NAMEN Verkündet : 10 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Double-opt-in-Verfahren § Abs. Nr. Regelung § Abs. Nr. Telefonwerbung Verbrauchern generell nur vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist sog. " opt-in " steht Unionsrecht Einklang . Nachweis Einverständnisses ist erforderlich Werbende konkrete Einverständniserklärung einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert Fall elektronisch übermittelten Einverständniserklärung Speicherung jederzeitige Möglichkeit voraussetzt . Bestätigungsmail elektronischen Double-opt-in-Verfahren wird Einverständnis Verbrauchers Werbeanrufen belegt noch führt allein Beweiserleichterung Werbenden . Will Verbraucher auch Bestätigung E-Mail-Adresse Double-opt-in-Verfahren berufen Adresse abgesandte Einwilligung E-Mail-Werbung abgegeben hat trägt Darlegungslast . Kann Verbraucher darlegen übermittelte Bestätigung stammt war Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig E-Mail-Adresse Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde Anschluss Urteil 11 . März E-Mail-Werbung . Urteil 10 . Februar I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . September wird zurückgewiesen . Kosten Revision trägt Beklagte Ausnahme Kosten Streithilfe Streithelferin trägt . Tatbestand : Klägerin Verbraucherzentrale begehrt klagten Krankenversicherung Zahlung Vertragsstrafe Unterlassung unzulässiger Telefonwerbung Verbrauchern . Klägerin forderte beklagte Krankenkasse Schreiben 3 . April strafbewehrt unterlassen Mitglieder anderer Krankenkassen ausdrückliches Einverständnis Werbezwecken anzurufen . Beklagte gab Unterlassungserklärung Vorbehalt " fern derartige Anrufe Anforderungen jeweils aktuellen Rechtsprechung Telefonwerbung entsprechendes Einverständnis vorliegt " . 28 . April erklärte Klägerin Annahme Unterlassungserklärung Berücksichtigung Rechtsausführungen Annahmeschreiben . Rahmen Telefonaktion Gewinnung neuer Mitglieder Beklagte beauftragtes Unternehmen durchführen ließ wurde November auch Justitiarin Klägerin angerufen . Beklagte erfolgte Abmahnung Abgabe strafbewehrten Unterlassungserklärung Zahlung Vertragsstrafe Höhe € abgelehnt hatte hat Klägerin Unterlassungsklage erhoben . Rechtshängigkeit hat 9 . September Telefondienstleistungsunternehmen Auftrag Beklagten Herrn angerufen Versicherungswechsel Beklagten bewegen . Beklagte hatte Kontaktdaten Frau Herrn S. Streithelferin erhalten . erlangt Angaben Adresse E-Mail-Anschrift Telefonnummer Geburtsdatum Verbrauchern Rahmen OnlineGewinnspielen . So konnte Gewinnspielformular Internetseite www.< Feld markiert werden Formulierung : erkläre einverstanden Angaben Marketingzwecke verwendet werden dürfen Post Telefon Dritten interessante Informationen erhalte . Internetseite lautete entsprechende Formulierung Gewinnspielformulars : akzeptiere bin einverstanden S. Partnern u.a. telefonisch postalisch interessante Informationen erhalten u.a. Telekommunikation Energie [ Strom/Gas Gesundheit . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen 1 . Klägerin Betrag Höhe € Zinsen zahlen ; 2 . Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Verbraucher Werbezwecken Einverständnis Zwecke Kundenakquise anzurufen . Beklagte hat behauptet Einwilligung Frau Herrn S. Werbeanrufe " Double-opt-in-Verfahren " erhalten haben . Frau habe www.< 23 November teilgenommen Gewinnspiel " Wein " angegeben . habe vorbelegte Feld Einverständniserklärung Feld " teilnehmen " markiert . sei angegebenen Adresse E-Mail Link Bestätigung zugegangen Gewinnspiel eingetragen habe . Frau habe Bestätigung Markieren Links abgegeben . Herrn S. 22 . Dezember Gewinnspiel " " teilgenommen habe verhalte entsprechend . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen vision begehrt Beklagte weiterhin Abweisung Klage . Klägerin beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage begründet erachtet Beklagte Beweislast erforderlichen Einwilligung Verbraucher Werbeanrufe erfüllt habe . hat ausgeführt : Unterlassungsantrag sei ausreichend bestimmt . Klägerin habe hinreichend deutlich gemacht Unterlassungsbegehren konkreten Verletzungshandlung orientiere . Double-opt-in-Verfahren sei zwar durchaus geeignet Darlegung Nachweis Einwilligung Empfang Werbemails erleichtern . Beklagte habe aber nachvollziehbar aufgezeigt Angerufenen überhaupt wirksames Double-opt-in-Verfahren durchgeführt worden sei . vorgelegten Unterlagen angebotenen Beweise ermöglichten Zuordnung Einverständniserklärung angerufenen Verbrauchern . werde Double-opt-in-Verfahren nur Identität Senderkonto geprüft . Sicherheitssperre erlaube Inhaber E-Mail-Adresse Zusendung Werbemails verhindern Adresse missbräuchlich Formular eingetragen worden sei . Richtigkeit eingetragenen Telefonnummer werde Bestätigungsmail " " aber überprüft . Unabhängig seien verwendeten formularmäßigen Einverständniserklärungen Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig Transparenzgebot verstießen Verbraucher unangemessen benachteiligten . Parteien sei auch vertragsstrafebewehrter Unterlassungsvertrag gekommen . Telefonanrufe Frau Herrn S. habe Beklagte Vertragsstrafen verwirkt . habe § schuldhafte Verhalten Erfüllungsgehilfen einzustehen . II . Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch Beklagte § Abs. Nr. § Abs. Nr. Beklagten abgeschlossenen Unterlassungsvertrag zusteht . 1 . Unterlassungsantrag gemäß § Abs. Nr. klagebefugten Klägerin entsprechende Urteilsformel angefochtenen Entscheidung sind hinreichend bestimmt § Abs. Nr. § Abs. Nr. . Frage ist auch Revisionsverfahren Amts prüfen vgl. Urteil 11 . Mai Abgasemissionen ; Urteil 16 November . Telefonwerbung " Individualverträge " . § Abs. Nr. darf Verbotsantrag derart undeutlich gefasst sein Gegenstand Umfang Entscheidungsbefugnis Gerichts § Abs. erkennbar abgegrenzt sind Beklagte erschöpfend verteidigen kann letztlich Entscheidung Beklagten verboten ist Vollstreckungsgericht überlassen bleibt . . ; vgl. Urteil 17 Juli 1 f. Paperboy ; Urteil 24 . Februar Fördermittelberatung ; . Telefonwerbung " Individualverträge " . Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge lediglich Wortlaut Gesetzes wiederholen grundsätzlich unbestimmt unzulässig anzusehen vgl. Urteil 24 November Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge ; Urteil 12 Juli 77 Rechenzentrum ; . Telefonwerbung " Individualverträge " . Abweichendes kann dann gelten bereits gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig konkret gefasst Anwendungsbereich Rechtsnorm gefestigte Auslegung geklärt ist auch dann Kläger hinreichend deutlich macht Verbot Umfang Gesetzeswortlauts beansprucht Unterlassungsbegehren konkreten Verletzungshandlung orientiert . Bejahung Bestimmtheit setzt Fällen allerdings grundsätzlich Parteien Streit besteht beanstandete Verhalten fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt . Bundesgerichtshof hat bisher offengelassen § Abs. Nr. Altern . geregelte Fall unlauteren Verhaltens schon selbst hinreichend eindeutig konkret gefasst angesehen werden kann weitere Konkretisierung Antrag übernommen werden . Telefonwerbung " Individualverträge ; Urteil 5 . Oktober . Verbotsantrag Telefonwerbung ; hinreichende Bestimmtheit Norm : 54 ; Urteil 30 . Juni juris . ; 29 . Aufl . . ; Fezer 2 . Aufl . . . Frage bedarf auch Streitfall Entscheidung . Unterlassungsantrag Klägerin lehnt zwar Formulierung " Verbraucher Werbezwecken Einverständnis … anzurufen " Text § Abs. Nr. Fall . ist aber konkretisiert Worten " Zwecke Kundenakquise " beanstandete Verletzungsform Bezug nimmt Beklagten Gewinnung neuer Kunden geht . Klägerin macht geltend angerufenen Verbraucher Werbeanrufen einverstanden erklärt hätten Gewinnspielen teilgenommen auch Bestätigungsmails erhalten abgesandt hätten . Fassung Klageantrags maßgeblichen Sicht Klägerin charakteristische Verletzungsform ist Werbeanruf Verbrauchern Kundenakquise Einverständnis Erlangung Kontaktdaten jedenfalls Gewinnung Telefonnummern Klägerin unzulässig gehaltenen Double-opt-in-Verfahren . Dementsprechend ist Klägerin möglich Verletzungsform Aufnahme weiterer Merkmale Verletzungshandlung Klageantrag näher konkretisieren . Unterlassungsantrag bestehen Umständen Bedenken . 2 . Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind Zeitpunkt Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen Gesetzes unlauteren Wettbewerb anzuwenden . Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur beanstandete Verhaltensweise auch schon Zeitpunkt Begehung -9- rig war Urteil 29 . April . Sol . Kläger hat Unterlassungsbegehren erbetene Anrufe gestützt Mitte November Anfang September erfolgten . Zeitpunkt beurteilte wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit Werbung Verbrauchern Telefonate § Abs. Nr. Fall 8 Juli Kraft getretenen Fassung Gesetzes unlauteren Wettbewerb 3 Juli . UWG-Novelle wurde § Abs. dahingehend geändert dort aufgeführten Beispielsfälle stets unzumutbare Belästigung darstellen . wurde § Abs. Nr. Fall enthaltene Erfordernis Einwilligung Wirkung 4 . August Gesetz 29 Juli . S. vorherigen ausdrücklichen Einwilligung ersetzt . genannten Gesetzesänderungen wirken Streitfall . Bestimmung § Abs. Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle " stets " unzumutbare Belästigung darstellen wird klargestellt Bagatellklausel § anwendbar ist . Rechtsprechung Senats schloss unzumutbare Belästigung Sinne § Abs. Bagatellverstoß vornherein vgl. Urteil 11 . März . Telefonwerbung Unternehmenswechsel . Wirkung 4 . August eingetretene Gesetzesänderung nur ausdrückliche Einwilligung ausreicht ist Streitfall Belang Begriff Einwilligung Änderung erfahren hat konkludente Einwilligung Rede steht . 3 . Ansicht Revision steht § Abs. Nr. Unionsrecht Einklang . Art . Abs. Richtlinie Datenschutzrichtlinie elektronische Kommunikation erlaubt ausdrücklich mitgliedstaatliche Regelungen Telefonwerbung Einwilligung betroffenen Teilnehmers gestattet ist sog. " opt-in " . Regelungsmöglichkeit hat deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht vgl. Begründung ersten Gesetzes Änderung Gesetzes unlauteren Wettbewerb BT-Drucks . S. . Abs. Nr. verstößt auch Richtlinie aaO . ; Fezer aaO . 25 ; 701 ; Tonner/Reich 97 ; aA Bernreuther . . Allerdings wurden Regeln unlautere Geschäftspraktiken Unternehmen Verbrauchern Richtlinie Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert . stellt Anhang Richtlinie erschöpfende Liste Geschäftspraktiken Art . Abs. " Umständen " unlauter anzusehen sind . Nur Geschäftspraktiken können Beurteilung Einzelfalls Bestimmungen Art . Richtlinie unlauter gelten vgl. Urteil 14 . Januar C-304/08 . Warenhandelsgesellschaft ; Urteil 9 November . . Merkmal Unlauterkeit bereits Tatbestand enthalten ist . ersten Satz Nummer Anhangs Richtlinie ist allein hartnäckige unerwünschte Ansprechen Kunden Telefon Fax sonstige Fernabsatz geeignete Medien Umständen unlauter . gilt Satz Bestimmung jedoch " unbeschadet Richtlinie Richtlinien 2002/58/EG " . wird insoweit etwa Vorrang Richtlinie 2005/29/EG angeordnet . genannten Vorschriften insbesondere auch Art . Abs. Richtlinie 2002/58/EG behalten vielmehr Einschränkung Richtlinie weiterhin Gültigkeit . schon Wortlaut gebotene Auslegung wird letzten Sätze Erwägungsgrunds Richtlinie bestätigt . sollte Richtlinie bestehende Gemeinschaftsrecht unberührt lassen Mitgliedstaaten ausdrücklich Wahl Regelungsoptionen Verbraucherschutz Gebiet Geschäftspraktiken lässt . vorliegende Richtlinie sollte insbesondere Artikel Absatz Richtlinie … unberührt lassen . Regelung Nr. Anhangs Richtlinie wird weiterer Zulässigkeit " Opt-in"-Lösung Recht Mitgliedstaaten keineswegs überflüssig . behält Anwendungsbereich Mitgliedstaaten Anwendung zweiten Regelungsoption Art . Abs. Richtlinie Telefonwerbung nur dann unzulässig ist Teilnehmer richtet widersprochen haben " Opt-out"-Lösung . Auslegungsergebnis Fortgeltung Art . Abs. Richtlinie ist Wortlaut Systematik Zweck maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften so eindeutig Vorlage Gerichtshof Europäischen Union Vorabentscheidung Art . bedarf . 4 . Beklagte hat unstreitig Frau Herrn S. Werbezwecken anrufen lassen . Berufungsgericht ist Rechtsfehler ausgegangen erforderliche Einwilligung Verbrauchern erteilt worden ist . Einwilligung trägt Beklagte Beweislast vgl. Urteil 11 . März E-Mail-Werbung . muss jeweils konkret Person Angerufenen vorliegen . Berufungsgericht hat Recht angenommen genügt Beklagte Darstellung allgemein Werbeanrufe unverlangt durchführen lässt . Nachweis Einverständnisses ist erforderlich Werbende konkrete Einverständniserklärung einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert . Fall elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt Speicherung jederzeitige Möglichkeit auszudrucken . Speicherung ist Werbenden weiteres möglich zumutbar . Verfahren unklar ist Einverständniserklärung tatsächlich angerufenen Verbraucher stammt sind erforderlichen Nachweis ungeeignet . Beklagte hat dargelegt Frau Herr S. überhaupt Online-Gewinnspielen " Wein " " " teilgenommen haben Einverständnis Werbeanrufen erklärt haben sollen . Vorlage Ausdrucks Online-Gewinnspielformulars Eintragungen " Frau " adressierten Musters Bestätigungsmail hat Berufungsgericht zutreffend unergiebig angesehen . gilt Auflistung angeblich eingetragenen Daten auch IP-Nummer hält . lässt IP-Nummer angerufenen Verbrauchern zuordnen noch ist ersichtlich übrigen Daten angegeben wurden . Insbesondere haben Beklagte Streithelferin Ausdruck Bestätigungsmail vorgelegt E-Mail-Adresse Frau D. Herrn S. abgesandt wurde . Erst recht ergibt Beklagten eingereichten Unterlagen Verbraucher Ankreuzen entsprechenden Feldes Gewinnspielformular Telefonwerbung einverstanden erklärt haben . Zusammenhang hat Berufungsgericht Rechtsfehler abgesehen Zeugen hören . Beklagte konnte obliegenden Nachweis Einverständnisses Zeugen führen . Zeuge war allein ordnungsgemäße Durchführung Double-opt-in-Verfahrens benannt . Konkrete Angaben Frau Herr S. überhaupt Online-Gewinnspielen " Wein " " " teilgenommen Einverständnis Werbeanrufen erklärt haben waren Zeugen vornherein möglich . Angabe Gewinnspiel teilgenommen wurde ist unergiebig . Aussage Zeugen konnte erforderliche konkrete Dokumentation Einverständnisses ersetzen . ist Beklagte tätigen Dienstleister überhaupt Angaben Zuordnung konkreten IP-Nummer bestimmten Computer bestimmten Zeitpunkt erhalten können . Bedeutung ist auch Zuordnung jedenfalls Monaten mehr möglich ist entsprechenden Daten Ablauf bestimmter Fristen gelöscht werden . ist Sache Beklagten ausreichende Dokumentation Einverständnisses Verbrauchern Werbeanrufen Sorge tragen . Verwendet Werbeanrufe Adressdaten Einverständnis Verbraucher ausreichend dokumentiert ist hat ergebenden rechtlichen Folgen tragen . Umständen stellt vornherein Revision aufgeworfene Frage Umkehrung Beweislast jedenfalls Beweiserleichterung Grundsätzen sekundären Darlegungslast führen kann Einwilligung Verbrauchers Telefonanrufe Werbezwecken Doubleopt-in-Verfahren eingeholt wurde . 5 . Übrigen kann elektronisch durchgeführtes Double-opt-inVerfahren tatsächlich fehlendes Einverständnis Verbrauchern Werbeanrufen ersetzen . Geht Teilnahmeantrag elektronisch so kann Absender E-Mail Bestätigung Teilnahmewunsches gebeten werden . Eingang erbetenen Bestätigung kann angenommen werden Antrag tatsächlich angegebenen E-Mail-Adresse stammt . Hat Verbraucher Setzen Häkchens Teilnahmeformular bestätigt Übersendung Werbung einverstanden ist ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert E-Mail-Werbung E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat vgl. LG ; zustimmender Anmerkung Klinger ; . Rechtsprechung Senats hat Werbende Verfahren ausreichend sichergestellt Falscheingaben Versendung E-Mail-Werbung kommt vgl. E-Mail-Werbung . schließt aber Verbraucher auch Bestätigung E-Mail-Adresse Double-opt-in-Verfahren noch berufen kann Adresse abgesandte Einwilligung E-MailWerbung abgegeben hat etwa Begründung E-MailAdresse Bestätigung versandt worden sei handele ; habe auch Zugang Adresse . trägt allerdings Darlegungslast . Kann Verbraucher darlegen Bestätigung stammt war Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig E-Mail-Adresse Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde . Bedeutung Bestätigungsmail elektronischen Doubleopt-in-Verfahren Einverständnis Verbrauchers Werbeanrufen bestimmen ist berücksichtigen notwendiger Zusammenhang E-Mail-Adresse Teilnahmeantrag abgesandt wurde angegebenen Telefonnummer besteht . So kann zahlreiche Gründe geben falsche Telefonnummer Online-Teilnahmeformular eingetragen wird . reichen versehentlichen Falscheingabe vermeintlich guten Dienst andere Person Gewinnspiel anzumelden Angabe elterlichen Telefonnummer Minderjährige . auszuschließen ist ferner bewusste Falscheingabe Schädigungsabsicht sogar tatsächlichen Inhaber E-Mail-Adresse gerade selbst Werbezwecken angerufen werden . Insgesamt liegt fehlerhafte Angabe Telefonnummer derartigen Online-Formularen keinesfalls fern . Absender elektronisch bestätigte Eingang OnlineFormulars Angabe Telefonnummer reicht Umständen Nachweis Einverständnisses Werbeanrufe . kann auch Telefonwerbung anders E-Mail-Werbung allein Beweiserleichterung Werbenden begründen . Vielmehr trägt Werbende auch Beweislast Telefonanschluss E-Mail-Adresse Bestätigung abgesandt wurde zuzuordnen ist . Ist allerdings Fall obliegt wieder Verbraucher darzulegen dennoch Einverständnis Werbeanrufen erklärt hat . Berücksichtigung Gesetzgeber anerkannten besonderen Lästigkeit Telefonwerbung Verbraucher werden Werbemöglichkeiten Anforderungen wirksames Einverständnis unverhältnismäßig eingeschränkt . 6 . Annahme Berufungsgerichts Parteien sei wirksamer vertragsstrafebewehrter Unterlassungsvertrag abgeschlossen worden lässt Rechtsfehler erkennen . Revision erhebt insoweit auch . . ist Revision Beklagten Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung