NAMEN Verkündet : 31 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja 15 Nr. Gleichgewichtslage Branche verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht kann gestört werden Unternehmen Unternehmenskennzeichen Internetadresse Internetseiten verwendet ausreichend deutlich machen Internetauftritt anderen Unternehmens handelt Abgrenzung . hufeland.de . Urteil 31 . März OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Oktober Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Berufung Beklagten Urteil 2a . Zivilkammer Landgerichts 20 Juli teilweise abgeändert Klage vollständig abgewiesen hat . Berufung Parteien Urteil 2a . Zivilkammer Landgerichts 20 Juli wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben . Tatbestand : rechtlich wirtschaftlich voneinander unabhängigen Parteien führen jeweils Unternehmensbezeichnung KG . Beklagte führt Namen Klägerin jedenfalls . Parteien betreiben jeweils Bekleidungshäuser Filialen Beklagte Hauptsitz norddeutschen Raum Klägerin Hauptsitz übrigen Bundesgebiet . Parteien besteht Abrede Bundesgebiet Wirtschaftsräume aufgeteilt ist Partei Standort anderen Partei Bekleidungshäuser eröffnet . Klägerin ist Inhaberin registrierten Internet-Domainnamens August Internetadresse Bestandteil E-Mail-Adresse @peekundcloppenburg.de benutzt bewirbt . Internetauftritt Klägerin ist auch Bezeichnungen abrufbar . Beklagte ist Inhaberin registrierten InternetDomainnamen Website betreibt . September wies Beklagte regionalen Printwerbung Domainnamen puc-online.de . September wirbt Domainnamen peek-und-cloppenburg.de November auch Bestandteil E-Mail-Adresse benutzt . Beklagte verwendet Internetseite Bezeichnung weitere Zusätze hat Website nur Bezeichnung versehene Werbebeilagen eingestellt . Klägerin behauptet älteren Rechte geschäftlichen Bezeichnung verfügen gegründete GmbH Geschäftsbetrieb vollständig übertragen habe . macht geltend Parteien bestehe Berechtigung Nutzung Unternehmensbezeichnung jedenfalls Gleichgewichtslage Beklagte beanstandete Verwendung geschäftlichen Bezeichnung Rahmen Internetauftritts verletze . Klägerin beantragt 1 . Beklagte Androhung gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Internetadresse Domainnamen peek-und-cloppenburg.de benutzen erstens hilfsweise Internetadresse Domainnamen werblich herauszustellen insbesondere geschieht folgt : zweitens hilfsweise Fall ersten Hilfsantrag stattgegeben wird Internetadresse Domainnamen peek-und-cloppenburg.de benutzen Benutzer ersten öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird Homepage Klägerin handelt Internetadresse Domainnamen benutzen hilfsweise Internetadresse Domainnamen benutzen Benutzer ersten öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird Homepage Klägerin handelt E-Mail-Adresse Domainnamen benutzen erstens hilfsweise E-Mail-Adresse Domainnamen werblich herauszustellen insbesondere geschieht folgt : zweitens hilfsweise Fall ersten Hilfsantrag stattgegeben wird E-Mail-Adresse Domainnamen benutzen E-Mail-Adresse Homepage hingewiesen wird Benutzer ersten öffnenden Internetseite deutlich macht Homepage Klägerin handelt ersten Seite Homepage Kennzeichnung eigenen Geschäftsbetriebs lediglich Firmenschlagwort verwenden gleichzeitig Benutzer ersten öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird Homepage Klägerin handelt insbesondere geschieht folgt : Seiten Homepage ersten öffnenden Seite folgen Kennzeichnung eigenen Geschäftsbetriebs lediglich Firmenschlagwort verwenden gleichzeitig Benutzer auch Seiten deutlich gemacht wird Homepage Klägerin handelt insbesondere geschieht folgt : hilfsweise Homepage Newsletter anzubieten ganzes Paket Vorteilen bietet insbesondere Informationen interessante Aktionen besondere Preisangebote topaktuelle Beilagen Einladungen attraktiven Gewinnspielen lediglich bezeichnen gleichzeitig Nutzer deutlich gemacht wird Homepage Klägerin handelt insbesondere geschieht folgt : Homepage Werbebeilagen verbreiten lediglich gekennzeichnet sind insbesondere geschieht folgt : 2 . Beklagte verurteilen Auskunft erteilen Umfang Handlungen begangen hat ; 3 . festzustellen Beklagte Klägerin Schaden ersetzen hat begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird hilfsweise festzustellen Beklagte verpflichtet ist Klägerin herauszugeben Handlungen Kosten Beklagten rechtlichen Grund erlangt hat . Beklagte hat Fall Verurteilung Widerklage erhoben beantragt hat : 1 . Klägerin Androhung gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilen unterlassen Internetadresse Domainnamen benutzen Internetadresse Domainnamen benutzen Internetadresse Domainnamen benutzen jeweils hilfsweise Internetadresse Domainnamen benutzen ersten öffnenden Internetseite deutlich anzumerken : gibt rechtlich wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen Firmennamen KG . befinden Webseite Firma KG . jeweils weiter hilfsweise Internetadresse Domainnamen benutzen ersten öffnenden Internetseite deutlich anzumerken : besteht rechtlich wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen Firma KG Firma KG . befinden Webseite Firma KG . jeweils äußerst hilfsweise Internetadresse Domainnamen benutzen ersten öffnenden Internetseite deutlich anzumerken Homepage Firma KG handelt . -9- E-Mail-Adresse Domainnamen @peekundcloppenburg.de benutzen ersten Seite Homepage Kennzeichnung und/oder verwenden ersten öffnenden Internetseite deutlich anzumerken : gibt rechtlich wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen Firmennamen KG . befinden Webseite Firma KG . Seiten Homepage ersten öffnenden Seite folgen Kennzeichnung und/oder verwenden ersten öffnenden Internetseite deutlich anzumerken : gibt rechtlich wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen Firmennamen KG . befinden Webseite Firma KG . jeweils hilfsweise dort Kennzeichnung und/oder verwenden ersten öffnenden Internetseite deutlich anzumerken : besteht rechtlich wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen Firma KG Firma KG . befinden Webseite Firma KG . jeweils weiter hilfsweise dort Kennzeichnung und/oder verwenden ersten öffnenden Internetseite deutlich anzumerken Homepage Firma KG handelt . Kontaktseite Kennzeichnung und/oder unterhalten gleichzeitig deutlich anzumerken : gibt rechtlich wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen Firmennamen KG . befinden Webseite Firma KG . hilfsweise Kontaktseite Kennzeichnung und/oder unterhalten gleichzeitig deutlich anzumerken : besteht rechtlich wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen Firma KG Firma KG . befinden Webseite Firma KG . weiter hilfsweise Kontaktseite Kennzeichnung und/oder unterhalten gleichzeitig deutlich anzumerken Homepage Firma KG handelt . Seite Aktuelle Werbung Kennzeichnung unterhalten gleichzeitig deutlich anzumerken : gibt rechtlich wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen Firmennamen KG . befinden Webseite Firma KG . hilfsweise Seite Aktuelle Werbung Kennzeichnung betreiben gleichzeitig deutlich anzumerken : besteht rechtlich wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen Firma KG Firma KG . befinden Webseite Firma KG . weiter hilfsweise Seite Aktuelle Werbung Kennzeichnung betreiben gleichzeitig deutlich anzumerken Homepage Firma KG handelt . 2 . Klägerin verurteilen Auskunft erteilen Umfang Handlungen 1 . begangen hat . 3 . festzustellen Klägerin verpflichtet ist Beklagten Schaden ersetzen 1 . begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird hilfsweise 3 . festzustellen Klägerin verpflichtet ist Beklagten herauszugeben Handlungen 1 . Kosten Klägerin rechtlichen Grund erlangt hat . Landgericht hat Beklagte Abweisung weitergehenden Klage verurteilt unterlassen zweiter Hilfsantrag Internetadressen Hilfsantrag verwenden Website EMail-Adresse zweiter Hilfsantrag ersten Seite Website Firmenschlagwort benutzen Antrag jeweils ersten öffnenden Internetseite deutlich machen Website Klägerin handelt Website lediglich gekennzeichnete Werbebeilagen verbreiten Antrag . hat Beklagte insoweit Auskunftserteilung verurteilt Antrag Schadensersatzpflicht festgestellt Hauptantrag . Widerklage hat Landgericht Klägerin Abweisung weitergehenden Widerklage verurteilt unterlassen Internetadressen äußerster Hilfsantrag äußerster Hilfsantrag äußerster Hilfsantrag Website E-Mail-Adresse Antrag verwenden jeweils ersten öffnenden Internetseite deutlich anzumerken Website Beklagten handelt ferner Firmenschlagwort KG und/oder ersten Seite Internetauftritts verwenden weiterer Hilfsantrag Kontaktseite Kennzeichnung und/oder Kontakt unterhalten weiterer Hilfsantrag Seite Aktuelle Werbung Kennzeichnung betreiben weiterer Hilfsantrag jeweils deutlich anzumerken Website Klägerin handelt . hat Beklagte insoweit Auskunftserteilung verurteilt Antrag Schadensersatzpflicht festgestellt Hauptantrag . Entscheidung gerichteten Berufungen hat Klägerin weitergehenden Klageanträge Antrag Abweisung Widerklage Beklagte Klageabweisungsantrag weitergehenden Widerklageanträge weiterverfolgt . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen Berufung Beklagten Urteil Landgerichts teilweise abgeändert Klage vollständig abgewiesen . Berufungen Parteien Entscheidung Landgerichts nur Fall Verurteilung Beklagten erhobenen Widerklage hat Berufungsgericht entschieden . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klageanträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Unternehmenskennzeichen gestützte Ansprüche Klägerin § Abs. verneint . hat ausgeführt : Berechtigung Beklagten Unternehmensbezeichnung beschriebenen Weise führen richte Recht Gleichnamigen . könne dahinstehen Partei prioritätsältere Unternehmensbezeichnung berufen könne Parteien Jahrzehnten deutschen Markt koexistierten . Werde Unternehmensbezeichnung hier Bildung Domainnamens benutzt gelte Gleichnamigen Gerechtigkeitsprinzip Priorität Registrierung Domainnamens . könne Beklagte Unternehmensbezeichnung Domainname zuvor noch vergebenen Schreibweise auch entsprechenden Seite Seite verbreitete Werbeschriften verwenden Klägerin Unterlassungsanspruch hätte . Beklagte sei auch Unterlassung Klarstellungen verpflichtet Jahrzehnten Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hätte . Störung Warenvertrieb Verkaufsstätten unterschiedlichen Regionen gekennzeichneten Gleichgewichtslage liege Beklagte Jahre Aufbau Internetpräsenz Geschäftstätigkeit Regionen ausgedehnt habe bislang Klägerin tätig gewesen sei . Internetauftritts Parteien Jahre habe neue Gleichgewichtslage gebildet Beklagte nachfolgend gestört haben könnte . II . Revision Klägerin hat teilweise Erfolg . führt teilweisen Aufhebung Berufungsurteils Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . 1 . Berufungsgericht gegebenen Begründung können Klägerin geltend gemachten Ansprüche verneint werden . Berufungsgericht ist Landgericht Ausführungen insoweit verwiesen hat zutreffend Revision unbeanstandet ausgegangen Parteien Zeichen KG Jahrzehnten geschäftlichen Verkehr Bezeichnung Unternehmen verwenden gemäß § Abs. Satz § Abs. Schutz Unternehmenskennzeichens erworben haben Schutz auch Firmenschlagwort zukommt . Berufungsgericht hat weiter Recht angenommen Streitfall Hinblick Unternehmenskennzeichen Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind Prioritätsgrundsätzen Recht Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen beurteilen ist . Grundsätzen können Klägerin erhobenen Ansprüche jedoch Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden . Inhaber geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte geschäftliche Bezeichnung ähnliches Zeichen geschäftlichen Verkehr unbefugt Weise benutzen geeignet ist Verwechslungen geschützten Bezeichnung hervorzurufen Unterlassung § Abs. Verschulden Schadensersatz § Abs. Anspruch nehmen . Ist Dritte gleichfalls Inhaber geschäftlichen Bezeichnung Nutzung Zeichens erlaubt ist Bestimmung Vorrangs zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grundsätzlich Zeitrang maßgeblich § Abs. Zeitpunkt Rechtserwerbs § Abs. also Aufnahme Benutzung § Abs. Satz bestimmen ist . § Nr. hat Inhaber geschäftlichen Bezeichnung jedoch Recht Dritten untersagen geschäftlichen Verkehr Namen benutzen Benutzung guten Sitten verstößt . Beurteilung Fälle Gleichnamigkeit geschützte Bezeichnung bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft hat Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt Rahmen § Nr. unverändert anwendbar sind . . HansenBau . muss Inhaber prioritätsälteren Kennzeichenrechts Verwechslungsgefahr hinnehmen Träger prioritätsjüngeren Namensrechts hervorruft Namen Geschäftsverkehr führt Träger prioritätsjüngeren Namensrechts schutzwürdiges Interesse Benutzung hat redlich handelt Erforderliche Zumutbare tut Verwechslungsgefahr auszuschließen hinnehmbares Maß vermindern . . ; vgl. . GmbH ; . Hansen-Bau ; 2 . Aufl . § Rdn . m.w . . Fälle Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend Gleichgewichtslagen entstanden sind Rechte verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben . Auch derartigen Fällen kann Inhaber prioritätsälteren Kennzeichenrechts Inhaber prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts Nutzung Zeichens allein Berufung zeitlichen Vorrang untersagen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen muss Nutzung Zeichens Inhaber prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden vgl. Fezer Markenrecht 4 . Aufl . . . Inhaber Kennzeichenrechts muss Regel nur dann hinnehmen Inhaber anderen Kennzeichenrechts Verwechslungsgefahr erhöht Gleichgewichtslage stört schutzwürdiges Interesse Benutzung hat Erforderliche Zumutbare tut Erhöhung Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken vgl. . Hotel ; . Stoll ; Urt . ZR 1/90 TRANSATLANTISCHE ; . Altenburger Spielkartenfabrik ; Ingerl/Rohnke aaO § Rdn . m.w . . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Grundsätzen Streitfall ankommt Klägerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin gegründeten GmbH ist Gestattung GmbH gegründeten Beklagten prioritätsältere Recht Unternehmenskennzeichen KG Firmenschlagwort zusteht . Parteien jedenfalls Jahr also nahezu Jahren getroffenen Abgrenzungsvereinbarung Unternehmenskennzeichen deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen redlicher Weise jeweils schützenswerten Besitzstand Unternehmensbezeichnungen erlangt haben ist Rechtsstreit Prioritätsgrundsätzen entscheiden . rechtliche Beurteilung kommt vielmehr allein Beklagte beanstandete Verwendung geschäftlichen Bezeichnung Verwechslungsgefahr erhöht Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat gegebenenfalls schutzwürdiges Interesse beanstandeten Verwendung geschäftlichen Bezeichnung berufen kann Erforderliche Zumutbare getan hat Erhöhung Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien schon unbegründet Beklagte Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört habe . kann zugestimmt werden . Berechtigung Nutzung verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird Erhöhung Verwechslungsgefahr gestört . Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. ist Berücksichtigung maßgeblichen Umstände beurteilen Wechselwirkung besteht Ähnlichkeitsgrad gegenüberstehenden Bezeichnungen Kennzeichnungskraft wirtschaftlichen Abstand Tätigkeitsgebiete Parteien . . ; vgl. nur . Hansen-Bau . Erhöhung Verwechslungsgefahr kann insbesondere Verstärkung Ähnlichkeit gegenüberstehenden Bezeichnungen Verringerung Abstands wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs Parteien also Ausdehnung sachlichen räumlichen Tätigkeitsgebiets Partei Lasten anderen Partei ergeben . Streitfall folgt Erhöhung Verwechslungsgefahr Störung Gleichgewichtslage Beklagte Bezeichnungen peek-und-cloppenburg.de Internetadressen Bezeichnung info@peek-und-cloppenburg.de E-Mail-Adresse benutzt beworben Bezeichnung Internetseite dort eingestellten Werbebeilagen verwendet hat deutlich machen voneinander unabhängige Unternehmen handelt unterschiedlichen Regionen Bundesgebiets tätig sind . Berufungsgericht hat zwar zutreffend hingewiesen lein Selbstdarstellung lokal regional tätigen Unternehmens Internet schließen lässt Unternehmen habe räumlichen Tätigkeitsbereich gesamte Bundesgebiet ausgedehnt . ist weithin üblich Unternehmen Gründen auch immer bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben Internet darstellen räumliche Ausweitung verbunden ist . . hufeland.de . Berufungsgericht hat jedoch berücksichtigt Internetauftritt Beklagten anders Internetauftritt Kreiskrankenhauses Rechtsstreit hufeland.de beurteilen war ausreichend deutlich ergibt Beklagten Unternehmen räumlich beschränkten Wirkungskreis handelt . Internetauftritt Beklagten geht Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat hinreichend klar voneinander unabhängige Unternehmen handelt Bundesgebiet untereinander Wirtschaftsräume aufgeteilt haben Unternehmen Standorten anderen Unternehmens Bekleidungshäuser betreibt . Publikum ist Landgericht getroffenen Feststellungen allgemein bekannt voneinander unabhängige Unternehmen gleichen Namens existieren . Umstand Parteien Verkehr Jahren gemeinsame überregionale Werbung Bezeichnung gemeinsames äußeres Erscheinungsbild Unternehmen aufgetreten sind dürfte Lebenserfahrung Eindruck beigetragen haben " handele einziges Unternehmen . Internetauftritt Beklagten begründet Gefahr Publikum InternetWerbung Beklagten auch Unternehmen Bekleidungshäuser Klägerin bezieht . Gefahr besteht insbesondere Publikum Wirtschaftsräumen Klägerin tätig ist dort nur Bekleidungshäuser Klägerin Bekleidungshäuser Beklagten gibt vgl. OLG . . . Internetauftritt Klägerin . 2 . Zurückweisung Berufung Klägerin Klage teilweise abweisende Urteil Landgerichts stellt jedoch anderen Gründen richtig § . Klägerin geltend gemachten Ansprüche Unterlassung Nutzung Hauptantrag Bewerbung erster Hilfsantrag Domainnamens peek-und-cloppenburg.de Internetadresse Unterlassung Nutzung Domainnamens Internetadresse Hauptantrag Unterlassung Nutzung Hauptantrag Bewerbung erster Hilfsantrag @peek-und-cloppenburg.de E-Mail-Adresse sind begründet . Beklagte hat Verwendung Bewerbung Internetadressen peek-und-cloppenburg.de E-Mail-Adresse @peek-und-cloppenburg.de zwar unter ausgeführt Verwechslungsgefahr Unternehmenskennzeichen Klägerin erhöht Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört . hat jedoch schutzwürdiges Interesse Unternehmensbezeichnung Bestandteil E-MailAdressen verwenden . eigenen Namen eigene Unternehmensbezeichnung eigene Firmenschlagwort Domainnamen registriert verwendet bewirbt braucht anderen Trägern Namens anderen Inhabern Unternehmensbezeichnung Firmenschlagworts Regel weichen . Streit Domainnamen gilt Gleichnamigen Gerechtigkeitsprinzip Priorität Registrierung . . ; vgl. . hufeland.de m.w . . Abweichendes ergibt Streitfall Klägerin Bezeichnung bereits August Internetadresse Bestandteil E-Mail-Adresse benutzt wirbt Beklagte September Internetadressen puc-online.de erst September Internetadressen peek-und-cloppenburg.de November auch E-Mail-Adresse @peek-und-cloppenburg.de Gebrauch genommen Werbung herausgestellt hat . Berufungsgericht hat angenommen Zeitraum sei jedenfalls deutlich kurz ersten Schritte gleichnamigen Unternehmen Internet gleichsam Zukunft Weise zementieren Beklagte künftig Verwendung Domainnamen Kurzform beschränkt sei allein Klägerin Domainnamen Langform benutzen dürfe . tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler erkennen . kann dahinstehen Beklagte Gefahr Verwechslungen entgegenwirken könnte Unternehmensbezeichnung Internetadressen E-Mail-Adresse unterscheidenden Zusatz beifügt . Beklagte kann Verpflichtung Minderung Verwechslungsgefahr auch genügen ersten Seite Internetauftritts deutlich macht eigenen Internetauftritt Klägerin handelt vgl. . handelt milderes Mittel gänzliches Verbot Verwendung angegriffenen Bezeichnungen vgl. . 11.4.2002 . Gleichfalls unbegründet ist Anspruch Klägerin Unterlassung Nutzung Firmenschlagworts Seiten Internetauftritts ersten Seite folgen Hauptantrag Unterlassung Angebots Newsletters Nutzung Bezeichnung Hilfsantrag jeweils deutlich machen Internetauftritt Klägerin handelt . Website Feststellungen Landgerichts üblicherweise Startseite aufgerufen wird Beklagte Startseite ausreichend deutlich hinzuweisen hat Internetauftritt Klägerin handelt vgl. wäre unverhältnismäßig entsprechenden Hinweis auch noch Folgeseiten verlangen . Revision rügt Erfolg Annahme Landgerichts Website werde üblicherweise Startseite aufgerufen sei erfahrungswidrig . Trefferanzeigen Suchmaschinen andere elektronische Verweisungen Links gibt unmittelbar Unterseiten Internetauftritts führen steht Annahme Website zumeist Startseite aufgerufen wird . sucht Lebenserfahrung unerhebliche Anzahl Internetnutzern elektronische Verweisung Unterseite Internetauftritts geleitet worden sind auch noch Startseite . Umständen steht erforderliche Ausführlichkeit klarstellenden Hinweises Gesichtspunkt nismäßigkeit Gebot Hinweises auch Folgeseiten Homepage . Newsletter Bezeichnung versehenen Internetseite angeboten wird kann Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht eigen gemacht hat nur Kunden räumlichen Einzugsgebiet Beklagten abonniert werden . Parteien regionalen Standorten bereits Jahrzehnten erheblichem Umfang Zeitungsbeilagen unbeanstandet Bezeichnung unterscheidungskräftige Zusätze aufgetreten sind fehlt insoweit bereits Erhöhung Verwechslungsgefahr . 3 . Berufungsgericht Berufung Beklagten Urteil Landgerichts teilweise abgeändert Klage vollständig abgewiesen hat kann Senat selbst entscheiden weiteren Feststellungen erwarten sind Sache Endentscheidung reif ist vgl. § Abs. . Klägerin geltend gemachten Ansprüche Unterlassung Nutzung Bezeichnungen zweiter Hilfsantrag erster Hilfsantrag Internetadressen Bezeichnung @peek-und-cloppenburg.de E-MailAdresse Website zweiter Hilfsantrag Firmenschlagworts ersten Seite Internetauftritts Antrag jeweils ersten öffnenden Internetseite deutlich machen Internetauftritt Beklagten handelt Anspruch Unterlassung Verbreitung lediglich gekennzeichneten Werbebeilagen Website Antrag sind begründet . Beklagte ist verpflichtet Erforderliche Zumutbare tun beanstandete Verwendung geschäftlichen Bezeichnung erhöhte Verwechslungsgefahr hinnehmbares Maß vermindern . ist erforderlich Beklagten auch zumutbar ersten Seite Internetauftritts deutlich machen Internetauftritt Klägerin handelt vgl. vossius.de . Verwendung beanstandeten Internetadressen ist unzulässig Startseite hier überhaupt derartigen Hinweis enthält . Landgericht hat Recht angenommen Beklagten vorgeschrieben werden kann entsprechenden Hinweis Einzelnen gestalten hat . Hinweis wird aber Allgemeinen nur dann hinreichend deutlich sein leicht erkennbar deutlich lesbar ist insbesondere Blick Bildschirm erfasst werden kann ausreichender Schriftgröße verfasst ist . Werbebeilage ist Beklagten bestrittenen Vorbringen Klägerin PDF-Datei Website eingestellt kann Interessenten ausgedruckt werden . Beklagte hat ermöglicht Werbebeilage losgelöst Website Papierform verbreiten . begründet Verwechslungsgefahr Hinweis Startseite Internetauftritts ausreichend entgegenwirken kann . Ausschluss Verwechslungsgefahr ist erforderlich Beklagten auch zumutbar unterlassen Website Werbebeilage einzustellen nur Bezeichnung versehen ist . Ansprüche Auskunftserteilung Antrag Feststellung Schadensersatzpflicht Hauptantrag sind hend genannten Anträge Hilfsanträge beziehen gleichfalls begründet . Anspruch Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten besteht Umfang Verurteilung Unterlassung § Abs. MarkenG. Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt erkennbar Grenzbereich rechtlich Zulässigen bewegt hat eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung rechtlichen Zulässigkeit fraglichen Verhaltens Betracht ziehen musste vgl. vossius.de . Anspruch Auskunftserteilung ist gleichfalls Umfang Verurteilung Unterlassung gewohnheitsrechtlich anerkannter Hilfsanspruch Vorbereitung Schadensersatzanspruchs § gegeben . 4 . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig Berufungen Parteien Entscheidung Landgerichts nur Fall Verurteilung Beklagten erhobenen Widerklage entschieden Beklagte Wesentlichen spiegelbildliche Anträge Hilfsanträge gestellt hat . Bedingung Entscheidung Widerklage nunmehr teilweisen Verurteilung Beklagten eingetreten ist weiteren Feststellungen erwarten sind kann Senat Grundlage Landgericht getroffenen Feststellungen Berufungsgericht Bezug genommen hat Sache selbst entscheiden . erweist Beurteilung Landgerichts auch Widerklage zutreffend Berufung Parteien auch insoweit unbegründet . Beklagte gleichen Grundsätze gelten Klägerin kann Begründung weitgehend vorstehenden Ausführungen verwiesen werden . Internetadressen Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nur insoweit begründet Beklagte Unterlassung Nutzung Adressen verlangt ersten öffnenden Internetseite deutlich anzumerken Internetauftritt Klägerin handelt jeweils äußerster Hilfsantrag . Begründung kann Ausführungen verwiesen werden hier entsprechend gelten . Anspruch Unterlassung Nutzung E-Mail-Adresse Antrag besteht ebenfalls nur Fall E-Mail-Adresse Website hingewiesen wird Benutzer ersten öffnenden Seite deutlich machen Internetauftritt Klägerin handelt vgl. . Beklagte hat Klägerin lediglich Anspruch Unterlassung weiterer Hilfsantrag Firmenschlagwort und/oder ersten Seite Internetauftritts verwenden ersten öffnenden Seite deutlich anzumerken Internetauftritt Klägerin handelt vgl. . Anspruch Unterlassung Antrag Hilfsanträge Bezeichnungen Folgeseiten Internetauftritts verwenden ist begründet vgl. . Beklagte kann Klägerin verlangen unterlassen Kontaktseite Kennzeichnung und/oder Kontakt unterhalten weiterer Hilfsantrag Seite Aktuelle Werbung Kennzeichnung KG betreiben weiterer Hilfsantrag jeweils deutlich anzumerken Internetauftritt Beklagten handelt . Landgericht hat angenommen Kontaktseite Seite Aktuelle Werbung fänden Attraktivität erhöhte Aufmerksamkeit so Gefahr Zuordnungsverwirrung besonders groß sei . erscheine Klägerin vorzunehmenden Interessenabwägung zumutbar Seiten nur veröffentlichen dort deutlich Internetauftritt Beklagten handele . Auch Ausführungen lassen Rechtsfehler erkennen . Ansprüche Auskunftserteilung Antrag Feststellung Schadensersatzpflicht Hauptantrag sind jeweils Umfang begründet Klägerin Unterlassung verurteilt worden ist vgl. unter . . Revision Klägerin ist Berufungsurteil Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufzuheben Berufungsgericht Berufung Beklagten Urteil Landgerichts teilweise abgeändert Klage vollständig abgewiesen hat . Berufung Parteien Urteil Landgerichts ist zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Fall § Abs. . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung