NAMEN Verkündet : 25 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Art . Abs. Behandlung Beweisanträgen Rahmen Indizienbeweisführung gelten Besonderheiten . Tatrichter darf muss Beweiserhebung prüfen Gesamtheit vorgetragenen Indizien Richtigkeit unterstellt Wahrheit Haupttatsache überzeugen würde . Führt Prüfung negativen Ergebnis darf Hilfstatsache betreffende Beweisantrag zurückgewiesen werden . Frage Unterzeichnung CMR-Frachtbriefs Vertreterhandeln vorliegt gegebenenfalls zuzurechnen ist beurteilt Grundlage internationalen Privatrechts ermittelnden nationalen Recht . Urteil 25 . Oktober OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Unternehmen Geschäftssitz nimmt ebenfalls dort ansässige Beklagte Verlustes Transportgut Schadensersatz Anspruch . Beklagte führte Klägerin Grundlage März geschlossenen Vertrags laufend Gütertransporte Transport Computerbildschirmen verschiedenen Empfängern . vertraglichen Vereinbarungen durften beladene Trailer Zugmaschine abgekoppelt getrennt abgestellt werden . porte stellte Beklagte Klägerin jeweils £ Rechnung . Klägerin beauftragte Beklagte Anfang Februar Beförderung Computerbildschirmen Geschäftssitz GmbH /Deutschland . Handelsrechnungen Lieferscheinen handelte Bildschirme Gesamtwert 277.309,76 € . Durchführung Transports beauftragte Beklagte Streithelferin ihrerseits ansässiges Transportunternehmen beauftragte . Fahrer Unternehmens übernahm geladene Gut 3 . Februar Freitag Klägerin . unterschrieb CMR-Frachtbrief . Wochenende stellte Fahrer Zugmaschine abgekoppelten Trailer Wohnort unbewacht öffentlichen Straße einsamen Gegend . dort wurde Gut beladene Trailer Nacht 4 . 5 . Februar gestohlen . Klägerin nimmt Beklagte Entwendung Transportgutes Ersatz Warenwerts 277.309,76 € beziffert hat Erstattung Gutachterkosten Höhe € Anspruch . Ansicht ergibt internationale Zuständigkeit deutschen Gerichtsbarkeit Entscheidung Klage Art . Abs. Buchst . . hat vorgetragen Parteien hätten durchgehenden Lkw-Transport festen Kosten vereinbart Durchführung Beklagte auch tatsächlich beabsichtigt habe . Beklagte Streithelferin haben insbesondere internationale Zuständigkeit deutschen Gerichtsbarkeit Abrede gestellt . haben geltend gemacht Klägerin habe Beklagte Spediteurin tragt . Speditionsvertrag unterliege Vorschriften . gelte Streitfall maßgeblichen englischen Recht auch Vereinbarung Festpreises Besorgung Transports allerdings bestritten werde . Selbst Beklagte Frachtführerin Sinne anzusehen sei könne Klägerin Erfolg Zuständigkeitsbestimmung Art . Abs. Buchst . berufen vorliegenden Fall durchgehender Straßengütertransport sogenannten Huckepack-Verfahren Multimodaltransport Schiff Lkw Transportmittel beabsichtigt gewesen sei . innerenglische Teilstrecke Diebstahl Gutes gekommen sei fänden Vorschriften Anwendung . Berufungsgericht hat erster Instanz erfolgreiche Klage internationaler Zuständigkeit deutschen Gerichtsbarkeit unzulässig abgewiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte Streithelferin beantragen erstrebt Klägerin Wiederherstellung Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen internationale Zuständigkeit deutschen Gerichtsbarkeit könne Art . Abs. Buchst . gestützt werden Parteien geschlossene Vertrag Anwendungsbereich Übereinkommens unterliege . hat ausgeführt : Jahre geschlossenen Rahmenvereinbarung ergebe Schadensfall Geltung Bestimmungen unabhängig Vorliegen erforderlichen Voraussetzungen vereinbart worden sei . Vorschriften fänden vorliegenden Transport auch unabhängig Rechtswahl Anwendung . hätten Parteien grenzüberschreitenden Straßengütertransport vereinbaren müssen . sei auch Berücksichtigung Art . Abs. Satz geschehen . Beweislast durchgehender Straßengütertransport Einschluss Huckepack-Verfahrens vereinbart worden sei liege Klägerin Anwendbarkeit CMRBestimmungen berufe . Klägerin habe gerichtlichen Hinweises substantiiert dargelegt Beklagten entsprechende Vereinbarung getroffen haben . fehle ausreichenden Grundlage Beweisaufnahme nur pauschale Vorbringen Klägerin . sei auch ersichtlich Streithelferin beauftragte Unterfrachtführer Beklagten vorliegenden Fall Huckepack-Transport konkret beabsichtigt habe ebenfalls Anwendbarkeit CMRVorschriften hätte führen können . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Revision wendet Erfolg Annahme Berufungsgerichts streitgegenständlichen Transport fänden Vorschriften entsprechenden Vereinbarung Parteien Anwendung . Revision rügt Recht Berufungsgericht Beurteilung wesentlichen auch Beweis gestellten Vortrag Klägerin unberücksichtigt gelassen hat . Berufungsgericht hat angenommen Umstand Parteien geschlossenen Rahmenvertrag 5 . März Rubriken " Freight " " jeweils " Measurements " " " aufgeführt sei besage Beklagten ausgeführten Transportauftrag unabhängig Vorliegen Voraussetzungen Art . Geltung Vorschriften Übereinkommens vereinbart worden sei . Regelung Rahmenvereinbarung könne auch so verstehen sein jeweilige Fahrer Abholung Gutes CMR-Frachtbrief habe mitbringen zeichnen sollen . Revision macht Recht geltend Berufungsgericht allein Regelungen Rahmenvereinbarung abstellenden Würdigung entscheidungserheblichen Beweis gestellten Vortrag Klägerin Acht gelassen hat . Klägerin hat erster Instanz auch Berufungsverfahren wiederholt vorgetragen Parteien Transporte Festland Geltung CMR-Vorschriften vereinbart hätten . Beweis Behauptung hat Klägerin insgesamt Zeugen berufen Darstellung Klägerin Verhandlungen beteiligt waren Abschluss Rahmenvereinbarung 5 . März geführt haben . benannten Zeugen so Vortrag Klägerin könnten unmittelbare Angaben Frage machen Parteien ausdrücklich vereinbart hätten jedenfalls selbstverständlich ausgegangen seien Transporte Kontinent Bestimmungen gelten sollten . Vorbringen Klägerin hätte Berufungsgericht berücksichtigen dementsprechend Beweisangeboten Klägerin nachgehen müssen . Vortrag Klägerin Zusammenhang Ausführungen ergibt bestand Zeitpunkt Abschlusses Rahmenvereinbarung 5 . März Parteien Einigkeit Beklagten Klägerin auszuführenden Transporte Festland Bestimmungen Anwendung kommen sollten . Ausführungen Berufungsgerichts kann entnommen werden hinreichend substantiierten auch entscheidungserheblichen Vortrag Klägerin Beurteilung Frage streitgegenständliche Verlust Transportgutes Haftungsregime unterliegt berücksichtigt hat . Revision weist zutreffend Würdigung Berufungsgerichts Wesentlichen bloßen Feststellung erschöpft Geltung CMR-Vorschriften ausdrücklich schriftlich festgehalten worden sei . hätte Prüfung Berufungsgerichts jedoch beschränken dürfen . hätte vielmehr auch Frage nachgehen müssen Umständen Falles sonstige Anhaltspunkte Einigung uneingeschränkte Anwendbarkeit CMR-Bestimmungen ergäben . Klägerin hat Gesichtspunkte vorgetragen zumindest Indizwirkung zukommt . Berufungsgericht hätte Würdigung ebenfalls berücksichtigen müssen . Klägerin hat vorgebracht Rahmenvereinbarung 5 . März " Freight " Rede sei Beklagte auch ausdrücklich " Freight " Rechnung gestellt habe . hat Klägerin vorgetragen Beklagte vereinbarten Fracht £ Transport Umladung Containers MAFI-Trailer hätte kostendeckend durchführen können . Klägerin hat weiterhin dargelegt Beklagte Vergangenheit Transporte Festland Wege Huckepack-Verfahrens durchgeführt habe ; Schäden gekommen sei seien immer Grundlage reguliert worden . Klägerin vorgetragenen Umstände hätten Berufungsgericht ebenfalls veranlassen müssen Beweisangeboten Klägerin behaupteten Geltung CMR-Bestimmungen nachzugehen . Revision wendet auch Erfolg Berufungsgericht Klägerin vorgelegten CMR-Frachtbrief Vermutung dahingehend beigemessen hat streitgegenständlichen Transport CMR-Vorschriften Anwendung kommen . hat Berufungsgericht angenommen Klägerin vorgelegte CMR-Frachtbrief begründe Vermutung Parteien hätten streitgegenständlichen Transport uneingeschränkt Anwendung CMR-Bestimmungen vereinbart . frachtbriefmäßige Beweisvermutung Art . Abs. Abschluss Inhalt Frachtvertrags führe nur Frachtbrief Absender Empfänger Frachtführer genannten Personen Umkehrung Beweislast . könne Klägerin aber Erfolg berufen vorgelegten Frachtbrief Beklagte Unterfrachtführer carrier " ausgewiesen sei . Revision rügt Recht Ausführungen Berufungsgerichts schon entnommen werden kann Vorschriften beurteilt hat Transport ausführende Unterfrachtführer Beklagte -9- Unterzeichnung CMR-Frachtbriefs möglicherweise vertreten hat auch ausdrücklich Vertretungszusatz kenntlich gemacht wurde . Insbesondere ist ersichtlich Berufungsgericht Prüfung Frage richtige Sachrecht angewandt hat . Frage Unterzeichnung CMR-Frachtbriefs Vertreterhandeln vorliegt zuzurechnen ist beurteilt Grundlage internationalen Privatrechts ermittelnden nationalen Recht Transportrecht 7 . Aufl . Art . . . ist ersichtlich Vertragsverhältnis Klägerin Beklagten deutsches Recht Anwendung kommen könnte . Naheliegend ist vielmehr Annahme Parteien streitgegenständlichen Transport geschlossene Vertrag englischen Recht unterliegt . kann ausgeschlossen werden Zeichnung CMR-Frachtbriefs Unterfrachtführer englischem Recht auch dann Hauptfrachtführer zugerechnet wird ausdrücklicher Vertretungszusatz angebracht wird . Klägerin hat Beweisantritt vorgetragen Transport ausführende Unterfrachtführer Vertreter Beklagten aufgetreten Beklagten auch Zeichnung CMR-Frachtbriefs bevollmächtigt war . Grundlage Vortrags hätte Berufungsgericht Beweisvermutung Art . Abs. Lasten Klägerin verneinen dürfen . 2 . Erfolg wendet Revision auch Annahme Berufungsgerichts Klägerin sei beweisfällig geblieben Behauptung Streithelferin Beklagten beauftragte Unterfrachtführer habe Beförderung Containers Festland Wege " Huckepack-Transports beabsichtigt . hat Berufungsgericht ausgeführt Streithelferin Beklagten habe bereits erster Instanz vorgetragen sei Beförderung Ärmelkanal Schiff Transportfahrzeug geplant gewesen . habe Klägerin zwar Berufung Auskunft Terminalbetreibers streitgegenständlichen Container Vorbuchung Kanalfähre vorgelegen habe bestritten . Streithelferin Beklagten habe jedoch weiter vorgetragen habe Unterlagen geplante Verschiffung Containers vernichtet Schiff geplante Transport tatsächlich habe durchgeführt werden können . Beweislage gehe Lasten beweisbelasteten Klägerin Vernehmung benannten Zeugen Wissen gestellten Auskunft Terminalbetreibers bedürfe . Selbst Zeuge Vortrag Klägerin fehlenden Vorbuchung bestätigte sei bewiesen Transport Containers Ärmelkanal " Huckepack-Verfahren beabsichtigt gewesen sei Reservierung Stellplatzes Kanalfähre beispielsweise auch versehentlich unterblieben sein könne . Umstand Vortrag Streithelferin Beklagten Unterlagen geplante tatsächlich Kanalfähre durchgeführte Beförderungen vernichtet würden führe Ansicht Klägerin Umkehr Beweislast Nachteil Beklagten . behauptete Vernichtung Reservierungsunterlagen seien allenfalls Beklagte günstige Beweisurkunden mehr vorhanden . Beweisführung Klägerin sei vereitelt worden . Revision rügt Recht Berufungsgericht Klägerin Erhebung angetretenen Zeugenbeweises verfahrensfehlerhaft beweisfällig angesehen hat Beförderung Containers Festland Wege " Huckepack-Transports " geplant gewesen sei . Klägerin kann Nachweis Behauptung entwendete habe " Huckepack-Verfahren " Festland befördert werden sollen Verfügung stehenden Urkunden führen Vereinbarungen Art Weise Beförderung Containers Festland selbst beteiligt war . Klägerin steht aber Möglichkeit offen ursprünglich geplante Beförderungsart Berufungsgericht genügend berücksichtigt hat Wege Indizienbeweises nachzuweisen . darf Klägerin grundsätzlich verwehrt werden verbleibenden Beweismöglichkeiten auszuschöpfen Nachweis Hilfstatsachen notwendigen Beweis doch noch führen können . Allerdings bedeutet Fall stets angebotenen Beweise erhoben werden müssen . Behandlung Beweisanträgen Rahmen Indizienbeweisführung gelten Besonderheiten . Richter ist hier freier gestellt sonstigen Beweisanträgen . darf muss Beweiserhebung prüfen Indizienbeweis schlüssig ist also Gesamtheit vorgetragenen Indizien Richtigkeit unterstellt Wahrheit Haupttatsache überzeugen würde . Führt Prüfung Ergebnis Nachweis Rede stehenden Hilfstatsachen Überzeugungsbildung ändern würde darf Beweisantrag Hilfstatsache betrifft abgelehnt werden . wesentlichen Gesichtspunkte Überzeugungsbildung muss Tatrichter Gründen Entscheidung nachvollziehbar darlegen vgl. Urteil 17 . Februar 261 ; Urteil 22 . Januar ; Urteil 25 November . Berufungsgericht hat Vernehmung Klägerin benannten Zeugen erforderlich erachtet Wissen gestellte Tatsache wahr unterstellt werden könne . Revision rügt Recht Berufungsgericht Beurteilung Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nur unzureichend ausgeschöpft hat . Begründung Berufungsgerichts kann entnommen werden Klägerin vorgetragenen Indiztatsachen Schluss zulassen auch Streitfall Beförderung Containers Festland Wege " Huckepack-Transports " erfolgen sollte berücksichtigt wurden . Klägerin hat insoweit Beweisantritt vorgetragen Vergangenheit stets " Huckepack-Beförderung " durchgeführt worden sei Regulierung früherer Schäden jeweils Grundlage CMR-Vorschriften erfolgt sei Transport Beklagten behaupteten Umladung MAFI-Trailer Frachtentgelt £ kostendeckend hätte durchgeführt werden können . Revision weist zutreffend Berufungsgericht nur dann Vernehmung Zeugen hätte absehen dürfen Annahme gelangt wäre selbst unterstellter Richtigkeit vorgetragenen Indiztatsachen Überzeugung Richtigkeit Haupttatsache beabsichtigte Beförderung Wege " Huckepack-Transports " hätte gewinnen können . Berufungsurteil kann entnommen werden Berufungsgericht umfassende Prüfung entscheidungsrelevanten Indiztatsachen vorgenommen hat erst Prüfung Klägerin negativen Ergebnis gelangt ist . . ist Berufungsurteil Revision Klägerin aufzuheben . Rechtsstreit ist neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Berufungsgericht gegebenenfalls auch Beweiserleichterung Klägerin erwägen haben . Beweislast Anwendbarkeit CMR-Vorschriften liegt zwar grundsätzlich beruft . ist hier Klägerin . Streitfall ist jedoch Besonderheit berücksichtigen Anwendung CMR-Haftungsregimes Voraussetzungen Art . Abs. Satz erfüllt sein müssen . Anspruchsteller müsste " Huckepack-Transport " ausdrücklich vereinbart war Schaden bereits ersten Teilstrecke eingetreten ist darlegen gegebenenfalls beweisen ausführende Frachtführer weiteren Verlauf Beförderung " Huckepack-Transport " beabsichtigt hatte . insoweit Vorgang handelt Wahrnehmung Anspruchstellers Allgemeinen entzogen ist allein betrieblichen Sphäre ausführenden Frachtführers zuzurechnen ist innere Tatsache handelt noch bestimmten Handeln außen manifestiert haben muss ist Frachtführer grundsätzlich gehalten möglich zumutbar ist näheren Umständen beabsichtigten Beförderung eingehend vorzutragen . Kommt gebotenen Weise so ist Beurteilung Sachverhalts grundsätzlich Vortrag Anspruchstellers zugrunde legen ständige Rechtsprechung Senats sekundären Darlegungslast Frachtführers ; vgl. nur Urteil 4 . März ; Urteil 30 . Januar TranspR ; Urteil 10 . Mai . . Hintergrund hätte Berufungsgericht behauptete Vernichtung Reservierungsunterlagen nur Bezug Beweisvereitelung auch Gesichtspunkt würdigen müssen Beklagte obliegenden sekundären Darlegungslast hinreichendem Maße nachgekommen ist . Revision weist zutreffend Beklagten Vorteil entstehen kann Ausgleichung Klägerin erforderliche Unterlagen aufbewahrt vernichtet werden . Beklagten beauftragte Streithelferin traf hier Dokumentationspflicht Eintritt Schadensfalls ersichtlich rechnen musste Buchungsunterlagen Nachweis beabsichtigten Beförderung Containers Festland Bedeutung erlangen könnten . Auch behauptete Vernichtung Reservierungsdokumente vollständigen Umkehrung Beweislast Nachteil Beklagten führt so ist Umstand doch Rahmen gemäß § vorzunehmenden Beweiswürdigung Klägerin berücksichtigen . Bornkamm Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung