Schreibfehlerberichtigung 6 . August letzten Seite Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle NAMEN Verkündet : 24 . Juni Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Brillenversorgung § Nr. ; Abs. § Abs. stellt unangemessene unsachliche Einflussnahme ärztliche Behandlungstätigkeit Gewähren Inaussichtstellen finanziellen Vorteils hingewirkt wird Ärzte Pflichten Behandlungsvertrag Berufsrecht allein Patienteninteresses entscheiden Patienten bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen . Urteil 24 . Juni I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Februar Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Zentrale Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs . wendet Werbung Beklagten Vertrieb Brillen Augenärzte . Beklagte stellt Augenärzten -System Verfügung -Brillensortiment Anfangsphase ca. ter ca. Musterbrillengestelle -Computersystem individuellen Brillenanpassung besteht . Eingabe Patientendaten Auswahl bestimmten Brillengestells Augenarztpraxis werden Informationen Beklagte übermittelt . Bestellt Patient Beklagten Brille erhält Augenarzt Vergütung € Mehrstärkenbrillen € . Klägerin hält Verhalten Beklagten wettbewerbswidrig § § Nr. § Abs. § Abs. inhaltlich übereinstimmenden Berufsordnungen Landesärztekammern § § Nr. verstoße . wendet bestimmte Werbemaßnahmen Beklagten Augenärzten . Klägerin hat Rechtsstreit Revisionsinstanz gelangt ist beantragt Beklagten untersagen Wettbewerb handelnd Internet und/oder verbreitete Printwerbung Augenärzten -Brillensystem und/oder System Augenärzte Lage versetzt werden Beklagten hergestellte Fassungen Gläser anzupassen vertreiben Angaben bewerben offeriere computergestützte Brillenabgabe Augenarztpraxis und/oder sei Brillenwahl Augenarzt möglich und/oder optimiere Angebot Brille Augenarztpraxis noch nie sei so einfach gewesen computergestützt Brillenwahl Augenarztpraxis durchzuführen und/oder System fände Augenarztpraxis Platz und/oder sei Anpassungssystem Augenarztpraxis und/oder könne großen Aufwand ideale Abrundung augenärztliche Leistungsprogramm integriert werden Einzelnen bezeichneten Werbeunterlagen geschieht ; Ärzten Klageschrift abgebildete Faltblatt Weitergabe Patienten Verfügung stellen -Brillen und/oder Brillenanpassung -Computer geworben wird und/oder Augenärzten Musterkollektion -Brillenfassungen -Computers Praxis Verfügung stellen Unterstützung Verkaufs Vertriebs -Brillen . hat Klägerin Erstattung Abmahnkosten Höhe € begehrt . Anträge hat Klägerin hilfsweise Zusatz stellt angegriffenen Handlungen erfolgen Augenärzte zugleich hinzuweisen standesrechtlichen Gründen Brillenabgabe -System nur mitwirken dürfen Einzelfall vorliegender Besonderheiten notwendiger Bestandteil ärztlichen Therapie ist Antrag erwähnte Faltblatt Ärzten nur Weitergabe Patienten Verfügung gestellt wird Empfehlung Brillen Einzelfall hinreichender Grund besteht . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Beklagte Hauptanträgen verurteilt . wendet Beklagte Berufungsgericht zugelassenen Revision . Klägerin beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Verstoß Beklagten beanstandeten Werbeschreiben Überlassung Musterbrillen Computersystem § § Nr. § Abs. § Abs. § § Nr. angenommen . Begründung hat ausgeführt : Beklagte stifte streitgegenständlichen Wettbewerbshandlungen angesprochenen Ärzte berufswidrigen Verhalten . fordere Augenärzte -System auch Fällen einzusetzen § Abs. § Abs. verstoße . Hinblick Grundrecht Berufsfreiheit Art . GG gebotenen engen Auslegung § Abs. verstoße Arzt Fällen Vorschrift Beschaffung Brille mitwirke besonderer Grund vorliege . beanstandete Werbung ziele ferner § Abs. berufswidriges Verhalten Augenarztes Anpassung Beschaffung Brillen namentlich Standardbrillen regelmäßig unmittelbaren medizinischen Zusammenhang aufweise . möglichst Aufträge erlangen nehme Beklagte billigend Kauf zusammenarbeitende Arzt Computersystem auch sogar überwiegend Fällen verwende § Abs. tragenden Grund gebe § Abs. verstieße . spreche schon Erfolgshonorar ausgestaltete Vermittlungsgebühr Arzt . Auch Inhalt beanstandeten Faltblatts zeige Beklagten gehe Vertriebssystem gerade einfach gelagerten Fällen traditionellen Versorgungsweg Optiker ersetzen . Faltblatt solle Patienten veranlassen Augenarzt Bezug Brille Beklagten anzusprechen . Werbung sei geeignet ersichtlich bestimmt Verbraucher erreichen sachlicher Grund Verweisung Arzt Beklagte gegeben sei . Beklagte wolle Arzt technischen Vorgaben faktisch binden beeinträchtige so andere Leistungsanbieter . liege auch Anstiftung § § Nr. unlauteren Verhalten . Durchschnittspatient sehe Druck ausgesetzt Augenarzt Zusammenhang Untersuchung Behandlung angesprochen werde neue Brille System Beklagten beschaffen könne . Patienten seien etwa künftigen Terminvergaben Familienangehörigen Wohlwollen Arztes angewiesen wüssten dankbar verbunden so enttäuschen wollten . Bereitstellung -Computers Musterkoffers Augenarzt Brillenbestellungen Beklagte beschränke Entscheidungsfreiheit . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Ergebnis Erfolg . bedarf Entscheidung Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche schon zustehen Beklagte Werbung angesprochenen Augenärzte berufsrechtswidrigen Verhalten anstiftet Nr. . Werbung Beklagten ist geeignet Entscheidungsfreiheit Augenärzte unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigen § Nr. . 1 . Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind Bestimmungen Gesetzes unlauteren Wettbewerb Zeitpunkt Entscheidung geltenden Fassung anzuwenden . Streitfall Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur beanstandete Verhalten auch schon Zeitpunkt Begehung wettbewerbswidrig war . . ; vgl. . 20.1.2005 Direkt Werk ; Urt . 28.6.2007 . Telefonaktion . Klägerin beanstandete Verhalten Beklagten fällt Zeit Inkrafttreten Gesetzes unlauteren Wettbewerb 3 Juli . S. Folgenden : . Unterlassungsanspruch setzt beanstandete Verhalten auch Grundlage wettbewerbswidrig war . Streitfall maßgeblichen Vorschriften § § Nr. § Abs. Nr. sind jedoch Entscheidung erheblicher Weise geändert worden . 2 . beanstandeten Werbemaßnahmen stellen Auffassung Berufungsgerichts allerdings Gesichtspunkt unlauter Werbung angesprochenen Augenärzte verleitet werden Entscheidungsfreiheit Patienten unangemessenen unsachlichen Einfluss auszuüben . Berufungsgericht angeführten möglichen Erwägungen Patienten Arzt enttäuschen etwa künftige Terminvergaben wohlwollend stimmen wollen stellen Beeinträchtigung Entscheidungsfreiheit Patienten unangemessener unsachlicher Einflussnahme . S. § Nr. . Grenze Unlauterkeit ist § Nr. erst dann überschritten geschäftliche Handlung geeignet ist Rationalität Nachfrageentscheidung angesprochenen Marktteilnehmer vollständig Hintergrund treten lassen . . ; vgl. nur . . Nachlass Selbstbeteiligung m.w . . geltendem Recht Hinblick Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch berücksichtigen ist liegt Beeinträchtigung Entscheidungsfreiheit Verbrauchers . S. § Nr. nur dann Handelnde Freiheit Belästigung unzulässige Beeinflussung . S. Art . lit . Richtlinie erheblich beeinträchtigt vgl. . 29.10.2009 . Stumme Verkäufer m.w . . Einwirkung Arztes Patienten erreicht Streitfall Verstoß § Nr. erforderliche Maß . 3 . streitgegenständliche Werbung verstößt jedoch Nr. geeignet ist Entscheidungsfreiheit angesprochenen Augenärzte unangemessen unsachlich beeinflussen . Streitfall ist auch insoweit rechtlichen Gesichtspunkt Verstoßes § Nr. prüfen . rechtliche Würdigung vorgetragenen Tatsachenstoffs obliegt allein Gericht vgl. . . 84 Aktivierungskosten . beanstandete Werbung Beklagten Brillenabgabesystem verstößt § Nr. Beklagte erfahrungswidrigen Feststellungen Berufungsgerichts Inaussichtstellen zusätzlichen Verdienstmöglichkeit Höhe € Mehrstärkenbrillen € je vermittelter Brille erheblichen Anreiz setzt Augenärzte Pflichten Behandlungsvertrag Berufsrecht allein Patienteninteresses entscheiden Patienten bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen verkürzter Versorgungsweg . liegt unsachliche unangemessene Einflussnahme Behandlungstätigkeit Arztes . Haben geschäftlichen Entscheidungen auch Interessen Dritter wahren so ist unangemessene unsachliche Einflussnahme . S. § Nr. gegeben Gewährung Inaussichtstellen finanziellen Vorteils veranlasst werden können Interessenwahrungspflicht verletzen vgl. . -9- 21.4.2005 f. Quersubventionierung Laborgemeinschaften ; . Nachlass Selbstbeteiligung . Berufungsgericht hat Bezugnahme landgerichtliche Urteil festgestellt Augenarzt € Mehrstärkenbrillen € Brillenbestellung Beklagten erhält . Annahme Berufungsgerichts zusätzliche Verdienstmöglichkeit Höhe reiche Augenärzte Verhalten Patienten beeinflussen ist Rechtsgründen beanstanden . Jedenfalls Berücksichtigung Umstandes ständiger Zusammenarbeit wiederholten Verweisungen kommen wird handelt auch Arztpraxis unerhebliche Beträge . Ärzte werden Anreiz Werbung Beklagten -Konzept veranlasst enten regelmäßig verkürzten Versorgungsweg Beklagte hinzuweisen . Beklagten angebotene Vergütung ist Berufungsgericht ebenfalls rechtfehlerfrei ausgegangen ist Augenärzte besonders einfach gelagerten Fällen attraktiv . Lebenserfahrung ist auszugehen Geschäftsmodell Beklagten einbezogenen Augenärzte auch entsprechende vertragliche Verpflichtung Patienten Brillenlieferung Beklagte zumindest Alternative herkömmlichen Bezug örtlichen Optikerfachgeschäft anbieten werden . sprechen -Konzept verbundenen zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten Arztes auch verkürzten Versorgungsweg Arztpraxis bereitgehaltenen Einrichtungen Bestellzettel Faltblätter Beklagten Verfügung gestellt werden . Beklagte bewirbt Berufungsurteil Anlagen beigefügten Werbung Konzept computergestützten Brillenwahl Augenarzt " ideale Abrundung Leistungsprogramms Praxis " zwar Anlage Berufungsurteil beigefügten Faltblatt Einschränkung ganz allgemein " Damen Herren Kinder " also Patienten . ist anzunehmen zumindest erheblicher Teil Augenärzte Zusammenarbeit Beklagten entschließen -System Werbung propagierten weiten Umfang nutzen wird . Abweichendes macht auch Beklagte geltend . Revision Bezug genommenen Vortrag wird Patient Beklagten zusammenarbeitenden Ärzten verkürzten Versorgungsweg aufgeklärt . Aufklärung nur bestimmten Fällen erfolgt hat Beklagte vorgetragen . Ist naheliegende Folge -Konzepts Ärzte Patienten regelmäßig verkürzten Versorgungsweg Beklagte hinweisen so sind infolgedessen auch Verstöße ärztliche Berufsrecht erwarten . § Abs. dürfen Ärzte Patienten hinreichenden Grund bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen auch Optiker gehören verweisen . Zweck Bestimmung ist unbeeinflusste Wahlfreiheit Patienten Anbietern gesundheitlicher Leistungen gewährleisten . Weist Augenarzt Patienten regelmäßig also auch dann besonderer Grund besteht verkürzten Versorgungsweg verstößt Vorschrift . Auch Hinblick Grundrecht Berufsfreiheit Art . GG gebotenen weiten Auslegung " hinreichenden Grundes . S. § Abs. ist generelle Verweisung bestimmten Optiker Vorschrift unvereinbar . Vielmehr lässt Verweisung nur Ausnahmefall . . Brillenversorgung . zumindest auch Patienteninteresse schützenden Vorschrift § Abs. ist Ärzten untersagt Zusammenhang Ausübung ärztlichen Tätigkeit Waren andere Gegenstände abzugeben Mitwirkung abgeben lassen gewerbliche Dienstleistungen erbringen erbringen lassen Abgabe Produkts Dienstleistung Besonderheiten notwendiger Bestandteil ärztlichen Therapie sind . Auch Vorschrift verstößt Augenarzt Patienten regelmäßig Möglichkeit Brillenversorgung verkürzten Versorgungsweg hinweist . Brillenanpassung Abgabe Brille gehören regelmäßig notwendigen Bestandteilen augenärztlicher Therapie . Rechtsprechung Zulässigkeit verkürzten Versorgungswegs Hörgeräten lässt Brillenversorgung übertragen Tz . Brillenversorgung . Senatsentscheidungen Versorgung Hörgeräten maßgeblichen Feststellungen war HNO-Arzt ohnehin Prozess Abgabe Anpassung Hörhilfe eingebunden vgl. . Verkürzter ; Urt . Hörgeräteversorgung . entsprechende Aufgabe hat Augenarzt Abgabe Anpassung Brillen . Weiterhin ist geklärt Abgabe Anpassung Brille typische Leistungen Optikerhandwerks sind unabhängig gewerbliche Dienstleistungen § Abs. darstellen Arzt Optiker Vergütung erhält Tz . Brillenversorgung . Ebenso hat Bundesgerichtshof bereits entschieden Vermeidung erneuter Sehschärfenmessungen hinreichenden Grund Verweisung § Abs. darstellt noch notwendiger Bestandteil ärztlicher Therapie betrachtet werden kann . f. Brillenversorgung . Erfolg beruft Beklagte Entscheidung " Verkürzter " zulässig angesehen worden ist Ohrenärzten Zusammenarbeit Lieferanten Hörgeräten zusätzliche Verdienstmöglichkeiten eröffnen . war maßgeblich angemessene Vergütung erlaubte ärztliche Tätigkeit handelte . Gegensatz setzt Beklagte Streitfall Anreiz Augenärzte Brillenbezug auch Verletzung berufsrechtlicher Pflichten unabhängig Patienten bestehenden Gründen vorschlagen . kommt Vermittlungspauschale Höhe angemessene Entschädigung Aufwand angesehen werden kann Mitwirkung Arztes Personals Aufnahme Eingabe Weitergabe Brille erforderlichen Werte Auswahl Brillengestells entsteht . Auch Fall wäre änderte Beurteilung Interessenwahrungspflicht Arztes verstoßenden Verhaltens unzulässig . Klägerin können geltend gemachten Unterlassungsansprüche Grundlage § Nr. zugesprochen werden auch Anträge Rücknahme Klageantrags mehr ausdrücklich Zahlung Vergütung € € vermittelte Brille Bezug nehmen . teilweise Klagerücknahme hat Klägerin vorgetragene Lebenssachverhalt Auslegung Klageanträge heranzuziehen ist verändert . ist nach vor geprägt Augenärzten erfolgreiche Vermittlung Brillenlieferung attraktive Vergütung Aussicht gestellt wird . Bezahlung Arztes gehört Kern Beklagten beworbenen Systems . Klageantrag enthaltene Bezugnahme " -Brillensystem und/oder -System " umfasst konkret angebotene Vermittlungsvergütung . Zusammenhang sind Klageantrag beanstandeten Werbeaussagen schon je unlauter Ärzte auch dann veranlassen Patienten Brillenbezug Beklagten anzubieten berufsrechtlich unzulässig ist . wäre beanstanden Beklagte Werbung so gestaltet Sicht Ärzte Lieferung Brillen verkürzten Versorgungsweg eindeutig nur Fällen anbietet hinreichender Grund § Abs. besteht etwaige Mitwirkung Arztes Brillenabgabe -anpassung notwendiger Bestandteil ärztlicher Therapie § Abs. ist . Entsprechendes gilt Klageanträge Klägerin Überlassung Weitergabe Patienten bestimmten Faltblatts Anlage Berufungsurteil Musterkollektion Brillenfassungen wendet . Auch Bereitstellung Faltblatt Musterkoffer lässt notwendige Zweckbeschränkung Verwendung Fälle Verweisung Beklagte vorgesehene Mitwirkung Arztes berufsrechtlich unbedenklich sind erkennen . sind jeweils Teil Angebot Vermittlungsvergütung geprägten -Systems . 4 . Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen kann auch Abmahnkosten ersetzt verlangen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 28.12.2007 OLG Entscheidung Schreibfehlerberichtigung Urteil 24 . Juni wird folgt berichtigt : Zitat . . lautet : vgl. Urt . . 84 Aktivierungskosten Zitat . . lautet : vgl. . 21.4.2005 f. Quersubventionierung Laborgemeinschaften ; . Nachlass Selbstbeteiligung . 6 . August Bundesgerichtshof Geschäftsstelle Zivilsenats Führinger Justizangestellte