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1797 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
Art
.
Abs.
Behandlung
Beweisanträgen
Rahmen
Indizienbeweisführung
gelten
Besonderheiten
.
Tatrichter
darf
muss
Beweiserhebung
prüfen
Gesamtheit
vorgetragenen
Indizien
Richtigkeit
unterstellt
Wahrheit
Haupttatsache
überzeugen
würde
.
Führt
Prüfung
negativen
Ergebnis
darf
Hilfstatsache
betreffende
Beweisantrag
zurückgewiesen
werden
.
Frage
Unterzeichnung
CMR-Frachtbriefs
Vertreterhandeln
vorliegt
gegebenenfalls
zuzurechnen
ist
beurteilt
Grundlage
internationalen
Privatrechts
ermittelnden
nationalen
Recht
.
Urteil
25
.
Oktober
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Unternehmen
Geschäftssitz
nimmt
ebenfalls
dort
ansässige
Beklagte
Verlustes
Transportgut
Schadensersatz
Anspruch
.
Beklagte
führte
Klägerin
Grundlage
März
geschlossenen
Vertrags
laufend
Gütertransporte
Transport
Computerbildschirmen
verschiedenen
Empfängern
.
vertraglichen
Vereinbarungen
durften
beladene
Trailer
Zugmaschine
abgekoppelt
getrennt
abgestellt
werden
.
porte
stellte
Beklagte
Klägerin
jeweils
£
Rechnung
.
Klägerin
beauftragte
Beklagte
Anfang
Februar
Beförderung
Computerbildschirmen
Geschäftssitz
GmbH
/Deutschland
.
Handelsrechnungen
Lieferscheinen
handelte
Bildschirme
Gesamtwert
277.309,76
.
Durchführung
Transports
beauftragte
Beklagte
Streithelferin
ihrerseits
ansässiges
Transportunternehmen
beauftragte
.
Fahrer
Unternehmens
übernahm
geladene
Gut
3
.
Februar
Freitag
Klägerin
.
unterschrieb
CMR-Frachtbrief
.
Wochenende
stellte
Fahrer
Zugmaschine
abgekoppelten
Trailer
Wohnort
unbewacht
öffentlichen
Straße
einsamen
Gegend
.
dort
wurde
Gut
beladene
Trailer
Nacht
4
.
5
.
Februar
gestohlen
.
Klägerin
nimmt
Beklagte
Entwendung
Transportgutes
Ersatz
Warenwerts
277.309,76
beziffert
hat
Erstattung
Gutachterkosten
Höhe
Anspruch
.
Ansicht
ergibt
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichtsbarkeit
Entscheidung
Klage
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
hat
vorgetragen
Parteien
hätten
durchgehenden
Lkw-Transport
festen
Kosten
vereinbart
Durchführung
Beklagte
auch
tatsächlich
beabsichtigt
habe
.
Beklagte
Streithelferin
haben
insbesondere
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichtsbarkeit
Abrede
gestellt
.
haben
geltend
gemacht
Klägerin
habe
Beklagte
Spediteurin
tragt
.
Speditionsvertrag
unterliege
Vorschriften
.
gelte
Streitfall
maßgeblichen
englischen
Recht
auch
Vereinbarung
Festpreises
Besorgung
Transports
allerdings
bestritten
werde
.
Selbst
Beklagte
Frachtführerin
Sinne
anzusehen
sei
könne
Klägerin
Erfolg
Zuständigkeitsbestimmung
Art
.
Abs.
Buchst
.
berufen
vorliegenden
Fall
durchgehender
Straßengütertransport
sogenannten
Huckepack-Verfahren
Multimodaltransport
Schiff
Lkw
Transportmittel
beabsichtigt
gewesen
sei
.
innerenglische
Teilstrecke
Diebstahl
Gutes
gekommen
sei
fänden
Vorschriften
Anwendung
.
Berufungsgericht
hat
erster
Instanz
erfolgreiche
Klage
internationaler
Zuständigkeit
deutschen
Gerichtsbarkeit
unzulässig
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
Streithelferin
beantragen
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
Klage
stattgebenden
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichtsbarkeit
könne
Art
.
Abs.
Buchst
.
gestützt
werden
Parteien
geschlossene
Vertrag
Anwendungsbereich
Übereinkommens
unterliege
.
hat
ausgeführt
:
Jahre
geschlossenen
Rahmenvereinbarung
ergebe
Schadensfall
Geltung
Bestimmungen
unabhängig
Vorliegen
erforderlichen
Voraussetzungen
vereinbart
worden
sei
.
Vorschriften
fänden
vorliegenden
Transport
auch
unabhängig
Rechtswahl
Anwendung
.
hätten
Parteien
grenzüberschreitenden
Straßengütertransport
vereinbaren
müssen
.
sei
auch
Berücksichtigung
Art
.
Abs.
Satz
geschehen
.
Beweislast
durchgehender
Straßengütertransport
Einschluss
Huckepack-Verfahrens
vereinbart
worden
sei
liege
Klägerin
Anwendbarkeit
CMRBestimmungen
berufe
.
Klägerin
habe
gerichtlichen
Hinweises
substantiiert
dargelegt
Beklagten
entsprechende
Vereinbarung
getroffen
haben
.
fehle
ausreichenden
Grundlage
Beweisaufnahme
nur
pauschale
Vorbringen
Klägerin
.
sei
auch
ersichtlich
Streithelferin
beauftragte
Unterfrachtführer
Beklagten
vorliegenden
Fall
Huckepack-Transport
konkret
beabsichtigt
habe
ebenfalls
Anwendbarkeit
CMRVorschriften
hätte
führen
können
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Revision
wendet
Erfolg
Annahme
Berufungsgerichts
streitgegenständlichen
Transport
fänden
Vorschriften
entsprechenden
Vereinbarung
Parteien
Anwendung
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
Beurteilung
wesentlichen
auch
Beweis
gestellten
Vortrag
Klägerin
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Umstand
Parteien
geschlossenen
Rahmenvertrag
5
.
März
Rubriken
"
Freight
"
"
jeweils
"
Measurements
"
"
"
aufgeführt
sei
besage
Beklagten
ausgeführten
Transportauftrag
unabhängig
Vorliegen
Voraussetzungen
Art
.
Geltung
Vorschriften
Übereinkommens
vereinbart
worden
sei
.
Regelung
Rahmenvereinbarung
könne
auch
so
verstehen
sein
jeweilige
Fahrer
Abholung
Gutes
CMR-Frachtbrief
habe
mitbringen
zeichnen
sollen
.
Revision
macht
Recht
geltend
Berufungsgericht
allein
Regelungen
Rahmenvereinbarung
abstellenden
Würdigung
entscheidungserheblichen
Beweis
gestellten
Vortrag
Klägerin
Acht
gelassen
hat
.
Klägerin
hat
erster
Instanz
auch
Berufungsverfahren
wiederholt
vorgetragen
Parteien
Transporte
Festland
Geltung
CMR-Vorschriften
vereinbart
hätten
.
Beweis
Behauptung
hat
Klägerin
insgesamt
Zeugen
berufen
Darstellung
Klägerin
Verhandlungen
beteiligt
waren
Abschluss
Rahmenvereinbarung
5
.
März
geführt
haben
.
benannten
Zeugen
so
Vortrag
Klägerin
könnten
unmittelbare
Angaben
Frage
machen
Parteien
ausdrücklich
vereinbart
hätten
jedenfalls
selbstverständlich
ausgegangen
seien
Transporte
Kontinent
Bestimmungen
gelten
sollten
.
Vorbringen
Klägerin
hätte
Berufungsgericht
berücksichtigen
dementsprechend
Beweisangeboten
Klägerin
nachgehen
müssen
.
Vortrag
Klägerin
Zusammenhang
Ausführungen
ergibt
bestand
Zeitpunkt
Abschlusses
Rahmenvereinbarung
5
.
März
Parteien
Einigkeit
Beklagten
Klägerin
auszuführenden
Transporte
Festland
Bestimmungen
Anwendung
kommen
sollten
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
kann
entnommen
werden
hinreichend
substantiierten
auch
entscheidungserheblichen
Vortrag
Klägerin
Beurteilung
Frage
streitgegenständliche
Verlust
Transportgutes
Haftungsregime
unterliegt
berücksichtigt
hat
.
Revision
weist
zutreffend
Würdigung
Berufungsgerichts
Wesentlichen
bloßen
Feststellung
erschöpft
Geltung
CMR-Vorschriften
ausdrücklich
schriftlich
festgehalten
worden
sei
.
hätte
Prüfung
Berufungsgerichts
jedoch
beschränken
dürfen
.
hätte
vielmehr
auch
Frage
nachgehen
müssen
Umständen
Falles
sonstige
Anhaltspunkte
Einigung
uneingeschränkte
Anwendbarkeit
CMR-Bestimmungen
ergäben
.
Klägerin
hat
Gesichtspunkte
vorgetragen
zumindest
Indizwirkung
zukommt
.
Berufungsgericht
hätte
Würdigung
ebenfalls
berücksichtigen
müssen
.
Klägerin
hat
vorgebracht
Rahmenvereinbarung
5
.
März
"
Freight
"
Rede
sei
Beklagte
auch
ausdrücklich
"
Freight
"
Rechnung
gestellt
habe
.
hat
Klägerin
vorgetragen
Beklagte
vereinbarten
Fracht
£
Transport
Umladung
Containers
MAFI-Trailer
hätte
kostendeckend
durchführen
können
.
Klägerin
hat
weiterhin
dargelegt
Beklagte
Vergangenheit
Transporte
Festland
Wege
Huckepack-Verfahrens
durchgeführt
habe
;
Schäden
gekommen
sei
seien
immer
Grundlage
reguliert
worden
.
Klägerin
vorgetragenen
Umstände
hätten
Berufungsgericht
ebenfalls
veranlassen
müssen
Beweisangeboten
Klägerin
behaupteten
Geltung
CMR-Bestimmungen
nachzugehen
.
Revision
wendet
auch
Erfolg
Berufungsgericht
Klägerin
vorgelegten
CMR-Frachtbrief
Vermutung
dahingehend
beigemessen
hat
streitgegenständlichen
Transport
CMR-Vorschriften
Anwendung
kommen
.
hat
Berufungsgericht
angenommen
Klägerin
vorgelegte
CMR-Frachtbrief
begründe
Vermutung
Parteien
hätten
streitgegenständlichen
Transport
uneingeschränkt
Anwendung
CMR-Bestimmungen
vereinbart
.
frachtbriefmäßige
Beweisvermutung
Art
.
Abs.
Abschluss
Inhalt
Frachtvertrags
führe
nur
Frachtbrief
Absender
Empfänger
Frachtführer
genannten
Personen
Umkehrung
Beweislast
.
könne
Klägerin
aber
Erfolg
berufen
vorgelegten
Frachtbrief
Beklagte
Unterfrachtführer
carrier
"
ausgewiesen
sei
.
Revision
rügt
Recht
Ausführungen
Berufungsgerichts
schon
entnommen
werden
kann
Vorschriften
beurteilt
hat
Transport
ausführende
Unterfrachtführer
Beklagte
-9-
Unterzeichnung
CMR-Frachtbriefs
möglicherweise
vertreten
hat
auch
ausdrücklich
Vertretungszusatz
kenntlich
gemacht
wurde
.
Insbesondere
ist
ersichtlich
Berufungsgericht
Prüfung
Frage
richtige
Sachrecht
angewandt
hat
.
Frage
Unterzeichnung
CMR-Frachtbriefs
Vertreterhandeln
vorliegt
zuzurechnen
ist
beurteilt
Grundlage
internationalen
Privatrechts
ermittelnden
nationalen
Recht
Transportrecht
7
.
Aufl
.
Art
.
.
.
ist
ersichtlich
Vertragsverhältnis
Klägerin
Beklagten
deutsches
Recht
Anwendung
kommen
könnte
.
Naheliegend
ist
vielmehr
Annahme
Parteien
streitgegenständlichen
Transport
geschlossene
Vertrag
englischen
Recht
unterliegt
.
kann
ausgeschlossen
werden
Zeichnung
CMR-Frachtbriefs
Unterfrachtführer
englischem
Recht
auch
dann
Hauptfrachtführer
zugerechnet
wird
ausdrücklicher
Vertretungszusatz
angebracht
wird
.
Klägerin
hat
Beweisantritt
vorgetragen
Transport
ausführende
Unterfrachtführer
Vertreter
Beklagten
aufgetreten
Beklagten
auch
Zeichnung
CMR-Frachtbriefs
bevollmächtigt
war
.
Grundlage
Vortrags
hätte
Berufungsgericht
Beweisvermutung
Art
.
Abs.
Lasten
Klägerin
verneinen
dürfen
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
auch
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
sei
beweisfällig
geblieben
Behauptung
Streithelferin
Beklagten
beauftragte
Unterfrachtführer
habe
Beförderung
Containers
Festland
Wege
"
Huckepack-Transports
beabsichtigt
.
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
Streithelferin
Beklagten
habe
bereits
erster
Instanz
vorgetragen
sei
Beförderung
Ärmelkanal
Schiff
Transportfahrzeug
geplant
gewesen
.
habe
Klägerin
zwar
Berufung
Auskunft
Terminalbetreibers
streitgegenständlichen
Container
Vorbuchung
Kanalfähre
vorgelegen
habe
bestritten
.
Streithelferin
Beklagten
habe
jedoch
weiter
vorgetragen
habe
Unterlagen
geplante
Verschiffung
Containers
vernichtet
Schiff
geplante
Transport
tatsächlich
habe
durchgeführt
werden
können
.
Beweislage
gehe
Lasten
beweisbelasteten
Klägerin
Vernehmung
benannten
Zeugen
Wissen
gestellten
Auskunft
Terminalbetreibers
bedürfe
.
Selbst
Zeuge
Vortrag
Klägerin
fehlenden
Vorbuchung
bestätigte
sei
bewiesen
Transport
Containers
Ärmelkanal
"
Huckepack-Verfahren
beabsichtigt
gewesen
sei
Reservierung
Stellplatzes
Kanalfähre
beispielsweise
auch
versehentlich
unterblieben
sein
könne
.
Umstand
Vortrag
Streithelferin
Beklagten
Unterlagen
geplante
tatsächlich
Kanalfähre
durchgeführte
Beförderungen
vernichtet
würden
führe
Ansicht
Klägerin
Umkehr
Beweislast
Nachteil
Beklagten
.
behauptete
Vernichtung
Reservierungsunterlagen
seien
allenfalls
Beklagte
günstige
Beweisurkunden
mehr
vorhanden
.
Beweisführung
Klägerin
sei
vereitelt
worden
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
Klägerin
Erhebung
angetretenen
Zeugenbeweises
verfahrensfehlerhaft
beweisfällig
angesehen
hat
Beförderung
Containers
Festland
Wege
"
Huckepack-Transports
"
geplant
gewesen
sei
.
Klägerin
kann
Nachweis
Behauptung
entwendete
habe
"
Huckepack-Verfahren
"
Festland
befördert
werden
sollen
Verfügung
stehenden
Urkunden
führen
Vereinbarungen
Art
Weise
Beförderung
Containers
Festland
selbst
beteiligt
war
.
Klägerin
steht
aber
Möglichkeit
offen
ursprünglich
geplante
Beförderungsart
Berufungsgericht
genügend
berücksichtigt
hat
Wege
Indizienbeweises
nachzuweisen
.
darf
Klägerin
grundsätzlich
verwehrt
werden
verbleibenden
Beweismöglichkeiten
auszuschöpfen
Nachweis
Hilfstatsachen
notwendigen
Beweis
doch
noch
führen
können
.
Allerdings
bedeutet
Fall
stets
angebotenen
Beweise
erhoben
werden
müssen
.
Behandlung
Beweisanträgen
Rahmen
Indizienbeweisführung
gelten
Besonderheiten
.
Richter
ist
hier
freier
gestellt
sonstigen
Beweisanträgen
.
darf
muss
Beweiserhebung
prüfen
Indizienbeweis
schlüssig
ist
also
Gesamtheit
vorgetragenen
Indizien
Richtigkeit
unterstellt
Wahrheit
Haupttatsache
überzeugen
würde
.
Führt
Prüfung
Ergebnis
Nachweis
Rede
stehenden
Hilfstatsachen
Überzeugungsbildung
ändern
würde
darf
Beweisantrag
Hilfstatsache
betrifft
abgelehnt
werden
.
wesentlichen
Gesichtspunkte
Überzeugungsbildung
muss
Tatrichter
Gründen
Entscheidung
nachvollziehbar
darlegen
vgl.
Urteil
17
.
Februar
261
;
Urteil
22
.
Januar
;
Urteil
25
November
.
Berufungsgericht
hat
Vernehmung
Klägerin
benannten
Zeugen
erforderlich
erachtet
Wissen
gestellte
Tatsache
wahr
unterstellt
werden
könne
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
Beurteilung
Klägerin
vorgetragenen
Sachverhalt
nur
unzureichend
ausgeschöpft
hat
.
Begründung
Berufungsgerichts
kann
entnommen
werden
Klägerin
vorgetragenen
Indiztatsachen
Schluss
zulassen
auch
Streitfall
Beförderung
Containers
Festland
Wege
"
Huckepack-Transports
"
erfolgen
sollte
berücksichtigt
wurden
.
Klägerin
hat
insoweit
Beweisantritt
vorgetragen
Vergangenheit
stets
"
Huckepack-Beförderung
"
durchgeführt
worden
sei
Regulierung
früherer
Schäden
jeweils
Grundlage
CMR-Vorschriften
erfolgt
sei
Transport
Beklagten
behaupteten
Umladung
MAFI-Trailer
Frachtentgelt
£
kostendeckend
hätte
durchgeführt
werden
können
.
Revision
weist
zutreffend
Berufungsgericht
nur
dann
Vernehmung
Zeugen
hätte
absehen
dürfen
Annahme
gelangt
wäre
selbst
unterstellter
Richtigkeit
vorgetragenen
Indiztatsachen
Überzeugung
Richtigkeit
Haupttatsache
beabsichtigte
Beförderung
Wege
"
Huckepack-Transports
"
hätte
gewinnen
können
.
Berufungsurteil
kann
entnommen
werden
Berufungsgericht
umfassende
Prüfung
entscheidungsrelevanten
Indiztatsachen
vorgenommen
hat
erst
Prüfung
Klägerin
negativen
Ergebnis
gelangt
ist
.
.
ist
Berufungsurteil
Revision
Klägerin
aufzuheben
.
Rechtsstreit
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
auch
Beweiserleichterung
Klägerin
erwägen
haben
.
Beweislast
Anwendbarkeit
CMR-Vorschriften
liegt
zwar
grundsätzlich
beruft
.
ist
hier
Klägerin
.
Streitfall
ist
jedoch
Besonderheit
berücksichtigen
Anwendung
CMR-Haftungsregimes
Voraussetzungen
Art
.
Abs.
Satz
erfüllt
sein
müssen
.
Anspruchsteller
müsste
"
Huckepack-Transport
"
ausdrücklich
vereinbart
war
Schaden
bereits
ersten
Teilstrecke
eingetreten
ist
darlegen
gegebenenfalls
beweisen
ausführende
Frachtführer
weiteren
Verlauf
Beförderung
"
Huckepack-Transport
"
beabsichtigt
hatte
.
insoweit
Vorgang
handelt
Wahrnehmung
Anspruchstellers
Allgemeinen
entzogen
ist
allein
betrieblichen
Sphäre
ausführenden
Frachtführers
zuzurechnen
ist
innere
Tatsache
handelt
noch
bestimmten
Handeln
außen
manifestiert
haben
muss
ist
Frachtführer
grundsätzlich
gehalten
möglich
zumutbar
ist
näheren
Umständen
beabsichtigten
Beförderung
eingehend
vorzutragen
.
Kommt
gebotenen
Weise
so
ist
Beurteilung
Sachverhalts
grundsätzlich
Vortrag
Anspruchstellers
zugrunde
legen
ständige
Rechtsprechung
Senats
sekundären
Darlegungslast
Frachtführers
;
vgl.
nur
Urteil
4
.
März
;
Urteil
30
.
Januar
TranspR
;
Urteil
10
.
Mai
.
.
Hintergrund
hätte
Berufungsgericht
behauptete
Vernichtung
Reservierungsunterlagen
nur
Bezug
Beweisvereitelung
auch
Gesichtspunkt
würdigen
müssen
Beklagte
obliegenden
sekundären
Darlegungslast
hinreichendem
Maße
nachgekommen
ist
.
Revision
weist
zutreffend
Beklagten
Vorteil
entstehen
kann
Ausgleichung
Klägerin
erforderliche
Unterlagen
aufbewahrt
vernichtet
werden
.
Beklagten
beauftragte
Streithelferin
traf
hier
Dokumentationspflicht
Eintritt
Schadensfalls
ersichtlich
rechnen
musste
Buchungsunterlagen
Nachweis
beabsichtigten
Beförderung
Containers
Festland
Bedeutung
erlangen
könnten
.
Auch
behauptete
Vernichtung
Reservierungsdokumente
vollständigen
Umkehrung
Beweislast
Nachteil
Beklagten
führt
so
ist
Umstand
doch
Rahmen
gemäß
§
vorzunehmenden
Beweiswürdigung
Klägerin
berücksichtigen
.
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung