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1432 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
EURO
Schwarzgeld
§
Abs.
;
§
Be
Ist
Schuldner
bestimmten
Verhaltens
Unterlassung
verurteilt
worden
besteht
Gläubiger
Streit
beabsichtigtes
abgewandeltes
Verhalten
titulierten
Unterlassungsgebot
erfasst
wird
kann
Schuldner
Frage
negative
Feststellungsklage
klären
lassen
Anschluss
.
;
Urt
.
3.6.1997
XI
.
Feststellungsinteresse
Klage
entfällt
Gläubiger
entsprechenden
Verhaltens
Schuldners
Ordnungsmittelantrag
stellt
.
Schuldner
klären
lassen
möchte
beabsichtigtes
abgewandeltes
Verhalten
titulierten
Unterlassungsgebot
erfasst
wird
hat
Gläubiger
Anspruch
Mitteilung
entsprechenden
Verhaltens
Ordnungsmittelantrag
stellen
beabsichtigt
.
Urteil
8
November
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
3
.
Zivilkammer
3
.
März
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Klägers
Urteil
Amtsgerichts
.
2
Juli
wird
auch
Umfang
Aufhebung
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Beklagten
Schadensersatz
Erstattung
Kosten
erfolglose
Feststellungsklage
Landgericht
entstanden
sind
.
Beklagte
mahnte
Kläger
Schreiben
2
.
Juni
"
"
erschienenen
Werbeanzeige
Überschrift
"
EURO
Schwarzgeld
Vermögensplanung
unbedingt
wissen
müssen
!
"
.
Kläger
Anspruch
zurückgewiesen
hatte
wurde
Werbung
Antrag
Beklagten
21
.
Juni
einstweilige
Verfügung
Landgerichts
untersagt
.
20
.
Januar
warb
Kläger
"
tung
"
früheren
Werbung
abgewandelten
Form
Überschrift
"
Schwarzgeld
EURO
:
Countdown
läuft
!
Tips
Vermögensplanung
unbedingt
kennen
müssen
!
"
.
Schreiben
23
.
Januar
teilte
Beklagte
Kläger
Ansicht
Aussagen
Anzeige
kernidentisch
seien
gerichtlichen
Verboten
einstweiligen
Verfügung
gab
Einleitung
Ordnungsgeldverfahrens
Gelegenheit
Stellungnahme
.
rechtlichen
Einschätzung
widersprach
Kläger
Schreiben
24
.
Januar
teilte
gleiche
Anzeige
kommende
Wochenende
erneut
geschaltet
habe
.
forderte
Beklagte
mitzuteilen
Ordnungsmittelverfahren
eingeleitet
werde
.
Schreiben
Reaktion
Beklagten
erfolgte
stornierte
Kläger
Anzeige
.
Anwaltsschreiben
9
.
Februar
bat
Kläger
Beklagte
erneut
Mitteilung
Anzeige
20
.
Januar
Ordnungsmittelverfahren
eingeleitet
werde
bereits
eingeleitet
worden
sei
.
Abschließend
heißt
Schreiben
:
"
Sollte
Stellungnahme
16.2.2001
vorliegen
gehe
Standpunkt
aufgegeben
Ordnungsmittelverfahren
eingeleitet
haben
auch
werden
.
Fall
bin
beauftragt
Feststellungsklage
erheben
.
"
Beklagte
reagierte
Schreiben
ebenfalls
.
reichte
Kläger
Schriftsatz
20
.
Februar
Landgericht
24
.
Februar
eingegangene
Klage
beantragte
festzustellen
Anzeige
20
.
Januar
einstweilige
Verfügung
verstoße
.
Landgericht
Beschluss
21
.
Mai
bereits
23
.
Februar
eingegangenen
Ordnungsmittelantrag
stattgegeben
hatte
erklärte
Kläger
Schriftsatz
7
.
Juni
Feststellungsklage
Hauptsache
erledigt
.
Beklagte
schloss
Erledigungserklärung
.
Oberlandesgericht
hob
Ordnungsmittelbeschluss
Landgerichts
13
.
September
wies
Ordnungsmittelantrag
.
Kläger
mündlichen
Verhandlung
Feststellungsklage
hingewiesen
worden
war
Ordnungsmittelantrag
Beklagten
bereits
Eingang
Feststellungsklage
gestellt
worden
sei
nahm
Kläger
Erledigungserklärung
Abstand
stellte
ursprünglich
angekündigten
Feststellungsantrag
.
Urteil
19
.
Dezember
wurde
Klage
Feststellungsinteresses
abgewiesen
;
Kosten
Rechtsstreits
wurden
Kläger
auferlegt
.
Kosten
Prozesses
Höhe
verlangt
Kläger
vorliegenden
Rechtsstreit
Beklagten
Ersatz
.
Schadensersatzpflicht
begründet
Beklagte
Anfrage
hätte
mitteilen
müssen
Ordnungsmittelantrag
stellen
werde
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Landgericht
Klage
Höhe
stattgegeben
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Kläger
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
Verfügungsverfahren
Landgericht
sei
Parteien
Sonderverbindung
entstanden
Beklagten
oblegen
habe
Kläger
Anfrage
mitzuteilen
Ordnungsmittelantrag
stellen
werde
.
Kläger
habe
berechtigtes
Interesse
Erteilung
Auskunft
gehabt
beabsichtigt
habe
geänderten
Anzeige
gleichlautende
Anzeige
alsbald
wieder
veröffentlichen
.
Beklagte
Anfragen
Klägers
reagiert
habe
habe
Kläger
hinzunehmende
Unsicherheit
bestanden
berechtigt
habe
Feststellungsklage
Landgericht
einzureichen
.
Kläger
könne
Ersatz
selbst
Beklagte
Feststellungsverfahren
gezahlten
außergerichtlichen
Kosten
verlangen
.
Allerdings
seien
verauslagten
Gerichtskosten
nur
Höhe
Gebühr
erstatten
.
weitergehende
Anspruch
Höhe
sei
unbegründet
Kläger
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
Klage
Hinweis
zurückgenommen
habe
Ordnungsmittelantrag
Beklagten
23
.
Februar
Tag
Eingang
Feststellungsklage
Gericht
eingegangen
sei
.
Rücknahme
hätte
Gerichtsgebühr
reduziert
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
hat
Erfolg
.
Kläger
steht
Beklagte
Schadensersatzanspruch
Verletzung
Mitteilungspflicht
.
1
.
Anspruch
Klägers
ist
allerdings
schon
Feststellungsverfahren
rechtskräftig
Beklagten
getroffenen
Kostenentscheidung
ausgeschlossen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
materiell-rechtlicher
Anspruch
Kostenerstattung
prozessualen
Regelung
entgegengerichtet
sein
zusätzlichen
Umständen
beruht
prozessualen
Kostenentscheidung
berücksichtigt
werden
konnten
vgl.
;
.
7.12.1989
Aufklärungspflicht
;
.
Kosten
Verfügungsverfahrens
Antragsrücknahme
.
Streitfall
konnte
Gericht
Kostenentscheidung
nur
berücksichtigen
Feststellungsinteresse
Feststellungsklage
Gericht
eingegangenen
Ordnungsmittelantrags
bereits
anfänglich
fehlte
schon
allein
Kosten
§
Abs.
Kläger
aufzuerlegen
waren
.
Beurteilung
einzubeziehen
war
Frage
Beklagte
Mitteilungspflicht
Kläger
verletzt
hatte
Feststellungsklage
veranlasst
worden
war
.
ist
unerheblich
Kläger
Feststellungsinteresse
Vorprozess
auch
nunmehr
erhobenen
Zahlungsanspruch
begründet
hat
Beklagte
sei
Bitte
Auskunft
Ordnungsmittelverfahren
eingeleitet
werde
nachgekommen
.
Kostenentscheidung
lungsverfahren
steht
materiell-rechtlichen
Entscheidung
Klägers
vorliegenden
Verfahren
vgl.
Aufklärungspflicht
Unterwerfungsschuldners
.
2
.
Kläger
stand
jedoch
Beklagte
Auskunftsanspruch
Verletzung
Beklagte
Schadenersatz
verpflichten
würde
.
Verpflichtung
Auskunftserteilung
kann
Grundsatz
Glauben
bestehen
Berechtigte
entschuldbarer
Weise
Bestehen
Umfang
Rechts
Ungewissen
ist
Vorbereitung
Durchführung
Anspruchs
notwendigen
Auskünfte
zumutbare
Weise
selbst
beschaffen
kann
Verpflichtete
unschwer
unbillig
belastet
sein
geben
vermag
.
Voraussetzung
ist
Berechtigten
Verpflichteten
besondere
rechtliche
Beziehung
besteht
gesetzliches
Schuldverhältnis
z.B.
unerlaubter
Handlung
genügt
vgl.
21
24
;
GEMA-Vermutung
;
f.
GEMA-Vermutung
;
Copolyester
.
derartiges
gesetzliches
Schuldverhältnis
kann
auch
Wettbewerbsverstoß
ergeben
.
Briefentwürfe
m.w
.
.
erforderliche
besondere
rechtliche
Beziehung
Parteien
liegt
.
Wettbewerbsverstoß
Klägers
Werbeanzeige
"
"
begründete
gesetzliche
Schuldverhältnis
hat
Abmahnung
Beklagten
2
.
Juni
Konkretisierung
erfahren
so
Parteien
wettbewerbsrechtliche
Sonderbeziehung
eigener
Art
verbindet
vgl.
.
Antwortpflicht
Abgemahnten
m.w
.
.
Sonderverbindung
war
Erlass
einstweiligen
Verfügung
beendet
stand
Kläger
geschuldeten
Beachtung
strafbewehrten
allein
Beklagte
durchzusetzen
vermochte
.
Sonderverbindung
Parteien
konnten
Aufklärungspflichten
Beklagten
ergeben
.
Abmahnung
begründete
Sonderbeziehung
wird
besonderem
Maße
Treu
Glauben
Gebot
gegenseitiger
Rücksichtnahme
bestimmt
Aufklärungspflicht
Unterwerfungsschuldners
;
vgl.
auch
.
Modenschau
Salvatorkeller
;
Antwortpflicht
Abgemahnten
;
Gloy/Loschelder
Handbuch
Wettbewerbsrechts
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Allerdings
nimmt
Unterlassungsgläubiger
Schuldner
abmahnt
bereits
Interessen
Rücksicht
.
Mitteilungspflichten
bestehen
erster
Linie
Schuldner
Gläubiger
.
besonderen
Umständen
kann
aber
auch
Unterlassungsgläubiger
Aufklärungspflicht
Schuldner
treffen
.
Voraussetzung
ist
aber
jedenfalls
Schuldner
begehrte
Auskunft
sachgerechten
Wahrnehmung
Rechte
benötigt
.
fehlt
vorliegenden
Fall
.
Kläger
beabsichtigte
Beklagten
Verstoß
Verfügungstenor
beanstandete
abgewandelte
Form
Werbung
weitere
Zeitungsanzeigen
verwenden
.
Beklagte
abgewandelte
Werbung
Verstoß
strafbewehrte
einstweilige
Verfügung
beanstandet
hatte
hatte
Kläger
berechtigtes
Interesse
Klärung
Frage
Verfügungstenor
auch
abgewandelte
Werbeanzeige
erfasste
.
Mittel
stand
negative
Feststellungsklage
Verfügung
vgl.
.
;
Urt
.
3.6.1997
XI
.
-9-
Möglichkeit
hat
Kläger
auch
Gebrauch
gemacht
.
Verfahren
Landgericht
geäußerten
Ansicht
war
Zulässigkeit
negativen
Feststellungsklage
Bedeutung
Gericht
Ordnungsmittelantrag
Beklagten
bereits
23
.
Februar
Eingang
negativen
Feststellungsklage
24
.
Februar
vorlag
.
Wollte
Kläger
weitere
Anzeigen
abgewandelten
Werbung
schalten
lag
negative
Feststellungsklage
erforderliche
Feststellungsinteresse
Beklagte
Verstoß
Werbung
Verfügungstenor
gerügt
hatte
.
Interesse
ist
Stellung
Ordnungsmittelantrags
entfallen
so
ähnlich
gelagerten
Fall
Ergebnis
auch
27
.
Insbesondere
besteht
negativen
Feststellungsklage
Ordnungsmittelantrag
Zusammenhang
negativer
Feststellungsklage
entsprechender
Leistungsklage
vergleichbar
wäre
.
gegebenes
Feststellungsinteresse
negative
Feststellungsklage
entfällt
nachfolgende
Leistungsklage
nur
Identität
Streitgegenstände
.
fehlt
Verhältnis
Ordnungsmittelantrag
negativer
Feststellungsklage
.
Ordnungsmittelbeschluss
wird
Schuldner
Zuwiderhandlung
gerichtliches
Gebot
verhängt
.
Vorliegen
Zuwiderhandlung
wird
Entscheidungstenor
festgestellt
ist
Element
Entscheidungsbegründung
Ordnungsmittelbeschlusses
.
Zuwiderhandlung
ist
Vorfrage
Verurteilung
Ordnungsmittel
.
nimmt
Rechtskraft
Ordnungsmittelbeschlusses
Ahrens
Wettbewerbsprozess
5
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
;
vgl.
auch
Verhältnis
Pfändungsbeschluss
Feststellungsklage
.
Unabhängig
unterscheiden
Streitgegenstände
Feststellungsklage
Ordnungsmittelantrags
Feststellungsklage
künftige
Handlungen
bezieht
Ordnungsmittelantrag
Funktion
Ordnungsmittelverfahrens
Durchsetzung
Zukunft
gerichteten
titulierten
Unterlassungsanspruchs
konkretes
Vergangenheit
liegendes
Geschehen
.
Selbst
Schuldner
Vergangenheit
liegenden
Zuwiderhandlung
Ordnungsmittel
verhängt
worden
ist
kann
berechtigtes
Interesse
haben
Wege
Feststellungsklage
klären
lassen
entsprechendes
zukünftiges
Verhalten
Vollstreckungstitel
erfasst
wird
.
Zwar
fehlt
Feststellungsinteresse
Streitfrage
Vollstreckungsverfahren
geklärt
werden
kann
vgl.
.
29.9.1961
;
;
.
Rdn
.
.
ist
hier
künftig
beabsichtigten
Werbung
aber
gerade
Fall
.
Klage
festzustellen
beabsichtigte
künftige
Werbung
Verfügungstenor
verstieß
war
unabhängig
möglichen
tatsächlich
gestellten
Ordnungsmittelantrag
zulässig
.
Zusammenhang
Erhebung
Klage
bedurfte
Kläger
Auskunft
Beklagten
Absicht
Ordnungsmittelantrag
stellen
.
Bestimmung
Umfangs
etwaiger
Auskunftspflichten
Beklagten
ist
Abweisung
Feststellungsklage
Landgericht
Belang
.
Wäre
Kläger
Feststellungsklage
Klärung
gegangen
Werbung
20
.
Januar
verstoßen
hatte
Ordnungsmittel
verhängt
werden
konnte
hätte
Feststellungsinteresse
Seite
gestanden
.
gerichtliche
Klärung
Frage
ist
grundsätzlich
zuzumuten
vorgesehene
schnelle
einfache
Ordnungsmittelverfahren
abzuwarten
nur
Unterlassungsgläubiger
eingeleitet
werden
kann
.
Besondere
Umstände
möglicherweise
ausnahmsweise
Feststellungsinteresse
negative
Feststellungsklage
Vergangenheit
liegenden
Handlung
begründen
könnten
Berühmung
Gläubigers
Schadensersatzanspruch
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
sind
auch
sonst
ersichtlich
.
bereits
erschienene
Beklagten
beanstandete
Werbeanzeige
beschränkte
negative
Feststellungsklage
Klägers
wäre
unabhängig
Ordnungsmittelantrag
gestellt
worden
ist
gestellt
werden
konnte
Fall
Feststellungsinteresses
unzulässig
.
kam
Entscheidung
Klägers
Erhebung
Feststellungsklage
ebenfalls
Auskunft
Beklagten
Absicht
hatte
Ordnungsmittelantrag
stellen
.
Anspruch
Auskunft
Absicht
stand
Kläger
auch
Fall
.
Auskunftsanspruch
Klägers
lässt
schließlich
Erwägung
begründen
Fehlens
rechtskräftigen
Entscheidung
Zuwiderhandlung
Verurteilung
Ordnungsmittelverfahren
vernünftigerweise
künftigen
Werbemaßnahmen
Art
abgesehen
Stellung
Ordnungsmittelantrags
negative
Feststellungsklage
erhoben
hätte
.
Kläger
hatte
zwar
berechtigtes
Interesse
Klärung
Frage
beabsichtigte
Werbung
bestehenden
Unterlassungstenor
erfasst
war
konnte
negative
Feststellungsklage
erheben
.
hatte
aber
Anspruch
Aufwand
Klage
vermeiden
Beklagte
Ordnungsmittelantrag
stellte
.
steht
freien
Belieben
Unterlassungsgläubigers
Ordnungsmittel
beantragt
.
sachgerechten
Wahrnehmung
Rechte
Unterlassungsschuldners
gehört
Kosten
Mühen
einsparen
können
Unterlassungsgläubiger
Entscheidungsfreiheit
bestimmter
Weise
ausübt
.
.
Revision
Beklagten
ist
stattzugeben
.
Klage
ist
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
02.07.2004
Entscheidung