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1232 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Januar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
10
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
abgetretenem
Recht
Sohnes
Zahlung
Frachtvergütungen
Schadensersatz
Nichterfüllung
Vereinbarung
Einsatz
Transportfahrzeugen
Zeit
Januar
Juli
Anspruch
.
Klägerin
unterhielt
9
.
Oktober
Transportunternehmen
.
identischen
Anschrift
wurde
10
.
Oktober
Transportunternehmen
Sohn
angemeldet
.
Dezember
kam
Ehemann
Klägerin
Betrieb
Klägerin
tätig
war
Beklagten
Vertragsverhandlungen
täglichen
Einsatz
Transportfahrzeugen
Beklagte
.
Fahrzeuge
sollten
jeweils
kurzfristig
telefonisch
geordert
werden
.
Faxschreiben
5
.
Dezember
teilte
Beklagte
"
Firma
2
.
Januar
täglich
Lkw
Nutzlast
eingesetzt
werde
.
weiteren
Faxschreiben
8
.
Dezember
bestätigte
Beklagte
"
Firma
"
zusätzliche
tägliche
Disponierung
Planensattelzugs
Länge
m
2
.
Januar
.
Beklagte
rief
Fahrzeuge
3
.
Januar
Anforderungen
jedoch
täglich
erfolgten
Juli
überwiegend
ausblieben
.
23
Juli
stellte
"
Firma
"
Beklagten
Ladestellen
Zeit
Januar
Juli
insgesamt
DM
Rechnung
.
anwaltlichem
Schreiben
31
.
August
wurde
Beklagte
erfolglos
aufgefordert
Rechnungsbetrag
11
.
September
auszugleichen
Lkw-Standtage
Zeit
2
.
Januar
31
Juli
insgesamt
DM
Klägerin
zahlen
.
Klägerin
beantragte
24
.
Dezember
"
Firma
"
Erlass
Mahnbescheids
Hauptforderung
"
gemäß
Rechnung
31.8.2001
"
Höhe
Zinsen
Kosten
8
.
Januar
erlassen
Beklagten
14
.
Januar
zugestellt
wurde
.
Beklagte
legte
Mahnbescheid
Widerspruch
.
Schriftsatz
28
.
Juni
beantragte
Klägerin
Durchführung
streitigen
Verfahrens
Prozesskostenhilfe
bewilligen
.
Sache
wurde
9
Juli
Mahngericht
Mahnbescheid
benannte
Landgericht
abgegeben
Klägerin
Beschluss
2
.
April
Prozesskostenhilfe
bewilligte
.
Bewilligungsbeschluss
wurde
Klägerin
14
.
April
zugestellt
.
Begründung
Mahnbescheid
geltend
gemachten
Anspruchs
ging
23
.
Juni
Landgericht
.
Klägerin
hat
vorgebracht
sei
Geltendmachung
streitgegenständlichen
Forderungen
berechtigt
Sohn
Betrieb
DM
übernommen
habe
Ansprüche
Beklagte
Ende
Juli
abgetreten
habe
mehr
Zahlung
Raten
Übernahmebetrag
Stande
gewesen
sei
.
Mahnbescheid
eigenem
Recht
beantragt
habe
sei
Klageforderung
verjährt
.
Schadensersatzanspruch
ergebe
Beklagte
vereinbart
täglich
Fahrzeuge
geordert
habe
.
Beklagte
schulde
Schadensersatz
Höhe
vereinbarten
Vergütung
abzüglich
%
ersparte
Aufwendungen
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
Zinsen
zahlen
.
Beklagte
hat
Zahlungsverpflichtung
schon
Grunde
nach
Abrede
gestellt
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Beklagte
Abweisung
Klage
Übrigen
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Berufung
klagten
hat
Berufungsgericht
Klage
Verjährung
erhobenen
Ansprüche
insgesamt
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
streitgegenständlichen
Schadensersatzansprüche
verjährt
seien
.
hat
ausgeführt
:
Rechnung
23
Juli
geltend
gemachten
Vergütungsansprüche
seien
gemäß
§
§
Abs.
Satz
verjährt
.
Mahnbescheid
8
.
Januar
komme
zwar
verjährungsunterbrechende
-hemmende
Wirkung
Forderung
Mahnbescheidsantrag
hinreichend
individualisiert
Mahnbescheid
Klägerin
Berechtigter
beantragt
worden
sei
.
Mahnbescheid
geltend
gemachten
Ansprüche
seien
jedoch
Jahres
Beendigung
Verjährungsunterbrechung
-hemmung
begründet
worden
.
Zeitpunkt
Einreichung
Anspruchsbegründung
23
.
Juni
sei
einjährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
bereits
abgelaufen
gewesen
.
könne
Ansicht
Landgerichts
angenommen
werden
vorsätzlichen
rechtswidrigen
Pflichtverletzung
Nichtzahlung
Frachtlohn
liege
besondere
Verjährungsfrist
Jahren
gemäß
Abs.
Satz
gelte
.
Klägerin
Schadensersatz
täglichen
Abrufs
Fahrzeuge
einschließlich
31
Juli
verlange
seien
auch
Ansprüche
gemäß
§
Abs.
Satz
verjährt
.
Zwar
stelle
unterlassene
Abschluss
Einzelverträgen
positive
Vertragsverletzung
Regel
dreijährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
Anwendung
finde
.
gelte
jedoch
dann
Ersatzansprüche
wirtschaftlich
Funktion
Vergütungsanspruchs
hätten
.
Fall
gelte
ursprünglichen
Anspruch
maßgebliche
Verjährungsvorschrift
auch
Ersatzanspruch
wirtschaftlich
ganz
teilweise
Stelle
ursprünglichen
Anspruchs
getreten
sei
sekundären
Erfüllungsanspruch
darstelle
.
Klägerin
fordere
Sache
letztlich
Frachtlohn
Tage
Transportfahrzeuge
vertraglichen
Vereinbarung
abgerufen
worden
seien
.
gelte
einjährige
Verjährungsfrist
gemäß
§
Abs.
Satz
.
II
.
Revision
Klägerin
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
Unrecht
durchgreifen
lassen
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
geltend
gemachte
Anspruch
Höhe
durchgeführte
Transporte
Klägerin
erhobenen
Ansprüche
täglich
erfolgten
Abrufs
Transportfahrzeugen
Zeit
Anfang
Januar
Ende
Juli
seien
gemäß
§
Abs.
Satz
verjährt
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Auffassung
Revision
unterliegen
gegenständlichen
Rahmenvertrag
resultierenden
Frachtvergütungsansprüche
allgemeinen
Verjährungsregelungen
gemäß
§
Abs.
.
§
frachtrechtlichen
Verjährungsvorschrift
Abs.
.
Firma
"
Beklagten
geschlossenen
Rahmenvertrag
wurde
frachtvertragliches
Dauerschuldverhältnis
vereinbart
bereits
wesentlichen
Vertragsbedingungen
insbesondere
Einsatz
konkreter
Fahrzeuge
Höhe
Beklagten
zahlenden
Vergütung
festgelegt
waren
.
Klägerin
hat
Frachtvergütungsanspruch
auch
begründet
Transportunternehmen
Beklagten
Transportmittel
Personal
Verfügung
gestellt
hätte
.
hat
Forderung
Höhe
Anspruchsbegründung
22
.
Juni
vielmehr
gestützt
Beförderungen
S.
Zuladungen
S.
durchgeführt
worden
seien
Beklagte
zusätzliche
Frachtvergütung
Höhe
jeweils
DM
schulde
.
Rechnung
Transportunternehmens
23
Juli
ist
auch
"
Transportübernahmen
"
Rede
ebenfalls
spricht
Klägerin
Frachtlohn
durchgeführte
Beförderungen
§
Abs.
beansprucht
.
Beklagte
hat
Transportunternehmen
jeweiligen
Einzelaufträge
Unterfrachtführerin
erteilt
.
Unterfrachtvertrag
stellt
ebenso
Hauptfrachtvertrag
Frachtvertrag
gemäß
.
Berufungsgericht
hat
auch
Recht
angenommen
Klägerin
erhobenen
Schadensersatzansprüche
Verjährungsvorschrift
§
Abs.
unterliegen
.
streitgegenständliche
Rahmenvertrag
enthält
konkrete
frachtvertragliche
Einzelabreden
unterfällt
.
Klägerin
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
§
beruht
Rahmenvertrag
vorgesehenen
zelaufträge
Beklagten
erteilt
wurden
.
resultieren
Schadensersatzansprüche
§
§
unterliegenden
Beförderungen
vgl.
.
3.11.1999
.
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
dreijährigen
Verjährungsfrist
gemäß
§
Abs.
Satz
unterliegen
Revision
meint
kann
Streitfall
offenbleiben
einjährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
Annahme
Berufungsgerichts
Einreichung
Anspruchsbegründung
23
.
Juni
noch
abgelaufen
war
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
streitgegenständlichen
Forderungen
Mahnbescheidsantrag
Klägerin
24
.
Dezember
hinreichend
individualisiert
worden
sind
Klägerin
Vortrag
Sohn
vereinbarten
Abtretung
berechtigt
war
Mahnbescheidsverfahren
Beklagte
einzuleiten
.
Dementsprechend
wurde
Verjährungsfrist
Einreichung
Antrags
Erlass
Mahnbescheids
Gericht
24
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
§
Abs.
.
unterbrochen
.
8
.
Januar
erlassene
Mahnbescheid
wurde
Beklagten
14
.
Januar
zugestellt
.
Zustellung
Mahnbescheids
Verjährung
unterbrochen
werden
sollte
trat
Wirkung
gemäß
§
Abs.
.
bereits
Einreichung
Antrags
Erlass
Mahnbescheids
.
Gesetz
Modernisierung
Schuldrechts
26
November
.
S.
führt
anderen
Beurteilung
.
Antrag
Zustellung
Mahnbescheids
Rechtslage
ändert
Voraussetzungen
Eintritts
-9-
Verjährung
Nachteil
Gläubigers
verschlechtern
ist
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
Bürgerliche
Gesetzbuch
1
.
Januar
geltenden
Fassung
anzuwenden
.
Demgemäß
kann
auch
31
.
Dezember
zugestellter
Mahnbescheid
Unterbrechung
Verjährung
herbeiführen
Erlass
31
.
Dezember
beantragt
wurde
.
Unterbrechung
endet
dann
Ablauf
31
.
Dezember
setzt
1
.
Januar
Art
.
§
Abs.
Hemmung
vgl.
.
.
f.
.
§
Abs.
Nr.
ausgelöste
Hemmung
Verjährung
endet
Mahnverfahren
§
Abs.
Abgabe
Sache
Streitgericht
67
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beklagte
hat
Mahnbescheid
18
.
Januar
Widerspruch
eingelegt
.
Verfügung
21
.
Januar
wurde
Klägerin
Einlegung
Widerspruchs
Beklagten
mitgeteilt
.
geriet
Verfahren
Stillstand
.
Fall
endet
Hemmung
Verjährung
gemäß
Abs.
Satz
Monate
Zugang
letzten
gerichtlichen
Verfügung
Streitfall
also
Monate
Zugang
Verfügung
21
.
Januar
.
Ablauf
Antrag
Erlass
Mahnbescheids
eingetretenen
Hemmung
hat
Klägerin
1
Juli
Prozesskostenhilfe
beantragt
wurde
Verjährung
§
Abs.
Nr.
Abs.
erneut
gehemmt
.
§
Abs.
Satz
endet
Hemmung
wiederum
Monate
formell
rechtskräftigen
gerichtlichen
Entscheidung
Prozesskostenhilfeantrag
.
Maßgebend
ist
Zugang
Entscheidung
.
BGB/Grothe
5
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Palandt/
aaO
Rdn
.
.
Beschluss
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
2
.
April
wurde
Klägerin
14
.
April
stellt
.
§
Abs.
Satz
endete
Hemmung
Verjährung
Monate
Ablauf
Frist
§
Abs.
.
Berücksichtigung
sechsmonatigen
Frist
§
Abs.
Satz
war
einjährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
Zeitpunkt
Einreichung
Anspruchsbegründung
23
.
Juni
noch
abgelaufen
.
2
.
Klage
abweisende
Urteil
Berufungsgerichts
kann
Bestand
haben
.
Entscheidung
Sache
ist
Senat
verwehrt
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Klägerin
Beklagte
grundsätzlich
Landgericht
zuerkannten
Ansprüche
gemäß
§
Abs.
durchgeführte
Beförderungen
Schadensersatz
Nichterfüllung
5./8
.
Dezember
geschlossenen
Rahmenvertrags
abgetretenem
Recht
Sohnes
zustehen
.
insofern
Beklagten
Berufungsbegründung
erhobenen
Einwände
hat
Berufungsgericht
Sicht
folgerichtig
geprüft
.
ist
nunmehr
nachzuholen
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
O
OLG
Entscheidung