.
Beklagte
erfahrungswidrigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Inaussichtstellen
zusätzlichen
Verdienstmöglichkeit
Höhe
Mehrstärkenbrillen
je
vermittelter
Brille
erheblichen
Anreiz
setzt
Augenärzte
Pflichten
Behandlungsvertrag
Berufsrecht
allein
Patienteninteresses
entscheiden
Patienten
bestimmte
Anbieter
gesundheitlicher
Leistungen
verweisen
verkürzter
Versorgungsweg
.
liegt
unsachliche
unangemessene
Einflussnahme
Behandlungstätigkeit
Arztes
.
Haben
geschäftlichen
Entscheidungen
auch
Interessen
Dritter
wahren
so
ist
unangemessene
unsachliche
Einflussnahme
.
S.
§
Nr.
gegeben
Gewährung
Inaussichtstellen
finanziellen
Vorteils
veranlasst
werden
können
Interessenwahrungspflicht
verletzen
vgl.
.
-9-
21.4.2005
f.
Quersubventionierung
Laborgemeinschaften
;
.
Nachlass
Selbstbeteiligung
.
Berufungsgericht
hat
Bezugnahme
landgerichtliche
Urteil
festgestellt
Augenarzt
Mehrstärkenbrillen
Brillenbestellung
Beklagten
erhält
.
Annahme
Berufungsgerichts
zusätzliche
Verdienstmöglichkeit
Höhe
reiche
Augenärzte
Verhalten
Patienten
beeinflussen
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Jedenfalls
Berücksichtigung
Umstandes
ständiger
Zusammenarbeit
wiederholten
Verweisungen
kommen
wird
handelt
auch
Arztpraxis
unerhebliche
Beträge
.
Ärzte
werden
Anreiz
Werbung
Beklagten
-Konzept
veranlasst
enten
regelmäßig
verkürzten
Versorgungsweg
Beklagte
hinzuweisen
.
Beklagten
angebotene
Vergütung
ist
Berufungsgericht
ebenfalls
rechtfehlerfrei
ausgegangen
ist
Augenärzte
besonders
einfach
gelagerten
Fällen
attraktiv
.
Lebenserfahrung
ist
auszugehen
Geschäftsmodell
Beklagten
einbezogenen
Augenärzte
auch
entsprechende
vertragliche
Verpflichtung
Patienten
Brillenlieferung
Beklagte
zumindest
Alternative
herkömmlichen
Bezug
örtlichen
Optikerfachgeschäft
anbieten
werden
.
sprechen
-Konzept
verbundenen
zusätzlichen
Verdienstmöglichkeiten
Arztes
auch
verkürzten
Versorgungsweg
Arztpraxis
bereitgehaltenen
Einrichtungen
Bestellzettel
Faltblätter
Beklagten
Verfügung
gestellt
werden
.
Beklagte
bewirbt
Berufungsurteil
Anlagen
beigefügten
Werbung
Konzept
computergestützten
Brillenwahl
Augenarzt
"
ideale
Abrundung
Leistungsprogramms
Praxis
"
zwar
Anlage
Berufungsurteil
beigefügten
Faltblatt
Einschränkung
ganz
allgemein
"
Damen
Herren
Kinder
"
also
Patienten
.
ist
anzunehmen
zumindest
erheblicher
Teil
Augenärzte
Zusammenarbeit
Beklagten
entschließen
-System
Werbung
propagierten
weiten
Umfang
nutzen
wird
.
Abweichendes
macht
auch
Beklagte
geltend
.
Revision
Bezug
genommenen
Vortrag
wird
Patient
Beklagten
zusammenarbeitenden
Ärzten
verkürzten
Versorgungsweg
aufgeklärt
.
Aufklärung
nur
bestimmten
Fällen
erfolgt
hat
Beklagte
vorgetragen
.
Ist
naheliegende
Folge
-Konzepts
Ärzte
Patienten
regelmäßig
verkürzten
Versorgungsweg
Beklagte
hinweisen
so
sind
infolgedessen
auch
Verstöße
ärztliche
Berufsrecht
erwarten
.
§
Abs.
dürfen
Ärzte
Patienten
hinreichenden
Grund
bestimmte
Anbieter
gesundheitlicher
Leistungen
auch
Optiker
gehören
verweisen
.
Zweck
Bestimmung
ist
unbeeinflusste
Wahlfreiheit
Patienten
Anbietern
gesundheitlicher
Leistungen
gewährleisten
.
Weist
Augenarzt
Patienten
regelmäßig
also
auch
dann
besonderer
Grund
besteht
verkürzten
Versorgungsweg
verstößt
Vorschrift
.
Auch
Hinblick
Grundrecht
Berufsfreiheit
Art
.
GG
gebotenen
weiten
Auslegung
"
hinreichenden
Grundes
.
S.
§
Abs.
ist
generelle
Verweisung
bestimmten
Optiker
Vorschrift
unvereinbar
.
Vielmehr
lässt
Verweisung
nur
Ausnahmefall
.
.
Brillenversorgung
.
zumindest
auch
Patienteninteresse
schützenden
Vorschrift
§
Abs.
ist
Ärzten
untersagt
Zusammenhang
Ausübung
ärztlichen
Tätigkeit
Waren
andere
Gegenstände
abzugeben
Mitwirkung
abgeben
lassen
gewerbliche
Dienstleistungen
erbringen
erbringen
lassen
Abgabe
Produkts
Dienstleistung
Besonderheiten
notwendiger
Bestandteil
ärztlichen
Therapie
sind
.
Auch
Vorschrift
verstößt
Augenarzt
Patienten
regelmäßig
Möglichkeit
Brillenversorgung
verkürzten
Versorgungsweg
hinweist
.
Brillenanpassung
Abgabe
Brille
gehören
regelmäßig
notwendigen
Bestandteilen
augenärztlicher
Therapie
.
Rechtsprechung
Zulässigkeit
verkürzten
Versorgungswegs
Hörgeräten
lässt
Brillenversorgung
übertragen
Tz
.
Brillenversorgung
.
Senatsentscheidungen
Versorgung
Hörgeräten
maßgeblichen
Feststellungen
war
HNO-Arzt
ohnehin
Prozess
Abgabe
Anpassung
Hörhilfe
eingebunden
vgl.
.
Verkürzter
;
Urt
.
Hörgeräteversorgung
.
entsprechende
Aufgabe
hat
Augenarzt
Abgabe
Anpassung
Brillen
.
Weiterhin
ist
geklärt
Abgabe
Anpassung
Brille
typische
Leistungen
Optikerhandwerks
sind
unabhängig
gewerbliche
Dienstleistungen
§
Abs.
darstellen
Arzt
Optiker
Vergütung
erhält
Tz
.
Brillenversorgung
.
Ebenso
hat
Bundesgerichtshof
bereits
entschieden
Vermeidung
erneuter
Sehschärfenmessungen
hinreichenden
Grund
Verweisung
§
Abs.
darstellt
noch
notwendiger
Bestandteil
ärztlicher
Therapie
betrachtet
werden
kann
.
f.
Brillenversorgung
.
Erfolg
beruft
Beklagte
Entscheidung
"
Verkürzter
"
zulässig
angesehen
worden
ist
Ohrenärzten
Zusammenarbeit
Lieferanten
Hörgeräten
zusätzliche
Verdienstmöglichkeiten
eröffnen
.
war
maßgeblich
angemessene
Vergütung
erlaubte
ärztliche
Tätigkeit
handelte
.
Gegensatz
setzt
Beklagte
Streitfall
Anreiz
Augenärzte
Brillenbezug
auch
Verletzung
berufsrechtlicher
Pflichten
unabhängig
Patienten
bestehenden
Gründen
vorschlagen
.
kommt
Vermittlungspauschale
Höhe
angemessene
Entschädigung
Aufwand
angesehen
werden
kann
Mitwirkung
Arztes
Personals
Aufnahme
Eingabe
Weitergabe
Brille
erforderlichen
Werte
Auswahl
Brillengestells
entsteht
.
Auch
Fall
wäre
änderte
Beurteilung
Interessenwahrungspflicht
Arztes
verstoßenden
Verhaltens
unzulässig
.
Klägerin
können
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
Grundlage
§
Nr.
zugesprochen
werden
auch
Anträge
Rücknahme
Klageantrags
mehr
ausdrücklich
Zahlung
Vergütung
vermittelte
Brille
Bezug
nehmen
.
teilweise
Klagerücknahme
hat
Klägerin
vorgetragene
Lebenssachverhalt
Auslegung
Klageanträge
heranzuziehen
ist
verändert
.
ist
nach
vor
geprägt
Augenärzten
erfolgreiche
Vermittlung
Brillenlieferung
attraktive
Vergütung
Aussicht
gestellt
wird
.
Bezahlung
Arztes
gehört
Kern
Beklagten
beworbenen
Systems
.
Klageantrag
enthaltene
Bezugnahme
"
-Brillensystem
und/oder
-System
"
umfasst
konkret
angebotene
Vermittlungsvergütung
.
Zusammenhang
sind
Klageantrag
beanstandeten
Werbeaussagen
schon
je
unlauter
Ärzte
auch
dann
veranlassen
Patienten
Brillenbezug
Beklagten
anzubieten
berufsrechtlich
unzulässig
ist
.
wäre
beanstanden
Beklagte
Werbung
so
gestaltet
Sicht
Ärzte
Lieferung
Brillen
verkürzten
Versorgungsweg
eindeutig
nur
Fällen
anbietet
hinreichender
Grund
§
Abs.
besteht
etwaige
Mitwirkung
Arztes
Brillenabgabe
-anpassung
notwendiger
Bestandteil
ärztlicher
Therapie
§
Abs.
ist
.
Entsprechendes
gilt
Klageanträge
Klägerin
Überlassung
Weitergabe
Patienten
bestimmten
Faltblatts
Anlage
Berufungsurteil
Musterkollektion
Brillenfassungen
wendet
.
Auch
Bereitstellung
Faltblatt
Musterkoffer
lässt
notwendige
Zweckbeschränkung
Verwendung
Fälle
Verweisung
Beklagte
vorgesehene
Mitwirkung
Arztes
berufsrechtlich
unbedenklich
sind
erkennen
.
sind
jeweils
Teil
Angebot
Vermittlungsvergütung
geprägten
-Systems
.
4
.
Klägerin
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
zustehen
kann
auch
Abmahnkosten
ersetzt
verlangen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.12.2007
OLG
Entscheidung
Schreibfehlerberichtigung
Urteil
24
.
Juni
wird
folgt
berichtigt
:
Zitat
.
.
lautet
:
vgl.
Urt
.
.
84
Aktivierungskosten
Zitat
.
.
lautet
:
vgl.
.
21.4.2005
f.
Quersubventionierung
Laborgemeinschaften
;
.
Nachlass
Selbstbeteiligung
.
6
.
August
Bundesgerichtshof
Geschäftsstelle
Zivilsenats
Führinger
Justizangestellte