NAMEN Verkündet : 8 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja EURO Schwarzgeld § Abs. ; § Be Ist Schuldner bestimmten Verhaltens Unterlassung verurteilt worden besteht Gläubiger Streit beabsichtigtes abgewandeltes Verhalten titulierten Unterlassungsgebot erfasst wird kann Schuldner Frage negative Feststellungsklage klären lassen Anschluss . ; Urt . 3.6.1997 XI . Feststellungsinteresse Klage entfällt Gläubiger entsprechenden Verhaltens Schuldners Ordnungsmittelantrag stellt . Schuldner klären lassen möchte beabsichtigtes abgewandeltes Verhalten titulierten Unterlassungsgebot erfasst wird hat Gläubiger Anspruch Mitteilung entsprechenden Verhaltens Ordnungsmittelantrag stellen beabsichtigt . Urteil 8 November AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 3 . Zivilkammer 3 . März aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Klägers Urteil Amtsgerichts . 2 Juli wird auch Umfang Aufhebung zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsmittel tragen . Tatbestand : Kläger begehrt Beklagten Schadensersatz Erstattung Kosten erfolglose Feststellungsklage Landgericht entstanden sind . Beklagte mahnte Kläger Schreiben 2 . Juni " " erschienenen Werbeanzeige Überschrift " EURO Schwarzgeld Vermögensplanung unbedingt wissen müssen ! " . Kläger Anspruch zurückgewiesen hatte wurde Werbung Antrag Beklagten 21 . Juni einstweilige Verfügung Landgerichts untersagt . 20 . Januar warb Kläger " tung " früheren Werbung abgewandelten Form Überschrift " Schwarzgeld EURO : Countdown läuft ! Tips Vermögensplanung unbedingt kennen müssen ! " . Schreiben 23 . Januar teilte Beklagte Kläger Ansicht Aussagen Anzeige kernidentisch seien gerichtlichen Verboten einstweiligen Verfügung gab Einleitung Ordnungsgeldverfahrens Gelegenheit Stellungnahme . rechtlichen Einschätzung widersprach Kläger Schreiben 24 . Januar teilte gleiche Anzeige kommende Wochenende erneut geschaltet habe . forderte Beklagte mitzuteilen Ordnungsmittelverfahren eingeleitet werde . Schreiben Reaktion Beklagten erfolgte stornierte Kläger Anzeige . Anwaltsschreiben 9 . Februar bat Kläger Beklagte erneut Mitteilung Anzeige 20 . Januar Ordnungsmittelverfahren eingeleitet werde bereits eingeleitet worden sei . Abschließend heißt Schreiben : " Sollte Stellungnahme 16.2.2001 vorliegen gehe Standpunkt aufgegeben Ordnungsmittelverfahren eingeleitet haben auch werden . Fall bin beauftragt Feststellungsklage erheben . " Beklagte reagierte Schreiben ebenfalls . reichte Kläger Schriftsatz 20 . Februar Landgericht 24 . Februar eingegangene Klage beantragte festzustellen Anzeige 20 . Januar einstweilige Verfügung verstoße . Landgericht Beschluss 21 . Mai bereits 23 . Februar eingegangenen Ordnungsmittelantrag stattgegeben hatte erklärte Kläger Schriftsatz 7 . Juni Feststellungsklage Hauptsache erledigt . Beklagte schloss Erledigungserklärung . Oberlandesgericht hob Ordnungsmittelbeschluss Landgerichts 13 . September wies Ordnungsmittelantrag . Kläger mündlichen Verhandlung Feststellungsklage hingewiesen worden war Ordnungsmittelantrag Beklagten bereits Eingang Feststellungsklage gestellt worden sei nahm Kläger Erledigungserklärung Abstand stellte ursprünglich angekündigten Feststellungsantrag . Urteil 19 . Dezember wurde Klage Feststellungsinteresses abgewiesen ; Kosten Rechtsstreits wurden Kläger auferlegt . Kosten Prozesses Höhe € verlangt Kläger vorliegenden Rechtsstreit Beklagten Ersatz . Schadensersatzpflicht begründet Beklagte Anfrage hätte mitteilen müssen Ordnungsmittelantrag stellen werde . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Landgericht Klage Höhe € stattgegeben . Hiergegen wendet Beklagte Berufungsgericht zugelassenen Revision . Kläger beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Entscheidung folgt begründet : Verfügungsverfahren Landgericht sei Parteien Sonderverbindung entstanden Beklagten oblegen habe Kläger Anfrage mitzuteilen Ordnungsmittelantrag stellen werde . Kläger habe berechtigtes Interesse Erteilung Auskunft gehabt beabsichtigt habe geänderten Anzeige gleichlautende Anzeige alsbald wieder veröffentlichen . Beklagte Anfragen Klägers reagiert habe habe Kläger hinzunehmende Unsicherheit bestanden berechtigt habe Feststellungsklage Landgericht einzureichen . Kläger könne Ersatz selbst Beklagte Feststellungsverfahren gezahlten außergerichtlichen Kosten verlangen . Allerdings seien verauslagten Gerichtskosten nur Höhe Gebühr € erstatten . weitergehende Anspruch Höhe € sei unbegründet Kläger mündlichen Verhandlung Landgericht Klage Hinweis zurückgenommen habe Ordnungsmittelantrag Beklagten 23 . Februar Tag Eingang Feststellungsklage Gericht eingegangen sei . Rücknahme hätte Gerichtsgebühr € € reduziert . II . Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg . Kläger steht Beklagte Schadensersatzanspruch Verletzung Mitteilungspflicht . 1 . Anspruch Klägers ist allerdings schon Feststellungsverfahren rechtskräftig Beklagten getroffenen Kostenentscheidung ausgeschlossen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann materiell-rechtlicher Anspruch Kostenerstattung prozessualen Regelung entgegengerichtet sein zusätzlichen Umständen beruht prozessualen Kostenentscheidung berücksichtigt werden konnten vgl. ; . 7.12.1989 Aufklärungspflicht ; . Kosten Verfügungsverfahrens Antragsrücknahme . Streitfall konnte Gericht Kostenentscheidung nur berücksichtigen Feststellungsinteresse Feststellungsklage Gericht eingegangenen Ordnungsmittelantrags bereits anfänglich fehlte schon allein Kosten § Abs. Kläger aufzuerlegen waren . Beurteilung einzubeziehen war Frage Beklagte Mitteilungspflicht Kläger verletzt hatte Feststellungsklage veranlasst worden war . ist unerheblich Kläger Feststellungsinteresse Vorprozess auch nunmehr erhobenen Zahlungsanspruch begründet hat Beklagte sei Bitte Auskunft Ordnungsmittelverfahren eingeleitet werde nachgekommen . Kostenentscheidung lungsverfahren steht materiell-rechtlichen Entscheidung Klägers vorliegenden Verfahren vgl. Aufklärungspflicht Unterwerfungsschuldners . 2 . Kläger stand jedoch Beklagte Auskunftsanspruch Verletzung Beklagte Schadenersatz verpflichten würde . Verpflichtung Auskunftserteilung kann Grundsatz Glauben bestehen Berechtigte entschuldbarer Weise Bestehen Umfang Rechts Ungewissen ist Vorbereitung Durchführung Anspruchs notwendigen Auskünfte zumutbare Weise selbst beschaffen kann Verpflichtete unschwer unbillig belastet sein geben vermag . Voraussetzung ist Berechtigten Verpflichteten besondere rechtliche Beziehung besteht gesetzliches Schuldverhältnis z.B. unerlaubter Handlung genügt vgl. 21 24 ; GEMA-Vermutung ; f. GEMA-Vermutung ; Copolyester . derartiges gesetzliches Schuldverhältnis kann auch Wettbewerbsverstoß ergeben . Briefentwürfe m.w . . erforderliche besondere rechtliche Beziehung Parteien liegt . Wettbewerbsverstoß Klägers Werbeanzeige " " begründete gesetzliche Schuldverhältnis hat Abmahnung Beklagten 2 . Juni Konkretisierung erfahren so Parteien wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art verbindet vgl. . Antwortpflicht Abgemahnten m.w . . Sonderverbindung war Erlass einstweiligen Verfügung beendet stand Kläger geschuldeten Beachtung strafbewehrten allein Beklagte durchzusetzen vermochte . Sonderverbindung Parteien konnten Aufklärungspflichten Beklagten ergeben . Abmahnung begründete Sonderbeziehung wird besonderem Maße Treu Glauben Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt Aufklärungspflicht Unterwerfungsschuldners ; vgl. auch . Modenschau Salvatorkeller ; Antwortpflicht Abgemahnten ; Gloy/Loschelder Handbuch Wettbewerbsrechts 3 . Aufl . Rdn . . . Allerdings nimmt Unterlassungsgläubiger Schuldner abmahnt bereits Interessen Rücksicht . Mitteilungspflichten bestehen erster Linie Schuldner Gläubiger . besonderen Umständen kann aber auch Unterlassungsgläubiger Aufklärungspflicht Schuldner treffen . Voraussetzung ist aber jedenfalls Schuldner begehrte Auskunft sachgerechten Wahrnehmung Rechte benötigt . fehlt vorliegenden Fall . Kläger beabsichtigte Beklagten Verstoß Verfügungstenor beanstandete abgewandelte Form Werbung weitere Zeitungsanzeigen verwenden . Beklagte abgewandelte Werbung Verstoß strafbewehrte einstweilige Verfügung beanstandet hatte hatte Kläger berechtigtes Interesse Klärung Frage Verfügungstenor auch abgewandelte Werbeanzeige erfasste . Mittel stand negative Feststellungsklage Verfügung vgl. . ; Urt . 3.6.1997 XI . -9- Möglichkeit hat Kläger auch Gebrauch gemacht . Verfahren Landgericht geäußerten Ansicht war Zulässigkeit negativen Feststellungsklage Bedeutung Gericht Ordnungsmittelantrag Beklagten bereits 23 . Februar Eingang negativen Feststellungsklage 24 . Februar vorlag . Wollte Kläger weitere Anzeigen abgewandelten Werbung schalten lag negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse Beklagte Verstoß Werbung Verfügungstenor gerügt hatte . Interesse ist Stellung Ordnungsmittelantrags entfallen so ähnlich gelagerten Fall Ergebnis auch 27 . Insbesondere besteht negativen Feststellungsklage Ordnungsmittelantrag Zusammenhang negativer Feststellungsklage entsprechender Leistungsklage vergleichbar wäre . gegebenes Feststellungsinteresse negative Feststellungsklage entfällt nachfolgende Leistungsklage nur Identität Streitgegenstände . fehlt Verhältnis Ordnungsmittelantrag negativer Feststellungsklage . Ordnungsmittelbeschluss wird Schuldner Zuwiderhandlung gerichtliches Gebot verhängt . Vorliegen Zuwiderhandlung wird Entscheidungstenor festgestellt ist Element Entscheidungsbegründung Ordnungsmittelbeschlusses . Zuwiderhandlung ist Vorfrage Verurteilung Ordnungsmittel . nimmt Rechtskraft Ordnungsmittelbeschlusses Ahrens Wettbewerbsprozess 5 . Aufl . Kap . Rdn . ; vgl. auch Verhältnis Pfändungsbeschluss Feststellungsklage . Unabhängig unterscheiden Streitgegenstände Feststellungsklage Ordnungsmittelantrags Feststellungsklage künftige Handlungen bezieht Ordnungsmittelantrag Funktion Ordnungsmittelverfahrens Durchsetzung Zukunft gerichteten titulierten Unterlassungsanspruchs konkretes Vergangenheit liegendes Geschehen . Selbst Schuldner Vergangenheit liegenden Zuwiderhandlung Ordnungsmittel verhängt worden ist kann berechtigtes Interesse haben Wege Feststellungsklage klären lassen entsprechendes zukünftiges Verhalten Vollstreckungstitel erfasst wird . Zwar fehlt Feststellungsinteresse Streitfrage Vollstreckungsverfahren geklärt werden kann vgl. . 29.9.1961 ; ; . Rdn . . ist hier künftig beabsichtigten Werbung aber gerade Fall . Klage festzustellen beabsichtigte künftige Werbung Verfügungstenor verstieß war unabhängig möglichen tatsächlich gestellten Ordnungsmittelantrag zulässig . Zusammenhang Erhebung Klage bedurfte Kläger Auskunft Beklagten Absicht Ordnungsmittelantrag stellen . Bestimmung Umfangs etwaiger Auskunftspflichten Beklagten ist Abweisung Feststellungsklage Landgericht Belang . Wäre Kläger Feststellungsklage Klärung gegangen Werbung 20 . Januar verstoßen hatte Ordnungsmittel verhängt werden konnte hätte Feststellungsinteresse Seite gestanden . gerichtliche Klärung Frage ist grundsätzlich zuzumuten vorgesehene schnelle einfache Ordnungsmittelverfahren abzuwarten nur Unterlassungsgläubiger eingeleitet werden kann . Besondere Umstände möglicherweise ausnahmsweise Feststellungsinteresse negative Feststellungsklage Vergangenheit liegenden Handlung begründen könnten Berühmung Gläubigers Schadensersatzanspruch hat Berufungsgericht festgestellt . sind auch sonst ersichtlich . bereits erschienene Beklagten beanstandete Werbeanzeige beschränkte negative Feststellungsklage Klägers wäre unabhängig Ordnungsmittelantrag gestellt worden ist gestellt werden konnte Fall Feststellungsinteresses unzulässig . kam Entscheidung Klägers Erhebung Feststellungsklage ebenfalls Auskunft Beklagten Absicht hatte Ordnungsmittelantrag stellen . Anspruch Auskunft Absicht stand Kläger auch Fall . Auskunftsanspruch Klägers lässt schließlich Erwägung begründen Fehlens rechtskräftigen Entscheidung Zuwiderhandlung Verurteilung Ordnungsmittelverfahren vernünftigerweise künftigen Werbemaßnahmen Art abgesehen Stellung Ordnungsmittelantrags negative Feststellungsklage erhoben hätte . Kläger hatte zwar berechtigtes Interesse Klärung Frage beabsichtigte Werbung bestehenden Unterlassungstenor erfasst war konnte negative Feststellungsklage erheben . hatte aber Anspruch Aufwand Klage vermeiden Beklagte Ordnungsmittelantrag stellte . steht freien Belieben Unterlassungsgläubigers Ordnungsmittel beantragt . sachgerechten Wahrnehmung Rechte Unterlassungsschuldners gehört Kosten Mühen einsparen können Unterlassungsgläubiger Entscheidungsfreiheit bestimmter Weise ausübt . . Revision Beklagten ist stattzugeben . Klage ist abzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : AG Entscheidung 02.07.2004 Entscheidung