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NAMEN
Verkündet
:
17
November
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Möbelkatalog
UrhG
§
Schutzschranke
§
UrhG
erfasst
auch
Recht
öffentlichen
Zugänglichmachung
Sinne
§
UrhG.
Prüfung
Werk
gemäß
§
UrhG
unwesentliches
Beiwerk
eigentlichen
Gegenstand
Vervielfältigung
Verbreitung
öffentlichen
Wiedergabe
ist
setzt
zunächst
Bestimmung
Hauptgegenstandes
.
Wird
Gemälde
zusammen
Verkauf
stehenden
Möbeln
Fotografie
Fotografie
Verkaufskatalog
Möbelherstellers
Internetseite
abgebildet
ist
Hauptgegenstand
Regelfall
gesamte
Möbelkatalog
gesamte
Internetauftritt
Anbieters
konkrete
Fotografie
.
Werk
ist
Verhältnis
Hauptgegenstand
unwesentlich
Sinne
§
UrhG
Werk
weggelassen
ausgetauscht
werden
kann
durchschnittlichen
Betrachter
auffällt
Gesamtwirkung
Hauptgegenstandes
Weise
beeinflusst
wird
.
ist
Werk
unwesentliches
Beiwerk
Sinne
§
UrhG
anzusehen
Umständen
Einzelfalls
auch
noch
so
geringfügige
inhaltliche
Beziehung
Hauptgegenstand
Verwertung
zuzubilligen
ist
Zufälligkeit
Beliebigkeit
Bedeutung
ist
.
derart
nebensächliche
Bedeutung
kann
mitverwerteten
Werk
regelmäßig
mehr
zugewiesen
werden
erkennbar
stimmungsbildend
bestimmte
Wirkung
Aussage
unterstreichend
Hauptwerk
eigentlichen
Gegenstand
Verwertung
einbezogen
wird
dramaturgischen
Zweck
erfüllt
sonst
etwa
Theaterszene
charakteristisch
ist
.
Urteil
17
November
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Urheber
Gemäldes
Titel
"
Mischtechnik
Leinwand
.
Beklagte
produziert
vertreibt
Büromöbel
.
Jahre
kamen
Parteien
Werke
Klägers
auszustellen
.
zählte
auch
Gemälde
Titel
"
Kläger
Beklagten
August
Zweck
Verfügung
stellte
.
Rückgabe
Gemäldes
bemerkte
Kläger
Katalog
Beklagten
nachfolgend
wiedergegeben
Fotografie
veröffentlicht
war
Verkaufsausstellung
Beklagten
präsentierten
Möbeln
auch
Gemälde
sehen
war
.
Fotografie
war
Internetseite
Beklagten
abrufbar
.
Hinweis
Kläger
Urheber
Gemäldes
fehlte
jeweils
.
Kläger
sieht
Verhalten
Beklagten
Verletzung
Urheberrechts
.
Abmahnung
hin
hat
Beklagte
Unterlassungserklärung
abgegeben
ebenfalls
verlangte
Auskunftserteilung
aber
verweigert
.
Kläger
hat
Wege
Stufenklage
zuletzt
beantragt
Beklagte
verurteilen
1
.
Auskunft
erteilen
Zeitraum
währenddessen
nachfolgend
wiedergegebene
Werk
Klägers
Titel
Mischtechnik
Leinwand
;
Archiv
Nr.
;
Maße
Website
Beklagten
www.w
-bueromoebel.de
öffentlich
zugänglich
gemacht
wurde
:
2
.
Auskunft
erteilen
sonstigen
Stelle
Internet
sozialer
Netzwerke
und/oder
offline
etwa
Katalogen
1
.
näher
beschriebene
Werk
zugänglich
gemacht
wurde
zwar
ganz
teilweise
selbst
Dritte
jeweils
jeweiligen
Veröffentlichungszeitraum
.
Kläger
hat
angekündigt
Beklagte
erteilter
Auskunft
Zahlung
fiktiven
Lizenzgebühr
Anspruch
nehmen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
behauptet
Kläger
beanstandete
Nutzung
streitbefangenen
Werkes
sei
Zustimmung
erfolgt
.
stelle
Abbildung
Gemäldes
Klägers
Lichtbildaufnahme
Verkaufsräumen
ausgestellten
Möbel
lich
unwesentliches
Beiwerk
Produktpräsentation
sei
weiteres
zulässig
gewesen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Kläger
Auskunftsanträge
weiter
.
zweiten
Stufe
geltend
gemachten
noch
unbezifferten
Schadensersatzanspruchs
begehrt
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
insgesamt
unbegründet
angesehen
.
hat
angenommen
Kläger
stehe
Anspruch
Schadensersatz
noch
Erteilung
Bezifferung
erforderlichen
Auskünfte
bereits
Verletzung
Urheberrechts
Klägers
fehle
.
Katalog
Internetauftritt
Beklagten
abgebildete
Gemälde
Klägers
sei
unwesentliches
Beiwerk
Sinne
§
UrhG
anzusehen
so
Vervielfältigung
öffentliche
Wiedergabe
Rahmen
zulässig
gewesen
sei
.
"
Eigentlicher
Gegenstand
"
Vervielfältigung
öffentlichen
Wiedergabe
Sinne
§
UrhG
Gemälde
Klägers
unwesentliches
Beiwerk
anzusehen
sei
sei
einzelne
Fotografie
Werk
Klägers
abgebildet
sei
.
sei
vielmehr
gesamten
Möbelkatalog
vollständigen
Internetauftritt
Beklagten
.
Katalog
Beklagten
enthaltenen
Abbildungen
stünden
Möbel
Beklagten
Absatz
gefördert
werden
solle
eindeutig
Vordergrund
.
Katalogabbildungen
Kunstgegenstände
erkennbar
seien
seien
reine
Staffage
weiteres
austauschbar
.
gelte
jedenfalls
früheren
Zeitpunkt
Internetauftritt
Beklagten
eingebundenen
Fotografie
.
sei
dort
nur
insgesamt
Fotografien
eingeblendet
gewesen
.
sei
Gemälde
Klägers
nur
derart
klein
vergröbert
wiedergegeben
worden
Einzelheiten
mehr
erkennbar
gewesen
seien
.
B.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Klägers
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Kläger
geltend
gemachte
Auskunftsanspruch
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
Beklagten
greife
Schutzschranke
§
UrhG
verneint
werden
.
1
.
§
UrhG
Verbindung
§
abgeleitete
unselbständige
Anspruch
Auskunftserteilung
Vorbereitung
Berechnung
Schadensersatzanspruchs
setzt
Beklagte
widerrechtlich
schuldhaft
Kläger
Urheberrechtsgesetz
zustehendes
Recht
verletzt
hat
Kläger
Rechtsverletzung
Schadensersatzanspruch
zusteht
Berechnung
Auskunft
erforderlich
ist
Kläger
entschuldbarer
Weise
Umfang
Anspruchs
Unklaren
ist
Beklagte
unschwer
Auskunft
erteilen
kann
vgl.
Urteil
16
.
August
.
Einzelbild
;
Urteil
24
.
September
.
.
abweichender
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
revisionsrechtliche
Prüfung
auszugehen
Kläger
geschaffene
Gemälde
Titel
"
gemäß
§
Abs.
Nr.
UrhG
Werk
bildenden
Kunst
urheberrechtlichen
Schutz
genießt
Beklagte
Abbildung
Gemäldes
Katalog
Internetseite
vorbehaltlich
Eingreifens
Bestimmung
Schranken
Urheberrechts
widerrechtlich
schuldhaft
ausschließliche
Recht
Klägers
Vervielfältigung
§
Abs.
Nr.
§
UrhG
öffentlichen
Zugänglichmachung
§
Abs.
Satz
Nr.
§
UrhG
eingegriffen
hat
.
Revisionsinstanz
ist
ferner
gleichen
Grund
unterstellen
auch
weiteren
Voraussetzungen
§
abgeleiteten
unselbständigen
Auskunftsanspruchs
gegeben
sind
.
2
.
frei
Rechtsfehlern
ist
Annahme
Berufungsgerichts
geltend
gemachten
Auskunftsanspruch
Klägers
stehe
Schutzschranke
§
UrhG
.
§
UrhG
ist
Vervielfältigung
Verbreitung
öffentliche
Wiedergabe
Werken
zulässig
unwesentliches
Beiwerk
eigentlichen
Gegenstand
Vervielfältigung
Verbreitung
öffentlichen
Wiedergabe
anzusehen
sind
.
Bestimmung
erfasst
auch
Recht
öffentlichen
Zugänglichmachung
Sinne
§
UrhG
Schricker/
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
§
UrhG
.
2
;
Dreier
UrhG
4
.
Aufl
.
.
1
;
Grübler
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
UrhG
.
.
Prüfung
Werk
unwesentliches
Beiwerk
eigentlichen
Gegenstand
Vervielfältigung
Verbreitung
öffentlichen
Wiedergabe
ist
setzt
zunächst
Bestimmung
Hauptgegenstands
.
ist
zutreffend
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
Revision
rügt
allerdings
Erfolg
Berufungsgericht
insoweit
vorgenommene
Beurteilung
rechtlichen
Nachprüfung
standhält
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Gegenstand
Prüfung
Schutzschranke
§
UrhG
beanstandete
Fotografie
ist
vollständige
Katalog
Beklagten
gesamte
Inhalt
Internetseite
.
Grundlage
hat
angenommen
Gemälde
Klägers
sei
beanstandeten
Fotografie
Gesamtzusammenhang
Katalogs
Beklagten
unwesentliches
Beiwerk
Sinne
§
UrhG
anzusehen
.
sei
unerheblich
Gemälde
beanstandeten
Fotografie
betrachtet
werde
deutlichen
kontrastierenden
Farbakzent
setze
.
führe
Gemälde
Gesamtzusammenhang
Katalogs
besonders
hervortrete
.
Auch
Internetseite
Beklagten
trete
Gemälde
Vordergrund
.
handele
nur
Reihe
insgesamt
Fotos
sogar
etwas
kleineren
Format
wiedergegeben
sei
anderen
Abbildungen
.
Jedenfalls
Kläger
vorgelegten
Ausdruck
werde
Gemälde
Klägers
so
klein
vergröbert
wiedergegeben
Einzelheiten
mehr
erkennbar
seien
.
-9-
Beurteilung
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Annahme
Berufungsgerichts
ist
Streitfall
Prüfung
Frage
Gemälde
Klägers
Katalog
Internetauftritt
Beklagten
unwesentliches
Beiwerk
Sinne
§
UrhG
anzusehen
ist
gesamten
Katalog
gesamten
Internetauftritt
Beklagten
eigentlichen
Gegenstand
Vervielfältigung
Verbreitung
öffentlichen
Wiedergabe
Sinne
§
UrhG
abzustellen
.
Berufungsgericht
vertretene
extensive
Bestimmung
eigentlichen
Gegenstands
Vervielfältigung
Verbreitung
öffentlichen
Wiedergabe
führt
Schutz
urheberrechtlich
geschützten
Werkes
umso
geringer
wird
je
umfangreicher
potentiellen
Verletzer
gewählte
Veröffentlichungskontext
ist
.
steht
Widerspruch
Grundsatz
Bestimmung
§
UrhG
gesetzlichen
Schranken
Urheberrechts
gemäß
§
.
UrhG
generell
Sinne
eng
auszulegen
ist
Urheber
wirtschaftlichen
Nutzung
Werke
tunlichst
angemessen
beteiligen
ist
Werkverwertung
zustehenden
Ausschließlichkeitsrechte
übermäßig
beschränkt
werden
dürfen
Urteil
24
.
Januar
Verhüllter
Reichstag
;
Urteil
29
.
April
.
Vorschaubilder
;
Urteil
30
November
.
Blühende
Landschaften
;
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
§
.
2
;
Obergfell
Gewerblicher
Rechtsschutz
3
.
Aufl
.
§
UrhG
.
1
;
Kirchmaier
Urheberrecht
Juni
§
UrhG
.
1
;
Nordemann-Schiffel
Urheberrecht
11
.
Aufl
.
§
UrhG
.
.
Erfordernis
Sinne
engen
Auslegung
ergibt
auch
Gebot
unionsrechtskonformen
Auslegung
.
Reichweite
Schrankenregelung
§
UrhG
ist
Blick
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
Harmonisierung
bestimmter
Aspekte
Urheberrechts
verwandten
Schutzrechte
Informationsgesellschaft
bestimmen
.
können
Mitgliedstaaten
Schrankenregelung
beiläufige
Einbeziehung
Werkes
sonstigen
Schutzgegenstands
anderes
Material
vorsehen
.
Erwägungsgrund
dürfen
Ausnahmen
Beschränkungen
Sinne
Richtlinie
Weise
angewandt
werden
berechtigten
Interessen
Rechtsinhaber
verletzt
werden
normale
Verwertung
Werke
sonstiger
Schutzgegenstände
beeinträchtigt
wird
.
Dementsprechend
geht
auch
Gerichtshof
Europäischen
Union
Ausnahmeregelungen
Urheber
Richtlinie
2001/29/EG
allgemein
vorbehaltenen
Verbietungsrechten
abweichen
eng
auszulegen
sind
Urteil
16
Juli
C-5/08
Slg
.
.
.
Berufungsgericht
berücksichtigt
Beurteilung
hinreichend
Frage
urheberrechtlich
geschütztes
Werk
gemäß
§
UrhG
lediglich
unwesentliches
Beiwerk
Bezug
eigentlichen
Nutzungsgegenstand
anzusehen
ist
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalles
Sicht
objektiven
Durchschnittsbetrachters
beantworten
ist
vgl.
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
.
3
;
Lüft
Wandtke/Bullinger
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
§
UrhG
.
2
;
Grübler
aaO
§
UrhG
.
7
;
Nordemann-Schiffel
aaO
§
UrhG
.
3
;
Obergfell
aaO
§
UrhG
.
2
;
aaO
§
UrhG
.
.
;
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
UrhG
.
4
;
Kirchmaier
Mestmäcker/Schulze
aaO
§
UrhG
.
.
ergibt
Qualifizierung
Werkes
unwesentliches
Beiwerk
Sinne
§
UrhG
Äußerungszusammenhang
maßgeblich
ist
Durchschnittsbetrachter
Umständen
unschwer
Ganzes
wahrgenommen
beurteilt
werden
kann
.
sind
Besonderheiten
Mediums
berücksichtigen
urheberrechtlich
geschützte
Werk
benutzt
wird
vgl.
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
.
2
;
aaO
§
UrhG
.
9
;
Grübler
aaO
UrhG
.
;
;
Maaßen
.
Bewertung
unwesentliches
Beiwerk
Sinne
§
UrhG
Beurteilung
inhaltlichen
Zusammenhangs
Werk
Hauptgegenstand
voraussetzt
vgl.
OLG
;
aaO
§
UrhG
.
6
;
Dreier
Schulze
aaO
.
3
;
Obergfell
aaO
§
UrhG
.
2
;
hängt
Umfang
Gegenstands
einheitlichen
Beurteilung
Durchschnittsbetrachters
Einzelfall
inhaltliche
Bezüge
Aussagegehalt
Gegenstands
Vervielfältigung
Verbreitung
öffentlichen
Wiedergabe
bestimmen
.
Grundsätzen
folgt
Streitfall
gesamten
Katalog
noch
gesamten
Internetauftritt
Beklagten
abzustellen
ist
.
Prüfungsgegenstand
ist
vielmehr
Kläger
beanstandete
konkrete
Fotografie
Kontext
Veröffentlichung
ergebende
stand
Beklagte
Foto
Werbezwecken
vertriebene
Möbelstücke
bestimmter
Weise
arrangiert
hat
Kunden
so
mögliche
Verwendungssituation
ergebende
ästhetische
Wirkung
Möbel
Augen
führen
.
wird
eigentliche
Gegenstand
Vervielfältigung
Verbreitung
öffentlichen
Wiedergabe
konkrete
Fotografie
einzelne
Abbildung
Internetseite
beschränkt
.
Erfolg
macht
Revision
ferner
geltend
Berufungsgericht
habe
Beurteilung
Merkmals
unwesentlichen
Beiwerks
Sinne
UrhG
unzutreffende
Maßstäbe
zugrunde
gelegt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
primäre
Aufgabe
Katalogs
sei
Förderung
Absatzes
Möbel
Beklagten
.
Möbel
stünden
Abbildungen
Katalogs
eindeutig
Vordergrund
.
Katalogabbildungen
Kunstgegenstände
erschienen
seien
reine
Staffage
.
Auch
Verwendung
Fotos
Internetseite
trete
Gemälde
Klägers
Vordergrund
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Bejahung
Schutzschranke
§
UrhG
reicht
urheberrechtlich
geschützte
Werk
Sicht
objektiven
Betrachters
Bezug
Hauptgegenstand
Verwertung
Hintergrund
steht
.
Wortlaut
Schrankenbestimmung
ist
vielmehr
weitergehend
erforderlich
Werk
Verhältnis
Hauptgegenstand
Wiedergabe
unwesentlich
ist
.
Unwesentlichkeit
Sinn
ist
auszugehen
Werk
weggelassen
ausgetauscht
werden
könnte
durchschnittlichen
Betrachter
auffiele
vgl.
Nordemann-Schiffel
Fromm/
aaO
UrhG
.
2
;
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
.
2
;
aaO
§
UrhG
.
8
;
Lüft
aaO
§
UrhG
.
2
;
Handbuch
Urheberrechts
2
.
Aufl
.
.
Gesamtwirkung
Hauptgegenstandes
Weise
beeinflusst
wird
;
.
;
Lüft
aaO
UrhG
.
2
;
Obergfell
aaO
§
UrhG
.
2
;
krit
.
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
.
.
auch
Betrachtung
Hauptgegenstands
Verwertung
Betrachter
tatsächlich
wahrgenommenes
Werk
kann
unwesentliches
Beiwerk
anzusehen
sein
Umständen
Einzelfalls
noch
so
geringfügige
inhaltliche
Beziehung
Hauptgegenstand
Verwertung
zuzubilligen
ist
Zufälligkeit
Beliebigkeit
Bedeutung
ist
vgl.
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
.
2
;
Nordemann-Schiffel
aaO
§
UrhG
.
2
;
aaO
§
UrhG
.
8
;
Obergfell
aaO
§
UrhG
.
.
reicht
bloß
untergeordnete
Beziehung
.
gebotenen
engen
Auslegung
Schrankenbestimmung
ist
unwesentlich
Sinne
§
UrhG
vielmehr
nur
Werk
Gegenstand
eigentlichen
Verwertung
selbst
geringe
nebensächliche
Bedeutung
erreicht
aaO
§
UrhG
.
7
;
Grübler
aaO
§
UrhG
.
.
derart
untergeordnete
Bedeutung
kann
mitverwerteten
Werk
regelmäßig
mehr
zugewiesen
werden
erkennbar
stimmungsbildend
Obergfell
aaO
UrhG
.
bestimmte
Wirkung
Aussage
unterstreichend
aaO
§
UrhG
.
eigentlichen
Gegenstand
Verwertung
einbezogen
wird
dramaturgischen
Zweck
erfüllt
Grübler
aaO
§
UrhG
.
sonst
charakteristisch
ist
aaO
§
UrhG
.
.
Maßstäben
kann
Grundlage
Streit
getroffenen
Feststellungen
angenommen
werden
Gemälde
Klägers
sei
maßgeblichen
Fotografie
Verhältnis
ebenfalls
abgebildeten
Möbelstücken
lediglich
unwesentliches
Beiwerk
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Gemälde
Klägers
setze
beanstandeten
Fotografie
deutlichen
kontrastierenden
Farbakzent
.
deckt
Feststellungen
Landgerichts
angenommen
hat
verwendeten
Grundfarben
Rot
Gelb
Blau
Gemäldes
Klägers
ließen
Gegensatz
schlichten
Dramaturgie
schwarz-weißen
Büroelemente
Beklagten
bunt
heiter
erscheinen
.
Landgericht
Zusammenhang
Harmonie
schwarz-weißen
Bürokombination
bunten
Bild
Klägers
vermisst
hat
kommt
Bestimmung
Unwesentlichkeit
.
ergibt
Werk
Klägers
werblichen
Darstellung
Beklagten
unwesentliche
ästhetische
Bedeutung
zukommt
Kontrast
Möbeln
bietet
Wirkung
Betrachter
beeinflusst
.
gilt
Verwendung
beanstandeten
Fotografie
Internet
.
Auch
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
"
ist
festgestellte
farbliche
Kontrast
hinreichend
deutlich
erkennen
.
Berufungsgericht
menhang
verneinte
Erkennbarkeit
Einzelheiten
Gemäldes
Klägers
ist
Bedeutung
.
Berufungsgericht
hat
Prüfung
Unwesentlichkeit
Sinne
§
UrhG
ferner
Gesichtspunkt
Austauschbarkeit
Rahmen
Hauptgegenstandes
verwendeten
Werks
unzutreffend
berücksichtigt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Katalog
Beklagten
abgebildeten
Kunstgegenstände
seien
weiteres
austauschbare
Staffage
.
Auswahl
sei
noch
einmal
Kunstrichtung
maßgeblich
.
zeige
weitere
Abbildung
Katalogseite
beanstandeten
Fotografie
.
würden
Möbel
Serie
zusammen
künstlerisch
gestalteten
Farbfotografien
also
Kunstwerken
völlig
anderen
Stilrichtung
Gemälde
Klägers
präsentiert
.
weiteren
Seite
würden
Möbel
sogar
Zusammenhang
barock
gestalteten
Elementen
Spiegel
Kristallleuchter
dargestellt
.
zeige
hinreichend
deutlich
Bildern
abgebildeten
Kunstgegenstände
untereinander
austauschbar
seien
.
Sicht
Möbelinteressenten
Katalog
richte
stellten
abgebildeten
Kunstgenstände
zufällige
Gestaltungselemente
Bedeutung
seien
.
Beurteilung
kann
zugestimmt
werden
.
Kriterium
Austauschbarkeit
ist
allerdings
insoweit
Prüfung
Schutzschranke
§
UrhG
Bedeutung
Annahme
Unwesentlichkeit
Werkes
spricht
durchschnittliche
Betrachter
Hauptgegenstandes
schon
wahrnimmt
beliebig
ausgetauscht
ganz
weggelassen
werden
kann
vgl.
Dreier
Schulze
aaO
.
2
;
aaO
§
UrhG
.
Lüft
Wandtke/Bullinger
aaO
§
UrhG
.
2
;
.
;
Nordemann-Schiffel
aaO
§
UrhG
.
.
Wird
Beiwerk
jedoch
auch
Berufungsgericht
Sache
ausgegangen
ist
Betrachter
Gesamtkonzept
gehörig
wahrgenommen
kommt
Gesichtspunkt
ästhetischen
stilistischen
Austauschbarkeit
urheberrechtlich
geschützten
Werkes
anderen
ggf.
ebenfalls
urheberrechtlich
geschützten
Werk
mehr
.
II
.
Streitfall
ist
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
veranlasst
.
vorstehenden
Ausführungen
bestehen
Auslegung
Rede
stehenden
Bestimmung
Richtlinie
2001/29/EG
vernünftigen
Zweifel
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
Slg
.
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
gilt
auch
Berufungsgericht
Berufung
Klägers
Hinblick
zweiter
Stufe
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
UrhG
zurückgewiesen
hat
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
bislang
Feststellungen
Vorliegen
Urheberrechtsverletzung
getroffen
.
rechnet
Kläger
Beklagten
geltend
gemacht
worden
ist
beanstandeten
Nutzung
Werkes
Namensnennung
Katalog
Internetauftritt
zugestimmt
hat
Widerrechtlichkeit
fehlt
.
Büscher
RiBGH
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.08.2013