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2056 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Double-opt-in-Verfahren
§
Abs.
Nr.
Regelung
§
Abs.
Nr.
Telefonwerbung
Verbrauchern
generell
nur
vorheriger
ausdrücklicher
Einwilligung
zulässig
ist
sog.
"
opt-in
"
steht
Unionsrecht
Einklang
.
Nachweis
Einverständnisses
ist
erforderlich
Werbende
konkrete
Einverständniserklärung
einzelnen
Verbrauchers
vollständig
dokumentiert
Fall
elektronisch
übermittelten
Einverständniserklärung
Speicherung
jederzeitige
Möglichkeit
voraussetzt
.
Bestätigungsmail
elektronischen
Double-opt-in-Verfahren
wird
Einverständnis
Verbrauchers
Werbeanrufen
belegt
noch
führt
allein
Beweiserleichterung
Werbenden
.
Will
Verbraucher
auch
Bestätigung
E-Mail-Adresse
Double-opt-in-Verfahren
berufen
Adresse
abgesandte
Einwilligung
E-Mail-Werbung
abgegeben
hat
trägt
Darlegungslast
.
Kann
Verbraucher
darlegen
übermittelte
Bestätigung
stammt
war
Werbezusendung
auch
dann
wettbewerbswidrig
E-Mail-Adresse
Double-opt-in-Verfahren
gewonnen
wurde
Anschluss
Urteil
11
.
März
E-Mail-Werbung
.
Urteil
10
.
Februar
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revision
trägt
Beklagte
Ausnahme
Kosten
Streithilfe
Streithelferin
trägt
.
Tatbestand
:
Klägerin
Verbraucherzentrale
begehrt
klagten
Krankenversicherung
Zahlung
Vertragsstrafe
Unterlassung
unzulässiger
Telefonwerbung
Verbrauchern
.
Klägerin
forderte
beklagte
Krankenkasse
Schreiben
3
.
April
strafbewehrt
unterlassen
Mitglieder
anderer
Krankenkassen
ausdrückliches
Einverständnis
Werbezwecken
anzurufen
.
Beklagte
gab
Unterlassungserklärung
Vorbehalt
"
fern
derartige
Anrufe
Anforderungen
jeweils
aktuellen
Rechtsprechung
Telefonwerbung
entsprechendes
Einverständnis
vorliegt
"
.
28
.
April
erklärte
Klägerin
Annahme
Unterlassungserklärung
Berücksichtigung
Rechtsausführungen
Annahmeschreiben
.
Rahmen
Telefonaktion
Gewinnung
neuer
Mitglieder
Beklagte
beauftragtes
Unternehmen
durchführen
ließ
wurde
November
auch
Justitiarin
Klägerin
angerufen
.
Beklagte
erfolgte
Abmahnung
Abgabe
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
Zahlung
Vertragsstrafe
Höhe
abgelehnt
hatte
hat
Klägerin
Unterlassungsklage
erhoben
.
Rechtshängigkeit
hat
9
.
September
Telefondienstleistungsunternehmen
Auftrag
Beklagten
Herrn
angerufen
Versicherungswechsel
Beklagten
bewegen
.
Beklagte
hatte
Kontaktdaten
Frau
Herrn
S.
Streithelferin
erhalten
.
erlangt
Angaben
Adresse
E-Mail-Anschrift
Telefonnummer
Geburtsdatum
Verbrauchern
Rahmen
OnlineGewinnspielen
.
So
konnte
Gewinnspielformular
Internetseite
www.<
Feld
markiert
werden
Formulierung
:
erkläre
einverstanden
Angaben
Marketingzwecke
verwendet
werden
dürfen
Post
Telefon
Dritten
interessante
Informationen
erhalte
.
Internetseite
lautete
entsprechende
Formulierung
Gewinnspielformulars
:
akzeptiere
bin
einverstanden
S.
Partnern
u.a.
telefonisch
postalisch
interessante
Informationen
erhalten
u.a.
Telekommunikation
Energie
[
Strom/Gas
Gesundheit
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
1
.
Klägerin
Betrag
Höhe
Zinsen
zahlen
;
2
.
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Verbraucher
Werbezwecken
Einverständnis
Zwecke
Kundenakquise
anzurufen
.
Beklagte
hat
behauptet
Einwilligung
Frau
Herrn
S.
Werbeanrufe
"
Double-opt-in-Verfahren
"
erhalten
haben
.
Frau
habe
www.<
23
November
teilgenommen
Gewinnspiel
"
Wein
"
angegeben
.
habe
vorbelegte
Feld
Einverständniserklärung
Feld
"
teilnehmen
"
markiert
.
sei
angegebenen
Adresse
E-Mail
Link
Bestätigung
zugegangen
Gewinnspiel
eingetragen
habe
.
Frau
habe
Bestätigung
Markieren
Links
abgegeben
.
Herrn
S.
22
.
Dezember
Gewinnspiel
"
"
teilgenommen
habe
verhalte
entsprechend
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
vision
begehrt
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
.
Klägerin
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
begründet
erachtet
Beklagte
Beweislast
erforderlichen
Einwilligung
Verbraucher
Werbeanrufe
erfüllt
habe
.
hat
ausgeführt
:
Unterlassungsantrag
sei
ausreichend
bestimmt
.
Klägerin
habe
hinreichend
deutlich
gemacht
Unterlassungsbegehren
konkreten
Verletzungshandlung
orientiere
.
Double-opt-in-Verfahren
sei
zwar
durchaus
geeignet
Darlegung
Nachweis
Einwilligung
Empfang
Werbemails
erleichtern
.
Beklagte
habe
aber
nachvollziehbar
aufgezeigt
Angerufenen
überhaupt
wirksames
Double-opt-in-Verfahren
durchgeführt
worden
sei
.
vorgelegten
Unterlagen
angebotenen
Beweise
ermöglichten
Zuordnung
Einverständniserklärung
angerufenen
Verbrauchern
.
werde
Double-opt-in-Verfahren
nur
Identität
Senderkonto
geprüft
.
Sicherheitssperre
erlaube
Inhaber
E-Mail-Adresse
Zusendung
Werbemails
verhindern
Adresse
missbräuchlich
Formular
eingetragen
worden
sei
.
Richtigkeit
eingetragenen
Telefonnummer
werde
Bestätigungsmail
"
"
aber
überprüft
.
Unabhängig
seien
verwendeten
formularmäßigen
Einverständniserklärungen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
unzulässig
Transparenzgebot
verstießen
Verbraucher
unangemessen
benachteiligten
.
Parteien
sei
auch
vertragsstrafebewehrter
Unterlassungsvertrag
gekommen
.
Telefonanrufe
Frau
Herrn
S.
habe
Beklagte
Vertragsstrafen
verwirkt
.
habe
§
schuldhafte
Verhalten
Erfüllungsgehilfen
einzustehen
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klägerin
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
Beklagte
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
Beklagten
abgeschlossenen
Unterlassungsvertrag
zusteht
.
1
.
Unterlassungsantrag
gemäß
§
Abs.
Nr.
klagebefugten
Klägerin
entsprechende
Urteilsformel
angefochtenen
Entscheidung
sind
hinreichend
bestimmt
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
.
Frage
ist
auch
Revisionsverfahren
Amts
prüfen
vgl.
Urteil
11
.
Mai
Abgasemissionen
;
Urteil
16
November
.
Telefonwerbung
"
Individualverträge
"
.
§
Abs.
Nr.
darf
Verbotsantrag
derart
undeutlich
gefasst
sein
Gegenstand
Umfang
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
§
Abs.
erkennbar
abgegrenzt
sind
Beklagte
erschöpfend
verteidigen
kann
letztlich
Entscheidung
Beklagten
verboten
ist
Vollstreckungsgericht
überlassen
bleibt
.
.
;
vgl.
Urteil
17
Juli
1
f.
Paperboy
;
Urteil
24
.
Februar
Fördermittelberatung
;
.
Telefonwerbung
"
Individualverträge
"
.
Grund
sind
insbesondere
Unterlassungsanträge
lediglich
Wortlaut
Gesetzes
wiederholen
grundsätzlich
unbestimmt
unzulässig
anzusehen
vgl.
Urteil
24
November
Gesetzeswiederholende
Unterlassungsanträge
;
Urteil
12
Juli
77
Rechenzentrum
;
.
Telefonwerbung
"
Individualverträge
"
.
Abweichendes
kann
dann
gelten
bereits
gesetzliche
Verbotstatbestand
selbst
entsprechend
eindeutig
konkret
gefasst
Anwendungsbereich
Rechtsnorm
gefestigte
Auslegung
geklärt
ist
auch
dann
Kläger
hinreichend
deutlich
macht
Verbot
Umfang
Gesetzeswortlauts
beansprucht
Unterlassungsbegehren
konkreten
Verletzungshandlung
orientiert
.
Bejahung
Bestimmtheit
setzt
Fällen
allerdings
grundsätzlich
Parteien
Streit
besteht
beanstandete
Verhalten
fragliche
Tatbestandsmerkmal
erfüllt
.
Bundesgerichtshof
hat
bisher
offengelassen
§
Abs.
Nr.
Altern
.
geregelte
Fall
unlauteren
Verhaltens
schon
selbst
hinreichend
eindeutig
konkret
gefasst
angesehen
werden
kann
weitere
Konkretisierung
Antrag
übernommen
werden
.
Telefonwerbung
"
Individualverträge
;
Urteil
5
.
Oktober
.
Verbotsantrag
Telefonwerbung
;
hinreichende
Bestimmtheit
Norm
:
54
;
Urteil
30
.
Juni
juris
.
;
29
.
Aufl
.
.
;
Fezer
2
.
Aufl
.
.
.
Frage
bedarf
auch
Streitfall
Entscheidung
.
Unterlassungsantrag
Klägerin
lehnt
zwar
Formulierung
"
Verbraucher
Werbezwecken
Einverständnis
anzurufen
"
Text
§
Abs.
Nr.
Fall
.
ist
aber
konkretisiert
Worten
"
Zwecke
Kundenakquise
"
beanstandete
Verletzungsform
Bezug
nimmt
Beklagten
Gewinnung
neuer
Kunden
geht
.
Klägerin
macht
geltend
angerufenen
Verbraucher
Werbeanrufen
einverstanden
erklärt
hätten
Gewinnspielen
teilgenommen
auch
Bestätigungsmails
erhalten
abgesandt
hätten
.
Fassung
Klageantrags
maßgeblichen
Sicht
Klägerin
charakteristische
Verletzungsform
ist
Werbeanruf
Verbrauchern
Kundenakquise
Einverständnis
Erlangung
Kontaktdaten
jedenfalls
Gewinnung
Telefonnummern
Klägerin
unzulässig
gehaltenen
Double-opt-in-Verfahren
.
Dementsprechend
ist
Klägerin
möglich
Verletzungsform
Aufnahme
weiterer
Merkmale
Verletzungshandlung
Klageantrag
näher
konkretisieren
.
Unterlassungsantrag
bestehen
Umständen
Bedenken
.
2
.
Zukunft
gerichteten
Unterlassungsanspruch
sind
Zeitpunkt
Entscheidung
maßgeblichen
Bestimmungen
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
anzuwenden
.
Wiederholungsgefahr
gestützte
Unterlassungsanspruch
besteht
allerdings
nur
beanstandete
Verhaltensweise
auch
schon
Zeitpunkt
Begehung
-9-
rig
war
Urteil
29
.
April
.
Sol
.
Kläger
hat
Unterlassungsbegehren
erbetene
Anrufe
gestützt
Mitte
November
Anfang
September
erfolgten
.
Zeitpunkt
beurteilte
wettbewerbsrechtliche
Zulässigkeit
Werbung
Verbrauchern
Telefonate
§
Abs.
Nr.
Fall
8
Juli
Kraft
getretenen
Fassung
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
.
UWG-Novelle
wurde
§
Abs.
dahingehend
geändert
dort
aufgeführten
Beispielsfälle
stets
unzumutbare
Belästigung
darstellen
.
wurde
§
Abs.
Nr.
Fall
enthaltene
Erfordernis
Einwilligung
Wirkung
4
.
August
Gesetz
29
Juli
.
S.
vorherigen
ausdrücklichen
Einwilligung
ersetzt
.
genannten
Gesetzesänderungen
wirken
Streitfall
.
Bestimmung
§
Abs.
Vorschrift
aufgeführten
Beispielsfälle
"
stets
"
unzumutbare
Belästigung
darstellen
wird
klargestellt
Bagatellklausel
§
anwendbar
ist
.
Rechtsprechung
Senats
schloss
unzumutbare
Belästigung
Sinne
§
Abs.
Bagatellverstoß
vornherein
vgl.
Urteil
11
.
März
.
Telefonwerbung
Unternehmenswechsel
.
Wirkung
4
.
August
eingetretene
Gesetzesänderung
nur
ausdrückliche
Einwilligung
ausreicht
ist
Streitfall
Belang
Begriff
Einwilligung
Änderung
erfahren
hat
konkludente
Einwilligung
Rede
steht
.
3
.
Ansicht
Revision
steht
§
Abs.
Nr.
Unionsrecht
Einklang
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
Datenschutzrichtlinie
elektronische
Kommunikation
erlaubt
ausdrücklich
mitgliedstaatliche
Regelungen
Telefonwerbung
Einwilligung
betroffenen
Teilnehmers
gestattet
ist
sog.
"
opt-in
"
.
Regelungsmöglichkeit
hat
deutsche
Gesetzgeber
Gebrauch
gemacht
vgl.
Begründung
ersten
Gesetzes
Änderung
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
BT-Drucks
.
S.
.
Abs.
Nr.
verstößt
auch
Richtlinie
aaO
.
;
Fezer
aaO
.
25
;
701
;
Tonner/Reich
97
;
aA
Bernreuther
.
.
Allerdings
wurden
Regeln
unlautere
Geschäftspraktiken
Unternehmen
Verbrauchern
Richtlinie
Gemeinschaftsebene
vollständig
harmonisiert
.
stellt
Anhang
Richtlinie
erschöpfende
Liste
Geschäftspraktiken
Art
.
Abs.
"
Umständen
"
unlauter
anzusehen
sind
.
Nur
Geschäftspraktiken
können
Beurteilung
Einzelfalls
Bestimmungen
Art
.
Richtlinie
unlauter
gelten
vgl.
Urteil
14
.
Januar
C-304/08
.
Warenhandelsgesellschaft
;
Urteil
9
November
.
.
Merkmal
Unlauterkeit
bereits
Tatbestand
enthalten
ist
.
ersten
Satz
Nummer
Anhangs
Richtlinie
ist
allein
hartnäckige
unerwünschte
Ansprechen
Kunden
Telefon
Fax
sonstige
Fernabsatz
geeignete
Medien
Umständen
unlauter
.
gilt
Satz
Bestimmung
jedoch
"
unbeschadet
Richtlinie
Richtlinien
2002/58/EG
"
.
wird
insoweit
etwa
Vorrang
Richtlinie
2005/29/EG
angeordnet
.
genannten
Vorschriften
insbesondere
auch
Art
.
Abs.
Richtlinie
2002/58/EG
behalten
vielmehr
Einschränkung
Richtlinie
weiterhin
Gültigkeit
.
schon
Wortlaut
gebotene
Auslegung
wird
letzten
Sätze
Erwägungsgrunds
Richtlinie
bestätigt
.
sollte
Richtlinie
bestehende
Gemeinschaftsrecht
unberührt
lassen
Mitgliedstaaten
ausdrücklich
Wahl
Regelungsoptionen
Verbraucherschutz
Gebiet
Geschäftspraktiken
lässt
.
vorliegende
Richtlinie
sollte
insbesondere
Artikel
Absatz
Richtlinie
unberührt
lassen
.
Regelung
Nr.
Anhangs
Richtlinie
wird
weiterer
Zulässigkeit
"
Opt-in"-Lösung
Recht
Mitgliedstaaten
keineswegs
überflüssig
.
behält
Anwendungsbereich
Mitgliedstaaten
Anwendung
zweiten
Regelungsoption
Art
.
Abs.
Richtlinie
Telefonwerbung
nur
dann
unzulässig
ist
Teilnehmer
richtet
widersprochen
haben
"
Opt-out"-Lösung
.
Auslegungsergebnis
Fortgeltung
Art
.
Abs.
Richtlinie
ist
Wortlaut
Systematik
Zweck
maßgeblichen
unionsrechtlichen
Vorschriften
so
eindeutig
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
Vorabentscheidung
Art
.
bedarf
.
4
.
Beklagte
hat
unstreitig
Frau
Herrn
S.
Werbezwecken
anrufen
lassen
.
Berufungsgericht
ist
Rechtsfehler
ausgegangen
erforderliche
Einwilligung
Verbrauchern
erteilt
worden
ist
.
Einwilligung
trägt
Beklagte
Beweislast
vgl.
Urteil
11
.
März
E-Mail-Werbung
.
muss
jeweils
konkret
Person
Angerufenen
vorliegen
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
genügt
Beklagte
Darstellung
allgemein
Werbeanrufe
unverlangt
durchführen
lässt
.
Nachweis
Einverständnisses
ist
erforderlich
Werbende
konkrete
Einverständniserklärung
einzelnen
Verbrauchers
vollständig
dokumentiert
.
Fall
elektronisch
übermittelten
Einverständniserklärung
setzt
Speicherung
jederzeitige
Möglichkeit
auszudrucken
.
Speicherung
ist
Werbenden
weiteres
möglich
zumutbar
.
Verfahren
unklar
ist
Einverständniserklärung
tatsächlich
angerufenen
Verbraucher
stammt
sind
erforderlichen
Nachweis
ungeeignet
.
Beklagte
hat
dargelegt
Frau
Herr
S.
überhaupt
Online-Gewinnspielen
"
Wein
"
"
"
teilgenommen
haben
Einverständnis
Werbeanrufen
erklärt
haben
sollen
.
Vorlage
Ausdrucks
Online-Gewinnspielformulars
Eintragungen
"
Frau
"
adressierten
Musters
Bestätigungsmail
hat
Berufungsgericht
zutreffend
unergiebig
angesehen
.
gilt
Auflistung
angeblich
eingetragenen
Daten
auch
IP-Nummer
hält
.
lässt
IP-Nummer
angerufenen
Verbrauchern
zuordnen
noch
ist
ersichtlich
übrigen
Daten
angegeben
wurden
.
Insbesondere
haben
Beklagte
Streithelferin
Ausdruck
Bestätigungsmail
vorgelegt
E-Mail-Adresse
Frau
D.
Herrn
S.
abgesandt
wurde
.
Erst
recht
ergibt
Beklagten
eingereichten
Unterlagen
Verbraucher
Ankreuzen
entsprechenden
Feldes
Gewinnspielformular
Telefonwerbung
einverstanden
erklärt
haben
.
Zusammenhang
hat
Berufungsgericht
Rechtsfehler
abgesehen
Zeugen
hören
.
Beklagte
konnte
obliegenden
Nachweis
Einverständnisses
Zeugen
führen
.
Zeuge
war
allein
ordnungsgemäße
Durchführung
Double-opt-in-Verfahrens
benannt
.
Konkrete
Angaben
Frau
Herr
S.
überhaupt
Online-Gewinnspielen
"
Wein
"
"
"
teilgenommen
Einverständnis
Werbeanrufen
erklärt
haben
waren
Zeugen
vornherein
möglich
.
Angabe
Gewinnspiel
teilgenommen
wurde
ist
unergiebig
.
Aussage
Zeugen
konnte
erforderliche
konkrete
Dokumentation
Einverständnisses
ersetzen
.
ist
Beklagte
tätigen
Dienstleister
überhaupt
Angaben
Zuordnung
konkreten
IP-Nummer
bestimmten
Computer
bestimmten
Zeitpunkt
erhalten
können
.
Bedeutung
ist
auch
Zuordnung
jedenfalls
Monaten
mehr
möglich
ist
entsprechenden
Daten
Ablauf
bestimmter
Fristen
gelöscht
werden
.
ist
Sache
Beklagten
ausreichende
Dokumentation
Einverständnisses
Verbrauchern
Werbeanrufen
Sorge
tragen
.
Verwendet
Werbeanrufe
Adressdaten
Einverständnis
Verbraucher
ausreichend
dokumentiert
ist
hat
ergebenden
rechtlichen
Folgen
tragen
.
Umständen
stellt
vornherein
Revision
aufgeworfene
Frage
Umkehrung
Beweislast
jedenfalls
Beweiserleichterung
Grundsätzen
sekundären
Darlegungslast
führen
kann
Einwilligung
Verbrauchers
Telefonanrufe
Werbezwecken
Doubleopt-in-Verfahren
eingeholt
wurde
.
5
.
Übrigen
kann
elektronisch
durchgeführtes
Double-opt-inVerfahren
tatsächlich
fehlendes
Einverständnis
Verbrauchern
Werbeanrufen
ersetzen
.
Geht
Teilnahmeantrag
elektronisch
so
kann
Absender
E-Mail
Bestätigung
Teilnahmewunsches
gebeten
werden
.
Eingang
erbetenen
Bestätigung
kann
angenommen
werden
Antrag
tatsächlich
angegebenen
E-Mail-Adresse
stammt
.
Hat
Verbraucher
Setzen
Häkchens
Teilnahmeformular
bestätigt
Übersendung
Werbung
einverstanden
ist
ist
grundsätzlich
hinreichend
dokumentiert
E-Mail-Werbung
E-Mail-Adresse
ausdrücklich
eingewilligt
hat
vgl.
LG
;
zustimmender
Anmerkung
Klinger
;
.
Rechtsprechung
Senats
hat
Werbende
Verfahren
ausreichend
sichergestellt
Falscheingaben
Versendung
E-Mail-Werbung
kommt
vgl.
E-Mail-Werbung
.
schließt
aber
Verbraucher
auch
Bestätigung
E-Mail-Adresse
Double-opt-in-Verfahren
noch
berufen
kann
Adresse
abgesandte
Einwilligung
E-MailWerbung
abgegeben
hat
etwa
Begründung
E-MailAdresse
Bestätigung
versandt
worden
sei
handele
;
habe
auch
Zugang
Adresse
.
trägt
allerdings
Darlegungslast
.
Kann
Verbraucher
darlegen
Bestätigung
stammt
war
Werbezusendung
auch
dann
wettbewerbswidrig
E-Mail-Adresse
Double-opt-in-Verfahren
gewonnen
wurde
.
Bedeutung
Bestätigungsmail
elektronischen
Doubleopt-in-Verfahren
Einverständnis
Verbrauchers
Werbeanrufen
bestimmen
ist
berücksichtigen
notwendiger
Zusammenhang
E-Mail-Adresse
Teilnahmeantrag
abgesandt
wurde
angegebenen
Telefonnummer
besteht
.
So
kann
zahlreiche
Gründe
geben
falsche
Telefonnummer
Online-Teilnahmeformular
eingetragen
wird
.
reichen
versehentlichen
Falscheingabe
vermeintlich
guten
Dienst
andere
Person
Gewinnspiel
anzumelden
Angabe
elterlichen
Telefonnummer
Minderjährige
.
auszuschließen
ist
ferner
bewusste
Falscheingabe
Schädigungsabsicht
sogar
tatsächlichen
Inhaber
E-Mail-Adresse
gerade
selbst
Werbezwecken
angerufen
werden
.
Insgesamt
liegt
fehlerhafte
Angabe
Telefonnummer
derartigen
Online-Formularen
keinesfalls
fern
.
Absender
elektronisch
bestätigte
Eingang
OnlineFormulars
Angabe
Telefonnummer
reicht
Umständen
Nachweis
Einverständnisses
Werbeanrufe
.
kann
auch
Telefonwerbung
anders
E-Mail-Werbung
allein
Beweiserleichterung
Werbenden
begründen
.
Vielmehr
trägt
Werbende
auch
Beweislast
Telefonanschluss
E-Mail-Adresse
Bestätigung
abgesandt
wurde
zuzuordnen
ist
.
Ist
allerdings
Fall
obliegt
wieder
Verbraucher
darzulegen
dennoch
Einverständnis
Werbeanrufen
erklärt
hat
.
Berücksichtigung
Gesetzgeber
anerkannten
besonderen
Lästigkeit
Telefonwerbung
Verbraucher
werden
Werbemöglichkeiten
Anforderungen
wirksames
Einverständnis
unverhältnismäßig
eingeschränkt
.
6
.
Annahme
Berufungsgerichts
Parteien
sei
wirksamer
vertragsstrafebewehrter
Unterlassungsvertrag
abgeschlossen
worden
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Revision
erhebt
insoweit
auch
.
.
ist
Revision
Beklagten
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung