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2129 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Räucherkate
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
§
Nr.
Buchst
.
Gebäude
werden
regelmäßig
Verkehr
nur
technischen
Funktion
ästhetischen
Gestaltung
Hinweis
Herkunft
Waren
Dienstleistungen
wahrgenommen
.
Regelfall
abweichende
Verkehrsauffassung
sind
besondere
Anhaltspunkte
erforderlich
.
Benutzungsaufnahme
geschützte
besondere
Bezeichnung
Geschäftsbetriebs
Unternehmens
.
S.
§
Abs.
Satz
muß
Namensfunktion
verfügen
.
Schutz
Unternehmenskennzeichens
§
Abs.
§
Abs.
setzt
kennzeichenmäßige
Verwendung
kollidierenden
Bezeichnung
.
.
16
.
Dezember
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
GmbH
betreibt
Franchisesystem
Räucherei
Verkauf
Fischen
.
Franchisesystem
gehört
Fischverkauf
sogenannten
"
Räucherkaten
"
möglichst
einheitliche
Gestaltung
Vorgaben
Klägerin
aufweisen
.
Klägerin
ist
Inhaberin
25
.
März
angemeldeten
"
Fisch
Fischkonserven
"
eingetragenen
nachfolgend
wiedergegebenen
Wort-/Bildmarke
Nr.
.
Marke
greift
bauliche
Gestaltung
früheren
Verkaufsstätte
Klägerin
.
Beklagte
Franchisesystem
Klägerin
angehörte
errichtete
Grundlage
Franchisevertrages
Verkaufsstätte
nachfolgenden
Anträgen
Klageschrift
ee
wiedergegeben
ist
.
Januar
verwendet
Beklagte
Unternehmen
nachfolgende
Logo
Form
Verkaufsstätte
anlehnt
:
wechselseitigen
Kündigungen
stellte
Oberlandesgericht
rechtskräftigen
Entscheidung
29
.
Juni
Nichtigkeit
Franchisevertrages
Parteien
.
Klägerin
ist
Ansicht
Beklagte
verletze
weitere
Benutzung
Verkaufsstätte
unveränderter
Form
Verwendung
Kennzeichenrechte
.
hat
Beklagten
Unterlassung
Benutzung
Vernichtung
Entfernung
widerrechtlich
gekennzeichneter
Gegenstände
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Anspruch
genommen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsinstanz
hat
Klägerin
beantragt
Beklagten
verurteilen
1
.
unterlassen
sogenannten
Räucherkate
nachfolgend
wiedergegeben
Antrag
Klageschrift
linkes
Bild
Antrag
Klageschrift
Antrag
Klageschrift
Fischräucherei
betreiben
zweiten
Abbildung
Altbau
gemeint
sei
;
Bildzeichen
Antrag
Klageschrift
rechtes
Bild
Waren
"
Fisch
Fischkonserven
"
verwenden
insbesondere
Zeichen
Waren
Aufmachung
Verpackung
anzubringen
Zeichen
Waren
anzubieten
Verkehr
bringen
genannten
Zwecken
besitzen
und/oder
Zeichen
Geschäftspapieren
Werbung
benutzen
2
.
widerrechtlich
gekennzeichneten
Gegenstände
gemäß
Nr.
vernichten
Lieferwagen
aufgebrachten
Kennzeichen
beseitigen
Nr.
aufgeführten
Merkmale
Räucherkate
"
entfernen
3
.
Klägerin
Auskunft
erteilen
Handlungen
gemäß
vorstehender
Nr.
zwar
Angabe
-9-
Mengen
hergestellten
Fischwaren
Mengen
verkauften
Fischwaren
Verkaufspreise
erzielten
Umsatzes
erzielten
Gewinns
detaillierter
Aufschlüsselung
Gestehungskosten
betriebenen
Werbung
aufgeschlüsselt
Werbeträgern
Auflagenzahl
Verbreitungsgebiet
Verbreitungszeit
;
II
.
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
sei
Klägerin
Schaden
ersetzen
Nr.
bezeichneten
Handlungen
11
.
Dezember
entstanden
sei
zukünftig
entstehen
werde
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
weiterhin
Verurteilung
Beklagten
Berufungsinstanz
gestellten
Anträgen
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klageanträge
unbegründet
angesehen
ausgeführt
:
Klageanträge
seien
zulässig
.
Unterlassungsantrag
habe
Klägerin
Berufungsverhandlung
konkrete
Form
beschränkt
Beklagte
Betriebsstätte
benutze
.
Beseitigungsantrag
sei
versehentlich
unverändert
geblieben
.
sachgerechte
Auslegung
Antrags
ergebe
Klägerin
Nr.
angeführten
Merkmalen
Räucherkate
"
Tatbestand
Berufungsurteils
angeführten
Merkmale
gemeint
habe
.
geltend
gemachten
Ansprüche
stünden
Klägerin
allerdings
Markengesetz
.
Benutzung
Betriebsstätte
Beklagten
gerichtete
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Abs.
Klageantrag
Marke
Nr.
sei
gegeben
Hinblick
Geschäftsgebäude
Beklagten
bereits
zeichenmäßigen
Benutzung
fehle
.
Selbst
aber
unerhebliche
Teile
angesprochenen
Verkehrskreise
Gebäude
Beklagten
Kennzeichen
auffaßten
fehle
§
Abs.
Nr.
erforderlichen
Verwechslungsgefahr
.
Streitfall
sei
Warenidentität
auszugehen
.
Benutzung
erworbene
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
sei
normal
anzusehen
.
hinausgehende
Steigerung
Kennzeichnungskraft
Benutzung
sei
gegeben
.
stark
beschreibenden
Anklänge
Marke
schwächten
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
.
Annahme
Verwechslungsgefahr
stehe
bereits
Wortbestandteile
Vergleichszeichen
unterschieden
.
Klagemarke
nur
Grundlage
möglicherweise
unvollkommenen
Abbildung
.
beurteilt
werden
könne
werde
Wortbestandteil
"
"
"
geprägt
unterscheidungskräftig
sei
.
weise
angegriffene
Gestaltung
abweichende
Wortbestandteile
"
Räucherei
Verkauf
"
"
Lachs-Forellen-Aale
Direktverkauf
"
reine
Werbeaussagen
Gesamteindruck
prägten
.
Verwechslungsgefahr
sei
auch
Bildbestandteile
verneinen
.
Klagemarke
verfüge
beschreibender
Anklänge
Freihaltebedürfnisses
weiten
Schutzbereich
.
Annahme
Verwechslungsgefahr
fehle
ausreichenden
Übereinstimmungen
Klagemarke
angegriffenen
Baugestaltung
.
Unterlassungsanspruch
Benutzung
Gebäudes
Beklagten
könne
Klägerin
auch
§
stützen
.
stehe
Recht
Unternehmenskennzeichen
§
Abs.
.
Baugestaltung
sei
besondere
Bezeichnung
Geschäftsbetriebs
Recht
bloße
Aufnahme
Benutzung
entstehen
könnte
.
Bildsymbolen
fehle
Unternehmenskennzeichen
erforderliche
Namensfunktion
.
Erst
recht
gelte
architektonische
Gestaltung
Gebäudes
.
Verkehrsgeltung
hätten
Vertriebsstätten
Franchisesystems
Klägerin
erlangt
.
Benutzung
Bildzeichens
Beklagten
gerichtete
Unterlassungsanspruch
Antrag
sei
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
gegeben
.
Zwar
liege
Warenidentität
.
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
sei
jedoch
eingeschränkt
.
Verwechslungsgefahr
könne
Ausführungen
angegriffene
Hausgestaltung
gerichteten
Unterlassungsanspruch
verwiesen
werden
.
Abweichende
Gestaltungsmerkmale
Logo
Hausgestaltung
Klagemarke
führten
anderen
Beurteilung
Verwechslungsgefahr
.
Unterlassungsansprüche
folgten
auch
§
.
Ergänzender
wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutz
komme
Klägerin
Gebäude
Logo
Beklagten
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klägerin
Unterlassungsanspruch
Benutzung
angegriffenen
Hausgestaltung
§
Abs.
Nr.
Abs.
noch
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
zusteht
.
Verletzung
Rechts
Klägerin
Wort-/Bildmarke
Nr.
ist
nur
gegeben
Räucherkate
Beklagten
Unterscheidung
Waren
Unternehmens
anderer
Unternehmen
dient
.
Ausübung
Markenrechts
ist
Fälle
beschränkt
Benutzung
Zeichens
Dritten
Funktionen
Marke
insbesondere
Hauptfunktion
Herkunft
Waren
Verbrauchern
gewährleisten
beeinträchtigen
kann
.
Ist
Fall
kann
Inhaber
Marke
Benutzung
identischen
ähnlichen
verwechslungsfähigen
Bezeichnung
verbieten
vgl.
Art
.
Abs.
:
.
12.11.2002
.
Slg
.
.
Arsenal
Club
;
Abs.
Nr.
:
.
AntiVir/AntiVirus
;
Farbmarkenverletzung
;
Fezer
Markenrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Hacker
Markengesetz
7
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Berufungsgericht
hat
markenmäßige
Verwendung
Gestaltung
Räucherkate
Beklagten
verneint
.
hat
festgestellt
angesprochenen
Verkehrskreise
würden
Räucherkate
Beklagten
Zeichen
Unterscheidung
angebotenen
Waren
Dienstleistungen
anderer
Fischräuchereien
auffassen
.
Zwar
unterscheide
Gebäude
Beklagten
Region
üblichen
Häusern
.
folge
aber
Verkehr
Gestaltung
Kennzeichnungsmittel
verstehe
.
Architektonische
Besonderheiten
Gebäuden
würden
grundsätzlich
Bautechnik
Formwillen
Bauherren
Architekten
zugeordnet
Gestaltungsmittel
eingesetzt
.
geschäftlich
genutzte
Gebäude
gelte
.
Auch
würden
grundsätzlich
technischen
Funktion
ästhetischen
Aussage
wahrgenommen
.
Hinblick
geringe
Zahl
Inland
verteilten
Fischräuchereien
Franchisesystem
Klägerin
allenfalls
angehörten
habe
System
Klägerin
Wahrnehmung
Verkehrs
entscheidend
beeinflussen
können
einzelnen
Bauausführungen
beträchtlich
voneinander
abwichen
.
seien
einzelnen
Merkmale
Gebäudes
Beklagten
Klägerin
abhebe
wenig
geeignet
Unterscheidungsmittel
dienen
.
Feststellungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Beurteilung
angegriffene
Gestaltung
Räucherkate
herkunftshinweisend
ist
Rechte
Klägerin
Markeninhaberin
überhaupt
verletzen
kann
ist
erster
Linie
Aufgabe
Tatrichters
Abschlußstück
.
Frage
markenmäßigen
Benutzung
Bezeichnung
bestimmt
Auffassung
Verkehrs
zwar
durchschnittlich
informierten
verständigen
aufmerksamen
Durchschnittsverbrauchers
vgl.
.
FRÜHSTÜCKS-DRINK
.
wird
anders
Revision
meint
Haus
Beklagte
Fischräucherei
betreibt
Kennzeichen
auffassen
Beklagte
stilisierter
Form
Logo
Werbung
verwendet
Verkehr
Haus
wiedererkennt
sieht
.
wird
Haus
selbst
Kennzeichnungsmittel
produzierten
vertriebenen
Waren
.
Gegenteiliges
folgt
auch
Umstand
Region
gebräuchliche
Gestaltung
Gebäudes
handelt
Form
Darstellung
Klägerin
speziell
entwickelt
worden
ist
.
Berufungsgericht
hat
Recht
festgestellt
Gebäude
selbst
auch
geschäftlich
genutzt
wird
Verkehr
regelmäßig
nur
technischen
Funktion
ästhetischen
Gestaltung
Hinweis
Herkunft
Waren
Dienstleistungen
wahrgenommen
wird
.
abweichende
Verkehrsauffassung
umfänglicher
Benutzung
beanstandeten
Hausgestaltung
Klägerin
Beklagten
vgl.
auch
f.
Farbmarkenverletzung
hat
Berufungsgericht
konkret
festgestellt
.
Klägerin
steht
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
Benutzung
Geschäftsgebäudes
Beklagten
auch
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
.
Klägerin
hat
Gestaltung
Räucherkate
Unternehmenskennzeichen
.
S.
§
Abs.
Satz
erworben
.
Geltung
§
.
entsprach
herrschender
Meinung
Zeichen
besondere
Bezeichnungen
Erwerbsgeschäfts
gewerblichen
Unternehmens
Schutz
§
Abs.
.
Benutzungsaufnahme
nur
erlangen
konnten
auch
Namensfunktion
verfügten
nämlich
ebenso
Firma
gewerbliche
Unternehmen
benennen
Geschäftsabzeichen
§
Abs.
Satz
.
Verkehrsgeltung
erlangten
Fernsprechnummer
;
f.
II
.
25.1.1957
karo-as
;
.
27.9.1963
Personifizierte
Kaffeekanne
;
vgl.
auch
.
28.1.1977
Gebäudefassade
;
Fezer
Anm
.
Kyffhäuser
;
Fezer
Markenrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Großkomm
.
UWG/Teplitzky
§
Rdn
.
;
Gamm
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Erfordernis
Namensfunktion
besondere
Bezeichnung
Geschäftsbetriebs
Unternehmens
§
Abs.
Satz
ist
auch
Geltung
Markengesetzes
festzuhalten
vgl.
Begr
.
Regierungsentwurf
.
S.
;
Hacker
aaO
Rdn
.
12
;
Schultz/Gruber
Markenrecht
§
Rdn
.
11
;
Goldmann
Schutz
Unternehmenskennzeichens
Rdn
.
;
.
Fezer
aaO
Rdn
.
Rdn
.
;
Schricker
;
wohl
auch
:
Ingerl/Rohnke
Markengesetz
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Erfordernis
namensmäßigen
Unterscheidungsfunktion
Unternehmenskennzeichen
.
S.
§
Abs.
Satz
ist
Entstehungstatbestandes
Rechts
gerechtfertigt
anders
Marke
Benutzung
§
Nr.
Entstehungstatbestand
Verkehrsgeltung
erfordert
Benutzungsaufnahme
Inland
genügen
kann
.
Gegenteiliges
ergibt
anders
Revision
meint
auch
Umstand
Bundesgerichtshof
Geltung
Markengesetzes
originäre
Schutzfähigkeit
aussprechbarer
Buchstabenkombinationen
Unternehmenskennzeichen
anerkannt
hat
vgl.
DBImmobilienfonds
.
beruhte
veränderten
Verkehrsverständnis
derartigen
Buchstabenkombinationen
namensmäßige
Unterscheidungsfunktion
zuordnet
Markengesetz
anders
Warenzeichengesetz
Abs.
Schutz
aussprechbarer
Buchstabenkombinationen
Marke
zuläßt
§
Abs.
derartige
Zeichen
gesteigertem
Umfang
tatsächlich
Kennzeichen
auch
benutzt
werden
vgl.
DB-Immobilienfonds
.
gewandelten
Verkehrsverständnis
Einheitlichkeit
Kennzeichenrechte
läßt
aber
entnehmen
Unternehmenskennzeichen
.
S.
§
Abs.
Satz
namensmäßige
Unterscheidungskraft
verfügen
müssen
.
Entstehung
Schutzes
Marken
Benutzung
§
Nr.
Unternehmenskennzeichen
§
Abs.
Satz
bestehen
vorstehend
dargestellt
gerade
Unterschiede
Festhalten
Erfordernis
namensmäßiger
Unterscheidungskraft
rechtfertigen
.
originäre
namensmäßige
Unterscheidungskraft
verfügt
Rede
stehende
Gebäudegestaltung
.
Gegenteiliges
macht
Revision
geltend
ist
auch
sonst
ersichtlich
.
Voraussetzungen
Verkehrsgeltung
Gebäudegestaltung
Klägerin
.
S.
§
Abs.
Satz
hat
Berufungsgericht
verfahrensfehlerfrei
verneint
.
Unterlassungsanspruch
Klägerin
§
Abs.
Abs.
scheidet
unabhängig
vorstehenden
Erwägungen
auch
Beklagte
angegriffene
Gebäudegestaltung
kennzeichenmäßig
nutzt
.
Ebenso
§
Abs.
Nr.
Nr.
setzt
Schutz
Unternehmenskennzeichens
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
kennzeichenmäßige
Verwendung
kollidierenden
Bezeichnung
vgl.
Torres
;
.
;
Fezer
aaO
§
Rdn
.
;
Ingerl/Rohnke
aaO
§
Rdn
.
29
;
Hacker
Ströbele/
Hacker
aaO
Rdn
.
f.
;
Schultz/Gruber
aaO
§
Rdn
.
11
;
§
.
.
UWG/Teplitzky
§
Rdn
.
;
weitergehend
Goldmann
aaO
Rdn
.
.
.
zeichenmäßigen
Benutzung
Gebäudegestaltung
Beklagten
fehlt
vorliegend
ebenfalls
.
Insoweit
gelten
vorstehenden
Ausführungen
entsprechend
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
Betrieb
Rede
stehenden
Fischräucherei
Beklagten
vermeidbarer
Herkunftstäuschung
§
.
verneint
.
Auch
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Anwendung
Bestimmungen
ist
insoweit
Vorschriften
Markengesetzes
ausgeschlossen
.
Zwar
ist
Inkrafttreten
Markengesetzes
Stelle
verschiedener
kennzeichenrechtlicher
Regelungen
umfassende
geschlossene
kennzeichenrechtliche
Regelung
getreten
allgemeinen
Generalklauseln
hergeleiteten
Schutz
verdrängt
vgl.
shell.de
m.w
.
.
gilt
jedoch
nur
Sachverhalt
handelt
Anwendungsbereich
markenrechtlichen
Vorschriften
überhaupt
eröffnet
vgl.
Abschlußstück
.
ist
Streitfall
auszugehen
Beklagte
Gestaltung
Räucherkate
kennzeichenmäßig
verwendet
vgl.
vorstehend
Anwendungsbereich
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
vornherein
ausgeschlossen
ist
.
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
sind
jedoch
gegeben
.
§
Abs.
Satz
§
i.V.
§
Nr.
Buchst
.
kann
Klägerin
Unterlassungsantrag
Erfolg
stützen
Gestaltung
Gebäudes
Vorstellung
Verkehrs
Herkunft
dort
vertriebenen
Waren
Dienstleistungen
verbunden
ist
vgl.
Abschnitt
§
Nr.
Buchst
.
erforderlichen
Täuschung
Abnehmer
betriebliche
Herkunft
fehlt
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
auch
zutreffend
Unterlassungsanspruch
Klägerin
Wort-/Bildmarke
Nr.
Klägerin
Verwendung
Bildzeichens
Beklagten
Abs.
Nr.
Abs.
verneint
Antrag
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Verwechslungsgefahr
ausschließlich
Abbildung
Klagemarke
Anl
.
abgestellt
.
Schwierigkeiten
genaue
Aufschrift
Giebelseite
Klagemarke
abgebildeten
Hauses
erkennen
festzustellen
Fachwerkhaus
handelte
hätte
beheben
können
übereinstimmenden
Vortrag
Parteien
berücksichtigt
hätte
Seite
Klageschrift
angeführte
Abbildung
Klagemarke
zeigt
.
Abbildung
gibt
Merkmale
Klagemarke
einzelnen
wieder
.
Auch
Zugrundelegung
Marke
Seite
Klageschrift
Details
abgebildet
ist
besteht
Verwechslungsgefahr
Logo
Beklagten
.
§
Abs.
Nr.
ist
Dritten
untersagt
Zustimmung
Markeninhabers
geschäftlichen
Verkehr
Zeichen
benutzen
Ähnlichkeit
Zeichens
Marke
Ähnlichkeit
Marke
Zeichen
erfaßten
Waren
Dienstleistungen
Verkehr
Gefahr
Verwechslungen
besteht
.
Beurteilung
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
ist
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
vorzunehmen
.
besteht
Wechselwirkung
Betracht
ziehenden
Faktoren
insbesondere
Ähnlichkeit
Zeichen
Ähnlichkeit
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
Kennzeichnungskraft
älteren
Marke
so
geringerer
Grad
Ähnlichkeit
Waren
Dienstleistungen
höheren
Grad
Ähnlichkeit
Zeichen
erhöhte
Kennzeichnungskraft
älteren
Marke
ausgeglichen
werden
kann
umgekehrt
vgl.
.
29.4.2004
;
.
22.7.2004
Mustang
.
Waren
Klagemarke
eingetragen
ist
Fisch
Waren
Beklagte
Bildzeichen
verwendet
besteht
.
Revisionsverfahren
ist
Klägerin
normalen
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
auszugehen
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
ist
ausreichender
Deutlichkeit
entnehmen
Revision
meint
nur
unterdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
Entscheidung
zugrunde
gelegt
hat
.
Berufungsgericht
Schwächung
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
beschreibender
Anklänge
Wortelements
"
"
naturalistischen
Gebäudedarstellung
ausgegangen
ist
betreffen
Feststellungen
originäre
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
.
Revisionsrechtlich
sind
Feststellungen
beanstanden
.
Benutzung
Klagemarke
hat
Berufungsgericht
normale
Kennzeichnungskraft
unterstellt
lediglich
hinausgehende
weitere
Steigerung
Kennzeichnungskraft
verneint
.
normaler
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
geht
aber
auch
Revision
.
Berufungsgericht
hat
Zeichenähnlichkeit
Bildmarke
Klägerin
Beklagten
verwandten
Bildzeichen
Logo
gering
angesehen
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
begründen
.
wendet
Revision
Ergebnis
Erfolg
Begründung
Berufungsgericht
habe
Beurteilung
Zeichenähnlichkeit
erster
Linie
Wortbestandteile
Kollisionszeichen
abstellen
dürfen
hätte
Prüfung
auch
Bildbestandteile
einbeziehen
müssen
.
Beurteilung
Verwechslungsgefahr
bildlicher
Hinsicht
ist
auszugehen
Bildbestandteile
Wort-/Bildzeichens
Gesamteindruck
mitprägen
nur
nichtssagende
geläufige
Gewicht
fallende
grafische
Gestaltung
Verzierung
handelt
.
22.4.2004
.
Berufungsgericht
hat
dementsprechend
auch
Bildbestandteile
Prüfung
Zeichenähnlichkeit
einbezogen
ist
Recht
nur
geringen
Zeichenähnlichkeit
ausgegangen
.
gilt
auch
Berücksichtigung
Einzelheiten
Klagemarke
Berufungsgericht
Entscheidung
verfahrensfehlerhaft
sämtlich
zugrunde
gelegt
hat
Abbildung
Anl
.
genau
erkennen
konnte
.
Klagemarke
zeigt
Fachwerkhaus
Vorderfront
linken
Seite
Dachgaube
Fenster
.
Seitenansicht
Krüppelwalmdach
befindet
rechten
Seite
Klagemarke
.
Dachgeschoß
ist
deutlich
sichtbar
Aufschrift
"
"
angebracht
E
"
stilisierten
Fisch
umrahmt
wird
.
geschlossenen
Rundbogentor
findet
Angabe
"
"
.
linken
Seite
Bildes
ist
Mast
Fahne
Netz
dargestellt
.
ist
angegriffene
Bildzeichen
Beklagten
ebenfalls
Fachwerkhaus
Krüppelwalmdach
Dachgaube
zeigt
seitenverkehrt
Klagezeichen
abgebildeten
Haus
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Marke
Klägerin
jedenfalls
mitprägende
unterscheidungskräftige
Aufschrift
"
"
stilisierte
Fisch
finden
Kollisionszeichen
zweimal
Aufschrift
"
"
Angabe
"
Lachs
"
zeigt
.
Bildzeichen
Beklagten
wiedergegebene
Haus
verfügt
Markisen
Rundbogentor
steht
Haus
ist
Bank
plaziert
Mast
trägt
Fahnen
Wimpel
.
Fischernetz
Blenden
Marke
Klägerin
abgebildeten
Hauses
fehlen
Bildzeichen
Beklagten
.
sind
Kollisionszeichen
auch
perspektivisch
deutlich
unterschiedlich
gestaltet
.
Kollisionszeichen
weisen
Vielzahl
unterschiedlicher
Merkmale
Wortbestandteile
überhaupt
Übereinstimmungen
finden
auch
Bildelemente
.
Zeichenähnlichkeit
ist
gering
normaler
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
selbst
gegebenen
Warenidentität
Verwechslungsgefahr
begründen
.
Klägerin
steht
Unterlassungsanspruch
auch
§
.
markenrechtlichen
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
Abs.
ist
markenmäßige
Benutzung
Bildzeichens
Beklagten
gerichtete
Anwendung
§
Marke
Klägerin
ausgeschlossen
vgl.
shell.de
m.w
.
.
3
.
Klägerin
verfolgten
Anträge
Vernichtung
Beseitigung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
sind
ebenfalls
begründet
Rechtsverletzungen
Beklagten
Vorschriften
Markengesetzes
unlautere
Wettbewerbshandlungen
vorliegen
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
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Pokrant
Büscher