NAMEN Verkündet : 7 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Sender UrhG Erdgebundene Rundfunksendungen inländischen Sender Öffentlichkeit ausgestrahlt werden unterliegen auch dann Tatbestand Senderechts § UrhG § § UrhG Bezug nehmen grenznahen Senderstandort gezielt Öffentlichkeit benachbarten Ausland abgestrahlt werden Inland nur sehr geringem Umfang empfangen werden können . ist Rundfunksendungen Sache Bestimmungslandes Schutzland entscheiden Sendungen Rechtsordnung gewährten Schutzrechten unterwirft . Geschieht ist Bemessung Höhe Vergütungsansprüchen Gesellschaft Verwertung Leistungsschutzrechten inländischem Recht Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend machen kann berücksichtigen Rundfunksendungen auch Bestimmungsland entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind . . 7 November I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 7 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Pokrant Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 1 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 28 . Juni aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte besitzt rechtlich selbständiges Unternehmen Ministerpräsidenten Landes Jahr erteilte Erlaubnis Ausstrahlung Rundfunksendungen . strahlt Inland Sender nur m französischen Grenze entfernt steht werbefinanziertes Hörfunkprogramm Langwelle Richtung . Sendungen werden Muttergesellschaft Beklagten Verwendung Musiktonträgern produziert dort Kabelverbindungen Zeit auch Satellit Sender übertragen . Beklagten ausgestrahlten Sendungen können Inland nur äußerst geringem Umfang empfangen werden . Beklagte überläßt Teile Programms unentgeltlich digitale Sendungen nur Hilfe besonderer Geräte derzeit sind Geräte Einsatz gehört werden können . Hörfunksendungen sind französischer Sprache gestaltet ausschließlich französischen Raum bestimmt . Werbezeiten Programms werden dort ansässige Unternehmen vermarktet . Betrieb Senders erhält Beklagte eigenen Werbeeinnahmen erzielt französischen Muttergesellschaft Vergütung . Aufnahme Sendetätigkeit Beklagten ist Senderstandort gewählt worden damals private werbefinanzierte Hörfunksendungen erlaubt waren . Jahre verbreitet Muttergesellschaft Beklagten Sender ausgestrahlte Hörfunkprogramm auch UKW-Sender . Klägerin ist einzige Verwertungsgesellschaft Ansprüche ausübender Künstler Tonträgerhersteller § Abs. § UrhG wahrnimmt . " Vertrag Verwendung Tonträgern Hörfunkprogrammen " 19 . August/23 . September verpflichtete Beklagte Klägerin Gegenleistung Verwendung Musiktonträgern ausgestrahlten Hörfunkprogramm jährlich DM Mehrwertsteuer jeweils anfallenden Höhe bezahlen . Vertrag kündigte 31 . Dezember . Grund war auch Verwertungsgesellschaft Rechte ausübenden Künstlern Tonträgerherstellern Rundfunksendungen wahrnimmt französische Muttergesellschaft Beklagten Vergütungsforderungen Ausstrahlung Hörfunkprogramms Sender geltend machte . Verwertungsgesellschaft Muttergesellschaft Beklagten angestrengtes gerichtliches Verfahren ist derzeit dritten Instanz anhängig . Antrag Klägerin erließ Schiedsstelle Gesetz Wahrnehmung Urheberrechten verwandten Schutzrechten Deutschen Patentamt 20 Juli Einigungsvorschlag Sch-Urh Beklagte verpflichtet sein sollte Inanspruchnahme Senderechts Senderstandort jährliche Vergütung DM Mehrwertsteuer zahlen . Einigungsvorschlag hat Beklagte Widerspruch eingelegt . Klage verlangt Klägerin Beklagten Programmausstrahlung Sender Jahre Vergütung Mio. DM Mehrwertsteuer . Klägerin hat vorgetragen Ausstrahlungen Senders werde deutschem Recht bestehenden Leistungsschutzrechte ausübender Künstler wahrgenommen würden eingegriffen . Vergütungsforderung sei Höhe angemessen . Klägerin hat beantragt Beklagte verpflichten Klägerin Inanspruchnahme Senderechts Senderstandort Jahre jeweils DM Mehrwertsteuer % Zinsen Rechtshängigkeit bezahlen . Beklagte hat vorgebracht Sender ausgestrahlte Programm würden nahezu ausschließlich Darbietungen französischer Künstler erschienene Tonträger verwendet . Wahrnehmung entsprechenden Rechte sei Klägerin befugt . bestimmte Programmausstrahlung Sender sei allein französischem Recht beurteilen . Landgericht hat Klage Grunde gerechtfertigt erklärt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht landgerichtliche Urteil abgeändert Klage abgewiesen Int . . Revision Zurückweisung Beklagte beantragt begehrt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Ansicht vertreten Sendetätigkeit Beklagten Schutzlandgrundsatz deutschem Urheberrecht beurteilen wäre Ausstrahlung deutschem Hoheitsgebiet stattfinde . ändere auch Umstand Programmsignale Muttergesellschaft Beklagten her Wege ununterbrochenen Übertragungskette Sender zugeleitet würden § UrhG Ausstrahlung einzelnen Sendestelle Öffentlichkeit abzustellen sei . deutschen Urheberrechts sei hier jedoch ausnahmsweise allein französisches Urheberrecht anzuwenden Umgehungstatbestand gegeben sei . Rechtsordnung Bestimmungslandes sei anzuwenden hier gezielte Ausstrahlungen Inland allein Ausland verlegt würden Anwendung inländischen Rechtsordnung vermeiden . Hörfunkprogramm sei ursprünglich Gebiet noch Eingliederung Bundesrepublik ausgestrahlt worden französische Rechtsordnung Privatrundfunk gestattet habe . ausgestrahlte Werbeeinnahmen finanzierte Programm sei ausschließlich Hörer bestimmt . Nur technisch bedingt sei Programm auch kleinen Teilen saarländischen Grenzgebiets empfangbar . DAB-Multimedia-Pilotprojekt stelle Beklagte lediglich Programmteile Verfügung strahle aber insoweit selbst . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Rundfunksendungen Beklagten unterliegen schon Vorschriften deutschen Urheberrechtsgesetzes Öffentlichkeit Sendeanlagen ausgestrahlt werden Gebiet stehen . Ansicht Berufungsgerichts können somit ausübenden Künstlern Tonträgerherstellern Leistungen Gestaltung ausgestrahlten Programms benutzt werden Ansprüche § Abs. § UrhG zustehen Klägerin Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Frage grenzüberschreitenden Rundfunksendungen Ansprüche Urheberrechten Leistungsschutzrechten bestehen deutschen internationalen Privatrecht grundsätzlich Recht Schutzlandes beurteilen ist Recht Staates Gebiet Immaterialgüterschutz Anspruch genommen wird vgl. ; Folgerecht Auslandsbezug ; f. ; . Art . Rdn . . ; . BGB/Kreuzer 3 . Aufl . Art . . Rdn . . jeweils m.w . . Recht Schutzlandes bestimmt Handlungen Verwertungshandlungen anerkanntes Schutzrecht fallen . Urhebern ausübenden Künstlern Tonträgerherstellern stehen auch Sicht Schutz geschlossenen internationalen Abkommen einheitlichen Schutzrechte einzigen Statut unterliegen jeweils Bündel nationaler Schutzrechte . allgemeine Deliktsrecht geltenden Anknüpfungsregeln sind immaterialgüterrechtlichen Beurteilung grenzüberschreitender Rundfunksendungen anzuwenden vgl. . hat Neufassung unerlaubte Handlungen geltenden Kollisionsnorm Art . EGBGB Gesetz Internationalen Privatrecht außervertragliche Schuldverhältnisse Sachen 21 . Mai . S. geändert vgl. . . Rdn . ; Urheberrechtsgesetz 2 . Aufl . . . 17 ; Thum Int . 9 Fn . m.w . . Begründung Art . Abs. Gesetz BT-Drucks . S. erschien ausdrückliche Regelung Verletzungen Immaterialgüterrechten geltenden Kollisionsrechts entbehrlich . Schutzlandgrundsatz sind Rundfunksendungen Sender ausgestrahlt werden Vorschriften deutschen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden . Inland Gebiet Klägerin Schutz begehrt findet urheberrechtlich relevante Handlung Ausstrahlung Rundfunksendung Öffentlichkeit . Anwendbarkeit Rechts Ausstrahlungslandes drahtlose Rundfunksendungen geht Rechtspraxis Ausland jeher fast ausnahmslos vgl. österr. Int . TELE-UNO ; Ulmer Verlagsrecht 3 . Aufl . S. ; Möhring/ aaO . Rdn . 26 ; Schricker/v . Urheberrecht 2 . Aufl . . Rdn . . ; Schricker/Katzenberger ebd. § . . . Rechtsanknüpfung einfach bestimmenden Kriteriums entspricht allgemeinen gerade auch Erfordernissen Massennutzung geschützter Werke Leistungen Rundfunkunternehmen Betrachtung möglicherweise Sendung Sendung unterschiedlichen Einzelfallumstände technische Reichweite Ausstrahlungen bestimmungsgemäßer Empfangsbereich jeweiligen Sendung Zwischenspeicherungen usw. abgesehen werden kann . urheberrechtliche Beurteilung erdgebundener drahtloser Rundfunksendungen vorliegenden Fall gezielt bestimmte Länder ausgestrahlt werden wird allerdings teilweise Ansicht vertreten Recht Ausstrahlungslandes auch Recht Bestimmungsländer anzuwenden ist . wird Meinung begründet Sendevorgang Fällen gerade auch Werknutzung Bestimmungsland bedeutsam sei vgl. österr. Int . TELE-UNO ; Schricker/Katzenberger aaO . . ; Schack Urhebervertragsrecht 2 . Aufl . Rdn . . jeweils m.w . ; vgl. -9- auch . anderer Ansicht wird Anwendbarkeit Rechts Bestimmungslandes auch beschränkt besondere Fallgestaltungen Fälle Ausstrahlungsort nur fast ausschließlich Bestimmungsland herausverlagert worden ist Rechtsordnung entgehen Gedanken Gesetzesumgehung gestützt vgl. Möhring/Nicolini/Hartmann aaO § . Rdn . f. ; Schricker/v . aaO . Rdn . ; Schwarze [ Hrsg. Rechtsschutz Urheberrechtsverletzungen Wettbewerbsverstöße grenzüberschreitenden Medien S. . . Vertreter Rechtsmeinungen drahtlosen Rundfunksendungen gezielt bestimmte Länder ausgestrahlt werden Recht Bestimmungslandes anwendbar sein kann vertreten jedoch Einklang Schutzlandgrundsatz durchweg Ansicht Recht Ausstrahlungslandes anwendbar bleibt . Maßgabe Rechts Bestimmungslandes Schutzland ist zwar gegebenenfalls Recht Rundfunksendung anzuwenden Umstand Recht Ausstrahlungslandes dort urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen worden ist kann aber Ansicht Berufungsgerichts unbeachtlich werden . hier Urheberrechtsgesetz Rundfunksendung Inland anzunehmen ist kommt Entscheidung Rechtsstreits Frage dargelegten Rechtsmeinungen deutschem Recht zuzustimmen ist . Beklagte vertritt Anschluß vorgelegtes Rechtsgutachten Ansicht Ausstrahlungen Sender urheberrechtlich relevante Sendung Inland vorliege ausschließlich französisches Urheberrecht anzuwenden sei . grenzüberschreitenden Sendevorgängen könne abgestellt werden Land Ausstrahlung Öffentlichkeit stattfinde . Vielmehr sei ganzheitliche Betrachtung gesamten Sendevorgangs anzustellen . bedeute Fall hier Programmsignale ununterbrochenen Übertragungskette Studios französischen Muttergesellschaft Sender geleitet würden allein französische Recht abzustellen sei . wertender Betrachtung sei allein Eingabe Programmsignale ausschlaggebende Sendevorgang anzusehen bereits Entscheidung Sendeunternehmens Inhalt Zeitpunkt Sendung ausdrücke . Anknüpfung Vorgang Sendevorgang gewährleiste auch nur einzige Urheberrechtsordnung eingreife . Beurteilung entspreche Regelung direkten Satellitensendungen Art . i.V. Art . Abs. Kabelrichtlinie Richtlinie 93/83/EWG Rates 27 . September Koordinierung bestimmter leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk Kabelweiterverbreitung . Nr. Int . § UrhG Umsetzung Richtlinie Urheberrechtsgesetz eingefügt worden sei . werde urheberrechtlich ausschließlich Vorgang abgestellt öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale Kontrolle Verantwortung Sendeunternehmens ununterbrochene Übertragungskette Satelliten zurück Erde führe eingegeben würden . Beurteilungsansatz Beklagten kann zugestimmt werden . gilt Rechtsanknüpfung Bereich Urheberrechts auch Bereich Leistungsschutzrechte gelten kann . Bestimmung anwendbaren Rechts maßgeblichen Schutzlandgrundsatz liegt u.a. Gedanke erster Linie Sache jeweiligen Landes ist Gebiet urheberrechtlich relevanten Handlung Schutz gewährt wird bestimmen chen Umfang Schutz dort haben soll . Dementsprechend haben Verwertungsrechte Urhebers ebenso Verbotsrechte Inhaber Leistungsschutzrechten deutschen Urheberrechtsgesetz maßgeblich auch Aufgabe Berechtigten Kontrolle Nutzung Werkes sichern unabhängig Handlung wirtschaftlich bedeutsame Auswertung Inland verbunden ist vgl. . Kabelweitersendung . ausschließlicher Anknüpfung Recht Staates Gebiet Programmsignale ununterbrochene Übertragungskette eingegeben werden wäre Schutz Urhebers vollem Umfang Rechtslage Staat abhängig Sendung Ausgang genommen hat . Ergebnis wäre erdgebundenen Rundfunksendungen schon untragbar Bestimmung anwendbaren Rechts Live-Übertragungen wechselnden Einzelfallumständen abhängig machen würde Ort Sendung eingeleitet wurde Vornahme Zwischenspeicherungen . wäre befürchten dann urheberrechtlich allein maßgebliche Vorgang Eingabe Programmsignale ununterbrochene Übertragungskette Staaten verlagert wird nur geringer Schutz besteht . Sonderregelungen Kabelrichtlinie § UrhG Umsetzung Richtlinie Urheberrechtsgesetz eingefügt worden ist sprechen Rechtsansicht Beklagten . Satellitenund Kabelrichtlinie hat drahtloser Rundfunksendungen nur Rechtslage direkten Satellitensendungen vereinheitlicht vgl. Erwägungsgrund f. Kabelrichtlinie ; vgl. weiter Schricker/v . aaO . . m.w . . Regelungen haben Grundlage zugleich Vereinheitlichung Rechtsanknüpfung einheitliche Abstellen Ort Eingabehandlung erreicht wird auch Schutzniveau Staaten Richtlinie Geltung hat harmonisiert worden ist vgl. Erwägungsgrund Kabelrichtlinie ; Dreier Hrsg. Europäisches Urheberrecht S. Verlagerung maßgeblichen Verwertungshandlung Drittstaaten unzureichendem Schutzniveau Recht anderer Staaten anwendbar erklärt wird bestimmten Voraussetzungen Vornahme Verwertungshandlung Gebiet fingiert wird . Rahmenbedingungen sind erdgebundenen Rundfunksendungen gegeben . Hinnahme Schutzlücken ganzheitlichen Betrachtung gesamten Ausstrahlung Öffentlichkeit führenden unvermeidbar wären stünde Widerspruch Verpflichtungen Verbandsländer Art . Rundfunksendungen Öffentlichkeit Urheberrechtsschutz gewährleisten vgl. auch Schricker/v . aaO Rdn . . 2 . Ausstrahlung Rundfunksendungen Sender erfüllt Tatbestand Senderechts § UrhG § UrhG inhaltlich Bezug nimmt . Rundfunksendung ist schon anzunehmen drahtlose Rundfunkausstrahlung unmittelbar Allgemeinheit gerichtet ist . Beurteilung ist lediglich abzustellen Ausstrahlungen Senders Inland Öffentlichkeit erreichen . Geltungsbereich Senderechts § UrhG bezogenen Rechte ausübenden Künstler Tonträgerhersteller ist zwar räumlich sachlich-rechtlichen Territorialitätsgrundsatz Inland beschränkt vgl. Folgerecht Auslandsbezug ; . BGB/Kreuzer aaO Art . . Rdn . f. ; Schricker/Katzenberger aaO . . Territorialitätsgrundsatz gebietet jedoch Anwendung Vorschriften Urheberrechtsgesetzes nur inländische Sachverhalte berücksichtigen vgl. f. Folgerecht Auslandsbezug ; Schricker/Katzenberger aaO § . Rdn . ; . BGB/Kreuzer aaO Art . . Rdn . . Eingreifen Senderechts § UrhG genügt Inland durchgeführte drahtlose Ausstrahlung Öffentlichkeit erreicht werden kann . Öffentlichkeit Inland Ausland befindet ist unerheblich . Senderecht § UrhG hat jedenfalls Zweck Urheber Kontrolle Rundfunksendungen geben Nutzung maßgebliche Handlung Inland stattfindet . Frage Ausstrahlungen Senders gesendete Programm auch Inland Öffentlichkeit zugänglich machen kommt vgl. auch Rechte Urheber Drahtfunksendungen S. . . Sendung Öffentlichkeit Inland ist übrigen auch schon dann gegeben dort Sendungen vorliegenden Fall unstreitig unbestimmten Personenkreis empfangen werden können auch nur äußerst geringem Umfang Fall ist . Schon genügt Erfüllung Tatbestands Senderechts ; breitere Öffentlichkeit muß Ausstrahlung angesprochen werden vgl. Verteileranlagen m.w . . 3 . Beklagte verwirklicht Rundfunkausstrahlungen Senders Tatbestand Rundfunksendung Sinne § UrhG. kann berufen selbst Inhalt Zeitpunkt Programmausstrahlung bestimmt gesamte Programm französischen Muttergesellschaft Ausstrahlung zugeleitet erhält . Inhaberin inländischen Sendeerlaubnis stellt Beklagte lediglich technischen Hilfsmittel Ausstrahlung Verfügung ist auch urheberrechtlich Rundfunksendungen selbst verantwortlich . 4 . Zeit Umsetzung Kabelrichtlinie Vierte Gesetz Änderung Urheberrechtsgesetzes 8 . Mai . S. Wirkung 1 . Juni Art . 4 . gilt Beurteilung Ausstrahlungen Sender allein Gegenstand Rechtsstreits sind auch Programmsignale Sender Satelliten zugeleitet worden sein sollten . Beklagten erstmals mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Rechtsansicht Ausstrahlungen Senders seien Fällen Vorschriften Kabelrichtlinie allein französischem Recht beurteilen kann zugestimmt werden . Kabelrichtlinie erfaßt Satellitensendungen nur öffentliche Wiedergaben Satelliten . Nutzungshandlungen Satellitenübertragung nachgeschaltet sind erdgebunden durchgeführte drahtlose kabelgebundene Sendungen Öffentlichkeit sind auch dann Teil Satellitensendung Sinne Richtlinie Grundlage Satellitenübertragung stattfinden . spricht bereits Art . Abs. lit . Kabelrichtlinie öffentliche Wiedergabe Satellit " definiert " Handlung Kontrolle Sendeunternehmens Verantwortung programmtragenden Signale öffentlichen Empfang bestimmt sind ununterbrochene Kommunikationskette Satelliten zurück Erde führt eingegeben werden " . Definition wird Satellitensendung Handlungen Satellitenabstrahlung anschließen abgegrenzt vgl. auch Satz Erwägungsgrundes Richtlinie ergibt Satellitensendung Sinne Richtlinie erfaßte Vorgang " Rückkehr Signale Erde " endet . Bestimmung maßgeblichen Nutzungshandlung geht auch Definition Begriffs Satelliten Art . Abs. Kabelrichtlinie . hat Zweck sicherzustellen Programmverbreitung Fernmeldesatelliten Anwendungsbereich Richtlinie Sendungen Direktsatelliten gleichbehandelt wird Individualempfang Sendungen Fernmeldesatelliten vergleichbar Sendungen Direktsatelliten möglich ist vgl. auch Erwägungsgründe Richtlinie ; vgl. weiter Dreier Hrsg. aaO S. . Beschränkung Richtlinie Satellitensendung erfaßten Satellitenübertragungen wäre sinnlos erdgebundene Sendungen Öffentlichkeit unmittelbar Satellitenübertragung anschließen Teil Satellitensendung behandelt werden sollten . Fall ist ergibt übrigen auch Regelung Kabelweiterverbreitungsrechts Kabelrichtlinie . Recht greift auch dann Satelliten übermittelte Erstsendung zeitgleich unverändert vollständig Kabelsysteme weiterübertragen wird vgl. Art . Abs. Art . Richtlinie . näher begründeten Ansicht Cour Urteil 3 . Oktober Nr. erdgebundene Langwellensendungen Anschluß Satellitenübertragung unterfielen Vorschriften Kabelrichtlinie kann Ansicht Revisionserwiderung zugestimmt werden . Revisionserwiderung angeregten Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften besteht zumindest gegenwärtigen Stand Verfahrens Hinblick Urteil Cour rechtskräftig ist Anlaß . . Senat kann Klage abschließend entscheiden noch Feststellungen Frage Aktivlegitimation Klägerin treffen sind . macht nur Ansprüche Urheberrechtsgesetz geltend auch ausländischem Recht . IV . erneuten Berufungsverfahren wird gegebenenfalls beachten sein Bemessung Vergütungsansprüche Klägerin Rechtslage berücksichtigen muß . § Abs. Satz UrhWG sollen Berechnungsgrundlage Tarife Verwertungsgesellschaften Regel geldwerten Vorteile sein Verwertung erzielt werden . geldwerten Vorteile sind hier jedoch dann gemindert Rundfunksendungen Repertoire Klägerin nutzen nur wahrgenommenen inländischen Vergütungsansprüchen belastet sind auch Ansprüchen ausübenden Künstlern Tonträgerherstellern möglicherweise französische Rechtsordnung zugestanden werden Rundfunksendungen Empfang Öffentlichkeit abzielen . Fall hinreichende Beziehung Empfangsland besteht ist Sache bestimmen Umständen Schutzland Recht anwendbar erklärt vgl. Schricker/Katzenberger aaO . . ; Hohloch . Ist hier Fall ist Vergütungsbemessung anspruchsmindernd mit anzusetzen Rundfunksendungen nur möglich sind auch bestehende Vergütungsansprüche befriedigt werden . Befürchtung Beklagten Rundfunksendungen könnten Vergütungsansprüchen ausübender Künstler Tonträgerhersteller doppelt belastet werden ist unbegründet . aufgeworfene Frage Zuerkennung Vergütungsansprüchen deutschem Recht Art . gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr Rundfunksendungen unzulässig beschränken würde auch Ansprüche bestehen sollten stellt dementsprechend . Vergütungsbemessung wird gegebenenfalls auch berücksichtigen sein Empfangsgebiet Langwellensendungen Beklagten Reichweite Sendewellen beschränkt ist vgl. auch Rechtsgedanken Erwägungsgrunds Kabelrichtlinie ; vgl. weiter Dreier Hrsg. aaO S. . V. Revision Klägerin war Berufungsurteil aufzuheben Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Bornkamm Pokrant