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2845 lines
26 KiB

NAMEN
Verkündet
:
31
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
15
Nr.
Gleichgewichtslage
Branche
verschiedenen
Standorten
tätigen
gleichnamigen
Handelsunternehmen
besteht
kann
gestört
werden
Unternehmen
Unternehmenskennzeichen
Internetadresse
Internetseiten
verwendet
ausreichend
deutlich
machen
Internetauftritt
anderen
Unternehmens
handelt
Abgrenzung
.
hufeland.de
.
Urteil
31
.
März
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Oktober
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Urteil
2a
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
Juli
teilweise
abgeändert
Klage
vollständig
abgewiesen
hat
.
Berufung
Parteien
Urteil
2a
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittel
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Tatbestand
:
rechtlich
wirtschaftlich
voneinander
unabhängigen
Parteien
führen
jeweils
Unternehmensbezeichnung
KG
.
Beklagte
führt
Namen
Klägerin
jedenfalls
.
Parteien
betreiben
jeweils
Bekleidungshäuser
Filialen
Beklagte
Hauptsitz
norddeutschen
Raum
Klägerin
Hauptsitz
übrigen
Bundesgebiet
.
Parteien
besteht
Abrede
Bundesgebiet
Wirtschaftsräume
aufgeteilt
ist
Partei
Standort
anderen
Partei
Bekleidungshäuser
eröffnet
.
Klägerin
ist
Inhaberin
registrierten
Internet-Domainnamens
August
Internetadresse
Bestandteil
E-Mail-Adresse
@peekundcloppenburg.de
benutzt
bewirbt
.
Internetauftritt
Klägerin
ist
auch
Bezeichnungen
abrufbar
.
Beklagte
ist
Inhaberin
registrierten
InternetDomainnamen
Website
betreibt
.
September
wies
Beklagte
regionalen
Printwerbung
Domainnamen
puc-online.de
.
September
wirbt
Domainnamen
peek-und-cloppenburg.de
November
auch
Bestandteil
E-Mail-Adresse
benutzt
.
Beklagte
verwendet
Internetseite
Bezeichnung
weitere
Zusätze
hat
Website
nur
Bezeichnung
versehene
Werbebeilagen
eingestellt
.
Klägerin
behauptet
älteren
Rechte
geschäftlichen
Bezeichnung
verfügen
gegründete
GmbH
Geschäftsbetrieb
vollständig
übertragen
habe
.
macht
geltend
Parteien
bestehe
Berechtigung
Nutzung
Unternehmensbezeichnung
jedenfalls
Gleichgewichtslage
Beklagte
beanstandete
Verwendung
geschäftlichen
Bezeichnung
Rahmen
Internetauftritts
verletze
.
Klägerin
beantragt
1
.
Beklagte
Androhung
gesetzlichen
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Internetadresse
Domainnamen
peek-und-cloppenburg.de
benutzen
erstens
hilfsweise
Internetadresse
Domainnamen
werblich
herauszustellen
insbesondere
geschieht
folgt
:
zweitens
hilfsweise
Fall
ersten
Hilfsantrag
stattgegeben
wird
Internetadresse
Domainnamen
peek-und-cloppenburg.de
benutzen
Benutzer
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
gemacht
wird
Homepage
Klägerin
handelt
Internetadresse
Domainnamen
benutzen
hilfsweise
Internetadresse
Domainnamen
benutzen
Benutzer
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
gemacht
wird
Homepage
Klägerin
handelt
E-Mail-Adresse
Domainnamen
benutzen
erstens
hilfsweise
E-Mail-Adresse
Domainnamen
werblich
herauszustellen
insbesondere
geschieht
folgt
:
zweitens
hilfsweise
Fall
ersten
Hilfsantrag
stattgegeben
wird
E-Mail-Adresse
Domainnamen
benutzen
E-Mail-Adresse
Homepage
hingewiesen
wird
Benutzer
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
macht
Homepage
Klägerin
handelt
ersten
Seite
Homepage
Kennzeichnung
eigenen
Geschäftsbetriebs
lediglich
Firmenschlagwort
verwenden
gleichzeitig
Benutzer
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
gemacht
wird
Homepage
Klägerin
handelt
insbesondere
geschieht
folgt
:
Seiten
Homepage
ersten
öffnenden
Seite
folgen
Kennzeichnung
eigenen
Geschäftsbetriebs
lediglich
Firmenschlagwort
verwenden
gleichzeitig
Benutzer
auch
Seiten
deutlich
gemacht
wird
Homepage
Klägerin
handelt
insbesondere
geschieht
folgt
:
hilfsweise
Homepage
Newsletter
anzubieten
ganzes
Paket
Vorteilen
bietet
insbesondere
Informationen
interessante
Aktionen
besondere
Preisangebote
topaktuelle
Beilagen
Einladungen
attraktiven
Gewinnspielen
lediglich
bezeichnen
gleichzeitig
Nutzer
deutlich
gemacht
wird
Homepage
Klägerin
handelt
insbesondere
geschieht
folgt
:
Homepage
Werbebeilagen
verbreiten
lediglich
gekennzeichnet
sind
insbesondere
geschieht
folgt
:
2
.
Beklagte
verurteilen
Auskunft
erteilen
Umfang
Handlungen
begangen
hat
;
3
.
festzustellen
Beklagte
Klägerin
Schaden
ersetzen
hat
begangenen
Handlungen
entstanden
ist
und/oder
noch
entstehen
wird
hilfsweise
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
herauszugeben
Handlungen
Kosten
Beklagten
rechtlichen
Grund
erlangt
hat
.
Beklagte
hat
Fall
Verurteilung
Widerklage
erhoben
beantragt
hat
:
1
.
Klägerin
Androhung
gesetzlichen
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
Internetadresse
Domainnamen
benutzen
Internetadresse
Domainnamen
benutzen
Internetadresse
Domainnamen
benutzen
jeweils
hilfsweise
Internetadresse
Domainnamen
benutzen
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
anzumerken
:
gibt
rechtlich
wirtschaftlich
voneinander
unabhängige
Unternehmen
Firmennamen
KG
.
befinden
Webseite
Firma
KG
.
jeweils
weiter
hilfsweise
Internetadresse
Domainnamen
benutzen
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
anzumerken
:
besteht
rechtlich
wirtschaftlich
unabhängigen
Unternehmen
Firma
KG
Firma
KG
.
befinden
Webseite
Firma
KG
.
jeweils
äußerst
hilfsweise
Internetadresse
Domainnamen
benutzen
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
anzumerken
Homepage
Firma
KG
handelt
.
-9-
E-Mail-Adresse
Domainnamen
@peekundcloppenburg.de
benutzen
ersten
Seite
Homepage
Kennzeichnung
und/oder
verwenden
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
anzumerken
:
gibt
rechtlich
wirtschaftlich
voneinander
unabhängige
Unternehmen
Firmennamen
KG
.
befinden
Webseite
Firma
KG
.
Seiten
Homepage
ersten
öffnenden
Seite
folgen
Kennzeichnung
und/oder
verwenden
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
anzumerken
:
gibt
rechtlich
wirtschaftlich
voneinander
unabhängige
Unternehmen
Firmennamen
KG
.
befinden
Webseite
Firma
KG
.
jeweils
hilfsweise
dort
Kennzeichnung
und/oder
verwenden
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
anzumerken
:
besteht
rechtlich
wirtschaftlich
unabhängigen
Unternehmen
Firma
KG
Firma
KG
.
befinden
Webseite
Firma
KG
.
jeweils
weiter
hilfsweise
dort
Kennzeichnung
und/oder
verwenden
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
anzumerken
Homepage
Firma
KG
handelt
.
Kontaktseite
Kennzeichnung
und/oder
unterhalten
gleichzeitig
deutlich
anzumerken
:
gibt
rechtlich
wirtschaftlich
voneinander
unabhängige
Unternehmen
Firmennamen
KG
.
befinden
Webseite
Firma
KG
.
hilfsweise
Kontaktseite
Kennzeichnung
und/oder
unterhalten
gleichzeitig
deutlich
anzumerken
:
besteht
rechtlich
wirtschaftlich
unabhängigen
Unternehmen
Firma
KG
Firma
KG
.
befinden
Webseite
Firma
KG
.
weiter
hilfsweise
Kontaktseite
Kennzeichnung
und/oder
unterhalten
gleichzeitig
deutlich
anzumerken
Homepage
Firma
KG
handelt
.
Seite
Aktuelle
Werbung
Kennzeichnung
unterhalten
gleichzeitig
deutlich
anzumerken
:
gibt
rechtlich
wirtschaftlich
voneinander
unabhängige
Unternehmen
Firmennamen
KG
.
befinden
Webseite
Firma
KG
.
hilfsweise
Seite
Aktuelle
Werbung
Kennzeichnung
betreiben
gleichzeitig
deutlich
anzumerken
:
besteht
rechtlich
wirtschaftlich
unabhängigen
Unternehmen
Firma
KG
Firma
KG
.
befinden
Webseite
Firma
KG
.
weiter
hilfsweise
Seite
Aktuelle
Werbung
Kennzeichnung
betreiben
gleichzeitig
deutlich
anzumerken
Homepage
Firma
KG
handelt
.
2
.
Klägerin
verurteilen
Auskunft
erteilen
Umfang
Handlungen
1
.
begangen
hat
.
3
.
festzustellen
Klägerin
verpflichtet
ist
Beklagten
Schaden
ersetzen
1
.
begangenen
Handlungen
entstanden
ist
und/oder
noch
entstehen
wird
hilfsweise
3
.
festzustellen
Klägerin
verpflichtet
ist
Beklagten
herauszugeben
Handlungen
1
.
Kosten
Klägerin
rechtlichen
Grund
erlangt
hat
.
Landgericht
hat
Beklagte
Abweisung
weitergehenden
Klage
verurteilt
unterlassen
zweiter
Hilfsantrag
Internetadressen
Hilfsantrag
verwenden
Website
EMail-Adresse
zweiter
Hilfsantrag
ersten
Seite
Website
Firmenschlagwort
benutzen
Antrag
jeweils
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
machen
Website
Klägerin
handelt
Website
lediglich
gekennzeichnete
Werbebeilagen
verbreiten
Antrag
.
hat
Beklagte
insoweit
Auskunftserteilung
verurteilt
Antrag
Schadensersatzpflicht
festgestellt
Hauptantrag
.
Widerklage
hat
Landgericht
Klägerin
Abweisung
weitergehenden
Widerklage
verurteilt
unterlassen
Internetadressen
äußerster
Hilfsantrag
äußerster
Hilfsantrag
äußerster
Hilfsantrag
Website
E-Mail-Adresse
Antrag
verwenden
jeweils
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
anzumerken
Website
Beklagten
handelt
ferner
Firmenschlagwort
KG
und/oder
ersten
Seite
Internetauftritts
verwenden
weiterer
Hilfsantrag
Kontaktseite
Kennzeichnung
und/oder
Kontakt
unterhalten
weiterer
Hilfsantrag
Seite
Aktuelle
Werbung
Kennzeichnung
betreiben
weiterer
Hilfsantrag
jeweils
deutlich
anzumerken
Website
Klägerin
handelt
.
hat
Beklagte
insoweit
Auskunftserteilung
verurteilt
Antrag
Schadensersatzpflicht
festgestellt
Hauptantrag
.
Entscheidung
gerichteten
Berufungen
hat
Klägerin
weitergehenden
Klageanträge
Antrag
Abweisung
Widerklage
Beklagte
Klageabweisungsantrag
weitergehenden
Widerklageanträge
weiterverfolgt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
teilweise
abgeändert
Klage
vollständig
abgewiesen
.
Berufungen
Parteien
Entscheidung
Landgerichts
nur
Fall
Verurteilung
Beklagten
erhobenen
Widerklage
hat
Berufungsgericht
entschieden
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Klageanträge
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Unternehmenskennzeichen
gestützte
Ansprüche
Klägerin
§
Abs.
verneint
.
hat
ausgeführt
:
Berechtigung
Beklagten
Unternehmensbezeichnung
beschriebenen
Weise
führen
richte
Recht
Gleichnamigen
.
könne
dahinstehen
Partei
prioritätsältere
Unternehmensbezeichnung
berufen
könne
Parteien
Jahrzehnten
deutschen
Markt
koexistierten
.
Werde
Unternehmensbezeichnung
hier
Bildung
Domainnamens
benutzt
gelte
Gleichnamigen
Gerechtigkeitsprinzip
Priorität
Registrierung
Domainnamens
.
könne
Beklagte
Unternehmensbezeichnung
Domainname
zuvor
noch
vergebenen
Schreibweise
auch
entsprechenden
Seite
Seite
verbreitete
Werbeschriften
verwenden
Klägerin
Unterlassungsanspruch
hätte
.
Beklagte
sei
auch
Unterlassung
Klarstellungen
verpflichtet
Jahrzehnten
Parteien
bestehende
Gleichgewichtslage
gestört
hätte
.
Störung
Warenvertrieb
Verkaufsstätten
unterschiedlichen
Regionen
gekennzeichneten
Gleichgewichtslage
liege
Beklagte
Jahre
Aufbau
Internetpräsenz
Geschäftstätigkeit
Regionen
ausgedehnt
habe
bislang
Klägerin
tätig
gewesen
sei
.
Internetauftritts
Parteien
Jahre
habe
neue
Gleichgewichtslage
gebildet
Beklagte
nachfolgend
gestört
haben
könnte
.
II
.
Revision
Klägerin
hat
teilweise
Erfolg
.
führt
teilweisen
Aufhebung
Berufungsurteils
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
1
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
können
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
verneint
werden
.
Berufungsgericht
ist
Landgericht
Ausführungen
insoweit
verwiesen
hat
zutreffend
Revision
unbeanstandet
ausgegangen
Parteien
Zeichen
KG
Jahrzehnten
geschäftlichen
Verkehr
Bezeichnung
Unternehmen
verwenden
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Schutz
Unternehmenskennzeichens
erworben
haben
Schutz
auch
Firmenschlagwort
zukommt
.
Berufungsgericht
hat
weiter
Recht
angenommen
Streitfall
Hinblick
Unternehmenskennzeichen
Parteien
jahrzehntelang
unbeanstandet
nebeneinander
benutzt
worden
sind
Prioritätsgrundsätzen
Recht
Gleichnamigen
entwickelten
Grundsätzen
beurteilen
ist
.
Grundsätzen
können
Klägerin
erhobenen
Ansprüche
jedoch
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneint
werden
.
Inhaber
geschäftlichen
Bezeichnung
kann
Dritte
geschäftliche
Bezeichnung
ähnliches
Zeichen
geschäftlichen
Verkehr
unbefugt
Weise
benutzen
geeignet
ist
Verwechslungen
geschützten
Bezeichnung
hervorzurufen
Unterlassung
§
Abs.
Verschulden
Schadensersatz
§
Abs.
Anspruch
nehmen
.
Ist
Dritte
gleichfalls
Inhaber
geschäftlichen
Bezeichnung
Nutzung
Zeichens
erlaubt
ist
Bestimmung
Vorrangs
zusammentreffenden
Unternehmenskennzeichenrechte
zwar
grundsätzlich
Zeitrang
maßgeblich
§
Abs.
Zeitpunkt
Rechtserwerbs
§
Abs.
also
Aufnahme
Benutzung
§
Abs.
Satz
bestimmen
ist
.
§
Nr.
hat
Inhaber
geschäftlichen
Bezeichnung
jedoch
Recht
Dritten
untersagen
geschäftlichen
Verkehr
Namen
benutzen
Benutzung
guten
Sitten
verstößt
.
Beurteilung
Fälle
Gleichnamigkeit
geschützte
Bezeichnung
bürgerlichen
Namen
gebildeten
Bezeichnung
zusammentrifft
hat
Bundesgerichtshof
Grundsätze
entwickelt
Rahmen
§
Nr.
unverändert
anwendbar
sind
.
.
HansenBau
.
muss
Inhaber
prioritätsälteren
Kennzeichenrechts
Verwechslungsgefahr
hinnehmen
Träger
prioritätsjüngeren
Namensrechts
hervorruft
Namen
Geschäftsverkehr
führt
Träger
prioritätsjüngeren
Namensrechts
schutzwürdiges
Interesse
Benutzung
hat
redlich
handelt
Erforderliche
Zumutbare
tut
Verwechslungsgefahr
auszuschließen
hinnehmbares
Maß
vermindern
.
.
;
vgl.
.
GmbH
;
.
Hansen-Bau
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Fälle
Gleichnamigkeit
entwickelten
Grundsätze
gelten
entsprechend
Gleichgewichtslagen
entstanden
sind
Rechte
verwechslungsfähigen
Unternehmensbezeichnungen
jahrelang
unbeanstandet
nebeneinander
bestanden
haben
.
Auch
derartigen
Fällen
kann
Inhaber
prioritätsälteren
Kennzeichenrechts
Inhaber
prioritätsjüngeren
Kennzeichenrechts
Nutzung
Zeichens
allein
Berufung
zeitlichen
Vorrang
untersagen
redlich
erworbenen
Besitzstand
einbrechen
muss
Nutzung
Zeichens
Inhaber
prioritätsjüngeren
Kennzeichenrechts
bestehender
Verwechslungsgefahr
grundsätzlich
dulden
vgl.
Fezer
Markenrecht
4
.
Aufl
.
.
.
Inhaber
Kennzeichenrechts
muss
Regel
nur
dann
hinnehmen
Inhaber
anderen
Kennzeichenrechts
Verwechslungsgefahr
erhöht
Gleichgewichtslage
stört
schutzwürdiges
Interesse
Benutzung
hat
Erforderliche
Zumutbare
tut
Erhöhung
Verwechslungsgefahr
weitestgehend
entgegenzuwirken
vgl.
.
Hotel
;
.
Stoll
;
Urt
.
ZR
1/90
TRANSATLANTISCHE
;
.
Altenburger
Spielkartenfabrik
;
Ingerl/Rohnke
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Grundsätzen
Streitfall
ankommt
Klägerin
tatsächlich
Rechtsnachfolgerin
gegründeten
GmbH
ist
Gestattung
GmbH
gegründeten
Beklagten
prioritätsältere
Recht
Unternehmenskennzeichen
KG
Firmenschlagwort
zusteht
.
Parteien
jedenfalls
Jahr
also
nahezu
Jahren
getroffenen
Abgrenzungsvereinbarung
Unternehmenskennzeichen
deutschen
Markt
unbeanstandet
nebeneinander
bestehen
redlicher
Weise
jeweils
schützenswerten
Besitzstand
Unternehmensbezeichnungen
erlangt
haben
ist
Rechtsstreit
Prioritätsgrundsätzen
entscheiden
.
rechtliche
Beurteilung
kommt
vielmehr
allein
Beklagte
beanstandete
Verwendung
geschäftlichen
Bezeichnung
Verwechslungsgefahr
erhöht
Parteien
bestehende
Gleichgewichtslage
gestört
hat
gegebenenfalls
schutzwürdiges
Interesse
beanstandeten
Verwendung
geschäftlichen
Bezeichnung
berufen
kann
Erforderliche
Zumutbare
getan
hat
Erhöhung
Verwechslungsgefahr
entgegenzuwirken
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
seien
schon
unbegründet
Beklagte
Parteien
bestehende
Gleichgewichtslage
gestört
habe
.
kann
zugestimmt
werden
.
Berechtigung
Nutzung
verwechslungsfähigen
Unternehmenskennzeichens
bestehende
Gleichgewichtslage
wird
Erhöhung
Verwechslungsgefahr
gestört
.
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
ist
Berücksichtigung
maßgeblichen
Umstände
beurteilen
Wechselwirkung
besteht
Ähnlichkeitsgrad
gegenüberstehenden
Bezeichnungen
Kennzeichnungskraft
wirtschaftlichen
Abstand
Tätigkeitsgebiete
Parteien
.
.
;
vgl.
nur
.
Hansen-Bau
.
Erhöhung
Verwechslungsgefahr
kann
insbesondere
Verstärkung
Ähnlichkeit
gegenüberstehenden
Bezeichnungen
Verringerung
Abstands
wirtschaftlichen
Tätigkeitsbereichs
Parteien
also
Ausdehnung
sachlichen
räumlichen
Tätigkeitsgebiets
Partei
Lasten
anderen
Partei
ergeben
.
Streitfall
folgt
Erhöhung
Verwechslungsgefahr
Störung
Gleichgewichtslage
Beklagte
Bezeichnungen
peek-und-cloppenburg.de
Internetadressen
Bezeichnung
info@peek-und-cloppenburg.de
E-Mail-Adresse
benutzt
beworben
Bezeichnung
Internetseite
dort
eingestellten
Werbebeilagen
verwendet
hat
deutlich
machen
voneinander
unabhängige
Unternehmen
handelt
unterschiedlichen
Regionen
Bundesgebiets
tätig
sind
.
Berufungsgericht
hat
zwar
zutreffend
hingewiesen
lein
Selbstdarstellung
lokal
regional
tätigen
Unternehmens
Internet
schließen
lässt
Unternehmen
habe
räumlichen
Tätigkeitsbereich
gesamte
Bundesgebiet
ausgedehnt
.
ist
weithin
üblich
Unternehmen
Gründen
auch
immer
bestimmten
räumlichen
Wirkungskreis
beschränkt
haben
Internet
darstellen
räumliche
Ausweitung
verbunden
ist
.
.
hufeland.de
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
berücksichtigt
Internetauftritt
Beklagten
anders
Internetauftritt
Kreiskrankenhauses
Rechtsstreit
hufeland.de
beurteilen
war
ausreichend
deutlich
ergibt
Beklagten
Unternehmen
räumlich
beschränkten
Wirkungskreis
handelt
.
Internetauftritt
Beklagten
geht
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
insoweit
Bezug
genommen
hat
hinreichend
klar
voneinander
unabhängige
Unternehmen
handelt
Bundesgebiet
untereinander
Wirtschaftsräume
aufgeteilt
haben
Unternehmen
Standorten
anderen
Unternehmens
Bekleidungshäuser
betreibt
.
Publikum
ist
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
allgemein
bekannt
voneinander
unabhängige
Unternehmen
gleichen
Namens
existieren
.
Umstand
Parteien
Verkehr
Jahren
gemeinsame
überregionale
Werbung
Bezeichnung
gemeinsames
äußeres
Erscheinungsbild
Unternehmen
aufgetreten
sind
dürfte
Lebenserfahrung
Eindruck
beigetragen
haben
"
handele
einziges
Unternehmen
.
Internetauftritt
Beklagten
begründet
Gefahr
Publikum
InternetWerbung
Beklagten
auch
Unternehmen
Bekleidungshäuser
Klägerin
bezieht
.
Gefahr
besteht
insbesondere
Publikum
Wirtschaftsräumen
Klägerin
tätig
ist
dort
nur
Bekleidungshäuser
Klägerin
Bekleidungshäuser
Beklagten
gibt
vgl.
OLG
.
.
.
Internetauftritt
Klägerin
.
2
.
Zurückweisung
Berufung
Klägerin
Klage
teilweise
abweisende
Urteil
Landgerichts
stellt
jedoch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
Unterlassung
Nutzung
Hauptantrag
Bewerbung
erster
Hilfsantrag
Domainnamens
peek-und-cloppenburg.de
Internetadresse
Unterlassung
Nutzung
Domainnamens
Internetadresse
Hauptantrag
Unterlassung
Nutzung
Hauptantrag
Bewerbung
erster
Hilfsantrag
@peek-und-cloppenburg.de
E-Mail-Adresse
sind
begründet
.
Beklagte
hat
Verwendung
Bewerbung
Internetadressen
peek-und-cloppenburg.de
E-Mail-Adresse
@peek-und-cloppenburg.de
zwar
unter
ausgeführt
Verwechslungsgefahr
Unternehmenskennzeichen
Klägerin
erhöht
Parteien
bestehende
Gleichgewichtslage
gestört
.
hat
jedoch
schutzwürdiges
Interesse
Unternehmensbezeichnung
Bestandteil
E-MailAdressen
verwenden
.
eigenen
Namen
eigene
Unternehmensbezeichnung
eigene
Firmenschlagwort
Domainnamen
registriert
verwendet
bewirbt
braucht
anderen
Trägern
Namens
anderen
Inhabern
Unternehmensbezeichnung
Firmenschlagworts
Regel
weichen
.
Streit
Domainnamen
gilt
Gleichnamigen
Gerechtigkeitsprinzip
Priorität
Registrierung
.
.
;
vgl.
.
hufeland.de
m.w
.
.
Abweichendes
ergibt
Streitfall
Klägerin
Bezeichnung
bereits
August
Internetadresse
Bestandteil
E-Mail-Adresse
benutzt
wirbt
Beklagte
September
Internetadressen
puc-online.de
erst
September
Internetadressen
peek-und-cloppenburg.de
November
auch
E-Mail-Adresse
@peek-und-cloppenburg.de
Gebrauch
genommen
Werbung
herausgestellt
hat
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Zeitraum
sei
jedenfalls
deutlich
kurz
ersten
Schritte
gleichnamigen
Unternehmen
Internet
gleichsam
Zukunft
Weise
zementieren
Beklagte
künftig
Verwendung
Domainnamen
Kurzform
beschränkt
sei
allein
Klägerin
Domainnamen
Langform
benutzen
dürfe
.
tatrichterliche
Würdigung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
kann
dahinstehen
Beklagte
Gefahr
Verwechslungen
entgegenwirken
könnte
Unternehmensbezeichnung
Internetadressen
E-Mail-Adresse
unterscheidenden
Zusatz
beifügt
.
Beklagte
kann
Verpflichtung
Minderung
Verwechslungsgefahr
auch
genügen
ersten
Seite
Internetauftritts
deutlich
macht
eigenen
Internetauftritt
Klägerin
handelt
vgl.
.
handelt
milderes
Mittel
gänzliches
Verbot
Verwendung
angegriffenen
Bezeichnungen
vgl.
.
11.4.2002
.
Gleichfalls
unbegründet
ist
Anspruch
Klägerin
Unterlassung
Nutzung
Firmenschlagworts
Seiten
Internetauftritts
ersten
Seite
folgen
Hauptantrag
Unterlassung
Angebots
Newsletters
Nutzung
Bezeichnung
Hilfsantrag
jeweils
deutlich
machen
Internetauftritt
Klägerin
handelt
.
Website
Feststellungen
Landgerichts
üblicherweise
Startseite
aufgerufen
wird
Beklagte
Startseite
ausreichend
deutlich
hinzuweisen
hat
Internetauftritt
Klägerin
handelt
vgl.
wäre
unverhältnismäßig
entsprechenden
Hinweis
auch
noch
Folgeseiten
verlangen
.
Revision
rügt
Erfolg
Annahme
Landgerichts
Website
werde
üblicherweise
Startseite
aufgerufen
sei
erfahrungswidrig
.
Trefferanzeigen
Suchmaschinen
andere
elektronische
Verweisungen
Links
gibt
unmittelbar
Unterseiten
Internetauftritts
führen
steht
Annahme
Website
zumeist
Startseite
aufgerufen
wird
.
sucht
Lebenserfahrung
unerhebliche
Anzahl
Internetnutzern
elektronische
Verweisung
Unterseite
Internetauftritts
geleitet
worden
sind
auch
noch
Startseite
.
Umständen
steht
erforderliche
Ausführlichkeit
klarstellenden
Hinweises
Gesichtspunkt
nismäßigkeit
Gebot
Hinweises
auch
Folgeseiten
Homepage
.
Newsletter
Bezeichnung
versehenen
Internetseite
angeboten
wird
kann
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
eigen
gemacht
hat
nur
Kunden
räumlichen
Einzugsgebiet
Beklagten
abonniert
werden
.
Parteien
regionalen
Standorten
bereits
Jahrzehnten
erheblichem
Umfang
Zeitungsbeilagen
unbeanstandet
Bezeichnung
unterscheidungskräftige
Zusätze
aufgetreten
sind
fehlt
insoweit
bereits
Erhöhung
Verwechslungsgefahr
.
3
.
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
teilweise
abgeändert
Klage
vollständig
abgewiesen
hat
kann
Senat
selbst
entscheiden
weiteren
Feststellungen
erwarten
sind
Sache
Endentscheidung
reif
ist
vgl.
§
Abs.
.
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
Unterlassung
Nutzung
Bezeichnungen
zweiter
Hilfsantrag
erster
Hilfsantrag
Internetadressen
Bezeichnung
@peek-und-cloppenburg.de
E-MailAdresse
Website
zweiter
Hilfsantrag
Firmenschlagworts
ersten
Seite
Internetauftritts
Antrag
jeweils
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
machen
Internetauftritt
Beklagten
handelt
Anspruch
Unterlassung
Verbreitung
lediglich
gekennzeichneten
Werbebeilagen
Website
Antrag
sind
begründet
.
Beklagte
ist
verpflichtet
Erforderliche
Zumutbare
tun
beanstandete
Verwendung
geschäftlichen
Bezeichnung
erhöhte
Verwechslungsgefahr
hinnehmbares
Maß
vermindern
.
ist
erforderlich
Beklagten
auch
zumutbar
ersten
Seite
Internetauftritts
deutlich
machen
Internetauftritt
Klägerin
handelt
vgl.
vossius.de
.
Verwendung
beanstandeten
Internetadressen
ist
unzulässig
Startseite
hier
überhaupt
derartigen
Hinweis
enthält
.
Landgericht
hat
Recht
angenommen
Beklagten
vorgeschrieben
werden
kann
entsprechenden
Hinweis
Einzelnen
gestalten
hat
.
Hinweis
wird
aber
Allgemeinen
nur
dann
hinreichend
deutlich
sein
leicht
erkennbar
deutlich
lesbar
ist
insbesondere
Blick
Bildschirm
erfasst
werden
kann
ausreichender
Schriftgröße
verfasst
ist
.
Werbebeilage
ist
Beklagten
bestrittenen
Vorbringen
Klägerin
PDF-Datei
Website
eingestellt
kann
Interessenten
ausgedruckt
werden
.
Beklagte
hat
ermöglicht
Werbebeilage
losgelöst
Website
Papierform
verbreiten
.
begründet
Verwechslungsgefahr
Hinweis
Startseite
Internetauftritts
ausreichend
entgegenwirken
kann
.
Ausschluss
Verwechslungsgefahr
ist
erforderlich
Beklagten
auch
zumutbar
unterlassen
Website
Werbebeilage
einzustellen
nur
Bezeichnung
versehen
ist
.
Ansprüche
Auskunftserteilung
Antrag
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Hauptantrag
sind
hend
genannten
Anträge
Hilfsanträge
beziehen
gleichfalls
begründet
.
Anspruch
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
besteht
Umfang
Verurteilung
Unterlassung
§
Abs.
MarkenG.
Beklagte
hat
jedenfalls
fahrlässig
gehandelt
erkennbar
Grenzbereich
rechtlich
Zulässigen
bewegt
hat
eigenen
Einschätzung
abweichende
Beurteilung
rechtlichen
Zulässigkeit
fraglichen
Verhaltens
Betracht
ziehen
musste
vgl.
vossius.de
.
Anspruch
Auskunftserteilung
ist
gleichfalls
Umfang
Verurteilung
Unterlassung
gewohnheitsrechtlich
anerkannter
Hilfsanspruch
Vorbereitung
Schadensersatzanspruchs
§
gegeben
.
4
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
Berufungen
Parteien
Entscheidung
Landgerichts
nur
Fall
Verurteilung
Beklagten
erhobenen
Widerklage
entschieden
Beklagte
Wesentlichen
spiegelbildliche
Anträge
Hilfsanträge
gestellt
hat
.
Bedingung
Entscheidung
Widerklage
nunmehr
teilweisen
Verurteilung
Beklagten
eingetreten
ist
weiteren
Feststellungen
erwarten
sind
kann
Senat
Grundlage
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
Sache
selbst
entscheiden
.
erweist
Beurteilung
Landgerichts
auch
Widerklage
zutreffend
Berufung
Parteien
auch
insoweit
unbegründet
.
Beklagte
gleichen
Grundsätze
gelten
Klägerin
kann
Begründung
weitgehend
vorstehenden
Ausführungen
verwiesen
werden
.
Internetadressen
Klägerin
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
sind
nur
insoweit
begründet
Beklagte
Unterlassung
Nutzung
Adressen
verlangt
ersten
öffnenden
Internetseite
deutlich
anzumerken
Internetauftritt
Klägerin
handelt
jeweils
äußerster
Hilfsantrag
.
Begründung
kann
Ausführungen
verwiesen
werden
hier
entsprechend
gelten
.
Anspruch
Unterlassung
Nutzung
E-Mail-Adresse
Antrag
besteht
ebenfalls
nur
Fall
E-Mail-Adresse
Website
hingewiesen
wird
Benutzer
ersten
öffnenden
Seite
deutlich
machen
Internetauftritt
Klägerin
handelt
vgl.
.
Beklagte
hat
Klägerin
lediglich
Anspruch
Unterlassung
weiterer
Hilfsantrag
Firmenschlagwort
und/oder
ersten
Seite
Internetauftritts
verwenden
ersten
öffnenden
Seite
deutlich
anzumerken
Internetauftritt
Klägerin
handelt
vgl.
.
Anspruch
Unterlassung
Antrag
Hilfsanträge
Bezeichnungen
Folgeseiten
Internetauftritts
verwenden
ist
begründet
vgl.
.
Beklagte
kann
Klägerin
verlangen
unterlassen
Kontaktseite
Kennzeichnung
und/oder
Kontakt
unterhalten
weiterer
Hilfsantrag
Seite
Aktuelle
Werbung
Kennzeichnung
KG
betreiben
weiterer
Hilfsantrag
jeweils
deutlich
anzumerken
Internetauftritt
Beklagten
handelt
.
Landgericht
hat
angenommen
Kontaktseite
Seite
Aktuelle
Werbung
fänden
Attraktivität
erhöhte
Aufmerksamkeit
so
Gefahr
Zuordnungsverwirrung
besonders
groß
sei
.
erscheine
Klägerin
vorzunehmenden
Interessenabwägung
zumutbar
Seiten
nur
veröffentlichen
dort
deutlich
Internetauftritt
Beklagten
handele
.
Auch
Ausführungen
lassen
Rechtsfehler
erkennen
.
Ansprüche
Auskunftserteilung
Antrag
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Hauptantrag
sind
jeweils
Umfang
begründet
Klägerin
Unterlassung
verurteilt
worden
ist
vgl.
unter
.
.
Revision
Klägerin
ist
Berufungsurteil
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Kostenpunkt
insoweit
aufzuheben
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
teilweise
abgeändert
Klage
vollständig
abgewiesen
hat
.
Berufung
Parteien
Urteil
Landgerichts
ist
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Fall
§
Abs.
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung