You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2239 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Sender
UrhG
Erdgebundene
Rundfunksendungen
inländischen
Sender
Öffentlichkeit
ausgestrahlt
werden
unterliegen
auch
dann
Tatbestand
Senderechts
§
UrhG
§
§
UrhG
Bezug
nehmen
grenznahen
Senderstandort
gezielt
Öffentlichkeit
benachbarten
Ausland
abgestrahlt
werden
Inland
nur
sehr
geringem
Umfang
empfangen
werden
können
.
ist
Rundfunksendungen
Sache
Bestimmungslandes
Schutzland
entscheiden
Sendungen
Rechtsordnung
gewährten
Schutzrechten
unterwirft
.
Geschieht
ist
Bemessung
Höhe
Vergütungsansprüchen
Gesellschaft
Verwertung
Leistungsschutzrechten
inländischem
Recht
Ausland
bestimmter
Rundfunksendungen
geltend
machen
kann
berücksichtigen
Rundfunksendungen
auch
Bestimmungsland
entsprechenden
Vergütungsansprüchen
belastet
sind
.
.
7
November
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
7
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Pokrant
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
28
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
besitzt
rechtlich
selbständiges
Unternehmen
Ministerpräsidenten
Landes
Jahr
erteilte
Erlaubnis
Ausstrahlung
Rundfunksendungen
.
strahlt
Inland
Sender
nur
m
französischen
Grenze
entfernt
steht
werbefinanziertes
Hörfunkprogramm
Langwelle
Richtung
.
Sendungen
werden
Muttergesellschaft
Beklagten
Verwendung
Musiktonträgern
produziert
dort
Kabelverbindungen
Zeit
auch
Satellit
Sender
übertragen
.
Beklagten
ausgestrahlten
Sendungen
können
Inland
nur
äußerst
geringem
Umfang
empfangen
werden
.
Beklagte
überläßt
Teile
Programms
unentgeltlich
digitale
Sendungen
nur
Hilfe
besonderer
Geräte
derzeit
sind
Geräte
Einsatz
gehört
werden
können
.
Hörfunksendungen
sind
französischer
Sprache
gestaltet
ausschließlich
französischen
Raum
bestimmt
.
Werbezeiten
Programms
werden
dort
ansässige
Unternehmen
vermarktet
.
Betrieb
Senders
erhält
Beklagte
eigenen
Werbeeinnahmen
erzielt
französischen
Muttergesellschaft
Vergütung
.
Aufnahme
Sendetätigkeit
Beklagten
ist
Senderstandort
gewählt
worden
damals
private
werbefinanzierte
Hörfunksendungen
erlaubt
waren
.
Jahre
verbreitet
Muttergesellschaft
Beklagten
Sender
ausgestrahlte
Hörfunkprogramm
auch
UKW-Sender
.
Klägerin
ist
einzige
Verwertungsgesellschaft
Ansprüche
ausübender
Künstler
Tonträgerhersteller
§
Abs.
§
UrhG
wahrnimmt
.
"
Vertrag
Verwendung
Tonträgern
Hörfunkprogrammen
"
19
.
August/23
.
September
verpflichtete
Beklagte
Klägerin
Gegenleistung
Verwendung
Musiktonträgern
ausgestrahlten
Hörfunkprogramm
jährlich
DM
Mehrwertsteuer
jeweils
anfallenden
Höhe
bezahlen
.
Vertrag
kündigte
31
.
Dezember
.
Grund
war
auch
Verwertungsgesellschaft
Rechte
ausübenden
Künstlern
Tonträgerherstellern
Rundfunksendungen
wahrnimmt
französische
Muttergesellschaft
Beklagten
Vergütungsforderungen
Ausstrahlung
Hörfunkprogramms
Sender
geltend
machte
.
Verwertungsgesellschaft
Muttergesellschaft
Beklagten
angestrengtes
gerichtliches
Verfahren
ist
derzeit
dritten
Instanz
anhängig
.
Antrag
Klägerin
erließ
Schiedsstelle
Gesetz
Wahrnehmung
Urheberrechten
verwandten
Schutzrechten
Deutschen
Patentamt
20
Juli
Einigungsvorschlag
Sch-Urh
Beklagte
verpflichtet
sein
sollte
Inanspruchnahme
Senderechts
Senderstandort
jährliche
Vergütung
DM
Mehrwertsteuer
zahlen
.
Einigungsvorschlag
hat
Beklagte
Widerspruch
eingelegt
.
Klage
verlangt
Klägerin
Beklagten
Programmausstrahlung
Sender
Jahre
Vergütung
Mio.
DM
Mehrwertsteuer
.
Klägerin
hat
vorgetragen
Ausstrahlungen
Senders
werde
deutschem
Recht
bestehenden
Leistungsschutzrechte
ausübender
Künstler
wahrgenommen
würden
eingegriffen
.
Vergütungsforderung
sei
Höhe
angemessen
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verpflichten
Klägerin
Inanspruchnahme
Senderechts
Senderstandort
Jahre
jeweils
DM
Mehrwertsteuer
%
Zinsen
Rechtshängigkeit
bezahlen
.
Beklagte
hat
vorgebracht
Sender
ausgestrahlte
Programm
würden
nahezu
ausschließlich
Darbietungen
französischer
Künstler
erschienene
Tonträger
verwendet
.
Wahrnehmung
entsprechenden
Rechte
sei
Klägerin
befugt
.
bestimmte
Programmausstrahlung
Sender
sei
allein
französischem
Recht
beurteilen
.
Landgericht
hat
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
landgerichtliche
Urteil
abgeändert
Klage
abgewiesen
Int
.
.
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
begehrt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Ansicht
vertreten
Sendetätigkeit
Beklagten
Schutzlandgrundsatz
deutschem
Urheberrecht
beurteilen
wäre
Ausstrahlung
deutschem
Hoheitsgebiet
stattfinde
.
ändere
auch
Umstand
Programmsignale
Muttergesellschaft
Beklagten
her
Wege
ununterbrochenen
Übertragungskette
Sender
zugeleitet
würden
§
UrhG
Ausstrahlung
einzelnen
Sendestelle
Öffentlichkeit
abzustellen
sei
.
deutschen
Urheberrechts
sei
hier
jedoch
ausnahmsweise
allein
französisches
Urheberrecht
anzuwenden
Umgehungstatbestand
gegeben
sei
.
Rechtsordnung
Bestimmungslandes
sei
anzuwenden
hier
gezielte
Ausstrahlungen
Inland
allein
Ausland
verlegt
würden
Anwendung
inländischen
Rechtsordnung
vermeiden
.
Hörfunkprogramm
sei
ursprünglich
Gebiet
noch
Eingliederung
Bundesrepublik
ausgestrahlt
worden
französische
Rechtsordnung
Privatrundfunk
gestattet
habe
.
ausgestrahlte
Werbeeinnahmen
finanzierte
Programm
sei
ausschließlich
Hörer
bestimmt
.
Nur
technisch
bedingt
sei
Programm
auch
kleinen
Teilen
saarländischen
Grenzgebiets
empfangbar
.
DAB-Multimedia-Pilotprojekt
stelle
Beklagte
lediglich
Programmteile
Verfügung
strahle
aber
insoweit
selbst
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Rundfunksendungen
Beklagten
unterliegen
schon
Vorschriften
deutschen
Urheberrechtsgesetzes
Öffentlichkeit
Sendeanlagen
ausgestrahlt
werden
Gebiet
stehen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
können
somit
ausübenden
Künstlern
Tonträgerherstellern
Leistungen
Gestaltung
ausgestrahlten
Programms
benutzt
werden
Ansprüche
§
Abs.
§
UrhG
zustehen
Klägerin
Verwertungsgesellschaft
wahrgenommen
werden
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Frage
grenzüberschreitenden
Rundfunksendungen
Ansprüche
Urheberrechten
Leistungsschutzrechten
bestehen
deutschen
internationalen
Privatrecht
grundsätzlich
Recht
Schutzlandes
beurteilen
ist
Recht
Staates
Gebiet
Immaterialgüterschutz
Anspruch
genommen
wird
vgl.
;
Folgerecht
Auslandsbezug
;
f.
;
.
Art
.
Rdn
.
.
;
.
BGB/Kreuzer
3
.
Aufl
.
Art
.
.
Rdn
.
.
jeweils
m.w
.
.
Recht
Schutzlandes
bestimmt
Handlungen
Verwertungshandlungen
anerkanntes
Schutzrecht
fallen
.
Urhebern
ausübenden
Künstlern
Tonträgerherstellern
stehen
auch
Sicht
Schutz
geschlossenen
internationalen
Abkommen
einheitlichen
Schutzrechte
einzigen
Statut
unterliegen
jeweils
Bündel
nationaler
Schutzrechte
.
allgemeine
Deliktsrecht
geltenden
Anknüpfungsregeln
sind
immaterialgüterrechtlichen
Beurteilung
grenzüberschreitender
Rundfunksendungen
anzuwenden
vgl.
.
hat
Neufassung
unerlaubte
Handlungen
geltenden
Kollisionsnorm
Art
.
EGBGB
Gesetz
Internationalen
Privatrecht
außervertragliche
Schuldverhältnisse
Sachen
21
.
Mai
.
S.
geändert
vgl.
.
.
Rdn
.
;
Urheberrechtsgesetz
2
.
Aufl
.
.
.
17
;
Thum
Int
.
9
Fn
.
m.w
.
.
Begründung
Art
.
Abs.
Gesetz
BT-Drucks
.
S.
erschien
ausdrückliche
Regelung
Verletzungen
Immaterialgüterrechten
geltenden
Kollisionsrechts
entbehrlich
.
Schutzlandgrundsatz
sind
Rundfunksendungen
Sender
ausgestrahlt
werden
Vorschriften
deutschen
Urheberrechtsgesetzes
anzuwenden
.
Inland
Gebiet
Klägerin
Schutz
begehrt
findet
urheberrechtlich
relevante
Handlung
Ausstrahlung
Rundfunksendung
Öffentlichkeit
.
Anwendbarkeit
Rechts
Ausstrahlungslandes
drahtlose
Rundfunksendungen
geht
Rechtspraxis
Ausland
jeher
fast
ausnahmslos
vgl.
österr.
Int
.
TELE-UNO
;
Ulmer
Verlagsrecht
3
.
Aufl
.
S.
;
Möhring/
aaO
.
Rdn
.
26
;
Schricker/v
.
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
.
Rdn
.
.
;
Schricker/Katzenberger
ebd.
§
.
.
.
Rechtsanknüpfung
einfach
bestimmenden
Kriteriums
entspricht
allgemeinen
gerade
auch
Erfordernissen
Massennutzung
geschützter
Werke
Leistungen
Rundfunkunternehmen
Betrachtung
möglicherweise
Sendung
Sendung
unterschiedlichen
Einzelfallumstände
technische
Reichweite
Ausstrahlungen
bestimmungsgemäßer
Empfangsbereich
jeweiligen
Sendung
Zwischenspeicherungen
usw.
abgesehen
werden
kann
.
urheberrechtliche
Beurteilung
erdgebundener
drahtloser
Rundfunksendungen
vorliegenden
Fall
gezielt
bestimmte
Länder
ausgestrahlt
werden
wird
allerdings
teilweise
Ansicht
vertreten
Recht
Ausstrahlungslandes
auch
Recht
Bestimmungsländer
anzuwenden
ist
.
wird
Meinung
begründet
Sendevorgang
Fällen
gerade
auch
Werknutzung
Bestimmungsland
bedeutsam
sei
vgl.
österr.
Int
.
TELE-UNO
;
Schricker/Katzenberger
aaO
.
.
;
Schack
Urhebervertragsrecht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
jeweils
m.w
.
;
vgl.
-9-
auch
.
anderer
Ansicht
wird
Anwendbarkeit
Rechts
Bestimmungslandes
auch
beschränkt
besondere
Fallgestaltungen
Fälle
Ausstrahlungsort
nur
fast
ausschließlich
Bestimmungsland
herausverlagert
worden
ist
Rechtsordnung
entgehen
Gedanken
Gesetzesumgehung
gestützt
vgl.
Möhring/Nicolini/Hartmann
aaO
§
.
Rdn
.
f.
;
Schricker/v
.
aaO
.
Rdn
.
;
Schwarze
[
Hrsg.
Rechtsschutz
Urheberrechtsverletzungen
Wettbewerbsverstöße
grenzüberschreitenden
Medien
S.
.
.
Vertreter
Rechtsmeinungen
drahtlosen
Rundfunksendungen
gezielt
bestimmte
Länder
ausgestrahlt
werden
Recht
Bestimmungslandes
anwendbar
sein
kann
vertreten
jedoch
Einklang
Schutzlandgrundsatz
durchweg
Ansicht
Recht
Ausstrahlungslandes
anwendbar
bleibt
.
Maßgabe
Rechts
Bestimmungslandes
Schutzland
ist
zwar
gegebenenfalls
Recht
Rundfunksendung
anzuwenden
Umstand
Recht
Ausstrahlungslandes
dort
urheberrechtlich
relevante
Handlung
vorgenommen
worden
ist
kann
aber
Ansicht
Berufungsgerichts
unbeachtlich
werden
.
hier
Urheberrechtsgesetz
Rundfunksendung
Inland
anzunehmen
ist
kommt
Entscheidung
Rechtsstreits
Frage
dargelegten
Rechtsmeinungen
deutschem
Recht
zuzustimmen
ist
.
Beklagte
vertritt
Anschluß
vorgelegtes
Rechtsgutachten
Ansicht
Ausstrahlungen
Sender
urheberrechtlich
relevante
Sendung
Inland
vorliege
ausschließlich
französisches
Urheberrecht
anzuwenden
sei
.
grenzüberschreitenden
Sendevorgängen
könne
abgestellt
werden
Land
Ausstrahlung
Öffentlichkeit
stattfinde
.
Vielmehr
sei
ganzheitliche
Betrachtung
gesamten
Sendevorgangs
anzustellen
.
bedeute
Fall
hier
Programmsignale
ununterbrochenen
Übertragungskette
Studios
französischen
Muttergesellschaft
Sender
geleitet
würden
allein
französische
Recht
abzustellen
sei
.
wertender
Betrachtung
sei
allein
Eingabe
Programmsignale
ausschlaggebende
Sendevorgang
anzusehen
bereits
Entscheidung
Sendeunternehmens
Inhalt
Zeitpunkt
Sendung
ausdrücke
.
Anknüpfung
Vorgang
Sendevorgang
gewährleiste
auch
nur
einzige
Urheberrechtsordnung
eingreife
.
Beurteilung
entspreche
Regelung
direkten
Satellitensendungen
Art
.
i.V.
Art
.
Abs.
Kabelrichtlinie
Richtlinie
93/83/EWG
Rates
27
.
September
Koordinierung
bestimmter
leistungsschutzrechtlicher
Vorschriften
betreffend
Satellitenrundfunk
Kabelweiterverbreitung
.
Nr.
Int
.
§
UrhG
Umsetzung
Richtlinie
Urheberrechtsgesetz
eingefügt
worden
sei
.
werde
urheberrechtlich
ausschließlich
Vorgang
abgestellt
öffentlichen
Empfang
bestimmten
programmtragenden
Signale
Kontrolle
Verantwortung
Sendeunternehmens
ununterbrochene
Übertragungskette
Satelliten
zurück
Erde
führe
eingegeben
würden
.
Beurteilungsansatz
Beklagten
kann
zugestimmt
werden
.
gilt
Rechtsanknüpfung
Bereich
Urheberrechts
auch
Bereich
Leistungsschutzrechte
gelten
kann
.
Bestimmung
anwendbaren
Rechts
maßgeblichen
Schutzlandgrundsatz
liegt
u.a.
Gedanke
erster
Linie
Sache
jeweiligen
Landes
ist
Gebiet
urheberrechtlich
relevanten
Handlung
Schutz
gewährt
wird
bestimmen
chen
Umfang
Schutz
dort
haben
soll
.
Dementsprechend
haben
Verwertungsrechte
Urhebers
ebenso
Verbotsrechte
Inhaber
Leistungsschutzrechten
deutschen
Urheberrechtsgesetz
maßgeblich
auch
Aufgabe
Berechtigten
Kontrolle
Nutzung
Werkes
sichern
unabhängig
Handlung
wirtschaftlich
bedeutsame
Auswertung
Inland
verbunden
ist
vgl.
.
Kabelweitersendung
.
ausschließlicher
Anknüpfung
Recht
Staates
Gebiet
Programmsignale
ununterbrochene
Übertragungskette
eingegeben
werden
wäre
Schutz
Urhebers
vollem
Umfang
Rechtslage
Staat
abhängig
Sendung
Ausgang
genommen
hat
.
Ergebnis
wäre
erdgebundenen
Rundfunksendungen
schon
untragbar
Bestimmung
anwendbaren
Rechts
Live-Übertragungen
wechselnden
Einzelfallumständen
abhängig
machen
würde
Ort
Sendung
eingeleitet
wurde
Vornahme
Zwischenspeicherungen
.
wäre
befürchten
dann
urheberrechtlich
allein
maßgebliche
Vorgang
Eingabe
Programmsignale
ununterbrochene
Übertragungskette
Staaten
verlagert
wird
nur
geringer
Schutz
besteht
.
Sonderregelungen
Kabelrichtlinie
§
UrhG
Umsetzung
Richtlinie
Urheberrechtsgesetz
eingefügt
worden
ist
sprechen
Rechtsansicht
Beklagten
.
Satellitenund
Kabelrichtlinie
hat
drahtloser
Rundfunksendungen
nur
Rechtslage
direkten
Satellitensendungen
vereinheitlicht
vgl.
Erwägungsgrund
f.
Kabelrichtlinie
;
vgl.
weiter
Schricker/v
.
aaO
.
.
m.w
.
.
Regelungen
haben
Grundlage
zugleich
Vereinheitlichung
Rechtsanknüpfung
einheitliche
Abstellen
Ort
Eingabehandlung
erreicht
wird
auch
Schutzniveau
Staaten
Richtlinie
Geltung
hat
harmonisiert
worden
ist
vgl.
Erwägungsgrund
Kabelrichtlinie
;
Dreier
Hrsg.
Europäisches
Urheberrecht
S.
Verlagerung
maßgeblichen
Verwertungshandlung
Drittstaaten
unzureichendem
Schutzniveau
Recht
anderer
Staaten
anwendbar
erklärt
wird
bestimmten
Voraussetzungen
Vornahme
Verwertungshandlung
Gebiet
fingiert
wird
.
Rahmenbedingungen
sind
erdgebundenen
Rundfunksendungen
gegeben
.
Hinnahme
Schutzlücken
ganzheitlichen
Betrachtung
gesamten
Ausstrahlung
Öffentlichkeit
führenden
unvermeidbar
wären
stünde
Widerspruch
Verpflichtungen
Verbandsländer
Art
.
Rundfunksendungen
Öffentlichkeit
Urheberrechtsschutz
gewährleisten
vgl.
auch
Schricker/v
.
aaO
Rdn
.
.
2
.
Ausstrahlung
Rundfunksendungen
Sender
erfüllt
Tatbestand
Senderechts
§
UrhG
§
UrhG
inhaltlich
Bezug
nimmt
.
Rundfunksendung
ist
schon
anzunehmen
drahtlose
Rundfunkausstrahlung
unmittelbar
Allgemeinheit
gerichtet
ist
.
Beurteilung
ist
lediglich
abzustellen
Ausstrahlungen
Senders
Inland
Öffentlichkeit
erreichen
.
Geltungsbereich
Senderechts
§
UrhG
bezogenen
Rechte
ausübenden
Künstler
Tonträgerhersteller
ist
zwar
räumlich
sachlich-rechtlichen
Territorialitätsgrundsatz
Inland
beschränkt
vgl.
Folgerecht
Auslandsbezug
;
.
BGB/Kreuzer
aaO
Art
.
.
Rdn
.
f.
;
Schricker/Katzenberger
aaO
.
.
Territorialitätsgrundsatz
gebietet
jedoch
Anwendung
Vorschriften
Urheberrechtsgesetzes
nur
inländische
Sachverhalte
berücksichtigen
vgl.
f.
Folgerecht
Auslandsbezug
;
Schricker/Katzenberger
aaO
§
.
Rdn
.
;
.
BGB/Kreuzer
aaO
Art
.
.
Rdn
.
.
Eingreifen
Senderechts
§
UrhG
genügt
Inland
durchgeführte
drahtlose
Ausstrahlung
Öffentlichkeit
erreicht
werden
kann
.
Öffentlichkeit
Inland
Ausland
befindet
ist
unerheblich
.
Senderecht
§
UrhG
hat
jedenfalls
Zweck
Urheber
Kontrolle
Rundfunksendungen
geben
Nutzung
maßgebliche
Handlung
Inland
stattfindet
.
Frage
Ausstrahlungen
Senders
gesendete
Programm
auch
Inland
Öffentlichkeit
zugänglich
machen
kommt
vgl.
auch
Rechte
Urheber
Drahtfunksendungen
S.
.
.
Sendung
Öffentlichkeit
Inland
ist
übrigen
auch
schon
dann
gegeben
dort
Sendungen
vorliegenden
Fall
unstreitig
unbestimmten
Personenkreis
empfangen
werden
können
auch
nur
äußerst
geringem
Umfang
Fall
ist
.
Schon
genügt
Erfüllung
Tatbestands
Senderechts
;
breitere
Öffentlichkeit
muß
Ausstrahlung
angesprochen
werden
vgl.
Verteileranlagen
m.w
.
.
3
.
Beklagte
verwirklicht
Rundfunkausstrahlungen
Senders
Tatbestand
Rundfunksendung
Sinne
§
UrhG.
kann
berufen
selbst
Inhalt
Zeitpunkt
Programmausstrahlung
bestimmt
gesamte
Programm
französischen
Muttergesellschaft
Ausstrahlung
zugeleitet
erhält
.
Inhaberin
inländischen
Sendeerlaubnis
stellt
Beklagte
lediglich
technischen
Hilfsmittel
Ausstrahlung
Verfügung
ist
auch
urheberrechtlich
Rundfunksendungen
selbst
verantwortlich
.
4
.
Zeit
Umsetzung
Kabelrichtlinie
Vierte
Gesetz
Änderung
Urheberrechtsgesetzes
8
.
Mai
.
S.
Wirkung
1
.
Juni
Art
.
4
.
gilt
Beurteilung
Ausstrahlungen
Sender
allein
Gegenstand
Rechtsstreits
sind
auch
Programmsignale
Sender
Satelliten
zugeleitet
worden
sein
sollten
.
Beklagten
erstmals
mündlichen
Revisionsverhandlung
vertretenen
Rechtsansicht
Ausstrahlungen
Senders
seien
Fällen
Vorschriften
Kabelrichtlinie
allein
französischem
Recht
beurteilen
kann
zugestimmt
werden
.
Kabelrichtlinie
erfaßt
Satellitensendungen
nur
öffentliche
Wiedergaben
Satelliten
.
Nutzungshandlungen
Satellitenübertragung
nachgeschaltet
sind
erdgebunden
durchgeführte
drahtlose
kabelgebundene
Sendungen
Öffentlichkeit
sind
auch
dann
Teil
Satellitensendung
Sinne
Richtlinie
Grundlage
Satellitenübertragung
stattfinden
.
spricht
bereits
Art
.
Abs.
lit
.
Kabelrichtlinie
öffentliche
Wiedergabe
Satellit
"
definiert
"
Handlung
Kontrolle
Sendeunternehmens
Verantwortung
programmtragenden
Signale
öffentlichen
Empfang
bestimmt
sind
ununterbrochene
Kommunikationskette
Satelliten
zurück
Erde
führt
eingegeben
werden
"
.
Definition
wird
Satellitensendung
Handlungen
Satellitenabstrahlung
anschließen
abgegrenzt
vgl.
auch
Satz
Erwägungsgrundes
Richtlinie
ergibt
Satellitensendung
Sinne
Richtlinie
erfaßte
Vorgang
"
Rückkehr
Signale
Erde
"
endet
.
Bestimmung
maßgeblichen
Nutzungshandlung
geht
auch
Definition
Begriffs
Satelliten
Art
.
Abs.
Kabelrichtlinie
.
hat
Zweck
sicherzustellen
Programmverbreitung
Fernmeldesatelliten
Anwendungsbereich
Richtlinie
Sendungen
Direktsatelliten
gleichbehandelt
wird
Individualempfang
Sendungen
Fernmeldesatelliten
vergleichbar
Sendungen
Direktsatelliten
möglich
ist
vgl.
auch
Erwägungsgründe
Richtlinie
;
vgl.
weiter
Dreier
Hrsg.
aaO
S.
.
Beschränkung
Richtlinie
Satellitensendung
erfaßten
Satellitenübertragungen
wäre
sinnlos
erdgebundene
Sendungen
Öffentlichkeit
unmittelbar
Satellitenübertragung
anschließen
Teil
Satellitensendung
behandelt
werden
sollten
.
Fall
ist
ergibt
übrigen
auch
Regelung
Kabelweiterverbreitungsrechts
Kabelrichtlinie
.
Recht
greift
auch
dann
Satelliten
übermittelte
Erstsendung
zeitgleich
unverändert
vollständig
Kabelsysteme
weiterübertragen
wird
vgl.
Art
.
Abs.
Art
.
Richtlinie
.
näher
begründeten
Ansicht
Cour
Urteil
3
.
Oktober
Nr.
erdgebundene
Langwellensendungen
Anschluß
Satellitenübertragung
unterfielen
Vorschriften
Kabelrichtlinie
kann
Ansicht
Revisionserwiderung
zugestimmt
werden
.
Revisionserwiderung
angeregten
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
besteht
zumindest
gegenwärtigen
Stand
Verfahrens
Hinblick
Urteil
Cour
rechtskräftig
ist
Anlaß
.
.
Senat
kann
Klage
abschließend
entscheiden
noch
Feststellungen
Frage
Aktivlegitimation
Klägerin
treffen
sind
.
macht
nur
Ansprüche
Urheberrechtsgesetz
geltend
auch
ausländischem
Recht
.
IV
.
erneuten
Berufungsverfahren
wird
gegebenenfalls
beachten
sein
Bemessung
Vergütungsansprüche
Klägerin
Rechtslage
berücksichtigen
muß
.
§
Abs.
Satz
UrhWG
sollen
Berechnungsgrundlage
Tarife
Verwertungsgesellschaften
Regel
geldwerten
Vorteile
sein
Verwertung
erzielt
werden
.
geldwerten
Vorteile
sind
hier
jedoch
dann
gemindert
Rundfunksendungen
Repertoire
Klägerin
nutzen
nur
wahrgenommenen
inländischen
Vergütungsansprüchen
belastet
sind
auch
Ansprüchen
ausübenden
Künstlern
Tonträgerherstellern
möglicherweise
französische
Rechtsordnung
zugestanden
werden
Rundfunksendungen
Empfang
Öffentlichkeit
abzielen
.
Fall
hinreichende
Beziehung
Empfangsland
besteht
ist
Sache
bestimmen
Umständen
Schutzland
Recht
anwendbar
erklärt
vgl.
Schricker/Katzenberger
aaO
.
.
;
Hohloch
.
Ist
hier
Fall
ist
Vergütungsbemessung
anspruchsmindernd
mit
anzusetzen
Rundfunksendungen
nur
möglich
sind
auch
bestehende
Vergütungsansprüche
befriedigt
werden
.
Befürchtung
Beklagten
Rundfunksendungen
könnten
Vergütungsansprüchen
ausübender
Künstler
Tonträgerhersteller
doppelt
belastet
werden
ist
unbegründet
.
aufgeworfene
Frage
Zuerkennung
Vergütungsansprüchen
deutschem
Recht
Art
.
gewährleisteten
freien
Dienstleistungsverkehr
Rundfunksendungen
unzulässig
beschränken
würde
auch
Ansprüche
bestehen
sollten
stellt
dementsprechend
.
Vergütungsbemessung
wird
gegebenenfalls
auch
berücksichtigen
sein
Empfangsgebiet
Langwellensendungen
Beklagten
Reichweite
Sendewellen
beschränkt
ist
vgl.
auch
Rechtsgedanken
Erwägungsgrunds
Kabelrichtlinie
;
vgl.
weiter
Dreier
Hrsg.
aaO
S.
.
V.
Revision
Klägerin
war
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Bornkamm
Pokrant